Nationalrat - Wintersession 2001 - Zehnte Sitzung - 11.12.01-08h00
Conseil national - Session d'hiver 2001 - Dixième séance - 11.12.01-08h00

00.441
Parlamentarische Initiative
Cavalli Franco.
Strafbarkeit
der aktiven Sterbehilfe.
Neuregelung
Initiative parlementaire
Cavalli Franco.
Caractère répréhensible
de l'euthanasie active.
Nouvelles dispositions
Erste Phase - Première étape
Einreichungsdatum 27.09.00
Date de dépôt 27.09.00
Bericht RK-NR 02.07.01
Rapport CAJ-CN 02.07.01
Nationalrat/Conseil national 11.12.01 (Erste Phase - Première étape)
01.407
Parlamentarische Initiative
Vallender Dorle.
Verleitung und Beihilfe
zur Selbsttötung.
Neufassung von Artikel 115 StGB
Initiative parlementaire
Vallender Dorle.
Incitation et assistance
au suicide.
Modification de l'article 115 CP
Erste Phase - Première étape
Einreichungsdatum 14.03.01
Date de dépôt 14.03.01
Bericht RK-NR 02.07.01
Rapport CAJ-CN 02.07.01
Nationalrat/Conseil national 11.12.01 (Erste Phase - Première étape)
01.3523
Motion Zäch Guido.
Sterbehilfe.
Gesetzeslücke schliessen
statt Tötung erlauben
Motion Zäch Guido.
Euthanasie.
Combler les lacunes de la loi
au lieu d'autoriser l'homicide
Einreichungsdatum 03.10.01
Date de dépôt 03.10.01
Nationalrat/Conseil national 11.12.01
Bericht RK-SR 11.04.03
Rapport CAJ-CE 11.04.03
Ständerat/Conseil des Etats 17.06.03

00.441

Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung:
Mehrheit
Der Initiative Folge geben
Minderheit
(Baumann J. Alexander, Aeschbacher, Cina, Galli, Glasson, Lauper, Messmer, Vallender)
Der Initiative keine Folge geben

Proposition de la commission
La commission propose, par 11 voix contre 8 et avec 1 abstention:
Majorité
Donner suite à l'initiative
Minorité
(Baumann J. Alexander, Aeschbacher, Cina, Galli, Glasson, Lauper, Messmer, Vallender)
Ne pas donner suite à l'initiative


01.407

Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 9 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen:
Mehrheit
Der Initiative keine Folge geben
Minderheit
(Baumann J. Alexander, Cina, Eggly, Galli, Glasson, Messmer, Vallender)
Der Initiative Folge geben

Proposition de la commission
La commission propose, par 9 voix contre 8 et avec 3 abstentions:
Majorité
Ne pas donner suite à l'initiative
Minorité
(Baumann J. Alexander, Cina, Eggly, Galli, Glasson, Messmer, Vallender)
Donner suite à l'initiative

Cavalli Franco (S, TI): Letzte Woche wurde in Holland - einem Land, das bei uns häufig ohne entsprechende Sachkenntnis bezüglich Sterbehilfe kritisiert wird - ein Arzt verurteilt, weil er einem nicht genügend kranken Menschen Beihilfe zur Selbsttötung geleistet hat. Bei uns wäre er nicht bestraft worden, da dies hierzulande zugelassen ist. Wäre aber derselbe Mensch kränker, ja todkrank, ja so krank, dass er nicht mehr zum Selbstmord fähig wäre, würde derselbe Sterbehilfe leistende Arzt in Holland nicht mehr, bei uns hingegen erst recht verurteilt werden. Sie müssen zugeben, das ist eine wohl absurde Situation.
AB 2001 N 1820 / BO 2001 N 1820
Das ist einer der Gründe, warum die Mehrheit der Expertengruppe "Sterbehilfe", die der damalige Bundesrat Arnold Koller auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin eingesetzt hatte, eine bedingte Straffreiheit der aktiven Sterbehilfe unter ganz klar zu definierenden Bedingungen vorschlug, wobei sie prinzipiell verboten bleiben würde. Als dann aber der Bundesrat darauf nicht eintreten wollte, habe ich meine Parlamentarische Initiative eingereicht. Diese schlägt für ein Problem, für das meiner Meinung nach kein simplifizierendes pauschales Ja oder Nein gegeben werden darf, auch keine fixfertige Lösung vor, sondern befürwortet, dass wir uns nach Konsultation eines nationalen ethischen Komitees an eine Lösung dieser heiklen Problematik im Sinne der Vorschläge der Mehrheit der Expertengruppe herantasten.
Vor allem zwei Gründe haben mich dazu bewogen, meine Parlamentarische Initiative einzureichen:
1. Trotz optimalen Einsatzes der heutigen Kenntnisse der palliativen Medizin, die natürlich bei uns noch sehr stark auszubauen ist, gibt es heute immer noch todkranke Patienten, bei denen wir unfähig sind, die Symptome so zu beheben, dass die allerletzte Phase ihres Lebens menschlich erträglich ist. Wenn sich der Patient dann in dieser Situation ausdrücklich, wiederholt und bei vollem Bewusstsein ein Ende seines unerträglichen Leidens wünscht, dann sollte der Arzt, der bereit ist, ihm dabei zu helfen, nicht mehr bestraft werden.
Wenn wir aber selbst diese minimale Lösung aus rein weltanschaulichen Erwägungen verneinen, was in einer auch punkto ethische Werte immer pluralistischer werdenden Gesellschaft schon fraglich ist, dann verweigern wir im Grunde genommen gerade diesen Patienten, die häufig selbstmordunfähig geworden sind, das Selbstmordrecht, das wir ansonsten für alle anderen Menschen anerkennen.
2. Der zweite Grund für meine Parlamentarische Initiative ist aber womöglich noch wichtiger. Indem wir uns streng normativ an eine Lösung des Problems aktiver Sterbehilfe herantasten, erhoffe ich mir, dass wir gleichzeitig Transparenz einbringen in die riesige Grauzone, in der wir heute leben und in der allerlei passieren kann und wahrscheinlich auch allerlei passiert. Die Ereignisse vor wenigen Monaten in einem Altersheim in Luzern sind meiner Meinung nach nur die Spitze des Eisberges. In vielen unserer stationären Einrichtungen passiert nämlich häufig oder gelegentlich - das wissen wir einfach nicht - etwa Folgendes: Ein schwerstkranker Patient, vielleicht nicht mehr ganz bei Bewusstsein, scheint zu leiden; ohne jegliche Willensäusserung seinerseits verschreibt ihm das Behandlungsteam Schmerzmittel, Schlafmittel, mehr und noch mehr, bis die entsprechende Person für immer einschläft. Das darf nicht mehr sein in unserem Lande! Es gibt aber immer noch Ärzte, die meinen, dies gehöre zum unausgesprochenen Vertrauensvertrag zwischen Arzt und Patient. Wenn ich in der Stellungnahme der FMH, die wir gestern bekommen haben, lese, dass die FMH gegen eine gesetzliche Reglementierung der indirekten aktiven und passiven Sterbehilfe ist, wird mir noch mehr bange - aber hinter vorgehaltener Hand sagen mir dann viele ärztliche Kollegen, sie begrüssten meine Initiative, weil sie so mindestens wüssten, was sie dürfen und was nicht. Dies ist auch der Grund, warum mehr als 90 Prozent der holländischen Ärzte, die anfänglich grossmehrheitlich gegen jede Lockerung des Verbotes der aktiven Sterbehilfe waren, heute nicht mehr zu den früheren Zuständen zurückkehren möchten.
In Holland hat man 18 Jahre lang diskutiert, bevor man einen ersten Entscheid gefällt hat. Bei uns hat die Diskussion aber erst begonnen. Heute müssen Sie nur entscheiden, ob sie weitergehen soll, oder ob sie bereits jetzt erstickt werden muss - oder, noch schlimmer: wenn Sie Nein sagen zu meiner Parlamentarischen Initiative, aber Ja zur Parlamentarischen Initiative Vallender, dann verschärfen Sie das Problem nur. Warum? Weil wir dann nur noch über eine Einschränkung der Beihilfe zur Selbsttötung werden diskutieren können. Heute ist es aber nachgewiesenermassen so, dass wegen einer sehr liberalen Rechtsprechung vieles, was überall sonst auf der Welt bereits als aktive Sterbehilfe gilt, bei uns noch im Rahmen der Beihilfe zur Selbsttötung geduldet oder verschwiegen wird. Mit einem Nein zu meiner Parlamentarischen Initiative und einem Nein zur Parlamentarischen Initiative Vallender würden Sie einerseits die Diskussion über die aktive Sterbehilfe im Keime ersticken, anderseits aber dasselbe Problem erst recht virulent machen.
Auch deswegen bitte ich Sie, eine Fortsetzung dieser höchst notwendigen Diskussion - und die viele Post, die wir bekommen haben, zeigt, dass diese Diskussion notwendig ist - weiterhin zu erlauben.

Vallender Dorle (R, AR): Zunächst drei Vorbemerkungen:
1. Ich respektiere das Recht eines jeden Menschen auf Selbsttötung.
2. Ich lehne die aktive Sterbehilfe oder - richtiger - die gezielte Tötung gemäss Parlamentarischer Initiative Cavalli ab.
3. Zu Ziffer 5 meiner Initiative gebe ich zu Protokoll, dass ich auf die Ausarbeitung dieser Ziffer bei der Behandlung in der Kommission ausdrücklich verzichtet habe.
Was will meine Parlamentarische Initiative? In der knappen Zeit konzentriere ich mich auf die zentrale Ziffer 6, bei der es um die Verhinderung von Missbrauch bei der Suizidhilfe durch Sterbehilfeorganisationen geht.
Nach Ziffer 6b soll die Beihilfe zur Selbsttötung durch Arzt oder Pflegepersonal im Rahmen eines Patientenverhältnisses verboten bleiben, denn nach meiner Meinung ist die Berufsbewilligung gemäss kantonalen Gesundheitsgesetzen wie z. B. im Kanton Zürich keine Lizenz zum Töten. Die Aufgabe auf der Basis des Vertrauens ist ausschliesslich Schmerzlinderung und Heilung.
Bei Ziffer 6c geht es um die eigentliche Missbrauchsbekämpfung bei Sterbehilfeorganisationen. Sie alle wissen, dass die Stadt Zürich neu Sterbehelfer in den Heimen zulässt. Diese Vorschrift ist umstritten und wird von vielen Kantonen und Städten explizit abgelehnt. Ich möchte erreichen, dass Minimalanforderungen für die ganze Schweiz aufgestellt werden, die den Missbrauch eines eventuellen Zutrittsrechtes durch Sterbehilfeorganisationen verhindern. Dabei lehne ich es nicht grundsätzlich ab, dass auch Bewohner und Bewohnerinnen öffentlicher Heime das Recht haben sollen, über den Zeitpunkt ihres Todes und der Inanspruchnahme von zum Beispiel Exit selber zu entscheiden. Aber gerade weil es sich um vorwiegend ältere Personen handelt, hat der Staat eine Schutzpflicht, um zu verhindern, dass ältere Personen von aggressiven Sterbebegleitern in den Tod gedrängt werden.
Weiter bin ich am Hearing darin bestärkt worden, dass die so genannten Schutzvorschriften der Stadt Zürich in der Praxis nicht umgesetzt werden und auch nicht umgesetzt werden können. Ich zitiere Herrn Neukomm, der im Hearing gesagt hat: "Ebenso sind die Bewohner frei beim Empfangen von Besuchen. Wir üben keinerlei Zensur aus. Es ist also denkbar," - so Neukomm, und das war auch schon vorher so, als die Suizidbeihilfe noch verboten war - "dass es in diesem Bereich eine Dunkelziffer gibt, also assistierte Suizide, von denen wir gar nichts erfahren haben." Interessantes Detail: Sterbehilfeorganisationen haben sogar Zutritt zu städtischen Spitälern, da das Besuchsrecht nicht eingeschränkt ist; so Herr Neukomm.
Fazit: Weil man ja nicht wissen will, wer zu Besuch kommt, weder im Spital noch im Heim, weiss man auch nicht, ob es Exit- oder Dignitas-Besucher sind. Nach meiner Meinung werden die Bewohner und Bewohnerinnen von Heimen und Spitälern - zumindest in Zürich - unter dem Deckmantel der Freiheit den Sterbehilfeorganisationen überlassen.
Die negativen Medienberichte über missionarische Sterbehelfer häufen sich denn auch. So betreibt Dignitas ohne Kontrolle einen "Sterbetourismus" vom Ausland in die Schweiz. Herr Minelli ändert gemäss Fernseh- und Zeitungsreportagen gleich selber Testamente und lässt ihm nahe stehende Organisationen begünstigen. Die Erkenntnis über aggressive Sterbehelfer deckt sich denn auch mit der Basler Studie. Diese kommt zum Schluss, dass psychiatrische und soziale Faktoren z. B. für Exit kein Hinderungsgrund sind,
AB 2001 N 1821 / BO 2001 N 1821
beim Selbstmord von Sterbewilligen zu helfen, entgegen den eigenen Richtlinien. So waren z. B. 16 Frauen unter den so genannten Sterbewilligen, die älter als 65 Jahre waren und ihren Partner verloren hatten. Waren dies nicht eher Frauen mit einer akuten Depression, denen anders hätte geholfen werden müssen als mit dem Todesbecher? Aber Tote können nicht mehr reden und haben fast keine Lobby.
Bei uns unterliegen Zahntechniker, Bergführer, Architekten, Ingenieure und viele andere Berufsarten einer Bewilligungspflicht. Sterbehelfer dagegen dürfen unerkannt als selbst ernannte "Todesengel" mit angemasstem Mitleid in staatlichen Spitälern und auch sonst agieren. Das dürfen wir nicht wollen, weder in Zürich noch anderswo.
Ich bitte Sie, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Gutzwiller Felix (R, ZH), für die Kommission: Es liegen zwei von der Kommission für Rechtsfragen bearbeitete Parlamentarische Initiativen vor, über die Sie zu entscheiden haben. Die Motion Zäch, die nachher zur Diskussion steht, haben wir in der Kommission nicht bearbeiten können.
Die Parlamentarische Initiative Cavalli verlangt, dass im Schweizerischen Strafgesetzbuch die Normen über die Sterbehilfe neu geregelt werden. Insbesondere soll die direkte aktive Sterbehilfe straffrei werden, wenn sie dazu dient, einen hoffnungslos kranken Menschen von seinen unerträglichen und unheilbaren Leiden zu befreien.
Die Parlamentarische Initiative Vallender ihrerseits verlangt eine klare Regelung, unter welchen Bedingungen die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei ist. Es wird insbesondere verlangt, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Beihilfe urteilsfähig ist und dass diese Beihilfe nicht von einem Arzt oder vom Pflegepersonal geleistet werden darf.
Wie Sie wissen, hat das Thema eine lange parlamentarische Vorgeschichte. Nationalrat Victor Ruffy verlangte schon 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe, so genannte Euthanasie, durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter bestimmten Bedingungen straffrei werden. Dieser Rat hat am 14. März 1996 die Motion Ruffy 94.3370 mit deutlicher Mehrheit in der Form eines Postulates überwiesen. Für die Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der Bundesrat der Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit Fachleuten aus Medizin, Ethik und Jurisprudenz zugestimmt hat. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe liegt seit April 1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass in extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen unheilbar schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug deshalb eine Strafbefreiungsklausel im StGB vor, wobei sie diese nicht auf medizinische Fachpersonen, etwa im Gegensatz zu Holland, beschränkte.
Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der Strafbarkeit bei aktiver Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig brachte er aber seinen Wunsch deutlich zum Ausdruck, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament erneut mit dieser Problematik befasse. Zudem anerkannte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage 00.1121 zur Neuregelung der Sterbehilfe in der Stadt Zürich, dass auf Bundesebene Regelungsbedarf besteht. Der Bundesrat möchte, "dass das Parlament das Problem der Sterbehilfe diskutiert und ihm die Richtung angibt, welche allfälligen gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollen". Das tun wir heute.
Bei der Diskussion dieser beiden Parlamentarischen Initiativen ist Ihre Kommission für Rechtsfragen vom genannten Bericht zum Postulat Ruffy ausgegangen. Die wichtigen Begriffe, die dort zugrunde gelegt werden, sollen kurz zusammengefasst werden, damit Sie in der nachfolgenden Debatte Klarheit darüber haben:
1. Mit dem Begriff der direkten aktiven Sterbehilfe ist die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen gemeint. Sie ist heute strafbar.
2. Die indirekte aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe ist heute im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt. Auch die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.
3. Die passive Sterbehilfe meint den Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. Auch diese Form der Sterbehilfe ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber wiederum als erlaubt angesehen.
4. Beihilfe zum Selbstmord: Nur "wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet", ist nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Nach den Akademie-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid freilich "kein Teil der ärztlichen Tätigkeit".
Ihre Kommission hat diese Initiativen in einer ausführlichen Debatte geprüft. Angesichts der Bedeutung und Komplexität der Frage hörte die Kommission Experten der seinerzeitigen Arbeitsgruppe an. Im Weiteren hörte sie Professor Hangartner, Nichtmitglied dieser Expertengruppe, an und liess sich zudem über die Regelung der Suizidbeihilfe in den Spitälern, Alters- und Krankenheimen der Stadt Zürich unterrichten.
Die Parlamentarische Initiative Cavalli sieht die von der Mehrheit der Arbeitsgruppe des EJPD vorgeschlagene Regelung vor: "Von der Strafe wird befreit, wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tod stehenden Person Sterbehilfe leistet und in der Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu befreien." Es handelt sich also um eine Strafbefreiungsklausel. Es geht keineswegs darum, die grundlegende Rechtswidrigkeit der aktiven Sterbehilfe in Frage zu stellen und den Entscheid, wie und wann aktive Sterbehilfe zu leisten ist, den Ärzten zu überlassen. Die Bedingungen sind sehr restriktiv und müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Es handelt sich um eine Ultima Ratio, die nur von Patienten ins Auge gefasst werden könnte, die unerträglichen, von der Palliativmedizin nicht mehr zu lindernden Schmerzen ausgesetzt sind. In solchen Fällen kann der absolute Respekt vor dem Leben nicht mehr als ausschliessliches Kriterium gelten, da er im Widerspruch zu anderen Werten wie der menschlichen Würde und der persönlichen Freiheit steht. Der Suizid ist bekanntlich nicht strafbar. Diese rechtliche Situation, welche die direkte aktive Sterbehilfe verbietet, aber die Beihilfe zur Selbsttötung zulässt, schafft eine Grauzone, welche Raum für Missbräuche bietet.
Im Übrigen ist es nicht immer leicht, zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe abzugrenzen. Mit einer Regelung der direkten aktiven Sterbehilfe im Sinne der Parlamentarischen Initiative Cavalli könnte diese Grauzone beseitigt werden.
Für die Kommissionsmehrheit ist es klar, dass diese Grauzone ausgeleuchtet werden muss. Für die Minderheit ist das Recht auf Leben ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht, das keine Ausnahme zulässt. Die Minderheit befürchtet, dass Missbräuche auftreten könnten, insbesondere bei nicht konstantem Sterbewunsch. Zudem besteht hier noch das Risiko, dass Fälle von nicht ausdrücklich verlangter aktiver Sterbehilfe zunehmen könnten.
Bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Vallender hat die Kommissionsmehrheit durchaus anerkannt, dass im Bereich der Selbsthilfeorganisationen, der Sterbehilfeorganisationen ein Regelungsbedarf vorhanden ist. Auch hier haben kürzlich Studien - sie wurden zitiert - auf Grauzonen hingewiesen. Umgekehrt will die Kommissionsmehrheit aber keine restriktivere Praxis als heute. Bei Menschen, die Beihilfe zur Selbsttötung verlangen, handelt es sich grösstenteils um Krebskranke oder um Personen, die an einer schweren chronischen Krankheit leiden und sich schon über Jahre hinweg mit existenziellen Problemen und mit der
AB 2001 N 1822 / BO 2001 N 1822
Todesfrage beschäftigt haben. In solchen Fällen kann kaum von einem inkonstanten Sterbewunsch die Rede sein.
Die Kommissionsmehrheit sieht z. B. in der Formulierung der Parlamentarischen Initiative Vallender in Ziffer 6b - "die Beihilfe soll strafbar sein, wenn sie von einem Arzt oder einer medizinischen Hilfsperson, namentlich im Rahmen eines Patientenverhältnisses, geleistet wird" - eine dieser möglichen Einschränkungen. Offensichtlich sehen das auch FMH und Akademie in gestern verteilten Papieren so.
Zusammenfassend kann aus Sicht der Kommissionsmehrheit Folgendes festgehalten werden: In dieser gewichtigen Frage soll mit aller Sorgfalt vorgegangen werden. Es ist aber nötig, die Thematik anzugehen. Die Grauzone, die Übergänge zwischen Beihilfe zum Suizid, indirekter aktiver sowie aktiver Sterbehilfe sind unscharf. Es existieren verschiedene Richtlinien oder städtische oder kantonale Regelungen, aber keine klaren staatlichen Leitplanken.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt deshalb mit 11 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben und damit die Möglichkeit zu schaffen - wir sind ja in der ersten Phase -, dieses Thema vertieft anzugehen.
Umgekehrt beantragt Ihnen die knappe Mehrheit der Kommission mit 9 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Vallender keine Folge zu geben. Auch die Mehrheit sieht die Notwendigkeit einer besseren Regulierung, allerdings nicht einer restriktiveren Handhabung der jetzigen Beihilfe zum Selbstmord.
Die Mehrheit ist überzeugt, dass es eine offene Diskussion über dieses Thema braucht. Solange das Thema tabuisiert bleibt, herrscht Unklarheit, herrschen Grauzonen. Die Patienten, die Ärzteschaft, die Pflegenden und wir alle müssen in diesem heiklen Bereich wissen, was erlaubt und was verboten ist.

