Nationalrat - Herbstsession 2007 - Sechste Sitzung - 24.09.07-14h30
Conseil national - Session d'automne 2007 - Sixième séance - 24.09.07-14h30

06.031
Urheberrecht. Übereinkommen
Droit d'auteur. Convention
Fortsetzung - Suite
Botschaft des Bundesrates 10.03.06 (BBl 2006 3389)
Message du Conseil fédéral 10.03.06 (FF 2006 3263)
Ständerat/Conseil des Etats 19.12.06 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 17.09.07 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 24.09.07 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 27.09.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 05.10.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 05.10.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 1 (AS 2008 2421)
Texte de l'acte législatif 1 (RO 2008 2421)
Text des Erlasses 2 (AS 2008 2497)
Texte de l'acte législatif 2 (RO 2008 2497)

1. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins

Art. 60
Antrag der Minderheit
(Hochreutener, Amherd Viola, Joder, Mathys, Müller Thomas)
Abs. 4
Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von höchstens 0,5 Millionen Franken bezahlen keine Entschädigung.

Antrag Triponez
Abs. 2
.... angemessenes Entgelt erhalten. Für Speicher, Leerdatenträger in Geräten, darf die Vergütung nicht mehr als drei Prozent des Geräte-Verkaufspreises betragen, und sie hat technologieneutral zu erfolgen.

Art. 60
Proposition de la minorité
(Hochreutener, Amherd Viola, Joder, Mathys, Müller Thomas)
Al. 4
Les micro-entreprises qui emploient moins de cinq personnes et qui réalisent un chiffre d'affaires annuel de 0,5 million de francs au maximum ne paient aucune indemnité.

Proposition Triponez
Al. 2
.... droit une rémunération équitable. L'indemnité pour le stockage en mémoire de supports de données vierges ne doit pas excéder trois pour cent du prix de vente de l'appareil et elle doit être calculée indépendamment de la technologie utilisée.

Hochreutener Norbert (C, BE): Ich möchte, dass Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von höchstens 0,5 Millionen Franken keine Urheberrechtsgebühren im Sinne des Gesetzes bezahlen.
Mein Ansatz geht wie gesagt von Kleinstunternehmen aus. Es wird bei den KMU immer wieder das Problem der administrativen Belastung aufgeworfen. Es gibt Studien von Economiesuisse, die belegen, dass die entsprechende durchschnittliche Belastung eines mittleren KMU schon vor 20 Jahren mindestens 30 Stunden pro Monat betrug und heute auf über 70 Stunden pro Monat angewachsen ist. Ich kann Ihnen sagen: Wir Politiker aus dem bürgerlichen Lager versprechen an jeder Veranstaltung, dass wir dafür sorgen werden, dass die KMU weniger administrative Belastung haben. Zwar steht der Bereich Urheberrecht hierbei nicht im Zentrum - es gibt tausend andere Belastungen, die im Zentrum stehen -, aber es gibt hier eben eine ganz konkrete Möglichkeit, die KMU zu entlasten. Ich verlange deshalb, dass Kleinstunternehmen - ich sage es nochmals: wirkliche Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von höchstens 0,5 Millionen Franken - keine Entschädigungen bezahlen müssen.
Kleinstverdiener müssen auch in anderen Bereichen keine Abgaben zahlen; was ich hier verlange, ist also nicht so neu. Die Wirtschaft bezahlt jährlich über 200 Millionen Franken an die Verwertungsgesellschaften; von den kleinsten KMU kommt ein ganz kleiner Teil davon. Es geht mir sicher nicht darum, die ganze Wirtschaft von diesen Gebühren zu befreien, sondern es geht mir nur um die kleinsten KMU, die 30, 40 oder 50 Franken pro Jahr bezahlen müssen und dafür einen ungeheuren Aufwand betreiben müssen. Es gibt nämlich 35 verschiedene Tarife, und bis man das administrativ bewältigt hat, alles wegen diesen 30 Fränkli - da entsteht ein unverhältnismässiger Aufwand. Es wäre ein kleiner Schritt, wenn Sie das abschafften, aber es wäre immerhin ein Schritt zur Verbesserung der Lage jener, die das Rückgrat unserer Wirtschaft bilden.
Ich bitte Sie daher, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen. Ein Ja dürfte Ihnen umso leichter fallen, als der Entscheid nicht definitiv ist, sondern wir damit nur eine Differenz zum Ständerat schaffen, der dann das Ganze noch einmal detailliert anschauen kann und soll. Stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu.

Triponez Pierre (RL, BE): Mit meinem Einzelantrag beantrage ich, Artikel 60 Absatz 2 mit folgendem Satz zu ergänzen: "Für Speicher, Leerdatenträger in Geräten, darf die Vergütung nicht mehr als drei Prozent des Geräte-Verkaufspreises betragen, und sie hat technologieneutral zu erfolgen."
Wir wissen es alle: Das Urheberrecht ist keine einfache Materie, aber es steht viel Geld auf dem Spiel. Gestützt auf Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes gibt es eine Vielzahl von Urheberrechtstarifen - heute mindestens deren 35. Im Jahre 2006 kassierten die Verwertungsgesellschaften insgesamt rund 210 Millionen Franken. Die Tendenz ist steigend. Ich bestreite - da möchte ich ganz klar sein - den gesetzlich verankerten Grundsatz der Urheberabgaben und den Entschädigungsanspruch von Schöpfern urheberrechtlich geschützter Werke keineswegs, ganz im Gegenteil. Doch auch die Interessen der Nutzer sind angemessen zu berücksichtigen. Artikel 60 spricht denn auch zu Recht von der Angemessenheit der Urhebertarife, einem Grundsatz, dem mit ständig neuen und höheren Abgaben in der Praxis immer weniger Rechnung getragen wird. Mit meinem Einzelantrag, diesem zusätzlichen Satz am Schluss von Absatz 2 von Artikel 60, bezwecke ich also, dass die Urheberrechtsabgaben bei Speichern in Geräten in einer vernünftigen, verhältnismässigen, angemessenen Relation zum Verkaufspreis festgesetzt werden, nämlich nicht höher als 3 Prozent.
Die Speicherkapazitäten von digitalen Geräten verdoppeln sich nahezu alle 18 Monate. Weil aber die Gerätepreise für solche neue Produkte mit doppelter Kapazität am Markt nur unwesentlich steigen, führt das heutige lineare Vergütungssystem zu enormen Abgaben im Verhältnis zum Warenwert. Als Beispiel möge eine Mediabox Mevis 500 GB dienen: Der Verkaufspreis ohne Urheberrechtsvergütung beträgt knapp 300 Franken, während die Urheberrechtsvergütung bei über 250 Franken liegt. Es resultiert also beinahe eine Gerätepreisverdoppelung. Mit solchen Vergütungen wird das Image der Schweiz als Hochpreisinsel gefestigt; es werden
AB 2007 N 1347 / BO 2007 N 1347
Arbeitsplätze gefährdet; es wird auch der Einkauf im nahen Ausland begünstigt.
Bei meinem Einzelantrag werde ich auch vom Bundesgericht bestärkt: In einem 36-seitigen Bundesgerichtsurteil vom 19. Juni 2007 wurde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schweizerischen Wirtschaftsverbandes der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) teilweise gutgeheissen, währenddem Beschwerden der Verwertungsgesellschaften abgewiesen wurden. Es ging dort um die Angemessenheit der Vergütungen auf digitalen Speichermedien wie Mikrochips oder Harddisks in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten. Damit - und das scheint mir entscheidend zu sein - hat das Bundesgericht den Bedarf nach einer Konkretisierung und Durchsetzung der Angemessenheit bei Artikel 60 klar bejaht.
Ich habe am letzten Montag übrigens mit Freude die Ausführungen von Herrn Kollege Peter Vollmer zur Kenntnis genommen, insbesondere seinen Hinweis, man habe in der Kommission für Rechtsfragen gespürt und gemerkt, dass bei Speichergeräten nach diesem Bundesgerichtsurteil wegen der rasanten technologischen Entwicklung, wegen der rasanten Entwicklung ihrer Speicherkapazität offensichtlich Handlungsbedarf bestehe. Es ist also höchste Zeit, jetzt auf diesen Handlungsbedarf zu reagieren.
Wir sind bei diesem Geschäft Zweitrat, und es geht mir auch darum, dass unser Rat hier und heute eine Differenz zum Ständerat schafft, damit die zuständigen Kommissionen für Rechtsfragen die ganze Problematik nochmals eingehend klären können.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Einzelantrag im Interesse der Sache zu unterstützen.

