Günter Paul (S, BE), für das Büro:
Ich berichte Ihnen über beide Vorlagen, also über das Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen, so heisst das Gesetz, und über die zugehörige Verordnung.
Es ist immer der falsche Zeitpunkt, eine Vorlage für die Erhöhung der Entschädigungen an die Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Beiträge an die Fraktionen vorzulegen. "Einmal sind wir vor den Wahlen, dann sind wir wieder nach den Wahlen, und sparen sollten wir ja sowieso!" So äusserte sich Ständerat Büttiker bei der Diskussion im Ständerat und hat damit wahrscheinlich das Problem auf den Punkt gebracht. Um die ständigen Diskussionen über einen geeigneten Zeitpunkt ein für alle Mal zu beenden, haben die Räte im Jahre 2002 bei der Revision des damaligen Entschädigungsgesetzes beschlossen, dass zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet wird.
Das Büro des Nationalrates unterbreitet Ihnen deshalb heute auf Empfehlung der Verwaltungsdelegation eine entsprechende Vorlage. Der Ständerat hat dieser Vorlage bereits in der Frühjahrssession zugestimmt.
Ich spreche nun zuerst zum Gesetz: Die Vorlage betrifft vor allem Präzisierungen im Bereich der Vorsorge und beim Leistungsumfang bei Krankheit oder Unfall im Ausland. Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die für die gesetzgeberische Klarheit und die praktikable Umsetzung sinnvoll sind. In die Erarbeitung waren verschiedene interessierte Kreise involviert, besonders das Bundesamt für Sozialversicherung und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Mit der vorliegenden ausführlichen Regelung der Vorsorge für das Alter auf Gesetzesstufe sowie einer Präzisierung der Formulierung der Normen auch auf Verordnungsstufe können die Anforderungen des BVG an eine Vorsorgeregelung erfüllt werden. Zugleich kann der unterschiedlichen Auslegung entgegengewirkt werden. Die Auswirkungen der vorliegenden Anpassung sind gering; das ist wichtig. Insbesondere wird die bisherige Konzeption der Vorsorge für das Alter beibehalten. Folgende Änderungen sind speziell zu erwähnen:
Die Titel der Artikel 7 des Parlamentsressourcengesetzes und der Verordnung lauten neu "Vorsorge" bzw. "Vorsorgeentschädigung", da sich die Bestimmungen dieser Artikel nicht nur auf eine reine Sparkapitalbildung für das Alter beziehen, sondern auch Elemente der Risikoabdeckung beinhalten.
Die Definition des Vorsorgebeitrages stützt sich neu auf eine gesetzliche Grundlage ab und ersetzt den bisherigen Verweis auf eine Verordnung. Der Vorsorgebeitrag in der Höhe von derzeit 12 154 Franken erfährt keine Änderung. Die ursprünglich vorgesehene Wahlfreiheit des Ratsmitgliedes in Bezug auf das Spezialvorsorgewerk wird durch die Änderung eingeschränkt, dass neu nur noch ein durch das Parlament bestimmtes Vorsorgewerk die Einzahlung entgegennimmt.
Schliesslich bleibt als letzte vorgeschlagene Anpassung die Regelung der Leistungen zu erwähnen, die ein Ratsmitglied erhält, wenn es in offizieller Mission als Parlamentarier oder Parlamentarierin im Ausland verunfallt oder erkrankt. Diese Leistungen werden subsidiär, in Ergänzung zu den persönlichen Kranken- und Unfallversicherungen, erbracht. Im Rahmen der konkreten Umsetzung hat sich gezeigt, dass die Leistungspflicht des Bundes am sinnvollsten durch eine Versicherungslösung erfüllt wird.
Der von der Verwaltungsdelegation bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossene Vertrag sieht bei einer geringen Prämie höhere Versicherungsleistungen vor, als sie in der Verordnung festgeschrieben sind. Es ist daher sinnvoll, in der Verordnung diese Beiträge als Mindestleistung des Versicherers anzugeben. Die Versicherungslösung bringt folgende weitere Vorteile: Es werden Leistungen weltweit rund um die Uhr erbracht, und es besteht ein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Parlamentsmitglied. Im Leistungsfall regelt die Versicherungsgesellschaft die Kostenfrage direkt mit den persönlichen Kranken- und Unfallversicherungen des Ratsmitgliedes.
Die Anpassungen betreffend Vorsorge sowie Leistungen bei Krankheit und Unfall im Ausland haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen beim Bund.
Ich komme zur Verordnung: Hier hat es mehr Diskussionen gegeben, wir werden darüber noch mehr hören. Verschiedene Entschädigungen und Beiträge wurden während etlichen Jahren nicht an die Teuerung angepasst, so vor allem die Mahlzeitenentschädigung. Mit der jetzigen Teuerungsanpassung sollen vor allem effektive Spesenausgaben wieder vollumfänglich zurückerstattet werden.
Verwaltungsdelegation und Büro erinnern daran, dass die Räte im Rahmen des Entlastungsprogramms beschlossen haben - dies ihr persönlicher Sparbeitrag -, für die Dauer der ganzen Legislaturperiode das Jahreseinkommen für die vorbereitende Ratsarbeit um 3000 Franken pro Ratsmitglied zu kürzen. Zudem wird heute nur eine Anpassung jener Beträge vorgeschlagen, deren Teuerung mehr als 5 Prozent beträgt. Verzichtet wird damit insbesondere auf eine Teuerungsanpassung bei den Jahresentschädigungen und beim Taggeld. Das ist ein entscheidender Punkt, der auch quantitativ am meisten ins Gewicht fällt. Abweichungen bei der jetzigen Anpassung sollen später korrigiert werden. Sie werden dann allerdings, wenn man die Teuerung ausgleichen will, eben höher ausfallen.
Eine Ausnahme von der 5-Prozent-Regel bilden die Beiträge an die Fraktionen. Ein beträchtlicher Teil ihrer Ausgaben sind Personalausgaben. Die Fraktionen sollen in die Lage versetzt werden, ihrem Personal die Teuerungsanpassung zu gewähren.
Ich ersuche Sie, der Vorlage zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
|
AB 2004 N 988 / BO 2004 N 988
|