Vallender Dorle (R, AR): Herr Gutzwiller, gestatten Sie eine Frage: Sie reden permanent von einem so genannten Graubereich und davon, dass der Arzt in einem Patientenverhältnis das Recht habe, einem krebskranken Patienten ein todbringendes Mittel zu geben. Gehen Sie mit mir einig, dass auch Sie dem Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich unterstehen? Gehen Sie mit mir einig, dass dieses Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich, das im Jahre 1999 Gegenstand eines Rechtsfalles war, ausdrücklich besagt, dass der Arzt in einem Patientenverhältnis eben gerade nicht die Erlaubnis erhält, todbringende Mittel zu bringen? Das Gesundheitsgesetz sagt eindeutig, dass der Arzt die Aufgabe hat, zu heilen und Schmerzen zu lindern. Denken Sie, dass für Sie dieses Gesundheitsgesetz nicht gilt?

Gutzwiller Felix (R, ZH), für die Kommission: Frau Vallender, besten Dank. Ich denke, natürlich gilt dieses Gesetz dort, wo es erlassen worden ist. Ich glaube, für die Kommissionsmehrheit war es gerade eine Sorge - da trifft man sich mit dem Anliegen beider Parlamentarischen Initiativen -, städtische und kantonale Richtlinien nicht allein zuzulassen, sondern sie durch staatliche Leitplanken zu ergänzen. Allerdings unterscheiden wir uns in der Frage der Interpretation Ihrer Initiative. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit ergibt sich daraus klar, dass im Rahmen des Arzt-Patient-Verhältnisses, eines Vertrauensverhältnisses, das sich über Jahrzehnte bilden kann, eine Beihilfe nicht mehr möglich wäre, wenn es nach dem Text Ihrer Initiative ginge. Die Interpretation der Mehrheit war, dass diese eine restriktivere Praxis beinhalten würde als heute. Deshalb ist die Kommissionsmehrheit zum Schluss gekommen, Ihrer Parlamentarischen Initiative sei keine Folge zu geben.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine (G, VD), pour la commission: Parfois, je me dis que j'aimerais être un arbre. Car les arbres, eux, à moins qu'on les abatte, meurent debout. Ce n'est malheureusement pas le sort des humains. La fin de vie s'accompagne souvent de grandes souffrances; elle peut intervenir au terme d'une longue période de dépendance, de déchéance, durant laquelle la personne aspire à mourir et demande qu'on l'aide.
Ce qu'on appelle en allemand l'"aide à la mort" (Sterbehilfe) peut prendre différentes formes dont trois ne sont actuellement pas poursuivies pénalement: l'assistance au suicide; l'euthanasie passive, qui consiste à renoncer ou à interrompre les moyens de survie; et l'euthanasie active indirecte, qui désigne l'administration de substances visant à apaiser les douleurs mais pouvant aussi causer la mort.
Reste l'euthanasie active directe, à savoir l'injection d'un produit létal, qui fait l'objet de l'initiative parlementaire Cavalli. Sur le plan juridique, la question peut se poser de savoir s'il conviendrait d'élaborer une loi d'ensemble sur l'euthanasie, de même que nous avons une loi d'ensemble sur l'interruption de grossesse, à l'intérieur du Code pénal. C'est ce que demande la motion Zäch, et la question reste ouverte.
Les experts que nous avons entendus nous ont fait remarquer qu'il est périlleux de légiférer sur des situations aussi particulières, qui ne peuvent s'apprécier qu'en fonction des circonstances. Il paraîtrait donc plus judicieux et plus clair de maintenir les normes pénales actuelles qui consacrent le respect de la vie et condamnent l'homicide. Le seul changement consisterait à introduire une clause de non-punissabilité de l'euthanasie active directe dans des cas exceptionnels. C'est ce que proposait aussi la majorité du groupe d'experts - proposition que le Conseil fédéral a rejetée -, qui ajoutait l'alinéa suivant à l'article 114 du Code pénal: "Si l'auteur a donné la mort à une personne atteinte dans sa santé d'une manière incurable et se trouvant en phase terminale, ceci dans le dessein de mettre fin à des souffrances insupportables et irrémédiables, l'autorité compétente renoncera à la poursuivre, à la renvoyer devant le tribunal ou à lui infliger une peine." Il s'agit donc bien d'une clause d'opportunité, mais en aucun cas d'une légalisation.
Si la majorité de la commission propose de franchir ce pas, c'est notamment parce qu'elle s'est laissée convaincre que les souffrances de certains malades au seuil de la mort ne se laissent pas apaiser, ni par les médicaments, ni par les soins de la médecine palliative. Le sentiment de perdre toute dignité humaine et la crainte de tomber dans la dépendance totale qu'entraîne une survie végétative amènent ces patients à solliciter l'aide du médecin pour franchir l'étape ultime. Cette situation est dans l'exact prolongement de l'assistance au suicide quand la personne n'est plus à même d'accomplir elle-même l'acte qui entraîne la mort. Comme l'a dit le docteur de Kalbermatten, vice-président de la FMH, devant la commission: "L'euthanasie directe active doit être considérée comme le substitut d'un suicide qu'une personne ne peut plus se donner à elle-même dans des conditions bien précises." Les experts estiment que ces cas devraient rester exceptionnels et que l'intervention n'abrégerait la vie que de quelques jours à un mois au maximum.
Ils affirment également que les différentes formes d'euthanasie dont on parle ici se situent dans une ligne continue, sans qu'il soit possible de tracer une frontière précise entre l'euthanasie passive, l'euthanasie active indirecte et l'euthanasie active directe. Plus troublant encore: ils ont affirmé devant notre commission qu'il existe une zone grise entre ces différentes formes d'euthanasie et que l'interdiction actuelle de l'euthanasie active directe a pour conséquence que des décès sont aujourd'hui provoqués activement par compassion, sous couvert d'euthanasie active indirecte. Selon les termes mêmes d'un médecin: "Les zones de non-dit et l'euthanasie active indirecte, c'est la porte ouverte à l'hypocrisie et tous les dérapages. Le médecin peut très bien dire qu'il ne donne que les médicaments nécessaires alors qu'il sait qu'il va donner une dose mortelle." Dès lors, la décriminalisation de l'euthanasie directe éviterait des dérives et éviterait aussi ces actes clandestins.
Les personnes favorables à l'euthanasie active que nous avons entendues estiment que celle-ci pourrait avoir un effet préventif en améliorant la relation de confiance entre patients et soignants. Si, par des directives anticipées, le patient menacé à court terme de perdre toutes ses facultés
AB 2001 N 1823 / BO 2001 N 1823
physiques et mentales peut avoir la certitude qu'il pourra recevoir l'injection fatale au moment où ses souffrances seront insupportables, il ne demandera pas l'assistance au suicide à un stade plus précoce. Paradoxalement, la levée du tabou de l'euthanasie active directe pourrait avoir pour résultat de prolonger la vie.
La minorité de la commission, de même que plusieurs médecins, experts et organismes qui ont pris position, craignent au contraire que le fait de ne pas poursuivre pénalement l'euthanasie active directe dans certains cas ne soit comprise comme une légalisation et n'incite les gens à se réclamer d'un droit à la mort par intervention extérieure. Ils estiment que la médecine palliative peut se développer encore, de manière à assurer à chacun une fin de vie acceptable et digne. Ils craignent surtout que des abus ne soient commis, et que des personnes âgées notamment puissent être amenées à demander ou accepter la mort pour des raisons économiques ou par crainte de charger leurs proches en devenant dépendants. La minorité souligne également que le désir de mourir n'est pas stable, mais qu'il peut provenir d'un passage à vide, d'un moment de dépression ou d'un état de santé défaillant qui pourrait s'améliorer.
Sur les risques d'abus concernant des personnes âgées ou des personnes en dépression passagère, la majorité constate qu'ils n'ont rien à voir avec les conditions posées pour l'euthanasie active directe, qui sont très sévères. Il faut rappeler qu'il s'agit de personnes atteintes de maladies chroniques dégénératives ou de cancers en phase terminale, en tout cas de pathologies irréversibles. Ce sont des patients incurables au seuil de la mort, endurant des souffrances intolérables et que la médecine palliative ne peut apaiser. Tous les cas d'intervention active qui concerneraient par exemple des personnes âgées qu'on voudrait convaincre qu'elles n'ont plus leur place sur cette terre seraient des cas d'homicide et seraient poursuivis pénalement comme tels.
La commission vous recommande donc, par 11 voix contre 8 et avec 1 abstention, de donner suite à l'initiative parlementaire Cavalli.
Pour ce qui est de l'initiative parlementaire Vallender, elle représente une tentative de réglementer l'assistance au suicide qui, pour le moment, ne l'est pas. L'article 115 du Code pénal dit seulement qu'elle n'est pas punissable dans la mesure où elle n'est pas apportée pour des mobiles égoïstes.
Sur certains aspects de l'initiative Vallender, telle par exemple l'interdiction de l'incitation au suicide, la commission est unanime. Cependant la majorité estime que les autres conditions sont trop restrictives par rapport à la situation actuelle, notamment l'examen de la capacité de discernement au moment du suicide, la non-reconnaissance des directives anticipées et l'interdiction faite au médecin traitant de fournir lui-même le produit. Le plus difficilement acceptable aux yeux de la majorité de la commission est la proposition de laisser aux proches la responsabilité de fournir seuls l'assistance au suicide quand la capacité de discernement n'existe plus au moment de l'acte. Ce serait plonger la famille dans des douleurs morales et des conflits de conscience quasiment inhumains.
Pour ces raisons, la commission vous invite, par 9 voix contre 8 et avec 3 abstentions, à ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Vallender.
Permettez-moi encore une dernière remarque à propos de la nature, dont ceux qui s'opposent à l'euthanasie active estiment qu'il faudrait la laisser faire son oeuvre sans intervention humaine lorsque la vie semble condamnée. Il faut bien voir qu'à ce stade ultime, la nature a déjà depuis longtemps été contrariée ou aidée par les comportements humains et les interventions médicales. Ceux qui se réclament du respect absolu de la vie savent aussi certainement que la vie en soi n'a aucune chance, qu'elle ne peut exister et se développer que dans une relation avec l'environnement, qu'elle ne prend son sens que dans son rapport avec les autres vies, qu'elle ne peut se prolonger et s'épanouir que dans la force d'un désir de vivre. C'est ce qui fait sa dignité et sa qualité.
C'est dans cette optique que la majorité de la commission vous invite à donner suite à l'initiative parlementaire Cavalli.

