Nationalrat - Herbstsession 2004 - Vierte Sitzung - 22.09.04-15h00
Conseil national - Session d'automne 2004 - Quatrième séance - 22.09.04-15h00

01.057
Transplantationsgesetz
Loi sur la transplantation
Differenzen - Divergences
Botschaft des Bundesrates 12.09.01 (BBl 2002 29)
Message du Conseil fédéral 12.09.01 (FF 2002 19)
Nationalrat/Conseil national 17.12.03 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 17.12.03 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 02.06.04 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 02.06.04 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 22.09.04 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 29.09.04 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 30.09.04 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.04 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 08.10.04 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 08.10.04 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (BBl 2004 5453)
Texte de l'acte législatif (FF 2004 5115)

Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
Loi fédérale sur la transplantation d'organes, de tissus et de cellules

Art. 1 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Streichen

Antrag der Minderheit
(Gutzwiller, Egerszegi, Gross Jost, Guisan, Maury Pasquier, Meyer Thérèse, Robbiani, Rossini, Stahl)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 1 al. 1bis
Proposition de la majorité
Biffer

Proposition de la minorité
(Gutzwiller, Egerszegi, Gross Jost, Guisan, Maury Pasquier, Meyer Thérèse, Robbiani, Rossini, Stahl)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Guisan Yves (RL, VD): Je défends la proposition de la minorité Gutzwiller, puisque son auteur est retenu sur le banc des rapporteurs.
L'article premier d'une loi détermine son esprit, sa fonctionnalité - vous le savez tous, c'est une lapalissade. En l'occurrence, la loi sur la transplantation doit-elle se limiter à ne formuler qu'un cadre administratif destiné à lutter contre tout abus, sans plus? Doit-elle se borner à postuler des critères stricts en vue de l'établissement de la mort, à établir la présence d'une volonté prédéterminée du donneur ou l'obtention de l'autorisation de la famille, etc.? Ou doit-elle au contraire formuler clairement un objectif à réaliser, en l'occurrence aller à la rencontre des besoins des patients et mettre à disposition des organes, des tissus et des cellules humains? Telle est la signification de la version du Conseil des Etats.
Il ne s'agit en aucun cas de faire de la promotion envers et contre tout, qui ne respecterait pas les données éthiques fondamentales du jeu, en violant le cadre digne à donner à une fin de vie, ou de mettre sous pression des donneurs vivants potentiels. Cette pesée d'intérêts à effectuer a lieu. C'est une pesée d'intérêts entre la mort de l'un et le maintien de la vie de l'autre, et tout cela n'est pas en cause. Il s'agit simplement de positiver les objectifs de la loi: mettre des organes à disposition. En ce sens et contrairement à ce qui a été insinué en commission, la version du Conseil des Etats est parfaitement conforme à l'article 119a de la Constitution.
Certes, nous sommes confrontés à un déficit important d'organes par rapport à la demande. Mais l'article 59, qui est l'une des dispositions d'application de l'article 1, se contente de donner un cadre de solidarité à l'information, tout en rappelant les questions médicales et éthiques associées à la mort. Il n'y a donc nulle part trace d'un engagement promotionnel irrespectueux, de faire de la surenchère sous une forme ou sous une autre, ou d'une incitation larvée à développer la transplantation dans le cadre d'une vision consumériste.
D'ailleurs, il existe dans tous les pays du monde un déficit d'organes à disposition par rapport au nombre de malades qui en auraient besoin. Ainsi, lorsqu'un organe ne trouve pas preneur dans notre pays, il est mis à disposition dans le cadre des accords de solidarité internationale conclus par Swisstransplant.
La version du Conseil des Etats à l'alinéa 1bis est très réservée, elle se contente d'afficher un objectif et réalise le désir de rechercher des solutions plutôt que d'en rester à des conditions administratives restrictives, comme cela apparaît à l'alinéa 1 de ce même article 1.
Au nom du groupe radical-libéral, je vous encourage donc à soutenir cette formulation positive et donc la proposition de minorité Gutzwiller.

Präsident (Binder Max, Präsident): Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.

Dunant Jean Henri (V, BS): Die SVP-Fraktion ist der Ansicht, dass es nicht Sache des Staates ist, dazu beizutragen, dass menschliche Organe, Gewebe und Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Es ist nicht die Aufgabe des Staates, Wertungen abzugeben oder gar auf potenzielle Spender moralischen Druck auszuüben. Die Spende soll freiwillig und wertefrei erfolgen. Staatliche Einmischung hat stets zusätzliche Kosten zur Folge.
Ich bitte Sie entsprechend, dem Antrag der Mehrheit der SGK zuzustimmen. Es genügt, wenn die Öffentlichkeit regelmässig und leicht verständlich über Transplantationsmedizin informiert wird.