Ineichen Otto (RL, LU): Lieber Fraktionskollege, es ist nicht normal, dass wir uns gegenseitig Fragen stellen. Ich habe mir aber jetzt die konkrete Frage gestellt: Hätte die Annahme Ihres Antrages nicht zur Folge, dass die Deklarationspflicht von den Importeuren zum letzten Händler ginge und damit absolut KMU-feindlich wäre? Die Antwort auf diese Frage würde mich ernsthaft interessieren.

Triponez Pierre (RL, BE): Ich glaube nicht, dass diese Frage mit Ja beantwortet werden muss, sonst würde ich wohl kaum diesen Einzelantrag stellen. Ich wäre aber durchaus daran interessiert, dass die ganze Angelegenheit seriös geprüft wird. Nicht zuletzt deswegen möchte ich diese Differenz schaffen, damit die Kommissionen für Rechtsfragen im Detail ihre Prüfungen vornehmen können.

Fluri Kurt (RL, SO): Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag Hochreutener abzulehnen. Die hier vorgeschlagenen Grenzen bezüglich Arbeitskräften und Umsatz sind sehr willkürlich gesetzt. Wir haben uns auch die Frage stellen müssen, ob dieser Antrag tatsächlich konventionskonform wäre.
Aus diesen Gründen bitten wir Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Beim Antrag Triponez verhält es sich so, dass offenbar schon eine Schiedskommission bei Tarifverhandlungen erwogen hat, diese Variante vorzuschlagen. Es ging dabei um die Leerträgerentschädigungen auf integrierten Speichern. Sie hat dies erwogen, es dann aber bleiben lassen. Wir haben jetzt von Herrn Triponez eine Begründung gehört, die wir unsererseits nicht zum Vornherein verwerfen möchten.
Wir bitten Sie deshalb, dem Antrag Triponez zuzustimmen, damit wir in der Differenzbereinigung Gelegenheit haben werden, die Sache eingehend zu diskutieren.

Vischer Daniel (G, ZH): Ich ersuche Sie, sowohl den Minderheitsantrag Hochreutener als auch den Einzelantrag Triponez abzulehnen.
Bezüglich des Minderheitsantrages Hochreutener: Es ergibt keinen Sinn, hier für irgendwelche kleinere Firmen eine Ausnahme zu statuieren. Das Gesetz ist klar. Diese Ausnahme ist unsinnig, sie entspricht auch nicht dem üblichen Gesetzgebungsverfahren in diesem Land.
Wichtiger und problematischer ist der Einzelantrag Triponez; dazu vorweg Folgendes: Ich halte nichts von Gesetzgebung auf diesem Weg, dass drei Minuten vor zwölf noch ein "Hüftschussantrag" kommt, der einen ausgehandelten Kompromiss infrage stellt. Wir haben in Aussicht gestellt, dass die Kommission für Rechtsfragen die neue Lage nach dem Ihnen bekannten Bundesgerichtsentscheid, auf den Herr Triponez anspielt, nochmals überprüfen und sich eingehend überlegen wird, ob eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes sinnvoll und nötig ist. Dies ist umstritten, es bedarf seriöser Abklärung und seriöser Gesetzgebungstätigkeit. Aber jetzt einfach schnell, gewissermassen im Differenzbereinigungsverfahren, noch einen Antrag hereinzuschmuggeln, halte ich für unseriös. Das ist dieses Gesetzes nicht würdig!
Es gibt aber auch klare Gründe materieller Art, diesen Antrag abzulehnen. Es sind deren sechs:
1. So, wie die Bestimmung formuliert ist, kommt sie eigentlich einer Gerätevergütung gleich. Diese ist aber notabene auch vom Schweizerischen Gewerbeverband abgelehnt worden.
2. Die Bestimmung wäre nach dem heutigen Modell gar nicht umsetzbar. Schuldner der Leerträgervergütung ist nach Artikel 20 Absatz 3 nämlich der Hersteller respektive Importeur des Trägers. Dieser weiss aber nicht, wie viel schlussendlich ein Detailhändler für die Geräte verlangt. Die Preise sind im Endverkauf denn auch sehr unterschiedlich. Also müsste man das Abrechnungssystem ändern und zukünftig die Detailhändler-Endverkäufer zu Schuldnern der Vergütung erklären.
3. In Deutschland hat man im Rahmen der Umsetzung der EU-Informationsrichtlinie, des sogenannten Zweiten Korbes, ebenfalls eine solche Regelung vorgeschlagen. Man hat aber auch hier gemerkt, dass diese Regelung gar nicht umsetzbar ist. Sie wurde alsdann wieder gestrichen.
4. Ich verweise auf den jüngsten Bundesgerichtsentscheid zum Thema. Da wurde ausgerechnet, dass die Vergütung je nach Gerät auf 3 bis 8 Prozent zu stehen käme. Der Antrag Triponez bewegt sich auf allertiefstem Niveau. Auch hier wurde jedoch erkannt, dass das Abrechnungsmodell nicht umsetzbar ist, da der Hersteller ja der Schuldner ist und nicht weiss, was im Detailhandel letztlich für die Geräte verlangt wird.
5. Wenn man die Preispolitik von Apple anschaut - die neue Preispolitik gilt ab 1. September 2007 -, so sieht man, dass gar nicht klar ist, inwieweit sie sich auf die Ladenpreise durchschlagen wird. Es ist nicht ersichtlich, ob dies tatsächlich der Fall ist. Wenn nun aber der Detailhändler diese Vergütungen abliefern müsste, dann würde er sie mit Sicherheit eins zu eins auf die Konsumenten überwälzen, um seine Marge nicht zu schmälern. Dieser Antrag ist mithin auch gar nicht detailhandel- und konsumentenfreundlich.
6. Das Wichtigste: Mit diesem Antrag zerstören Sie den in diesem Gesetz zum Tragen kommenden Kompromiss. Er wurde durch alle Beteiligten ausgehandelt. Herr Triponez, Sie können jetzt nicht, notabene drei Minuten vor zwölf, diesen Kompromiss mit diesem Antrag einseitig wieder zerstören. Damit bringen Sie im Grunde genommen die ganze Gesetzgebung zu Fall. Sie stellen sie infrage. Das kann doch nicht im Ernst Ihre Absicht sein.
Nehmen Sie uns beim Wort. Die Kommission für Rechtsfragen will eine saubere Lösung. Es ist notabene die Kommission, die Bundesgerichtsentscheide ernst nimmt, ganz im Gegensatz zu anderen in diesem Hause. Wir werden das seriös überprüfen, aber bitte nicht so.
Ich ersuche Sie eindringlich, den Antrag Triponez abzulehnen.

Triponez Pierre (RL, BE): Lieber Herr Kollege: Alle Argumente, die Sie vorgebracht haben, deuten darauf hin, dass auch Sie erkannt haben, dass vor allem dieses Bundesgerichtsurteil Fragen aufwirft, die seriös zu prüfen sind. Wäre es nicht sinnvoll - dies ist die letzte Chance -, eine Differenz zu schaffen, indem auch Sie heute auf den richtigen Knopf drücken?
AB 2007 N 1348 / BO 2007 N 1348