Baumann J. Alexander (V, TG): In den vergangenen Monaten haben wir alle unendlich harte Konfrontationen mit der Frage der Fremdbestimmung über menschliches Leben miterleben müssen, und zwar in einer Intensität wie wohl nie zuvor. Ich gebe daher meiner Hoffnung Ausdruck, dass die vorliegenden Fragen nicht in erster Linie nach politischer Ausrichtung und Opportunität, sondern orientiert am Wesen und an der Würde des Menschen diskutiert und entschieden werden.
Wenn der Präsident einer Kommission sich verpflichtet fühlt, in zwei Geschäften Minderheitsanträge gegen die Anträge der Kommissionsmehrheit zu stellen, dann muss es sich um zentrale und wichtige Fragen handeln. Ich habe drei Hauptargumente gegen die Parlamentarische Initiative Cavalli: Es sind dies der Respekt vor dem Leben, die Gefahr der schrankenlosen Ausweitung der ärztlichen Tötungen und Zweifel darüber, ob der Entscheid vom Patienten wirklich autonom getroffen werden kann.
Für mich verletzt die mit der Initiative angestrebte Regelung die Menschenwürde des Patienten. Sowohl Patienten wie auch Ärzte treffen eine Wertentscheidung, nämlich die Entscheidung, ein Leben sei unwert. Das ist also die gleiche Entscheidung wie bei einer Tötung ohne Verlangen. Es ist aber in höchstem Masse unmenschlich, die Frage zu stellen, ob ein Menschenleben lebenswert sei; diese Frage darf in einem Rechtsstaat nicht gestellt werden. Auch wer aus Mitleid tötet, macht sich schuldig! Töten ist nicht möglich, ohne dass jemand Schuld auf sich lädt, und das soll auch rechtlich seinen Ausdruck finden!
Die direkte aktive Sterbehilfe steht in klarem Widerspruch zur klassischen Aufgabe des Arztes, nämlich zu heilen und Leben zu erhalten. Der Arzt hat die Rolle des Heilenden und Helfenden zu erfüllen. Bei Zulassung der direkten aktiven Sterbehilfe wäre er gezwungen, über die Angemessenheit des Todeswunsches zu entscheiden; er würde zum Richter und Vollstrecker eines von ihm gefällten Urteils über Wert oder Unwert des Lebens eines anderen Menschen. Zudem liegt der Entscheid allein im Ermessen des Arztes. Jedes staatliche Urteil, ganz besonders ein Todesurteil, wo ein Staat ein solches noch kennt, setzt ein minutiöses Verfahren mit allen denkbaren Sicherungen voraus. Beim Einzelentscheid des Arztes ist die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt.
Mein zweiter Vorbehalt: Die Lockerung des Verbotes der Tötung auf Verlangen nach dem Opportunitätsprinzip - also rechtswidrig, aber straffrei - hätte schwerwiegendste Folgen. Das Beispiel der Niederlanden zeigt es. In der Rechtsanwendung werden die Strafausschliessungsgründe sukzessive ausgeweitet. Bereits 1990 wurden in Holland neben Tausenden von Tötungen auf Verlangen auch mehr als tausend Menschen ohne Verlangen getötet. Folgende Begründungen sind dort zu finden: Schmerzen, niedrige Lebensqualität, die Angehörigen hielten es nicht mehr aus, ökonomische Gründe. Heute wird in Holland sowohl körperliches als auch seelisches und soziales Leid als Rechtfertigungsgrund für Euthanasie akzeptiert. Töten wurde auf immer mehr Patientengruppen ausgedehnt: Sterbende, behinderte Neugeborene, Demenzkranke, psychisch Kranke, ja selbst krebskranke Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, und dies ohne Einwilligung der Eltern.
Es besteht auch die Gefahr, dass die aktive Sterbehilfe durch wirtschaftliche Faktoren wie Spardruck im Gesundheitswesen, die Überalterung unserer Gesellschaft und die Ökonomisierung des Lebens eine Ausdehnung erfahren wird, die sich der Initiant heute wohl nicht vorstellen kann und die er auch nicht anbegehrt. Auch ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwendung der Neuregelung auch auf Behinderte, Neugeborene, Kinder und allgemein auf Patienten mit psychischen Krankheiten ausgeweitet werden könnte.
Zum dritten Punkt, Selbstbestimmung und Urteilsfähigkeit: Voraussetzung für die Annahme eines freien, selbstbestimmten Todeswunsches ist dessen Konstanz. Untersuchungen an Personen, die einen schweren Suizidversuch im Spital überlebt haben, haben aber gezeigt, dass für junge
AB 2001 N 1824 / BO 2001 N 1824
und alte, gesunde und kranke Personen der Suizidwunsch nicht konstant ist, sondern sich mit den Lebensbedingungen ändert. Wegen dieser Befunde ist es sinnlos, von einem Recht auf Suizid oder auf aktive Sterbehilfe zu sprechen. Ein solches Recht würde bedeuten, dass man Personen nach einem Suizidversuch trotz der günstigen Prognose nicht mehr behandeln dürfte. Ein Recht, auf eigenen Wunsch getötet zu werden, würde anderen Personen die Pflicht zu töten auferlegen. Eine Untersuchung aus den USA beweist die Inkonstanz des Todeswunsches auch bei Schwerkranken.
In der Parlamentarischen Initiative "Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung" wird die Urteilsfähigkeit des Leidenden vorausgesetzt. Nun ist aber die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit im Unterschied zur abgestuften strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit eine Kategorie, welche nur ein Ja oder ein Nein kennt. Denn die Unterschrift unter einen Vertrag muss gültig sein oder nicht. Es gibt keine Zwischenstufen.
Dieser kategoriale Begriff entspricht der Wirklichkeit suizidaler Personen jedoch in keiner Weise. Gerade bei älteren und schwer kranken Personen kann die Beurteilung der eigenen Situation durch verschiedene Einflüsse getrübt werden. Dies sind auf der körperlichen Ebene beginnende Hirnkrankheiten, Erschöpfung, Flüssigkeitsmangel, Nebenwirkungen von Medikamenten, unerkannte Infektionen oder unerkannte hormonelle Veränderungen. Auf der psychischen Ebene sind es unerkannte Depressionen, Verlusterlebnisse, Vernachlässigungen, Mangel an Kontakten, Langeweile und expliziter sowie impliziter Druck der Umgebung. Auf der sozialen Ebene schliesslich sind es die Modellwirkung von Suiziden in der Umgebung und eine öffentliche Meinung, welche unter bestimmten Bedingungen assistierten Suizid oder aktive Sterbehilfe für richtig hält.
Die angemessene Antwort auf den Todeswunsch ist nicht die Diskussion der Urteilsfähigkeit und damit der Freiheit und Selbstbestimmung des Suizidalen, sondern der ernsthafte und anhaltende Versuch, dessen Situation zu verbessern.
Auch der Bundesrat lehnt die direkte aktive Sterbehilfe ab. Hingegen erklärt er, er unterstütze die Anstrengung zur Verbesserung der Palliativmedizin und er werde das Entsprechende auch bei der sich in Bearbeitung befindlichen Gesetzesvorlage über die medizinische Ausbildung vorkehren. Die Anwendung und verstärkte Einführung der Palliativmedizin muss die Lösung sein.
Ich spreche jetzt noch zur Parlamentarischen Initiative Vallender, um deren Unterstützung ich Sie ersuche: Frau Vallender verlangt die Überprüfung des Artikels 115 StGB "Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord". Der ganze Umfang des Inhaltes der Parlamentarischen Initiative wird lediglich zur Prüfung unterbreitet, Frau Vallender stellt also keine direkten und formulierten Anträge zur Gesetzgebung. Sie fordert aber die parlamentarische Prüfung der von ihr aufgelisteten Punkte. Die umstrittene Ziffer 5 ist gemäss Erklärung der Initiantin von vorhin praktisch irrelevant geworden und dürfte kein Hindernis zur Unterstützung der Initiative mehr darstellen.
Als wesentlichen Punkt wird es die Beihilfe gegenüber Urteilsunfähigen zu regeln geben. Diese ist grundsätzlich auszuschliessen. Einer aufmerksamen Prüfung ist auch die Frage nach der Schwelle zu stellen, bei der die Beihilfe zur Anstiftung wird. Beispiele von missionarischem Bewusstsein der Exit-Helfer sind in der so genannten Basler Untersuchung zugänglich. Die Gewinnstrebigkeit der einschlägigen Institutionen soll einer genauen Durchleuchtung unterworfen werden. Internationaler Sterbetourismus in unser Land, wie er im Sommer 2001 öffentlich geworden ist, kann nicht unser Ziel sein.
Das in Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung garantierte Recht auf Leben beinhaltet auch eine Verpflichtung des Staates, Massnahmen zum Schutz des Lebens vor Eingriffen Dritter zu treffen. Zwar ist der Staat nicht verpflichtet, den Träger des Rechtes gegen seinen ausdrücklichen Willen vor sich selbst zu schützen. Soweit der Staat überhaupt davon erfährt, muss er aber sicherstellen, dass ein allfälliger Entscheid über die Beendigung des Lebens auch tatsächlich dem freien Willen des Sterbewilligen entspricht.
Wir haben es sehr weit gebracht. In diesem Frühjahr, in der Vorphase der Beratung in der Kommission, habe ich ein Telefon von einer Leiterin eines Heimes bekommen. Sie hat mir ein Beispiel genannt: Die Tochter eines Mannes in ihrem Heim habe angerufen: Sie habe eine Ferienreise gebucht, aber für den Vater sei es unzumutbar geworden, wenn er nicht mindestens jeden zweiten Tag Besuch erhalte. Könnte "das" nicht noch vorher erledigt werden? Da gebe es doch Exit. Das sind Zustände, die wir nicht anstehen lassen dürfen. Es müssen hier Regelungen zur Verhinderung von Missbräuchen geschaffen werden. In der Basler Untersuchung wird Beihilfe zur Selbsttötung einer urteilsunfähigen Person aufgeführt - das ist ein unmöglicher Tatbestand.
Wir brauchen klar geregelte Kontrollmechanismen, damit unsere Bürger in der Gewissheit leben können, dass man in unserem Rechtsstaat nicht einfach "entsorgt" werden kann, auch wenn eine Person alt, gebrechlich und dement werden sollte. Wenn Sie der Parlamentarische Initiative Vallender Folge geben, lösen Sie noch keine grosse Geschichte aus. Sie veranlassen lediglich, dass die offenen Fragen in diesem Bereich grundsätzlich auf ihren Regelungsbedarf hin geprüft werden.
Namens der beiden Kommissionsminderheiten ersuche ich Sie, einerseits der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge zu geben, hingegen andererseits der Parlamentarischen Initiative Vallender Folge zu geben.

Egerszegi-Obrist Christine (R, AG): Herr Baumann J. Alexander, Ihr erstes Votum zur Parlamentarischen Initiative Cavalli zeugt für mich von sehr viel Scheinheiligkeit. Einerseits finden Sie den Zustand richtig, wie er jetzt ist; anderseits haben Sie in einer zweiten Phase, bei der Parlamentarischen Initiative Vallender, gezeigt, wo es Grauzonen gibt. Wie erklären Sie es sich dann, dass es in der Schweiz einen richtigen "Sterbetourismus" gibt? Gleichzeitig sind Sie nicht bereit, alle Aspekte dieses Problems auf den Tisch zu legen, zu untersuchen und von allen Seiten her zu beleuchten.

Baumann J. Alexander (V, TG): Ich befürworte ja gerade, dass Artikel 115 StGB einer Prüfung unterzogen wird. Dass wir einen "Sterbetourismus" haben, liegt darin begründet, dass die Schweiz das einzige Land ist, das Beihilfe und Anstiftung zum Selbstmord nur dann bestraft, wenn sie aus selbstsüchtigen, aus eigennützigen Motiven erfolgen. Im Ausland sind diese Tatbestände nicht von der Motivation abhängig, sondern grundsätzlich strafbar. Deshalb könnte eine Organisation wie Exit in Deutschland nicht funktionieren. Wir sollten das mit Regeln in den Griff bekommen, wir sollten die Missbräuche ausschliessen. Geschichten wie diese mit dem Couvert im Blumentopf dürfen nicht mehr vorkommen.

Cavalli Franco (S, TI): Herr Baumann, was Sie über die Entwicklung in Holland gesagt haben, ist weitgehend falsch und zum Teil sogar erfunden. Man stützt sich dabei vor allem auf die so genannten, berühmten tausend Fälle von Remmelink. Sie wissen sicher, dass diese Zahl eine von 49 tatsächlich beobachteten Fällen auf das ganze Land projizierte Zahl ist. Wenn man diese Fälle im Detail studiert, dann sieht man, dass sie weitestgehend dem entsprechen, was bei uns bei der so genannten indirekten aktiven Sterbehilfe passiert. Nur, wir wissen nicht, wir haben keine Ahnung, wie häufig dies in der Schweiz vorkommt. Sind Sie nicht auch der Meinung, dass es bei uns zurzeit - in der Grauzone, die bei uns existiert - noch mehr als diese tausend Fälle gibt, wie man sie für Holland annimmt?

Baumann J. Alexander (V, TG): Ich muss mich bezüglich der Zustände in Holland natürlich auf Unterlagen abstützen, die uns vorliegen. Dieser Remmelink-Report war eine vom Staat veranlasste Befragung, bei Ärzten anonym durchgeführt. Sie hat zu diesen Ergebnissen geführt, von denen ich
AB 2001 N 1825 / BO 2001 N 1825
gesprochen habe. Vielleicht wird Ihnen Herr Gutzwiller dann seine Interessen noch offen legen und klar machen, dass er und sein Institut derzeit an einer Untersuchung arbeiten, die eigentlich mit gleicher Ausgangslage an das Problem herangeht. Es wäre noch interessant, von ihm etwas dazu zu hören.

Zäch Guido (C, AG): Meine Motion fordert den Bundesrat zu einem Gesetzesprojekt auf, mit dem die bestehenden Lücken im Bereich der Sterbehilfe geschlossen werden. Es geht einerseits um die indirekte aktive Sterbehilfe, das heisst um die Verabreichung eines Medikamentes - z. B. eines starken Schmerzmittels -, welches aber in hoher Dosis das Leben eines Patienten verkürzen kann. Andererseits geht es um die passive Sterbehilfe, also um den Verzicht auf eine möglicherweise lebensverlängernde Massnahme. Diese beiden Formen der Sterbehilfe sind in der Praxis durch rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften erlaubt. Es bestehen darum bei Ärzten und Pflegenden, bei Patienten und ihren Angehörigen sowie auch bei den Juristen oft Unsicherheiten darüber, was im konkreten Fall möglich und zulässig ist. Weder Rechtsgleichheit noch Rechtssicherheit sind damit gewährleistet.
Auch wenn die Erarbeitung klarer Bestimmungen nicht einfach ist, besteht ein unbedingter gesetzgeberischer Handlungsbedarf, vor allem wenn man bedenkt, um welches Rechtsgut es geht, nämlich um das Leben an sich. Auch die Expertenkommission des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat 1999 diesen Standpunkt eingenommen, und der Bundesrat hat in seinem Bericht diese Haltung unverändert beibehalten: "Ausserdem spricht sich der Bundesrat für eine ausdrückliche Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe aus." Auch in der Stellungnahme zu meiner Motion bestätigt der Bundesrat, dass es beachtliche Gründe dafür gebe, diese Arten von Sterbehilfe ausdrücklich zu regeln. Genau das verlangt meine von 75 Parlamentariern unterstützte Motion.
Im Weiteren will mein Vorstoss die aktive Förderung der Palliativmedizin im Rahmen der Kompetenzen des Bundes und in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen. Es wäre z. B. möglich, in der Ausbildung des medizinischen Personals die Beschäftigung mit palliativen Methoden einzubauen, kantonale Projekte im Bereich der Palliativmedizin finanziell zu unterstützen oder entsprechende Forschungsprojekte des Schweizerischen Nationalfonds gezielt zu fördern.
Meine Motion verlangt konkretes Handeln. Die palliative Behandlung Sterbender ist ein Schlüssel zu einem neuen Verständnis und zu einem neuen Umgang mit dem Tod. Physische, psychische, soziale und geistige Begleitung am Ende des Lebens für alle statt tödliches Gift; Lebenshilfe bis zum Tod statt Sterbehilfe.
In diesem Sinn kann ich Vorstösse zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe nicht unterstützen. Wer sich wie Kollege Cavalli für schwer leidende Menschen einsetzt, verdient unsere hohe Wertschätzung. Wenn aber Herr Cavalli die aktive Sterbehilfe legalisieren will - unter welchen Umständen auch immer -, so bin ich aus innerster Überzeugung dagegen. Aktive Sterbehilfe leisten, heisst aktiv töten, und das darf niemals gesetzlich erlaubt werden. Es hat nichts mit menschlichem Sterben in Würde zu tun.
Der Parlamentarischen Initiative Vallender kann ich eigentlich nicht folgen. Sie will in Ziffer 5 die Beihilfe zur Selbsttötung einer nicht urteilsfähigen Person durch Angehörige erlauben, wenn diese aus Mitleid handeln. Wer nicht urteilsfähig ist, hat Anrecht auf besonderen Schutz und nicht auf Beihilfe mit tödlichem Ausgang. Der Verzicht auf diese Forderung ermöglicht mir jetzt allerdings die Unterstützung ihres Vorstosses.
Stimmen Sie meiner Motion zu. Sie will mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit und einen menschlichen Umgang mit dem Tod. Aus der Suizidforschung ist bekannt, dass die meisten Todeswünsche eigentlich Hilferufe sind. Diese Schreie nach menschlicher Begleitung und Unterstützung sind ernst zu nehmen und dürfen nicht mit tödlichen Giften "abgestellt" werden. Unterstützen Sie bitte meine Motion. Durch die Legalisierung der indirekten aktiven und der passiven Sterbehilfe sowie durch die Förderung der Palliativmedizin wird menschenwürdiges Sterben für alle möglich.
Ich halte an meiner Motion fest. Wir müssen die bestehenden Gesetzeslücken verantwortungsvoll schliessen.

Maspoli Flavio (-, TI): È abbastanza duro sentire questi discorsi, sentire parlare di cose che ci toccano tremendamente da vicino. Io credo che l'uomo sta al centro della vita, al centro di quello che capita attorno a lui, e quelli che oggi vogliono legalizzare l'eutanasia - sono gli stessi del resto che vogliono legalizzare l'aborto - sono quelli che, se non possono avere dei figli, li fabbricano in provetta, e sono quelli che quando potrebbero avere dei figli sani, sono a favore dell'aborto. Ebbene, questa gente non vuole stare al centro del mondo, ma vuole mettersi sopra al mondo: vuole decidere e poter decidere tutto. Questo non è un mondo che può andare avanti così, che può andare bene in questo senso.
Legalizzare l'eutanasia vuol dire aprire le porte a tutta una serie di speculazioni, a tutta una serie di possibili crimini contro l'umanità, crimini contro la vita. Trovo che questo sia sbagliatissimo, e trovo anche che sia sbagliato che siano proprio i medici che ci propongono di legalizzare l'eutanasia. Legalizzare l'eutanasia vuol dire nient'altro che permettere a una persona di ucciderne un'altra. Questo in fondo è l'argomento su cui bisognerà discutere, su cui bisognerà ragionare.
Mi ha fatto orrore sentir parlare i signori e soprattutto la signora della commissione. Io spero che questo Parlamento saprà valutare attentamente il da farsi.

