Nationalrat - Frühjahrssession 2007 - Zehnte Sitzung - 15.03.07-08h00
Conseil national - Session de printemps 2007 - Dixième séance - 15.03.07-08h00

06.008
Waffengesetz.
Änderung
Loi sur les armes.
Modification
Fortsetzung - Suite
Botschaft des Bundesrates 11.01.06 (BBl 2006 2713)
Message du Conseil fédéral 11.01.06 (FF 2006 2643)
Ständerat/Conseil des Etats 08.06.06 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 08.06.06 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 27.09.06 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 15.03.07 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 15.03.07 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 22.03.07 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 04.06.07 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 18.06.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 20.06.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 22.06.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 22.06.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2008 5499)
Texte de l'acte législatif (RO 2008 5499)

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Loi fédérale sur les armes, les accessoires d'armes et les munitions

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir setzen die Detailberatung fort, die wir in der Herbstsession in Flims angefangen haben.
Artikel 9b haben wir bereits bereinigt; es gibt aber noch einen Ordnungsantrag Freysinger, auf Artikel 9b Absatz 2 zurückzukommen.

Freysinger Oskar (V, VS): Wir haben in Flims das Geschäft bis und mit Artikel 9b behandelt. Ich hatte diesen Einzelantrag hinterlegt, aber es hat sich irgendwie mit der Debatte gekreuzt. Es handelt sich um ein Anliegen der Waffensammler, das wenigstens hier eine demokratische Debatte verdient. Es ist nicht viel Zeit darauf zu verwenden; aber den fünftausend Waffensammlern dieses Landes bedeutet es sehr viel. Deshalb bitte ich Sie im Namen der Demokratie, wenigstens diesen Rückkommensantrag zu akzeptieren, damit wir das ausdiskutieren können.
Ich bitte Sie, Artikel 9b gerade jetzt noch einmal zu behandeln, da wir erst bei Artikel 9c sind.

Lang Josef (G, ZG): Im Namen der grünen Fraktion bitte ich Sie, diesen Ordnungsantrag abzulehnen.
Erstens haben wir dieses Thema in der Kommission behandelt. Zweitens habe ich in der Zwischenzeit nicht nur mit dem Antragsteller, sondern auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung Rücksprache genommen. Die Sache ist eine höchst komplexe. Auch Schengen kommt hier dazu. Wir werden dieses Problem so also nicht bewältigen können. Ich will nicht weiter gehen, ich sage nur: Es geht nicht nur um die Begrifflichkeit "Sammler", sondern es geht um ein ganzes Regulatorium, das nötig würde, wenn wir hier Ausnahmen bestimmten.

Widmer Hans (S, LU): Auch die SP-Fraktion bittet Sie, diesen Ordnungsantrag abzulehnen. Inhaltlich habe ich den Ausführungen von Herrn Lang nichts mehr beizufügen, ausser noch zu betonen, dass wir in der Kommission sehr deutlich und ausführlich über diese Thematik gesprochen haben.
Ich bitte Sie, den Ordnungsantrag abzulehnen.

Pfister Theophil (V, SG): Ich bitte Sie, dem Rückkommensantrag zuzustimmen. Die Begründung der Gegner lautet, dass das in der Kommission behandelt wurde. Dann sollte man nicht verhindern, dass die Diskussion auch im Plenum stattfindet. Wir schaffen damit eine Differenz zum Ständerat. Dieser hat dann die Möglichkeit, das Ganze mit den entsprechenden Unterlagen noch genauer anzusehen.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir stimmen über den Ordnungsantrag Freysinger ab, auf Artikel 9b zurückzukommen.

Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Freysinger .... 67 Stimmen
Dagegen .... 85 Stimmen

Art. 10 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Lang, Allemann, Banga, Garbani, Haering, John-Calame, Salvi, Savary)
Bst. a, b, d, e
Streichen

Antrag Freysinger
Bst. f
f. vor 1945 hergestellte Handrepetiergewehre sowie vor 1896 hergestellte Faustfeuerwaffen für Sammelzwecke.

Eventualantrag Freysinger
(falls der Hauptantrag abgelehnt wird)
Bst. f
f. vor 1890 hergestellte Gewehre und Handfeuerwaffen, für welche die verwendbare Munition nicht mehr im Handel ist oder nicht mehr produziert wird.

Art. 10 al. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Lang, Allemann, Banga, Garbani, Haering, John-Calame, Salvi, Savary)
Let. a, b, d, e
Biffer

Proposition Freysinger
Let. f
f. fusils à répétition manuelle fabriqués avant 1945 et armes de poing fabriquées avant 1896, lorsqu'ils sont acquis à des fins de collection.

Proposition subsidiaire Freysinger
(au cas où la proposition principale serait rejetée)
Let. f
f. les armes à feu à épauler ou de poing fabriquées avant 1890 pour lesquelles les munitions utilisables ne se trouvent plus dans le commerce et ne sont plus fabriqués.
AB 2007 N 323 / BO 2007 N 323

Lang Josef (G, ZG): Es geht um Ausnahmen bei der Waffenerwerbsscheinpflicht. Vom Grundsatz, dass Schusswaffen nur mit Waffenerwerbsschein erworben werden dürfen, dürfen wir nur dort abweichen, wo diese Forderung absurd wäre. Absurd ist sie im konkreten Fall beim einschüssigen Kaninchentöter. Aber bei Jagd- oder Sportwaffen Ausnahmen zu machen widerspricht dem Ziel der höheren Sicherheit. Auch einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre oder Handrepetiergewehre können für Verbrechen und Suizide missbraucht werden. In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt beispielsweise die Zuger Regierung zu diesen Ausnahmen ausdrücklich fest: "Wir sind nicht einverstanden mit der Überlegung, Sport- und Jagdwaffen zu privilegieren bzw. weiterhin von der Waffenerwerbsscheinpflicht auszunehmen, ansonsten bliebe das angestrebte Ziel, sämtliche Waffen behördlich zu erfassen, weitgehend Illusion."
Zu den anderen Waffen, für die es Ausnahmen geben soll: Wie gefährlich Druckluft-, Soft-Air-, Schreckschuss- und Imitationswaffen sind, beschreibt der Bundesrat selber in seiner Botschaft auf Seite 2722: "Das Gefahrenpotenzial liegt in der Verwechslung mit echten Waffen. Solche Waffenimitate werden ihrer einfachen Verfügbarkeit wegen immer wieder zu kriminellen Handlungen missbraucht. Bekannte Feuerwaffen wie etwa das Kalaschnikow-Sturmgewehr sind sowohl als Imitations- als auch als Soft-Air- und Druckluft-Version im Verkauf. Alle Versionen können äusserlich kaum von der echten Seriefeuerwaffe unterschieden werden, sind aber im Handel frei erhältlich." Warum, um Himmels willen, braucht es für solch gefährliche Imitate keinen Erwerbsschein? Warum bedauert der Bundesrat einerseits, dass solche Waffen im Handel frei erhältlich sind, wenn er sie andererseits von der Erwerbsscheinpflicht befreien will?
Stimmen Sie bitte der Minderheit zu.