Goll Christine (S, ZH): Der Ständerat hat Artikel 1, also dem Zweckartikel dieses Gesetzes, mit einer neuen Bestimmung eine völlig neue Richtung gegeben. Hier stellt sich die Frage: Gehört das Zurverfügungstellen von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen überhaupt in den Zweckartikel des Transplantationsgesetzes? Es stellt sich auch die Frage: Soll der Staat aktiv Spendenförderung betreiben? Oder es stellt sich die Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich für den Gesetzgeber und - bei der Umsetzung in die Praxis - dann eben auch für das Personal in Spitälern und Transplantationszentren, wenn sich der Bund im Zweckartikel verpflichtet, die Spendenwilligkeit zu fördern? Und noch eine wichtige Frage drängt sich auf: Mit welchen Konsequenzen hätten Menschen zu rechnen, die sich aus persönlichen, ethischen oder anderen Gründen nicht zu einer Spende bereit erklären?
Der Zweckartikel dieses Gesetzes legte ursprünglich fest, welche Voraussetzungen für die Verwendung von Organen, Geweben und Zellen in der Transplantationsmedizin gegeben sein müssen. Der Zweckartikel soll vor allem den missbräuchlichen Umgang in der Transplantationsmedizin verhindern. Er soll insbesondere den Organhandel verhindern - diese Ergänzung hat unser Rat eingeführt. Im Zweckartikel ist auch klar festgehalten, dass die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit zu schützen sind.
AB 2004 N 1339 / BO 2004 N 1339
Diese Zielsetzungen sind richtig und wichtig. Sie wurden jetzt aber durch den Ständerat verändert. Ich muss Ihnen sagen, dass die Bereitschaft zu einer Organspende in jedem Fall ein zutiefst persönlicher Entscheid ist. Wichtig ist dabei sicher eine breite und öffentliche Information und Diskussion über die Transplantationsmedizin. Ich kann mir auch vorstellen, dass gerade die Förderung einer solchen breiten Information und Diskussion den persönlichen Entscheid, sich für eine Spende zur Verfügung zu stellen, positiv beeinflussen kann. Der Ständerat hat jedoch genau diese Bestimmung in Artikel 59 bezeichnenderweise gestrichen. Das heisst: Er hat den Zweckartikel mit dieser Spendenförderungskompetenz des Bundes erweitert, gleichzeitig hat er aber den Informationsauftrag reduziert. Das ist ein Widerspruch und letztlich auch politisch unglaubwürdig. Ob Sie, Monsieur Guisan, oder Sie, Herr Dunant, oder ob auch die Kommissionssprecher, Sie, Herr Gutzwiller, oder Sie, Frau Maury Pasquier, Ihre Organe, Gewebe oder Zellen zur Verfügung stellen wollen, ist Ihr ureigenster persönlicher Entscheid.
Wenn Sie das Verhältnis zwischen den Anträgen der Mehrheit und der Minderheit auf der Fahne anschauen, sehen Sie auch, dass es sich hier überhaupt nicht um eine Links-Rechts-Frage dreht. Sie sehen, dass alle Fraktionen in dieser Frage gespalten sind.
Ich möchte aber noch einmal betonen: Die Bereitschaft, sich für eine Spende zur Verfügung zu stellen, beruht auf einem persönlichen Entscheid. Wir sollten das hier in diesem Gesetz nicht in den Zweckartikel aufnehmen.
Deshalb möchte ich Sie bitten, an der ursprünglichen Fassung des Nationalrates festzuhalten.

Guisan Yves (RL, VD): Madame Goll, j'ai écouté votre intervention avec beaucoup d'attention. Je dois dire que je suis frappé du fait que vous incriminiez à plusieurs reprises la Confédération, et que vous tiriez la conclusion qu'avec cet ajout introduit par le Conseil des Etats, on donnerait un mandat à la Confédération. Mais, de grâce, où avez-vous lu cela? Je crois qu'il s'agit d'un article qui précise le but de la loi, qui veut simplement dire qu'on s'occupe de quelque chose. Mais il n'y a aucun mandat, nulle part, qui est donné à la Confédération, et cet ajout laisse toute la liberté aux patients et aux assurés, aux donneurs, aux receveurs potentiels, d'exercer leur volonté comme ils l'entendent. L'Etat n'est pas appelé à intervenir.