Polla Barbara (L, GE): Au nom du groupe libéral, je propose à cette assemblée de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Cavalli. Mais avant de développer nos arguments, j'aimerais dire, au nom de mon groupe, que nous avons le plus grand respect autant pour le conseiller national que pour le docteur Cavalli, dont les compétences sont d'ailleurs très largement reconnues.
Dans le développement de son initiative, M. Cavalli demandait notamment que soit ouvert le débat sur la question de l'euthanasie. Nous pensons aussi qu'il s'agit là d'un débat important pour notre société, et l'initiative parlementaire Cavalli aura grandement contribué à ce débat. Nous comprenons les cas de conscience et les interrogations très fondamentales que suscitent la fin de vie, la souffrance et l'accompagnement des mourants pour ceux, notamment, qui y sont directement confrontés, tel le docteur Cavalli. Mais nous pensons que le conseiller national Cavalli ne peut pas apporter de solutions au docteur Cavalli, en tout cas pas de solutions meilleures que celles existant actuellement.
Nous pensons, en effet, qu'il y a lieu de laisser hors du champ politique les zones grises qui n'en font pas partie. Il n'est pas du rôle du politique de pouvoir définir le moment de la mort. Dans le contexte où la question de l'euthanasie se pose, les décisions appartiennent aux patients, aux familles et aux soignants. La mort fait partie du plus profond de notre sphère privée. Elle n'appartient pas aux politiques. Nous ne voulons ni ne pouvons la politiser. Elle n'est pas politisable. Comme l'écrivait Jean-Pierre Gattoni: "Dans ce domaine, les textes de lois ne sauraient rivaliser avec la dignité de l'homme et sa destinée."
Mais voyons alors quelle est concrètement la situation actuelle en Suisse, ce que nous avons à disposition pour accompagner dignement les patients les plus souffrants. Nous avons tout d'abord l'euthanasie passive qui correspond donc à renoncer à mettre en oeuvre ou à poursuivre des mesures de maintien de la vie. Cette forme d'euthanasie n'est pas réglée expressément par la loi, mais elle est considérée comme permise, et c'est bien ainsi, car elle permet d'écarter le spectre de l'acharnement thérapeutique. Nous avons aussi l'euthanasie active indirecte qui permet, dans le but de soulager des souffrances insupportables, d'administrer des
AB 2001 N 1826 / BO 2001 N 1826
substances dont les effets secondaires sont susceptibles de réduire la durée de la vie. La qualité de vie prime donc sur la durée. Comme l'euthanasie passive, l'euthanasie active indirecte n'est pas expressément réglée par le Code pénal, mais elle est considérée comme admise, et elle fait d'ailleurs partie des approches palliatives. De plus, selon l'article 115 du Code pénal, l'assistance au suicide n'est pas non plus punissable, pour autant bien sûr qu'elle ne soit pas pratiquée dans un but égoïste.
Les soignants ont donc entre les mains tous les instruments nécessaires pour venir en aide aux patients souffrants et en fin de vie, à savoir les soins palliatifs qui, certes, méritent d'être encore développés, l'euthanasie passive et l'euthanasie active indirecte, ainsi que l'assistance au suicide. Aller plus loin, ce serait aller trop loin. Entrer en matière sur l'euthanasie active, même sous condition, ce serait menacer les fondements même du rapport des soignants à la vie dont ils doivent prendre soin. C'est bien ce que pense une collègue du docteur Cavalli par exemple, le docteur Noémi D. de Stoutz, elle aussi oncologue, vice-présidente de la Société suisse de médecine et de soins palliatifs. Elle se base sur son expérience auprès de nombreux mourants pour s'opposer à l'euthanasie active directe, même sous conditions. C'est aussi ce que pensent d'innombrables soignants et médecins de ce pays, qui s'occupent de mourants et qui s'opposent non pas au débat, bien sûr, mais à l'entrée en matière. Et c'est enfin ce que pense l'Association suisse des infirmières et des infirmiers, qui s'associe avec la FMH, la Fédération des médecins suisses, pour parler d'une seule et même voix, pour nous dire que le meurtre sur demande de la victime ne saurait faire partie du mandat ni des soins infirmiers ni de la médecine.
Tous ces soignants évidemment ne militent pas contre la dignité de la mort, mais ils souhaitent, avec les patients, développer encore la médecine palliative et conserver cette zone de choix non politisée que représentent l'euthanasie passive, l'euthanasie indirecte et l'assistance au suicide. Cela revient à gérer les problèmes de cas en cas dans l'intimité de la relation thérapeutique , mais sans aucune hypocrisie. Je tiens à m'élever là contre les paroles de la rapporteuse. Le docteur Cavalli le dit lui-même: "Le patient a un droit moral sur sa mort."
Je crois aussi qu'il nous faut être très prudents et ne pas penser que nous pouvons, par les lois, trouver des solutions à tous les problèmes qui nous dépassent. La mort n'a pas d'autre solution qu'elle-même. Vouloir la maîtriser en l'administrant, même dans des cas extrêmes, serait probablement céder à une pression de notre temps à laquelle il nous faut pourtant résister: celle de l'immédiateté, de la solution toute faite, toute trouvée aux souffrances de l'humanité.
Notre société peine à reconnaître l'irrémédiable, fût-ce la mort. Et dans sa recherche de solutions logiques, raisonnables, efficaces au désespoir humain, elle en vient à proposer la mort elle-même, une mort légale en oubliant presque qu'il s'agit là d'un acte irréversible. Il nous semble de plus que l'euthanasie active entraînerait inévitablement une banalisation de la vie et de la mort comme conséquence directe de la banalisation de l'acte de tuer, même si c'est sur demande, même si l'on en reste à des situations exceptionnelles, et même si c'est légal. Une telle banalisation risque de mettre en cause la protection même des patients, notamment des très jeunes, et des patients très âgés. Elle nous paraît beaucoup trop lourde de conséquences pour que nous puissions l'accepter.
Quant à l'initiative parlementaire Vallender, son objectif semble, au premier coup d'oeil, plus restrictif, mais elle introduit en fait, au chiffre 6, des inversions de responsabilité entre les soignants et les proches et des exceptions porteuses de risques potentiels bien plus graves que l'initiative parlementaire Cavalli. Il est vrai que l'accompagnement est souvent le fait des proches, mais pour que notre propre mort, une mort digne, appartienne vraiment à chacun d'entre nous, alors elle ne peut pas être administrée par ces mêmes proches, si proches fussent-ils. Même s'il s'agit-là d'assistance au suicide et non d'euthanasie active, les risques deviennent immenses et une telle modification serait encore bien plus dangereuse que ce que propose l'initiative parlementaire Cavalli. Si le meurtre sur demande de la victime ne saurait faire partie du mandat des soins infirmiers ni de la médecine, il est inimaginable que l'assistance au suicide devienne alors le fait des proches, à l'exclusion des soignants.
Le groupe libéral vous recommande donc fermement de ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Vallender.
Finalement, en ce qui concerne la motion Zäch, si les libéraux sont aussi d'avis que la médecine palliative doit être développée encore dans de nombreux cantons, si ce n'est dans tous, permettez-moi de répéter encore une fois que la situation actuelle qui fait reposer une très lourde responsabilité sur le médecin, une responsabilité qui doit être assumée de cas en cas par le patient, par son médecin, dans l'intimité de la relation thérapeutique, est certes très difficile à assumer, mais il ne sert à rien de légiférer plus avant. Ni une loi spécifique, ni le Code pénal ne peuvent écarter cette responsabilité. Le fait que l'euthanasie passive et l'euthanasie active indirecte ne soient pas expressément réglées dans le Code pénal ne correspond pas à une lacune. Il s'agit en fait d'une prise en compte modeste et adéquate du législateur par rapport à une réalité qui le dépasse. La fin de vie, les souffrances, l'accompagnement, la mort ne sont pas un vide juridique. C'est une réalité douloureuse et terrible de laquelle la loi ne saurait nous protéger. Cela fait partie d'une dimension de la vie qui n'est pas politique, et l'augmentation de la densité normative n'est pas une solution à une telle densité émotionnelle.
Le groupe libéral vous recommande donc de ne pas donner suite aux initiatives parlementaires Cavalli et Vallender et de rejeter la première invite de la motion Zäch.

Gross Jost (S, TG): Die SP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich die Parlamentarische Initiative Cavalli, sie lehnt die Parlamentarische Initiative Vallender ab, und sie hat Stimmfreigabe für die Motion Zäch beschlossen, weil hier dem Text der Motion durchaus gefolgt werden kann, jedoch nur in gewissen Teilen der Begründung, wie sie hier mündlich vorgetragen worden ist.
Die SP-Fraktion hat sich diese Stellungnahme nicht einfach gemacht, denn eine Entkriminalisierung der aktiven Sterbehilfe in Ausnahmesituationen stösst auf verschiedene grundsätzliche Bedenken, die ernst zu nehmen sind. Es könnte leicht der Eindruck entstehen, es gehe darum, den Lebenswert zu relativieren und das Grundrecht auf Leben in Frage zu stellen. Die SP-Fraktion lehnt dies als grundrechtsbewusste Partei entschieden ab, weist aber darauf hin, dass hier wie in anderen heiklen Grenzbereichen - Schwangerschaftsabbruch, Verfügung über den Embryo zu wissenschaftlichen und therapeutischen Zwecken - Interessenkonflikte unvermeidlich und verantwortungsvoll zu lösen sind. Betagte Menschen in Spitälern und Pflegeeinrichtungen sollen sich darauf verlassen können, dass sie, solange es unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde irgendwie vertretbar ist, mit allen sinnvollen therapeutischen Mitteln am Leben erhalten werden. Diese Menschen dürfen nicht zum Spielball irgendwelcher wirtschaftlicher Überlegungen - Stichwort: Rationierung im Gesundheitswesen - gemacht werden. Schliesslich verhehle ich zusammen mit Frau Vallender und anderen Personen nicht ein gewisses Unbehagen an der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe. Ich verweise auf eine wissenschaftliche Untersuchung aus Basel, die vor allem gewichtige Bedenken betreffend die Sterbehilfe bei psychisch Kranken äussert. Als langjähriger Zentralsekretär und Stiftungsratspräsident der Pro Mente Sana bin ich hier besonders sensibilisiert. Bei der organisierten Sterbehilfe sind fraglos mehr Kontrolle und Staatsaufsicht notwendig.
Warum ist trotz dieser Bedenken der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben?
In der Praxis bestehen erhebliche Grauzonen und eine grosse Verunsicherung der Ärzte und Ärztinnen und Pflegenden über das, was in der Sterbebegleitung und in der Palliativmedizin zulässig ist. Zwei Beispiele:
AB 2001 N 1827 / BO 2001 N 1827
1. Der Arzt oder die Ärztin ist ausserstande, Angehörigen in ihrer schweren Gewissensnot beizustehen, wenn der Patient oder die Patientin seinen oder ihren Wunsch zu sterben nicht mehr selber umsetzen kann. Das führt dazu, dass der Arzt die todbringende Spritze den Angehörigen übergibt, um sich selber nicht strafbar zu machen.
2. Die Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ist fliessend, weil zum Beispiel bei einem Krebskranken im letalen Stadium die Dosierung des schmerzstillenden Morphiums oder eines anderen Medikamentes über Leben und Tod entscheiden kann. Herr Professor Kunz, Strafrechtsordinarius in Bern, hat zu dieser Situation, zu dieser ungeklärten Grenzlage sehr treffend ausgeführt, entscheidend sei, wer die letztlich todbringende Handlung vornehme. Eine rationale Begründung fällt schwer, denn im Kern geht es um das Verbot der Fremdbestimmung über das Sterbenmüssen, nicht um das Gebot der Fremdbestimmung über das Lebenmüssen von Sterbewilligen.
Die international durchaus anerkannten Sterberichtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften lösen dieses Dilemma nicht. Die Strafdrohung verschiebt die Grenze zwischen Leben und Tod nach willkürlichen Gesichtspunkten und beeinflusst das ärztliche und pflegerische Verhalten, sodass dieses oft nicht mehr auf das Wohl der Patienten ausgerichtet ist, zu welchem eben auch der zu respektierende Wunsch nach Sterben in Würde gehört.
Sterbehilfe setzt so oder so eine Interessenabwägung voraus. Das Primat der Lebenserhaltung um jeden Preis gilt auch nach geltendem Recht nicht absolut. So ist bekanntlich der Suizid nicht strafbar; die Beihilfe zum Suizid, wenn einer sterbewilligen Person ein todbringendes Medikament beschafft wird, ist dann nicht strafbar, wenn der Täter nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt. Auch der Gesetzgeber des aktuellen Rechtes, das uns so grosse Probleme bereitet, ist nicht um eine wertende Abwägung der grundrechtsgeschützten Interessen herumgekommen.
Entkriminalisierung heisst sodann nicht Legalisierung oder gar Liberalisierung der Sterbehilfe, schon gar nicht der organisierten oder gar kommerzialisierten Sterbehilfe. Die Gegner operieren hier mit dem so genannten "ethischen Dammbruch": Fällt die Bestrafung weg - so ihre Argumentation -, fallen auch die ethischen Barrieren. Das ist undifferenziert. Beim Schwangerschaftsabbruch und bei der Entkriminalisierung des Drogenkonsums wehren wir uns gegen dieses Pauschalurteil, das sich auch kriminologisch und präventiv als fragwürdig erweist. Über den Wert von Leben und Tod entscheiden weit mehr klare Verhaltensrichtlinien und menschenwürdige Lebensbedingungen im Alter, vor allem in den Pflegeeinrichtungen.
In diesem Zusammenhang operieren die Gegner dieses Vorstosses mit den Fällen der Tötung Betagter durch Pflegepersonal, wie zum Beispiel in Luzern. Solche Fälle wird es angesichts der menschlichen und beruflichen Belastung von vereinzelten charakterlich ungeeigneten Pflegepersonen immer geben. Es spricht aber einiges dafür, dass von den gesetzlichen Rahmenbedingungen herrührende Grauzonen und Verhaltensunsicherheiten solche Taten eher begünstigen.
Schliesslich würde die Diskussion über die Sterbehilfe durch einen Entscheid, der Initiative keine Folge zu geben, heute gestoppt, und in absehbarer Zeit würde gesetzgeberisch nichts geschehen - so wie auch der Bundesrat den Expertenbericht während Jahren einfach links liegen liess. Es besteht aber Handlungsbedarf, das anerkennen auch die Urheber der Parlamentarischen Initiative Vallender und der Motion Zäch. Der gesetzgeberische Vorschlag der Parlamentarischen Initiative Cavalli, der nur Leitlinien setzt, ist restriktiv und massvoll. Von Strafe befreit ist nur, wer auf ernsthaftes und eindringliches Verlangen einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tod stehenden Person Sterbehilfe leistet und in der Absicht handelt, sie von ihren unerträglichen und nicht behebbaren Leiden zu befreien. Diesen restriktiven Charakter anerkennt im Übrigen auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die wörtlich Folgendes ausführt: "Die Beihilfe zum Suizid in Situationen äusserster Not, in der sich Schwerstkranke beziehungsweise Sterbende befinden, kann durchaus Teil der ärztlichen Tätigkeit sein", sie fährt dann aber wieder restriktiv weiter, "aber nur bis zum letzten Schritt, den der Sterbende selbst auslösen muss." Das ist unter dem Gesichtspunkt der geschützten Rechtsgüter nicht nachvollziehbar und macht Sterbende angesichts des Todes - je nachdem, ob sie noch handlungsfähig sind oder nicht - ungleich, rechtsungleich.
Zur Parlamentarischen Initiative Vallender: Frau Vallender muss ich zunächst sagen, dass sie - zusammen mit der CVP - natürlich selber weiss, dass es in der ersten Phase nicht möglich ist, eine einzelne Ziffer einer ausformulierten Initiative zurückzuziehen. Es geht nicht, und deshalb haben sich sowohl die Kommission wie auch unser Rat mit dieser Ziffer 5 durchaus auseinander zu setzen. Sie können das hier nicht aus parteipolitischen Rücksichten einfach rückgängig machen. Frau Vallender möchte offensichtlich das Rad zurückdrehen und die Sterbehilfe erschweren. So soll neu insbesondere einer Ärztin oder einem Arzt die Beihilfe untersagt sein. Damit wird diesen Medizinalpersonen ein auf das Wohl der Patienten gerichtetes Handeln, das auch den Respekt vor dem Sterbewunsch in aussichtslosen Situationen einschliesst, verunmöglicht. Es ist geradezu eine Aufforderung, therapeutisches Handeln in nicht zu verantwortender Weise an die Angehörigen zu delegieren.
Die vorgeschlagene Regelung - ich komme jetzt zu Ziffer 5 - ist aber auch im Alltag unpraktikabel, denn sie möchte die Sterbehilfe bei nicht mehr urteilsfähigen Personen grundsätzlich ausschliessen. Menschen, die im Sterben liegen, sind oft an der Grenze der Urteilsfähigkeit. Es wäre unpraktikabel und der Rechtssicherheit abträglich, wenn man nach dem selbst gewünschten Tod einer Person deren Urteilsfähigkeit in diesem Zeitpunkt überprüfen müsste. Weil Frau Vallender jeder vor dem Sterbeprozess abgegebenen Erklärung die Anerkennung versagen will, schliesst sie die Gültigkeit des Patiententestamentes generell aus und geht damit hinter die bestehende Praxis zurück. Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wesentlich beeinträchtigt.
Zur Motion Zäch: Die Motion Zäch öffnet den Fächer in Bezug auf die Prüfung der Rechtsfragen durchaus zutreffend und umfassend. Wir können diesem Text zustimmen. Leider wird sowohl in der schriftlichen Begründung wie auch in der Begründung, wie sie hier vorgetragen worden ist, die aktive Sterbehilfe mit Ausdrücken wie "Lebenshilfe ist nicht Sterbehilfe" wieder relativiert. Aber wir wollen das Bemühen von Herrn Zäch anerkennen, dass er hier die Diskussion weiterführen will. Das wollen wir alle, vor allem mit der Parlamentarischen Initiative Cavalli.
Deshalb wollen wir Ihnen in Bezug auf die Motion Zäch Stimmfreigabe empfehlen.