Freysinger Oskar (V, VS): Ich habe einen Antrag und, für den schlimmsten Fall, einen Eventualantrag eingereicht, denn die in diesem Zusatz angeführten Sammlerwaffen wurden in den letzten Jahrzehnten nie zu kriminellen Zwecken missbraucht, was ja auch in der Botschaft des Bundesrates eingeräumt wird. Dazu kommt, dass sie gar kein Missbrauchspotenzial mehr haben. Schliesslich lässt der Bundesrat in seiner Botschaft selbst verlauten: "Sie zu privilegieren entspricht dem Sinn und Geist des Waffengesetzes."
Ich habe da Beispiele: Die Firma Colt stellte zwischen 1836 und 1873 über 900 000 Vorderladerrevolver her, davon allein 35 000 nach 1870. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese Sammlerwaffen nun bewilligungspflichtig werden, obschon sie sich von den vor 1870 hergestellten Modellen nur durch eine höhere Nummer unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Lefaucheux-Revolver: Sie wurden zwischen 1850 und 1890 zu Hunderttausenden hergestellt; da sie meist keine Nummer tragen, ist ihr Herstellungsdatum eben nicht identifizierbar. Ein anderes Beispiel: Beim Tausch eines Karabiners 31 gegen ein Vetterli-Gewehr Modell 1871 ist die Übernahme des schussfähigen Karabiners nur vertrags- und meldepflichtig; dies gilt auch für moderne Jagdgewehre. Der Erwerber des sechzig Jahre älteren Vetterli-Gewehrs, für das es seit Jahrzehnten keine funktionierende Munition mehr gibt, muss einen Waffenerwerbsschein beantragen und dazu einen Strafregisterauszug einreichen. Im Gegensatz zum Erwerber des Karabiners darf er die Waffe erst nach Erhalt des Waffenerwerbsscheins übernehmen, was ja völlig unlogisch ist.
Die Privilegierung der Schützenwaffen inklusive Ordonnanzkarabiner 31 und der Jagdwaffen ist zu begrüssen; eine restriktivere Behandlung der harmlosen Sammlerwaffen ist jedoch absurd und hat nichts mit der in der Bundesverfassung festgeschriebenen Bekämpfung des Waffenmissbrauchs zu tun. Es geht hier also wirklich um Sammlerwaffen, um Waffen, die in Museen und bei Sammlern vorhanden sind, die kein Missbrauchspotenzial haben und bei denen man nach den Bestimmungen hier plötzlich einen Waffenerwerbsschein haben muss.
Ich bitte Sie also, meinen Antrag oder zumindest meinen Eventualantrag zu unterstützen. Es geht um Waffen, mit denen man also wirklich niemanden mehr töten kann.

Müller Walter (RL, SG): Ich äussere mich zu Artikel 10 Absatz 1. Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit. Die vorgeschlagene Lösung entspricht weitgehend bisherigem Recht und den beschlossenen Änderungen zum Schengen-Abkommen. Sie entspricht damit europäischen Standards. Für Waffen mit deutlich geringerem Missbrauchspotenzial sieht Artikel 10 Absatz 1 klar definierte Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht vor. Das Missbrauchspotenzial wird bei diesen Waffen als gering eingeschätzt.
Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen und die Minderheit Lang abzulehnen.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die CVP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.

John-Calame Francine (G, NE): Nous en sommes à la catégorie des armes pour lesquelles, aux yeux de la majorité, il n'est pas nécessaire d'être titulaire d'un permis d'acquisition d'armes. Le groupe des Verts conteste le point de vue de la majorité en ce qui concerne l'analyse de la dangerosité des armes qui sont énumérées dans cet article. Seul le pistolet à lapins à un coup a trouvé grâce à nos yeux. Il ne présente pas un risque trop important, car il est uniquement utilisé par les éleveurs de lapins et par les paysans. Par conséquent, il s'apparente davantage à un outil de travail.
Les Verts vous invitent à n'accepter aucune autre exception. Les armes mentionnées dans la liste de cet article ont toutes un réel potentiel de dangerosité. Une mauvaise manipulation de ces différentes armes peut avoir de graves conséquences et causer des lésions irréversibles. Pour les Verts, il n'y a pas de distinction à faire entre les armes qui seraient considérées comme dangereuses et celles qui ne le seraient pas, ou moins. Toutes sont évidemment dangereuses et les fusils de chasse ne font pas exception à cette règle, ni d'ailleurs les fusils à répétition, ni les armes servant au tir sportif.
Comme l'a relevé Monsieur Martin Killias, criminologue à Lausanne, les pays où de nombreuses armes sont disponibles, sont aussi ceux où elles sont le plus employées. Partout dans le monde, mais aussi dans notre pays, les armes sont la cause de drames, notamment familiaux, mais aussi lors de parties de chasses. Ce sont les raisons pour lesquelles un meilleur contrôle des transactions liées au commerce de toutes les armes - et nous insistons ici sur "toutes" - doit être impérativement opéré.
Ce meilleur contrôle ne pourra bien sûr s'exercer que si la loi le prévoit expressément pour toutes les catégories d'armes et pas seulement pour certaines d'entre elles, comme le souhaite la majorité.
Pour une meilleure sécurisation de notre pays et moins de peur dans certaines familles, nous vous invitons à adopter la proposition de la minorité Lang, qui évite le piège des exceptions.

Widmer Hans (S, LU): Zuerst möchte ich Sie ersuchen, den Antrag der Minderheit Lang zu unterstützen, aus dem ganz einfachen Grund, dass wir nicht hinter Schengen zurückgehen wollen, wonach diese Scheine erforderlich sind. Ausnahmen durchlöchern das System.
Zum Antrag Freysinger: Diesen Antrag lehnen wir ab, weil heute ganz klar ist, dass auch Sammler von alten Waffen durchaus selber Munition herstellen können. Aus diesem Grund ist dieser Antrag abzulehnen.

Banga Boris (S, SO): Ich bitte Sie vor allen Dingen, den Antrag Freysinger abzulehnen. Es gibt drei Gründe. Erstens einmal werden Jagd- und Sportwaffen privilegiert, zweitens ist in Gottes Namen 1870 der Jahrgang, der in den Schengen-Richtlinien vorgegeben ist, und da kann man nicht zu 1896 hinaufgehen. Drittens ist zum Eventualantrag zu
AB 2007 N 324 / BO 2007 N 324
sagen, dass es kein Kriterium ist, wenn keine Munition mehr hergestellt wird. Ich kann selber für irgendwelche Waffen Munition herstellen, das ist sogar billiger, als wenn ich sie einkaufe. Und es ist jederzeit einem Unternehmer unbenommen, wieder Munition zu fabrizieren, wenn die Zahl der Liebhaberinnen und Liebhaber zunimmt.