Vischer Daniel (G, ZH): Nein, Herr Triponez, es wäre nicht sinnvoll. Ich glaube, Gesetzgebungsarbeit können wir gerade nicht auf diese Weise leisten. Sie müssen sich darüber im Klaren sein: In einer Kommission sind etwa 8 Personen an einer Gesetzgebung beteiligt, im Rat sind es vielleicht, wenn es viele sind, insgesamt 25. Diese 25 Personen haben sich seriös mit einer Sache befasst, und jetzt kommen Sie und reichen per Hüftschuss etwas ein; Sie wollen dies im Differenzbereinigungsverfahren beraten lassen, in dem in Morgensitzungen zwischen 7 und 8 Uhr innerhalb von fünf Minuten derart weitgehende Anträge behandelt werden müssen.
Nehmen Sie uns doch beim Wort, und speisen Sie diesen Antrag in die Kommission für Rechtsfragen ein. Wir bringen Ihnen alsbald einen Vorschlag, wenn wir diesen Vorschlag als nötig erachten.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Herr Triponez, es besteht tatsächlich Handlungsbedarf in Bezug auf die Angemessenheit bei der Festlegung der Entschädigungen für die Urheberinnen und Urheber. Ich habe bereits beim Eintreten darauf hingewiesen. Es besteht vor allem Handlungsbedarf nach dem Bundesgerichtsurteil. Aber - jetzt kommt das Aber! - wir müssen ein austariertes System schaffen. Ich sage Ihnen gerne, in welche Richtung dies aus Sicht der SP-Fraktion gehen muss.
Es ist klar, die Konsumentinnen und Konsumenten fühlen sich geprellt - und das zu Recht. Sie haben Angst, sie müssten doppelt bezahlen. Wir wollen eine faire Regelung, die den Anliegen der Künstler und der Konsumentinnen Rechnung trägt, und das heisst Folgendes: Das Entschädigungssystem muss generell überprüft werden. Das gilt insbesondere für die Leerträgervergütung. Überprüft werden muss die Entschädigung, die sich an der Speicherkapazität bemisst. Sinnvoll wäre wahrscheinlich ein degressives System. Überprüft werden muss aber auch die Entschädigung, die ins Ausland geht. Schauen Sie einmal die Entschädigungen an, die ins Ausland abfliessen, die also nicht den Künstlerinnen und Künstlern, die hier leben, zugutekommen. Das ist ein grosses Unterfangen. Wir müssten eine Regelung finden, die nur dann Geld ins Ausland abfliessen lässt, wenn das Empfängerland Gegenrecht hält - so, wie das die Franzosen machen. Deswegen ist die SP ganz klar der Meinung, dass Artikel 60 revidiert werden muss. Wir werden dieses Anliegen noch in dieser Session mit einer Motion einbringen.
Zu Ihrem Antrag, Herr Triponez: So hopplahopp geht es leider nicht, das betrifft die relativ späte Phase des Differenzbereinigungsverfahrens. Wir lehnen Ihren Antrag aber auch aus systematischen Gründen ab, und zwar aus den folgenden: Ihr Antrag erscheint nur vordergründig konsumentenfreundlich. Bei näherer Beschau ist er genau das Gegenteil. Es ist eigentlich nichts anderes als eine Geräteabgabe. Er wird - davon bin ich überzeugt - schliesslich zu einer Erhöhung der Gerätepreise führen. Wissen Sie warum? Die Abgabe wird dann separat zum Verkaufspreis erhoben, gleichsam wie eine Entsorgungsgebühr. Ich nehme an, von da haben Sie auch die Idee her, nämlich von der Swico. Sie wird zu einer fixen Abgabe, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten separat einkassiert wird. Beim System, das heute gilt, ist der Importeur bzw. der Hersteller der Schuldner. Wer schlussendlich die Abgabe trägt, wissen wir nicht. Das hängt von sehr komplizierten Überwälzungsvorgängen ab. Das sollte Ihnen nicht fremd sein, Herr Triponez. Deswegen ist Ihr Antrag bei Artikel 60 völlig systemwidrig. Wir haben hier nirgends eine Bemessung nach dem Verkaufspreis. Wie gesagt, die Gebühr wird beim Importeur oder beim Hersteller erhoben. Wie soll denn der wissen, wie hoch unter den Wettbewerbsbedingungen, die in dieser Branche herrschen, schlussendlich die Verkaufspreise sein werden?
Es gab Versuche, das Entschädigungssystem so einzurichten. Ich verweise auf die Schiedskommission, und ich verweise auch auf die Diskussionen in Deutschland, Herr Vischer hat bereits darauf hingewiesen. Deswegen die Schlussfolgerung der SP-Fraktion: Artikel 60 muss revidiert werden, und zwar seriös. Vor allem die Auslandfrage muss angegangen werden und die Bemessung nach der Speicherkapazität, die neu degressiv ausgestaltet werden sollte. Wir lehnen den Antrag Triponez dezidiert und aus Überzeugung ab. Ich bin überzeugt, dass dieser Antrag nicht konsumentenfreundlich ist.
Nun zum Antrag der Minderheit Hochreutener: Herr Hochreutener, wir haben ihren Antrag in der Kommission eingehend diskutiert. Es ist klar, dass damit internationale Konventionen verletzt werden, das Trips-Abkommen der WTO und das Berner Übereinkommen zum Schutz von Literatur und Kunst. Es gibt dazu ein schönes Beispiel: Offenbar wollte man in den USA für ein kleines Segment, für kleine Unternehmungen, für die Verwertung von Walt-Disney-Produkten eine solche Ausnahmeregelung vorsehen. Dies wurde in der EU bekämpft. Damit war die ganze Sache erledigt.
Es handelt sich im Übrigen nicht um KMU-Förderung. Die Betriebe müssen trotzdem genau Buchhaltung führen und angeben, wie hoch der Umsatz sein wird. Von KMU-Förderung und von weniger Aufwand kann also keine Rede sein.
Ich bitte Sie: Lehnen Sie den Antrag der Minderheit Hochreutener und den Antrag Triponez zu Artikel 60 ab!