Vallender Dorle (R, AR): Herr Gross Jost, ich möchte Ihnen eine Frage stellen und zunächst noch eine Feststellung machen. Sie haben in meiner Parlamentarischen Initiative die Ziffern 4 und 5 verwechselt, aber das ist nur ein Detail am Rande.
Meine eigentliche Frage bezieht sich auf Folgendes: Wir beide haben uns in die Subkommission, in der es um die Sterilisation von Urteilsunfähigen ging und geht, und dann auch in der Kommission dafür eingesetzt, dass wir eine sehr restriktive Regelung haben werden. Im Vordergrund steht einzig das Interesse der urteilsunfähigen Person; es muss alles in ihrem Interesse passieren. Wir haben zusätzlich ganz strenge Bedingungen aufgestellt, unter denen eine Sterilisation von urteilsunfähigen Personen möglich ist.
Da Sie meine Initiative ablehnen, frage ich Sie: Halten Sie das Fortpflanzungsrecht für ein höherrangiges Recht als das Recht auf Leben älterer Personen, als das Recht, vor aggressiven Sterbehilfeorganisationen geschützt zu werden? Ist das für Sie ein Unterschied in der Rangigkeit? Denn sonst müssten Sie ja meiner Initiative, die die
AB 2001 N 1828 / BO 2001 N 1828
Missbrauchsgesetzgebung gegen diese Sterbehilfeorganisationen in den Mittelpunkt stellt, zustimmen.

Gross Jost (S, TG): Frau Vallender, ich habe sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit der organisierten, kommerzialisierten Sterbehilfe ein echtes Problem ist. Ich räume Ihnen aus grundrechtlicher Sicht auch absolut ein, dass selbstverständlich der Lebensschutz betagter Menschen absolut gilt und einen höheren Rang hat, selbst vor der körperlichen Integrität und dem Recht auf Fortpflanzung psychisch oder anderweitig Behinderter.
Aber hier, Frau Vallender, geht es um etwas anderes: Es geht darum, eine glaubwürdige Grenze zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe zu finden. Ich habe das Beispiel angeführt, dass heute in Spitälern durchaus durch eine entsprechende Dosierung des Medikamentes eigentlich eine aktive Herbeiführung des Todes in Kauf genommen und sogar angestrebt und mit den Angehörigen besprochen wird, und dass das trotzdem unter dem Begriff der passiven Sterbehilfe läuft. Sie alle haben das wahrscheinlich schon erlebt. Andererseits gerät der Arzt dann, wenn er selber das Medikament verabreicht, in den Dunstkreis der Strafbarkeit. Frau Vallender, wenn Sie die Praxis in den Spitälern betrachten, ist diese Abgrenzung nicht mehr haltbar und nicht mehr glaubhaft. Es geht um diese Abgrenzung. Bei der Parlamentarischen Initiative Cavalli geht es darum, die Diskussion über diese problematische Abgrenzung weiterzuführen. Zu welchen Lösungen wir dann kommen, das wird sich in der zweiten Phase der Diskussion der Parlamentarischen Initiative ergeben.

Aeschbacher Ruedi (E, ZH): Als Christen bekennen wir uns zu Gott, dem Schöpfer als Geber unseres Lebens. Ihm gegenüber stehen wir in der letzten Verantwortung, dies ganz besonders, wenn es um Leben und Sterben geht. Leben und Sterben sind vom Allmächtigen gegeben und können nicht in die Verfügungsmacht der Menschen fallen. Aus christlicher Sicht fliesst daraus einerseits das Gebot des umfassenden Respektes vor dem Leben, in welcher Form es auch immer erscheint, und andererseits das Tötungsverbot. Darum sind aus dieser Optik Suizid und die Beihilfe zum Suizid moralisch nicht gedeckt.
Demgegenüber steht, dass sich in breiten Bevölkerungskreisen die Einstellungen zu Leben, zu Krankheit und zu Sterben stark gewandelt haben. In der säkularisierten Gesellschaft glaubt der Mensch zunehmend, er könne sein Leben umfassend nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen planen und leben und deshalb auch über sein Sterben autonom entscheiden. Unsere Gesetzgebung kommt dieser Vorstellung zumindest teilweise entgegen, indem der Suizid, unter gewissen Bedingungen auch die Beihilfe zur Selbsttötung, nicht unter Strafe gestellt sind. Nicht im Gesetz, aber in der Praxis ist man inzwischen hinsichtlich der Verfügbarkeit über das Leben bereits einen Schritt weiter. Passive sowie indirekte aktive Sterbehilfe - letztere liegt ja beispielsweise vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können - werden als nicht widerrechtlich betrachtet, und sie werden von Ärzte- und Pflegeorganisationen sowie auch von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften ausdrücklich akzeptiert.
Die Parlamentarische Initiative Cavalli geht nun aber einen entscheidenden Schritt weiter und verlangt die Straflosigkeit der direkten aktiven Sterbehilfe. Dagegen wehren wir uns entschieden, und zwar aus folgenden Gründen:
Wie zu Beginn dargelegt, bestehen grundsätzliche christlich-ethische Argumente gegen einen direkten aktiven Eingriff ins Leben und Sterben der Menschen. Ausnahmen gegenüber diesem Grundsatz sind nur dann diskutierbar, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe vorliegen oder fundamentale Grundwerte tangiert werden, die ebenso schwer wiegen wie der Schutz des Lebens. Solche gewichtige Gründe können wir durchaus bei der bereits heute akzeptierten indirekten aktiven Sterbehilfe erkennen. So ist es sowohl mit der Würde des Menschen als auch mit moralisch-ethischen und christlichen Wertvorstellungen durchaus vereinbar, dass man ein Leben, das irreversibel am Verlöschen ist, auch natürlich enden lässt und es nicht mit einem umfangreichen, hoch technisierten Maschinenpark über ein paar Stunden oder Tage hinweg künstlich verlängert. Ebenso kann akzeptiert werden, dass bei schweren Leiden hoffnungslos Kranken zur Linderung der Schmerzen starke Medikamente abgegeben werden, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Sterbeprozess beschleunigen.
Mit der von der Parlamentarischen Initiative Cavalli geforderten direkten aktiven Sterbehilfe wird nun aber ein entscheidender weiterer Schritt gemacht, dem wir nicht folgen wollen. Denn mit direkter aktiver Sterbehilfe würde der Mensch direkt und mit sofortiger, unwiderrufbarer Konsequenz in das Leben eingreifen. Er lässt dem natürlichen und gottgewollten Erlöschen eines Lebens nicht seinen Lauf, sondern tötet direkt und endgültig. Das ist aus unserer ethischen, christlichen Sicht auch dann nicht vertretbar, wenn direkte, aktive Sterbehilfe nur auf klaren und ausdrücklichen Wunsch eines schwer und unheilbar Kranken hin geleistet würde. So weit dürfen wir nicht gehen.
Neben den erwähnten grundsätzlichen ethischen und religiösen Bedenken gibt es auch noch eine ganze Reihe von weiteren Befürchtungen und Vorbehalten. Dazu gehören z. B. die Bestimmungen des Strafrechtes, die unter anderem die Aufgabe haben, das Unrechtsbewusstsein der Menschen zu beeinflussen. Strafrechtsnormen sind Signale, nach denen wir, unter anderem natürlich, unser Verhalten ausrichten. Wenn wir nun straflose Ausnahmen gegenüber dem Tötungsverbot in dieser Art zuliessen, bestünde eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich das Bewusstsein der Bevölkerung gegenüber fremdbestimmtem Tod ändern würde, dass die strengen Anforderungen, welche die Befürworter der direkten aktiven Sterbehilfe heute als unumgängliche Voraussetzungen bezeichnen, aufgeweicht würden. Die Hemmschwelle gegenüber Fremdtötungen würde dadurch generell herabgesetzt. Direkte aktive Sterbehilfe könnte sich schleichend auf Fälle ausweiten, in denen nicht nur eine kurze, absehbare Zeit bis zum Tod verkürzt wird, sondern in denen Menschen mit schweren psychischen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen, welche sie nicht mehr über eine längere Zeit hinweg ertragen wollen, betroffen sind. Die direkte aktive Sterbehilfe könnte sich so also von der Gruppe der Sterbenden auf weitere Personengruppen ausdehnen. Das wollen wir nicht.
Ein weiteres Problem ist jenes, dass der Sterbewunsch einer Person in vielen Fällen nicht konstant ist, sondern sich in Zusammenhang mit der familiären oder pflegerischen Situation sowie mit den Erfolgen bei der Schmerzbehandlung sehr rasch grundlegend positiv oder negativ ändern kann. Dies belegen nicht nur einzelne persönliche Beobachtungen und Erfahrungen, sondern auch systematische Untersuchungen, die zeigen, dass nur gerade 10 bis 20 Prozent derjenigen Menschen, die schon einmal erfolglos einen Suizidversuch unternommen haben, bei ihrem Sterbewunsch bleiben und ein zweites Mal den Tod suchen. Dies gilt nicht nur für die Gruppe der jungen, sondern ebenso für die Gruppe der älteren Menschen.
Gerade weil die äusseren Umstände und die Qualität der Palliativmedizin entscheidend sind, wenn es darum geht, wie und ob schwer kranke Menschen ihr Dasein ertragen können und wollen, ist es aus unserer Sicht absolut vordringlich, die Möglichkeiten der Palliativmedizin markant zu verbessern. Sie sind eine echte Alternative zur nicht akzeptablen direkten aktiven Sterbehilfe. Wenn aktive Tötung straffrei und damit zu einer vom Staat anerkannten Problemlösung wird, so sind kranke, invalide und ihre Umwelt und Angehörigen belastende oder sich als belastend und unnütz empfindende Personen unter Umständen einem starken Druck ausgesetzt, ihr so genannt unnützes und eben nur ihre Umgebung belastendes Dasein zu beenden. Psychisch Kranke oder Personen, die sich an eine chronische
AB 2001 N 1829 / BO 2001 N 1829
Krankheit adaptieren müssen, dürften als Allererste einen solchen Druck verspüren und dazu bewegt werden, ihm nachzugeben.
Es kommt dazu, dass Arzt und Krankenschwester als Heilende in Erscheinung treten und nicht als Tötende handeln sollen. Ferner sieht auch der Bundesrat diese Gefahren und Probleme. Nicht umsonst hat er auf entsprechende Vorstösse hin erklärt, selbst nicht in Richtung einer Überarbeitung der einschlägigen Gesetzesnormen aktiv werden zu wollen. Wenn schon, möchte er vom Parlament ein klares Zeichen.
Zusammenfassend ergibt sich nach unserer Auffassung, dass das Tötungsverbot aus religiösen, ethischen und gesellschaftlichen Gründen grundsätzlich nicht angetastet werden darf und dass die durch die Praxis in den Grenzbereichen der passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe eingeführten Möglichkeiten genügen müssen und nicht in Richtung einer direkten aktiven Sterbehilfe ausgedehnt werden sollen. Die heutige gesetzliche Regelung in diesem Bereich ist ausreichend und muss nicht unbedingt geändert werden.
Wir lehnen die Parlamentarische Initiative Cavalli daher ab.
Die Parlamentarische Initiative Vallender zielt in eine andere Richtung. Sie möchte eine umfassende gesetzliche Regelung und Präzisierung dessen, was im Rahmen der heute als erlaubt geltenden passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe praktiziert wird. Über die Frage, ob dies notwendig und sinnvoll sei, kann man in guten Treuen streiten. Eine klare Praxis hat sich bezüglich eines Teils bereits eingespielt; von den meisten betroffenen Organisationen der Ärzte und Pflegenden wird sie mitgetragen und verantwortlich gelebt. Aus dieser Sicht bestünde kein dringender Handlungsbedarf. Andererseits möchte Frau Vallender aber nicht nur genauer gefasste Normen für Ärzte und Pflegepersonal, sondern auch die Tätigkeit der Sterbehilfeorganisationen einheitlich und wohl auch enger regeln. Für dieses Anliegen habe ich Sympathie. Ich kann, nachdem jetzt auch die Ziffer 5 ihrer Initiative zurückgezogen oder infrage gestellt worden ist, ihrem Vorschlag und ihrer Initiative zustimmen.
In diesem Sinne bitte ich Sie auch im Namen unserer Fraktion, entsprechend zu votieren.

Leuthard Doris (C, AG): Tod und Sterben sind in unserer Gesellschaft nach wie vor weitgehend tabuisiert. Die Medizin konfrontiert uns mit Fragen nach dem Sterben unter Bedingungen, die vielen von uns als unzumutbar und entwürdigend erscheinen und den Wunsch nach einem ärztlich attestierten, leichten, schmerzfreien Tod laut werden lassen. Entspricht dieser Wunsch einem Recht oder eher einer Pflicht? Ist er ethisch überhaupt vertretbar, gibt es Grenzen der Entscheidungsautonomie? Diese Fragen werfen die Parlamentarischen Initiativen Cavalli und Vallender auf, und es sind schwierige Fragen im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach Lebenserhaltung und Lebensschutz und dem Wunsch nach Selbstbestimmung.
Die CVP-Fraktion hat sich intensiv mit diesen Fragen auseinander gesetzt und kommt einstimmig zum Schluss, dass sie der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge gibt, und zwar aus medizinischen, rechtlichen und sozialethischen Überlegungen heraus. Es ist verständlich, dass Menschen, die massivsten Schmerzen ausgesetzt sind, ihren Lebenswillen verlieren und vermehrt Todeswünsche äussern. Herr Cavalli begründet seine Initiative denn auch mit dem Hinweis auf würdevolles Sterben. Die Forderung, die Menschenwürde zu wahren, macht eben gerade nicht klar, was in der Notsituation extremen Leidens zulässig ist und was nicht. Jedes Sterben in Schmerzen und Leiden ist ein Einzelfall mit eigener Tragik und Geschichte, weshalb die Normierung von Extremfällen gerade kein Eingehen auf die Problematik der Situation erlaubt. Als Patientinnen und Patienten haben wir jederzeit das Recht, eine Behandlung zu verweigern und Behandlungen abzubrechen. Diese Patientenautonomie gilt jedoch nicht für das Recht auf Tötung durch den Arzt, weil es dann auf der anderen Seite auch eine Pflicht zur Tötung geben würde. Das Selbstbestimmungsrecht findet dort seine Grenze, weil es mit Folgen verbunden ist, durch welche eine andere Person in ihrer Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Tötung auf Verlangen gehört nicht zum pflegerischen und medizinischen Auftrag; auch wenn es einfach Dritten oder Organisationen übertragen wird, ist das Grundproblem nicht gelöst. Mit der Revision von 1990 haben wir im Strafgesetzbuch zudem bereits eine Privilegierung eingebaut. Eine Ausdehnung erscheint uns nicht angezeigt.
Zur Parlamentarischen Initiative Vallender: Frau Vallender ist gegen eine Lockerung des Fremdtötungsverbotes und beabsichtigt vor allem die Verhinderung von Missbräuchen und Ausweitungen auf dem Gebiet der Beihilfe zum Suizid. Mit diesem Grundanliegen kann sich die CVP-Fraktion einverstanden erklären. Wie wir im Vorfeld mitgeteilt haben, können wir aber unter keinen Umständen einer Behandlung von Ziffer 5 zustimmen. Alle Leben sind gleichwertig, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von urteilsfähigen und nicht urteilsfähigen Personen bei der Beihilfe zum Suizid diesem Grundsatz unweigerlich zuwiderlaufen würde.
Nachdem Frau Vallender ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass sie auf die Behandlung von Ziffer 5 verzichtet, können wir dieser Initiative unter der Bedingung, dass sich die Kommission daran hält, auch Folge geben. Frau Vallender hat Recht, wenn sie bei der Beihilfe zur Selbsttötung auf gewisse Missbräuche hinweist und eine klarere Rechtsordnung auf Bundesebene verlangt. Die CVP-Fraktion will dabei nicht die Freitodhilfe verunmöglichen, sondern sie in eine klarere Rechtsordnung stellen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil Freitodbegleitungen zahlenmässig stark zunehmen und gewisse Sterbehilfetätigkeiten hier unschöne Dimensionen angenommen haben.
Die CVP-Fraktion wird auch die Motion Zäch unterstützen. Die Berichte zum Postulat Ruffy und der Bericht der Arbeitsgruppe Josi Meier weisen auf diese gesetzgeberische Lücke hin; auch die Ärzteorganisationen sind zum grössten Teil dankbar, wenn wir hier tätig werden. Die Lücke ist schwierig zu schliessen, wir sollten dies aber in Angriff nehmen. Die CVP-Fraktion will mit ihrem Ja zur Motion mithelfen, dass die Diskussionen um würdevolles Sterben und Sterbehilfe weitergehen. Sterben ist zu ernst, um es den Juristen zu überlassen, und zu ernst, um die Verantwortung an die Ärzte, Pflegenden, Theologen und Psychologen oder an uns Politiker zu delegieren. Es ist die Aufgabe der Gesellschaft, jedes Einzelnen, sich mit den Fragen des Lebens und des Sterbens auseinander zu setzen, nach besten Wissen und Gewissen zu entscheiden und im Einzelfall den richtigen Weg zu wählen.

