Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die eidgenössische Volksinitiative "gegen den Bau von Minaretten" für gültig zu erklären und sie Volk und Ständen ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen. Die Volksinitiative möchte den Bau von Minaretten in der gesamten Schweiz auf Verfassungsebene verbieten. Die Initiantinnen und Initianten argumentieren, Minarette seien Symbole eines religiösen, politischen Machtanspruchs, der die schweizerische Rechtsordnung infrage stelle.
Nach Auffassung des Bundesrates erfüllt die Volksinitiative die von der Bundesverfassung verlangten Gültigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere verletzt sie keine zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Das mit der Initiative angestrebte Verbot der Errichtung von Minaretten in der Schweiz betrifft nicht den absolut geschützten Kern der
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AB 2009 N 116 / BO 2009 N 116
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Religionsfreiheit, nämlich das Recht, eine religiöse Überzeugung zu haben, die eigene Religion zu praktizieren. Es gibt hier ja den Unterschied zwischen der inneren Religionsfreiheit und der äusseren Religionsfreiheit. Die innere Religionsfreiheit gehört zum zwingenden, zum absolut geschützten Kern; sie ist unseres Erachtens nicht verletzt. Die Initiative ist deshalb Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten.
Die Initiantinnen und Initianten sind der Meinung, ein Bauverbot für Minarette tangiere die Religionsfreiheit der Musliminnen und Muslime überhaupt nicht, weil Minarette für die Praktizierung des Islams nicht notwendig seien. Zwar trifft es zu, dass die Errichtung von Moscheen - das wurde auch nicht bestritten - nicht verboten würde und dass die Musliminnen und Muslime ihre religiösen Pflichten weiterhin erfüllen könnten. Ein Bauverbot für Minarette ist indessen eine Einschränkung der Freiheit, die eigene Religion gegen aussen zu bekunden. Das angestrebte Bauverbot für Minarette verstösst gegen Menschenrechtsgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und verstösst auch gegen Menschenrechtsgarantien des Uno-Paktes II über die bürgerlichen und politischen Rechte. Verletzt werden die Religionsfreiheit nach Artikel 9 EMRK und Artikel 18 des Uno-Paktes II und das Diskriminierungsverbot nach Artikel 4 EMRK und Artikel 2 des Uno-Paktes II. Bei der Annahme dieser Initiative könnte die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesen wichtigen multilateralen Abkommen nicht einhalten. Unser Land, das sich in der Verfassung zur Beachtung des Völkerrechts bekennt und als Depositarstaat der Genfer Konventionen und als Gastgeber internationaler Organisationen im Bereich des Menschenrechtsschutzes weltweiten Respekt geniesst, würde insofern unglaubwürdig.
Die Initiantinnen und Initianten machen geltend, mit der Initiative unsere Rechtsordnung verteidigen zu wollen. Tatsächlich werden mit dieser Initiative aber zentrale Werte unserer Bundesverfassung infrage gestellt. Ein Bauverbot, das sich ausschliesslich gegen ein religiöses Symbol der Muslime richtet - ein Minarett ist ein religiöses Symbol, ein Zeichen der religiösen Identität und nicht ein Zeichen des politischen Machtanspruchs -, würde den Grundsätzen der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung, der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 15 der Bundesverfassung und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 5 der Bundesverfassung widersprechen.
Herr Nationalrat Gross hat beanstandet, der Bundesrat lasse sich zu sehr von politischem Opportunismus leiten, seine Auslegung sei zu sehr von politischem Opportunismus geprägt.
Schauen Sie, Herr Gross, wir haben mit Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung eine klare Bestimmung, welche sagt, dass eine Initiative dann als ungültig zu erklären ist, wenn sie zwingendem Völkerrecht, dem Jus cogens, zuwiderläuft. Das sind die notstandsfesten Rechte, die dann verletzt werden. Zu den notstandsfesten Rechten gehören das Gewalt-, das Folter- und das Genozidverbot. Das war die Diskussion bei der Einführung der neuen Bundesverfassung. Man hat eingehend diskutiert und in der Botschaft auch dargelegt, wie man dieses absolut zwingende Völkerrecht versteht. Sie haben aber selbstverständlich Recht, wenn Sie sagen, dieses Völkerrecht habe sich in den letzten acht oder neun Jahren weiterentwickelt. Gestützt auf die heute bestehende Bundesverfassung und eine klare Praxis, die man in den letzten Jahren gepflegt und im Übrigen einfach fortgeführt hat, als man Artikel 139 Absatz 2 eingeführt hat, können wir aber nicht hingehen und die bestehende Praxis einfach ändern. Wenn Sie das wollen, ist es in Ihrer Kompetenz als Bundesparlament, die Frage betreffend zwingendem bzw. nichtzwingendem Völkerrecht aufzunehmen, sie hier noch einmal zu diskutieren und sich dann für irgendeinen Weg zu entscheiden. Es kann aber nicht Sache des Bundesrates sein, plötzlich eine Bestimmung anders auszulegen.
