Günter Paul (S, BE), für die Kommission:
Ich habe eine grosse Verantwortung: Ich muss den Part des französischsprachigen Berichterstatters auch noch übernehmen, weil sich Herr Eggly entschuldigen musste.
Ständerat Hans Hess reichte im Juni dieses Jahres eine Motion ein, welche vom Bundesrat eine Änderung des Militärgesetzes verlangte. Herr Hess wollte, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport einen angemessenen Teil der Investitionskosten übernimmt, die den Gemeinden bei der Sanierung oder dem Neubau von Schiessanlagen entstehen, wenn diese aufgrund von Umweltschutzauflagen saniert oder neu erstellt werden müssen. Das Hauptargument von Ständerat Hess war, dass viele Gemeinden nicht in der Lage seien, die Kosten zu tragen, welche ihnen aus der Erfüllung des Artikels 133 des Militärgesetzes entstehen. Der Bund als Verursacher der Vorschriften solle sich daher angemessen an den Kosten beteiligen, fand Ständerat Hess. Im Ständerat wurde die Motion relativ rasch erledigt. Nach dem ablehnenden Votum von Bundesrat Schmid gab es keine weitere Diskussion, und der Ständerat überwies die Motion in nicht überragender Besetzung mit 16 zu 10 Stimmen.
Im Gegensatz dazu fand in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates eine ausgiebige Debatte über diese Motion des Ständerates statt. Um das Resultat vorwegzunehmen: Die Kommission beantragt klar, mit 14 zu 4 Stimmen ohne Enthaltung, die Motion abzulehnen.
Das Problem dreht sich um die Lärmsanierung der Schiessanlagen. Es geht heute also nicht um die Sanierung der mit Blei verseuchten Kugelfänge. Zum Problem dieser Kugelfänge hat unser Kollege Alex Heim eine Motion (00.3702) eingereicht, die unser Rat in Form eines Postulates überwiesen hat. Der Bundesrat hat dort zugesichert, dass er nach Wegen sucht, um zu helfen.
Zurück zur Motion des Ständerates, bei der es im Kern der Sache um die Lärmsanierung geht. Die obligatorischen Schiessübungen gehören zu den Aufgaben, die der Bund an die Kantone delegiert hat. Die Gemeinden sind für die Bereitstellung von Schiessanlagen verantwortlich. Die Lärmschutzverordnung, die am 1. April 1987 in Kraft getreten ist, legt im Anhang 7 die "Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen" fest. Es ist darin festgeschrieben, dass die Sanierung und die Schutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten durchgeführt sein müssen. Diese Frist von 15 Jahren, das ergibt eine einfache Rechnung, läuft nun Ende März 2002 ab. Dies hat jetzt bei allen Gemeinden, die noch nicht gehandelt haben, eine gewisse Hektik ausgelöst.
1960 gab es 6000 Schiessanlagen in der Schweiz, 1980 waren es noch 4000, und im letzten Jahr waren noch 2000 Anlagen in Betrieb. Der Grund für den massiven Rückgang finden wir darin, dass früher jede auch noch so kleine Gemeinde eine eigene Schiessanlage hatte; ja, es gab Gemeinden mit bis zu sechs Schiessanlagen. Viele dieser Anlagen wurden inzwischen bei Sanierungen zusammen- oder stillgelegt. Es wird heute regionenweise zusammengearbeitet. Nach Auskunft des VBS in der Kommission erfüllen heute rund 1500 der 2000 noch bestehenden Anlagen die gesetzlichen Anforderungen. Es verbleiben also 500 Anlagen, die noch saniert oder die geschlossen werden müssen.
Die Kommission anerkennt, dass gerade in Bergregionen die Anforderungen für finanzschwache Gemeinden unter Umständen schwierig zu erfüllen sind. Sie anerkennt aber auch, dass sich auch in dicht besiedelten Regionen grosse Probleme bei der Erfüllung der Auflagen stellen, sei es in finanzieller, sei es in raumplanerischer Hinsicht. Das war ja auch der Grund dafür, dass man diese ausserordentlich lange Übergangsfrist von 15 Jahren gewählt hat. Es ist eigentlich unverständlich, dass einige Gemeinden und Gemeindeverbände 15 Jahre lang gewartet haben, bis nun - quasi vor Torschluss - der Handlungsbedarf erkannt worden ist.
In der Kommission wurde unter anderem gesagt, diese lange Übergangsfrist sei schuld daran, dass man nichts gemacht habe. Man habe eben gedacht, man hätte noch viel Zeit. Aus dieser Logik heraus wurde dann in der Kommission ein Antrag gestellt, die Übergangsfrist nochmals zu verlängern. Die Kommission ist allerdings nicht auf diese etwas seltsame Logik eingetreten und hat sich klar gegen die Forderung einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist ausgesprochen.
Das Hauptargument gegen die Motion war aber, dass mit ihrer Annahme ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen würde, auf den sich in Zukunft alle Säumigen mit Vollzugsschwierigkeiten in anderen Bereichen würden berufen können. All diejenigen Gemeinden, die ihre Schiessanlage brav innerhalb der gesetzten Frist mit erheblichen Kosten und erheblichem Aufwand selbst saniert haben, müssten sich düpiert vorkommen. Ein Stadtpräsident gab in der Kommission erzürnt zu Protokoll, dass er, sollte diese Motion durchkommen, dafür sorgen würde, dass in seiner Stadt nie mehr eine Bundesverordnung mit Kostenfolge vor dem allerletzten Tag des Fristablaufs umgesetzt würde, da man ja immer hoffen dürfe, dass einem der Bund im letzen Moment noch dabei helfe. Die Motion würde tatsächlich in unerträglicher Weise die gesetzestreuen Gemeinden benachteiligen.
Das Argument, wonach der Bund mit seiner Lärmschutzverordnung das Problem verursache und deshalb für einen Teil der Kosten aufzukommen habe, ist aus zwei Gründen nicht haltbar:
1. Der Verursacher des Lärms ist das Schiessen und nicht der Bund.
2. Gerade für derartige Fälle, d. h. für einen Teil der mit einer derartigen Regelung verbundenen Kosten, ist das Instrument des Finanzausgleichs vorgesehen. Gemäss unserem Finanzausgleichssystem sind Kantone und Gemeinden für Schiessanlagen verantwortlich.
Im Namen der grossen Mehrheit der Kommission ersuche ich Sie, die Motion des Ständerates abzulehnen.