Nationalrat - Sommersession 2001 - Zehnte Sitzung - 18.06.01-14h30
Conseil national - Session d'été 2001 - Dixième séance - 18.06.01-14h30

00.044
Straffung
der Bundesgesetzgebung
über Waffen, Kriegsmaterial
und Sprengstoff
Coordination
de la législation sur les armes,
le matériel de guerre
et les explosifs
Differenzen - Divergences
Botschaft des Bundesrates 24.05.00 (BBl 2000 3369)
Message du Conseil fédéral 24.05.00 (FF 2000 3151)
Ständerat/Conseil des Etats 14.12.00 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 15.03.01 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 08.06.01 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 18.06.01 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 22.06.01 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 22.06.01 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2002 248)
Texte de l'acte législatif (RO 2002 248)

Bundesgesetz über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter
Loi fédérale relative à la coordination de la législation sur les armes, sur le matériel de guerre, sur les explosifs et sur le contrôle des biens

Art. 8 Abs. 2 Bst. d
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Günter, Banga, Cuche, Fehr Mario, Fehr Jacqueline, Garbani, Haering, Wasserfallen, Wiederkehr)
Festhalten

Art. 8 al. 2 let. d
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Günter, Banga, Cuche, Fehr Mario, Fehr Jacqueline, Garbani, Haering, Wasserfallen, Wiederkehr)
Maintenir

Siegrist Ulrich (V, AG), für die Kommission: Bei der Differenz geht es um Folgendes: Die Bestimmung, die zur Diskussion steht, sieht in ihrer heutigen Fassung vor, dass Personen dann keinen Waffenerwerbsschein erhalten, wenn sie im Strafregister eingetragen sind:
1. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet - in diesem Punkt besteht keine Differenz;
2. wegen wiederholt begangenen Vergehen - in diesem Punkt besteht auch keine Differenz;
3. wegen wiederholt begangenen Verbrechen.
In diesem Punkt besteht eine Differenz, nachdem unser Rat im ersten Durchgang im März entschieden hat, dass bei Verbrechen schon nach der erstmaligen und nicht erst nach der wiederholten Begehung der Waffenerwerbsschein nicht erhältlich ist.
Sie haben damals dem entsprechenden Antrag der Kommission mit 55 zu 45 Stimmen zugestimmt.
Der Ständerat ist dieser Änderung nicht gefolgt. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, aus folgenden Gründen auf die Linie des Ständerates einzuschwenken:
1. Eigentlich zielte das ursprüngliche Gesetzespaket auf die Straffung der Verfahren und gar nicht auf materielle Änderungen ab.
2. Wie uns Herr Bundesrat Couchepin in der Frühjahrssession 2001 versichert hat, ist zurzeit ein Paket mit materieller Überprüfung und allfälligen materiellen Änderungen der Gesetze in Vorbereitung.
3. Die Bestimmung ist inhaltlich an sich gar nicht von so grosser Bedeutung. Wenn sich nämlich bei einem Verbrechen eine gewalttätige oder eine gemeingefährliche Gesinnung offenbart, kann - auch gemäss den heutigen Bestimmungen - schon nach der erstmaligen Tat auf den Waffenerwerbsschein verzichtet werden. Es kann also nur um solche Verbrechen gehen, bei denen sich keine besonders gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart. Bei diesen Verbrechen soll nach Meinung der Kommissionsmehrheit weiterhin die Bestimmung gelten, wonach nur nach wiederholter Tat auf den Erwerbsschein verzichtet werden kann.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 9 Stimmen, der Formulierung von Bundesrat und Ständerat zu folgen, d. h., es bei der heutigen Regelung zu belassen.

Bernasconi Madeleine (R, GE), pour la commission: En effet, lors de la séance du 13 juin 2001, la Commission de la politique de sécurité a dû se prononcer sur l'élimination des divergences avec le Conseil des Etats. La majorité de la commission propose qu'à l'article 8 alinéa 2 lettre d, nous nous rallions à la décision du Conseil des Etats. En effet, il est important de souligner que selon l'article 8 alinéa 2 lettre d, aucun permis d'acquisition d'armes n'est délivré aux personnes qui sont enregistrées au casier judiciaire pour un acte dénotant un caractère violent ou dangereux ou pour la commission répétée de crimes ou de délits, tant que l'inscription n'est pas radiée. Il nous a semblé que nous pouvions nous rallier à la décision du Conseil des Etats. Etant donné que le texte est encore en travail, comme l'a dit mon préopinant, cela a été mentionné lors de la session de printemps à Lugano, nous pourrions encore compléter les dispositions. Mais en l'état, il nous semble que la protection est
AB 2001 N 766 / BO 2001 N 766
suffisante. Donc, la majorité de la Commission de politique de sécurité vous propose de vous rallier à la décision du Conseil des Etats et d'en rester au texte initial de la loi.