Blocher Christoph, Bundesrat: Zuerst zur Abweichung des Ständerates vom Bundesrat: Der Bundesrat schliesst sich der Fassung des Ständerates an. Es ist eine bessere Formulierung, inhaltlich ist es keine Änderung.
Zur Minderheit Lang: Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Das ist natürlich eine wesentliche Ausdehnung des Waffengesetzes und eine wesentliche Ausdehnung gegenüber heute. Der Minderheitsantrag lässt als einzige Ausnahme, für die es keinen Waffenerwerbsschein braucht, eigentlich nur noch den einschüssigen Kaninchentöter zu; das ist das Einzige, was noch zugelassen ist. Alle die Rücksichtnahmen bezüglich Waffen im Sportbereich, Waffen im Jagdbereich werden gestrichen. Wir bitten Sie dringend, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Das ist natürlich die Hauptcrux beim Waffengesetz. Wenn Sie die beiden Vernehmlassungen anschauen, die wir durchgeführt haben, stellen Sie fest: Das ist der Todesstoss für dieses Gesetz.
Nun zum Antrag Freysinger: Herr Freysinger nimmt zwei Dinge auf: Erstens kommt hier wieder der Begriff "Sammler" vor, und zweitens werden andere Jahreszahlen eingefügt. Zuerst zum Begriff des Waffensammlers: Wenn wir für die Waffensammler bestimmte Vorschriften aufnehmen wollen, müssen wir den Sammler definieren, müssen wir kontrollieren und schauen, was ein Waffensammler macht. Deutschland zum Beispiel hat für die Waffensammler besondere Bestimmungen gemacht. Ich bitte Sie zu schauen, welchen staatlichen Apparat es auslöst, wenn jeder Sammler geprüft werden muss: Ist das ein Sammler? Wann ist es ein Sammler? Ist einer, der mehr als drei Waffen hat, ein Sammler? Wie sieht es bei acht oder zehn Waffen aus? Wie hat er sie aufbewahrt? Sammelt er sie nur, oder braucht er sie auch? Wie ist es, wenn einer Waffen sammelt und sie nicht braucht? Sie sehen, der Antrag spricht von "Faustfeuerwaffen für Sammelzwecke". Wir bitten Sie deshalb, das abzulehnen. Wir haben bei Artikel 2 eingehend darüber gesprochen.
Der Antrag Freysinger nimmt im Übrigen eine andere Jahreszahl auf, als wir sie in Artikel 2 festgelegt haben: Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat haben in Artikel 2 den aus der Schengener Waffenrichtlinie stammenden Zusatz eingefügt, dass Feuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, als antik gelten und demnach nicht unter das Waffengesetz fallen. Jetzt können wir hier natürlich nicht eine andere Jahreszahl einsetzen als jene, die wir bei Artikel 2 eingesetzt haben.
Wie wir bereits damals ausgeführt haben, würde die Einführung besonderer Privilegien für Sammler zusätzlicher Regelungen bedürfen. Zudem sind in Artikel 10 alle Waffen, die üblicherweise zu Jagd- oder Sportzwecken benutzt werden, bereits von der Erwerbsscheinpflicht ausgenommen, wenn Sie der Mehrheit und dem Ständerat zustimmen. Damit ist die Mehrzahl der interessierenden, vor 1945 hergestellten Handrepetiergewehre bereits erfasst.
Zwischen 1870 und 1896 hergestellte Faustfeuerwaffen - das ist ja die neue Periode gemäss Antrag Freysinger - fallen hingegen unter die Schengener Regelung, und darum können wir sie hier nicht ausnehmen, sonst kommen wir dort in einen Widerspruch. Deshalb haben wir in Artikel 2 in Verbindung mit der jetzigen Mehrheitsfassung alles getan, um das Optimum zu erreichen, damit diejenigen Waffen, die aus Gefährlichkeitsgründen nicht einem Waffenerwerbsschein unterstellt worden sind, und die antiken Gewehre, soweit sie gemäss Schengen erlaubt sind, übernommen werden.
Darum bitten wir Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Lang und den Einzelantrag Freysinger abzulehnen. Das ist auch ein Vorteil für die Waffensammler, weil die Restriktionen, die wir bei der Kontrolle auferlegen würden, viel komplizierter wären als der Bezug eines Waffenerwerbsscheins auf einfache Art.

Freysinger Oskar (V, VS): Herr Bundesrat Blocher, sind Sie bereit, in die Verordnung zum Beispiel eine Definition des Begriffs "Waffensammler" aufzunehmen? Zum Beispiel könnte man definieren, dass es ein Inventar braucht, dass dieses Inventar von den Behörden eingesehen werden kann und dass die Waffen sicher aufbewahrt werden; also irgendwie eine Definition des Sammlers, damit dann die Interessen dieser Sammler besser gewährleistet werden können.

Blocher Christoph, Bundesrat: Ich kann natürlich jetzt nicht versprechen, dass ich in einer Verordnung über das Gesetz hinausgehe. Wenn Sie bei diesem Gesetz der Mehrheit zustimmen, brauchen wir diese Definition nicht, aber wenn es sich bei der Prüfung für den Waffenerwerbsschein als Erleichterung ergeben würde, können wir das prüfen. Aber ich kann Ihnen das jetzt hier nicht versprechen, das müssen Sie begreifen.

Simoneschi-Cortesi Chiara (C, TI): Monsieur le conseiller fédéral, pourquoi avez-vous laissé les "soft air guns" dans la liste des armes que l'on peut acquérir sans permis? On sait qu'ils sont très dangereux et on aurait dû les prohiber.

Blocher Christoph, Bundesrat: Sie nehmen Bezug auf Buchstabe e?

Simoneschi-Cortesi Chiara (C, TI): Auf die Buchstaben d und e, zu den CO2-Waffen und den Soft-Air-Waffen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Die Soft-Air-Waffen sind ähnlich wie die Imitationswaffen, sie sind ihnen punkto Gefährlichkeit etwa gleichzustellen, darum sind sie hier in Buchstabe e zusammengefasst. Ich bin nicht der Meinung, das seien besonders gefährliche Waffen. Darum sind sie in Buchstabe e als Ausnahme aufgeführt.

Borer Roland F. (V, SO), für die Kommission: Ich kann es auch relativ kurz machen: Der Antrag Lang wurde in der Kommission eingehend diskutiert und schlussendlich mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Die grundsätzliche Frage, die in diesem Artikel 10 zu regeln ist, ist doch die: Was ist eine Waffe? Die Kommission versuchte, hier einen vernünftigen Kompromiss zu finden zwischen den Menschen auf der einen Seite, die prioritär das Recht auf Waffenbesitz stipulieren, und auf der anderen Seite den Menschen, die an die erste Stelle die absolute Sicherheit setzen - ich sage hier bewusst: die absolute Sicherheit. Man diskutierte in der Kommission eingehend darüber und bekannte sich relativ deutlich zur Version des Ständerates.
Zum Antrag Freysinger: Der Antrag wurde auch in der Kommission diskutiert, aber nicht bei Artikel 10, sondern eben bei Artikel 2, wo die Klassierung der Waffen nach Jahrgängen festgelegt ist. Der Antrag war in gleicher Art und Weise vorhanden, wie ihn Herr Freysinger jetzt als Einzelantrag stellt. Wir konnten ihm aus den Gründen, die Herr Bundesrat Blocher erklärte, leider nicht zustimmen. Deswegen blieben wir bei der vorliegenden Form.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, die deutlich war, hier der Version des Ständerates zuzustimmen.