Blocher Christoph, Bundesrat: Es liegen ein Minderheitsantrag und ein Einzelantrag vor. Ich spreche zuerst zum Antrag Triponez, der zwar der Kommission nicht vorgelegen hat, den wir aber natürlich eingehend geprüft haben. Ich weiss nicht, ob Sie sich bewusst sind, Herr Triponez, was Sie mit diesem Antrag bewirken, namentlich auch für die KMU. Das Urheberrecht verfügt mit Artikel 60 über eine ausgebaute Preiskontrolle zum Schutze der Nutzer und Konsumenten vor überhöhten Urheberrechtstarifen. Die Schiedskommission wird ununterbrochen tagen, da kann man auch keinen festen Preis machen, das gibt es morgen vielleicht gar nicht mehr. Die Schiedskommission ist aus gleich vielen Nutzern wie Urhebern sowie drei neutralen Richtern zusammengesetzt, die diese Fragen entscheiden. Ich muss Ihnen sagen, wir haben hier befriedigende Entscheide, es ist ein rasches, unkompliziertes Verfahren, gerade auch für die KMU und für die Nutzer.
Die Bestimmung, die wir heute haben, sieht für die Urheber eine Obergrenze von 10 Prozent des Nutzungsertrages oder des Aufwandes vor. Diese Limite darf nicht überschritten werden. Für die ausübenden Künstler beträgt die Limite 3 Prozent. Innerhalb dieses Spektrums kann die Schiedskommission entscheiden. Sie nehmen nun aber einen fixen Betrag. Das führt zu unhaltbaren Verhältnissen, weil er für den einzelnen Fall zum konkreten Zeitpunkt nicht stimmt. Man kann davon ausgehen, dass der Gerätepreis heute in etwa dem Nutzungsaufwand entspricht, der mit dem privaten Kopieren verbunden ist. Das ist die Richtlinie, die man hier immer anwendet.
Der Maximalansatz für die Leerträgervergütung zugunsten der Urheber und der ausübenden Künstler würde mit Ihrem Antrag massiv herabgesetzt. Jetzt kann man natürlich immer sagen: Wenn ich den Urhebern etwas wegnehme, dann wird es billiger; da haben Sie Recht. Aber Sie sind der Vertreter des Gewerbeverbandes. Wir haben doch kein Interesse, den Urhebern die Vergütung so stark zu kürzen. Ihr Antrag hätte eine Kürzung von 80 Prozent zur Folge. Das ist doch weder in Ordnung noch gerecht. Es ist dann starr. Wir wissen auch nicht, von welchem Betrag diese 3 Prozent in Zukunft berechnet werden sollen. Eine angemessene Entschädigung der Kulturschaffenden würde Artikel 60 unter diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr gewährleisten. Das ist doch nicht in Ordnung!
Dieses Gesetz ist ein Kompromiss, der zwischen allen Kreisen hart ausgehandelt worden ist - den Urhebern, den Nutzern, den Verwertungsgesellschaften. Sie alle haben wir natürlich an einen Tisch bringen müssen. Wir haben diesen Kompromiss bei den Fernsehgesellschaften ein bisschen angeritzt, was keine Katastrophe ist. Aber wir sollten jetzt dieses Element auf keinen Fall hier einbringen.
Das Anliegen ist auch sehr fragwürdig, weil wir an der internationalen Konvention, die wir jetzt unterschreiben, sehr interessiert sind. Denn die anderen Parteien müssen sich
AB 2007 N 1349 / BO 2007 N 1349
natürlich auch daran halten. Sie sieht vor, dass der Gesetzgeber keine Einschränkungen vornehmen darf, welche die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen. Das hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid zur Leerträgervergütung auch festgehalten. Es gibt hier im Moment keine Unsicherheiten. Es gibt auch keine Beanstandungen. Darum ist das in der Kommission auch von keiner der Seiten eingebracht worden.
Es ist auch unklar, nach welchen Kriterien die Vergütung für die Leerträger wie bespielbare CD, DVD usw., die nicht in ein Gerät integriert sind, in Zukunft festzusetzen wäre.
Der Antrag ist sicher gut gemeint, aber ich muss Ihnen sagen: Gegenüber dem Kompromiss, den wir gefunden haben, bringt er einen solchen Einbruch und stört dessen Funktionieren so stark, dass das Ganze auseinanderfällt. Ich glaube nicht, dass dies im Interesse Ihrer Klientel ist. Vordergründig gibt es natürlich einen günstigeren Preis, aber das heutige System, das es erlaubt, dass jeder bei Überbewertungen an die Schiedskommission gelangen kann, ist wesentlich flexibler. Ich bitte Sie deshalb, das bestehende und bewährte System der Angemessenheitskontrolle nicht durch ein System zu ersetzen, das diskriminierend wirkt und einen so niedrigen Maximalansatz vorsieht, dass gar kein Spielraum für Verhandlungen mehr übrig bleibt und damit das ganze Tarifgenehmigungsverfahren obsolet wird. Wir hatten im Ständerat einen anderen Antrag, der dieses System auch infrage stellen wollte; er kam dort von der anderen Seite. Der Ständerat hat gut daran getan, das heutige Tariffestsetzungssystem so zu belassen.
Nun komme ich zum Antrag der Minderheit Hochreutener; dieser ist natürlich vor den Sitzungen in Vernehmlassungen usw. diskutiert worden. Ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.
Es ist nicht so, Herr Hochreutener, dass man diesen Antrag im Ständerat nicht behandelt hätte; die ständerätliche Kommission hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Dieser Antrag führt aber zu einer weitgehenden Enteignung der Rechteinhaber und verletzt einfach das Konventionsrecht. Wir sollten nicht Bestimmungen erlassen, die zur Folge haben, dass schon der Erste, der vor Gericht geht, Unrecht bekommt. Das ist übrigens auch in einem ähnlichen Fall versucht worden. Die Regelung würde dann das gleiche Schicksal erleiden wie die sogenannte Business Exemption der USA, mit der kleine Betriebe für die Wiedergabe von Musiksendungen von der Urheberrechtsentschädigung freigestellt wurden; die USA haben eine solche Regelung erlassen. Diese Ausnahme, die aber viel weniger weit geht als die Regelung, die Sie beantragen, wurde in einem Streitbeilegungsverfahren der WTO als konventionswidrig beurteilt und muss aufgehoben werden - obwohl sie nicht so weit geht wie Ihr Antrag.
Der Antrag ist aber auch abzulehnen, weil Sie sagen, dass es einen administrativen Aufwand bedeute. Ihre Regelung führt zum genau gleichen administrativen Aufwand, denn um die privilegierten Kleinbetriebe von den entschädigungspflichtigen zu unterscheiden, müssten die Verwertungsgesellschaften weiterhin alle Betriebe erfassen, die geschützte Werke nutzen. Am Schluss müssen die Betriebe genau den gleichen Beweis vorlegen, ob sie die Entschädigung nun bezahlen müssen oder nicht. Am bürokratischen Aufwand würde sich für die freigestellten Nutzer deshalb gar nichts ändern; am Schluss ginge es also nur noch um die Gebühr, um die Summe.
Wer würde eigentlich in den Genuss einer Freistellung kommen? Gemäss einer Betriebszählung des Bundesamtes für Statistik handelt es sich bei 87,6 Prozent aller Schweizer Unternehmen um sogenannte Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Gerade im Bereich der professionellen Werknutzer wie Kinos, Konzertveranstalter, Diskotheken und Lokalradios gibt es sehr viele Mikrounternehmen, die das von Berufes wegen machen. Ihr ganzer Umsatz besteht aus diesem Geschäft, und den würden wir von der Urheberrechtsentschädigung befreien. Die finanziellen Einbussen der Rechteinhaber wären bei Annahme des Antrages aller Voraussicht nach sehr beträchtlich.
Ausserdem würde dies im Bereich der professionellen Werknutzung zu massiven Wettbewerbsverzerrungen führen. Ist die Privilegierung z. B. einer Diskothek mit einem Jahresumsatz von weniger als einer halben Million Franken gegenüber ihrem grösseren Konkurrenten mit einem Umsatz von 600 000 Franken gerechtfertigt? Sie können die Wettbewerbsverhältnisse nicht derart verzerren. Ich begreife Ihren Einwand, wir dürften keine solche Bürokratie machen. Aber machen Sie Ihren Vorstoss an einem Ort, wo Sie Bürokratie abbauen können. Hier ist die Bürokratie mit oder ohne ihrem Antrag genau dieselbe. Sie benachteiligen andere im Vergleich zu gleichgelagerten Unternehmen, nur weil die ersteren die Grenze überschritten haben. Ferner sind dies massive Enteignungen von Rechteinhabern. Wir sollten jedoch dort, wo Privateigentum Platz hat, nicht zu solchen Massnahmen greifen. Wir haben an anderen Orten ähnliche Anträge vieler Konsumenten gehabt, die sagen, dass man alles gratis nutzen können soll. Das haben wir jetzt vonseiten des Eigentumsrechtes her auch abgeblockt, dies gilt jetzt nur für die Eigennutzung. Wir sollten dabei bleiben.
Darum bitten wir Sie, sowohl den Antrag Triponez als auch den Antrag der Minderheit Hochreutener abzulehnen.

Müller Thomas (C, SG), für die Kommission: Der Antrag, den Herr Triponez in die Debatte eingebracht hat, lag der Kommission für Rechtsfragen nicht vor. Er läuft inhaltlich auf eine Geräteabgabe hinaus.
Zur Erinnerung: Der Ständerat hatte im Jahr 2004 eine Motion zur Einführung einer urheberrechtlichen Vergütung auf Geräten mit eingebautem Speicher abgelehnt, nachdem sie zuvor im Nationalrat angenommen worden war. Das schweizerische Urheberrecht kennt also aktuell keine Geräteabgabe. Bei dieser Ausgangslage hat das Bundesgericht am 19. Juni 2007 den damals strittigen Tarif für eingebaute Speicher nach den Grundsätzen beurteilt, wie sie für die herkömmlichen nichteingebauten und austauschbaren Leerträger gelten, also Tonband-, Videokassetten usw. Solche herkömmlichen Ton- und Tonbildträger haben am Markt sehr stark an Bedeutung verloren und wurden durch technologisch neue Geräte ersetzt.
Die Kriterien für die Bemessung der urheberrechtlichen Pauschalvergütung finden sich in Artikel 60 URG. Es gilt der Grundsatz der Angemessenheit. Die Höhe der Urheberrechtsabgabe hat sich primär auf den mit der Nutzung erzielten Ertrag abzustützen. Hilfsweise darf auf den mit der Nutzung verbundenen Aufwand abgestützt werden. Bei den herkömmlichen Leerträgern wird auf den Aufwand abgestützt und die Speicherkapazität berücksichtigt, und auf dieser Grundlage stand auch der vom Bundesgericht genehmigte Tarif für eingebaute Speicher wie bei MP3-Playern.
Das Urteil des Bundesgerichtes ging der Kommission für Rechtsfragen erst nach der Beratung des Urheberrechtsgesetzes zu. Von den Nutzerorganisationen wurde das Urteil teilweise hart kritisiert; insbesondere wurde eingewendet, dass der Grundsatz der Angemessenheit nicht beachtet worden sei und die Angemessenheitskontrolle zum Schutz der Nutzer nicht funktioniert habe. Es wird verlangt, dass nicht allein auf die technische Speicherkapazität abgestellt wird, sondern auch auf die Lebenserfahrung und die menschlichen Grenzen, die der technisch möglichen Nutzbarkeit von eingebauten Speichern gesetzt sind. Diese Auffassung erscheint sachgerecht: In der Tat ist es so, dass jemand kaum erheblich mehr Musik hört, nur weil sein Tonträger nicht bloss 100 oder 1000, sondern 30 000 verschiedene Titel speichern kann. Man kann immer nur einen Song aufs Mal hören. Zudem kommen moderne Titel erfahrungsgemäss rasch aus der Mode.
Ob Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes überhaupt revidiert werden muss, wie es Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, lasse ich offen. Das ganze Problem liesse sich sehr schnell entschärfen, wenn der für 22 Monate in Kraft gesetzte Tarif sofort neu ausgehandelt würde, und zwar auf der Grundlage der geltenden Kriterien nach Artikel 60 URG und
AB 2007 N 1350 / BO 2007 N 1350
ohne lineare Erhöhung der Urheberrechtsabgabe nach Speicherkapazität.
Der Antrag Triponez geht einen ganz anderen Weg: Er läuft auf die Geräteabgabe hinaus, die im jetzigen Urheberrecht in der Schweiz systemwidrig ist. Ich kann Ihnen keinen Antrag der Kommission für Rechtsfragen dazu vorlegen, weil wir die Frage nicht beraten haben. Ich muss einfach sagen: Persönlich habe ich meine Zweifel, ob eine derartige Revision des Urheberrechtsgesetzes über den Weg der Differenz zum Ständerat vernünftig ist oder ob es nicht besser wäre, den ordentlichen Weg der Gesetzgebung zu gehen.
Zum Antrag der Minderheit Hochreutener äussere ich mich nur ganz kurz: Der Antrag wurde in der Kommission für Rechtsfragen mit 14 zu 5 Stimmen abgelehnt. Es wurde dargelegt, dass er bei bestimmten Werknutzungen letztlich auf eine Enteignung der Urheber hinausläuft.

