Gutzwiller Felix (R, ZH), für die Kommission:
Kurz zur Ausgangslage, in Ergänzung dessen, was die Vorrednerin schon gesagt hat: Mit diesem Transplantationsgesetz wird zentral beabsichtigt, das ganze Transplantationswesen in der Schweiz auf eine bessere gesetzliche Basis zu stellen. Es ist ja heute klar, dass die Transplantationsmedizin einen wichtigen Stellenwert in der Medizin hat. Sie rettet Leben, das ist etabliert; sie kann Krankheiten heilen. Für viele Patienten und Patientinnen ist die Aussicht auf eine Transplantation die Aussicht auf eine neue Freiheit und auf mehr Lebensqualität.
Voraussetzung dafür ist jedoch die Bereitschaft vieler Menschen für die Organspende selber. Ohne Organspende sind Transplantationen natürlich nicht möglich. Wir müssen deshalb gleich zu Beginn davon ausgehen, dass wir in der Schweiz leider eine geringe Spendebereitschaft haben. Das führt zu einem Mangel an Transplantaten in der Medizin. Man könnte sogar davon sprechen, dass hier in einem |
AB 2003 N 2057 / BO 2003 N 2057
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gewissen Sinne dadurch rationiert wird, dass zu wenig Organe zur Verfügung stehen.
Wir haben umgekehrt in der Schweiz trotz des relativen Organmangels eine gute Infrastruktur für die Transplantationsmedizin. Dazu gehört die privatrechtliche Organisation Swisstransplant - präsidiert von unserer Kollegin Heberlein -, die einen wichtigen Teil unserer gut funktionierenden Infrastruktur für Organbeschaffung und -verteilung darstellt, die auch ein korrekt funktionierendes Transplantationswesen garantiert.
In der Schweiz werden zurzeit rund 400 Organtransplantationen im Jahr durchgeführt. Es sind dies Nieren, Herzen, Lungen, Lebern und Bauchspeicheldrüsen. Es werden aber auch zahlreiche Transplantationen mit Geweben, Zellen, Haut, Augenhornhaut, Knochenmarkzellen usw. vorgenommen. Deshalb geht es im vorliegenden Gesetz nicht nur um Organe, sondern auch um Zellen und Gewebe.
Der Regelungsbedarf ist ausgewiesen. Dem hohen Stand der Transplantationsmedizin steht eine eher unbefriedigende rechtliche Situation gegenüber. 22 Kantone haben Regelungen, die teilweise lückenhaft und uneinheitlich sind, gewisse Kantone haben überhaupt keine rechtliche Regelung. Kantone und verschiedene parlamentarische Anfragen gaben denn auch den Anstoss, diese Materie auf Bundesebene zu regeln, und ein entsprechender Verfassungsartikel wurde vorgeschlagen.
Bei den Kommissionsberatungen hat es sich natürlich gezeigt, dass es hier um eine komplexe und schwierige Materie geht, die ethische, medizinische, aber auch gesellschaftspolitische Fragen aufwirft. Die Kommission hat sich damit sicher nicht leicht getan. Sie hat sich mit den Fragen in der Vorlage intensiv auseinander gesetzt, sich intensiv mit Experten, Expertinnen, Expertisen und verschiedenen Anhörungen beschäftigt. Sie haben gesehen, dass das auch dazu geführt hat, dass das Transplantationsgesetz am Schluss von der Kommission einstimmig verabschiedet wurde.
Ich darf Ihnen im Folgenden einige der wichtigsten Themen darlegen, die in diesem Gesetz geregelt werden. Das wird dazu führen, dass wir nicht zu jedem Artikel aus der Sicht der Kommission etwas sagen müssen.
Sicher ist eine erste zentrale Thematik, die geregelt wird, die so genannte Zustimmung zur Organentnahme. Eine der zentralen Fragen der Vorlage ist diejenige nach den Voraussetzungen für die Organentnahme bei verstorbenen Personen. Bundesrat und Kommission haben sich für die so genannte erweiterte Zustimmungslösung ausgesprochen. Diese erweiterte Zustimmungslösung bedeutet, dass bei einer Organentnahme in jedem Fall das Vorliegen einer Zustimmung des Spenders - oder der nächsten Angehörigen, falls eine Willensäusserung der Spenderin oder des Spenders fehlt - erforderlich ist.
Es ist zu unterstreichen, dass die Regelung damit strenger ist als die Voraussetzungen, die bis heute in Bundesgerichtsurteilen festgehalten wurden. Dort wird etwa ausgeführt, dass eine Organentnahme auch dann vorgenommen werden darf, wenn die Angehörigen nicht erreicht werden können und vom Verstorbenen kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt.
Ich unterstreiche also, dass diese Zustimmungslösung, die Ihnen die Kommission vorschlägt, ganz klar strenger ist als die bisherige Praxis.