Goll Christine (S, ZH): Dann müssen Sie, Monsieur Guisan, vielleicht nochmals die Ergänzung lesen, die der Ständerat eingefügt hat. Ich habe betont, dass in diesem Zweckartikel ursprünglich festgehalten worden ist, dass die Persönlichkeit, die Menschenwürde, die Gesundheit zu schützen sind. Festgehalten ist auch, dass missbräuchlicher Umgang und vor allem auch der Handel mit Organen verhindert werden müssen. Das sind richtige Zielsetzungen für einen Zweckartikel im Transplantationsgesetz. Die Ergänzung, die der Ständerat eingefügt hat, ist jedoch falsch. Es heisst darin immerhin: Dieses Gesetz "soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe und Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen".
Sie erinnern sich genau an unsere Diskussion in der SGK, Monsieur Guisan: Wir haben diesen Zweckartikel - Artikel 1 - in Zusammenhang mit einer weiteren neuen Bestimmung diskutiert, die der Ständerat in dieses Gesetz aufgenommen hat. Es handelt sich dabei quasi um die Umsetzung dieser neuen Zweckbestimmung, die der Ständerat beschlossen hat. Die Umsetzung wäre dann die Bestimmung - der Ständerat wollte das zumindest -, dass die Spendenbereitschaft im Führerausweis festgehalten werden kann.
Insofern betone ich noch einmal: Ob Sie sich zu einer Spende bereit erklären, ist Ihr ureigenster persönlicher Entscheid - so wie es mein persönlicher Entscheid ist, ob ich mich zu einer Spende bereit erkläre. Das gehört für mich nicht in die Zweckbestimmung eines Gesetzes.

Graf Maya (G, BL): Ich möchte gleich Herrn Guisan noch einmal eine Antwort auf die Frage geben, warum wir in diesem Zweckartikel die Änderung, die der Ständerat angebracht hat, nicht wollen und Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen, d. h., am Nationalratsbeschluss festzuhalten.
Herr Guisan, wenn Sie in den Unterlagen lesen, was Herr Stadler im Ständerat zu Artikel 1 gesagt hat, so sehen Sie, dass er klar gesagt hat, er könne zu einer Anreicherung in Richtung Förderung stehen. Der Nationalrat habe zu stark die Perspektive des Spenders berücksichtigt. Ich denke, aufgrund dieser Materialien ist klar, dass der Ständerat eine Öffnung des Zweckartikels in Richtung Förderung wollte. Dagegen möchten wir opponieren und Sie bitten, wie die Mehrheit, also für Festhalten am Nationalratsbeschluss, zu stimmen.
Warum? Ich möchte Sie daran erinnern: Wir befinden uns beim Thema Transplantationsmedizin auf einem ethisch heiklen Gebiet. Die Transplantationsmedizin stellt uns nämlich letzten Endes - ich möchte das hier wiederholen - vor einen unlösbaren Konflikt: Es geht um eine Therapie, die die Verfügbarkeit lebender Organe und somit das Sterben eines anderen Menschen voraussetzt, oder, bei der Lebendspende, für die Heilung einen Körperteil eines anderen Menschen fordert. Wegen dieses Konfliktes, genau deswegen, haben wir uns für ein striktes Umsetzen von Artikel 119a der Bundesverfassung einzusetzen. Es ist sozusagen eine neutrale Umsetzung, und wenn wir ihn genau lesen, haben wir nämlich um den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und um die Gesundheit besorgt zu sein. Wir haben Kriterien für die Zuteilung der Organe aufzustellen und den Handel mit Organen zu verbieten. Alle diese Forderungen haben wir nun im vorliegenden Gesetz festgehalten. Aber nirgendwo steht in der Verfassung, dass wir einen Auftrag haben, einen Förderungsartikel in dieses Gesetz zu tun. Eine solche Förderung vorzusehen ist keine Kernaufgabe dieser Gesetzgebung und ist überdies auch keine Aufgabe des Bundes.
Ich möchte weiter ausführen, dass wir in diesem Verfassungsartikel eine klare Darstellung dessen haben, was wir machen müssen, und dass es nicht Aufgabe des Staates ist, auf einem spezialisierten medizinischen Gebiet eine Förderung vorzunehmen. Was wir wohl tun müssen - und da sind wir mit Ihnen einverstanden -, ist, die Diskussion darüber zu fördern. Darum hat die Kommission auch beschlossen, in Artikel 59 Absatz 2 Litera c daran festzuhalten, dass eine Diskussion gefördert werden muss und auch die Information der Bevölkerung. Dies ist der richtige Weg und nicht der der expliziten Förderungsanweisung in einem Zweckartikel.
Ich bitte Sie also dringend, hier mit der Mehrheit der Kommission zu stimmen und beim Entscheid des Nationalrates zu bleiben.

