Zuständige Sachbereiche
Gemäss Art. 51 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes obliegt der Finanzdelegation die nähere Überprüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes.
Sie zählt je drei Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates, die den Finanzkommissionen des entsprechenden Rates angehören.
Der Auftrag der Finanzdelegation umfasst vor allem fünf Aufgaben:
Sie verfügt über besoldungs- und kreditrechtliche Kompetenzen, nimmt die Revisionsberichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) ab, übt die mitschreitende Aufsicht über die Finanzpolitik des Bundesrates aus und kann Mitberichte zu Botschaften des Bundesrates an die Finanzkommissionen oder andere Kommissionen verfassen.