Gross Jost (S, TG): Frau Leuthard, Sie haben gesagt, aus dem Recht auf die Zuwendung von Sterbehilfe sei aus der Parlamentarischen Initiative Cavalli offenbar zwingend auch eine berufliche Pflicht des Arztes oder der Ärztin abzuleiten, Sterbehilfe zu verabreichen. Können Sie mir sagen, wo Sie das und inwiefern Sie das der Parlamentarischen Initiative Cavalli entnehmen? Ich lese das nirgends - aber Sie vielleicht.

Leuthard Doris (C, AG): Wenn man sich auf ein Recht beruft, muss es auch jemanden geben, der es dann ausübt. Für diesen "jemand" - das wäre in der Regel der Arzt - kann dies eine ganz schwer wiegende Pflicht sein. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass es ihm nur um die Durchsetzung von Rechten geht; jedes Recht zieht eine Pflicht nach sich. Das wollen wir weder den Pflegenden noch den Ärzten zumuten. Hier geht es um zu wertvolle Güter, als dass wir dies der Ärzteschaft als Pflicht auferlegen müssten.

Mariétan Fernand (C, VS): Lorsque la vie et la mort sont en jeu, le législateur doit s'efforcer d'intervenir avec tact et décence. Sur cette question difficile et cruciale de l'assistance au décès, le groupe démocrate-chrétien a adopté une position qui se veut réaliste et pondérée, sans arrogance et sans
AB 2001 N 1830 / BO 2001 N 1830
certitude, une position qui s'écarte des avis tonitruants et extrêmes à la fois des partisans d'un assouplissement de l'euthanasie active et des inconditionnels de la vie, à savoir de ceux qui la défendent farouchement et qui s'érigent en garants d'une société moralement inattaquable.
C'est un fait que, de nos jours, la mort n'est plus considérée comme une fatalité. Cette modification des valeurs sociales a pour conséquence que, dans des situations extrêmes, un malade peut vouloir préserver l'individualité qui lui reste et écourter sa fin de vie plutôt que de subir passivement un long naufrage. Nous comprenons et respectons cela. Nous savons aussi qu'à l'heure actuelle, les patients incurables ne peuvent bénéficier de tout le soutien que leur état justifierait et qu'à court terme du moins, il est peut-être illusoire de penser que les soins palliatifs pourront faire disparaître toutes les démarches d'assistance au décès. Il y aura toujours, nous en sommes parfaitement conscients aussi, des situations extrêmes, médicalement sans issue, en présence d'une souffrance intense, où l'on pourra considérer que le patient lui-même a le droit de ne pas être abandonné dans sa détresse et qu'une demande d'euthanasie fondée sur un consentement éclairé constitue en quelque sorte le substitut d'un geste suicidaire qu'un tel patient n'est plus en mesure de s'administrer.
Mais, dans ces situations extrêmes et tellement exceptionnelles, un tel geste de compassion doit-il vraiment être codifié? Ne nous trouvons-nous pas dans une zone de non-dit, dans une zone, comme le relevait M. Eggly en commission, qui n'appartient plus à la politique ou au juridique? N'entrons-nous pas, toujours selon l'expression de M. Eggly, dans quelque chose de trop subtil pour nous? Et ce, et chacun le sait, d'autant que les professionnels de la santé sont pour le moins partagés sur la question.
D'abord, parce que de toute évidence le nombre de patients qui, à la fin de leur vie, se trouvent dans un état insupportable malgré un traitement et des soins adéquats, est faible: ça concerne manifestement peu de gens. Ensuite, l'expérience sur le terrain démontre que les souhaits de mort sont souvent, M. Aeschbacher l'a rappelé, l'expression d'un accablement passager et que, face à cette instabilité de la demande du patient ou de son choix, on n'est pas à l'abri de tentatives d'abus ou d'influences de toutes sortes. Enfin, ce débat met en exergue le rôle central du médecin. Celui-ci serait non seulement la personne qui passerait à l'acte, mais celle qui devrait décider si tous les critères requis sont remplis. On ferait ainsi courir au médecin le risque d'être un acteur contre son gré, car, contrairement au suicide, l'euthanasie est la revendication d'un droit qui engage autrui, en l'occurrence le médecin ou l'infirmière qui, par la suite, en supporteront seuls les conséquences psychologiques et morales. Or, peut-on admettre que le devoir absolu du médecin, qui est de soigner et de soulager les souffrances, d'accompagner et non de précipiter l'ordre naturel des choses, puisse s'opposer dans certains cas à l'autonomie du patient et à son droit à l'autodétermination? Ne convient-il pas d'opérer une distinction fondamentale entre la fonction médicale individuelle exercée par le médecin, où des accommodements paraissent concevables, et sa fonction sociale qui impose au médecin de respecter le caractère intangible de la vie humaine?
Au vu de l'ensemble de ces considérations, vous l'aurez compris, le groupe démocrate-chrétien, sans se voiler la face devant la détresse extrême dans laquelle se trouvent certains malades ou mourants, vous invite à ne pas donner suite à l'initiative parlementaire Cavalli.
Il ne s'agit pas, Monsieur Cavalli, pour reprendre vos propos, de chercher à étouffer la réflexion sur cette question ou de s'abriter dans un no man's land légal, mais tout simplement de faire preuve d'humilité et d'admettre que la réflexion n'est pas encore arrivée à un degré de maturation permettant de formuler les conditions légales nécessaires à une prise de décision responsable par le Parlement et la population. En outre, en légalisant l'euthanasie directe, on prend des risques considérables, me semble-t-il, au regard de l'évolution de notre société. On parle de la dignité. Mais que penser d'une société qui jugerait indigne l'état de dépendance? A partir de quand un handicap physique ou mental devient-il inacceptable au regard de la dignité humaine? C'est la société dans son ensemble qui accréditerait alors la thèse selon laquelle une très grande dépendance physique ou physiologique équivaut à une absence de dignité. La pression sociale qui pèse déjà sur les personnes ultradépendantes s'en trouverait à nos yeux renforcée de manière intolérable.
Quand à l'initiative parlementaire Vallender, dans un premier temps, le groupe démocrate-chrétien souhaitait ne pas y donner suite dans sa formulation originelle, étant donné qu'elle était trop restrictive par rapport à la situation actuelle. Compte tenu des déclarations de Mme Vallender tout à l'heure en relation avec le chiffre 5 de son initiative et sous réserve évidemment que cela soit possible, la majorité du groupe démocrate-chrétien pourrait donner suite à cette initiative parlementaire.
Enfin, nous vous demandons de transmettre la motion Zäch, car le débat que nous avons aujourd'hui est prématuré à nos yeux, tant que nous n'aurons pas l'assurance que l'on réservera à toute personne un accompagnement afin que sa vie se termine dans la dignité. Cette motion ouvre des perspectives pour la poursuite du débat.

Cavalli Franco (S, TI): Vous avez parlé de légalisation de l'euthanasie. Vous rendez-vous compte que mon initiative ne demande pas la légalisation de l'euthanasie, mais seulement sa dépénalisation? C'est une différence essentielle.

Seiler Hanspeter (V, BE): Zwei Vorbemerkungen:
1. Es ist begrüssenswert, dass dank den Parlamentarischen Initiativen Cavalli und Vallender sowie der Motion Zäch die im Raum stehenden Fragen um die Sterbehilfe einmal im Parlament generell diskutiert werden. Gerade mit Blick auf die bekannten Ereignisse in verschiedenen Institutionen, z. B. in den Kantonen Zürich und Luzern und womöglich auch anderswo, ist es an der Zeit, dass sich das Parlament damit befasst.
2. Meine Stellungnahme gründet auch auf persönlichen Erfahrungen. Ich habe nämlich mir sehr nahe stehende Menschen beim Sterben begleitet. Ich kann Ihnen sagen: Diese Tage und Stunden der Sterbebegleitung gehören zu meinen eindrücklichsten Lebenserinnerungen.
Ich verschweige nicht, dass mir in einem Fall in gewissen Momenten auch die Frage durch den Kopf gegangen ist, ob dem schmerzvollen Leiden während den Tagen des Sterbens durch entsprechende ärztliche Massnahmen nicht ein Ende hätte gesetzt werden sollen und ob man einem entsprechenden, vom Sterbenden früher einmal geäusserten Wunsch hätte stattgeben müssen. Ich bin nachträglich sehr froh, dass ich dem Arzt diesen Wunsch nicht übermittelt habe. Niemand hätte nämlich beweisen können, ob dieser Wunsch beim Sterbenden in diesen letzten Tagen und Wochen noch vorhanden gewesen wäre. Das ist mein erster Grund, warum ich die Straffreiheit von aktiver Sterbehilfe ablehne. Dieser Wunsch ist eben nicht sehr konstant. Ich wäre im erwähnten Fall heute noch verunsichert und würde vermutlich mit einer schweren Gewissenslast herumlaufen.
Im Übrigen - ich stütze mich da auf eine Studie - sind nicht nur unerträgliche Schmerzen ein wichtiges Motiv für den Wunsch nach direkter aktiver Sterbehilfe und assistiertem Suizid. Es stehen vielmehr auch psychosoziale Leiden wie Vereinsamung, Sinnlosigkeit des Daseins, Angst vor Entstellung und Ablehnung durch die Gesellschaft im Vordergrund. Voraussetzung für einen freien, selbst bestimmten Todeswunsch muss doch zudem die Fähigkeit des Leidenden sein, seine Situation rational zu beurteilen. Es stellt sich also hier auch die Frage nach der Urteilsfähigkeit. Wenn Schwerkranke ihre eigene Situation inkonstant beurteilen, so gibt es insbesondere bei alten leidenden Personen eine grosse Zahl von anderen Einflüssen, die die Beurteilung der eigenen Situation eben sehr trüben können. Wer wollte sich anmassen, in dieser Vielzahl von gemeinsam vorhandenen und
AB 2001 N 1831 / BO 2001 N 1831
wechselnden Motiven die Urteilsfähigkeit des leidenden Menschen zu bejahen oder zu verneinen? Direkte aktive Sterbehilfe - im Klartext: gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden von sterbenden Menschen - ist zumindest aus dieser Sicht auch problematisch.
Ein Weiteres: Wenn aktive Sterbehilfe zu einer staatlich anerkannten Problemlösung würde, so entstünde automatisch ein Druck auf schwer kranke Personen, ihr Leben zu beenden oder beenden zu lassen. Es ist unbestritten, dass depressive Menschen, die unerwartet mit einer unheilbaren Krankheit konfrontiert werden, diesem Druck besonders stark ausgesetzt sind. In verschiedenen Stellungnahmen in Zeitschriften und anderen Schriftstücken klingen unterschwellig sogar auch ökonomische Erwägungen mit. Ich möchte Herrn Cavalli ausdrücklich bestätigen, dass er nicht zu dieser Gruppe gehört.
Aber auch wenn man sie dort als nicht berücksichtigbar ablehnt, so sind Überlegungen dieser Art halt einfach existent, und sie könnten sich sogar verstärken. Die Hürde für eine Ausweitung der direkten aktiven Sterbehilfe auf andere, ganz besonders kostenintensive Krankheitsgruppen wie etwa alte Chronischkranke oder noch nicht sterbende Schwerkranke würde, in einem Land, das unter seinen explodierenden Gesundheitskosten ächzt, wohl schleichend niedriger. Wo führt diese Entwicklung hin, wo liegen die Grenzen?
Leider ist eine wirksame und umfassende Palliativmedizin, die Krankheiten nicht heilt, sondern deren belastende Symptome bekämpft - sie ist hier mehrmals erwähnt worden -, in unserem Land bei weitem nicht allen Patienten zugänglich. Zudem ist auch die Palliativpflegequalität zugegebenermassen sehr unterschiedlich. Hier ist offensichtlich noch Nachholbedarf, der bereits im Bereich der Ausbildung beginnt.
Zur direkten aktiven Sterbehilfe: Es wird wohl - Herr Cavalli hat das eigentlich auch angetönt - sehr wenige Fälle geben. Ist es aber auch in Berücksichtigung, dass dies nur sehr selten vorkommen wird, und in Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit verantwortbar, aufgrund von wenigen Einzelfällen die direkte aktive Sterbehilfe zu reglementieren? Was gewännen wir damit? Ich teile hier die Überlegungen von Mitarbeiterinnen von Fachkliniken:
1. Ich glaube auch, dass die Gefahr steigt, dass Personen, die sich nicht mehr äussern können, aufgrund eines bloss vermuteten Willens aus Mitleid getötet werden.
2. Ein ungerechtfertigter und unguter Vertrauensschwund gegenüber Ärzten, Heimen und Spitälern ist nicht auszuschliessen.
3. Die Gefahr, dass aktive Sterbehilfe auf Personen ausgedehnt wird, die dem Tode an sich noch nicht nahe sind, würde wohl wachsen.
4. Ein Entscheid über aktive Sterbehilfe würde ein ganz allmähliches Herabsetzen der Hemmschwelle bewirken.
Leben - und dazu gehört auch das Sterben - ist ein unveräusserbares Gut. Es steht dem Menschen um seiner selbst willen zu und kann nicht delegiert werden, ganz besonders nicht an die Politik. Das Tötungsverbot gehört zu den Fundamenten des Zusammenlebens der Menschen und zu den Grundpfeilern des Rechtsstaates. Aktive Sterbehilfe führt zu einer Aufweichung dieses Fundamentes.
Aus all den dargelegten Gründen - einige andere sind heute in der Diskussion auch schon erwähnt worden - beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge zu geben.
Die Parlamentarische Initiative Vallender, die offen formuliert den Auftrag zur Prüfung all dieser Fragen erteilen will, können wir unterstützen, nachdem Frau Vallender Ziffer 5 zurückgezogen hat. Auch die Motion Zäch geht in die richtige Richtung, nämlich dass man das prüft, was zu regeln ist, was in diesem Bereich zu tun ist. Wir unterstützen in diesem Sinne auch die Motion Zäch.