Eine zweite wichtige Debatte hat mit dem Todeskriterium und der Feststellung des Todes zu tun. Die Kommission hat sich hier dem Bundesrat angeschlossen und sieht somit vor, das von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften definierte so genannte Hirntodkonzept in das Gesetz aufzunehmen. Das Todeskriterium wird damit im vorliegenden Gesetz im Kontext der Transplantationsmedizin erstmals generell festgelegt. Wir werden dann sicher noch bei diesem Artikel darauf zurückkommen, weil hier ja auch ein weiterer Antrag vorliegt.
Drittens gab die Lebendspende Anlass zu eingehender Diskussion. Bei der Lebendspende geht es zusätzlich auch um einen Eingriff in die körperliche Integrität der lebenden Person. Das ist mit Risiken verbunden. Spenderinnen und Spender müssen deshalb umfassend informiert und frei von Pressionen und in Kenntnis der Tragweite der Lebendspende entscheiden können. Die Lebendspende soll insofern die Ausnahme bleiben, als Angehörige oder andere möglichst nicht unter Zugzwang gesetzt werden sollten. Das Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin, die so genannte Bioethik-Konvention, geht davon aus, dass eine Lebendspende nur möglich sein soll, wenn kein geeignetes Organ oder Gewebe einer verstorbenen Person zur Verfügung steht. Sie sieht im Weiteren vor, dass bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen der Empfängerkreis für Lebendspenden auf die Geschwister eingeschränkt werden soll. Die Kommission weicht in diesem Punkt von dem im Vergleich zur Bioethik-Konvention liberaleren Vorschlag des Bundesrates ab, weil sie urteilsunfähige oder unmündige Personen noch stärker schützen will. Es geht hier nach Ansicht der Kommission vor allem darum, dass Kinder nicht etwa in Bezug auf die Entnahme von Zellen und Gewebe gegen ihren Willen unter Druck gesetzt werden können.
Viertens ist die Organzuteilung ein sehr wichtiges Thema dieser Vorlage. Vor dem Hintergrund der eingangs geschilderten Situation, dass eben ein Mangel an verfügbaren Organen herrscht, kommt der gerechten Zuteilung, der so genannten Allokation, grosses Gewicht zu. Eine vollkommene Gerechtigkeit bleibt dabei wohl eine Illusion, aber das Gesetz möchte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung möglichst erfüllen. Die Kommission hält dabei fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Zuteilung eines Organs besteht, dass in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer gleich zu behandeln sind wie Schweizerinnen und Schweizer und dass gemäss internationalen Gegebenheiten auch die schweizerischen Transplantationszentren anhand rein medizinischer Kriterien zu entscheiden haben, wer auf die Warteliste kommt und wer nicht. Dem Prozedere für die Aufnahme auf die Warteliste kommt dabei eine sehr grosse Bedeutung zu. Dabei ging es der Kommission auch darum, den so genannten Transplantationstourismus zu unterbinden. Auch zum Verfahren betreffend diese Aufnahme liegt dann noch ein Einzelantrag vor; wir werden ihn dort dann kurz kommentieren.
Schliesslich will dieses Gesetz die internationale Zusammenarbeit regeln. Es will nicht nur den sicheren Austausch von Organen, Geweben und Zellen im internationalen Kontext erleichtern, sondern auch, ergänzt um eine Auflage der Kommission, den Organhandel aktiv bekämpfen.
Die Kommission hat sich auch intensiv mit der Frage auseinander gesetzt, ob spezielle Regelungen für die Transplantation von Geweben und Zellen nötig seien. Dies trifft insbesondere für die Transplantation von Zellen und Geweben embryonaler und fötaler Art und Herkunft zu. Es ist hier daran zu erinnern, dass die Forschung im neuen Embryonenforschungsgesetz bereits geregelt wurde, die therapeutische Anwendung jedoch hier im Transplantationsgesetz zu regeln ist.
Ein letztes wichtiges Thema betrifft die Xenotransplantation, etwa die Fremdtransplantation vom Tier auf den Menschen. Ein Minderheitsantrag schlägt Ihnen vor, die Xenotransplantation aus dem Gesetz zu streichen. Die Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen Ablehnung dieses Antrages wie auch eines Antrages bezüglich eines Moratoriums von zehn Jahren. Erst 1999 wurde der "Blutbeschluss" sehr sorgfältig vorbereitet und verabschiedet. Er soll verlängert werden; die Verwendung von Organen, Geweben und Zellen von Primaten für die Xenotransplantation soll gemäss geltender Verordnung verboten bleiben.
Insgesamt haben Sie mit diesem Gesetz eine Vorlage - wie gesagt: einhellig verabschiedet von der Kommission -, die die gesetzliche Grundlage für die Regelung der Transplantationsmedizin in der Schweiz sicherstellt. Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf diese Vorlage.