Menétrey-Savary Anne-Catherine (G, VD), pour la commission: Beaucoup d'arguments ont déjà été échangés, mais je pense qu'il n'est pas inutile que quelques mots en français soient aussi prononcés sur cette question.
Nous avons ici deux propositions qui visent à décharger les entreprises et qui auront peut-être pour effet de priver les artistes et les interprètes d'une partie de leurs droits, et peut-être, indirectement, de charger les consommateurs. Elles auront encore pour effet de créer des complications administratives, ce que voulaient précisément éviter les auteurs des propositions.
La proposition de la minorité Hochreutener a été discutée en commission. Notre collègue poursuit avec constance, nous a-t-il expliqué en commission, le but de décharger les PME - les petites entreprises. C'est un but tout à fait honorable. En l'occurrence, sa proposition reviendrait peut-être à les décharger davantage administrativement que financièrement puisque, l'un dans l'autre, ces petites entreprises paient la somme de 50 francs par année, en moyenne, pour les droits d'auteur. Mais, 50 francs par année pour beaucoup de petites entreprises, les petits ruisseaux faisant les grandes rivières, cela finit par représenter une somme importante qui ne serait pas versée aux artistes. De plus, la proposition de la minorité Hochreutener est peut-être trop peu différenciée parce que, parmi ces micro-entreprises, certaines font énormément usage d'oeuvres pour lesquelles on doit acquitter des droits d'auteur: prenez, par exemple, un petit cinéma de quartier qui ne fait pratiquement que cela. Il faudrait donc au moins que cette proposition soit plus différenciée.
En ce qui concerne la proposition Triponez, il est vrai que la commission a très peu discuté de la question des tarifs qui sont prévus à l'article 60. A mon sens, la proposition Triponez remet en question le système lui-même ou, du moins, se trouve en contradiction avec l'article 20 alinéa 3 qui prévoit que la contribution au titre des droits d'auteur doit être versée par les importateurs ou les producteurs, et non par les détaillants.
Si cette rétribution est versée par les détaillants, c'est beaucoup plus compliqué, étant donné que les prix de vente varient énormément. Cela signifierait des décomptes pour chaque détaillant, ce qui, encore une fois, représenterait une charge administrative considérable. On a rappelé que la commission d'arbitrage avait proposé ce système, mais qu'elle y avait renoncé. Il faut dire aussi que l'Allemagne a fait des expériences avec ce système et qu'elle est aussi revenue en arrière.
Le système proposé par Monsieur Triponez serait, à mon avis, au détriment des consommateurs. Actuellement, en effet, les importateurs d'appareils numériques comme les I-Pod ou les MP3 ont déjà encaissé des contributions, au titre des droits d'auteur, qui n'ont d'ailleurs pas été versées aux artistes. Cela n'a pas empêché le prix des appareils précités de baisser fortement à la vente au détail. Il y a lieu de craindre que si ce sont les détaillants qui doivent prélever cette contribution, ils la reporteront directement sur les consommateurs, de telle sorte que ceux-ci paieront effectivement plus cher leur appareil.
Enfin, ce taux non différencié de 3 pour cent sera probablement aussi au détriment des artistes.
Ces deux propositions contredisent les objectifs que la commission a cherché à atteindre avec constance, à savoir préserver les possibilités d'usage des consommateurs, mais en même temps garantir les droits des artistes. Elles remettent en question le compromis qui a été trouvé.
C'est la raison pour laquelle nous vous invitons à les rejeter toutes les deux.

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.031/4603)
Für den Antrag Triponez .... 20 Stimmen
Dagegen .... 146 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit .... 29 Stimmen
Dagegen .... 136 Stimmen

Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.031/4605)
Für Annahme des Entwurfes .... 164 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen

2. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und über die Änderung des Urheberrechtsgesetzes
2. Arrêté fédéral relatif à l'approbation de deux traités de l'Organisation mondiale de la propriété intellectuelle et à la modification de la loi sur le droit d'auteur

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir haben die Eintretensdebatte bereits geführt und sind eingetreten.

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 10 Abs. 2 Bst. c, f; 33 Abs. 1, 2 Bst. a-c, e; 33a; 36; 37 Bst. e; 39 Abs. 1, 1bis; 3a. Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 10 al. 2 let. c, f; 33 al. 1, 2 let. a-c, e; 33a; 36; 37 let. e; 39 al. 1, 1bis; titre 3a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 39a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
AB 2007 N 1351 / BO 2007 N 1351
Abs. 3
....
a. .... Umgehung wirksamer technischer ....
b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer ....
c. .... Umgehung wirksamer technischer ....

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Chappuis, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 3
Streichen
(siehe auch Art. 69a Abs. 1 Bst. b und c)

Antrag der Minderheit
(Baumann J. Alexander, Mathys, Pagan, Stamm)
Abs. 4
Streichen

Eventualantrag Fluri
(falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird)
Abs. 4
.... gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen, sofern diese Personen vorgängig die Beobachtungsstelle gemäss Artikel 39b Absatz 1 angerufen haben, die Beobachtungsstelle darauf Massnahmen gemäss Absatz 2 angeordnet hat und diese Massnahmen erfolglos geblieben sind.

Art. 2 art. 39a
Proposition de la majorité
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
....
a. font l'objet d'une promotion, d'une publicité ou d'une commercialisation visant au contournement de mesures techniques efficaces; ou
b. n'ont le contournement de mesures techniques efficaces mis à part, qu'une finalité ou une utilité commerciale limitée; ou
c. sont principalement conçus, produits, adaptés ou réalisés dans le but de permettre ou de faciliter le contournement de mesures techniques efficaces.

