Nationalrat - Sommersession 2003 - Zehnte Sitzung - 16.06.03-14h30
Conseil national - Session d'été 2003 - Dixième séance - 16.06.03-14h30

00.088
Verwendung von DNA-Profilen.
Bundesgesetz
Utilisation de profils d'ADN.
Loi fédérale
Differenzen - Divergences
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 08.11.00 (BBl 2001 29)
Message du Conseil fédéral 08.11.00 (FF 2001 19)
Nationalrat/Conseil national 18.09.02 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 18.09.02 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 20.03.03 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 03.06.03 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 05.06.03 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 16.06.03 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 20.06.03 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 20.06.03 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2004 5269)
Texte de l'acte législatif (RO 2004 5269)

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen
Loi fédérale sur l'utilisation de profils d'ADN dans le cadre d'une procédure pénale et sur l'identification de personnes inconnues ou disparues

Art. 3 Abs. 1 Bst. c, 1bis, 2, 3; 7 Abs. 3 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 3 al. 1 let. c, 1bis, 2, 3; 7 al. 3 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Thanei Anita (S, ZH), für die Kommission: Es geht um drei Differenzen. Zur ersten Differenz: In Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Beschlusses Ihres Rates wurde vorgesehen, dass unter dem Blickwinkel der Subsidiarität auf eine DNA-Probe verzichtet werden kann, wenn die verdächtigte Person mit anderen Mitteln identifiziert werden kann, d. h., wenn sie geständig ist oder genügende Zeugenaussagen vorliegen. Der Ständerat ist anderer Meinung. Massgebend für ihn war die Überlegung, dass ein Täter, der wiederholt schwere Straftaten begeht, die eine DNA-Analyse grundsätzlich rechtfertigen würden, gemäss nationalrätlicher Version nicht registriert würde und somit bei einer weiteren Tat allenfalls nicht überführt werden könnte.
Die zweite Differenz betrifft die Massenuntersuchung. Der Ständerat spricht von "Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen", während in der nationalrätlichen Fassung von "einem Kreis von Personen" die Rede ist, "die wesentliche Tätermerkmale aufweisen". Die Formulierung des Ständerates hat den Vorteil, dass sie weniger täterorientiert ist und die Tatumstände in den Vordergrund rückt.
Die letzte Differenz betrifft Artikel 3 Absatz 3. Der Ständerat hat diese Bestimmung noch etwas präzisiert und macht ausdrücklich den Vorbehalt für die Massenuntersuchungen. Das bedeutet, dass die Proben im Fall einer Massenuntersuchung auch analysiert werden können, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 11 erfüllt sind.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, bei all diesen drei Differenzen dem Ständerat zu folgen.

Angenommen - Adopté

AB 2003 N 1034 / BO 2003 N 1034

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