Günter Paul (S, BE): Die Kommissionsminderheit will an unserem Beschluss festhalten. Die starke Kommissionsminderheit gibt dem Artikel eine andere Bedeutung, als sie nun von den Kommissionssprechern vorgestellt worden ist. Für uns geht es um eine grundsätzliche Frage: Wie tolerant sind wir gegenüber Personen, die bereits ihre starke kriminelle Energie unter Beweis gestellt haben? Die Frage ist: Wer soll einen Waffenerwerbsschein erhalten?
Die Möglichkeit des Waffenerwerbs soll unserer Meinung nach im Grundsatz unbescholtenen Bürgern vorbehalten bleiben. Verurteilte Verbrecher sollen hingegen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, und dies nicht erst, nachdem sie mehrfach Verbrechen begangen haben. Bewaffnete Verbrecher sind in jedem Fall eine Bedrohung für unsere Gesellschaft.
Heute müssen wir über die Frage entscheiden: Hat auch ein verurteilter Verbrecher, der im Strafregister eingetragen ist, Anrecht auf einen Waffenerwerbsschein? Soll dieses Recht tatsächlich erst verwirken, wenn er mehrfach Verbrechen begangen hat? Dies ist offensichtlich die Haltung der schwachen Kommissionsmehrheit.
Die SP sagt zu einer solchen Regelung Nein. Waffen gehören legal nicht in die Hände jener, die den Rechtsstaat schon einmal massiv und mit Absicht verletzt haben. Niemand soll behaupten, es gäbe Berufsleute, die zwangsläufig zu Verbrechern werden und trotzdem auf Waffen angewiesen sind.
Angesichts des vehementen Widerstandes der Schützenvertreter in der Kommission möchte ich Folgendes festhalten: Die zahlreichen Schützen in unserem Land werden von der Regelung, welche Ihnen die Kommissionsminderheit beantragt, hoffentlich nicht betroffen sein. Ich gehe davon aus, dass Schützen in der Regel keine verurteilten, im Strafregister eingetragenen Kriminelle sind. Gerade den Schützen müsste es ein grosses Anliegen sein, dass eine Waffe nur unbescholtenen Bürgern zugestanden wird und nicht abgeurteilten Verbrechern. Gerade die Schützen sollten daran interessiert sein, Verbrecher nicht legal bewaffnen zu dürfen.
Auch in anderer Hinsicht ist Artikel 8 brisant. Er gilt für alle Verbrechen, die in der Schweiz begangen werden; mit anderen Worten: für Schweizer und ausländische Staatsbürger. Für die SP ist es irrelevant, ob Verbrecher Schweizer oder Ausländer sind. Wer einmal ein Verbrechen beging, soll keinen Waffenerwerbsschein erhalten, ob es nun ein Schweizer oder ein Ausländer ist, der in der Schweiz wohnt. Ich kann mir aber vorstellen, dass es für die rechtsbürgerliche Seite hier im Saal vielleicht etwas anders aussieht und nicht unerheblich ist, wessen krimineller Energie wir mit der jetzigen Formulierung Tür und Tor öffnen.
Noch ein Wort zur Beratung im Ständerat: Aus dem Amtlichen Bulletin geht hervor, dass der Ständerat nicht intensiv über diesen Punkt diskutiert hat. Knappe 29 Zeilen sind dem ganzen Problem gewidmet. Der Ständerat hat uns von Anfang an vorgegeben, wie dieses Gesetz gemacht wird.
Wir haben uns in allen Punkten den Änderungsvorschlägen des Ständerates angeschlossen, mit einer Ausnahme, nämlich diesem Punkt, den wir jetzt diskutieren. Und zwar denke ich, der Nationalrat hat hier mit gutem Grunde so beschlossen, wie es Ihnen die Minderheit auch jetzt vorschlägt. Wenn wir an unserem ursprünglichen Beschluss festhalten, sollte sich der Ständerat uns in dieser einen Sache anschliessen können. Er kann dies sehr rasch tun, sodass die Verabschiedung des Gesetzes noch in dieser Session kein Problem ist.
Noch zu Herrn Siegrist, zur Frage der nächsten Gesetzesrevision. Es war mir klar, dass es vonseiten der Mehrheit heissen würde, im Prinzip sei unser Anliegen schon richtig, aber das komme dann in der nächsten Revision. Es ist richtig, dass wir vom Bundesrat einen Fahrplan bekommen haben, wie das Waffengesetz revidiert werden soll. Aber wenn wir ehrlich sind, müssen wir sagen: Es werden Jahre vergehen, bis diese Gesetzesrevision allenfalls in Kraft sein wird - wenn sie je in Kraft gesetzt wird. Denn wenn es Zähne hat, wird es wieder ein Referendum von der selben Seite geben, die bis jetzt jede Verschärfung des Waffengesetzes bekämpft hat.
Unsere Bevölkerung hat ein Anrecht auf Sicherheit im Alltag - und dies nicht erst in einer fernen Zukunft, sondern schon heute. Die sozialdemokratische Fraktion möchte deshalb wissen: Wer in diesem Saal nimmt es ernst mit der Verbrechensbekämpfung, und wer in diesem Saal möchte dafür stimmen, dass Verbrechen mehrfach begangen werden müssen, bis man einem Verbrecher keine Waffe mehr abgibt. Wir verlangen deshalb eine Abstimmung mit Namensaufruf.
Ich ersuche Sie, der starken Kommissionsminderheit zu folgen und bei unserem ursprünglichen Beschluss zu bleiben, dass verurteilte Verbrecher, deren Eintrag im Strafregister noch nicht gelöscht ist, keinen Waffenerwerbsschein erhalten.