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Chappuis, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 3
Biffer
(voir aussi art. 69a al. 1 let. b et c)

Proposition de la minorité
(Baumann J. Alexander, Mathys, Pagan, Stamm)
Al. 4
Biffer

Proposition subsidiaire Fluri
(au cas où la proposition de la minorité serait rejetée)
Al. 4
.... exclusivement dans le but de procéder à une utilisation licite, à condition qu'il ait appelé au préalable l'observatoire visé à l'article 39b alinéa 1, que l'observatoire ait ensuite ordonné des mesures au sens de l'alinéa 2 et que ces mesures soient restées vaines.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Artikel 39a beinhaltet den Schutz von technischen Massnahmen gegen unerlaubte Verwendung von Werken. Unter das Umgehungsverbot fällt auch das Unbrauchbarmachen von solchen Schutzmassnahmen, soweit sie eben urheberrechtlich geschützte Leistungen betreffen. Wir haben vorher bei Artikel 19 Straffreiheit für bestimmte Nutzergruppen beschlossen, insbesondere für die privaten Nutzerinnen und Nutzer. Das heisst, der Eigengebrauch bleibt bei dieser Strafbestimmung vorbehalten.
Artikel 39a Absatz 3 verbietet nun auch Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Massnahmen wie die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung anderer technischer Massnahmen, mit denen eine Umgehung erst möglich ist. Damit geht der Schutz - wie auch die Botschaft selber festhält, ich verweise auf Seite 3425 - über die sich aus den beiden Abkommen ergebenden Verpflichtungen hinaus. Die Strafbarkeit wird mit Absatz 3 weit ins Vorfeld verlagert.
Mit dem Streichungsantrag zu Absatz 3 möchte die Minderheit das Recht zum privaten Kopieren durchsetzen. Es ist klar: Dazu benötigen die privaten Nutzer und Nutzerinnen auch die technischen Möglichkeiten; sie müssen diese erwerben können. Mit dem Antrag auf Streichung von Absatz 3 ist zugleich der Antrag auf Streichung von Artikel 69a Absatz 1 Literae b und c verbunden. Es ist offensichtlich, dass diese Streichungen nötig sind. Da heute viele digitale Werke mit einem Kopierschutz ausgerüstet sind, muss ich die Möglichkeit haben, diesen zu umgehen. Sonst kann ich vom Recht auf Privatkopie nicht Gebrauch machen. Absatz 3 verunmöglicht es den Normalnutzerinnen und -nutzern, zu ihrem Recht auf Privatkopie zu kommen. Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen führt dazu, dass kaum mehr Produkte zur Umgehung des Kopierschutzes hergestellt, importiert oder verbreitet würden, und damit würde das Recht gemäss Artikel 19 illusorisch.
Ich verstehe meinen Minderheitsantrag auch ganz klar als Gegenantrag zum Antrag der Minderheit Baumann J. Alexander und zum Eventualantrag Fluri. Denn im Konzept von Artikel 39a wird die Bestimmung der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen durch die Regelung in Absatz 4 entschärft, wonach das Umgehungsverbot gegenüber den Personen, die die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen, also z. B. für den Privatgebrauch, nicht geltend gemacht werden kann. Sollte dieser Absatz nun aber, wie es die Minderheit Baumann J. Alexander beantragt, gestrichen werden, so würde das Recht auf Privatkopie aufgehoben. Die Freiheit zur Privatkopie würde faktisch ausgehebelt.
Das gleiche Ergebnis hätte der Eventualantrag Fluri. Er will einfach noch eine Beobachtungsstelle vorschalten - stellen Sie sich das einmal vor! -, die immer überprüfen muss, ob es jetzt um eine Privatkopie geht oder nicht. Stellen Sie sich einmal diese Bürokratie vor! Ich glaube, wir verzichten ebenso gern auf den Eventualantrag Fluri, und wir sind dezidiert gegen den Streichungsantrag der Minderheit Baumann J. Alexander, weil er das Recht auf Privatkopie verunmöglichen würde.
Ich bitte Sie, dem Antrag unserer Minderheit zuzustimmen, weil es klar sein muss, dass für die Privatkopie auch die Vorbereitungshandlung möglich sein muss.

Baumann J. Alexander (V, TG): Ich spreche hier nur im Namen der von mir angeführten Minderheit. Die Fraktion der SVP hat Artikel 39a Absatz 4 dieser Vorlage - ich selbst war im Ausland abwesend, Herr Bundesrat Blocher war anwesend - als Ganzes durchgewinkt.
Mit dieser Bestimmung wird klar, dass man den Rechtsschutz der elektronischen Werkverbreitung, dass man Digital Rights Management (DRM) und damit letztlich die Wipo-Regelungen überhaupt nicht will. Die Minderheit betrachtet dieses "Selbsthilferecht praktisch für jedermann" als falsch und rechtsstaatlich hoch problematisch. In der vorliegenden Fassung hat dies zur Folge, dass es einen effektiven Rechtsschutz für DRM und damit für elektronische Geschäftsmodelle überhaupt nicht geben wird. Damit wird der Rechtsschutz der Werke, Interpretationen und Produktionen in einem höchst sensiblen Bereich der Verbreitung und Verwertung einem weitgehend rechtsfreien Raum überantwortet. Dieser hat im Ergebnis auch nichts mehr mit den herkömmlichen Schrankenbestimmungen des URG zu tun. In der Realität entzieht er vielmehr einen grossen, vermutlich bald den grössten Teil der Werkverbreitung der Kontrolle der Rechteinhaber und damit deren Verwertungsmöglichkeiten. Er öffnet der beliebigen missbräuchlichen Aneignung fremden geistigen Eigentums Tür und Tor.
AB 2007 N 1352 / BO 2007 N 1352
Es ist schwer begreiflich, dass diese breite Bresche in die urheberrechtliche Eigentumsordnung tatsächlich die Absicht des Gesetzgebers sein soll. Es gibt keinen DRM-Schutz, wenn sich praktisch jedermann auf Privatgebrauch berufen und die Massnahmen umgehen kann. Etwas anderes wird in der Praxis niemandem beweisbar sein. Es darf angenommen werden, dass die allermeisten Nutzungen, für welche Schutzmechanismen geknackt werden, am eigenen Heim-PC oder Heimabspielgerät erfolgen. Die "Knackvorgänge" werden also sogar noch erlaubt, wenn der Nutzer den geknackten Inhalt gleich anschliessend ins Internet stellt.
Umgehung für Privatgebrauch heisst praktisch Umgehung für jedermann und für jeden Zweck. Dass wir den Dealern der Umgehungstechnologie das Handwerk legen wollen, ist an dieser Stelle kein Argument. Erlauben wir das Knacken trotzdem, dann ermöglichen wir es gerade denen, die sich clever am Rande des Legalen bewegen, und benachteiligen die anderen. Das kann nicht der Sinn sein. Es gibt keinerlei Schutz für "download to use", für elektronische Miete, für was dergleichen neue und billigere Geschäftsmodelle mehr sind.
Um diese geht es aber beim DRM und nicht um die Zweit-CD für das Auto. Diese Modelle funktionieren nur, weil eine Software nach Ablauf der Zeit oder der bezahlten Nutzungen die Weiternutzung verhindert. Wer einen Film zum einmaligen Anschauen herunterlädt, soll doch weniger bezahlen müssen als einer, der den Film immer wieder anschauen will. Wer diese Schutzsoftware umgeht, missbraucht das Geschäftsmodell, egal ob das im Rechtssinn eine Privatkopie ist.
Es gibt auch keinen Schutz dieser Modelle durch das Strafrecht - vielleicht in der Theorie, aber jedenfalls nicht in der Praxis. Bis jetzt ist kein Urteil vorliegend, wonach jemand gemäss bürgerlichem Strafrecht verurteilt worden ist. Denn erstens sind die einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches gerade nicht für die Nutzung von Werken nach Urheberrecht konzipiert, und es ist zweifelhaft, ob ein Richter sie überhaupt anwenden kann. Zweitens verabschieden wir hier ein Spezialgesetz, das dem allgemeinen Recht womöglich vorgeht. Und es wäre absurd, wenn ausgerechnet im Urheberrecht die elektronischen Geschäfte nicht einmal den Schutz hätten, den sie zum Beispiel beim einfachen Onlinehandel geniessen.
Es gibt ein Rechtsgutachten, das den Schutz durch das Strafgesetzbuch tatsächlich als sehr zweifelhaft einstuft. Im Ergebnis wird sich kein Rechteinhaber, keine Strafverfolgungsbehörde auf diesen Ast hinauswagen und diese Rechtslage auf die Probe stellen. Es gibt also genauso wenig Rechtssicherheit für die betroffenen Konsumenten. Wer soll es denen erklären, dass wir in Absatz 4 erlauben, was wir in Absatz 1 verbieten oder umgekehrt? Wie sollen diese unterscheiden, wann sie eine gesetzlich erlaubte Handlung beabsichtigen und wann nicht, kurz: Wie sollen diese noch verstehen können, selbst wenn sie es gerne wollten, was sie dürfen und was nicht?
Die Wipo-Abkommen verlangen einen wirksamen DRM-Schutz, und zwar mit Grund. Es ist der notwendige rechtliche Rahmen für elektronische Vertriebswege, welche Konsumenten schon lange gefordert haben und die sich nun rasant entwickeln. Die Abkommen sind auch kein einseitiges Diktat einer übermächtigen Industrie, sondern lange und sorgfältig ausgehandelte Lösungen, wohlgemerkt unter aktiver Mitwirkung der Schweiz als Gastgeberland. Mit den Problemen von DRM und Schutzschranken hat sich bis heute schon praktisch jeder Gesetzgeber in Europa auseinandergesetzt, mit mehr oder weniger viel Fantasie. Da gibt es gerichtliche und aussergerichtliche Verfahren um bestimmte Nutzung. Das "right to hack" für jedermann, wie es hier postuliert wird, gibt es nirgends sonst. Mit dieser Lösung stünde die Schweiz weit und breit sehr einsam da. Diese Scheinlösung hilft weder den Konsumenten noch den Rechteinhabern.
Streichen Sie diese untaugliche Kopfgeburt aus dem Gesetz!

