Nationalrat - Frühjahrssession 2009 - Neunte Sitzung - 11.03.09-15h00
Conseil national - Session de printemps 2009 - Neuvième séance - 11.03.09-15h00

08.053
Vereinfachung der Mehrwertsteuer
Simplification de la TVA
Erstrat - Premier Conseil
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 25.06.08 (BBl 2008 6885)
Message du Conseil fédéral 25.06.08 (FF 2008 6277)
Nationalrat/Conseil national 11.03.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 18.03.09 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 18.03.09 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 02.06.09 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 05.06.09 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 10.06.09 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 12.06.09 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 12.06.09 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 1 (AS 2009 5203)
Texte de l'acte législatif 1 (RO 2009 5203)
Zusatzbotschaft des Bundesrates 23.06.10 (BBl 2010 5397)
Message complémentaire du Conseil fédéral 23.06.10 (FF 2010 4899)
Nationalrat/Conseil national 15.12.10 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 14.03.11 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 21.12.11 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 27.02.12 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 13.03.12 (Fortsetzung - Suite)

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Wyss Ursula)
Rückweisung von Teil 1/A an den Bundesrat
mit dem Auftrag, dem Parlament eine Vorlage zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zu unterbreiten, die insbesondere folgende Aufträge berücksichtigt:
1. Es ist eine detaillierte Analyse der Probleme der bestehenden Mehrwertsteuer vorzunehmen, die aufzeigt, welche Gesetzesbestimmungen diese verursachen und wie sie mit der Revision gelöst werden können.
2. Die Revision muss insbesondere zu mehr Effizienz der Mehrwertsteuerverwaltung führen und zu Verfahrensvereinfachung und mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.
3. Die Umstellungskosten einer Totalrevision im Vergleich zu einer Teilrevision für die Wirtschaft sind zu evaluieren.
4. Die Vorlage muss aufkommensneutral sein.

Antrag Zisyadis
Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, eine Mehrwertsteuerreform auszuarbeiten, die folgenden Punkten Rechnung trägt:
1. Steuerbefreiung für lebensnotwendige Güter;
2. Verdreifachung des Steuersatzes für Luxusgüter;
3. unterschiedliche Besteuerung der Konsumgüter je nach Haltbarkeit, um der geplanten Obsoleszenz Einhalt zu gebieten;
4. Schaffung eines zum Einkommen umgekehrt proportionalen Mehrwertsteuerkredites.

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Wyss Ursula)
Renvoi de la partie 1/A au Conseil fédéral
avec mandat de soumettre au Parlement un projet de révision partielle de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée tenant compte notamment des mandats suivants:
1. Il est procédé à une analyse détaillée des problèmes touchant la TVA en vigueur afin de mettre en évidence les dispositions légales qui en sont la cause et la manière dont la révision pourrait y remédier.
2. La révision doit notamment permettre d'accroître l'efficacité de l'administration de la TVA, de simplifier les procédures et d'augmenter la sécurité du droit pour les personnes assujetties à l'impôt.
3. Il convient d'évaluer ce que coûteraient à l'économie les changements résultant d'une révision totale par rapport à ceux résultant d'une révision partielle.
4. Le projet doit être neutre du point de vue des recettes.

Proposition Zisyadis
Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat de présenter une réforme de la TVA prenant en compte les éléments suivants:
1. exonération totale des produits de première nécessité;
2. triplement du taux pour les produits de luxe;
3. taux différencié pour les produits de consommation selon leur degré de durabilité pour lutter contre l'obsolescence artificielle;

AB 2009 N 303 / BO 2009 N 303

4. mise en place d'un crédit TVA inversement proportionnel au niveau des revenus.

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Im Januar 2005 legte der Bundesrat den Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" vor und erfüllte damit einen parlamentarischen Auftrag. Der Bericht gibt die Ergebnisse einer Vernehmlassung bei der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Steuerpraxis wieder. Die Stellungnahmen zeigen, dass der administrative Aufwand für die Unternehmen mit der Mehrwertsteuer gestiegen ist, dass die Anwendung des Gesetzes und dessen Auslegung durch die Behörden komplex, formalistisch und wenig flexibel sind. Nebst einigen positiven Wertungen des heutigen Mehrwertsteuergesetzes wird insbesondere bemängelt, dass trotz vielen Verbesserungen gegenüber der früheren Warenumsatzsteuer auch mit dem Mehrwertsteuergesetz die sogenannte Taxe occulte, also die Schattensteuer, nicht vollständig beseitigt werden konnte. Weiter wird der komplizierte Aufbau des Gesetzes bemängelt.
Im Bericht stellte der Bundesrat grundsätzlichen Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer fest. Er hat daher das EFD beauftragt, eine Vorlage zur Reform der Mehrwertsteuer zu unterbreiten. Im Mai 2006 legte der Beauftragte für die Mehrwertsteuerreform, Fürsprecher Peter Spori, seinen Schlussbericht zu den Bedürfnissen und Möglichkeiten einer umfassenden Reform der Mehrwertsteuer vor. Der Bericht unterstreicht die Dringlichkeit und Wichtigkeit einer Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes. Er enthält Empfehlungen zu möglichen Reformen im System, zur Aufhebung der Ausnahmen, zur Satzfrage und zu weiteren Reformen materieller und verfahrensrechtlicher Natur. Die Änderungsvorschläge gehen wesentlich über diejenigen im Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" hinaus. Sie sind teils systematischer, teils punktueller Natur. Im Spori-Bericht wird aber vor allem aufgezeigt, dass das Potenzial für eine massive Verbesserung der Mehrwertsteuer vorhanden ist.
In Würdigung dieser Berichte und Erhebungen unterbreitet Ihnen der Bundesrat nun eine Mehrwertsteuerreform in zwei Teilen. Teil A enthält den Entwurf eines totalrevidierten Mehrwertsteuergesetzes, das zahlreiche Vereinfachungen vorsieht und generell anwenderfreundlicher ist. Durch über fünfzig Einzelmassnahmen sollen die Unternehmen administrativ entlastet und soll ihr Entrichtungsaufwand gesenkt werden. Teil B enthält alle Vereinfachungen von Teil A und sieht darüber hinaus einen einheitlichen Steuersatz von 6,1 Prozent sowie eine deutliche Verringerung der Zahl von Steuerausnahmen vor.
Ihre Kommission hat beschlossen, Teil A von Teil B abzukoppeln und die Beratung von Teil B zu verschieben, bis Teil A in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden ist. In diesem Zusammenhang sind während der Detailberatung auch diverse Anträge, die sich auf Teil B der Gesamtvorlage beziehen, sistiert worden.
Die im Februar 2007 eröffnete Vernehmlassung zur Reform der Mehrwertsteuer hat gezeigt, dass praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer und -teilnehmerinnen bei der Mehrwertsteuer Reformbedarf erkennen und die Reformbestrebungen des Bundesrates begrüssen. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer spricht sich ferner deutlich für eine Totalrevision anstelle einzelner, punktueller Eingriffe in das bestehende Gesetz aus. Gesamthaft zeigen die eingegangenen Vernehmlassungsantworten, dass die Umsetzung der vorgesehenen technischen Gesetzesänderungen allgemein als wichtig, richtig und vordringlich erachtet wird.
Der nun zur Debatte stehende Teil A enthält ein vollständig überarbeitetes Mehrwertsteuergesetz. Es wird ein erhöhtes Mass an Rechtssicherheit erreicht, indem beispielsweise die Rechtskraft der Steuerforderung klar geregelt wird, anlässlich von Steuerkontrollen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung eine verbindliche und abschliessende Veranlagung der Steuer für die kontrollierten Perioden zu erfolgen hat, ein Anspruch auf rechtsverbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung eingeführt oder die heute umfassende Solidarhaftung bei der Gruppenbesteuerung eingeschränkt wird. Ferner soll die absolute Verjährungsfrist um einen Drittel auf zehn Jahre gesenkt werden. Vereinfachungen werden die Steuerpflichtigen erfahren, indem beispielsweise der freiwillige Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht an keine Mindestumsatzgrenze mehr gebunden wird. Die einfache Abrechnung nach Saldosteuersätzen soll eine Ausweitung erfahren und der Nachweis steuermindernder Tatsachen von den Steuerpflichtigen grundsätzlich ohne formelle Einschränkungen erbracht werden können.
Die stärkere Kundenorientierung offenbart sich beispielsweise darin, dass die Erlassmöglichkeiten bei der Inlandsteuer erweitert werden, dass die Aufgaben und Risiken der Steuererhebung vermehrt von den Steuerpflichtigen zur Verwaltung verlagert werden, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung mehr Informations- und Veranlagungspflichten übertragen werden oder dass generell die Verwaltung zu mehr Transparenz und besserer Kommunikation verpflichtet wird. Teil A trägt damit wesentlich zum Abbau des oft gerügten Formalismus bei.
Zudem soll die Reform haushaltneutral ausfallen. Allerdings beinhalten die Anträge Ihrer vorberatenden Kommission geschätzte jährliche Mindereinnahmen von rund 300 Millionen Franken, was angesichts der rund 20 Milliarden Gesamteinnahmen bei der Mehrwertsteuer im Jahresstreubereich liegt.
Eine Kommissionsminderheit hat infrage gestellt, dass eine Revision erforderlich sei. Demgegenüber hat sich die Mehrheit klar für eine Totalrevision ausgesprochen. Diese Revision hat auch das Ziel, die ominöse Taxe occulte so weit als möglich zu eliminieren. Das geht nicht mit einer Teilrevision. Die Neuregelung des Vorsteuerabzugs ist dringend nötig. Hier herrscht grosse Rechtsunsicherheit, das muss verbessert werden. Die Definition der Leistung muss geklärt werden. Dieses Problem zieht sich quer durch das aktuell geltende Gesetz und lässt sich nicht mit einer Teilrevision lösen.
In der Kommission wurde auch gesagt, dass das, soweit es noch nicht geschehen sei, alles auf Stufe der Verwaltung geregelt werden könne. Da stellt sich allerdings die Frage nach der gesetzlichen Grundlage. Sie stellt sich ebenso bei den vielen Weisungen, Verordnungen usw., das heisst bei den ominösen über 2000 Seiten, mit denen die Unternehmen in den letzten Jahren eingedeckt worden sind. Daher ist es für die Kommissionsmehrheit völlig klar, dass eine Totalrevision der richtige Weg ist.
Ihre Kommission hat den Entwurf des Bundesrates intensiv und sehr detailliert beraten. Resultiert haben daraus diverse Abweichungen vom Entwurf, welche Ihnen die Kommissionsmehrheit zur Beschlussfassung vorlegt. Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, auf Teil A einzutreten.
Ich nehme gleichzeitig noch Stellung zum Rückweisungsantrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Unter Ziffer 1 wird eine detaillierte Analyse der bestehenden Probleme unter dem aktuellen Gesetz verlangt. Zudem sei aufzuzeigen, wie sie mit der Revision gelöst werden können. Diese Analyse haben der erwähnte Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" wie auch der Spori-Bericht bereits gemacht. Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass wir in der Kommission ausführliche Anhörungen von externen Experten, Verbands- und Unternehmensvertretungen gemacht haben. Vor und während der Detailberatung sind zudem von der sehr kompetent auftretenden Verwaltung laufend Berichte zu einzelnen Fragen, Gesetzesartikeln oder ganzen Themenbereichen erstellt worden.
Unter Ziffer 2 verlangt die Minderheit mehr Effizienz in der Verwaltung, Verfahrensvereinfachungen und mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen. Genau das ist es, was Sie mit dieser Vorlage vor sich haben und, so hoffen wir, beschliessen werden.
Unter Ziffer 3 wird die Bezifferung der Umstellungskosten einer Totalrevision im Vergleich zu einer Teilrevision verlangt. Die Umstellungskosten können hier nicht beziffert werden, erst recht nicht in einem Vergleich mit jenen einer nichtvorhandenen Teilrevision. Bedenken Sie aber, dass sowohl die Anhörungen als auch die Vernehmlassungen in überwiegender Mehrheit ergeben haben, dass die Steuerpflichtigen,