Couchepin Pascal, conseiller fédéral: Le Conseil fédéral n'avait pas proposé l'introduction de cet alinéa. Il maintient sa position et il pense que cet alinéa non seulement n'est pas nécessaire, mais encore pas souhaitable. Après avoir entendu Monsieur Guisan, on sent bien qu'il y a la volonté de ne pas faire de cet alinéa un "article de combat" qui conférerait à l'autorité fédérale - surtout pas à l'autorité fédérale! - la mission de promouvoir la mise à disposition à des fins de transplantation d'organes, de tissus et de cellules humains à ceux qui en ont besoin.
Néanmoins, je crois que ceux qui sont opposés à cet alinéa ont insisté avec raison sur ce qui a été dit au Conseil des Etats, sur l'interprétation qui a été faite de cet article. A notre sens, cela va trop loin et il ne faut pas donner à la loi cette mission. Bien sûr qu'en fixant des conditions-cadres pour la transplantation, on favorise la mise à disposition d'organes, de tissus ou de cellules humains, mais ajouter cet alinéa a certainement une signification supplémentaire, faute de quoi on ne voit pas pourquoi une coalition "multipartisane" s'est constituée pour soutenir cet alinéa 1bis.
Dans un domaine aussi délicat que celui de la transplantation et de la mise à disposition d'organes, il faut dans le doute avoir une certaine réserve. Parce que nous partageons cette volonté de réserve qui a été exprimée par la
AB 2004 N 1340 / BO 2004 N 1340
majorité - ceux qui s'opposent à l'introduction de l'alinéa 1bis -, nous vous invitons à repousser la proposition de la minorité et à soutenir celle de la majorité de la commission.

Gutzwiller Felix (RL, ZH), für die Kommission: Sie haben es gesehen und schon gehört: Es geht im Prinzip um die Frage, ob man in diesem Gesetz eine gewisse Förderkompetenz verankern soll oder nicht. Die Kommission hat diese Frage sehr intensiv diskutiert. Sie hat mit 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, Ihnen zu beantragen, diese Förderkompetenz nicht in das Gesetz hineinzunehmen.
Es gibt drei Hauptgründe dafür, die haben Sie vorher schon gehört. Der erste Grund hat mit der Frage des Verfassungsartikels - mit Artikel 119a der Bundesverfassung - zu tun. Dieser Artikel ist sehr neutral formuliert; soll man also auf dieser Grundlage eine Förderkompetenz ins Gesetz hineintun oder nicht? Die Mehrheit hat den Artikel so interpretiert, dass sie nun eher der Meinung ist, man solle keine Förderkompetenz hineinnehmen. Die zweite Sorge, der zweite Grund, ist das Interessengleichgewicht zwischen Spendenden und Empfangenden. Es wurde von der Mehrheit moniert, dass dieses Interessengleichgewicht durch eine explizite Förderkompetenz gestört würde. Auch das dritte Argument wurde erwähnt: Soll man hier in einem Bundesgesetz dem Bund einen expliziten Auftrag geben, wer immer ihn dann auch ausführt oder nicht ausführt? Auch hier war die Mehrheit der Meinung, dass man das nicht tun soll.
Diese drei Gründe entsprechen der Meinung der Mehrheit, die Ihnen empfiehlt, Absatz 1bis nicht in das Gesetz aufzunehmen.

