Schmid Samuel, Bundesrat:
Gestützt auf die gemeinsame Behandlung der verschiedenen Vorstösse, muss ich vorweg |
AB 2007 N 1480 / BO 2007 N 1480
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erklären, dass ich nur berechtigt bin, zur Motion zu sprechen. Soweit Sie über die erste Phase der parlamentarischen Initiative abstimmen oder auch über die Petitionen, ist der Bundesrat zur Zeit noch nicht gefragt. Allerdings gibt es ja einen inneren Zusammenhang. Aber wie gesagt, ich habe mich zu konzentrieren auf die Motion des Ständerates, und hier beantragt Ihnen der Bundesrat die Annahme dieses Vorstosses.
Die Motion überlässt es auch dem Bundesrat, den Empfängerkreis der Taschenmunition der sicherheitspolitischen Lage anzupassen und das auf Verordnungsstufe zu regeln. Das ist auch das, was nötig ist, um Sicherheit in jeder Beziehung gewährleisten zu können. Und zu dieser Sicherheit gehören natürlich ebenfalls das Funktionieren und die Effizienz unseres wesentlichen Sicherheitsinstrumentes, und das ist die Armee.
Die im Vorstoss gewählte Lösung ist nach Ansicht des Bundesrates vernünftig und risikogerecht, und sie wurde auch schon früher angewendet. Historisch ist sie nicht derart einzigartig. Bis zum Zweiten Weltkrieg wurde die Taschenmunition nur an Truppen mit Grenzschutzaufgaben abgegeben. Man handelte also schon damals situationsgerecht und differenziert. Die heute noch geltende Lösung war ihrerseits wieder den Verhältnisses des Weltkrieges und des Kalten Krieges angepasst und für diese Zeit auch wieder stimmig und korrekt. Auch jetzt haben wir unsere Situation zu beurteilen, und, wie wir glauben, zeigt die Motion des Ständerates auch den möglichen Weg dazu.
Falls Sie und Ihr Rat der Motion zustimmen, werden wir die Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen entsprechend ändern und eben diese Flexibilität nutzen, und zwar so, dass die Taschenmunition mit Rücksicht auf die gegenwärtige sicherheitspolitische Lage bis auf Weiteres nur noch den für Ersteinsätze vorgesehenen Truppen der Armee abgegeben wird. Im Moment sind dies die Angehörigen der Militärischen Sicherheit, die als militärisches Personal ständig über ihre persönliche Munition verfügen. Daneben sind Truppen im Ersteinsatz solche, die im Dienst sind, seien es die Durchdiener, seien es die Truppen im WK. Sie sind ohnehin entsprechend und ordentlich versorgt mit der für ihre Einsätze notwendigen Munition.
Ob und welche Formationen da allenfalls noch dazukommen, werden wir zu prüfen haben. Die informelle Zahl, die in einer Diskussion geäussert wurde, die Zahl von etwa 2000 Armeeangehörigen, ist in diesem Sinne als Obergrenze zu verstehen - immer im Hinblick auf die heutige Risikosituation. Die Beantwortung der Frage, wie sich das inskünftig verhalten wird, ist die Aufgabe dieser permanenten Risikobeurteilung.
Nach Inkraftsetzen der Verordnungsänderung würden wir die Taschenmunition nach dem Wiederholungskurs nicht mehr mit nach Hause geben. Mit anderen Worten: Es erfolgte eine schrittweise Reduktion dieser Heimabgabe. In zwei, drei Jahren wäre die Taschenmunition damit eingezogen. So weit, so gut!
Allerdings bin ich gezwungen, gestützt auf Ihre Diskussion jetzt auch sehr deutlich zu sagen, was diese Haltung des Bundesrates nicht bedeutet. Sie ist kein erster Schritt zum Verzicht auf die Heimabgabe der persönlichen Armeewaffe! Das sei jetzt ebenso deutlich unterstrichen. Die Ordonnanzwaffe gehört auch nach dem Rückzug der Taschenmunition zum Wehrmann nach Hause. Darauf habe ich schon im Ständerat mit allem Nachdruck hingewiesen. Ich habe dies auch unterstrichen, weil es meine persönliche Überzeugung ist. Der Bundesrat hat diese Position immer wieder bekräftigt, zuletzt in einer Stellungnahme auf eine Motion aus diesem Rat.