AB 2009 N 304 / BO 2009 N 304
also die Unternehmen, die Wirtschaft, diese Totalrevision wollen.
Unter Ziffer 4 wird Aufkommensneutralität verlangt. Diese Forderung ist unbestritten und mit dem vorliegenden Entwurf auch erfüllt, (Unruhe) soweit sich dies aus heutiger Sicht berechnen lässt - Sie können Ihre Meinung dazu später äussern.
Die Kommission hat den Antrag Leutenegger Oberholzer mit 17 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, diesen Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen. Der Rückweisungsantrag Zisyadis, der Ihnen schriftlich vorliegt, wurde in der Kommission ebenfalls debattiert und mit 22 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Ich bitte Sie, ihn ebenfalls abzulehnen.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Le titre du message l'indique: la révision de la loi sur la TVA a pour but de simplifier l'application de cet impôt. Ces simplifications concernent aussi bien les plus de 300 000 contribuables que l'administration. Il s'agit aussi, dans certains cas, de garantir la sécurité du droit. Ce dossier est probablement l'un des plus importants de la législature. La TVA rapporte plus de 20 milliards de francs à la Confédération par année, elle couvre donc plus de 35 pour cent de ses besoins financiers. De plus, la TVA, comme impôt à la consommation, touche toutes les habitantes et tous les habitants du pays, qu'ils soient riches ou pauvres.
La TVA a été introduite le 1er janvier 1995 sur la base d'une ordonnance qui a été remplacée par une loi le 1er janvier 2001. En 2005, le Conseil fédéral a présenté un rapport "10 ans de TVA" qui fait ressortir la complexité de la TVA pour les contribuables mais aussi pour l'administration. Les associations économiques, l'Union suisse des arts et métiers, Economiesuisse, la Chambre fiduciaire suisse relèvent principalement les difficultés suivantes: la complexité de la loi - le rapporteur de langue allemande a parlé de plus de 2000 pages de directives pour l'application; j'ai lu quant à moi quelque part le chiffre d'un peu moins de 3000 pages, mais on ne va pas se disputer sur ce point -, des taux différents et des exceptions nombreuses, le manque de sécurité juridique dans certains secteurs. En plus, la TVA n'a pas permis d'éliminer totalement la fameuse taxe occulte. Cette liste n'est bien sûr pas exhaustive.
Suite au rapport Spori de 2006 et à une vaste consultation qui a débuté en 2007, on a pu constater deux sortes de problèmes: des modifications techniques, urgentes et, selon la volonté du Conseil fédéral, l'introduction d'un taux unique. Le Conseil fédéral nous a donc présenté un projet en deux parties. La partie A, dont nous allons discuter durant cette session, prévoit plus de 50 mesures qui devraient faciliter l'interprétation, apporter des allègements administratifs, assurer la sécurité du droit. Une partie B - que nous traiterons ultérieurement - concerne principalement l'introduction éventuelle d'un taux unique qui a été fixé à ce jour à 6,1 pour cent et la suppression de la plupart des exceptions. Le Conseil fédéral aurait souhaité que la commission entre en matière sur les parties A et B. Après de très longues discussions, nous avons décidé de séparer les deux parties pour les raisons suivantes.
Les mesures techniques de la partie A sont urgentes; par contre, au niveau de la partie B, les réticences politiques sont nombreuses: ce projet de taux unique est fortement contesté aussi bien par la gauche que par une partie de la droite, notamment dans le milieu des PME. La commission a donc décidé, par 16 voix contre 8, de séparer les deux parties.
Concernant les incidences financières, il faut faire deux remarques: le problème des exceptions n'est pas traité dans la partie A, toutes les propositions portant sur ce sujet ayant été réunies dans la partie B. L'administration a présenté une récapitulation qui fait ressortir les chiffres suivants: en cas d'acceptation du projet tel qu'il a été adopté en commission, les rentrées supplémentaires se chiffreraient à un peu plus de 60 millions de francs, et les pertes de recettes - il est difficile d'avoir les chiffres précis - pourraient se situer entre 290 et 370 millions de francs. Le solde serait donc une diminution des rentrées de 230 à 300 millions de francs.
J'aimerais aussi préciser que certaines dispositions du projet 1 ont été beaucoup modifiées, notamment l'article 3 "Définitions" et surtout le titre 6 "Dispositions pénales"; suite à des propositions des membres de la commission, l'administration a fait de nouvelles propositions, qui ne sont pas contestées par le Conseil fédéral.
J'aimerais également relever que la motion Frick 05.3813 est devenue caduque, puisque nous avons modifié l'article 64 en ce qui concerne la publication des directives. Vous comprendrez qu'il est impossible en dix minutes d'expliquer tous les tenants et aboutissants de cette révision: cette loi est bien sûr très technique, et nous aurons l'occasion de revenir dans la discussion par article sur les différents points précis, notamment sur les propositions de minorité.
En résumé, je vous demande de suivre votre commission, qui a accepté à l'unanimité d'entrer en matière sur le projet 1 (partie A).
J'aimerais relever l'excellente ambiance dans laquelle cette révision s'est effectuée; le rapporteur de langue allemande l'a dit: lorsque nous avons fait des propositions de changement, le Conseil fédéral et l'administration ont agi très rapidement et ont livré des rapports complémentaires qui nous ont permis de préciser et de clarifier certains détails, tout en restant dans la logique de cette loi - je les remercie pour cette collaboration.
J'en viens à la minorité Leutenegger Oberholzer, qui demande le renvoi du projet au Conseil fédéral. Vous voyez dans le dépliant les points qui justifieraient ce renvoi. La majorité de la commission a considéré que les informations dont nous disposions étaient très largement suffisantes. Elle a aussi considéré que le projet 1 était urgent, le but étant de faire entrer en vigueur la loi révisée si possible au 1er janvier 2011.
Ainsi, la commission vous demande, par 17 voix contre 5 et 3 abstentions, de rejeter cette proposition de minorité.
Concernant la proposition de renvoi Zisyadis, je crois que Monsieur Zisyadis - et c'est son droit - aimerait remettre en cause la totalité de la fiscalité suisse. Cela fait probablement partie de l'idéologie de son parti. C'est peut-être une possibilité, bien sûr, mais je crois que cela dépasse très largement le but que nous avons aujourd'hui.
Je vous invite donc, tout comme la commission - qui s'est prononcée par 22 voix contre 1 et 2 abstentions -, à rejeter cette proposition de renvoi.
Pour le reste, je vous invite à suivre la commission.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Ich beantrage Ihnen mit einem Minderheitsantrag, die Vorlage zurückzuweisen. Warum?
Die Mehrwertsteuer ist für die Steuerpflichtigen, aber vor allem auch für den Bund eine zentrale Steuer. Sie generiert pro Jahr rund 21 Milliarden Franken an Einnahmen für die Bundeskasse. Diese Debatte heute ist sehr wichtig. Sie läuft unter dem Titel "Vereinfachung der Mehrwertsteuer". Wenn Sie die Botschaft und die Fahne zur Hand nehmen, können Sie unschwer feststellen, dass die Vorlage 08.053 - das ist diese Botschaft - zwei Teile umfasst, nämlich Teil A mit den kleineren Revisionsvorhaben und Teil B, bei dem es im Wesentlichen um die Einführung des Einheitssatzes von 6,1 Prozent geht. Trotzdem führen wir heute nur eine Debatte zu Teil A; das hat die WAK so beschlossen. Die Mehrheit der WAK will damit eine Debatte zu den eigentlichen Zielen dieser Mehrwertsteuerrevision verhindern, denn bereits heute ist klar, dass Teil B zu einer massiven Verteuerung für die Konsumentinnen und Konsumenten führen wird. Mit dem Einheitssatz von 6,1 Prozent werden unter anderem die Nahrungsmittel massiv verteuert, und es werden gewichtige Ausnahmen wie die im Gesundheitssektor aufgehoben.
Es ist bereits heute klar, dass es eine massive Opposition gegen diesen Teil B geben wird - nicht nur eine Opposition der Konsumentinnen und Konsumenten, sondern auch eine Opposition der Kantone. Das haben die Anhörungen klargemacht. Zugleich steht fest, dass es erklärte Absicht des

AB 2009 N 305 / BO 2009 N 305
Bundesrates und auch der Mehrheit der WAK ist, mit der Vorlage A auch den Boden für die Vorlage B vorzubereiten. Nur so ist es zu erklären, dass Teil A als Totalrevision ausgestaltet ist; das heisst, die beiden Teile sind miteinander verzahnt.
Das Vorgehen der Kommissionsmehrheit, die heutige Eintretensdebatte auf Teil A zu beschränken, kann ich nicht anders bezeichnen denn als Taschenspielertrick. Sie will damit verhindern, dass der Bevölkerung klarwird, was eigentlich das Ziel dieser ganzen Revision ist, nämlich massivste Umverteilungen zulasten der unteren und mittleren Einkommen. Deswegen kann ich nicht anders, als zu sagen: Die Beratungen von heute sind eine eigentliche Mogelpackung. Besonders stossend ist, dass wir heute nicht einmal den Eintretensentscheid zu Teil B fällen; das hat die WAK verhindert. Ich kann Ihnen sagen: Die SP wird Teil B mit allen Mitteln bekämpfen. Wir sind sehr wohl der Meinung, dass es eine kleine Revision der Mehrwertsteuer braucht, die den wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Das kann man aber sehr gut mit einer Teilrevision erfüllen; das haben die Problemanalysen klar gezeigt.
Die Revision, wie sie jetzt vorliegt, ist beileibe keine Vereinfachung für die Wirtschaft. Diese Totalrevision bedeutet einen Riesenaufwand für die Steuerpflichtigen. Sie trifft ungefähr 320 000 Steuerpflichtige, davon 95 Prozent KMU. Sie bringt sehr viel Rechtsunsicherheit. Die Einzigen, die mit Sicherheit davon profitieren werden, sind die Revisions- und die Treuhandunternehmen. Es ist denn auch kein Zufall, dass sich gerade die Lobbyisten der Treuhandbranche für diese Revision sehr starkmachen, weil sie sich wahrscheinlich grosse Beratungsaufträge davon versprechen. Die Teilrevision, die jetzt in Form einer Totalrevision daherkommt, bringt auch für die Verwaltung nicht Entlastungen oder mehr Effizienz - im Gegenteil: Sie bringt einen massiven Zusatzaufwand, da sehr viele Verfahrensfragen nun auf die Verwaltung überwälzt werden. Was hier für ein Zusatzaufwand resultiert, können wir nicht einmal beziffern. Und zu guter Letzt: Es resultieren massive Mindereinnahmen für die Bundeskasse. Es sind, wenn wir die Folgen des reduzierten Beherbergungssatzes noch dazuzählen, nicht etwa 300 Millionen Franken. Vielmehr werden es dann 450 Millionen Franken pro Jahr sein.
Ich bitte Sie deshalb: Schicken Sie diese Vorlage mit dem Antrag der Minderheit an die Kommission zurück, mit den Aufträgen, wie Sie sie auf der Fahne finden. Wesentlich ist dabei: Wir wollen zum Ersten eine Teilrevision, die tatsächlich zu einer Entlastung der Wirtschaft führt, und das macht diese Totalrevision mit Sicherheit nicht. Zum Zweiten wollen wir eine Teilrevision, die aufkommensneutral ausgestaltet wird und nicht zu derart riesigen Ausfällen für die Steuerverwaltung führt. Und zum Dritten meinen wir, dass die Revision auch zu mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen führen muss. Auch das ist mit dieser Revision nicht der Fall. Wenn Sie nämlich eine Totalrevision machen, wissen Sie nicht einmal, wie die künftige Rechtsprechung der Gerichte aussehen wird. Was Sie schaffen, ist also nicht mehr Rechtssicherheit, sondern mehr Rechtsunsicherheit.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Theiler Georges (RL, LU): Namens der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, und ich bitte Sie ebenso eindringlich, wie das Frau Leutenegger Oberholzer für ihre Klientel gemacht hat, diese Rückweisungsanträge abzulehnen, natürlich auch jenen von Herrn Zisyadis.
Wir befürworten ausdrücklich das, was die Kommission beschlossen hat, nämlich eine Behandlung dieser Vorlage in zwei Teilschritten. Wir wollen einmal Teil A hier diskutieren und so rasch wie möglich erledigen. Teil B werden wir dann an die Hand nehmen, wenn wir Klarheit haben, wie Teil A aussehen wird. Wir hoffen, dass der Ständerat die Vorlage dann sehr rasch behandeln wird, sodass eine rasche Inkraftsetzung von Teil A dieser Mehrwertsteuervorlage möglich sein wird.
Die Mehrwertsteuer ist eine administrative Hürde, welche in der Wirtschaft viel Ärger verursacht, verursacht hat, würde ich jetzt einmal sagen. Sie ist kompliziert, sie ist aufwendig, und sie ist in der Vergangenheit mit sehr vielen Unsicherheiten gespickt gewesen. Das hat wesentlich mit der Art der Einführung zu tun, damit, wie das Ganze entstanden ist.
Ich danke dem Bundesrat und auch der Verwaltung, dass sie den Mut haben, uns jetzt diese Totalrevision vorzulegen. Dass die Kommission einige Änderungen vorgenommen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Grundvorlage in ihrer Einheit positiv ist. Ich danke dem Bundesrat auch für die Verordnungen, die in seiner Kompetenz liegen und die er im Vorgang schon geändert hat. Ich stelle auch fest, dass sich in der Öffentlichkeit die Kundenbetreuung - wenn ich dem so sagen darf - durch die Steuerbehörden doch wesentlich gebessert hat; das ist erfreulich. Wir begrüssen die administrativen Vereinfachungen, welche man sich mit diesem Gesetz zum Ziel gesetzt hat, die Liberalisierungen, die darin enthalten sind, und die Verbesserungen der Rechtssicherheit. Frau Leutenegger Oberholzer, selbstverständlich wird es verbesserte Rechtsmöglichkeiten geben, vor allem aber auch Rechtsmöglichkeiten, welche für die Kunden und Kundinnen, nämlich unsere Bürgerinnen und Bürger, da sind. Ich meine, es wird dazu führen, dass tendenziell die Spiesse für die Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung gleich lang sein werden. Das ist für mich eine partnerschaftliche Beziehung, welche dann dazu führen wird, dass die Missstimmungen beseitigt werden.
Wir sind uns aber auch bewusst, dass Teil A für sich alleine noch keine massive Veränderung bringen wird, das wird erst mit Teil B möglich sein. Die Ausnahmen in Bezug auf die verschiedenen Sätze müssen möglichst in einem kleinen Umfang gehalten werden. Jeder Spezialsatz ist ein Satz zu viel! Und denken Sie daran: Auch ein Nullsatz ist ein Spezialsatz, und vielleicht ist dieser sogar der schwierigste in der Handhabung, weil er natürlich am begehrtesten ist. Sehr attraktiv scheint uns die Lösung mit diesem Einheitssatz zu sein. Die Höhe kann und soll man dann später, bei Teil B, diskutieren. Ich bitte Sie aber, bei dieser Debatte zu Teil A darauf zu achten, wo überhaupt diese Probleme der Verkomplizierung entstehen. Sie werden dann vielleicht zur Einsicht gelangen, dass dieser Einheitssatz viel besser ist als sein Ruf.
Wir freuen uns, wenn Sie Teil A rasch verabschieden, und wir freuen uns auch auf die Diskussionen zu Teil B. Ich bitte Sie um Eintreten. In der Detailberatung werden wir, das kann ich global so zusammenfassen, den Anträgen der Mehrheit der Kommission, die gut gearbeitet hat - Kompliment an die Herren Speaker! -, zustimmen, von zwei Ausnahmen abgesehen: Es sind dies Artikel 73 mit einem Antrag der Minderheit Baader Caspar und Artikel 105 mit einem Antrag der Minderheit Müller Philipp.