Dunant Jean Henri (V, BS): Für den Arzt bleibt auch bei einem Patienten mit unheilbarer Krankheit die Aufgabe bestehen, körperliche und seelische Leiden zu lindern. Die absichtliche Tötung eines Menschen - das ist die direkte aktive Sterbehilfe - darf niemals Aufgabe des Arztes oder gar irgendeines anderen Täters werden. Das Gesetz verbietet es, einem Mitmenschen das Leben zu nehmen. Die praktische Medizin indessen wird mit Situationen konfrontiert, in denen sich die Möglichkeit der indirekten aktiven Sterbehilfe aufzudrängen scheint. Nicht selten wird der Arzt durch den Sterbenden oder durch dessen Familie gebeten, die Leiden zu verkürzen, wenn alle Therapien versagt haben. Es ist deshalb verständlich, wenn die Niederlande versucht haben, einer stillen Usanz einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Die aktive Sterbehilfe darf jedoch niemals zu einer harmlosen Tat oder gar zu einer Routinehandlung werden. Die Tötung eines Menschen muss grundsätzlich ein Tabu bleiben.
Die Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe lässt mangelnden Respekt vor dem Leben erkennen. Es ist nur ein kleiner Schritt von der direkten aktiven Sterbehilfe aus Mitleid zur Sterbehilfe aus ökonomischen Gründen, z. B. zur Entlastung der Spitäler von hoffnungslos erkrankten Patienten mit grossem Behandlungsaufwand. Die moderne Gesellschaft ist nicht mehr imstande, ihre Sterbenden zu begleiten. Diese sind in ihren Augen unbequem und unnütz geworden. Die Legalisierung der direkten aktiven Sterbehilfe erscheint in diesem Licht als erschreckende Bequemlichkeit.
Die Fristenlösung am Anfang und die aktive Sterbehilfe am Ende der Lebenslinie passen ins gleiche Bild. Wir setzen uns über höhere Werte hinweg. Was für Indikationen, Gründe und Weltanschauungen könnten dazu führen, dass Leben auch mitten in der Lebenslinie willkürlich ausgelöscht wird? Wurde dies nicht schon in der Zeit eines Menschenlebens im zivilisierten Europa so gemacht? Wollen wir eine staatlich gebilligte, vorsätzliche Tötung? Die Bevölkerung soll so etwas schon gar nicht vom Arzt erwarten können.
Wir Politiker sind es dem Volk schuldig, dafür zu sorgen, dass Missbräuche nicht aufkommen, dass die Grenze zum Tötungsakt ernst genommen wird. Die Autonomie, also die Selbstbestimmung des Patienten, ist hochzuhalten. Sie hat aber ihre Grenzen dann, wenn Selbstbestimmung zur Fremdbestimmung wird. Der Patient darf nicht erwarten, dass andere ihn umbringen. Bei der Beihilfe zum Suizid wird der letzte Entscheid zur Tötung dem Patienten überlassen. Bei der direkten aktiven Sterbehilfe wird der Arzt zum Täter.
Herr Cavalli, ich verstehe Ihren Vorstoss, ist er doch aufgrund Ihrer täglichen Erfahrung mit Endzuständen bei hoffnungslos Erkrankten entstanden. Wie gesagt, ich verstehe ihn, billige ihn jedoch nicht. Ein Arzt darf nicht den lieben Gott spielen.
Die SVP-Fraktion ist gegen die Aufhebung der Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe und bittet Sie, der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge zu geben.

Egerszegi-Obrist Christine (R, AG): Herr Dunant, die indirekte aktive Sterbehilfe wird ja heute praktiziert. Braucht es nicht auch da Grenzen? Auch da könnte man der Versuchung erliegen, den lieben Gott zu spielen.

Dunant Jean Henri (V, BS): Das ist eine provokative Frage. Ich glaube selbstverständlich, dass die Grenzen durch unsere Erziehung und Moral gegeben sind. Auch die Erziehung zum Arzt muss dahin gehen, dass man ganz genau weiss, wo die Grenze ist. Aber dass die Juristen das im Einzelfall genau festlegen wollen, das ist für mich undenkbar.

Cavalli Franco (S, TI): Herr Dunant, noch einmal: In meiner Parlamentarischen Initiative habe ich nicht die Legalisierung verlangt, sondern die bedingte Straffreiheit. Das habe ich heute schon drei Mal gesagt. Aber sind Sie nicht auch der Meinung, dass gerade in der heutigen Grauzone sehr viele ärztliche Kollegen den lieben Gott spielen, weil sie Patienten ohne deren Willensäusserung bei Schmerzzuständen häufig einfach einschläfern? Sind Sie nicht auch der Meinung, dass gerade das eher der staatlich verordneten Euthanasie der Nazis gleicht als das, was wir vorschlagen, nämlich dass
AB 2001 N 1832 / BO 2001 N 1832
diese Tat aufgrund einer Willensäusserung der einzelnen Person unter bestimmten Bedingungen nicht mehr bestraft wird? Das ist genau das Gegenteil von dem, was die Nazis gemacht haben. Heute geschehen Sachen, die möglicherweise mit denjenigen der Nazis zu vergleichen sind.

Messmer Werner (R, TG): Ich spreche zur Parlamentarischen Initiative Cavalli. Eine klare Mehrheit der FDP-Fraktion sagt Nein zu dieser Initiative - dies nicht deshalb, weil wir einer Diskussion zu diesem Thema ausweichen wollen, sondern ganz einfach deshalb, weil wir mit einer Zustimmung zu dieser Initiative ein falsches Signal setzen würden. Wir stimmen nämlich nicht darüber ab, ob wir einfach eine Diskussion zum Thema Sterbehilfe führen wollen, sondern wir stimmen über einen Vorschlag ab, der wohl die Sterbehilfe regeln will, aber mit dem klaren Endziel der Liberalisierung. Wer heute Ja sagt, signalisiert sein Einverständnis mit diesem Endziel.
Wir unterstützen die Meinung, die der Bundesrat in seinem Bericht vom 5. Juli 2000 geäussert hat, nämlich dass zwar die passive und indirekte aktive Sterbehilfe einer Regelung bedarf, dass aber jegliche Lockerung der Strafbestimmungen über die direkte aktive Sterbehilfe, und sei sie noch so restriktiv, abzulehnen ist. Gemäss dem Vorschlag der vom Bundesrat eingesetzten Arbeitsgruppe soll ja die Tötung durch aktive Sterbehilfe dann straffrei sein, wenn die aktive Person aus Mitleid handelt, und dies auf mehrmaliges Verlangen der schwer und unheilbar kranken, vor dem Tod stehenden Person hin tut.
Dabei gilt es aber zu beachten - das ist eben von zentraler Bedeutung -, dass Sterbewünsche bei Schwerkranken sehr oft Ausdruck einer psychischen oder physischen Belastung sind, ausgelöst durch Schmerzen, Atemnot, depressive Verstimmungen oder auch durch familiäre Konflikte. Klinische Erfahrungen und wissenschaftliche Untersuchungen zeigen zudem, dass bei einer fachgerechten Behandlung die Wünsche nach direkter aktiver Sterbehilfe in der Regel offensichtlich nur vorübergehend bestehen. Der Wunsch, möglichst rasch zu sterben, ist häufig nicht konstant, und es ist auch unsicher, ob er immer dem festen Willen entspringt, sich selbst zu töten oder getötet zu werden. Die Frage der Selbstbestimmung ist besonders dann heikel, wenn es sich um äusserst verletzliche Menschen handelt, seien es kleine Kinder oder Menschen, die unfähig sind, ihren Willen kundzutun, oder die in ihrer Wahrnehmung gestört sind. Im Weiteren muss die Frage erlaubt sein, was mit jenen Patienten geschieht, die sich nicht mehr äussern können oder die in einer unhaltbaren Situation mit einer zutiefst belastenden chronischen Krankheit leben.
Zudem ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass sehr bald, nachdem einer bestimmten Gruppe das Recht auf den Tod zugestanden wird, aus Gerechtigkeitsgründen - auch ohne ausdrückliches Verlangen nach aktiver Sterbehilfe - einfach aus Mitleid getötet wird.
Mit einem Nein zur Parlamentarischen Initiative Cavalli sind wir aber nicht zum Nichtstun verurteilt. Ich gehe da mit den Berichten der FMH, dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung einig, dass in erster Linie, in erster Priorität die Palliativmedizin und -pflege zu fördern sind. Eine nationale Bestandesaufnahme hat offensichtlich zum Ergebnis geführt, dass in der Schweiz massive interkantonale Unterschiede bestehen, dass Palliativ-Care noch stark auf urbane Zentren konzentriert ist und dass vor allem Krebskranke Zugang zu Palliativ-Care haben. Patienten mit anderen Erkrankungen, Kinder und ältere Menschen können dagegen aufgrund dieser Untersuchung anscheinend kaum von den Leistungen der Palliativ-Care profitieren.
Eine fachkompetente Schmerz- und Symptombehandlung sowie eine individuelle Begleitung in der Endphase des Lebens im Sinne einer echten Sterbehilfe verhindert unnötiges Leiden, verbessert entsprechend die Lebensqualität und verringert daher den Wunsch nach Tötung. Darum Ja zu einer Diskussion über dieses sensible Thema - aber nicht über den Umweg einer Initiative, die letztlich das will, was wir nicht wollen.
Ich bitte Sie darum, der Parlamentarischen Initiative Cavalli keine Folge zu geben.

Bosshard Walter (R, ZH): Ich spreche in Ergänzung zum Votum von Kollege Messmer vor allem zur Parlamentarischen Initiative Vallender und zur Motion Zäch. Das Thema Sterbehilfe ist ja ein Thema, das jeden Einzelnen von uns persönlich betrifft, das unsere Gesellschaft herausfordert. Diese Diskussion wird nicht nur bei uns in der Schweiz geführt, diese Diskussion wird ja in vielen Ländern geführt. Die Politik muss sich dieser Diskussion stellen; das erwartet nicht nur der Bundesrat von uns, wie er signalisiert hat, das erwartet sicherlich auch die Bevölkerung von uns.
Die FDP-Fraktion befürwortet eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis. Wir sind uns bewusst, dass viele Begriffe in diesem Bereich nicht klar definiert sind. Bei uns sind ja weder die indirekte aktive noch die passive Sterbehilfe gesetzlich geregelt. Die heutige Praxis stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Die FDP steht zu dieser Praxis.
In Richtung mehr Rechtssicherheit zielen sowohl die Motion Zäch als auch die Parlamentarische Initiative Vallender. Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass bestehende Gesetzeslücken geschlossen werden sollten und dass ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Die FDP-Fraktion spricht sich auch grossmehrheitlich dafür aus, der Parlamentarischen Initiative Vallender Folge zu geben. Die Fraktion ist wie die Initiantin der Meinung, dass auch hier Handlungsbedarf besteht. Mit klaren gesetzlichen Regelungen können Missbräuche - sie werden vor allem anvisiert - verhindert und bestehende Grauzonen eliminiert werden. Es ist nicht einzusehen, dass wir in diesem Hause unbedeutende Fragen gesetzlich genau regeln, aber diese für unser Leben doch so zentrale Frage von einer gesetzlichen Regelung ausklammern wollen.
Die Parlamentarische Initiative Vallender ist als allgemeine Anregung formuliert. Es geht also um einen Prüfungsauftrag. Dabei ist es möglich, noch weitere Probleme aufzugreifen und verschiedene Lösungen anzubieten. Wir nehmen in diesem Zusammenhang davon Kenntnis, dass die Initiantin ausdrücklich auf die Ausarbeitung der Ziffer 5 ihrer Initiative verzichtet. Der Prüfungsauftrag ist eine Chance. Bestritten wird nicht die Beihilfe zur Selbsttötung, wenn sie aus nicht selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt, anvisiert werden aber Missbräuche, die leider im Alltag vorkommen und die mit einer klaren gesetzlichen Regelung vermindert werden könnten.
Die FDP-Fraktion spricht sich deshalb dafür aus, dass die Bedingungen, unter welchen Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf, klar im Gesetz festgelegt werden müssen. Bei der Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage ist aus Sicht der FDP-Fraktion auch das Thema der Kontrolle von Sterbehilfeorganisationen aufzugreifen und für die Suizidhilfe in Alters- und Pflegeheimen eine Regelung auf schweizerischer Ebene anzustreben.
Die FDP-Fraktion steht zur heutigen Praxis im Bereich der passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe, befürwortet aber klare gesetzliche Regelungen, wie sie die Motion Zäch verlangt. Mit der Unterstützung der Parlamentarischen Initiative Vallender will die FDP-Fraktion erreichen, dass Missbräuche im Bereich der Beihilfe zur Selbsttötung bekämpft werden können.
Herr Messmer hat die Meinung der Mehrheit unserer Fraktion zur Parlamentarischen Initiative Cavalli bereits erläutert. Eine Minderheit unserer Fraktion ist der Meinung, dass bei einer umfassenden Diskussion des Themas Sterbehilfe die aktive Sterbehilfe nicht ausgeklammert werden sollte. Als Parlament sind wir aufgerufen, uns vertieft mit diesen Fragen aus ethischer und rechtlicher Sicht auseinander zu setzen. Um dies zu ermöglichen, aber ohne Präjudiz für eine
AB 2001 N 1833 / BO 2001 N 1833
zukünftige Regelung der Sterbehilfe in der Schweiz, spricht sich eine Minderheit der FDP-Fraktion dafür aus, der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge zu geben.

Hollenstein Pia (G, SG): Einige Mitglieder der grünen Fraktion werden der Parlamentarischen Initiative Cavalli Folge geben; sie teilen die Argumente, wie sie von Frau Ménétrey-Savary und von Herrn Gutzwiller vorgetragen wurden. Ich vertrete den Standpunkt der Fraktionsmehrheit, die eine Strafbefreiung aktiver Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen ablehnt.
Mit der heutigen Diskussion brechen wir ein Tabu, indem wir über den letzten Lebensabschnitt öffentlich nachdenken. Nichts im Leben ist so sicher wie das Sterben, und nichts im Leben ist so individuell wie das Sterben. Das macht es auch so schwierig, brauchbare, für alle gültige Rahmenbedingungen zu formulieren. Die individuelle Einstellung zu Leben und Sterben ist auch gesellschaftlich geprägt und verändert sich im Laufe der Jahre. Während früher das Sterben im engen Familienkreis stattfinden konnte, hat sich das Sterben heute in die Institutionen verlagert.
Die Medizin hat enorme Fortschritte gemacht, viel mehr Krankheiten sind heute heilbar. Die medizinische Ausbildung hat damit auch dazu geführt, dass es von ärztlicher Seite oft als medizinisches Versagen gewertet wird, wenn Heilung nicht mehr möglich ist. Weil die medizinischen Therapiemöglichkeiten enorm zugenommen haben, läuft die Medizin seit einigen Jahren Gefahr, die Grenzen der Machbarkeit nicht mehr zu erkennen und die ganze Palette von Therapiemöglichkeiten auch in der letzten Lebensphase anzuwenden. Dies macht vielen Menschen Angst. Sie befürchten, in eine Medizinmaschinerie zu geraten, die oft nur noch schwer zu stoppen ist. Aus diesem Unbehagen heraus entscheiden viele Menschen, Exit- oder Dignitas-Mitglied zu werden. Diese Tatsache zeigt auf, dass im heutigen System tatsächlich etwas nicht stimmt.
Die Zulassung aktiver Sterbehilfe - im Klartext Tötung durch Dritte, und darum geht es in der Parlamentarischen Initiative Cavalli - wäre aber die falscheste Antwort, die es nur geben kann. Die Gefahren der Zulassung aktiver Sterbehilfe sind zu gross. Herr Cavalli und die Kommissionsvertreter haben darauf hingewiesen, dass im Bereich der indirekten aktiven Sterbehilfe ein Graubereich existiert. Dazu ist festzuhalten: Grauzonen wird es in einem so sensiblen Bereich immer geben; es wäre aber fatal, mit der Initiative Cavalli den Bereich dieser Grauzone zur aktiven Sterbehilfe hin zu verschieben.
Die heutige Diskussion ist besonders wichtig, weil auf mögliche Gefahren der Strafbefreiung der aktiven Sterbehilfe hingewiesen werden kann. Die Diskussion macht auch Sinn, weil auf heute bestehende Mängel in der Begleitung und Betreuung hingewiesen werden kann. Dort ist für mich der Ansatzpunkt für gute Lösungen. Eine Lockerung des Tötungstabus führt in eine falsche, in eine verheerende Richtung. Wir müssen Bedingungen schaffen, die ein menschenwürdiges Sterben ohne Tötung ermöglichen. Wir brauchen Rahmenbedingungen, die eine qualitativ hoch stehende Pflege gewährleisten. Wir müssen alles daransetzen, dass Menschen am Ende ihres Lebens der Zugang zu palliativer Medizin und palliativer Pflege ermöglicht wird. Tötung auf Verlangen darf nie zum medizinischen Auftrag werden. Innerhalb und ausserhalb der Institutionen braucht es vermehrtes Engagement gegen die Vereinsamung Betagter und Kranker.
Ich komme nun zu den Hauptgründen, die gegen eine Strafbefreiung der aktiven Sterbehilfe sprechen: Es sind die gravierenden Gefahren, welche das Folgegeben mit sich bringen würde. Das gesellschaftliche Klima für Kranke und Sterbende würde sich verändern; das ist unbestritten. Es bestünde die Gefahr, dass das, was erlaubt wäre, bald auch als wünschenswert erachtet werden könnte. Aktive Sterbehilfe wäre dann ein legitimer Weg. Auch die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften befürchtet, dass durch die Strafbefreiung der Ärzte bei aktiver Sterbehilfe die Kranken sehr rasch einen Anspruch auf aktive Sterbehilfe erheben könnten. Entsprechender Druck würde auf Ärztinnen und Ärzten lasten.
Das Schlimmste ist vielleicht: Sobald wir eine technische Lösung erlauben, welche die Tötung durch Dritte in bestimmten Situationen straffrei macht, laufen wir Gefahr, dass die Suche nach anderen Möglichkeiten, wie der optimalen Begleitung und Betreuung todkranker Menschen, sehr schnell aufgegeben werden könnte. Wer garantiert, dass mit der absehbaren Zunahme der Zahl von betagten und sehr alten Menschen künftig nicht aus finanziellen Gründen nach technischen Lösungen gesucht wird? Natürlich ist eine optimale medizinische und pflegerische Versorgung in der Endphase des Lebens sehr anspruchsvoll und bringt mit der Frage, wie mit Leiden und Sterben umzugehen ist, manche Betreuende hie und da an die eigenen Grenzen. Deshalb ist es wichtig, dass wir uns als Gesellschaft der Frage stellen, wie die medizinische Behandlung und die Pflege von Menschen in der Endphase des Lebens aussehen soll.
Ich habe in meiner Pflegepraxis viel Erfahrung bei der Begleitung Sterbender gewinnen dürfen. Ich habe einen Grossteil meiner Berufstätigkeit im Spital auf verschiedenen Intensivpflegestationen gemacht. Nicht selten haben Patientinnen und Patienten den Wunsch ausgesprochen, man möge ihnen doch die Todesspritze geben. In allen Situationen, an die ich mich erinnere, war aus diesem Verlangen ein Hilfeschrei der oft todkranken Menschen unüberhörbar. Beim genauen Hinhören ging es aber diesen Menschen, die die Spritze verlangten oder danach fragten, darum, von Schmerzen befreit zu werden, oder es war Ausdruck von Verlassensein und ein Hilfeschrei nach Zuwendung und Verstandenwerden. Wurden diese echten Probleme physischer oder oft auch seelischer Natur ernst genommen, wurden die wirklichen Bedürfnisse gemeinsam erkannt, so war auch der Wunsch nach Tötung nicht mehr existent. Meist wurde dieser Wunsch zu einem Sterbewunsch, verbunden mit konkreten Wünschen, um in den letzten Tagen und Stunden eine möglichst hohe Lebensqualität zu erfahren. Zugegeben, solche Assessments brauchen Zeit, Einfühlungsvermögen und gut geschultes Personal.
Das bedeutet für mich nicht nur, dass die Palliativmedizin und Palliativpflege in der Pflegeausbildung einen höheren Stellenwert bekommen muss, sondern es bedeutet vielmehr auch, dass eine Verbesserung der Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte nötig ist. Der Palliativmedizin müsste sowohl in der theoretischen als auch in der klinischen Ausbildung vermehrt Raum gegeben werden. Dabei darf es nicht einfach um eine Pflichtübung gehen, darum, auch noch diesen Fachinhalt lernen zu müssen, sondern es muss die Einsicht wachsen, dass Fälle, in denen Heilung nicht mehr möglich ist, nicht weiterhin als medizinisches Versagen angesehen werden.
Es handelt sich um einen eigentlichen Paradigmawechsel; diesen muss auch die Gesellschaft erst noch vollziehen. Ein Spitaleintritt ist nicht mit einer Revision des Autos vergleichbar. In jedem Fall Heilung zu erwarten, ist ein Anspruch, der nicht in jeder Situation eingelöst werden kann. Die medizinische Ausbildung muss die Sichtweise vermitteln, dass unheilbar Kranken in ihrer letzten Lebensphase eine entsprechende persönliche, individuelle Begleitung zu gewährleisten ist. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat sich schon 1999 gegen eine Legalisierung aktiver Sterbehilfe ausgesprochen.
Ich fasse zusammen:
1. Wir dürfen nicht zulassen, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer Rolle als Vertrauenspersonen, die sich dem Leben und nicht dem Töten verpflichtet haben, neu auch für aktive Sterbehilfe, für das Töten, zuständig sind.
2. Die Gefahr, dass Kranke oder Sterbende unter Druck kommen, ist zu gross.
3. Wenn Tötung durch Dritte in bestimmten Fällen straffrei wird, ist absehbar, dass dann nicht mehr alles darangesetzt werden wird, um alle anderen aufwendigen Möglichkeiten zu einer bestmöglichen Verbesserung der Lebensqualität wahrzunehmen, auch in der letzten Lebensphase.
AB 2001 N 1834 / BO 2001 N 1834
Setzen wir alles daran, damit Sterbehilfe als echte Lebenshilfe ohne aktive Sterbehilfe erlebt werden kann.
Der Parlamentarischen Initiative Cavalli darf keine Folge gegeben werden. Wenn keine Heilung mehr möglich und zu erwarten ist, wenn so genannt "nichts mehr getan werden kann", dann gibt es eben noch sehr viel zu tun: Die Palliativmedizin und die Palliativpflege sind die Antwort darauf.

