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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

97.407 – Parlamentarische Initiative

Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Eingereicht von
Einreichungsdatum
19.03.1997
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Artikel 333 OR sei in seiner Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer auf analoge Tatbestände wie Fusion, Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auszudehnen, wobei den unterschiedlichen Tatbeständen differenzierend Rechnung zu tragen sei.

Begründung

Artikel 333 OR sieht bei Betriebsübernahmen verschiedene Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer vor, u. a. die Weiterwirkung des Arbeitsverhältnisses (sofern der Arbeitnehmer nicht ablehnt) und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages, befristet auf ein Jahr. Ferner haften der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die eigentliche Betriebsübernahme nur einen Teil der Fälle abdeckt, wo diese Schutzwirkung zugunsten der Arbeitnehmer geboten ist. Nicht erfasst werden z. B. der Betriebsübergang durch Fusion, die Gründung einer neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung sowie die Schaffung einer Auffanggesellschaft nach Konkurs aufgrund eines Verkaufes von Aktiven aus der Konkursmasse. Es besteht auch die Gefahr, dass die Rechtsgestaltung bei der Betriebsübernahme so vollzogen wird, dass die Schutzwirkungen von Artikel 333 OR nicht greifen.

Aus diesen Gründen muss der Anwendungsbereich von Artikel 333 OR auf analoge Tatbestände ausgedehnt werden. Dabei sind allerdings die Rechtsfolgen nötigenfalls differenzierend auszugestalten. So soll bei der Schaffung einer Auffanggesellschaft im Rahmen eines Nachlass- oder Konkursverfahrens die Nachlass- oder Konkursbehörde entscheiden, ob und welche Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmer geboten sind.

Artikel 333 Absatz 1 OR könnte beispielsweise so formuliert werden:

"Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Das gleiche gilt, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Fusion auf einen neuen Rechtsträger übergeht. Die Nachlass- oder Konkursbehörden können die gleiche Rechtsfolge anordnen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder Konkurs mit Verkauf von Aktiven auf einen neuen Rechtsträger übergeht."

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

DatumRat 
16.03.1998 NR Der Initiative wird Folge gegeben.
21.06.2000 NR Die Frist zur Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs wird bis zur Sommersession 2001 verlängert.
15.03.2001 NR Die Frist wird bis zur Sommersession 2003 verlängert.
20.06.2003 NR Fristverlängerung bis zur Sommersession 2005.
15.12.2005 NR Abschreibung.
 

Behandelnde Kommissionen

 

Behandlungskategorie NR

IV, Kurzdebatte (Art. 48 GRN)

 
 

Deskriptoren:

Hilfe

Ergänzende Erschliessung:

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