Fehr Hans-Jürg (S, SH): Herr Theiler, wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, dass jeder Sondersatz im Bereich der Mehrwertsteuer ein Satz zu viel sei. Darf ich daraus schliessen, dass Sie dann dafür sind, dass der Sondersatz bei der Beherbergung abgeschafft und nicht verlängert wird?

Theiler Georges (RL, LU): Herr Fehr, die Tourismusbranche hat längst signalisiert, dass sie hier zu Kompromissen bereit ist. Ich persönlich meine, dass dieser Sondersatz auch wegmuss, das ist die Konsequenz. Es wird natürlich vor allem dort Diskussionen geben, wo ganze Gruppen steuerbefreit sind. Das wird wahrscheinlich dann noch grössere Diskussionen auslösen, aber ich glaube, wir haben die Pflicht, diese Fragen zu diskutieren. Ich lade Sie herzlich ein, mit mir zu stimmen, wenn es darum geht, ob dieser Sondersatz verschwinden soll.

Schelbert Louis (G, LU): Die Fraktion der Grünen beantragt Ihnen, auf Teil A zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer einzutreten. Die Mehrwertsteuer ist keine Lieblingssteuer der Grünen, wir haben ihre Einführung bekämpft. Die Steuer ist von der Anlage her kompliziert, auch wenn vor ihrer Einführung eine einfache Lösung versprochen wurde; sie ist wenig sozial, und es mangelt ihr an ökologischen Kriterien. Das ist im vorliegenden Entwurf immer noch so - eine verpasste

AB 2009 N 306 / BO 2009 N 306
Chance. Bei aller Skepsis: Eine Abschaffung steht nicht zur Diskussion, zumal die Mehrwertsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Bundes ist. Ihr Ertrag lag 2008 gemäss provisorischem Rechnungsergebnis bei 20,5 Milliarden Franken.
Die Botschaft enthält auch einen Teil B. Er sieht die Einführung eines Einheitssatzes von 6,1 Prozent vor und dazu die Abschaffung des Grossteils der heute geltenden Ausnahmen. Es würden dem Einheitssatz künftig z. B. auch Bildung und Gesundheit unterstellt. Das wäre negativ für untere und mittlere Einkommen. Aus dem Einheitssatz ergäbe sich eine Verteuerung der Lebensmittel um 3,7 Prozent. Dazu kämen weitere Verteuerungen des Lebensunterhalts aus der Aufhebung der Ausnahmen.
Der angebotene soziale Ausgleich ist klein, unvollständig und vor allem unsicher. Trotz Neuerungen ist aber keine Unterstellung von Banken und Versicherungen geplant; auch eine Finanzumsatzsteuer ist nicht vorgesehen. Wir haben aus Gründen der Transparenz in der Kommission die sofortige Behandlung von Teil B verlangt. Die Bevölkerung hat ein Anrecht darauf zu wissen, wie sich die politischen Parteien zu Teil B stellen. Die Kommission hat Teil B jedoch zurückgestellt, er steht hier heute nicht zur Diskussion. Das Versteckspiel mancher Parteien kann weitergehen.
Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer: Die Fraktion der Grünen lehnt ihn ab, wenn er nicht zurückgezogen wird. Die Kommission hatte genügend Unterlagen. Wir teilen auch die Auffassung nicht, Teil A mache nur im Hinblick auf Teil B Sinn. Die Fachleute, die Verbände der Wirtschaft und die Anwender, d. h. die Direktbetroffenen, sind praktisch unisono für Teil A. Unsere Analyse, der Vernehmlassungsbericht und die Hearings geben ein klares Bild: Teil A bringt Steuerpflichtigen Erleichterungen, vor allem technischer Art, und dazu stehen wir. Es ist Zeit für Teil A, und Teil A ist in weiten Teilen richtig.
Bauchschmerzen bereitet uns hingegen die Aufkommensneutralität. Schon die Anträge des Bundesrates verletzten diesen Grundsatz, die WAK hat dann noch einiges dazugetan. Statt 80 bis 130 Millionen Franken an Ausfällen gemäss Variante des Bundesrates sind es nun gemäss Variante der Kommission 228 bis 311 Millionen Franken an Ausfällen, zu denen aus der Verlängerung des Sondersatzes bei der Beherbergung ein zusätzlicher negativer Effekt von jährlich 150 bis 160 Millionen Franken kommt. Negative Beispiele sind die Haftung mit 40 Millionen Franken, der Baueigenverbrauch mit 35 Millionen Franken, die Verjährungen mit 50 Millionen Franken oder das fakultative Meldeverfahren. Ich könnte die Liste verlängern. Wir kommen in der Detailberatung auf diese Punkte zurück. Insgesamt sind es nicht nur etwa 200 Millionen Franken, wie der Kommissionssprecher ausgeführt hat, sondern unter Berücksichtigung des Beherbergungs-Sondersatzes ist es rund eine halbe Milliarde Franken. Ausfälle in der Höhe von 500 Millionen Franken sind für uns zu viel, vor allem angesichts weiterer drohender Ausfälle bei den direkten Bundessteuern. Dieser arge "Tolggen" im Reinheft der Kommission hat uns Grüne bei allem Wohlwollen veranlasst, uns am Schluss der Stimme zu enthalten. Ohne Korrekturen könnten wir die Vorlage wegen der Ausfälle schliesslich ablehnen.
Die Vorlage enthält aber auch klare Vorteile. Ich werde, um meinen "Fraktionsgspänli" nicht zu viel Zeit zu stehlen, wenn möglich in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Wir treten auf die Vorlage ein, wir behalten uns aber den Entscheid über unsere Haltung bis zum Schluss vor.

Thorens Goumaz Adèle (G, VD): La TVA a été critiquée par les Verts dès sa mise en place. En effet, cette taxe a été conçue sans qu'aucune réflexion soit effectuée à propos de son impact sur l'environnement. Elle vise pourtant le domaine de la consommation, qui est absolument central en matière de gestion des ressources naturelles et énergétiques. La TVA ne prend d'autre part que très faiblement en compte la dimension sociale puisqu'elle touche tous les consommateurs au même titre quels que soient leurs moyens.
Heureusement, les taux différenciés et les exemptions prévus par la loi dans son état actuel soulagent certains secteurs sensibles comme les produits alimentaires, ainsi que toute une série de prestations d'intérêt général. Pour les Verts, ces taux différenciés et ces exemptions sont justifiés et doivent être maintenus, contrairement à ce que nous propose le Conseil fédéral dans la partie B de la révision. Ils devraient même être enrichis par de nouvelles dispositions visant à introduire la dimension écologique dans la taxation des biens et services. En effet, les entreprises et les consommateurs qui prennent leurs responsabilités vis-à-vis de l'environnement doivent être encouragés et récompensés pour leurs efforts.
Offrir des taux plus favorables aux produits labellisés ou à faible émission de CO2 ou encore surtaxer certains produits particulièrement polluants irait dans le sens d'une meilleure internalisation des coûts environnementaux qui sont aujourd'hui totalement à la charge des contribuables. Les Verts pensent qu'il vaudrait la peine d'effectuer une réflexion sérieuse et sans préjugés sur le potentiel d'application de telles mesures ainsi que sur l'impact environnemental que l'on pourrait en attendre.
La partie A de la révision se situe, elle, à un niveau plus technique. Son objectif est de simplifier autant que possible les procédures de taxation et de faciliter les rapports entre les assujettis et l'administration. Les Verts peuvent y souscrire et ils sont dès lors prêts à entrer en matière.
Certaines modifications adoptées par la commission nous semblent cependant aller à l'encontre d'une taxation équitable et efficace. Nous reprendrons la parole en temps utile pour vous appeler à soutenir ou à rejeter les propositions de minorité concernées.

Zisyadis Josef (G, VD): Sous couvert de simplification, nous avons sous les yeux un paquet qui ne correspond à aucun problème de l'heure; au moment où les ministres des finances des Etats membres de l'Union européenne discutent d'un accord sur des taux de TVA réduits pour stimuler certains secteurs de l'économie, nous avons un projet global du Conseil fédéral qui renforce le caractère antisocial de la TVA. Cet impôt indirect a un effet qui s'apparente à une imposition dégressive: la part du revenu affectée à la TVA est supérieure à 23 pour cent pour les revenus de moins de 5000 francs par mois. Nous continuons à penser que le principe de la TVA est contraire à l'esprit de la Constitution fédérale, dans la mesure où celle-ci prévoit que l'égalité de traitement et la capacité économique sont essentielles. Peu à peu, les impôts progressifs deviennent l'exception dans notre pays! Comme le sida, le néolibéralisme détruit le système immunitaire de ses victimes - c'est un peu la même chose avec la TVA pour les citoyens.
Pourquoi vouloir simplifier une imposition indirecte comme la TVA au lieu de simplifier plutôt l'imposition directe? L'impôt direct communal, cantonal et fédéral a besoin d'être simplifié, unifié, harmonisé, mais cela vous n'en voulez pas, Monsieur le président de la Confédération. Vous voulez simplifier la TVA, un impôt sur la consommation. Or la réalité de la consommation n'est pas une chose simple; au contraire, c'est une chose complexe, d'autant plus qu'elle est devenue dans votre système le centre de la vie de tout être humain. Il n'y a ni égalité, ni liberté devant la consommation: la TVA est devenue peu à peu une sorte de "flat tax".
En tant qu'opposant de la première heure à cet impôt antisocial, je constate cependant que la Suisse suit de plus en plus une voie solitaire, comme avec ce projet de simplification et de taux unique. Contrairement à l'Union européenne, dont les différents pays ont souvent deux, trois, voire quatre taux de TVA différents, nous sommes en train de choisir une autre voie, contraire à une vraie politique économique, sociale et écologique.
Il faut renvoyer ce projet simpliste au gouvernement, car il y a des mesures qui deviennent urgentes; j'en citerai quatre qui sont dans ma proposition de renvoi.
Premièrement, il est urgent d'exonérer les produits de première nécessité.

AB 2009 N 307 / BO 2009 N 307

Deuxièmement, il est urgent d'augmenter fortement la taxation sur les produits de luxe.
Troisièmement, il est urgent de mettre en place un taux différencié pour les produits selon leur degré de durabilité. Si par exemple nous avions un taux de TVA de 20 pour cent pour la téléphonie mobile, vous verriez que très rapidement il n'y aurait plus qu'un seul type d'accumulateur - et donc de prise - pour tous les téléphones mobiles, contrairement à la situation actuelle. Il s'agit donc de taxer fortement l'obsolescence artificielle.
Quatrièmement, je propose de réfléchir à la mise en place d'un crédit TVA en fonction de la situation sociale.
Oui, il y a des pistes, Monsieur le président de la Confédération. Il y a des pistes à explorer, mais pour cela il faut vouloir agir en faveur d'une TVA qui soit un moyen d'action politique et sociale, et pas uniquement un tiroir-caisse centralisateur et simplificateur.