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.008/4039)
Für den Antrag der Mehrheit .... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.008/4040)
Für den Antrag Freysinger .... 61 Stimmen
Dagegen .... 112 Stimmen
AB 2007 N 325 / BO 2007 N 325

Dritte Abstimmung - Troisième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.008/4041)
Für den Eventualantrag Freysinger .... 67 Stimmen
Dagegen .... 108 Stimmen

Art. 10a Abs. 4; 11 Abs. 2 Bst. c-e, 3, 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 10a al. 4; 11 al. 2 let. c-e, 3, 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 11a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Müller Geri
Streichen

Art. 11a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Müller Geri
Biffer

Müller Geri (G, AG): Ich beantrage Ihnen, Artikel 11a zu streichen, nämlich den Artikel, der besagt, dass einer unmündigen Person im Schützenverein die Waffe regelmässig nach Hause mitgegeben werden kann, sofern sie Schiesssport betreibt.
Die Frage ist: Was wollen wir damit bezwecken? Wir wissen, dass der Schiesssport in einer Anlage stattfindet, in der geschossen wird und in der die Gewehre gesichert gelagert werden. Wir wissen, dass diese Waffen nur dort benutzt werden können, weil dort eben genügend Sicherheitsvorschriften bestehen. Und wir wissen auch, dass die Waffen zu Hause nicht gebraucht werden dürfen oder sollen. Und trotzdem wollen wir diesen Ausnahmeartikel besprechen.
Die Frage ist für mich: Was ist der Grund, dass man diese Ausnahme machen möchte? Denkt man hier plötzlich - sehr modern - an das Kindesrecht, dass auch die Kinder die gleichen Rechte haben wie die Erwachsenen? Wenn man an das denkt, dann muss ich den Autoren vorwerfen, dass sie keinen Kontakt mit der Kinderlobby aufgenommen haben. Es ist nicht im Interesse der Kinderlobby, dass das getan wird. Und warum ist das nicht in ihrem Interesse? Weil es lediglich ein Partialinteresse einiger weniger Kinder ist, das aber das Interesse anderer Kinder, nämlich zum Beispiel der Kolleginnen und Kollegen, verletzen kann - wie das jetzt wieder in Zürich vorgekommen ist, wo ein Jugendlicher, ein sechzehnjähriger Sekundarschüler, seine Kollegen und Kolleginnen mit einer Waffe bedroht hat. Nachher wurde gesagt, dass der Verschluss - und der ist entscheidend für das Schiessen - nicht dabei gewesen sei. Aber die meisten Leute, die ein Gewehr sehen und den Verschluss nicht, wissen nicht, dass diese Waffe nicht funktionsfähig ist.
Also, die Frage ist: Was soll diese Waffe denn zu Hause tun? Was hat sie für eine Funktion? Sie kann nur die Funktion haben, dass ich damit - mit oder ohne Verschluss - andere Leute bedrohen kann, eben insbesondere auch andere Kinder. Im Interesse des Kindes steht diese Sache also sicher nicht. Da ist es für die Kinder wichtiger, dass das Stimmrechtsalter nach unten gesetzt wird, als eine solche Massnahme zu beschliessen.
Aber es gibt auch noch eine weitere Überlegung bei der ganzen Geschichte: Was soll die Waffe zu Hause auch tun? Glauben Sie wirklich, dass Sie in praktisch allen Bereichen, die es gibt - Arbeitsrecht, Betäubungsmittelgesetz, Alkoholgesetz -, den Jugendschutz hochschrauben wollen? Das unterstützen wir voll und ganz. Wir gehen auch davon aus, dass bei einer solchen Regelung im Waffengesetz der Jugendschutz genau die gleiche Dimension haben soll. Deshalb beantragen wir weiter die Streichung dieses Artikels.
Es gibt noch eine zusätzliche Überlegung: Die Kinder haben sehr selten zu Hause einen abgeschlossenen Raum, der nur von ihnen beansprucht werden darf. Der Raum kann auch von den Eltern und von anderen betreten werden. Das heisst: Wie wollen Sie absichern, dass die Waffe nicht von anderen - von Familienmitgliedern, Geschwistern, Cousins, Eltern usw. - missbraucht wird? Ich sage das deshalb, weil ich auch Zeuge eines tragischen Unfalls in meiner Klasse war, als Kinder mit der Waffe des Bruders manipuliert haben und eines dann unabsichtlich getötet worden ist.
Alle diese Überlegungen und Erwägungen ergeben keinen Sinn - abgesehen davon, dass ich es sehr fragwürdig finde, dass man schon Kindern das Schiessen und das Töten beibringt. Das ist eine andere Geschichte. Aber hier geht es wirklich um die Frage, ob man das Gewehr nicht im Schiessstand, bei der Hütte usw. deponieren, liegenlassen könnte, so, wie das bei vielen anderen auch passiert, oder ob man hier wirklich diese Ausnahmeberechtigung machen muss, dass das Kind die Waffe nach Hause nehmen kann.
Noch etwas ganz Kurzes, was mir gesagt wurde: Es gehe darum, an Schützenfeste zu gehen, an andere Orte, da müsse das Kind die Waffe auch mit sich nehmen. Ich habe mich umgehört und weiss, dass praktisch kein Kind alleine mit dem Gewehr in ein anderes Dorf oder eine andere Stadt fährt, um dort zu schiessen. Das ist eine Vereinssportart, die in aller Regel mit den Trainern, mit den Verantwortlichen und mit den Eltern durchgeführt wird. Also ist auch dieses Argument sehr schwach.
Ich bitte Sie also sehr, diesen Artikel zu streichen.

Pfister Theophil (V, SG): Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offenlegen. Ich habe Tausende von Stunden in meinem Leben mit dem wunderschönen Schiesssport verbracht. Ich fühle mich natürlich hier mit Hunderttausenden von Schützen emotional verbunden.
Artikel 11a ist für die Schützenvereine in unserem Land ein zentrales Element der Nachwuchsförderung. Er betrifft vorab die Jungschützenkurse, aber auch generell die Nachwuchsarbeit. Die SVP-Fraktion kann sich nicht vorstellen, dass wir auf der einen Seite den Hooliganismus in unserem Land bekämpfen und gleichzeitig die sinnvolle Gestaltung der Freizeit behindern. Wer in ländlichen Regionen lebt, dort die Schule besucht und die Freizeit nach den gegebenen Möglichkeiten gestaltet, wird kaum ohne Kontakt mit den Jungschützenkursen bleiben. Immer mehr - das können wir heute deutlich feststellen - sind diese Kurse von Jugendlichen beiderlei Geschlechts besucht; das ist positiv und erfreulich.
Es ist sicher jedermann klar, dass es für das Erlernen des Schiesssports eine Waffe, eine Anleitung und eine gute Betreuung braucht. Das machen und organisieren unsere Schützenvereine in langjähriger Tradition, und sie leisten damit freiwillig und uneigennützig eine wichtige Jugendarbeit. Dass diese Jugendarbeit den ideologisch inspirierten Grünen nicht passt, ist bekannt. Aber ich möchte doch einmal von diesen Leuten grundsätzlich wissen, was an dieser sportlichen Betätigung der Jugendlichen nicht richtig ist und warum wir nicht das Sportgerät in ihre Obhut und eigene Verantwortung geben dürfen - dies gerade heute, wo selbst die jungen Frauen den Schiesssport für sich entdeckt haben.
Schiessen ist immerhin auch noch eine olympische Disziplin. Als Beispiel kann ich aus dem Leserbrief der Sankt Galler CVP-Kantonsrätin Barbara Keller-Inhelder vom 27. September 2006 zitieren: "Als aktive Schützin im Schützenverein Jona, die mit zwölf Jahren aus familiärer Tradition bei den Jungschützen begann, kenne ich gerade die Schützen als ausgesprochen korrekte, integre, patriotische und staatstragende Menschen, mit einer starken Zuneigung zu unserer Schweiz, ihrer Bevölkerung und ihren Werten. Gerade deshalb fühle ich mich in dieser Gesellschaft auch so ausgesprochen wohl."
Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, hier keine falschen Pflöcke gegen den sinnvollen und verbreiteten Jugendsport
AB 2007 N 326 / BO 2007 N 326
und keine Pflöcke gegen die ehrenamtliche Tätigkeit von Tausenden von Schiessinstruktoren einzuschlagen.
Der Antrag Müller Geri ist darum abzulehnen.