In Übereinstimmung mit dem Grundgedanken des Milizprinzips geht der Bundesrat in Bezug auf die persönliche Waffe weiterhin von einer Aufbewahrungspflicht und nicht von einem Hinterlegungsrecht aus. Dafür gibt es gute Gründe:
1. Die persönliche Ausrüstung zu Hause ist ein Ausdruck des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger. Ich bin eigentlich erstaunt, nachdem ich mir die Argumente angehört habe, mit welcher Leichtfertigkeit man darüber hinweggeht. Das ist nicht nur ein Teil unserer helvetischen Kultur, es ist nicht nur das Produkt eines jahrhundertelangen Vorgangs, sondern es ist ein Grundverhältnis, das für einen demokratischen Staat sehr wesentlich ist. Der Bürger ist bereit, dem Staat das entsprechende Gewaltmonopol zu übertragen; auf der anderen Seite ist aber auch der Staat bereit, dem Bürger seine persönliche Ausrüstung, solange dieser sie noch für einen allfälligen Einsatz braucht, mit nach Hause zu geben.
Das sind nicht leere Worte. Wer das missachtet, könnte das sehr schnell auch wieder bereuen. Die Aufhebung des Grundverhältnisses könnte in vielen anderen Bereichen auch Schule machen. Weshalb soll denn eigentlich die Bürgerschaft über die Höhe der Steuern bestimmen? Die Höhe der Steuern ist Ausdruck eines ähnlichen Grundverhältnisses. In kaum einem Land der Welt gibt man dem Bürger das Recht, letztlich über die Höhe seiner persönlichen Abgabe zu bestimmen. Der Staat selbst schenkt der Bevölkerung das Vertrauen. Das ist aber ein gegenseitiger Vorgang und auch ein gegenseitiger symbolischer Akt. Ich bitte Sie, das nicht allzu leichtfertig zur Seite zu schieben, denn der Mensch hängt viel mehr an der Symbolik, als die moderne Gesellschaft immer wieder glauben machen will.
Wenn der Staat meint, seinen Bürgern Verantwortung abnehmen zu müssen, und ihnen nicht mehr zutraut, mit der persönlichen Waffe auch verantwortungsvoll umzugehen, schwächt er sich letztlich selbst. Der Milizgedanke und die Selbstverantwortung gehören zu den Grundlagen unseres Staates und sind Voraussetzung dafür, dass er auch funktioniert.
2. Die Waffe ist Ausdruck und Symbol von Freiheit und Selbstbestimmung. Ob uns das passt oder nicht - es ist so. Da können Sie in der Geschichte unseres Landes weit zurückblättern, bis zum Rütli und zur Emanzipation von der Adelsherrschaft. Die Waffe war auch ursprünglich Symbol für das Stimmrecht der aktiven Bürger in diesem Staat; symbolisch bloss, zweifellos. Aber das gehört in diese Kultur- und Demokratietradition unseres Landes. Die Waffe in der Hand der freien Bürger erinnert auch daran, dass das Volk über dem Staat und den Behörden steht, auch wenn es seine Macht und Souveränität eben delegiert hat. Diese Zusammenhänge bitte ich Sie, nicht ganz auszublenden und nicht dem Modernismus zu opfern.
3. Die Heimabgabe der Waffe ist eng verbunden mit dem Milizprinzip und seinen speziellen Gegebenheiten und Anforderungen. Eine Milizarmee hat eine gewisse Schwerfälligkeit; bei aller Potenz, die in ihr zu wecken ist. Aber es braucht auch Zeit, um sie entsprechend auszurüsten. So ist jede Stunde oder jeder Tag, der erspart werden kann, gewonnen. Deshalb sind alle Vorkehrungen zu treffen, die es erlauben, rasch bereit zu sein. Wir wollen nicht, dass zuerst im Zeughaus Waffen gesucht und eingerichtet werden müssen, sondern dass man sie eben bereits bei sich hat.