Fehr Hans-Jürg (S, SH): Die von Herrn Bundesrat Merz angekündigte fundamentale Reform der Mehrwertsteuer findet nicht in Teil A statt, den wir heute beraten, sondern in Teil B, den wir nicht beraten. In Teil B ist der revolutionäre Einheitssatz untergebracht; in Teil B sind die grossen Vereinfachungen untergebracht, also die Abschaffung wichtiger Ausnahmen; in diesen Teil B hat die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben auch ihre drei wichtigsten Forderungen verschoben, die insgesamt zu einem Steuerausfall von 1,5 Milliarden Franken führen würden.
Nun ist das Problem von Teil B folgendes: Er ist nicht, wie man meinen könnte, auf Eis gelegt; Teil B ist klinisch tot. Teil B wird gar nie kommen, weil der politische Widerstand dagegen viel zu gross ist. Lesen Sie dazu die Vernehmlassungen; die Mitglieder der Kommission für Wirtschaft und Abgaben waren dabei, als die Hearings durchgeführt wurden. Der Gegenwind ist derart stark, Herr Bundesrat, dass Teil B flachliegt wie die Wälder nach dem Sturm Lothar.
Nach allem, was wir in der Kommission gehört haben, ist Teil A in der vorliegenden Form einer Totalrevision aber nur als Totalrevision konzipiert, weil es einen Teil B gibt. Weil Teil B aber politisch tot ist, macht es keinen Sinn mehr, Teil A als Totalrevision aufzuziehen. Angebracht wäre eine Teilrevision. Was hier betrieben wird, ist darum ein politisches Falschspiel. Die versprochenen grossen Vereinfachungen gibt es gar nicht; das sagen sogar die Kantone in ihren Vernehmlassungsantworten.
Ich möchte Ihnen ein paar Beispiele nennen, um Ihnen zu zeigen, wie untauglich diese Übung ist. Auf der letzten Seite des von der Verwaltung verfassten Berichtes "Problemanalyse" lese ich zum Beispiel Folgendes: "Einen Überblick darüber, in welchem Umfang die von den steuerpflichtigen Unternehmen als risikobehaftet bezeichneten Problemfelder durch die Umsetzung der Teile A und B der Mehrwertsteuerreform entschärft werden, gibt Abbildung 8 in der Botschaft auf Seite 7077." Wenn man dann auf Seite 7077 nachschaut, ist dort von Teil A überhaupt nicht die Rede. Das heisst, alle Probleme, die auf dem Weg der Gesetzgebung gelöst werden sollten, sind in Teil B, und der ist, wie ich schon sagte, klinisch tot.
Weiter lese ich in der Botschaft, ein anderes Problem seien die Abgrenzungsfälle wegen der verschiedenen Steuersätze. Wenn die Kommissionsmehrheit folgerichtig politisieren würde, hätte sie den Sondersatz für die Hotellerie nicht verlängert. Sie hat ihn aber um drei Jahre verlängert, das heisst, sie hat das Problem nicht gelöst, sondern sie hat das Problem in die Länge gezogen.
Ich lese in der Problemanalyse der Verwaltung, es gebe im Mehrwertsteuergesetz zahlreiche systemwidrige Steuerbefreiungen. Man müsste nun annehmen, dass diese systemwidrigen Steuerbefreiungen beseitigt worden seien. Sie sind aber nicht beseitigt worden. Statt dass sie in Artikel 18 stehen, wie im bisherigen Gesetz, sind sie einfach in Artikel 21 des revidierten Gesetzes verschoben worden.
Diese Totalrevision ist eben nichts anderes als eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. 40 Prozent aller Vollzugsprobleme bestehen in den Nachbelastungen wegen Umsatzdifferenzen. Das ändern wir aber mit dieser Gesetzesrevision überhaupt nicht. Ich wiederhole: Es ist eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. Was man machen müsste, hat uns die Verwaltung in ihrer Problemanalyse nahegelegt. Sie schreibt nämlich: "Die nachhaltigsten Verbesserungen der heutigen Situation lassen sich mittels gezielter Änderungen des Gesetzes erreichen." Gezielte Änderungen macht man aber nicht mit einer Totalrevision, die macht man mit einer Teilrevision.
Warum gibt es trotzdem eine Totalrevision? Schauen Sie unter den Strich, dort finden Sie des Rätsels Lösung: Es geht um den Steuerausfall von 450 Millionen Franken pro Jahr, den sich die Mehrheit hier zurechtgelegt hat, um die neuen Schlupflöcher, die sie ins Gesetz gestrickt hat. Dazu kommt ein bisschen mehr Staat und ein bisschen weniger Eigenverantwortung, weil man bei der Steuerverwaltung dreissig Stellen neu schaffen muss, um die Verkomplizierungen, die hier geschaffen wurden, auch effektiv bewältigen zu können. Das ist der Inhalt dieser Totalrevision.
Ich bitte Sie, sie zurückzuweisen und somit dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen. Schicken Sie das Ganze zugunsten einer Teilrevision zurück!

Rennwald Jean-Claude (S, JU): Au nom du groupe socialiste, je vous invite à soutenir la proposition de renvoi de la minorité Leutenegger Oberholzer. Je vous demande de l'appuyer, notamment parce que la réforme de la TVA qui nous est proposée ne respecte pas l'objectif de neutralité budgétaire qui avait été annoncé par le Conseil fédéral. Pis encore, tel qu'il ressort des travaux de la commission, le projet prévoit une perte de recettes, si l'on tient compte du taux spécial pour l'hôtellerie, de plus de 400 millions de francs. C'est inacceptable. C'est inacceptable parce qu'une fois de plus, ce sont les budgets alloués au social, aux transports publics, à l'environnement ou à la formation qui feront les frais de ces cadeaux fiscaux organisés par les partis de droite. D'ailleurs, je n'en veux même pas à la droite, parce que cette politique est dans sa logique de classe qui consiste à affaiblir l'Etat pour empêcher les réformes sociales.
Il faut aussi ajouter qu'en matière de TVA, on est aujourd'hui en plein cafouillis. En l'espace de quelques mois, on nous a en effet proposé une simplification administrative de la TVA, un taux unique de la TVA, un report de la votation sur le financement de l'AI - qui passe par une augmentation provisoire de 0,4 pour cent de la TVA -et, enfin, de la part de certains conseillers fédéraux, une baisse générale de la TVA censée favoriser la relance de la croissance économique. Alors, Monsieur le président de la Confédération, je vous le demande: comment voulez-vous que le citoyen s'y retrouve dans un tel magma?
Enfin, je considère qu'il eût été plus transparent et surtout plus honnête de débattre en même temps de ce projet et de l'idée d'un taux unique de la TVA. Mais on a sans doute voulu éviter un vrai débat, parce qu'un taux unique frapperait les ménages à bas et à moyen revenu et que l'imposition du secteur de la santé engendrerait un renchérissement de 5 pour cent des primes d'assurance-maladie. Evidemment, comme l'a dit tout à l'heure mon collègue Hans-Jürg Fehr, ce projet paraît déjà mort-né. Mais s'il devait revenir sur le tapis, nous le combattrions évidemment avec détermination.
Dès lors, pour toutes ces raisons, je vous invite, au nom du groupe socialiste, à soutenir la proposition de renvoi de la minorité Leutenegger Oberholzer.

Bischof Pirmin (CEg, SO): Alle reden von der KMU-Förderung, hier kommt sie. Vor sich haben Sie ein eigentliches Kraftpaket für unsere Klein- und Mittelbetriebe. Ich bitte Sie namens der CVP/EVP/glp-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und alle Rückweisungsanträge abzulehnen.
Damit wir uns richtig verstehen: Wir sprechen hier - im Gegensatz zu den Sprechern der Minderheit - nicht über Teil B, wir sprechen heute, wie Sie aus Ihrer Fahne leicht ersehen können, einzig und allein über Teil A. Wenn die Sprecher der Minderheit lieber über Teil B sprechen möchten, den sie als tot bezeichnen, dann ist das aus ihrer Sicht ja

AB 2009 N 308 / BO 2009 N 308
Leichenfledderei. Wenden wir uns doch den Lebenden zu, und sprechen wir darüber, worüber wir heute sprechen müssen, und das ist Teil A. Über diesen Teil entscheiden wir heute.
Teil A alleine ist das Kraftpaket für die Klein- und Mittelunternehmen, allein schon dieser Teil bringt diesen Unternehmungen Rechtssicherheit, Vereinfachung und Kundenorientierung - eben das, was diese Unternehmungen heute brauchen. Schauen wir das einmal kurz im Einzelnen an:
Erstens zum Stichwort Rechtssicherheit: Rechtssicherheit ist kein juristischer Begriff; es ist ein Anspruch der Unternehmungen, der mit der existierenden Mehrwertsteuer in den letzten vierzehn Jahren zum Teil leider mit Füssen getreten worden ist. Der heute vorliegende Teil A bringt diesen Unternehmungen verkürzte Verjährungsfristen. Das ist auch nichts rein Juristisches; es ist die Sicherheit, dass Sie nicht nach fünfzehn oder noch mehr Jahren damit rechnen müssen, strafrechtlich belangt zu werden oder Steuerrechnungen für fünfzehn Jahre zu bekommen. Rechtssicherheit heisst auch, dass wir hier den Begriff der Rechtskraft klären. Klar ist jetzt, ab wann eine Verfügung gilt und ab wann man sich darauf berufen kann - auch als Steuerpflichtiger. Rechtssicherheit heisst, dass neu das Recht eines Unternehmens eingeführt wird, rechtsverbindliche Auskünfte im Voraus verlangen zu können, also für sich planerisch die Sicherheit zu schaffen, was eine Geschichte kosten wird.
Die Vorlage bringt zweitens wesentliche Vereinfachungen. Die Vorlage legt einen Mindestumsatz fest, unter dem nicht besteuert wird. Wenn Sie also neu Umsätze unter 100 000 Franken verzeichnen, sind Sie nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig: Das ist eine Vereinfachung! Die WAK hat auch für nichtgewinnstrebige Sport-, Kultur- oder karitative Vereine eine solche Grenze festgelegt, und zwar bei 300 000 Franken. Wenn Vereine in diesen Bereichen tätig sind, sind sie nicht mehr steuerpflichtig. Es gibt noch eine Vereinfachung: Wir geben Ihnen mit dieser Vorlage die Möglichkeit, mit der einfachen Saldomethode abzurechnen, ohne jede einzelne Rechnung nachzuweisen, wenn Sie Umsätze unter 5 Millionen Franken haben. Das hilft den Kleinbetrieben in der Schweiz.
Drittens bringt diese Vorlage Kundenorientierung - teilweise ein Fremdwort im schweizerischen Steuerrecht. Risiken werden hier, wenigstens teilweise, vom Steuerpflichtigen auf die Verwaltung verlagert. Es wird neu nicht mehr möglich sein, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung auf dem Wege sogenannter Weisungen gesetzgeberisch tätig ist, ohne dass sie dafür eine gesetzliche Grundlage hätte. Neu wird es auch nicht mehr möglich sein, dass Sie betrieben werden, ohne dass Sie vorher eine Mahnung bekommen haben - ein Grundmass an Anstand, nicht nur im Steuerrecht, sondern im Umgang mit Behörden allgemein. Das war leider bis heute nicht der Fall.
Die WAK Ihres Rates hat noch zwei grosse Änderungen an der Vorlage des Bundesrates angebracht, die der Bundesrat auch übernommen hat. Wir schlagen Ihnen ein vereinfachtes Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren vor, d. h., Sie haben neu die Garantie des Grundsatzes auf freie Beweiswürdigung. Auch das ist nichts Theoretisch-Juristisches. Es heisst, dass Sie das Recht haben, Ihren Sachverhalt mit denjenigen Beweismitteln zu beweisen, die tauglich sind, und nicht mit denjenigen Beweismitteln, die in irgendeinem abschliessenden Katalog in einer Weisung stehen.
Schliesslich bringt das neue Gesetz ein neues Mehrwertsteuer-Strafrecht, ein Strafrecht, bei dem Sie nach dem Unrechtsgehalt Ihres Steuerdelikts bestraft werden. Das heisst: Wenn Sie bei der Mehrwertsteuer aus Versehen etwas nicht angegeben haben - was bei einer Selbstveranlagungssteuer, wo Sie die rechtlichen Qualifikationen selber vornehmen müssen, leicht möglich ist -, dann sollen Sie wesentlich leichter oder nicht bestraft werden. Hingegen haben wir das Strafmass für schwere Steuerdelikte gegenüber dem Bundesrat verschärft. Wir haben hier auch die Verjährungsfristen verkürzt, und wir möchten neu, dass ein Stück Rechtsstaat auch bei der Mehrwertsteuer gilt. Wir meinen das in dem Sinn, dass Sie, wenn Sie sich im Veranlagungsverfahren ehrlich verhalten und alle Dokumente eingereicht haben, nicht noch riskieren, wegen dieser Ehrlichkeit in einem späteren Strafverfahren bestraft zu werden.
Bref: Das ist das Kraftpaket für die Unternehmungen, Teil A! Dafür braucht es keinen Teil B, über den können wir später sprechen. Ihre Kommission hat Teil A völlig zu Recht von Teil B abgekoppelt. Teil B wäre heute der Mühlstein am Hals von Teil A gewesen, der ihn vielleicht versenkt hätte. Teil A dürfen wir nicht versenken! Es ist die Vereinfachung und die Rechtssicherheit, die wir unseren Unternehmungen schulden.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Rückweisungsanträge abzulehnen.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Herr Bischof, Sie haben zu Beginn Ihres Votums dem Sprecher der Minderheit wörtlich "Leichenfledderei" vorgeworfen. Kann ich davon ausgehen, dass Sie in dem Fall so wie ich Teil B schon für tot halten?

Bischof Pirmin (CEg, SO): Frau Kollegin, Sie haben nicht genau zugehört. Ich habe von Leichenfledderei gesprochen, weil der entsprechende Redner von einer "klinisch toten" Vorlage gesprochen hat. Es ist also Leichenfledderei aus der subjektiven Sicht des entsprechenden Sprechers. Über den Gesundheitszustand von Teil B äussere ich mich hier nicht.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Herr Bischof, Sie haben diese Vorlage als wirtschaftsfreundliche Vorlage verkauft und vor allem betont, dass die Umsatzgrenze auf 100 000 Franken erhöht wird. Können Sie mir sagen, warum gerade ausgesprochen typische K-Unternehmungen wie solche aus dem Coiffeur- und Taxigewerbe gegen die Erhöhung der Umsatzgrenze sind?

Bischof Pirmin (CEg, SO): Ja, es ist tatsächlich so, dass die Erhöhung, einerseits auf 100 000 Franken und andererseits auf 300 000 Franken, eine ganz erhebliche Erleichterung bringt, indem alle Unternehmen, die zwischen etwa 75 000 und 100 000 Franken Umsatz angesiedelt sind, eben aus der Steuerpflicht fallen. Es gibt natürlich viele Unternehmungen, die darüber liegen, und diese sind entsprechend steuerpflichtig, und das ist auch richtig so.