Banga Boris (S, SO): Ich gebe auch meine Interessenbindung bekannt: Ich bin nicht nur Waffensammler, sondern ich bin auch aktiver Schütze, ich bin Casual-Schütze mit einem Freedom-Arms-Revolver - für diejenigen, die nicht wissen, was das ist: Das ist ein Elefantentöter.
Um Ihnen zu zeigen, dass die SP eben nichts gegen Sport hat und schon gar nichts gegen die Jugend im Sport, wird sich sicher ein grosser Teil der Fraktion gegen den Antrag Müller Geri wenden. Um zu zeigen, dass wir beweglich sind und die Schützen auch unterstützen, kann ich Ihnen noch Folgendes sagen: Am Montag hat der sechzehnjährige Bursche aus dem Schulhaus Buchlern in Altstetten zugegeben, dass er nicht nur Berufsmilitär werden will, sondern dass er in der Schützengesellschaft Bülach Jungschütze ist. Wir verteufeln das auch nicht; das Geschrei hätte ich hören wollen, wenn es ein Albaner gewesen wäre - dies nur für diese Ratsseite. (Zeigt auf die SVP-Fraktion) Wir werden dem Antrag Müller Geri also nicht mehrheitlich zustimmen.
Kommt hinzu, dass dieser Artikel die Sportschützen betrifft, und diese schiessen ohnehin mit Kleinkaliber, Herr Kollege Müller - Sie haben in diesem Alter sehr wahrscheinlich auch einmal Strassenlaternen kaputtgeschossen. Ferner ist es wirklich so, dass bei den Jungschützen der Verschluss im Schiessstand bleibt. Mir ist es lieber, wenn das Gewehr bei einem Jugendlichen zu Hause bei korrekten Eltern ist - auch ohne Verschluss -, weil der Schiessstand sowieso nicht bewacht ist; wenn der dann ausgeraubt wird, sind alle Gewehre mit den Verschlüssen weg. Das Militär lässt grüssen.
Ich komme zum Schluss: Schiessen ist unter korrekter Aufsicht ein Sport wie jeder andere. Sonst müsste man ja auch das Mofafahren verbieten oder es erst ab achtzehn Jahren erlauben. Da geschehen mehr Unfälle, oder es werden mehr absichtliche oder nicht absichtliche Schäden verursacht.

Lang Josef (G, ZG): Ich empfehle Ihnen, dem Antrag Müller Geri zuzustimmen.
1. Ich selber war als Zwölfjähriger Präsident eines Flobert-Schützenvereins. Wenn ich heute zurückdenke, muss ich sagen, dass wir ein paar Dummheiten gemacht haben, aber keine grossen. Was ist aber der grosse Unterschied zu jener Zeit, als die meisten von uns noch jung waren? Die Gesellschaft hat sich verändert, das ist ein wichtiges Argument, nicht nur in diesem Punkt, sondern allgemein mit Bezug auf eine Verschärfung des Waffengesetzes. Ich habe immer gesagt und eingestanden, dass es früher relativ wenige Unfälle und Verbrechen mit Ordonnanzwaffen und Sportwaffen gegeben hat. Aber hier hat es gesellschaftliche Veränderungen gegeben, auch bei der Jugend.
2. Es ist ja vor allem die SVP, welche - aus meiner Sicht nicht völlig falsch, aber sehr übertreibend - die Veränderungen bei der Jugend immer wieder betont, Stichwort Jugendgewalt. Wenn die SVP ernst nimmt, was sie selber sagt - und zu einem Teil ist das ernst zu nehmen -, dann muss sie doch auch, wenn es um Waffen geht, für eine Änderung der Praxis, für eine Änderung der Regel, für eine Änderung der Einstellungen eintreten. Es gibt nichts Gefährlicheres als Waffen. Waffen sind gefährlicher als beispielsweise Mofas.
3. Kollega Pfister Theophil hat die fachliche Betreuung dieser Jungschützen erwähnt. Es gibt aber einen wichtigeren Aspekt in dieser Geschichte, der nichts mit Technik, sondern mit Psychologie zu tun hat. Ich denke beispielsweise an diesen Jugendlichen, der vorhin auch von Kollega Banga erwähnt wurde. Hier braucht es vor allem auch psychologische Fachkenntnisse, und ich glaube nicht, dass die hier genügend gegeben sind.

Büchler Jakob (C, SG): Ich lege Ihnen meine Interessenbindung offen: Ich bin Präsident des sankt-gallischen Kantonalschützenverbandes. Ich vertrete 183 Schützenvereine und rund 5500 Schützinnen und Schützen. Ich selber bin ausgebildeter Jungschützenleiter und war seinerzeit in Magglingen.
Unsere Schützenvereine leisten eine gute Arbeit. Wir wissen, was wir den jungen Leuten zumuten dürfen. Wir wissen auch, was wir ihnen zeigen, was wir sie lehren dürfen. Herr Müller, warum unternehmen Sie nichts gegen Gewalt am Bildschirm? Das sind Fakten, das sind Probleme, die täglich auf unsere jungen Leute einprasseln; hier wird nichts gemacht. Wenn sie im Jungschützenleiterkurs bzw. im Jungschützenkurs sind, sind sie aber in Obhut. Sie haben ein Sportgerät, und sie wissen, was sie damit tun dürfen und was sie damit nicht tun dürfen.
Ich bitte Sie sehr, den Antrag Müller Geri abzulehnen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Zum Antrag Müller Geri: Herr Müller, Sie haben getan, als hätten wir jetzt eine Regelung im Gesetz, wonach Waffen geradezu an die Kinder verteilt oder ihnen geradezu aufgedrängt würden, damit sie sie nach Hause nehmen. Sie haben hier von Kindern gesprochen, denen man Waffen beliebig abgibt.
Ich bitte Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
1. Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung nur dann eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt. Das ist schon einmal eine gewaltige Einschränkung.
2. Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen; damit ist dann noch eine persönliche Voraussetzung gegeben.
3. Es ist geregelt, dass die gesetzliche Vertretung die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von dreissig Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden muss. Dies kann auch mit Wissen der gesetzlichen Vertretung durch den Verein erfolgen, der die Waffen zur Verfügung stellt. Dazu muss der Bundesrat noch die Einzelheiten regeln.
Das ist die Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist; sie ist also sehr eingeschränkt.
Nun haben Sie die Frage gestellt, warum es denn so sei. Ich habe Ihnen schon bei Artikel 8 Absatz 2 gesagt, dass heute ein Recht für Unmündige besteht, bereits ab siebzehn Jahren an Jungschützenkursen teilzunehmen. Ab achtzehn Jahren erhalten sie die dafür benötigte Ordonnanzwaffe leihweise; das ist die Regelung. Als Disziplin des "Jugend und Sport"-Programms wird dieser Sport für die Jungen vom Bund gefördert und sogar finanziert. Für diese Förderung ist das Bundesamt für Sport zuständig.
In der Praxis besteht ein breites Interesse, dass der von Jugendlichen ausgeübte Schiesssport auch im zivilen Bereich geregelt wird, und das tun wir hier. Die Vernehmlassungsergebnisse haben auch klar bestätigt, dass man dies tun sollte. Im Interesse der Harmonisierung des zivilen und des militärischen Rechtes - wir haben also hier das militärische Recht ebenfalls begutachtet - wird die leihweise Abgabe von reinen Sportwaffen, Druckluft- oder CO2-Waffen an jugendliche Sportschützen und -schützinnen erlaubt, dies aber nur dann, wenn keine der erwähnten Hinderungsgründe vorliegen. Es ist selbstverständlich, dass die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen restriktiv zu handhaben ist. Wenn Sie also den Eindruck erweckt haben, dass jeder Jugendliche eine Waffe beziehen könnte, ist das nicht nur übertrieben, sondern unwahr. Nur denjenigen Jugendlichen, die nachweislich aktiv Schiesssport betreiben, darf die Ausleihe bewilligt werden.
Wir sind klar der Meinung, dass die leihweise Abgabe von Sportwaffen unter diesen vorgesehenen, restriktiven Voraussetzungen verantwortbar ist. Die Bestimmung ganz zu streichen ist meines Erachtens auch falsch. Man kann auch so eine negative Einstellung zur Waffe prägen, indem man den Unmündigen sagt, das sei für sie auf jeden Fall verboten. Es ist nämlich auch eine Frage der Selbstverantwortung. Etwas absolut zu verbieten, das bei richtiger Handhabung nicht schädlich ist, ist ebenfalls gefährlich.
Darum bitten wir Sie, den Antrag Müller Geri abzulehnen.
AB 2007 N 327 / BO 2007 N 327

