Blocher Christoph, Bundesrat:
Es liegen ein Minderheitsantrag und ein Einzelantrag vor. Ich spreche zuerst zum Antrag Triponez, der zwar der Kommission nicht vorgelegen hat, den wir aber natürlich eingehend geprüft haben. Ich weiss nicht, ob Sie sich bewusst sind, Herr Triponez, was Sie mit diesem Antrag bewirken, namentlich auch für die KMU. Das Urheberrecht verfügt mit Artikel 60 über eine ausgebaute Preiskontrolle zum Schutze der Nutzer und Konsumenten vor überhöhten Urheberrechtstarifen. Die Schiedskommission wird ununterbrochen tagen, da kann man auch keinen festen Preis machen, das gibt es morgen vielleicht gar nicht mehr. Die Schiedskommission ist aus gleich vielen Nutzern wie Urhebern sowie drei neutralen Richtern zusammengesetzt, die diese Fragen entscheiden. Ich muss Ihnen sagen, wir haben hier befriedigende Entscheide, es ist ein rasches, unkompliziertes Verfahren, gerade auch für die KMU und für die Nutzer.
Die Bestimmung, die wir heute haben, sieht für die Urheber eine Obergrenze von 10 Prozent des Nutzungsertrages oder des Aufwandes vor. Diese Limite darf nicht überschritten werden. Für die ausübenden Künstler beträgt die Limite 3 Prozent. Innerhalb dieses Spektrums kann die Schiedskommission entscheiden. Sie nehmen nun aber einen fixen Betrag. Das führt zu unhaltbaren Verhältnissen, weil er für den einzelnen Fall zum konkreten Zeitpunkt nicht stimmt. Man kann davon ausgehen, dass der Gerätepreis heute in etwa dem Nutzungsaufwand entspricht, der mit dem privaten Kopieren verbunden ist. Das ist die Richtlinie, die man hier immer anwendet.
Der Maximalansatz für die Leerträgervergütung zugunsten der Urheber und der ausübenden Künstler würde mit Ihrem Antrag massiv herabgesetzt. Jetzt kann man natürlich immer sagen: Wenn ich den Urhebern etwas wegnehme, dann wird es billiger; da haben Sie Recht. Aber Sie sind der Vertreter des Gewerbeverbandes. Wir haben doch kein Interesse, den Urhebern die Vergütung so stark zu kürzen. Ihr Antrag hätte eine Kürzung von 80 Prozent zur Folge. Das ist doch weder in Ordnung noch gerecht. Es ist dann starr. Wir wissen auch nicht, von welchem Betrag diese 3 Prozent in Zukunft berechnet werden sollen. Eine angemessene Entschädigung der Kulturschaffenden würde Artikel 60 unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr gewährleisten. Das ist doch nicht in Ordnung!
Dieses Gesetz ist ein Kompromiss, der zwischen allen Kreisen hart ausgehandelt worden ist - den Urhebern, den Nutzern, den Verwertungsgesellschaften. Sie alle haben wir natürlich an einen Tisch bringen müssen. Wir haben diesen Kompromiss bei den Fernsehgesellschaften ein bisschen angeritzt, was keine Katastrophe ist. Aber wir sollten jetzt dieses Element auf keinen Fall hier einbringen.
Das Anliegen ist auch sehr fragwürdig, weil wir an der internationalen Konvention, die wir jetzt unterschreiben, sehr interessiert sind. Denn die anderen Parteien müssen sich |
AB 2007 N 1349 / BO 2007 N 1349
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natürlich auch daran halten. Sie sieht vor, dass der Gesetzgeber keine Einschränkungen vornehmen darf, welche die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Das hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid zur Leerträgervergütung auch festgehalten. Es gibt hier im Moment keine Unsicherheiten. Es gibt auch keine Beanstandungen. Darum ist das in der Kommission auch von keiner der Seiten eingebracht worden.
Es ist auch unklar, nach welchen Kriterien die Vergütung für die Leerträger wie bespielbare CD, DVD usw., die nicht in ein Gerät integriert sind, in Zukunft festzusetzen wäre.
Der Antrag ist sicher gut gemeint, aber ich muss Ihnen sagen: Gegenüber dem Kompromiss, den wir gefunden haben, bringt er einen solchen Einbruch und stört dessen Funktionieren so stark, dass das Ganze auseinanderfällt. Ich glaube nicht, dass dies im Interesse Ihrer Klientel ist. Vordergründig gibt es natürlich einen günstigeren Preis, aber das heutige System, das es erlaubt, dass jeder bei Überbewertungen an die Schiedskommission gelangen kann, ist wesentlich flexibler. Ich bitte Sie deshalb, das bestehende und bewährte System der Angemessenheitskontrolle nicht durch ein System zu ersetzen, das diskriminierend wirkt und einen so niedrigen Maximalansatz vorsieht, dass gar kein Spielraum für Verhandlungen mehr übrig bleibt und damit das ganze Tarifgenehmigungsverfahren obsolet wird. Wir hatten im Ständerat einen anderen Antrag, der dieses System auch infrage stellen wollte; er kam dort von der anderen Seite. Der Ständerat hat gut daran getan, das heutige Tariffestsetzungssystem so zu belassen.
