Blocher Christoph, Bundesrat:
Es geht hier um den Anfang, nämlich um eine Petition der Jugendsession 2003, welche verlangt, dass bestehende Verbote jeglicher Symbole, welche den Nationalsozialismus und den Faschismus öffentlich verherrlichen, durchgesetzt werden sollen. Das Anliegen der Petition wurde von der Kommission für Rechtsfragen aufgenommen und in eine Motion umgeformt, aber dies in einem wesentlich breiteren Sinne, als dies die Jugendsession verlangte. Der Bundesrat wurde beauftragt, dem Parlament möglichst schnell eine Vorlage über Massnahmen zur Bekämpfung des Rassismus, des Hooliganismus und der Gewaltpropaganda zu unterbreiten, und im Titel ist auch noch die Rede vom Extremismus. Der Bundesrat hat am 25. August 2004 beschlossen, diese Motion entgegenzunehmen, und ich möchte zuerst zusammenfassen, wo wir heute stehen.
Es ist festzustellen, dass ein generelles Verbot von Symbolen von Bewegungen, die Extremismus oder Hooliganismus oder Rassismus oder Nationalsozialismus oder Faschismus und dergleichen verherrlichen, in der Schweiz nicht besteht. Das Symbol allein genügt nach der heutigen Rechtsprechung nicht. Die Gerichtspraxis zu Artikel 261bis des Strafgesetzbuches zeigt, dass Lücken in diesem Bereich bestehen, denn das blosse Tragen oder Zurschaustellen von Symbolen und Emblemen von Organisationen, die zu Gewalt und Rassismus aufrufen, ist nach geltender Rechtslage nicht strafbar, weil dies für sich allein noch nicht als Verbreitung einer Ideologie im Sinne von Artikel 261bis Absatz 2 des Strafgesetzbuches erscheint.
Es wurden dann im Bereich der Bekämpfung des Rassismus und Extremismus auch andere parlamentarische Vorstösse eingereicht. Ich erinnere an das Anliegen eines Extremismusberichtes, das wir erfüllt haben, und an die Diskussion, die in der nationalrätlichen Kommission bereits stattgefunden hat. Unser Departement hat deshalb im Rahmen des Gesetzgebungsprojektes über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda entsprechende Normen vorgesehen.
Der Bundesrat hat am 22. Dezember 2004 von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens über den Vorentwurf dieses Bundesgesetzes Kenntnis genommen und beschlossen, dass an wesentlichen Bestimmungen des Vorentwurfes festgehalten wird, obwohl die Vernehmlassung gerade in diesem Punkt - Extremismus und Symbole, Embleme, Verbot von Organisationen - sehr umstritten ist.
Nun, wo stehen wir jetzt? Wir haben diese Fragen - dieses Gemisch von Extremismus, Hooliganismus, Emblemen, Verboten, Gewaltpropaganda, Einziehen von Material usw. - auseinander genommen. Es wird hier vieles vermischt, auch vieles mit unklaren Begriffen. Wir wollten der Einheit der Materie Rechnung tragen, darum hat der Bundesrat die Vorlage aufgeteilt. Eine erste Vorlage ist das Bundesgesetz über Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Darin sind Bestimmungen über die sogenannten Hooligans verpackt - wobei auch das kein klarer Begriff ist -; dies in erster Linie im Hinblick auf Sportveranstaltungen, denn dort treten die Hooligans nämlich im Besonderen auf. Es ist dann eine zweite Vorlage vorgesehen, ein Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus; das wird gesondert betrachtet. Die Rechtsgrundlagen für die nationale Bekämpfung von Gewalttätigkeit in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen werden zeitlich forciert behandelt, denn sie sollten für die Euro 2008 stehen. Darum haben sie erste Priorität.