Fluri Kurt (RL, SO): Als Eventualantrag und gewissermassen als Vermittlungsvorschlag zwischen den beiden Positionen möchte ich Ihnen Artikel 39b, die Beobachtungsstelle, vorstellen. Diese Stelle hat zwei Aufgaben: Erstens beobachtet sie, wie sich die technischen Massnahmen auf gesetzlich erlaubte Werkverwendungen auswirken, und zweitens hat sie eine Verbindungsfunktion zwischen den Anwenderinnen und Anwendern technischer Massnahmen und den davon betroffenen Nutzerkreisen. Daraus kann dann im Bedarfsfall eine partnerschaftliche Lösung zwischen den Anwenderinnen und Anwendern technischer Massnahmen und den davon betroffenen Nutzerinnen und Nutzern gefördert werden und schliesslich zustande kommen.
Sie sehen ferner in Absatz 2, dass der Bundesrat die Details dieser Organisation zu regeln hat. Selbstverständlich ist es möglich, und es ist sehr wahrscheinlich, dass aus diesem Eventualantrag ein administrativer Mehraufwand entstünde. Aber mit der Regelung dieser Beobachtungsstelle in einer Verordnung könnte man dem rechtzeitig vorbeugen.
Ich bitte Sie, falls der Minderheitsantrag Baumann J. Alexander abgelehnt wird, meinen Eventualantrag gutzuheissen.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die CVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt. Auch die FDP-Fraktion und die grüne Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen.

Blocher Christoph, Bundesrat: Worum geht es bei diesem Artikel? Diese Bestimmung schützt technische Vorrichtungen wie Zugangs- oder Kopiersperren, mit denen die Verwendung geschützter Inhalte kontrolliert werden kann. Die Umsetzung der entsprechenden Abkommensverpflichtung bildet den eigentlichen Schwerpunkt der Vorlage, weil damit ein neues bzw. zusätzliches Schutzsystem geschaffen wird, das den konventionellen Urheberrechtsschutz ergänzt. Der Schutz technischer Massnahmen besteht aus zwei Komponenten: erstens aus einem Umgehungsverbot und zweitens aus dem Verbot, Vorbereitungshandlungen vorzunehmen.
Was wollen die Minderheitsanträge? Zunächst haben wir die Minderheit Baumann auf der einen und die Minderheit Leutenegger Oberholzer auf der anderen Seite. Sie ersehen aus diesen beiden Anträgen, dass der Bundesrat hier einen Interessenausgleich anstreben musste. Wenn Sie die eine Seite zu sehr betonen, ist die andere Seite benachteiligt und umgekehrt. Anhand der beiden Minderheitsanträge zur Streichung von Artikel 39a Absatz 3 bzw. Absatz 4 lässt sich erkennen, dass ein mittlerer Weg gefunden werden konnte, dem alle Beteiligten zugestimmt haben. Die Vertreter der Konsumenteninteressen möchten natürlich diesen Schutz mit ihrem Antrag auf Streichung von Absatz 3 schwächen. Die Produzenten möchten dagegen mit dem Antrag auf Streichung von Absatz 4 diesen Schutz noch verstärken. Wenn Sie diese beiden Anträge ablehnen und der Mehrheit zustimmen, bleiben Sie bei der Lösung, mit welcher versucht wird, sowohl die Interessen der Konsumenten als auch jene der Produzenten zu schützen. Der Erstrat hat diesen Weg im Sinne eines Mittelweges bereits eingeschlagen.
Zunächst zum Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer auf Streichung von Absatz 3: Das Verbot der Vorbereitungshandlungen zu Umgehungen ist in der Praxis das wichtigste Instrument zum Schutz von technischen Massnahmen. Wenn man dies streicht, wie es die Minderheit Leutenegger Oberholzer möchte, bleibt ein Papiertiger übrig, der auf den ersten Blick mit dem Wortlaut der internationalen Verpflichtung übereinstimmt, der aber nicht dem Sinn und auch nicht den Anforderungen dieses Rechtes entspricht. Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung sowohl dieses Streichungsantrages als auch des damit verbundenen Minderheitsantrages auf Streichung von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben b und c. Wenn das Verbot für Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Massnahmen beibehalten wird, muss die Verletzung dieses Verbotes auch strafrechtlich sanktioniert werden können; sonst wäre dies ein enormer Nachteil für die Produzentenseite.
AB 2007 N 1353 / BO 2007 N 1353
Zum Antrag der Minderheit Baumann auf Streichung von Absatz 4: Absatz 4 enthält einen Vorbehalt gegenüber dem Umgehungsverbot, der sich auf alle Schutzmassnahmen, nicht nur auf den in Artikel 19 geregelten Eigengebrauch bezieht. Diese Bestimmung schützt die Nutzer und Konsumenten vor einer missbräuchlichen Anwendung des Umgehungsverbotes - das gibt es nämlich auch. Sie verhindert, dass jemand, der eine gesetzlich erlaubte Werkverwendung vornimmt, indem er z. B. eine Kopiersperre umgeht, um eine Privatkopie herzustellen, für diese Umgehung belangt werden kann. Im Falle der beantragten Streichung von Absatz 4 würde das Umgehungsverbot die Schutzausnahmen aushebeln, die der Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit vorgesehen hat.
Sie sehen, wenn Sie bei Absatz 4 der Minderheit Baumann zustimmen, dann kann die ganze Regelung missbräuchlich angewendet werden. Das ist nicht recht gegenüber den Konsumenten. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zustimmen, dann schwächen Sie den Schutz für den Produzenten.
Nun zum Antrag Fluri: Wir bitten Sie, auch diesen Antrag abzulehnen. Dieser Antrag ist nämlich aus denselben Überlegungen abzulehnen wie der Antrag der Minderheit Baumann auf Streichung von Absatz 4. Diese Regelung verhindert, dass jemand belangt werden kann, wenn er beispielsweise eine Kopiersperre umgeht, um eine gesetzlich erlaubte Privatkopie anzufertigen. Wenn nun diese Möglichkeit der Umgehung gemäss Antrag Fluri von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zuerst die Beobachtungsstelle anruft, führt das zu einer ungerechtfertigten Behinderung gesetzlich erlaubter Werkverwendungen. Bei der Anwendung von Schutzausnahmen spielt oft auch das zeitliche Element eine wichtige Rolle. Wenn ein Nutzer, der sich zu Informationszwecken dokumentieren will, zuerst einen Bescheid der Beobachtungsstelle abwarten muss, wird ihm die Möglichkeit der Umgehung von Schutzausnahmen nicht mehr viel nützen. Das wäre eine praxisfremde Regelung. Gestützt auf diese Überlegungen wurde ein ähnlicher Antrag in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zurückgezogen.
Ich bin froh, wenn Sie sowohl den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer wie auch den Antrag der Minderheit Baumann und den Antrag Fluri ablehnen und der Mehrheit zustimmen.