Müller Geri (G, AG): Meine Frage betrifft die Ausbildung der Jungschützenleiter: Welche Ausbildung haben diese, insbesondere in Bezug auf die Frage der psychologischen Beurteilung, ob eine Person gemäss Artikel 8 ausgeschlossen werden kann?

Blocher Christoph, Bundesrat: Es wird bei jedem einzelnen Fall geprüft, ob die Voraussetzungen vorhanden sind; es muss ja gemeldet werden. Ob die Betreffenden jetzt eine besondere psychologische Ausbildung haben oder nicht, weiss ich nicht; sie haben sicher kein Studium. Aber die Jungschützenleiter haben eine spezielle Ausbildung für den Umgang mit Waffen, und da gehört natürlich auch die Verantwortung dazu. Das ist wie bei den Vorgesetzten im militärischen Bereich; diese haben auch keine besondere psychologische Ausbildung, aber sie werden im richtigen, verantwortungsvollen Gebrauch der Waffe ausgebildet.

Vaudroz René (RL, VD), pour la commission: Je déclare mes intérêts: je suis vice-président de Swiss Olympic Association et, de ce fait, je soutiens les jeunes sportifs.
Or c'est justement le tir sportif qui est remis en cause par Monsieur Müller Geri, qui évoque les enfants, afin de faire ressortir l'aspect émotionnel de la chose - ce que je peux comprendre. Mais il est question ici d'adolescents qui font du sport, en l'occurrence de l'organisation des cours pour jeunes tireurs.
Apprendre le tir sportif ne vient pas tout seul; les jeunes doivent se déplacer dans toutes les régions du pays et nous devons faciliter cet apprentissage. La société, contrairement à ce que l'on a dit, n'a pas tellement changé lorsqu'il s'agit de la pratique d'un sport. Le grand bouleversement s'est opéré dans le domaine des systèmes d'information, qui sont devenus un business et qui, pour mieux se vendre, ont recours à des effets émotionnels. Nous devons donc faire confiance aux responsables de l'encadrement de ces jeunes sportifs et faciliter le bénévolat.
Je vous demande donc de rejeter la proposition Müller Geri.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag Müller Geri ablehnt.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.008/4042)
Für den Antrag der Kommission .... 127 Stimmen
Für den Antrag Müller Geri .... 32 Stimmen

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Nach der Behandlung von Artikel 18a des Waffengesetzes werde ich die Differenzbereinigung zum Opferhilfegesetz dazwischenschieben, damit das Geschäft wieder in den Ständerat gehen kann.

Art. 12; 15 Abs. 3; 16; 17; 18 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 12; 15 al. 3; 16; 17; 18 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 18a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Banga, Allemann, Garbani, Haering, John-Calame, Lang, Salvi, Savary)
Abs. 1
Die Besitzer und die Hersteller von Feuerwaffen ....

Art. 18a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Banga, Allemann, Garbani, Haering, John-Calame, Lang, Salvi, Savary)
Al. 1
Les détenteurs et les fabricants d'armes ....

Banga Boris (S, SO): Die Grundsatzbestimmung, dass die Hersteller und die Importeure von Feuerwaffen diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln zu markieren haben, gilt eigentlich seit der Annahme des Abkommens von Schengen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005. Nun soll nach unserer Auffassung die Markierungspflicht auf das Waffenzubehör ausgedehnt werden, und zudem wird mit unserem Antrag verdeutlicht, dass die Waffen individuell markiert werden müssen. Das genügt uns noch nicht: Nach unserer Meinung müssen auch die 1,5 bis 2,3 Millionen Altwaffen registriert und allenfalls auch markiert werden. Falls Sie mir diese Zahlen nicht glauben, so bin ich gerne bereit, meine Unterlagen und Berechnungen offenzulegen. Die Schweiz bemüht sich im internationalen Verkehr - ich verweise auf die verschiedenen Vorstösse in der Uno - in Sachen Kleinwaffen: Die Identifizierbarkeit ist unabdingbare und vor allem unverzichtbare Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit und für die wirkliche Bekämpfung des Waffenmissbrauches, wie sie in unserer Bundesverfassung vorgeschrieben ist.
Die Uno-Generalversammlung stimmte übrigens am 8. Dezember 2005 dem Vorschlag der von Botschafter Thalmann geleiteten Arbeitsgruppe zu, kleine und leichte Waffen zu markieren und rückverfolgbar zu machen, dem "marking and tracing". In Artikel 11 verpflichten sich die Staaten, alle markierten Waffen zu registrieren. Die Schweiz sollte diese Forderung auch umsetzen und alle markierten Waffen auch nachträglich registrieren.
Ein letzter Punkt: Es wird mir jetzt sicher die Vernehmlassung der Kantone "um die Ohren geschlagen". Aber die Kantone lehnten in der Vernehmlassung das nationale Waffenregister nicht grundsätzlich ab; sie lehnten nur den damit verbundenen Aufwand und die Kosten ab. Deshalb sollte der Bund auch die Kosten eines nationalen Waffenregisters übernehmen.

Lang Josef (G, ZG): In der Schweiz trägt jedes Auto eine Nummer. Es gibt keine Kuh, die nicht markiert wäre. Warum soll das bei Waffen anders sein? Sind Waffen harmloser als Autos oder als heute meist hornlose Rindviecher?
Kollega Banga hat darauf hingewiesen: Ein unter Schweizer Leitung stehendes Uno-Gremium hat in den letzten Jahren ein internationales Instrumentarium zur raschen und verlässlichen Identifizierung und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen erarbeitet. Die Uno hat dieses vor einem Jahr verabschiedet, mit der Stimme der Schweiz. Zu den Errungenschaften des sogenannten Markierungsabkommens gehört auch die Markierung bereits existierender Waffen, also genau das, was die Minderheit Banga verlangt. Nicht nur mit neu hergestellten Waffen wird illegaler Handel getrieben, auch mit älteren Waffen werden Verbrechen begangen.
Es geht nicht an, dass die Schweiz im Inland fahrlässigere Bestimmungen hat, als sie sie im Ausland fordert.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.

