Eingereichter Text
Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist wie folgt anzupassen:
a. Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien im Rahmen von 200 bis 1000 Franken kostenpflichtig sein. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, ist jedoch in jedem Fall eine Spruchgebühr aufzuerlegen.
Begründung
Mit der Schaffung des ATSG wurde für die letztinstanzlichen kantonalen Verfahren grundsätzlich von einer Kostenpflicht der Parteien abgesehen. Allerdings zeigte sich schnell, dass diese neue Bestimmung sehr problematisch ist. Viele Verfahren werden, selbst wenn eine Aussicht auf Erfolg gering ist, weitergezogen. Dies belastet die Gerichte und schafft zudem eine Besserstellung von Rechtsuchenden im Sozialversicherungsrecht gegenüber anderen Rechtsgebieten, in welchen die Kostenpflicht gilt. Im Rahmen der Vorlage 05.034 wurde wieder eine marginale Kostenpflicht für die Invalidenversicherung im Rahmen von 200 bis 1000 Franken eingeführt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Bundesrat schrieb damals in der Botschaft (S. 3085): "Aus heutiger Sicht lässt sich daher nicht mehr begründen, weshalb Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen kostenlos sein sollen." Die grundsätzliche Kostenpflicht wurde auch in die Botschaft zur UVG-Revision aufgenommen (Art. 108 E-UVG bzw. Art. 104 MVG). Die Einführung der generellen Kostenpflicht bei letztinstanzlichen kantonalen Sozialversicherungsfällen hat sich, wie die Fallzahlen im IV-Bereich zeigen, bewährt. Weiter würde eine solche Änderung zu einer Angleichung des Sozialversicherungsrechtes an die anderen Rechtsgebiete führen, negative Anreize zur Prozessverlängerung mindern und unnötige Gerichtsfälle vermeiden. Selbstverständlich bleibt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung bestehen (Art. 61 Bst. f ATSG ist entsprechend anzupassen).
Antrag des Bundesrates vom 01.07.2009
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.