Die hier aufgeworfenen Fragen über den Extremismus zeigen: Sobald dieses Thema kommt, gibt es Auseinandersetzungen. Man hat beim Extremismus aufzupassen, dass man nicht eine Gesinnung unter Strafe stellt und dass jeder, der eine Gesinnung hat, die vom Normalen abweicht, bereits ein Straftäter ist. Wir haben kein Gesinnungsstrafrecht. Diese Problematik hat die Kommission für Rechtsfragen auch in der Diskussion über den Extremismusbericht erkannt. Natürlich möchte jetzt jeder, dass Organisationen, die nicht im Extremismusbericht drin sind, auch drin wären; und Organisationen, die drin sind, möchten, dass sie nicht drin wären. Es ist unglaublich, was für Diskussionen wir jetzt führen - mit allerhand Organisationen in der Schweiz, die in diesem Bericht sind - und zu was für einer Wortklauberei es kommt. Ich glaube, man hat sich in der Bekämpfung dieser Missstände beim Extremismus eines klar zu machen: Es gilt für uns nur die Legaldefinition von Extremismus. Extremismus ist nicht eine Ansicht, die von irgendetwas abweicht, die einem nicht gefällt, sondern bei Extremismus geht es um Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern.
Das ist eine Notwendigkeit, diese Elemente müssen Sie verlangen. Wenn Sie nicht die Gewalttaten als Voraussetzung aufnehmen, dann unterbinden Sie jede Bewegung, welche die Demokratie zur Diskussion stellt, infrage stellt, über die Menschenrechte diskutiert oder über den Rechtsstaat anders diskutiert. Das jedoch muss in einem freiheitlichen |
AB 2005 N 168 / BO 2005 N 168
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Staat möglich sein. Aber die Quintessenz ist die, dass keine Organisation diesen Zweck mit Gewalttaten erreichen darf, nämlich indem sie solche verübt, befürwortet oder fördert. Dann haben wir hier Klarheit und auch eine wesentlich bessere Handhabung.
Bei den Emblemen und Symbolen ist die Sache erst recht kompliziert. Ein Symbol wie das Hakenkreuz, meine ich, ist relativ einfach zu erfassen. Wo das Hakenkreuz getragen wird, weil es eben Ausdruck einer Organisation ist, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte und den Rechtsstaat ablehnen, und wo das Emblem dafür steht und deshalb verwendet wird, weil es ja immer so war, und zur Erreichung der Ziele Gewalttaten verübt und befürwortet werden, ist es relativ einfach zu verbieten. Wenn sich eine Organisation auf eine 4000-jährige Tradition bezieht, irgendein "Sonnenverein" ist und dieses Emblem anders trägt, dann wird man es auch anders handhaben können.
Aber es wird wesentlich schwieriger bei all denen, die Embleme für kurze Zeit schaffen, die möglichst noch Embleme nehmen, die ähnlich sind wie andere Embleme. Man muss dann auch aufpassen, dass man sich in der Strafverfolgung nicht lächerlich macht, weil sie die Embleme ja auch jedes halbe Jahr wechseln können. Ich stelle mir vor, dass sich 16- bis 25-jährige Jugendliche daraus einen Spass machen könnten.
Wir werden hier also sorgfältig legiferieren müssen, damit wir das Ziel erreichen, Organisationen zu verhindern, die extremistische Ideen vertreten und aus diesem Grund Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern. Wir müssen sie verhindern können, und wir dürfen nicht neue Probleme schaffen.
Sie werden dann anhand der Vorlagen des Bundesrates darüber diskutieren können. Ich bin ausserordentlich froh, dass wir diese Vorlagen jetzt getrennt haben. Sonst hätten wir alles miteinander vermischt; so können wir auch klar über die betreffenden Dinge abstimmen.
Wir haben uns zu Folgendem entschlossen - und der Bundesrat hat das so genehmigt -: Das Bestreben, dass bereits die Polizei ohne spätere gerichtliche Entscheide Schriften beschlagnahmen kann, die nach Meinung der Polizei extrem sind, ist problematisch, weil wir da natürlich in das Beurteilen von rechts- oder linksextrem hineinkommen: Was ist extrem, was ist nicht extrem? Dass die Polizei von sich aus Schriften beschlagnahmt, scheint uns zur Verhinderung der Gewaltanwendung nicht notwendig zu sein. Aber Sie haben dann selbstverständlich die Möglichkeit, dies zu erweitern.
Ich bitte Sie, die Motion im Sinne des Bundesrates anzunehmen. Wir werden so vorgehen, wie ich Ihnen das dargelegt habe. Der Bundesrat hat das im Dezember so entschieden.