Tschuppert Karl (R, LU): Im Gegensatz zu Herrn Günter beantragt die FDP-Fraktion, bei der bisherigen Praxis zu bleiben, Bundesrat und Ständerat zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Günter abzulehnen.
Gemäss geltendem Recht erhalten unter anderem jene Personen keinen Waffenerwerbsschein, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange dieser Eintrag nicht gelöscht ist. Der Tatbestand der Wiederholung betrifft sowohl die Verbrechen wie auch das Vergehen. Die Minderheit will nun das Gesetz insofern verschärfen, als ein einziges Verbrechen - ich wiederhole: ein einziges Verbrechen - zur Verweigerung des Waffenscheins führen kann.
Nach Strafgesetzbuch hat das zur Folge, dass auch Vermögensdelikte oder zum Beispiel Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, die mit Kriminalität nichts zu tun haben, dazu führen können, dass Waffenerwerbsscheine verweigert werden. Das, Herr Günter, ist eine massive Strapazierung unseres Rechtsstaates.
Was wir verhindern wollen: Dass Kriminelle auf legalem Wege eine Waffe erwerben können. Das ist im ersten Teil von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d eindeutig geregelt. Die Praxis, wonach eine wiederholte Verurteilung nur dann Voraussetzung für eine Verweigerung eines Waffenerwerbsscheines ist, wenn es sich um eine strafbare Handlung handelt, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung zum Ausdruck bringt, hat sich bestens bewährt. Der Minderheitsantrag schiesst eindeutig über das Ziel hinaus. Das ist klar, wenn man die Nuancen kennt.
Ziel der Gesetzesrevision ist es, eine Straffung der Verfahren vorzunehmen und die Anwendbarkeit des Gesetzes zu vereinfachen. Diese Teilrevision haben wir nicht zum Anlass genommen, das Gesetz zu verwässern, wie das Herr Günter gestern auch im "SonntagsBlick" verkündet hat. Wir gehen in keinem einzigen Punkt hinter das geltende Recht zurück. Das ist entscheidend.
Nun hat der Bundesrat ja schon in der Frühjahrssession 2001 in Lugano angekündigt, dass er demnächst eine Botschaft vorlegen wird. Wir glauben ihm, im Gegensatz zu Herrn Günter. Diese Botschaft wird vor allem bestehende Lücken im Bereiche der Imitationswaffen schliessen. Gegen dieses Vorgehen haben wir überhaupt nichts einzuwenden. Dannzumal wird das Problem, das wir heute auf dem Tisch haben, sicher wieder zur Diskussion stehen.
Wenn der Bundesrat und die Verwaltung dann eine Verschärfung vorschlagen, muss genau umschrieben werden, was im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Waffenscheins konkret unter Verbrechen verstanden werden soll. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Bundesrat und Verwaltung den Räten einen undifferenzierten Vorschlag unterbreiten werden. Deshalb will die FDP-Fraktion jetzt bei der geltenden Praxis bleiben und bei der nächsten Revision in Kenntnis aller Fakten - und vor allem deren Auswirkungen - eine Neubeurteilung vornehmen.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen, den Antrag der Minderheit abzulehnen und die materiellen Diskussionen
AB 2001 N 767 / BO 2001 N 767
heute nicht zu führen. Mit Hüftschüssen, um in der Fachsprache zu sprechen, Herr Günter, kommt man diesbezüglich nicht weit.

