Eingereichter Text
Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird so geändert, dass Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes weder für das nationale Stromübertragungsnetz noch für die Stromverteilnetze gilt.
Begründung
Gemäss StromVG ist das Stromübertragungsnetz Gegenstand eines nationalen öffentlich-rechtlichen Monopols. Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone jedes Versorgungsgebiet diskriminierungsfrei einem Netzbetreiber zuteilen.
Damit die Netzbetreiber ihren im StromVG vorgesehenen Auftrag erfüllen können, müssen sie öffentlichen Grund benützen dürfen. Es ist überflüssig, dass jede einzelne Konzession zur Benützung des für die Netze erforderlichen Grundes separat ausgeschrieben wird. Diese Bürokratie treibt die Kosten nur unnötig in die Höhe.