Mit der Initiative lassen sich die von den Initiantinnen und Initianten angestrebten Ziele nicht erreichen. Die unerwünschte Verbreitung islamistisch-fundamentalistischer Thesen, welche die bedingungslose Unterordnung unter die Scharia propagieren, lässt sich mit dem Bauverbot für Minarette nicht eindämmen. Die Befürworter der Initiative sagen, die Initiative befasse sich ausdrücklich und ausschliesslich mit dem Bau von Minaretten - das wurde heute gesagt. Sie sagen auch, dass sie klar der Auffassung seien, dass Muslime ihren Glauben ausleben und ihre Religion ausüben dürften. Ich habe in diesem Zusammenhang nun etwas Mühe, wenn ich höre, die Unterdrückung von Frauen sei ein Thema. Das ist ein Thema, das man tatsächlich angehen muss, aber ich sehe den direkten Bezug zum Minarett nicht. Und ich sehe auch den direkten Bezug des Schwimmunterrichts zum Minarett nicht, zumal jetzt auch das Bundesgericht klar festgehalten hat, dass Mädchen und Knaben den Schwimmunterricht zu besuchen haben, wenn sie Schulen in unserem Land besuchen.
Ich habe auch etwas Mühe mit der Argumentation, wir müssten befürchten, wenn man die Minarette zulasse bzw. die Initiative ablehne, dass von den Musliminnen und Muslimen eine eigene Begräbnisordnung verlangt werde. Schauen Sie, Moscheen befinden sich auf privatem Grund. Wenn Sie aber Tote begraben wollen, dann machen Sie das auf öffentlichem Grund. Alle, die schon in Gemeinden gearbeitet haben, wissen, dass die Gemeinden bzw. die Kantone zuständig sind für die Friedhofsordnung. Wenn Musliminnen und Muslime das auf ihrem privaten Grund tun möchten, also auf dem Boden der Moschee, müssen sie bestimmte Vorschriften der Kantone - Hygienevorschriften und alle anderen Gesundheitsvorschriften - einhalten. Auch dieses Argument ist also nicht sehr überzeugend.
Wenn ich all diese Argumente höre, dann sprechen diese eher dafür, dass Sie sich gegen das Praktizieren des Islam in der Schweiz aussprechen wollen. Ich habe aber zur Kenntnis genommen, dass dem nicht so ist, dass das nicht Ihre Absicht ist. Ich nehme dies daher jetzt einfach mit und stelle fest, dass es offensichtlich nicht allen gleichermassen leichtfällt, die staatliche Rechtsordnung von religiösen kirchlichen Ordnungen abzugrenzen und diese dann auch noch auseinanderzuhalten und zu trennen. In unserem Land gilt das staatlich gesetzte Recht, es gilt nicht die Scharia und auch nicht ein anderes religiöses Normensystem. Musliminnen und Muslime können sich nicht auf religiöses Recht berufen, um staatliche Rechte oder Verbote zu missachten. Wenn sie so keine Sonderstellung beanspruchen können, also sich klar an unsere Rechtsordnung halten müssen, so haben sie umgekehrt natürlich auch das Recht auf Gleichbehandlung.
Ein Bauverbot für Minarette trägt nichts dazu bei, fundamentalistische, islamistische Strömungen, die beispielsweise Staats- oder Gesellschaftsordnungen verändern möchten, wirksam zu bekämpfen. Solche Aktivitäten sind nicht an religiöse Zentren gebunden. Sie lassen sich an anderen Orten viel unauffälliger und viel effektiver ausüben, nicht zuletzt auch über das Internet. Bund und Kantone verfügen über geeignete gesetzliche Grundlagen und Instrumente, um gegen die Bestrebungen gewaltbereiter Extremisten jeglicher Ausrichtung die öffentliche Sicherheit und den religiösen Frieden zu gewährleisten. Erwähnt seien das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und das Strafgesetzbuch, das öffentliche Aufforderungen zur Begehung von Verbrechen und Gewalttaten sowie die diskriminierende Herabsetzung von Volksgruppen und Religionen ahndet.