Haering Barbara (S, ZH): Im Mittelpunkt unseres Interesses, im Mittelpunkt unserer Anstrengungen muss die öffentliche Sicherheit stehen. Der Staat trägt die Verantwortung dafür. Das ist das Ziel dieser Gesetzgebung, und das ist auch das Ziel dieses Minderheitsantrages. Das Markieren von Waffen, ihre Registrierung in einem nationalen Waffenregister und
AB 2007 N 328 / BO 2007 N 328
das laufende A-jour-Halten dieses Registers, dies entspricht den international anerkannten Standards der Waffenkontrollpolitik. Ich spreche deshalb gleichzeitig zu den Artikeln 18a und 32a dieses Gesetzes - Markieren und Registrieren gehören zusammen.
Erst ein umfassendes nationales, das heisst kantonsübergreifendes Waffenregister, das sämtliche Waffen - neue und bestehende Waffen - umfasst, kann einen wirksamen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit leisten. Erst in einem solchen Waffenregister werden lokale Anhäufungen, risikoreiche Anhäufungen von Waffen sichtbar. Das Markieren und Registrieren kann sich überdies nicht nur auf neue Waffen beschränken, sondern muss alle Waffen umfassen, wenn die öffentliche Sicherheit verbessert werden soll.
Halten wir uns dazu die Zahlen vor Augen: In unserem Land sind heute in privaten Haushalten rund 2,2 Millionen Waffen vorhanden. Davon wurden rund 1 650 000 Waffen vom Bund selber in Umlauf gebracht, als Ordonnanzwaffen. Von diesen 1 650 000 Waffen würden wiederum nur 260 000 Waffen im Kriegsfall, das heisst bei einer Mobilmachung, aufgeboten, weil sie aktiven Angehörigen der Armee gehören. Der Bund trägt somit die Verantwortung für rund 1,4 Millionen Waffen, die er selber in der Schweiz verteilt hat, die dannzumal registriert und markiert waren und die heute nicht mehr registriert sind, weil der Bund sie selber aus seinem Register entlassen hat - dies angesichts der Tatsache, dass der Waffenhandel unter Privaten damals und bis zur heutigen Gesetzesrevision keiner Kontrolle unterstand bzw. untersteht. Doch machen wir heute einen wesentlichen Schritt vorwärts in der Waffenkontrollpolitik unseres Landes, indem wir den Waffenhandel unter Privaten eben auch unter Kontrolle stellen. Deshalb müssen wir dazu auch die notwendigen Register erstellen.
Sie sehen, wir behandeln hier nicht Peanuts, sondern wir sprechen über eine enorme Menge von Waffen. Wir diskutieren die Mitverantwortung des Bundes für diese Waffen, weil ein grosser Teil davon durch den Bund selber in Umlauf gebracht wurde. Zusätzlich diskutieren wir international anerkannte Standards der Waffenkontrollpolitik.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Banga zuzustimmen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit unseres Landes, im Interesse der Glaubwürdigkeit unseres Landes, das sich im Rahmen der Uno seit Jahren führend für verbindliche Markierungsprozesse einsetzt.

Schlüer Ulrich (V, ZH): Wenn es tatsächlich so ist - und ich zweifle nicht daran -, dass 1,4 Millionen Waffen vom Bund abgegeben worden sind, dann müssen wir zunächst einmal feststellen, wie viele Menschen in diesem Land mit diesen Waffen verantwortungsvoll umgehen. Das ist doch das Besondere an dieser breitflächigen Waffenabgabe. Die Schweiz gibt die persönliche Waffe ab; und wir stellen fest, es wird mit ausgesprochen grossem Verantwortungsbewusstsein mit diesen Waffen umgegangen. Das ist die Tatsache. Ob das nun "internationalem Standard" entspricht oder nicht, muss uns nicht kümmern. Wir stellen vielmehr fest: In der Schweiz wird mit der Waffenabgabe den Bürgern vom Staat ein Vertrauen geschenkt, das bemerkenswert ist.
Und jetzt kommt der Minderheitsantrag, wir müssten dies alles registrieren. Ja, weshalb denn? Um diejenigen, die verantwortungsbewusst sind, zu schikanieren? Darum geht es doch: Es soll eine zusätzliche, grosse Bürokratie aufgebaut werden für etwas, das bei den Schützen in guten Händen ist. Weshalb sollte das geändert werden? Weshalb dieser Drang, eine "neue Gesellschaft" zu beschwören, die da angeblich am Entstehen sei, und davon abzuleiten, fortan müsse alles registriert werden?
Es ist eine Tatsache: Waffen werden auch kriminell verwendet. Aber für kriminelle Aktivitäten werden höchst selten Waffen eingesetzt, die von der Armee abgegeben worden sind. Kriminelle nutzen andere Waffen, nichtregistrierte Waffen. Was bringt es uns an Sicherheit, wenn die Schützen, die verantwortungsbewusst mit Waffen umgehen, registriert werden und das Monopol an Waffen damit den Kriminellen überlassen wird? Was bringt uns das an Sicherheit?
Ich finde es grossartig, Kollege Lang, dass Sie sich mit Blick auf die offensichtlich zunehmende Gewalt die Politik der SVP zu Herzen nehmen. Aber Sie tun das nur zur Hälfte, Sie vergessen die zweite Hälfte. Unser Prinzip ist: Wo Missbrauch geschieht, soll der Täter, was immer er begeht, bestraft werden, und zwar hart. Das ist unser Konzept. Im Gegensatz dazu die Verantwortungsbewussten bis zum Gehtnichtmehr zu registrieren, zu bürokratisieren, aufzulisten, zu verwalten, zu kontrollieren - das bringt überhaupt nichts. Auch der heutigen Gesellschaft dienen wir, wenn wir Täter eruieren, aus dem Verkehr ziehen und bestrafen. Mit wahlloser Total-Registrierung dagegen erreicht man nichts.
Stimmen Sie der Mehrheit zu!

Günter Paul (S, BE): Herr Schlüer, ist Ihnen nicht bewusst, dass man Täter und Verbrecher zuerst finden muss, wenn man sie bestrafen will? Die Registrierung der Waffen ist genau ein Mittel dazu. Wenn es nur um die Schützen ginge, hätten wir kein Problem. Der Staat weiss ja - jedenfalls in Zukunft -, wem er ein Gewehr abgegeben hat und welche Nummer dieses Gewehr trägt. Das Problem war bis heute nur, dass der Staat diese Daten nach relativ kurzer Zeit weggeworfen hat.
Aber jetzt geht es um etwas anderes, jetzt geht es darum, die Kriminellen zu finden. Dafür kann die Registrierung der Waffe, die verwendet wurde, ein wertvolles Hilfsmittel sein.

Schlüer Ulrich (V, ZH): Herr Kollege Günter, wenn Sie 1,4 Millionen Namen registrieren, tun Sie nichts, aber auch überhaupt nichts, um irgendeinen Kriminellen zu finden. Sie beschäftigen nur Bürokraten.