Wandfluh Hansruedi (V, BE): Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion um Eintreten auf die Vorlage, Ablehnung des Rückweisungsantrages der Minderheit Leutenegger Oberholzer und des Rückweisungsantrages Zisyadis und in der Detailberatung um weitgehende Unterstützung der Mehrheit.
Die Vorlage, wie sie heute dem Parlament vorgeschlagen wird, nähert die Mehrwertsteuer dem an, was sie im Grundsatz eigentlich sein sollte: eine allgemeine Konsumsteuer, die auf die Vermögensverwendung zu Konsumzwecken abzielt. Die Vorlage bringt lange versprochene Entlastungen, sie bringt Vereinfachungen, und sie bringt vor allem mehr Rechtssicherheit. Die Kommission des Nationalrates hat am Entwurf des Bundesrates in einer intensiven Debatte noch Verbesserungen angebracht, dies im Sinne einer gut funktionierenden, rechtssicheren, anwendungsfreundlichen und wettbewerbsneutralen Mehrwertsteuer. Der Bundesrat hat die Zweiteilung der Botschaft beschlossen, damit Teil A möglichst rasch behandelt werden kann. Teil A konzentriert sich auf die technischen Fragen. Kollege Bischof ist im Detail darauf eingegangen, ich kann mich hier entsprechend kurz halten.
Die technischen Anpassungen wurden losgelöst von der Frage der Steuerausnahmen und der Frage der Zahl der Steuersätze beraten. Teil B dürfte dann natürlich entsprechend grosse Diskussionen auslösen. Ich äussere mich zu Teil B dann zu gegebenem Zeitpunkt und verzichte heute darauf.
Bezüglich der Abgrenzung zwischen den Teilen A und B haben wir in der Beratung in der WAK eine kleine Sünde begangen, indem wir bei Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c die Grenze für die Befreiung von der Steuerpflicht für

AB 2009 N 309 / BO 2009 N 309
nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen im Inland bereits auf 300 000 Franken erhöht haben. Dies war ein rein politisch motivierter Entscheid. Ich bin der Meinung, dass er grundsätzlich richtig ist, aber zum falschen Zeitpunkt kommt. Ich könnte mir vorstellen, dass der Ständerat darauf zurückkommen wird und es nach Teil B verschiebt.
Bezüglich der Spenden hat die Kommission durch die Definition der Spende als Nichtentgelt und durch den Verzicht auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei den Spenden Klarheit geschaffen. Nicht ganz so konsequent hat sie bei den Subventionen legiferiert. Von der Systematik her sind Subventionen, gleich wie Spenden, klar Nichtentgelte, das heisst, es sollte weder eine Besteuerung noch eine Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Mit Rücksicht auf die Steuerausfälle von bis zu rund 1,3 Milliarden Franken beim Bund und die Lastenverschiebung von den Kantonen und Gemeinden hin zum Bund wurde bei den Subventionen auf einen Systemwechsel verzichtet. Aus steuersystematischer Sicht müsste ein solcher Systemwechsel jedoch in Betracht gezogen werden, doch dann muss mit den Kantonen über Subventionskürzungen verhandelt werden. Das muss ausdiskutiert werden. Der Zweitrat mit seinen vielen Damen und Herren alt Regierungsräten ist dazu prädestiniert, sich dieser Thematik noch einmal anzunehmen.
Mit der fiktiven Margenbesteuerung konnte beispielsweise beim Occasionshandel für das Kleingewerbe eine zweckmässige Lösung gefunden werden, und auch die Verlängerung des Tourismus-Sondersatzes macht in Anbetracht der laufenden Satzdiskussion Sinn. Ich werde in der Detailberatung noch speziell darauf zurückkommen. Generell wurden im Mehrwertsteuerverfahren die Fristen verkürzt. Dies ist ganz im Sinne der Steuerpflichtigen und vor allem im Sinne der Rechtssicherheit. Aber es muss auch im Interesse der Steuerverwaltung sein, dass die Verfahren möglichst zügig abgeschlossen werden können.
Die Strafbestimmungen wurden gänzlich überarbeitet. Die Variante, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ausgearbeitet wurde, entspricht unserem schweizerischen und abendländischen Rechtsverständnis. Eine Bestrafung darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Angeschuldigten zweifelsfrei feststeht und wenn die Verurteilung auf einem fairen Verfahren beruht, das gewissen Rechtsgrundsätzen zu genügen hat. Die Strafe ist nach vernünftigen Grundsätzen zu bemessen, dies ist nach der neuen Fassung absolut gegeben.
Ich werde in der Detailberatung auf verschiedene weitere Punkte eingehen, allerdings verzichten wir im Sinne der Effizienz der Diskussion darauf, zu neuen Formulierungen der Kommission Stellung zu nehmen. Die neuen Formulierungen sind grossmehrheitlich zusammen mit dem Bundesrat und mit der Verwaltung erarbeitet worden, und die SVP-Fraktion trägt diese voll mit.
Noch ein Wort zu den Rückweisungsanträgen: Aus der Erkenntnis heraus, dass materielle Aspekte und Verfahrensfragen bei der Mehrwertsteuer eng verzahnt sind, schlug der Bundesrat anstelle einer Teilrevision mit Einzelmassnahmen eine Totalrevision vor. Es ist für uns unverständlich, dass die Linke das Gesetz an den Bundesrat zurückweisen will und weitere Analysen und Berichte verlangt. Die Botschaft, der Bericht des Bundesrates "10 Jahre Mehrwertsteuer" vom Januar 2005 und der Bericht Spori vom Mai 2006 geben ausführlich Auskunft über die Problembereiche der heutigen Mehrwertsteuer. Zudem wurden der Kommission alle Berichte und alle Informationen abgegeben, die verlangt wurden. Ich erinnere z. B. an das Papier "Problemanalyse des heutigen Mehrwertsteuersystems", datiert vom 27. Oktober 2008. Ich danke an dieser Stelle der Verwaltung bestens für die gute Zusammenarbeit.
Den Rückweisungsantrag der Minderheit betrachte ich als reine Verzögerungstaktik, als Taktik zur Verzögerung von Teil B, wie Kollegin Leutenegger Oberholzer zugegeben hat. Die Linke müsste eigentlich auch ein Interesse daran haben, dass sowohl bei den Mehrwertsteuerpflichtigen wie auch bei der Verwaltung der Aufwand reduziert werden kann und dass mehr Rechtssicherheit entsteht. Ich weiss nicht, ob hinter der Verzögerungstaktik Juristen oder Steuerberater stecken.
Selbstverständlich lehnen wir auch den Einzelantrag Zisyadis ab. Die Umsetzung seiner Forderungen würde zu einer wesentlichen Verkomplizierung des Mehrwertsteuersystems führen statt zu einer Vereinfachung; gerechter würde es auch nicht.
Die SVP-Fraktion bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten, die Rückweisungsanträge abzulehnen und mit zwei Ausnahmen die Mehrheit zu unterstützen.

Hassler Hansjörg (BD, GR): Die Mehrwertsteuer muss dringend vereinfacht werden. Für die Wirtschaft und insbesondere die KMU ist die Mehrwertsteuerabrechnung zu einem eigentlichen bürokratischen Monster geworden. Der administrative Aufwand hat unannehmbare Dimensionen angenommen. Die Abklärung der Steuerpflicht, die richtige Abrechnung und die Aufbewahrung der relevanten Unterlagen sind für die steuerpflichtigen Unternehmen mit viel zu grossem Aufwand verbunden. Durch das bei der Mehrwertsteuer geltende Selbstveranlagungsprinzip fällt ein Grossteil des administrativen Aufwandes bei den steuerpflichtigen Personen an.
Das geltende Gesetz ist viel zu komplex. Die Anwendung der an sich bereits komplexen Mehrwertsteuer wird durch Systembrüche, wie sie die zahlreichen Ausnahmen darstellen, zusätzlich erschwert. Der Aufbau des geltenden Gesetzes ist unübersichtlich, und das Gesetz ist schwer lesbar. Verschiedene Begriffe werden unklar verwendet und sind nicht definiert. Auch die Umsetzung des Besteuerungsziels ist mangelhaft. Die Mehrwertsteuer wird nur zu zwei Dritteln direkt und transparent auf die Konsumenten und Konsumentinnen überwälzt. Rund ein Drittel der Steuererträge fällt bei den steuerpflichtigen Unternehmen an, indem Letztere die Vorsteuer nicht oder nur teilweise abziehen können. Diese Steuer ist dann irgendwo im Preis enthalten und wird intransparent auf die Konsumenten und Konsumentinnen überwälzt.
Aufgrund des geltenden Gesetzes fehlt auch die Rechtssicherheit. Das vom Gesetz vorgesehene Selbstveranlagungsprinzip, die langen Verjährungsfristen sowie die fehlende Rechtskraft von Steuerabrechnungen sind für die steuerpflichtigen Personen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Auch die Risiken sind ungleich verteilt. Im Normalfall trägt die Konsumentin als Endverbraucherin die Mehrwertsteuer. Falls jedoch die Steuer nicht überwälzt werden kann, konzentrieren sich die unangenehmen Folgen allein auf die steuerpflichtige Person. Diese muss die geschuldete Steuer entrichten, auch wenn sie sie tatsächlich nicht erhoben hat. Eine nachträgliche Steuerüberwälzung ist vor allem aus zivilrechtlichen Gründen vielfach ausgeschlossen. Das ist sehr stossend und für die betroffenen Unternehmen inakzeptabel.
Aus all diesen Gründen ist es dringlich, eine Vereinfachung der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Weil der Handlungsbedarf in sehr verschiedenen Bereichen gross ist, können die Verbesserungen nur über eine umfassende Totalrevision realisiert werden. Diese Auffassung kam auch in der Vernehmlassung deutlich zum Ausdruck. Die Vorlage des Bundesrates geht nun diese Schwächen entschlossen an.
Es werden gute Vorschläge zur Vereinfachung und zur Verbesserung der Transparenz der Abläufe vorgeschlagen. Eine neue Gesetzessystematik erlaubt es, die Bestimmungen einfacher zu finden, und sie erleichtert eine sachgerechtere Auslegung. Materielle Änderungen führen zu einer einfacheren Handhabung der Mehrwertsteuer und zu einer spürbaren administrativen Entlastung der Unternehmen. Es wird ein erhöhtes Mass an Rechtssicherheit erreicht, indem beispielsweise die Rechtskraft der Steuerforderung klar geregelt wird. Vereinfachungen werden die Steuerpflichtigen auch erfahren, indem beispielsweise die Mindestumsatzgrenze, bis zu welcher ein Unternehmen von der Steuerpflicht befreit ist, auf 100 000 Franken vereinheitlicht wird