Die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern knüpft die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an ausländische religiöse Betreuungspersonen an Voraussetzungen wie genau festgelegte Mindestkenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache und Vertrautheit mit dem gesellschaftlichen und gesetzlichen Wertesystem, inklusive der Fähigkeit, diese Werte auch zu vermitteln. Folgerichtig können Bund und Kantone, welche für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ja verantwortlich sind, die Einreise solcher Personen verbieten oder ihnen auch die Aufenthaltsbewilligung verweigern. Dies geschah im Übrigen, wie Sie wissen, auch im Falle von islamischen Predigern schon verschiedentlich.
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AB 2009 N 117 / BO 2009 N 117
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Die grosse Mehrheit der Musliminnen und Muslime in unserem Land - 10 Prozent von ihnen sind im Übrigen Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger - bekennt sich ohne Einschränkung zu unserer Rechts- und Gesellschaftsordnung. Gegenwärtig, das wurde gesagt, gibt es drei Minarette: in Genf, in Zürich und in Winterthur. Deren Betrieb hat dem Staat, den staatlichen Behörden bis heute keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Jetzt kommen noch zwei Projekte dazu: eines bei Olten und eines bei Langenthal. Allein schon diese bescheidene Anzahl zeigt eigentlich, dass der Minarettbau in der Schweiz bis heute nicht ein wirklich grosses Problem ist.
Dazu kommt, dass die Mehrzahl der Moscheen und muslimischen Gebetsstätten unseres Landes in gewöhnlichen Gebäuden untergebracht sind, sich in den kommunalen Randzonen befinden und in ihrem Erscheinungsbild kaum auffallen. Wie alle Bauvorhaben müssen auch religiöse Bauprojekte die ordentlichen kommunalen und kantonalen Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Kantonales Raumplanungsrecht und kommunales Baurecht - also Ortsbild, Denkmalschutz, Immissionsrecht - ermöglichen eine differenzierte Beurteilung; sie ermöglichen es, dass wir den spezifischen Umständen des Einzelfalls gerecht werden und Lösungen finden können. Es gibt keinen Grund, in die kantonalen und kommunalen Kompetenzen im Bau- und Raumplanungsrecht einzugreifen und Symbole einer bestimmten Religionsgemeinschaft auf dem gesamten Schweizer Staatsgebiet absolut und ausnahmslos zu verbieten. Heute sind es die Leute vor Ort, die entscheiden; es sind die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger; es sind die direkt gewählten Gemeindebehörden, die die Verantwortung übernehmen.
Ich frage mich, wenn ich hier die Diskussion höre, weshalb man immer wieder das Gespenst, das Klischee oder wie auch immer der Classe politique bemüht. Wer ist denn das? Es sind zum einen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger selbst, zum anderen sind es die direkt von diesen gewählten und entsprechend auch diesen gegenüber verantwortlichen Behörden. Wenn es ein Land gibt, in dem dieses Klischee von der Classe politique wirklich ein Klischee und damit falsch ist, dann ist es doch die Schweiz. Wir haben hier eine direkte Demokratie und direkt gewählte Behördenmitglieder. Schauen Sie einmal die Einreichung der Initiative an; sie ist direktdemokratisch erfolgt. Unsere Diskussion seit mehr als fünf Stunden hat auch viel mit direkter Demokratie zu tun. Was jetzt bis zur Volksabstimmung noch folgen wird, wird auch ein Zeichen der direkten Demokratie sein. Wir werden diese Diskussion führen. Ich denke, es ist gut, dass wir diese Diskussion führen, und ich bin überzeugt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einmal mehr richtig entscheiden werden.
Lassen Sie mich zusammenfassen: Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative "gegen den Bau von Minaretten" ab, weil das angestrebte Bauverbot die Religionsausübung der Musliminnen und Muslime in unzulässiger Weise einschränkt. Das Vorhaben der Initiantinnen und Initianten verstösst gegen Bestimmungen des Völkerrechts und widerspricht auch zentralen Werten unserer Bundesverfassung. Und - das ist zentral - es trägt nichts bei zur Verbesserung der religiösen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, es gefährdet den religiösen Frieden und isoliert damit auch die Schweiz international. Nicht zuletzt wäre ein solches Verbot ein verfehlter Eingriff in die bestehende Kompetenzordnung, in die kantonalen und kommunalen Kompetenzen im Bau- und Raumplanungsrecht. Differenzierte, den spezifischen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Lösungen, wie sie heute möglich sind und gehandhabt werden, wären damit ausgeschlossen.
Ich möchte Sie daher bitten, die Volksinitiative "gegen den Bau von Minaretten" für gültig zu erklären und sie dann dem Volk und den Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.