Hollenstein Pia (G, SG): Herr Kommissionssprecher, ich habe eine Frage zu Artikel 9. Ich bin nicht sicher, ob das jetzt hierher gehört, aber in Artikel 9 gibt es keine Differenzen mehr, und deshalb hat mich der Präsident gebeten, sie hier zu stellen.
Sie erinnern sich: Zu Artikel 9 unter dem Titel "Todeskriterium und Feststellung des Todes" haben wir letztes Mal hier im Nationalrat eine grosse Diskussion über die Definition von Tod und Hirntod geführt. Hier - einmalig in Europa, ich glaube sogar, auf der ganzen Welt - wird ein Todeskriterium für die Organtransplantation definiert. Es wird aber nicht gesagt, dass es hier darum geht, dass man Hirntoten Organe entnehmen kann. Man sagt also: Hirntod gleich Tod, obwohl der Kreislauf noch intakt ist - er muss zwar unterstützt werden - und die Herzschläge noch vorhanden sind; die kranke Person ist noch warm, die Angehörigen haben das Gefühl - und es stimmt ja -, dass ihr nächster Angehöriger noch lebt. Da wird jetzt nicht einfach gesagt, diese Person sei irreversibel hirntot - das ist jetzt die Definition des Todes überhaupt.
Ich habe die Diskussion in der letzten Session aufgebracht, und Sie haben mir versprochen, dass der Ständerat das näher anschauen soll. Im Ständerat selber wurde nicht mehr darüber diskutiert - ich weiss nicht, ob dies in der ständerätlichen Kommission der Fall war, ich habe die Dokumente nicht vorliegen -, und in der vorberatenden nationalrätlichen Kommission wurde nicht mehr diskutiert. Ich hätte deshalb gerne eine Stellungnahme von Ihnen, wie Sie nun die Kriterien begründen, die für den Hirntod gelten, denn wenn jemand hirntot ist, kann man richtigerweise Organe entnehmen. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften definiert die Kriterien für den Hirntod in ihrem Papier, in den Richtlinien, ganz klar. Wieso man im Gesetz nicht ebenso wie in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften ebenfalls von Hirntod spricht, verstehe ich nicht. Ich hätte gerne zuhanden der Materialien zumindest eine nachvollziehbare Erklärung. Ich weiss, Simonetta Sommaruga hatte im Ständerat einen Antrag eingereicht, wonach die Todesdefinition wenigstens nur auf die Organtransplantation beschränkt und fokussiert werden soll.
Sind Sie auch der Meinung, Herr Berichterstatter, dass der Tod wenigstens, wenn wir ihn hier so definieren, nur für Organtransplantation definiert ist und diese Definition nicht als europäisch-schweizerisches Kriterium gelten soll, wonach der Tod eingetreten sei, obwohl der Kreislauf funktioniert, der Puls vorhanden ist und die Person noch warm ist?

Gutzwiller Felix (RL, ZH), für die Kommission: Frau Hollenstein greift natürlich ein wichtiges Problem auf. Wenn ich richtig orientiert bin - leider kann man Frau Heberlein nicht hier auf die Bühne bitten, sie war in der Subkommission -, hat man diese Diskussion noch einmal geführt. Die Diskussion wurde auch im Zusammenhang mit dem Antrag Sommaruga geführt, den der Ständerat explizit abgelehnt hat. Sowohl die Kommission als auch das Plenum des Ständerates haben sich dieser Definition in Artikel 9 angeschlossen.
Lassen Sie mich persönlich beifügen, dass eine gesonderte Definition des Todes für die Transplantation doch sehr viele Fragen aufwerfen würde. Tod ist letztlich Tod, und wir brauchen doch gerade der Transparenz wegen eine klare Definition. Diese Definition hier ist klar, sie entspricht internationalen Standards und betrifft das Hirn und den Hirnstamm. Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass es sinnvoll wäre, in einem Gesetz für Transplantationszwecke ein anderes als das sonst geltende Todeskriterium zu wählen. Zudem darf man für diejenigen, die den Text nicht vor sich haben, auch beifügen, dass der erste Satz von Artikel 9 Absatz 2 folgendermassen lautet: "Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes." Es geht also nicht nur um das Kriterium, sondern auch um die Art und Weise, wie diese Kriterien festgestellt werden. Die Fachwelt ist sich hier einig, und man kann Frau Hollenstein dahin gehend beruhigen, dass diese Definition jetzt einvernehmlich zwischen Ständerat und Nationalrat so geklärt ist.

Maury Pasquier Liliane (S, GE), pour la commission: Je reviens donc à l'article 1 puisque, vous le savez, le Conseil des Etats a décidé par 24 voix contre 8 d'élargir l'article consacré au but de la loi avec un nouvel alinéa 1bis, qui dit que la loi doit contribuer à ce que des organes, des tissus et des cellules humains soient disponibles à des fins de transplantation.
En complément, ou plutôt en concrétisation de ce principe, le Conseil des Etats a également modifié l'article 59 de la loi, en introduisant la possibilité pour le Conseil fédéral de prévoir la mention, dans le permis de conduire, de la volonté du détenteur ou de la détentrice de donner ses organes.
Ce sont ces deux articles qui ont donné lieu à la plus grande discussion, aussi à la discussion la plus animée, au sein de la Commission de la sécurité sociale et de la santé publique lors de l'examen des divergences.
La question qui s'est posée à nous, c'est de savoir s'il faut - comme le Conseil des Etats - considérer que l'adjonction de cet alinéa 1bis permet de mieux mettre en oeuvre l'article constitutionnel, qui dit notamment que le don d'organes doit être gratuit et ne pas prêter à un quelconque commerce, ces deux éléments donnant à chacun et à chacune la nécessaire sécurité face à un éventuel risque d'abus, ce risque d'abus étant lui-même inversement proportionnel au nombre d'organes disponibles.
Ou bien faut-il voir dans cet alinéa une extension de l'article constitutionnel, un encouragement aux dons d'organes, qui entrerait en conflit avec la protection de la dignité humaine, de la personnalité et de la santé?
Dans la réponse à cette question s'exprime en fait la vision profonde que chacun et chacune d'entre nous peut avoir de la transplantation, et du rôle que l'Etat doit jouer dans cette médecine.
La majorité de la commission a finalement décidé de biffer cet alinéa 1bis, principalement pour éviter à l'Etat de devoir promouvoir le don d'organes. Comme cela a déjà été dit, cette décision a été prise par 10 voix contre 9 et 1 abstention. Vous l'avez constaté, les forces en présence étaient quasiment équivalentes et la ligne de partage des opinions n'était, elle, en rien partisane.
AB 2004 N 1341 / BO 2004 N 1341