AB 2009 N 310 / BO 2009 N 310
und der freiwillige Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht an keine Mindestumsatzgrenze mehr gebunden ist.
Die stärkere Kundenorientierung offenbart sich darin, dass die Erlassmöglichkeiten bei der Inlandsteuer erweitert werden, dass die Aufgaben und Risiken der Steuererhebungen vermehrt von den Steuerpflichtigen zur Verwaltung verlagert werden, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung mehr Informations- und Veranlagungspflichten übertragen werden und dass die Verwaltung zu mehr Transparenz und besserer Kommunikation verpflichtet wird. Der jetzt zu behandelnde Teil A trägt dadurch wesentlich zum Abbau des unerwünschten Formalismus bei. Für die steuerpflichtigen Unternehmen werden mit der Umsetzung der in Teil A vorgesehenen Massnahmen die administrativen Kosten um rund 10 Prozent reduziert. Das ist sehr zu begrüssen, aber auch dringend notwendig.
Die BDP-Fraktion ist überzeugt, dass diese Totalrevision dringend nötig ist, unabhängig davon, was später mit Teil B über die Steuersätze entschieden wird. Wir sind daher für Eintreten auf die Vorlage. Wir werden den Minderheitsantrag auf Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat ablehnen.
Im Anschluss an Teil A muss aber auch Teil B, in dem es vor allem um den Steuersatz an sich geht, an die Hand genommen werden. Auch dort besteht Handlungsbedarf, weil die zahlreichen Steuerausnahmen und auch die Abgrenzungsprobleme mit den verschiedenen Steuersätzen neu geregelt werden müssen. Es ist aber auch klar festzuhalten, dass Teil A unabhängig von Teil B revidiert werden kann.
Den heute zu beratenden Teil A der Vereinfachung der Mehrwertsteuer unterstützen wir von der BDP-Fraktion mit Überzeugung. Ich bitte Sie, dies auch zu tun.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Ich möchte zunächst den beiden Kommissionssprechern für die Präsentation des Projekts bestens danken. Sie haben es ausführlich gemacht; ich habe dieser Präsentation nichts beizufügen.
Ich gestatte mir beim Eintreten noch vier Bemerkungen zum Thema:
1. Die Mehrwertsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes; derzeit erzielt sie Einnahmen von etwa 21 Milliarden Franken pro Jahr. Die zweitwichtigste Steuer ist die direkte Bundessteuer mit etwa 17 Milliarden Franken. Alle anderen kommen später und sind weniger ergiebig und weniger wichtig. Weil es so ist, müssen wir dieser Mehrwertsteuer Sorge tragen; wir müssen sie so ausgestalten, dass sie ergiebig bleibt, dass sie gerecht ist und dass sie den hohen Anforderungen seitens des Bundes entspricht. Diese Anforderungen sind teilweise nicht mehr erfüllt.
Die Mehrwertsteuer ist in den Neunzigerjahren aufgrund einer parlamentarischen Initiative entstanden. Nachdem sie zehn Jahre lang funktioniert hatte, mussten wir feststellen, dass sie sehr viele Mängel aufweist. Sie ist eine komplizierte Steuer geworden, sie enthält teilweise Elemente, die zu Ungerechtigkeit, zu Unübersichtlichkeit führen. Deshalb drängt sich eine Revision auf. Die Ziele dieser Revision sind erstens einmal das Schaffen von Rechtssicherheit, zweitens eine höhere Effizienz in der Abwicklung der Steuer und drittens mehr Kundenfreundlichkeit - wenn man von Steuersubjekten als Kunden sprechen kann. Auf diesen Bereich konzentrieren sich die Anstrengungen für das gesamte Projekt.
An die Mehrwertsteuer sind aber auch Zwecke gebunden; sie wird für einen Teil der Finanzierung von AHV und IV, für den FinöV-Fonds und für einen Teil der Prämienverbilligungen gebraucht. Es sind also Sozialversicherungen an die Einnahmen der Mehrwertsteuer gebunden. Deshalb müssen wir aufpassen, dass wir bei einer Revision der Steuer nicht gleichzeitig Fiskalpolitik betreiben, sondern eine solche Reform möglichst aufkommensneutral gestalten. Der Bundesrat hat Ihnen eine solche aufkommensneutrale Steuerreform präsentiert, und zwar sowohl in Bezug auf Teil A wie auch in Bezug auf Teil B.
Die Abweichungen, die jetzt vermutlich beschlossen werden, könnten sich in einer Grössenordnung von bis zu 300 Millionen Franken bewegen. Das ist etwa 0,5 Prozent des Bundeshaushaltes und ist am Rande des Erträglichen im Zusammenhang mit dieser Reform. Ich möchte Sie jetzt schon bitten, alle Anträge abzulehnen, welche letztlich dann zu Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer führen. Man kann über die Höhe der Mehrwertsteuer diskutieren, aber nicht im Zusammenhang mit dieser strukturellen Reform.
2. Es wurde gesagt, dass Teil A eigentlich nur so etwas wie eine Alibifunktion für Teil B habe und man Teil A gewissermassen als Übergangslösung anschauen könne. Es ist nicht so: Teil A und Teil B sind nicht siamesische Zwillinge, überhaupt nicht. Wir könnten uns in dieser Woche des Autosalons in Genf eher das Bild eines Wagens, eines Autos vorstellen, bei dem es jetzt um die Schaffung des Chassis geht. Teil A ist das Chassis und Teil B der Motor, und man hat die Möglichkeit, einen stärkeren oder schwächeren Motor einzubauen. Teil A ist also eine Voraussetzung dafür, dass nachher Teil B die Stärke dieser Reform bestimmen kann. Einen Motor braucht es aber auf jeden Fall.
3. Es wurde jetzt verschiedentlich vom Einheitssatz gesprochen, der in Teil B vorgesehen ist. Ich glaube, dass der Einheitssatz für uns in der Tat eine sehr gute Lösung wäre. Es wäre der tiefste Einheitssatz in Europa. Gleichzeitig hätten wir die einfachste Steuer, welche administrativ gut abgewickelt werden könnte und zudem gerecht wäre. Es soll mir doch niemand sagen, dass das heutige System mit den 25 Ausnahmen gerecht sei! Diese 25 Ausnahmen sind weniger unter dem Aspekt der Gerechtigkeit als vielmehr unter dem Aspekt von Lobbys entstanden. Je stärker die Lobbys waren, desto mehr Ausnahmen wurden bewilligt. Schauen Sie doch einmal, wie es im Gesundheitswesen aussieht! Dort gibt es eine ganze Menge von Berufen oder von einzelnen Tätigkeiten, die je nachdem der Mehrwertsteuer unterliegen oder nicht. Es soll mir jemand sagen, welches dort die Aspekte der Gerechtigkeit sind.
Es muss darum gehen, mit diesen Lobbys aufzuhören. Wir haben heute schon wieder drei oder vier neue Forderungen auf dem Tisch. Wenn Sie nicht den Mut haben, in diesem Bereich einmal einen Nagel einzuschlagen, wird das System schliesslich immer ungerechter, und es müssen immer weniger für immer mehr aufkommen. Das wollen wir letztlich verhindern.
Die meisten Konsumgüter werden am Ende eben doch billiger, insbesondere alles, was mit Haushaltgeräten zu tun hat, was mit Papeteriewaren zu tun hat, was mit Küchenapparaten zu tun hat usw. Das wird alles billiger. Dort, wo die Nahrungsmittel einer Verteuerung ausgesetzt werden, schlägt der Bundesrat ja eine soziale Kompensation vor, damit nicht am Ende diejenigen mit den tiefen Einkommen zusätzlich geschädigt werden. Es ist also auch dort eine Form der Gerechtigkeit vorgesehen.
4. Wir hatten für die Verbesserung der Mehrwertsteuer bisher schon einen gewissen Spielraum. Dieser Spielraum wird seit Jahren ausgenützt. Wir haben zuerst einmal Hand angelegt an die Praxis der Steuerhandhabung. Ich gebe zu, dass es hier zum Teil gewisse Schwierigkeiten gab. Wir haben anschliessend alle Möglichkeiten im Rahmen der Verordnungen ausgenutzt, um es zu vereinfachen, zu verbessern, wozu die Steuerverwaltung das Recht hatte. Aber diesen Spielraum haben wir jetzt ausgenützt. Jetzt hilft nur noch eine Steuerreform, eine Vereinfachung, um weitere Fortschritte zu erzielen. Allein schon mit Teil A werden die administrativen Kosten der Unternehmen um 10 Prozent abnehmen. Wir versprechen uns schon von Teil A einen volkswirtschaftlichen Wachstumseffekt.
Weil das so ist, empfiehlt Ihnen der Bundesrat, auf dieses Projekt einzutreten, die Rückweisungsanträge abzulehnen und die Reform anschliessend nach den Anträgen Ihrer Kommission zu behandeln. In einzelnen Fällen wird es noch zu Kontroversen kommen, aber die Stossrichtung des Bundesrates wird von der vorberatenden Kommission unterstützt. Sie hat hier, das möchte ich ganz zum Schluss sagen, ausgezeichnete und gründliche Vorarbeit geleistet.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Sie haben gesagt, Sie würden gegen alle Mindereinnahmen kämpfen, weil, wie Sie richtig festgestellt haben, die Mehrwertsteuer

AB 2009 N 311 / BO 2009 N 311
eine ganz zentrale Steuer ist. Jetzt haben Sie aber gleichzeitig für die Fassung der Kommission gesprochen. Ist Ihnen bewusst, wie viele Mindereinnahmen aus dieser Kommissionsfassung resultieren? Es sind ungefähr 300 Millionen, und wenn man den Beherbergungssatz dazunimmt, sind es 450 Millionen Franken im Jahr. Was sagen Sie dazu?

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Das, was ich in der Kommission gesagt habe; ich habe jeden Antrag, der mit Steuersenkungen verbunden war, bekämpft. Es waren z. B. auch Anträge da, die gefordert haben, man solle jedes Gewerbeunternehmen für die Erhebung der Steuer entschädigen. Das kam ganz leicht daher. Wenn man das aber multipliziert - es sind Hunderttausende von KMU -, beträgt die Summe eine halbe Milliarde Franken. Ich habe das in der Kommission bekämpft, und ich werde das auch hier bekämpfen.

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Bei einzelnen Voten konnte man den Eindruck erhalten, dass Teil A nur überlebensfähig ist - um diesen Begriff zu gebrauchen -, wenn später Teil B dazukommt. Ich möchte hier im Namen der Kommission klar und deutlich festhalten, dass Teil A für sich selber und in sich geschlossen ein eigenständiges Mehrwertsteuergesetz, ein modernes Gesetz ist, welches nicht nur lebensfähig, sondern auch topfit ist. Es ist zudem, sollte eines Tages Teil B definitiv nicht beschlossen werden, auf Dauer lebensfähig. Das gilt es klar und deutlich festzuhalten. Wir beschliessen hier nicht nur über einen Vorlagenteil, sondern über ein lebensfähiges, eigenständiges Gesetz. Das muss ganz klar und deutlich gesagt werden.
Zum Zweiten wurde die Gewerbefreundlichkeit der Limite von 100 000 Franken angezweifelt; Kollege Hassler hat dies, glaube ich, erwähnt. Es ist so, steuerpuristisch gesehen dürfte man keine Mindestlimite einführen. Wir haben heute eine Limite von 75 000 Franken. Wer darunter liegt, bezahlt keine Mehrwertsteuer. Nur muss man auch den Aufwand betrachten, der für die Steuereintreibung bei Umsätzen von 10 000, 20 000 und 30 000 Franken betrieben werden müsste; daher ist die Limite von 75 000 Franken auf 100 000 Franken erhöht worden, auch im Sinne der Teuerungsentwicklung seit der Einführung des aktuellen Gesetzes im Jahre 2001. Jede Umsatzgrenze ist letztlich willkürlich gesetzt; aber im Sinne der Erhebungseffizienz braucht es Mindestumsätze.
Noch ein Letztes zu den Mindereinnahmen. Wir wissen, dass die Mehrwertsteuer in normalen Zeiten - ich betone: in normalen Zeiten - etwa 21 Milliarden Franken pro Jahr einbringt. Die Kommissionsanträge sind jetzt so berechnet, dass man von 300 Millionen Franken Mindereinnahmen pro Jahr ausgeht. Es dürfte klar sein: Bei 21 Milliarden Franken versus 300 Millionen Franken sind wir in einem Streubereich, der sich kaum errechnen lässt, zumal sich die rechtliche Basis erheblich verändert, eben kundenfreundlicher, freundlicher gegenüber den Steuerpflichtigen und auch rechtssicherheitlich besser gemacht wird.
Ich bitte Sie nochmals, auf diese Vorlage einzutreten.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Je confirme ce qu'a dit le rapporteur de langue allemande: les parties A et B sont totalement indépendantes, et je crois que l'on nous fait un procès d'intention lorsqu'on dit que la partie A n'est que la préparation de la partie B. Je vous rappellerai que, lors de la consultation, mon parti s'est majoritairement prononcé contre le taux unique et qu'une grande partie des branches de l'USAM sont également sceptiques sur ce taux unique.
Concernant les pertes, le document de l'administration mentionne 228 à 311 millions de francs de pertes. Il n'est pas très correct de dire que pour l'hôtellerie les pertes sur le plan des recettes vont se monter à 150 millions de francs. Il est vrai que, si vous acceptez les propositions de la majorité de la commission, le taux réduit représentera un manque à gagner de 150 millions de francs, puisque le taux normal entrera effectivement en vigueur en 2013. Mais aujourd'hui, les hôteliers n'encaissent pas ces 150 millions de francs, donc on ne peut pas considérer qu'il s'agisse là de pertes.
Concernant Monsieur Zisyadis, j'aimerais quand même lui rappeler que la Suisse est, parmi les pays développés, celui dont la part des impôts directs est la plus élevée - "impôts directs" signifie les impôts qui dépendent du revenu, avec notamment également des taux progressifs; de plus, le taux de notre TVA, tel qu'il est en vigueur, est très nettement plus bas que celui de tous les pays de l'Union européenne où il doit être légalement, sauf erreur, de 15 pour cent au minimum, et il se situe en général autour de 20 pour cent.
Je crois que ce projet est bon et je vous demande de suivre la majorité de la commission.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Nous votons d'abord sur la proposition de renvoi de la minorité.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1934)
Für den Antrag der Minderheit ... 40 Stimmen
Dagegen ... 137 Stimmen

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Nous votons maintenant sur la proposition de renvoi Zisyadis.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1935)
Für den Antrag Zisyadis ... 4 Stimmen
Dagegen ... 163 Stimmen

1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Teil A. Entlastung der Unternehmen)
1. Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée (Partie A. Allègement pour les entreprises)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 2
...
abis. eine Steuer auf dem Baueigenverbrauch;
(siehe auch Art. 24 Abs. 5bis und Art. 32 Abs. 2bis)
...

Art. 1
Proposition de la majorité
Al. 1
... entrepreneuriale sur le territoire suisse.

AB 2009 N 312 / BO 2009 N 312

Abs. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 2
...
abis. un impôt sur les prestations fournies à soi-même dans le secteur du bâtiment;
(voir aussi art. 24 al. 5bis et art. 32 al. 2bis)
...

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Mein Minderheitsantrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe abis betrifft auch Artikel 24 Absatz 5bis und Artikel 32 Absatz 2bis. Es geht um die Besteuerung des Baueigenverbrauchs. Mit meinem Minderheitsantrag ersuche ich Sie, die Besteuerung auf dem Baueigenverbrauch beizubehalten. Sie wissen: Wenn ich heute als Grundeigentümer, Grundeigentümerin selber Bauleistungen erbringe, also für mich selber baue, so sind diese Leistungen genauso steuerpflichtig, wie wenn die Bauleistungen durch Dritte erbracht werden, denn der baugewerbliche Eigenverbrauch ist nach geltendem Recht steuerpflichtig.
Neu soll dieser Besteuerungstatbestand aufgehoben werden. Das schafft eine empfindliche Steuerlücke, das führt zu erheblichen Mindereinnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Verzicht auf die Besteuerung des Baueigenverbrauchs führt nach Schätzungen der Verwaltung netto zu einem Einnahmeausfall von 30 bis 35 Millionen Franken. Es gibt Schätzungen, z. B. des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, die von wesentlich höheren Mindereinnahmen ausgehen, da die Aufhebung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs zu massiven Strukturveränderungen führen wird. Denn es ist in der Tat anzunehmen, dass Bauunternehmungen und Immobilienfirmen durch entsprechende organisatorische Umstellungen diese Lücke zu nutzen wissen und sich so organisieren, dass sie eben der Mehrwertsteuer nicht mehr unterliegen. Damit steht auch fest, dass die Aufhebung dieses Steuertatbestandes zu einer vertikalen Integration führen wird. Die Leidtragenden werden meines Erachtens die kleinen Bauunternehmungen sein.
Das sind die zwei Gründe, deretwegen wir gegen die Aufhebung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs sind. Zum einen ist es die grosse Steuerlücke, die daraus resultiert, zum anderen sind es die strukturellen Änderungen, die dadurch im Bauwesen resultieren. Es wird zu einer Konzentration kommen, und wie gesagt, die kleinen baugewerblichen Unternehmungen werden darunter leiden.
Aus dem Textvorschlag zu Artikel 32 Absatz 2bis wird auch klar, dass wir nur die baugewerblichen Eigenleistungen erfassen wollen, die echte Bauleistungen sind. Das heisst auch, dass die früher teilweise besteuerten Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten durch eigene Angestellte selbstverständlich nicht mehrwertsteuerpflichtig sein sollen.
Ich möchte Sie nun bitten, an dieser Besteuerung echter Bauleistungen festzuhalten. Es ist mit dieser Formulierung in Artikel 32 Absatz 2bis auch klar, dass es sich um echte Bauleistungen handelt und dass darum Missbräuche, wie sie früher bei der Besteuerung vorkamen, klar ausgeklammert sind.

