Blocher Christoph, Bundesrat:
Wir reden hier über zwei Begriffe. Soll es heissen, eine Unzumutbarkeit sei dann gegeben, wenn eine Person "konkret gefährdet" ist oder wenn die betreffende Person in ihrer "Existenz konkret gefährdet ist"?
Ich muss Ihnen sagen - und ich habe es schon im Ständerat erklärt -: Ob Sie das eine oder das andere schreiben - es ist genau das Gleiche gemeint.
Warum hat dann der Ständerat die Formulierung "in seiner Existenz konkret gefährdet" gewählt? Dort herrschte die Auffassung vor, wenn man bloss von einer konkreten Gefährdung spreche, bestehe die Gefahr, dass man das so auslege, dass jede kleinste Unannehmlichkeit bereits zu einer Unzumutbarkeit des Vollzuges führe. Darum sagte der Ständerat, es müsse eine gewisse Schwere vorliegen und die Formulierung "in seiner Existenz konkret gefährdet" bringe diese Schwere zum Ausdruck.
In der nationalrätlichen Kommission wurde gegenteilig argumentiert. Es wurde gesagt, wenn von der Existenz die Rede sei, könne auch die wirtschaftliche Existenz gemeint sein; das sei kein klarer Begriff. Deshalb haben wir ursprünglich im Entwurf den Begriff "konkrete Gefährdung" gewählt, und ich möchte Ihnen - auch zuhanden der Materialien - sagen, worum es geht.
Es geht darum, dass mit den Formulierungen "konkret gefährdet" und "in seiner Existenz konkret gefährdet" das Gleiche ausgesagt wird. Es geht nämlich um alle schweren Bedrohungen, zum Beispiel bei den Gewaltflüchtlingen oder Medizinalfällen, welche zu so schweren Schädigungen führen, dass die soziale und ökonomische Existenz in schwerwiegender Weise bedroht ist. Das ist die heutige Praxis, und diese soll nicht geändert werden.
Ich komme zu den aufgeworfenen Fragen, zunächst zum Begriff der Gewaltflüchtlinge: Eine konkrete Existenzgefährdung ist gegeben, wenn die allgemeine politische Lage im Heimatland der asylsuchenden Person durch akute Kriegs- bzw. Bürgerkriegssituationen oder durch einen Zustand allgemeiner Gewalt geprägt ist. In solchen Fällen verfügt das Bundesamt für Migration in der Regel eine vorläufige Aufnahme; es wird jeder Einzelfall geprüft. Das bleibt so und soll auch nicht geändert werden, unabhängig davon, ob Sie nun schreiben "in seiner Existenz konkret gefährdet" oder "konkret gefährdet". Das habe ich auch im Ständerat erklärt.
Nach dem geltenden Recht reicht es nicht, dass eine asylsuchende Person lediglich wirtschaftliche Schwierigkeiten geltend macht, insbesondere nicht, wenn sie sagt, in der Schweiz hätte sie bessere wirtschaftliche Verhältnisse. Das geht nicht. Wer darlegt, deswegen sei es unzumutbar, die Schweiz zu verlassen, der bekommt keine vorläufige Aufnahme. Vielmehr sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit zusätzliche Faktoren zu prüfen, und eine vorläufige Aufnahme erfolgt dann, wenn aufgrund aller Faktoren eine Minimalexistenz nicht mehr gewährleistet ist - ob da "konkret gefährdet" steht oder "in seiner Existenz konkret gefährdet". Das soll nicht geändert werden, und es hat auch niemand den Antrag gestellt, dass man dies ändern soll.
Die Frage nach der medizinischen Infrastruktur ist aufgeworfen worden. Eine konkrete individuelle Existenzgefährdung - gleichgültig, welche Formulierung Sie wählen - und somit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann des Weiteren dann gegeben sein, wenn zum Beispiel die notwendige medizinische Behandlung einer Person nicht gewährleistet ist. Es kann sein, dass eine wichtige Operation in einem Land nicht gemacht werden kann oder die Medikamente dort fehlen oder die Infrastruktur fehlt. Wenn das nachgewiesen ist und das für diese Person unbedingt erforderlich ist, dann erfolgt die vorläufige Aufnahme, gleichgültig, welche Formulierung Sie wählen.
Aufgeworfen worden ist auch die Frage der Fälle von alleinstehenden Frauen, betagten oder alten Personen. In jedem Einzelfall können neben bereits genannten Konstellationen auch andere Situationen im Heimatland zu einer Gefährdung der Betroffenen führen. Dies kann zum Beispiel bei einer alleinstehenden Frau mit minderjährigen Kindern der Fall sein, welche über kein soziales Netz verfügt, keine minimale wirtschaftliche Existenz - es geht nicht um eine wirtschaftliche Schlechterstellung, sondern um eine wirtschaftliche Minimalexistenz - im Heimatland hat; dann wird sie vorläufig aufgenommen, ob Sie die eine oder die andere Formulierung wählen.
Die zukünftige Praxis wird mit beiden Formulierungen gleich bleiben. Sowohl mit der Formulierung des Nationalrates als auch mit derjenigen des Ständerates sollen die oben genannten, nicht abschliessend aufgezählten Fallkonstellationen weiterhin unter den Begriff der Unzumutbarkeit fallen. Die diesbezügliche Praxis soll also nicht geändert werden. Das war auch im Ständerat die Meinung, darum habe ich das dort erklärt, und es hat auch hier im Nationalrat niemand den Antrag gestellt, das zu ändern.
Ich gehe auf die Anpöbeleien von Frau Vermot nicht ein, aber ich möchte ihre zwei konkreten Fragen beantworten. Wie steht es mit der Zwangsehe? Jeder Einzelfall wird geprüft. Eine Zwangsehe fällt grundsätzlich unter die Unzulässigkeit, und das wird hier gar nicht geregelt. In diesem jetzt zur Diskussion stehenden Absatz regeln wir nur die Unzumutbarkeit. Bei Zwangsehen kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn dies, je nach Fallkonstellation, mit dem Völkerrecht nicht übereinstimmt.
Sie haben noch über die sexuelle Verstümmelung gesprochen. Diese führt mindestens zur Unzulässigkeit, nicht zur Unzumutbarkeit, in vielen Fällen sogar zur Flüchtlingseigenschaft. Das ist kein Versprechen, das ich Ihnen gebe, sondern das ist die heutige Praxis.
Ich bitte Sie, entsprechend zu stimmen. Ob Sie "in seiner Existenz konkret gefährdet" oder "konkret gefährdet" nehmen - beides ist das Gleiche. Nehmen Sie das, was Ihnen lieber ist.