Gutzwiller Felix (R, ZH), für die Kommission: Ich darf zuerst noch ganz kurz eine persönliche Antwort an Herrn Baumann J. Alexander geben, der mich ja auf meine Interessenlage in dieser Sache angesprochen hat: In der Tat, Herr Baumann, führen wir zurzeit eine Untersuchung durch, an der mein Institut beteiligt ist. Es handelt sich um eine Untersuchung bei der Schweizer Ärzteschaft zum Thema des Ausmasses der direkten und indirekten Sterbehilfe. Es ist eine Untersuchung, die Mitarbeiterinnen von mir durchführen und die vom Bundesamt für Bildung und Wissenschaft und von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften finanziert wird. Sie wird in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt.
Gestatten Sie mir, noch kurz einige Kommentare aus der Sicht der Kommissionsmehrheit anzubringen: Ich glaube, wenn diese Debatte etwas gezeigt hat, dann sicher als erstes, dass dieses Thema eigentlich vertieft werden sollte. Wenn Sie an die vielen Aspekte der Fragestellung denken, die heute Morgen auf den Tisch des Hauses gelegt worden sind, dann sollten wir diesen Prozess jetzt wohl nicht stoppen, indem wir hier der Initiative keine Folge geben, sondern - wir sind ja in der ersten Phase - wir sollten dafür sorgen, dass die Diskussion weitergehen und vertieft werden kann. Wenn wir das tun - das ist der Eindruck der Kommissionsmehrheit -, sollten wir sämtliche Fragen ansehen, die heute thematisiert werden; Fragen der indirekten aktiven Sterbehilfe, aber eben auch der aktiven Sterbehilfe müssen hier thematisiert werden.
Ich darf in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, weil hier Missverständnisse im Raum stehen, worum es bei der Parlamentarischen Initiative Cavalli geht: Es geht nicht, wie das von verschiedenen Referenten immer wieder gesagt worden ist, um eine Legalisierung; es geht nicht darum - wie das sogar polemisch gesagt worden ist -, dass die Tötung gesetzlich zu erlauben sei, sondern es geht um eine Strafbefreiungsklausel. Ich darf Sie Ihnen noch einmal vortragen, weil diese Formulierung sehr wichtig ist und viele Fragen beantwortet: Trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat seien jene von einer Strafe zu befreien, "die aus Mitleid" - das Motiv - "einen unheilbar und schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen" - ein klarer medizinischer Zustand - "auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien". Es ist keine Fremdbestimmung im Spiel, es wird nicht durch irgendjemand anderes entschieden, sondern es wird auf das ernsthafte, eindringliche und persönliche Verlangen des Kranken hin getan. Um diese Frage geht es und um keine der vielen Ausweitungen, die diskutiert worden sind. Es geht letztlich um die Frage der Autonomie vor dem Sterben, es geht um Selbst- oder Fremdbestimmung, wenn Sie so wollen.
Schliesslich wäre noch darauf hinzuweisen, dass diese Frage aus der Sicht der Kommissionsmehrheit keinesfalls verpolitisiert werden sollte, wie das teilweise hier erwähnt worden ist. Aber sie soll auch nicht in eine bequeme und tabuisierende Schublade abgelegt werden, wie dieses Parlament das seit 1994 nun getan hat.
Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass Patienten, Ärzteschaft, Pflegende, Sterbehilfeorganisationen und letztlich wir alle verlässlich wissen müssen, was erlaubt und was verboten ist. Die von Ihnen befürchteten Missbräuche sind in der indirekten aktiven Sterbehilfe mindestens so ausgeprägt oder so riskant wie eventuell in der aktiven Sterbehilfe. Das müssen Sie sich zu Herzen nehmen: Wir müssen verlässlich wissen, was erlaubt und was verboten ist.
Aus dieser Optik bitten wir Sie, die gesamte Thematik der Parlamentarischen Initiative Cavalli auf dem Tisch des Hauses zu behalten, ihr also Folge zu geben, dagegen der Parlamentarischen Initiative Vallender keine Folge zu geben.

La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): J'attire votre attention sur le fait que, comme nous sommes en première phase, le Conseil fédéral ne s'exprime pas sur les initiatives et que nous voterons sur celles-ci après les propos de Mme Ménétrey-Savary.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine (G, VD), pour la commission: Deux ou trois réponses aux interventions qui ont été faites.
D'abord sur l'assistance au suicide et l'initiative parlementaire Vallender: on peut évidemment déplorer que des gens se suicident. C'est un gaspillage incroyable et intolérable de vies humaines et de possibilités de vie, mais c'est un fait. On peut redouter que de limiter l'assistance au suicide nous amène à accepter que les gens aillent se jeter sous le train. Mme Vallender citait M. Neukomm à propos de l'expérience de Zurich. M. Neukomm, en commission, nous a dit qu'il était beaucoup plus troublé et gêné par les deux ou trois suicides violents qui ont lieu chaque année dans les établissements médicosociaux de la ville que par les un ou trois suicides assistés.
M. Baumann J. Alexander fait un mauvais procès à Exit. Je ne sais pas d'où il tient ses informations. Nous avons entendu Exit en commission, nous avons reçu les textes d'Exit, et la majorité a pu se convaincre qu'Exit n'avait jamais une attitude incitative au suicide, je dirai même que c'est exactement le contraire. Le représentant d'Exit a expliqué ses approches des gens qui les appellent en précisant qu'ils se retirent toujours lorsque la personne n'est pas décidée, n'est pas prête à accomplir ce geste. Exit prétend que de cette manière-là, par le simple fait de savoir qu'une mort digne pourrait survenir, les gens renoncent à mourir - et que c'est un prolongement de la vie!
Je voudrais encore préciser que si la majorité de la commission n'a pas donné suite à l'initiative parlementaire Vallender, ce n'est pas seulement à cause du chiffre 5, dont on a beaucoup parlé, mais aussi pour d'autres raisons.
Quelques mots encore sur l'euthanasie. Je crois qu'il est important qu'on revienne aux conditions dans lesquelles l'euthanasie active directe ne serait pas punissable en Suisse, avec ce projet, et qu'on arrête de parler des Pays-Bas. Ici, les conditions sont extrêmement strictes. Je crois qu'il faut arrêter de fantasmer sur toutes les extensions possibles et de dire qu'on va en venir à tuer délibérément les vieux, les malades psychiques, les pauvres, les enfants handicapés, qu'on va tuer délibérément des gens.
J'aimerais juste insister, M. Gutzwiller vient de le dire, mais je le redis encore en français parce que c'est très important: les abus dont on a peur peuvent être commis actuellement au moyen de l'euthanasie active indirecte. C'est là qu'on a toute cette zone grise, et qu'il y a actuellement déjà des morts qui sont délibérées dans ce domaine-là. La seule garantie pour que les conditions strictes soient respectées, c'est précisément qu'on franchisse ce pas. Non pas de légiférer, Madame Polla, non pas de faire une loi; ça, la majorité de la commission ne l'a justement pas voulu.
Cela, c'est le projet de M. Zäch. Nous ne voulons pas une loi sur l'euthanasie; nous voulons en rester au Code pénal, à la protection de la vie et à l'interdiction de l'homicide, et ceci aussi pour l'euthanasie active indirecte. Il s'agit simplement d'introduire un principe d'opportunité. M. Cavalli l'a dit trois fois, M. Gutzwiller l'a dit une quatrième, je le redis une cinquième: il n'est pas question de légaliser, mais de dépénaliser.
Enfin, on m'a reproché personnellement de relativiser la valeur de la vie. Si j'ai choqué des collègues par mes propos, je le regrette. Mais je voudrais souligner encore une fois, et je crois que là aussi je parle au nom de la majorité, que nous sommes animés par un grand respect pour la vie; pour la vie
AB 2001 N 1835 / BO 2001 N 1835
en soi, même si nous sommes particulièrement attentifs aux conditions de vie des gens. Mais nous devons aussi admettre que la mort fait partie de la vie. La maladie, la mort ne sont pas quelque chose d'exogène, quelque chose qui vient d'ailleurs et qui nous tombe dessus. La maladie et la mort sont la vie elle-même.
M. Mariétan nous dit que, de nos jours, la mort n'est pas une fatalité. Si, elle l'est. Je crois que de penser que nous pouvons vaincre la mort est une preuve d'orgueil. Nous devons avoir un peu plus d'humilité. Pour conclure, je dirai qu'en commission personne, Monsieur Mariétan, n'a eu des propos tonitruants. Je crois que nous avons tous abordé cette question avec prudence, avec conscience et aussi avec humilité.
Que chacun de vous maintenant se détermine dans le même état d'esprit.

Maspoli Flavio (-, TI): J'ai entendu avec une certaine peur ce que vous avez dit. Je trouve vos mots épouvantables. Je vous pose une petite question: vous connaissez la petite histoire du loup déguisé en mouton?

Ménétrey-Savary Anne-Catherine (G, VD): Vous me la raconterez à la prochaine occasion. Je me réjouis de la connaître.

00.441

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 00.441/1825)
Für Folgegeben .... 56 Stimmen
Dagegen .... 120 Stimmen

01.407

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 01.407/1826)
Für Folgegeben .... 58 Stimmen
Dagegen .... 117 Stimmen

01.3523

La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Nous entendons maintenant Mme Metzler, conseillère fédérale, à propos de la motion Zäch.

Metzler Ruth, Bundesrätin: Ich kann mich heute nur zur Motion Zäch äussern und nicht zu den beiden Parlamentarischen Initiativen Cavalli und Vallender, die in der ersten Phase der Behandlung sind.
Zur Beantwortung des Postulates Ruffy 94.3370, das verlangte, dass unter bestimmten Voraussetzungen direkte aktive Sterbehilfe erlaubt sein sollte, setzte der Bundesrat 1997 eine Arbeitsgruppe unter dem Präsidium von alt Ständerätin Josi Meier und mit Fachleuten aus Medizin, Ethik und Jurisprudenz ein. Diese Arbeitsgruppe kam einstimmig zum Schluss, dass die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe ausdrücklich im Gesetz geregelt werden sollten. In seinem Bericht vom Juli des letzten Jahres kam der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe erfolgen sollte.
Die Überlegungen des Bundesrates sind folgende: Die Sterbehilfe betrifft das Leben und damit das höchste Rechtsgut überhaupt. Deshalb sollte die Festlegung der Grenze zwischen erlaubter und nicht erlaubter Tötung vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorgenommen und nicht den medizinischen Wissenschaften überlassen werden. Eine klare gesetzliche Grundlage böte den Vorteil, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Trotz dieser Argumente würde es der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt aber vorziehen, wenn Ihr Rat die Motion Zäch nur als Postulat überweisen würde. Diese Haltung hat ihren Grund darin, dass sich die politische Diskussion darüber, wie weit die Hilfe zum und beim Sterben gehen soll, aufgrund von Ereignissen in der jüngeren Zeit noch einmal ausgeweitet hat. Ich denke dabei an die Todesfälle in Alters- und Pflegeheimen des Kantons Luzern wie auch an die Reglementierung der Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen in Altersheimen durch die Stadt Zürich. Diese beiden Ereignisse haben sehr viel Betroffenheit ausgelöst; unter anderem ist die Parlamentarische Initiative Vallender Zeugnis davon. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Bundesrat ein behutsames Vorgehen angezeigt. Die erwähnten Geschehnisse sollen Anstoss sein, um insbesondere auch die Regelung der Beihilfe zum Selbstmord noch einmal zu überdenken.
Ein vorsichtiges Voranschreiten erscheint dem Bundesrat aber auch darum angezeigt, weil ja selbst in Bezug auf die passive und indirekte aktive Sterbehilfe noch keine definitiven Konzepte vorliegen, die auch Antworten auf heikle Grenzfragen geben. Ich denke dabei etwa an die Sterbehilfe bei Neugeborenen und bei unmündigen oder entmündigten Personen. Die Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" hatte sich ja ausserstande gesehen, diese Fragen zu beantworten.
Wir haben deshalb in unserem Bericht zum Postulat Ruffy betreffend die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe auch gesagt, dass noch eine vertiefte Prüfung unerlässlich wäre und dass nochmals eine Expertenkommission eingesetzt werden müsste. Ob eine Expertenkommission der richtige Weg wäre, ist nochmals zu überprüfen. Auf jeden Fall wird diese Motion langwierige Arbeiten auslösen.
Heute ist im Parlament eine erste, wichtige Diskussion zur gesamten Problematik geführt worden. Diese Diskussion zeigte, dass noch nicht genügend Entscheidungsgrundlagen für eine konkrete künftige Gesetzgebung vorliegen.
Deshalb, ich wiederhole es noch einmal, scheint es dem Bundesrat richtig, das Anliegen von Herrn Zäch in der unverbindlicheren Form eines Postulates zu überweisen.

Zäch Guido (C, AG): Es ist jetzt der Moment, in dem wir zum Handeln aufgerufen sind.
Ich halte an der Motion fest und bitte um Ihre Unterstützung.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 01.3523/1827)
Für Überweisung der Motion .... 149 Stimmen
Dagegen .... 19 Stimmen
AB 2001 N 1836 / BO 2001 N 1836

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