Theiler Georges (RL, LU): Die Besteuerung des Baueigenverbrauchs in der Schweiz ist in Europa ein Unikat. Sie finden sie in dieser Art und Weise sonst nirgends mehr. Aus diesem Grund ist die Lösung in unserem Land eine relativ komplizierte; das System ist aufwendig und, im Vergleich zu demjenigen bei einem privaten Investor, zum Teil auch sehr ungerecht. Der Bundesrat hat in der Botschaft darauf verzichtet, diese Besteuerung weiterzuführen. Dies ist eine logische Konsequenz, wenn man sich eine Vereinfachung zum Ziel gesetzt hat.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.

Schelbert Louis (G, LU): Namens der Fraktion der Grünen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag anzunehmen. Hier, in Artikel 1, geht es um den Grundsatz. Wieweit damit der Steuersystematik Genüge getan wird - das war ein Thema in der Kommission -, möchte ich nicht entscheiden. Ich denke, dass sich das, soweit nötig, im Ständerat oder dann im Rahmen der Differenzbereinigung noch lösen liesse. Materiell will der Antrag in diesem Punkt das geltende Recht weiterführen. Der Baueigenverbrauch wird heute besteuert, der Bundesrat will das nicht mehr.
Seltsam mutet an, dass diese materielle Änderung in der Botschaft nicht begründet wird, wiewohl sie zu erheblichen Steuerausfällen führt. Konkret geht es um Bauleistungen, die innerhalb eines Betriebes bzw. einer Unternehmung erbracht werden, doch wird weder das Prinzip erklärt noch ein bzw. das Problem dargestellt. Der Bundesrat weist einzig auf die angenommenen Ausfälle in der Höhe von 30 bis 35 Millionen Franken hin. Es ist mir aber ein Anliegen, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach Berechnungen des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in der kommenden Entwicklung mit viel höheren Ausfällen, mit Ausfällen von 100 Millionen Franken und mehr, zu rechnen ist.
Warum also die Änderung? Die weiteren der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen, dass der geltende Artikel 9 des Mehrwertsteuergesetzes nicht einfach zu handhaben ist oder, richtiger, nicht einfach zu handhaben war. Er scheint, vor allem vor Jahren, zu Problemen geführt zu haben. Darin dürfte der Grund für die Haltung des Bundesrates zu finden sein. Doch ein wesentlicher Teil der Probleme scheint durch Entscheide der Behörden und rechtliche Anpassungen nunmehr gelöst. In diesem Sinn bin ich mit dem vorherigen Votum von Ratskollege Theiler nicht einverstanden. Es ist hier wie in anderen Bereichen der Mehrwertsteuer: Die Probleme, für die schlagende Beweise angeführt werden, sind mittlerweile alle gelöst; darum kennt man sie ja auch. Mit Computern und computergesteuerten Kassen entscheidet sich per Knopfdruck, wo welche Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen müssen. Das kann für Grossbetriebe auch beim Baueigenverbrauch kein Problem mehr darstellen.
Der Vertreter des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes hat von viel höheren Ausfällen gesprochen - er spricht in seinen Unterlagen von über 100 Millionen Franken - und hat im Hearing vor der Kommission auch darauf hingewiesen. Die Begründung: Er befürchtet, dass namentlich grosse Unternehmungen Bauten in Eigenregie erstellen und diese später verkaufen. Wir teilen diese Befürchtung, zumal das Gesetz keine Hinweise darauf gibt, ob und in welcher Form eine solche Praxis als missbräuchlich zu taxieren und wie sie zu sanktionieren wäre. Auch uns ist klar: Für kleinere Betriebe wird sich das nie rentieren. Der Anspruch auf den Vorsteuerabzug fiele ja dann dahin, und die Ausscheidungen wären, gerade bei kleinen Volumen, sicher so aufwendig, dass sich solche Umgehungen kaum rechnen würden. "Einschenken" aber würde es wohl bei grossen Betrieben, nicht nur bei Unternehmen aus dem Baugewerbe. Es lassen sich Firmen konstruieren, damit die Mehrwertsteuer auf den eigenen Leistungen eingespart werden kann. Das führt zu einem anderen Argument, zur Wettbewerbsverzerrung. Diese neue Steuerlücke bevorteilt grosse Betriebe und Unternehmen gegenüber kleinen.
Wir Grünen möchten das nicht. Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Wandfluh Hansruedi (V, BE): Die Minderheit Leutenegger Oberholzer will eine Steuer auf Baueigenbedarf einführen. In der Vergangenheit hat insbesondere die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs immer wieder zu Abgrenzungsproblemen und Missverständnissen bei der Mehrwertsteuer geführt. Sie ist systematisch und dogmatisch falsch und wurde seinerzeit von der Warenumsatzsteuer her als Fremdkörper ins Mehrwertsteuersystem importiert. Der Bundesrat beantragt, die Besteuerung des baugewerblichen Eigenbedarfs abzuschaffen. Die SVP-Fraktion unterstützt dieses Anliegen. Wir sind hier im Unternehmensbereich und

AB 2009 N 313 / BO 2009 N 313
sprechen von Aktivitäten innerhalb der Unternehmung. Die Mehrwertsteuer hingegen ist auf die Konsumbesteuerung ausgerichtet, auf die Besteuerung des Privatkonsums - und so soll es auch bleiben.
Wer in seinem Unternehmen mit den eigenen Leuten etwas baut, etwas ausbaut - ich spreche nicht von Reparaturen -, wer einen Bau erstellt, muss künftig auf den eigenen Leistungen keine Mehrwertsteuer mehr bezahlen. Auf dem Material hingegen, das er verwendet, fällt die Mehrwertsteuer ganz klar an. Das ist auch bei den Dienstleistungen so: Wenn wir innerhalb der Unternehmung eine EDV-Abteilung haben, die Arbeiten für die Unternehmung macht, darf für diese interne Stelle keine Mehrwertsteuer anfallen. Ich bitte Sie: Hören wir auf mit Steuertatbeständen, die innerhalb der Unternehmung anfallen. Sie sind es, die zu grossen administrativen Aufwänden geführt haben und vor allem auch zu Unsicherheiten.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Bischof Pirmin (CEg, SO): Kollege Schelbert, es ist natürlich nicht so, dass sich der Bundesrat keine Gedanken gemacht hat und dass in der Botschaft nichts über die Befreiung des baugewerblichen Eigenverbrauchs steht. Wenn Sie Seite 6977 aufschlagen, können Sie eine erschöpfende und überzeugende Erklärung für diese Ausnahme finden.
Der Grund dafür, dass Bundesrat und Kommission Ihnen jetzt beantragen, den baugewerblichen Eigenverbrauch auszunehmen, liegt eigentlich nicht in technischen Problemen oder in Veranlagungsproblemen, sondern darin, dass hier eine der merkwürdigsten Rechtsungleichheiten im Mehrwertsteuerrecht vorliegt. Der Baubereich ist nämlich der einzige Bereich, in dem der Eigenverbrauch besteuert wird. Dafür gibt es weder systematisch noch wirtschaftlich einen Grund. Es ist deshalb richtig, hier das Baugewerbe mit der übrigen Wirtschaft gleichzustellen. Es ist zwar richtig, dass im Bereich des Baus Wettbewerbsverzerrungen bestehen bleiben. Diese beruhen aber im Wesentlichen darauf, dass in unserem Mehrwertsteuerrecht die Mieten von der Mehrwertbesteuerung ausgenommen werden. Wir sind der Ansicht, dass wir diese Wettbewerbsverzerrung hinnehmen müssen, weil wir die Besteuerung der Mieten aus sozialpolitischen Gründen nicht möchten. Wo die Wettbewerbsverzerrung aber beseitigt werden kann, sollte man dies tun.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der CVP/EVP/glp-Fraktion, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Hier geht es darum, zu entscheiden, ob der baugewerbliche Eigenverbrauch ein Mehrwertsteuer-Tatbestand sei oder nicht. Herr Wandfluh, es ist falsch zu behaupten, er würde hier neu eingeführt. Der Antrag der Mehrheit ist, dass er nicht mehr gelten soll. Bis jetzt ist es so, dass wir einen solchen Mehrwertsteuer-Tatbestand haben. In der Botschaft findet man nach meiner Ansicht keine überzeugende Begründung dafür, warum dies nun geändert werden soll. Es steht zwar drin, dies sei ein Korrekturmechanismus im Rahmen der heutigen Ausnahmeregelung. Da aber an dieser Ausnahmeregelung nichts geändert wird, müssten wir konsequenterweise diese Frage in Teil B beraten und nicht hier. Deshalb möchte ich Sie bitten, diesen Tatbestand aufrechtzuerhalten. Immerhin geht es gemäss Verwaltung um Steuerausfälle von 30 bis 35 Millionen Franken; es gibt Experten, die von einem wesentlich höheren Betrag ausgehen.
In der Kommissionsberatung wurde uns von der Verwaltung erklärt, der baugewerbliche Eigenverbrauch habe in den Abrechnungen immer wieder zu Problemen und Missverständnissen geführt. Daher rühre der Vorschlag, ihn als Steuertatbestand aufzuheben. Das ist mir als Begründung für einen nicht unerheblichen Steuerausfall zu mager. Die Frage, die sich hier stellt, ist: Welche Wettbewerbsverzerrung bzw. welche Gleich- und welche Ungleichbehandlung wollen wir? Wollen wir alle Unternehmen, die bauen, gleich behandeln, egal, ob sie für den sogenannten Eigenverbrauch bauen - ob also der Block, den sie bauen, von ihnen selber bewirtschaftet werden wird - oder ob sie ihn im Auftrag von jemand anderem aufstellen? Kommt es mehrwertsteuermässig darauf an, wer die künftigen Besitzer und Vermieter sind oder nicht? Wollen wir den Bauunternehmer gleich behandeln wie jemanden, der privat für sich baut? Zwischen diesen beiden Gleich- bzw. Ungleichheiten ist zu unterscheiden.
Als wir die neue Mehrwertbesteuerung eingeführt haben, wurde der Baueigenverbrauch sicher viel zu restriktiv besteuert, zum Beispiel durch die Belastung der Bauzinsen. Das hat zu Verärgerung geführt, die ich verstehe, ist aber heute nicht mehr so. Dieser übertriebene Fiskalismus ist verschwunden und kann daher nicht mehr als Argument für die Abschaffung der Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs verwendet werden. Hingegen würde eine Abschaffung zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Immobilieninvestoren für grosse Bauunternehmen und kleinen Baufirmen führen. Für die grossen Unternehmen könnte es sich durchaus lohnen, mit rechtlichen Konstruktionen diese neu von uns geschaffene Steuerlücke zu nutzen. Eine Abschaffung würde zudem zu komplizierteren Vorsteuerabrechnungen führen.
Um keine neue Steuerlücke und insbesondere auch keine Verkomplizierung bei der Vorsteuer zu bewirken, möchte ich Ihnen empfehlen, die heutige Lösung beizubehalten und in den Artikeln 1, 24 und 32 die von der Minderheit beantragten Änderungen zu unterstützen.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Das Steuerobjekt ist bei der Mehrwertsteuer das Erbringen einer Leistung für andere Personen gegen Entgelt. Hier haben wir das Erbringen einer Eigenleistung. Damit ist das innerhalb des Systems etwas Fremdes. Selbst in der Europäischen Union, die ja im Vergleich zu uns eine doppelt so hohe Mehrwertsteuer erhebt, gibt es diese Eigenleistungsbesteuerung nicht. Es gibt sie auch in keiner anderen Branche; nirgends wird die eigene Wertschöpfung besteuert. Es ist deshalb nicht eine Erleichterung für eine bestimmte Branche oder eine Bevorzugung, sondern es ist die Beseitigung einer Systemwidrigkeit.
Sie müssen sich mal vorstellen, wie das in anderen Branchen ist, wo zum Teil auch Wertschöpfung innerhalb eines Unternehmens stattfindet, weil mehrere Stufen miteinander zusammenhängen. Das kann man ja dann nicht individuell besteuern. Deshalb sind wir der Meinung, dass man hier Klarheit schaffen muss.
Die Schweiz hat schon heute eine niedrige Mehrwertsteuer. Deshalb lohnt es sich eben nicht, gewissermassen eigene Baugesellschaften zu gründen, nur um diese Mehrwertsteuer zu umgehen. Wenn man hier jetzt von Steuerausfällen von 100 Millionen Franken und mehr gesprochen hat, dann hat man in der Tat Pensionskassen oder Versicherungsgesellschaften im Visier, die dann aus rein mehrwertsteuerlichen Gründen Eigenbau betreiben würden. Doch das lohnt sich nicht. Denn letztlich müsste man den Handwerkern, die eben doch Drittleistungen an einem solchen Bau erbringen müssen, trotzdem Mehrwertsteuer bezahlen; dort fallen dann eben die normalen Mehrwertsteuerabgaben an. Das bringt bei Weitem nicht diese Volumina, von denen hier die Rede ist. Ich glaube, dass das theoretische Überlegungen sind; in der Praxis kann man sich das so überhaupt nicht vorstellen.
Ich glaube, dass Sie hier den Mut haben sollten, diese Systemwidrigkeit zu beseitigen, indem Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Herr Bundespräsident, können Sie mir doch noch sagen, warum diese eine Seite abgeschafft werden soll? In der Botschaft steht, dass das ein Korrekturmechanismus sei, den es brauche, weil wir sonst Ausnahmen hätten. Warum wird auf der anderen Seite nichts gemacht?