Engelberger Eduard (RL, NW): Die Minderheit Banga will auch die Besitzer von Feuerwaffen verpflichten, ihre Waffen zu markieren bzw. markieren zu lassen. Unserer Meinung nach ist das in der Praxis nicht sinnvoll und auch nicht durchsetzbar, denn es ist nicht vorhersehbar, was das für die einzelnen Haushalte an bürokratischem Aufwand bedeuten würde und ob damit nicht massive Kosten entstünden. Sinnvoll wäre es im Rahmen eines nachvollziehbaren Systems; ein solches ist heute aber eben nicht vorhanden. Zudem markieren bereits heute die meisten Hersteller die neuen Waffen, und das ist das Ziel von Artikel 18a. Es wäre nicht verhältnismässig und auch nicht zielführend, von den Besitzern die Nachmarkierung von unmarkierten Waffen zu verlangen. Wichtig ist, dass Waffen, die neu auf den Markt kommen, markiert sind und dass so mitgeholfen wird, haftpflichtrechtliche Bedingungen zu erfüllen.
Zudem steht dieser Antrag in Zusammenhang mit der Einführung einer Datenbank über markierte Waffen, die in der Vernehmlassung von 93 Prozent ganz klar verworfen wurde, und zwar nicht nur wegen des Aufwandes und der Kosten, sondern vor allem auch, weil Vertrauen und Verantwortung der Behörden gegenüber den Bürgern im Vordergrund stehen.
Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Banga abzulehnen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Es geht erstens nicht darum, zu bestimmen, ob Waffen registriert werden sollen oder nicht. Sie sehen: Gemäss der Fassung des Bundesrates, des Ständerates und der Kommissionsmehrheit ist es Sache der Hersteller, die Waffen zu registrieren. Wir gehen noch weit darüber hinaus, indem neu auch die wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör noch registriert werden müssen, etwas, das nicht unbedingt notwendig wäre und eine massive Ausdehnung darstellt.
Zweitens: Die hier von Herrn Banga erwähnte Uno-Vereinbarung oder -Bestimmung oder wie Sie dem sagen wollen besagt nicht, ob der Hersteller oder der Besitzer registriert sein soll. Es wird vielmehr allgemein die Registrierung verlangt, und die sehen wir vor. Es ist nicht sinnvoll, wenn Sie
AB 2007 N 329 / BO 2007 N 329
die Besitzer auch noch registrieren lassen. Die heutige Registrierung sieht nämlich klar die Waffennummer, den Namen des Herstellers, das Herstellungsland, die Bezeichnung des Waffenmodells, das Kaliber und eventuell das staatlich vorgeschriebene Beschusszeichen vor. Wie will ein Privater eine alte Waffe registrieren, von der nicht mehr bekannt ist, wer der Hersteller war? Vermutlich müsste er selbst eine Waffennummer erfinden. Es gibt alte historische Waffen, die man verunstalten muss, wenn man eine Waffennummer eingraviert. Dieser Antrag geht weit über das Notwendige hinaus. Die Hersteller müssen diese Registrierung vornehmen, das wird übrigens heute schon so gemacht. Es ist auch ein wesentliches Erfordernis, namentlich aus haftpflichtrechtlichen Gründen bei umstrittenen Fällen, dass man nachher auch weiss, um was für eine Waffe es geht, wer der Hersteller ist, ob die Übertragungskriterien erfüllt worden sind usw.
Nun müssen Sie sehen - und Sie haben es gemerkt -: Hier wird eine Diskussion vorweggenommen, die Sie dann bei Artikel 32 zu führen haben. Die Vertreter des Minderheitsantrages haben sich bereits für eine nationale Datenbank ausgesprochen; diese wird bei Artikel 32 zur Diskussion stehen. Wenn Sie natürlich auch die Besitzer zur Registrierung anhalten - das sagen die Sprecher der Minderheit zu Recht -, dann kommen Sie nicht um eine nationale Datenbank herum, und diese war in der Vernehmlassung eindeutig am stärksten umstritten. Man hat sogar eine zweite Vernehmlassung durchgeführt, um hier noch eine Klärung zu erreichen. Mit Recht ist gesagt worden, dass 93 Prozent der Befragten diese nationale Datenbank abgelehnt haben.
Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag Banga abzulehnen. So, wie sich die Fassung der Kommissionsmehrheit heute präsentiert, haben wir eine saubere Registrierung. Ich darf Ihnen auch sagen, dass viele Länder, auch Schengen-Staaten, die alle das Gleiche unterschrieben haben, bei diesen Bestimmungen nicht so weit gehen wie wir.

Borer Roland F. (V, SO), für die Kommission: Es war der gesamten Kommission die ganze Zeit klar, dass wir ein Waffengesetz schaffen wollen, das der Bevölkerung Schutz und Sicherheit bietet. Und es ist so, dass wir diesem Grundsatz auch in diesem Artikel 18a nachgelebt haben. Wenn wir feststellen, dass man dem Besitzer die Markierung - und es geht ausschliesslich um die Markierung - einer Waffe nicht zumuten kann, so aus administrativen Überlegungen oder Überlegungen bezüglich Aufwand und Ähnlichem. Wir mussten eben auch feststellen, dass eine solche Markierung der Sicherheit der Bevölkerung absolut nicht dienen würde. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass man, wie das vorhin von einer Fraktionssprecherin gemacht wurde, darauf hinweist, dass ja nur ein Teil dieser Waffenmenge für den aktiven Militäreinsatz benutzt wird. Das ist hier in diesem Artikel 18a sicher nicht die Frage.
Es wurde auf verschiedenste Dinge hingewiesen. Ich möchte Ihnen einfach auch noch beliebt machen zu überlegen, dass Herr Lang zwar Recht hat, wenn er sagt, dass Autos auch ein Nummernschild brauchen, aber dass auch gesagt sein muss, dass Oldtimerfahrzeuge, die nicht mehr im Verkehr sind, auch kein Nummernschild haben. So ist es mit gewissen Waffen eben auch. Waffen, die reine Ausstellungsobjekte sind, jetzt noch nachträglich markieren zu wollen schiesst nach Ansicht der Kommissionsmehrheit über das Ziel hinaus.
Gestatten Sie mir noch eine persönliche Bemerkung: Wenn wir zulassen würden, dass durch Amateure wesentliche Waffenbestandteile markiert würden - auf irgendeine Art und Weise, durch Amateure, durch Leute, die dies nicht können -, dann würden wir ein Sicherheitsproblem schaffen; ein Sicherheitsproblem unter anderem für die Schützen und die Umgebung der Schützen, weil heute eine Waffe ein Hochleistungsgerät ist, an dem nicht jeder schrauben, bohren, fräsen oder daran drehen sollte, wie es ihm gerade passt.
Ich bitte Sie, auch dies in Ihre Überlegungen einzubeziehen und auch hier der satten Mehrheit der Kommission zu folgen.

Banga Boris (S, SO): Ich glaube, hier werden "markieren" und "registrieren" verwechselt. Ab wann wurden Waffen mit Nummern versehen, ab welchem Jahrhundert?

Borer Roland F. (V, SO), für die Kommission: Das kommt ganz darauf an, wo der Hersteller ist. Es gibt Waffen, die schon vor 150 Jahren markiert wurden; es gibt aber Waffen aus anderen Ländern wie jenen der früheren kommunistischen Paradiese, die erst lange nach dem Zweiten Weltkrieg markiert wurden; und zum Teil geschieht das auch heute noch nicht, wenn die Waffen in irgendwelchen Staaten produziert werden. Aber das sind ja auch nicht die Waffen, die heute in die Schweiz kommen, weil der Verkauf dieser Waffen in unserem Land zum grossen Teil gar nicht erlaubt ist.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.008/4043)
Für den Antrag der Mehrheit .... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen


Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu

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