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Curia Vista - Geschäftsdatenbank

97.415 – Parlamentarische Initiative

Marktöffnung Krankenversicherung für Suva

Eingereicht von
Einreichungsdatum
21.03.1997
Eingereicht im
Nationalrat
Stand der Beratung
Erledigt
 

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantrage ich mittels einer Parlamentarischen Initiative nachstehende Ergänzung von Artikel 11 des Krankenversicherungsgesetzes:

Titel

Art der Versicherer

Wortlaut

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird betrieben durch:

a. Krankenkassen im Sinne von Artikel 12;

b. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterstehen, die Krankenversicherung durchführen und über eine Bewilligung nach Artikel 13 verfügen;

c. (neu) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva).

Begründung

Angesichts der ungebremsten Kostenexplosion in der Krankenversicherung wurde die Suva von ihren Kunden aufgefordert, Lösungen anzubieten, die zu einer Behebung dieser Entwicklung führen. Eine Marktforschungsstudie ergab, dass zwei Drittel bis drei Viertel der versicherten Betriebe und bis zu 73 Prozent der versicherten Personen dieses Engagement der Suva in der Krankenversicherung befürworten. Dazu kommt, dass die Suva seit jeher bei der Prophylaxe und Behandlung von Berufskrankheiten Anerkennung findet und neuerdings auch bei der Gesundheitsförderung im Rahmen von Artikel 19 KVG mitwirkt.

Das kompetente Kostenmanagement der Suva lässt aufgrund vorliegender Vergleichszahlen den Schluss zu, dass die Suva in der Krankenversicherung günstige Prämien kalkulieren kann, was zu einer Entlastung der Versicherten führen dürfte. Die Suva kann eine Reihe von Vorteilen anbieten, so vor allem eine aktive Fallführung, das heisst die Gewährleistung des engen Kontaktes zum Patienten, eine langjährige Rehabilitation in eigenen Kliniken. Bereits heute leistet die Suva anerkannte Arbeit bei der Prophylaxe und Behandlung von Berufskrankheiten. In nicht wenigen Fällen führt der langjährige Verlauf einer Krankheit zu ähnlichen Folgezuständen, wie sie die Suva nach Unfällen antrifft. Die Suva steuert für Behandlungen im Spital und in den Arztpraxen schon heute viel Know-how bei. Kommt dazu, dass eine Zulassung der Suva als weiterer Versicherer in der Krankenversicherung den Prinzipien der Marktöffnung und des Wettbewerbs entgegenkommt und auch ordnungspolitische Kriterien erfüllt.

 
 

Chronologie / Wortprotokolle

DatumRat 
25.09.1997 NR Der Initiative wird Folge gegeben.
08.12.1999 NR Fristverlängerung bis zur Wintersession 2001.
14.12.2001 NR Abschreibung.
 

Behandelnde Kommissionen

 

Behandlungskategorie NR

V, Schriftliches Verfahren (Art. 48 GRN)

 
 

Deskriptoren:

Hilfe

Ergänzende Erschliessung:

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