Nun komme ich zum Antrag der Minderheit Hochreutener; dieser ist natürlich vor den Sitzungen in Vernehmlassungen usw. diskutiert worden. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.
Es ist nicht so, Herr Hochreutener, dass man diesen Antrag im Ständerat nicht behandelt hätte; die ständerätliche Kommission hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Dieser Antrag führt aber zu einer weitgehenden Enteignung der Rechteinhaber und verletzt einfach das Konventionsrecht. Wir sollten nicht Bestimmungen erlassen, die zur Folge haben, dass schon der Erste, der vor Gericht geht, Unrecht bekommt. Das ist übrigens auch in einem ähnlichen Fall versucht worden. Die Regelung würde dann das gleiche Schicksal erleiden wie die sogenannte Business Exemption der USA, mit der kleine Betriebe für die Wiedergabe von Musiksendungen von der Urheberrechtsentschädigung freigestellt wurden; die USA haben eine solche Regelung erlassen. Diese Ausnahme, die aber viel weniger weit geht als die Regelung, die Sie beantragen, wurde in einem Streitbeilegungsverfahren der WTO als konventionswidrig beurteilt und muss aufgehoben werden - obwohl sie nicht so weit geht wie Ihr Antrag.
Der Antrag ist aber auch abzulehnen, weil Sie sagen, dass es einen administrativen Aufwand bedeute. Ihre Regelung führt zum genau gleichen administrativen Aufwand, denn um die privilegierten Kleinbetriebe von den entschädigungspflichtigen zu unterscheiden, müssten die Verwertungsgesellschaften weiterhin alle Betriebe erfassen, die geschützte Werke nutzen. Am Schluss müssen die Betriebe genau den gleichen Beweis vorlegen, ob sie die Entschädigung nun bezahlen müssen oder nicht. Am bürokratischen Aufwand würde sich für die freigestellten Nutzer deshalb gar nichts ändern; am Schluss ginge es also nur noch um die Gebühr, um die Summe.
Wer würde eigentlich in den Genuss einer Freistellung kommen? Gemäss einer Betriebszählung des Bundesamtes für Statistik handelt es sich bei 87,6 Prozent aller Schweizer Unternehmen um sogenannte Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Gerade im Bereich der professionellen Werknutzer wie Kinos, Konzertveranstalter, Diskotheken und Lokalradios gibt es sehr viele Mikrounternehmen, die das von Berufes wegen machen. Ihr ganzer Umsatz besteht aus diesem Geschäft, und den würden wir von der Urheberrechtsentschädigung befreien. Die finanziellen Einbussen der Rechteinhaber wären bei Annahme des Antrages aller Voraussicht nach sehr beträchtlich.
Ausserdem würde dies im Bereich der professionellen Werknutzung zu massiven Wettbewerbsverzerrungen führen. Ist die Privilegierung z. B. einer Diskothek mit einem Jahresumsatz von weniger als einer halben Million Franken gegenüber ihrem grösseren Konkurrenten mit einem Umsatz von 600 000 Franken gerechtfertigt? Sie können die Wettbewerbsverhältnisse nicht derart verzerren. Ich begreife Ihren Einwand, wir dürften keine solche Bürokratie machen. Aber machen Sie Ihren Vorstoss an einem Ort, wo Sie Bürokratie abbauen können. Hier ist die Bürokratie mit oder ohne ihrem Antrag genau dieselbe. Sie benachteiligen andere im Vergleich zu gleichgelagerten Unternehmen, nur weil die ersteren die Grenze überschritten haben. Ferner sind dies massive Enteignungen von Rechteinhabern. Wir sollten jedoch dort, wo Privateigentum Platz hat, nicht zu solchen Massnahmen greifen. Wir haben an anderen Orten ähnliche Anträge vieler Konsumenten gehabt, die sagen, dass man alles gratis nutzen können soll. Das haben wir jetzt vonseiten des Eigentumsrechtes her auch abgeblockt, dies gilt jetzt nur für die Eigennutzung. Wir sollten dabei bleiben.
Darum bitten wir Sie, sowohl den Antrag Triponez als auch den Antrag der Minderheit Hochreutener abzulehnen.