Menétrey-Savary Anne-Catherine (G, VD), pour la commission: Cet article ne vous fait pas beaucoup parler. Pourtant, il est extrêmement intéressant et il présente des enjeux tout à fait importants. C'est peut-être même le plus important de la loi, parce qu'avec cet article, on entre dans le domaine, assez complexe il faut le dire, des mesures techniques de protection. C'est là qu'entre en jeu le fameux "Digital Rights Management Systems", qui est censé protéger les oeuvres contre la copie et le piratage. Ce système est parfois aujourd'hui contesté par ceux qui critiquent son orientation de police privée et qui estiment qu'il favorise plutôt les gros distributeurs et les producteurs de musique et de films que les artistes. Mais je m'empresse de dire que ce n'est pas l'avis de la majorité.
De fait, même si la majorité de la commission vous propose d'accepter ces mesures techniques et d'interdire les logiciels qui permettent de les contourner, la majorité est aussi sensible au fait qu'il ne faudrait pas que les possibilités d'usage pour les consommateurs, définies dans la première partie de la loi, soient rendues totalement inopérantes à cause des verrouillages. Dans la réalité des faits, les choses en effet se passent souvent ainsi que d'un côté, des barrières techniques efficaces sont érigées pour empêcher la copie et que de l'autre côté, si je puis dire, des logiciels de contournement sont sans cesse produits afin de les franchir. Cette réalité peut parfois donner l'impression que la situation est difficilement maîtrisable.
La question qui se pose dès lors est: vaut-il la peine de continuer cette guerre ou faut-il renoncer, comme prétend le faire par exemple Apple avec ses propres appareils et la collaboration de grands distributeurs de musique? Certains estiment qu'il vaudrait peut-être mieux privilégier les systèmes "open source", les logiciels libres, et les indemnités forfaitaires sur les supports vierges, pour faciliter les échanges et la diffusion. Au contraire, ceux qui veulent une application stricte de la protection des droits - comme le demande la proposition de la minorité Baumann J. Alexander à l'alinéa 4 - estiment que laisser impuni le contournement des verrouillages revient à donner aux voleurs la clé des serrures de sécurité qu'on a fait installer dans sa maison.
La majorité de la commission tient les mesures techniques de protection pour nécessaires. Elle considère aussi que produire, proposer et mettre en vente des logiciels de contournement rend impossible la protection des droits. Elle rejette donc la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer à l'alinéa 3, mais elle confirme, en rejetant la proposition de la minorité Baumann J. Alexander à l'alinéa 4, qu'on ne peut pas punir le fait de contourner une mesure technique pour réaliser une copie à titre privé.
Quant à la proposition subsidiaire Fluri, elle ressemble à celle que son auteur nous avait déjà faite à l'article 19 du projet 1. Monsieur Fluri essaie de mieux cerner la légalité des processus. Mais je dois vous dire, Monsieur Fluri, que votre proposition est terriblement compliquée.
Je conclurai en rappelant que s'il existe une possibilité de copie, il a bien été précisé en commission qu'il s'agissait là d'une exception à la règle et non pas d'un droit. Il est par conséquent inutile de prétendre exiger la levée des barrières au nom du droit de copier des oeuvres. Seule est en cause la réglementation sur le droit d'auteur, et cela ne disculpe pas celui qui commet un autre délit: quelqu'un qui vole un disque dans un magasin est un voleur qui sera puni par le Code pénal, mais pas par la loi sur le droit d'auteur. Enfin, pour la majorité de la commission, cet alinéa 4 est indispensable à la cohérence de la loi.
La commission vous propose donc, par 13 voix contre 6, de rejeter la proposition défendue à l'alinéa 3 par la minorité Leutenegger Oberholzer et, par 12 voix contre 4 et 2 abstentions, de rejeter celle défendue à l'alinéa 4 par la minorité Baumann.

Abs. 3 - Al. 3

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Die folgende Abstimmung gilt auch für Artikel 69a.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 150 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Herr Fluri teilt mit, dass er seinen Eventualantrag zurückgezogen hat.

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 2 Art. 39abis
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Chappuis, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer)
Titel
Kompatibilität
Abs. 1
Die technischen Massnahmen dürfen die Kompatibilität der Geräte und Software nicht verhindern. Die Hersteller technischer Vorrichtungen haben die entsprechenden Informationen zu liefern.
AB 2007 N 1354 / BO 2007 N 1354
Abs. 2
Die Hersteller sorgen zudem dafür, dass den behinderten Personen nicht der Zugang zu den Werken ihrer Wahl verwehrt wird, weil die technischen Massnahmen mit den technischen Hilfsmitteln der behinderten Personen nicht kompatibel sind.

Art. 2 art. 39abis
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Chappuis, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo, Vischer)
Titre
Interopérabilité
Al. 1
Les mesures techniques ne doivent pas empêcher l'interopérabilité des appareils et des logiciels. Les producteurs de mesures techniques doivent fournir les informations à cet effet.
Al. 2
Les producteurs devront en outre veiller à ce que les mesures techniques n'empêchent pas les personnes handicapées d'avoir accès à l'oeuvre de leur choix, en raison d'une incompatibilité avec les moyens techniques auxiliaires auxquels elles ont recours.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Menétrey-Savary zu Artikel 39abis wurde zurückgezogen.

Art. 2 Art. 39b; 39c; 62 Abs. 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 39b; 39c; 62 al. 1bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 67
Antrag der Kommission
Abs. 1 Einleitung
.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ....
Abs. 1 Bst. gbis, i
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 2 art. 67
Proposition de la commission
Al. 1 introduction
Sur plainte du lésé, sera puni d'une peine privative de liberté pour un an au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque aura ....
Al. 1 let. gbis, i
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Si l'auteur d'une infraction au sens de l'alinéa 1 agit par métier, il est poursuivi d'office. La peine est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. En cas de peine privative de liberté, une peine pécuniaire est également prononcée.

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 69
Antrag der Kommission
Abs. 1 Einleitung
.... Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft ....
Abs. 1 Bst. e, ebis, eter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
.... verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 2 art. 69
Proposition de la commission
Al. 1 introduction
Sur plainte du lésé, sera puni d'une peine privative de liberté pour un an au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque aura, intentionnellement et sans droit:
a. ....
Al. 1 let. e, ebis, eter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Si l'auteur d'une infraction au sens de l'alinéa 1 agit par métier, il est poursuivi d'office. La peine est une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou une peine pécuniaire. En cas de peine privative de liberté, une peine pécuniaire est également prononcée.

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 69a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Auf Antrag der in ihrem Schutz verletzten Person wird mit Busse bestraft ....
....
b. .... überlässt, dafür wirbt oder zu Erwerbszwecken besitzt oder Dienstleistungen erbringt, die:
1. ....
1bis. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder
2. ....
c. Streichen
....
Abs. 2
.... verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Chappuis, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1 Bst. b, c
Streichen

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1 Bst. f
f. mittels technischer Massnahmen die von Gesetzes wegen erlaubte Nutzung von Werken oder anderen Schutzobjekten verhindert.

Art. 2 art. 69a
Proposition de la majorité
Al. 1
Sur plainte du lésé, sera puni de l'amende quiconque aura ....
....
b. .... pour usage, fait de la publicité pour ou possédé dans un but lucratif des dispositifs, produits ou composants, ou fourni des services:
1. ....
1bis. qui n'ont, le contournement de mesures techniques efficaces mis à part, qu'une finalité ou utilité économique limitée; ou
2. ....
c. Biffer
....
AB 2007 N 1355 / BO 2007 N 1355
Al. 2
.... d'office. Il sera puni d'une peine privative de liberté pour un an au plus ou une peine pécuniaire.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Chappuis, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1 let. b, c
Biffer

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Hämmerle, Hubmann, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1 let. f
f. empêché, par des mesures techniques, l'utilisation licite d'oeuvres ou d'autres objets protégés.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Nachdem mit Artikel 39a die ganze Frage, inwieweit technische Schutzmassnahmen zugelassen sind, geklärt bzw. auch klargestellt worden ist, dass die Privatkopie auch weiterhin möglich, also straffrei ist, ziehe ich jetzt meinen Minderheitsantrag zu Artikel 69a Absatz 1 Litera f zurück.

Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Buchstabe f wurde ebenfalls zurückgezogen.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 06.031/4609)
Für Annahme des Entwurfes .... 156 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen


Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté

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