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 78 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 60 Stimmen

Art. 13 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Festhalten

Art. 13 al. 1, 2
Proposition de la commission
Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 13a; 14 Abs. 1
Antrag der Kommission
Festhalten

Art. 13a; 14 al. 1
Proposition de la commission
Maintenir

Gutzwiller Felix (RL, ZH), für die Kommission: 1. Hier gibt es ja keine materielle Differenz. Wir wollen nur eine kurze Erklärung abgeben, damit wir auch etwas in den Materialien haben und weil im Vorfeld verschiedene Fragen aus der Ratsmitte zu uns gekommen sind. Worum geht es hier?
In Artikel 13a geht es um den Versicherungsschutz. Hier soll neu eine Versicherungspflicht für Spendende installiert werden. Hier hat es bisher eine Lücke gegeben. Verschiedene Transplantationszentren haben freiwillig solche Lösungen, z. B. ist im Kantonsspital Basel ein Lebendspender gegen Todesfall innerhalb eines Jahres versichert. Solche Lösungen sollte man den Spendenden zukommen lassen - klare, nicht zu weit gehende Lösungen. Aber wenn das ausserordentlich seltene Ereignis eines solchen Schadens je eintreten sollte, sollte der Spendende versichert sein. Man braucht deshalb eine entsprechende Verankerung im Gesetz.
2. In Artikel 13a Absatz 2 wird neu stipuliert, dass für den Versicherten auch der Erwerbsausfall oder anderer Aufwand zu übernehmen sei. Auch diesbezüglich sind Fragen entstanden. Das Konzept ist klar: Die Krankenkasse des Empfängers bezahlt wie bisher die medizinischen Kosten gemäss KVG, das ist klar. Zudem bezahlt sie auch den Aufwand bzw. den Erwerbsausfall. Das ist nichts Neues, sondern das ist in der heutigen Leistungsverordnung bei den Nierentransplantationen schon so vorgesehen. Es schafft also keine neue Situation für die Versicherten. Dass es Sozialversicherung und nicht Krankenversicherung heisst, hängt damit zusammen, dass beispielsweise in einem IV-Fall bei einem Kind, das eine Nierentransplantation hat, dann logischerweise die IV die Leistungen für den Spendenden zu übernehmen hat, auch den Erwerbsausfall oder einen anderen Aufwand, sprich Reiseaufwand. Das ist eine kurze Erklärung, damit klar ist, wer dann hier letztlich welche Leistungen zahlt, wenn wir dem Nationalrat folgen.
Wir empfehlen Ihnen, dem früheren Beschluss des Nationalrates zu folgen, weil Artikel 13a die Sache expliziter und klarer regelt.

Angenommen - Adopté

Art. 16 Abs. 2; 20 Abs. 1bis, 1ter, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 16 al. 2; 20 al. 1bis, 1ter, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Hollenstein
Abs. 1
Festhalten

Art. 21
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Hollenstein
Al. 1
Maintenir