Fehr Mario (S, ZH): Es geht unseres Erachtens eben gerade darum, dass keine Hüftschüsse erfolgen, Herr Tschuppert. Deshalb sind wir für diese leichte Verschärfung des Gesetzes. Wir glauben, dass der Rat damals in Lugano, als es sich zwar knapp, aber immerhin für die Variante der heutigen Kommissionsminderheit entschied, richtig handelte.
Es ist ja in der Schweiz - wie in fast keinem europäischen Land - sehr einfach, die Waffe vom einen auf den anderen zu übertragen. Es braucht keine Meldepflicht, es braucht keinen Waffenpass. Diese Übertragung ist unseres Erachtens viel zu einfach. Das hat auch der Nationalrat erkannt, indem er in Lugano, auch gegen den Widerstand von Herrn Tschuppert, beschlossen hat, eine Motion der Sicherheitspolitischen Kommission zu überweisen, die Missbräuche im Bereich der Waffenübertragung unterbinden soll.
Wenn es aber schon einfach ist, Waffen zu übertragen, dann sollte es mindestens schwierig sein, Waffen überhaupt erst zu erwerben. Was wir fordern, ist nicht mehr und nicht weniger, als dass jemand, der aufgrund eines Verbrechens verurteilt worden ist, keinen solchen Waffenerwerbsschein erhalten kann.
Herr Tschuppert, das Strafgesetzbuch unterscheidet ja zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Das Strafgesetzbuch muss nicht neu geschrieben werden, sondern es umschreibt die Verbrechen als diejenigen Tatbestände, die die schwersten sind. Dieses Parlament hat entschieden, welche Delikte als Verbrechen zu beurteilen sind und welche Delikte eben bloss Vergehen oder Übertretungen sind. Verbrechen sind diejenigen Delikte, die mit Zuchthaus bestraft werden können. Was mit Zuchthaus bestraft werden kann, ist kein Bagatelldelikt. Wer ein Delikt verübt, das kein Bagatelldelikt ist, soll unseres Erachtens auch keine Waffe erwerben können.
Ich verstehe diesen massiven Widerstand gegen diese kleine Korrektur nicht. Ich glaube, es geht tatsächlich um grundsätzliche Interessen; es geht darum, die Bürgerinnen und Bürger vor denjenigen zu schützen, die eine Waffe erwerben können und die das nicht tun können sollten. Es geht mithin um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Wenn es aber um die Sicherheit geht, Herr Tschuppert, dann wollen wir nicht bis zur nächsten Gesetzesrevision warten und schon gar nicht bis zur übernächsten.
Wir wollen uns nicht auf Fahrpläne und auf Versprechen verlassen, wir wollen Taten sehen. Wer ehrlich ist, wer kein Verbrechen verübt - unsere Schützinnen und Schützen verüben keine Verbrechen -, hat von dieser Regelung nichts zu befürchten.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.

Präsident (Hess Peter, Präsident): Die SVP-Fraktion und die liberale Fraktion lassen mitteilen, dass sie die Mehrheit unterstützen.

Hess Walter (C, SG): Die CVP-Fraktion bittet Sie, die Mehrheit zu unterstützen und bei der bisherigen Praxis zu bleiben.
Die meisten Gründe sind von den Kommissionssprechern und Herrn Tschuppert bereits genannt worden, daher kann ich mich sehr kurz fassen. Auch wir nehmen es sehr ernst mit der Sicherheit und der Verbrechensbekämpfung, Herr Günter. Für das, was wir eigentlich wollen - und was alle wollen -, stellt die Version des Nationalrates keine eigentliche Verschärfung des Gesetzes dar. Was wir wollen, ist schon im ersten Teil von Absatz 2 Buchstabe d geregelt. Dort heisst es ja: Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige und gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister eingetragen sind.
Aus diesen Gründen bitten wir Sie, den Antrag der Mehrheit zu unterstützen.