4. Die Heimabgabe ist auch mit Rücksicht auf die Schiessausbildung dringend geboten. Hier unterscheide ich mich von einigen, die sich hierzu geäussert haben. Diese erwähnten ein bis zwei Tage - ich bitte Sie zu bedenken, was es bei der Grösse unserer Verbände heisst, Waffen persönlich abzugeben. Etwa ein Drittel unserer WK-Pflichtigen verschieben den WK, sodass es nicht immer die gleichen Einheiten sind, die abgeben und dann wieder zusammenkommen, um den Dienst zu leisten. Etwa ein Drittel sind Verschieber, die den Dienst um ein oder mehrere Jahre verschieben. Zudem sind die Verbände dezentral, und das bei einem Bataillonsbestand von rund tausend Mann. Wenn die Armee dann schon die Waffe einschiesst, dann ist auch für Leute, die keine optimalen Resultate erzielen, sofort eine entsprechende Wiederholung durchzuführen. Dass das für tausend Mann - oder Frauen und Männer - ein bis zwei Ausbildungstage braucht, muss eigentlich jedem einleuchten, der bereits mit der Organisation derartiger Übungen für grössere Verbände betraut war. Ohne das ausserdienstliche Schiesswesen verlieren wir bei Dienstbeginn eben diese wertvolle Ausbildungszeit, die wir woanders hereinholen müssen. Die |
AB 2007 N 1481 / BO 2007 N 1481
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Heimabgabe der Waffe und das ausserdienstliche Schiesswesen garantieren uns, dass der Wehrmann jederzeit bereit ist und nicht zuerst noch langwierig ausgerüstet und auch ausgebildet werden muss.
5. Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bundesrat in den letzten Jahren nicht untätig geblieben ist. Es besteht seit einer Änderung der Verordnung die Möglichkeit, die Dienstwaffe bei Anzeichen oder Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung einzuziehen oder sie auch freiwillig zu hinterlegen. Von dieser Möglichkeit wird auch Gebrauch gemacht. Weiter haben die Armeeangehörigen auch die Möglichkeit, ihre Ausrüstung auf Gesuch hin und gegen Gebühr zu hinterlegen, wenn sie keine sichere Aufbewahrung garantieren können, weil sie im grenznahen Ausland wohnen, den Wohnort häufig wechseln oder sich für längere Zeit im Ausland aufhalten. Die Gebühr für die Hinterlegung der Waffe allein beträgt 24 Franken zuzüglich 2 Franken pro Monat. Da kann man jetzt, weiss Gott, nicht davon ausgehen, dass das eine prohibitive Abgabe sei. Im Zusammenhang mit dem Schiessobligatorium besteht zudem die Vorschrift, dass im Schiessstand nur so viel Munition abgegeben werden darf, wie auch verschossen wird; der Rest ist zum Abgabepreis zurückzunehmen. Auch das ist in den entsprechenden Reglementen längst geordnet.
Ich bitte Sie also um etwas Augenmass und um die Wahrung der Proportionen. Es stimmt zweifellos, dass jeder Selbstmord einer zu viel ist, dass jedes Tötungsdelikt eines zu viel sind. Es stimmt auch, dass Suizid- und Gewaltprävention uns alle angeht. Aber wir sollten Ursache und Instrument der Gewalt nicht verwechseln: Das Motiv einer Tat können wir nicht dem Instrument anlasten; die Armee ist nicht schuld an diesen Taten. Es geht auch nicht an, dass wir wegen einzelner Vorkommnisse in jedem dienstpflichtigen Wehrmann einen potenziellen Mörder seiner Liebsten sehen oder 120 000 aktiven Armeeangehörigen das Vertrauen entziehen.
Ich bitte Sie also, hier pragmatisch zu entscheiden und diese Motion anzunehmen. Im Übrigen haben Sie dem, was ich zur Motion gesagt habe, entnommen, was ich von den übrigen Vorstössen halte.