Hollenstein Pia (G, SG): Ich habe die Befürchtung, dass wir mit der Variante Ständerat einen praxisfernen Vorschlag vor uns haben. Ich habe mich letzte Woche nochmals bei den Ärzten, die sich in der Praxis mit Transplantationen beschäftigen, informiert. Wir haben hier eine neue Definition: "alle verstorbenen Personen". Es wird nirgends gesagt, was die Kommission unter "verstorben" versteht; das ist ein neuer Begriff. Die medizinisch-ethischen Richtlinien zur Definition und Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen sagen zur Feststellung von Hirntod - ich habe das vorher schon gesagt; denn der Hirntod ist das Kriterium für eine Organentnahme -, dass es für die den Hirntod diagnostizierenden Ärzte neu zwei klinische Beurteilungen gibt. Das heisst, die erste klinische Beurteilung darf durch den betreuenden Arzt erfolgen. Die zweite Beurteilung nach Ablauf der Beobachtungszeit - das ist eine Absicherung - muss durch einen unabhängigen Begutachter erfolgen. Es verfliesst also eine bestimmte Zeit von der ersten zur zweiten Beurteilung.
Wenn wir hier "verstorbene Personen" nennen, dann müssen wir wirklich wissen: Wann gelten nach diesem Gesetz die Personen als verstorben? Nach der klinischen Feststellung des Hirntodes - obwohl das Gesetz ja nicht von Hirntod spricht, aber die Praxis spricht davon - oder nach der Feststellung gemäss der zweiten Hirntoddefinition? Ich möchte die Kommission einfach nochmals daran erinnern: Es geht um Hirntod und um nichts anderes, auch wenn wir vorne in Artikel 9 nun "Tod" haben. Alle Fachleute sprechen bei der Organtransplantation von Hirntod, auch wenn die Politik das jetzt nicht aufgenommen hat. Wenn wir mit "verstorben" den Zeitpunkt nach der zweiten Beurteilung des Hirntodes verstehen, dann haben wir ein Problem. In der Praxis ist das transplantationshinderlich. Denn normalerweise wird nach der ersten Feststellung des Hirntodes mit den Angehörigen Kontakt aufgenommen. Geben diese ihre Zustimmung, wird die Meldung, dass es eine potenzielle Spenderin oder einen potenziellen Spender gibt, an die nationale Zuteilungsstelle in Genf gemacht. Wenn man warten müsste, bis die zweite Feststellung erfolgt, gäbe es ein Problem, weil es oft pressiert. Deshalb meine Frage an die Kommission: Was sind gemäss diesem Gesetz "verstorbene" Patienten? Je nachdem kann ich meinen Antrag zurückziehen oder eben nicht.

Couchepin Pascal, conseiller fédéral: Il peut paraître curieux que le Conseil fédéral recommande de voter contre une proposition qui invite à se rallier au projet du Conseil fédéral, mais l'explication est toute simple. Madame Hollenstein veut retourner à la solution du Conseil fédéral seulement pour un alinéa, sans reprendre le reste de l'article selon le projet du Conseil fédéral. Nous pensons que ce n'est pas une bonne chose, car le projet du Conseil fédéral a une logique interne. Si on veut reprendre cette proposition, il faut la reprendre en entier.
Si l'alinéa 1 est maintenu, comme le souhaite Madame Hollenstein, dans la version du Conseil fédéral, et que l'alinéa 2 est approuvé dans la version du Conseil des Etats, l'article 21 contiendra deux alinéas qui diront la même chose en ce qui concerne le don d'organes par des personnes vivantes, sans désignation de receveur, ce qui est à éviter.
Le Conseil des Etats a formulé l'article 21 différemment du Conseil fédéral et nous étions prêts - et nous le sommes toujours - à nous rallier à la solution du Conseil des Etats,
AB 2004 N 1342 / BO 2004 N 1342
qui est probablement plus précise. Mais encore faut-il éviter de faire un échange entre les différentes formules et de perdre ainsi la cohérence de l'article décidé par le Conseil des Etats.
Nous vous invitons à repousser la proposition Hollenstein qui ne reprend qu'une partie du texte du Conseil fédéral.

Maury Pasquier Liliane (S, GE), pour la commission: En complément de ce qu'a dit Monsieur le conseiller fédéral, j'aimerais ajouter que, bien évidemment, la commission n'a pas abordé la question soulevée par Madame Hollenstein, puisqu'elle s'est bornée à reconnaître - je crois que c'était vraiment la volonté du Conseil des Etats - le souci de clarification de l'obligation de communiquer les noms des donneurs, en précisant à l'alinéa 1 que l'obligation de signaler ne s'applique qu'aux personnes décédées, alors qu'à l'alinéa 2, l'obligation s'applique aux cas de dons par des personnes vivantes, sans désignation de receveur. D'autre part, l'alinéa 2 étend cette obligation non seulement aux médecins, mais également aux hôpitaux et aux centres de transplantation.
Quant à savoir s'il y a une modification du concept de "personne décédée", c'est la définition énoncée à l'article 9 qui vaut en l'espèce.

