Thanei Anita (S, ZH), für die Kommission:
Es geht um drei Differenzen. Zur ersten Differenz: In Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Beschlusses Ihres Rates wurde vorgesehen, dass unter dem Blickwinkel der Subsidiarität auf eine DNA-Probe verzichtet werden kann, wenn die verdächtigte Person mit anderen Mitteln identifiziert werden kann, d. h., wenn sie geständig ist oder genügende Zeugenaussagen vorliegen. Der Ständerat ist anderer Meinung. Massgebend für ihn war die Überlegung, dass ein Täter, der wiederholt schwere Straftaten begeht, die eine DNA-Analyse grundsätzlich rechtfertigen würden, gemäss nationalrätlicher Version nicht registriert würde und somit bei einer weiteren Tat allenfalls nicht überführt werden könnte.
Die zweite Differenz betrifft die Massenuntersuchung. Der Ständerat spricht von "Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen", während in der nationalrätlichen Fassung von "einem Kreis von Personen" die Rede ist, "die wesentliche Tätermerkmale aufweisen". Die Formulierung des Ständerates hat den Vorteil, dass sie weniger täterorientiert ist und die Tatumstände in den Vordergrund rückt.
Die letzte Differenz betrifft Artikel 3 Absatz 3. Der Ständerat hat diese Bestimmung noch etwas präzisiert und macht ausdrücklich den Vorbehalt für die Massenuntersuchungen. Das bedeutet, dass die Proben im Fall einer Massenuntersuchung auch analysiert werden können, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 11 erfüllt sind.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, bei all diesen drei Differenzen dem Ständerat zu folgen.