Aeschbacher Ruedi (E, ZH): Nicht ohne Grund hat dieser Rat im Frühjahr dieses Jahres die Bestimmungen für die Abgabe eines Waffenscheins verschärft. Jetzt soll diese Verschärfung wieder rückgängig gemacht werden.
Es geht aber nicht darum, dass man unbescholtenen Bürgern einen Waffenschein vorenthalten will, sondern es geht darum, dass man jenen, die ein Verbrechen begangen haben, den Waffenschein nicht abgibt. Das hat seinen guten Grund; Herr Fehr Mario hat es eben ausgeführt. Es sind diejenigen, die Verbrechen begehen, nicht Leute, die irgendwo eine bescheidene und nicht schwerwiegende Übertretung gemacht haben. Es sind Leute, die eine Straftat verübt haben, die mit Zuchthaus bestraft wird. Vergehen - sie werden mit der nächst weniger einschneidenden Strafe geahndet - sind Taten, die mit Gefängnis bestraft werden. Wenn wir Leuten, die wegen eines Verbrechens verurteilt sind, den Waffenschein nicht abgeben, dann handelt es sich um Personen, die schwere Straftaten begangen haben und die nicht ohne Weiteres, vor allem während der Probezeit, Gewähr dafür bieten können, dass sie mit der Waffe keinen Unfug anstellen.
Warum muss diese Frage entschieden werden? Die Frage ist aufgeworfen. Sie steht im Raum, und sie kann meines Erachtens nicht auf eine spätere Revision vertagt werden, denn wir diskutieren jetzt darüber, und wenn wir jetzt dem Antrag der Mehrheit folgen und diese Bestimmung so, wie der Ständerat sie beschlossen hat, absegnen würden, wäre das ein Zeichen, auch für die spätere Revision, auch dann wieder in diese Richtung zu entscheiden.
Wenn die Frage schon materiell gestellt ist, dann muss sie auch materiell beantwortet werden. Wenn wir sie negativ beantworten und uns auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, dann setzen wir Zeichen, die nicht gut sind. Es geht nicht darum, unbescholtene Bürger oder solche, die irgendwo einmal einen kleinen Verstoss, einen nicht schwerwiegenden, gemacht haben, von der Waffe fern zu halten. Es geht um die Sicherheit unserer Bevölkerung. Die ist nicht gewährleistet, wenn wir Verbrechern die Waffe in die Hand geben.
Deshalb bitte ich Sie, mit der Minderheit zu stimmen.

Couchepin Pascal, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral vous recommande d'accepter la décision du Conseil des Etats et de liquider ainsi la dernière divergence qui empêche que cette loi puisse être définitivement votée. Nous avons plusieurs arguments pour soutenir cette opinion.
Il n'est tout d'abord pas juste de prétendre que la solution du Conseil national apporte une amélioration évidente. Si c'était cet objectif qu'on avait voulu atteindre, on n'aurait pas parlé de crimes, au pluriel, dans la version du Conseil national, mais d'un crime, au singulier, ce qui aurait été plus restrictif que la solution préconisée par le Conseil des Etats.
Deuxième élément: sur la base de ce qui nous a été dit par des cantons importants comme Berne et Zurich, la pratique s'inspire davantage, pour prendre une décision, de la première partie de l'alinéa qui parle du caractère violent ou dangereux de celui qui sollicite une autorisation. C'est donc sur cette base que l'on accepte ou que l'on refuse. Si ce fait est acquis, c'est refusé quel que soit le statut judiciaire de la personne, qu'elle ait commis un crime ou plusieurs délits.
Nous sommes toujours d'avis que cette question pourrait être discutée dans le cadre de la révision en cours de la législation sur les armes. Par ce biais, toutes les parties à la procédure de consultation prévue encore cette année auraient l'occasion de prendre position sur la solution élaborée par le groupe de travail. Nous constatons que cet article n'a aucun rapport avec la coordination de la législation sur les armes, sur le matériel de guerre, sur les explosifs et sur le contrôle des biens.
C'est la raison pour laquelle nous vous invitons à adopter la proposition de la majorité de la commission.
AB 2001 N 768 / BO 2001 N 768

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 00.044/1331)
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 74 Stimmen

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