Präsident (Binder Max, Präsident): Herr Gutzwiller verzichtet auf das Wort.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 106 Stimmen
Für den Antrag Hollenstein .... 29 Stimmen

Art. 27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 52 Abs. 2 Bst. b
Antrag der Kommission
Festhalten (vgl. Art. 60a)

Art. 52 al. 2 let. b
Proposition de la commission
Maintenir (voir art. 60a)

Gutzwiller Felix (RL, ZH), für die Kommission: Es gibt noch zwei kurze Bemerkungen zu den nach Artikel 52 folgenden Artikeln 59 und 60a. In Artikel 59 - Sie erinnern sich - ist vorgesehen, dass wir den Organspendevermerk nicht auf dem Führerausweis vorsehen, wie der Ständerat vorgesehen hat, sondern die Formulierung unserer Kommission lautet: "auf einem geeigneten Dokument". Das ist der Antrag. Es mag Sie interessieren, dass in der Zwischenzeit in der KVG-Revision unter dem Thema Versicherten- oder Gesundheitskarte dieser Hinweis aufgenommen worden ist und dass dort vorgeschlagen wird, den Organspendevermerk hineinzunehmen. Damit wird sich vermutlich die allgemeinere Formulierung unserer Kommission bewähren. Das war der erste Kommentar. Der zweite Kommentar: Unsere Kommission hat neu das Lebendspendenregister hineingenommen. Es geht dabei darum, die Lebendspenden auch nachzuverfolgen, damit die Risiken besser abgeschätzt werden können. Ich möchte hier aber betonen, dass damit eine schlanke, einfache Form eines Lebendspendenregisters gemeint ist, das selbstverständlich nicht der Bund führen muss, sondern das an geeignete Organisationen - die es in diesem Bereich ja gibt - ausgelagert werden kann.

Angenommen - Adopté

Art. 54 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 54 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. c
Festhalten
Abs. 3
.... auf einem geeigneten Dokument vorsehen.

Art. 59
Proposition de la commission
Al. 2 let. c
Maintenir
Al. 3
.... dans un document approprié de la volonté ....

Dunant Jean Henri (V, BS): Die SVP-Fraktion bittet Sie, einen Spendevermerk im Führerausweis abzulehnen. Der Führerausweis ist ein amtliches Dokument, das einzig die Fahrerlaubnis und -tauglichkeit bescheinigen soll. Viele Spender, die ich gesehen habe, waren Fussgänger und Velofahrer, und diese hatten sowieso keinen Fahrausweis.
Die SVP-Fraktion befürwortet hingegen einen Spendevermerk, der auf Wunsch auf einem anderen geeigneten, persönlichen Dokument festgehalten werden kann, zum Beispiel, wie Herr Gutzwiller sagte, auf der Patientenkarte.
Wir bitten Sie, der SGK unseres Rates zu folgen und die Version Ständerat abzulehnen.

Präsident (Binder Max, Präsident): Ich habe Herrn Dunant gefragt, worum es ihm gehe. Er hat mir gesagt, er habe darauf hinweisen wollen, dass der Führerausweis ein ungeeignetes Dokument sei. Selbstverständlich können wir dazu nun keine Abstimmung durchführen, weil es keinen entsprechenden Antrag gibt. Somit ist Artikel 59 in der Fassung der Kommission angenommen.

Angenommen - Adopté

Art. 60a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Festhalten
Abs. 2
Das Lebendspendenregister hat zum Zweck, die gesundheitliche Nachsorge der Spenderinnen und Spender langfristig sicherzustellen und die Risiken der Lebendspende besser abzuschätzen.
Abs. 3
Die Transplantationszentren müssen Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen mit deren Einverständnis zusammen mit den erforderlichen Daten dem Register melden.
Abs. 4, 5
Festhalten

Art. 60a
Proposition de la commission
Al. 1
Maintenir
Al. 2
Le registre a pour but d'assurer à long terme le suivi postcure des donneurs et de favoriser une meilleure estimation des risques lors d'un don d'organe par une personne vivante.
AB 2004 N 1343 / BO 2004 N 1343
Al. 3
Les centres de transplantation doivent communiquer au registre tous les donneurs d'organes vivants avec leur consentement ainsi qu'avec les données nécessaires.
Al. 4, 5
Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 61 Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten

Art. 61 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 65a; 67 Abs. 1 Bst. d; 69 Abs. 2 Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1bis; 69 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 Bst. z
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 65a; 67 al. 1 let. d; 69 al. 2 art. 3 al. 2, art. 5 al. 1bis; 69 al. 3 art. 100 al. 1 let. z
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

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