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Es ist ja nicht eine Ausnahme, eben gerade nicht! Es heisst ja nicht: Das Baugewerbe unterliegt nicht mehr der Mehrwertsteuer. Es geht

AB 2009 N 314 / BO 2009 N 314
vielmehr um die Erbringung von Bauleistungen innerhalb eines Unternehmens. Das Unternehmen als solches ist ja von der Mehrwertsteuer nicht ausgenommen, währenddem sich die 25 Ausnahmen im heutigen Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes auf ganze Branchen beziehen. Das ist hier eben nicht der Fall.

Schelbert Louis (G, LU): Vorab räume ich ein, dass ich mich vorher ein bisschen unglücklich ausgedrückt habe. Meine Frage ist folgende: Das Gesetz gibt keine Hinweise darauf, ob und in welcher Form eine Praxis als missbräuchlich taxiert würde, wenn Gebäude zwar für den Eigenverbrauch erstellt worden wären, nachher aber verkauft würden. Was mich interessiert: Es handelt sich ja dann nicht mehr unbedingt um die Erhebung einer Steuer auf eigene Leistungen, sondern es sind dann Leistungen, die Dritten zugutekommen.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Es kommt darauf an, was mit einem solchen Gebäude nachher geschieht. Wenn man selber Gebäude erstellt, um sie selber zu bewirtschaften, dann wird der Mieter keine Mehrwertsteuer bezahlen, wie es übrigens schon heute der Fall ist; auf Mieten gibt es keine Mehrwertsteuer. Wenn man das Gebäude verkauft, dann fallen Handänderungssteuern und eventuell Kapitalgewinnsteuern an. Hier geht es ja nur um die Leistungen, die man innerhalb des eigenen Bauunternehmens erbringt.

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Zum Baueigenverbrauch: Es klingt jetzt von jener Seite, die die Besteuerung des Baueigenverbrauchs beibehalten möchte, so, als hätten wir mit dem neuen Gesetz, mit der Abschaffung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs, die Sie hoffentlich beschliessen, eine Wettbewerbsverzerrung. Die Wettbewerbsverzerrung haben wir aber heute, im geltenden Recht.
Sie müssen sich vorstellen, was im Bereich des Baueigenverbrauchs gemäss dem geltenden Gesetz passiert: Als Generalbauunternehmer habe ich Rechnungen zu bezahlen, die mit der Mehrwertsteuer belastet sind. Die kommen in eine Kolonne. Auf der rechten Seite muss ich sämtliche Umsätze auflisten. Das gibt im Saldo null, weil die Rechnungen, die ich als Umsatz deklariere, auf der anderen Seite zu Vorsteuerabzügen berechtigen.
Nun kommt beim geltenden Recht die Wettbewerbsverzerrung ins Spiel. Wenn ich als professioneller Bauherr mit Mehrwertsteuerpflicht baue, dann kann ich die Vorsteuer unter Umständen nicht abziehen, wenn es sich um Firmen handelt, die für mich arbeiten und die nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind, weil sie die Limite von 75 000 Franken nicht erreichen. Das gilt beispielsweise für Einmannbetriebe im Bereich von Reinigung oder Abdichtungen. Ich kann die Vorsteuer nur für 2,4 Prozent im Bereich von Bauwasser abziehen. Aber auf der anderen Seite muss ich als professioneller Bauherr dann auf die Differenz 7,6 Prozent Umsatzsteuer bezahlen, sei es bei der Kittfuge, sei es beim Reinigen, sei es beim Wasser. Der private Bauherr kennt keinen Baueigenverbrauch. Er kann billiger einkaufen. Das Bauwasser, Kittfugenabdichtungen, alle Umsätze, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, kann er günstiger einkaufen. Das führt unter dem Strich mit der heutigen Gesetzgebung zu einer krassen Benachteiligung der professionellen Bauherren gegenüber den privaten Bauherren. Das ist die eigentliche Wettbewerbsverzerrung, und diese wird jetzt eliminiert.
Noch etwas zu den Mindereinnahmen: Es ist mir unverständlich, wie man, wenn die Verwaltung - die ja weiss Gott kein Interesse daran hat, die Zahlen zu schönen - von 30 bis 35 Millionen Franken Mindereinnahmen spricht, mit Berechnungen auf das Drei- bis Vierfache kommt. Das ist mir unverständlich. Wir dürfen davon ausgehen, dass die Verwaltung sehr wohl weiss, wovon sie spricht, und nicht Freude daran hat, Mindereinnahmen zu schönen.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Besteuerung des Baueigenverbrauchs abzuschaffen, das heisst, der Kommission zu folgen, die das mit 17 zu 8 Stimmen beantragt.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Je crois que Monsieur Merz, président de la Confédération, et le rapporteur de langue allemande ont parfaitement décrit dans le détail de quoi il s'agit. Je me limiterai donc à deux remarques.
1. Les risques de distorsion de concurrence sont relativement limités, vu le taux très bas de TVA que nous avons en Suisse - 7,6 pour cent. Même au sein de l'Union européenne, où les taux sont beaucoup plus élevés, il y a relativement peu de cas où l'on créerait des sociétés pour essayer de profiter de cette lacune du système.
2. Concernant les pertes fiscales de 30 à 35 millions de francs - et je crois que nous devons là faire confiance à l'administration. On peut dire qu'en soutenant la majorité de la commission, vous contribuez à résoudre vraiment un problème qui crée beaucoup de soucis, aussi bien aux contribuables qu'à l'administration. En conséquence, les pertes fiscales prévues restent dans un cadre supportable.
La commission, par 17 voix contre 8, vous demande de rejeter les propositions de minorité.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le vote vaut également pour les articles 24 alinéa 5bis et 32 alinéa 2bis.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1936)
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen

Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 3
Antrag der Kommission
...
a. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
...
f. Entgelt: Vermögenswert, den der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin oder an deren Stelle eine Drittperson für die Erbringung der Leistung erhält;
g. hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h. nahestehende Personen: die Inhaber oder Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, falls die Schwellenwerte gemäss Artikel 69 DBG überschritten werden oder falls eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt;
i. Spende: Zuwendung von Geld und Naturalien mit der Absicht, den Empfänger ohne Erwartung einer Gegenleistung zu begünstigen. Keine Gegenleistung liegt vor, wenn die Spende in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird. Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern an Vereine oder gemeinnützige Organisationen sowie Beiträge von Passivmitgliedern werden den Spenden gleichgestellt.
j. Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Es handelt sich um eine juristische Person, welche auf die Verteilung des Reingewinns an die Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichtet; ist die juristische Person eine Erwerbsgesellschaft, muss dieser Verzicht in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein.
2. Ihre Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem

AB 2009 N 315 / BO 2009 N 315
gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
3. Sie übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.
4. Sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus.
k. Rechnung: Jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(siehe auch Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 4)

Art. 3
Proposition de la commission
...
a. territoire de la Confédération: le territoire suisse et les enclaves ...
...
f. contre-prestation: ce que le prestataire de services ou un tiers à sa place, reçoit en contrepartie de la fourniture d'une prestation;
g. activité relevant de la puissance publique: activité d'une collectivité publique qui n'est pas de nature entrepreneuriale, qui n'est notamment pas commerciale et qui n'est pas en concurrence avec des entreprises privées, même si des émoluments, des contributions ou des taxes sont perçus pour cette activité;
h. proches: les détenteurs d'une participation prépondérante dans une entreprise ou les personnes qui leur sont proches. Une participation est réputée prépondérante lorsqu'elle dépasse les seuils prévus à l'article 69 LIFD, même lorsqu'elle concerne une société de personnes;
i. dons: libéralités versées en espèces ou en nature en faveur d'un tiers sans attendre de contre-prestation. Le fait de mentionner une ou plusieurs fois le don effectué dans une publication, sous une forme neutre, même en cas d'indication du donateur ou de reproduction du logo, ne constitue pas une contre-prestation. Les contributions des donateurs à des associations ou des organisations d'utilité publique ainsi que les cotisations de membres passifs sont considérées comme des dons.
j. une organisation est réputée d'utilité publique lorsque toutes les conditions énumérées ci-dessous sont remplies:
1. il s'agit d'une personne morale qui renonce à la distribution du bénéfice net en faveur de ses membres, de ses sociétaires ou des organes qui la composent; si cette personne morale est une société à but lucratif, ce renoncement doit figurer expressément dans ses statuts;
2. elle affecte irrévocablement ses moyens financiers à des buts d'utilité publique; l'acquisition et l'administration de participations en capital importantes ont un caractère d'utilité publique lorsque l'intérêt au maintien de l'entreprise est subordonné au but d'utilité publique et qu'aucune activité dirigeante n'est exercée;
3. elle exerce une activité d'intérêt général;
4. elle exerce cette activité de manière désintéressée.
k. facture: tout document par lequel une prestation est facturée à un tiers, quel que soit le nom qui lui est donné dans les transactions commerciales.
(voir aussi art. 27 al. 1 et art. 28 al. 4)

Angenommen - Adopté

Art. 4-8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 9
Antrag der Kommission
Titel
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
Text
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.

Art. 9
Proposition de la commission
Titre
Eviter les distorsions de la concurrence
Texte
Pour éviter des distorsions de la concurrence induites par une double imposition ou une non-imposition qui affecteraient les prestations transfrontalières, le Conseil fédéral peut fixer des règles dérogeant à l'article 3 en ce qui concerne la distinction entre livraison d'un bien et prestation de services, et aux articles 7 et 8 en ce qui concerne la détermination du lieu de la prestation.

Angenommen - Adopté

Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1
... auf die dauerhafte Erzielung von Einnahmen ...
Abs. 2
... erbringt;
c. als nichtgewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als 300 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Eventualantrag Schelbert
(falls der Antrag der Kommission abgelehnt wird)
Abs. 2 Bst. c
c. ... weniger als 150 000 Franken Umsatz aus ...
Schriftliche Begründung
Der Antrag der WAK-NR befreit nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen im Inland von der Mehrwertsteuerpflicht, wenn sie weniger als 300 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen. Ich unterstütze mit den Grünen diese vorgesehene Änderung.
Das mögliche Problem ist: Wenn das Anliegen der WAK-NR im Nationalrat erfolgreich bekämpft würde, käme automatisch der Antrag des Bundesrates zum Tragen, der in Buchstabe a von Artikel 10 Absatz 2 eine generelle Freigrenze von 100 000 Franken vorsieht.
Nach geltendem Recht liegt die Freigrenze für Sport- und Kulturvereine aber bei 150 000 Franken. Der Eventualantrag will sicherstellen, dass die ehrenamtlich geführten Vereine nicht mit einer Verschlechterung aus der Mehrwertsteuergesetz-Revision herauskommen.
Mit der Zustimmung zum Eventualantrag lässt sich diese Verschlechterung verhindern und für die betroffenen Organisationen wenigstens erreichen, dass für sie die Freigrenze wie bisher bei 150 000 Franken liegt und damit mindestens der Status quo gewahrt bleibt.

Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2
... suisse;
c. réalise sur le territoire suisse, au titre de société sportive ou culturelle sans but lucratif et gérée de façon bénévole ou d'institution d'utilité publique, un chiffre d'affaires inférieur à
AB 2009 N 316 / BO 2009 N 316
300 000 francs à partir des prestations imposables qu'il fournit, pour autant qu'il ne renonce pas à être libéré de l'assujettissement. Le chiffre d'affaires se calcule sur la base des contre-prestations convenues (hors impôt).
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition subsidiaire Schelbert
(au cas où la proposition de la Commission serait rejetée)
Al. 2 let. c
c. ... d'affaires inférieur à 150 000 francs à partir des prestations ...

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Monsieur le président de la Confédération, maintenez-vous la version du Conseil fédéral?

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Der Bundesrat ist mit der vorliegenden Version nicht einverstanden. Er verlangt heute weder Diskussion noch Abstimmung, wird diese Frage aber in den Zweitrat bringen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Ainsi la proposition subsidiaire Schelbert devient caduque.

Art. 11
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... zu verzichten. Der Verzicht kann rückwirkend für bis zu drei zusammenhängende Steuerperioden erklärt werden.
(siehe Art. 14 Abs. 4)
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 3
... während drei Steuerperioden verzichtet werden.

Art. 11
Proposition de la majorité
Al. 1
... à l'impôt. La renonciation peut être prononcée rétroactivement pour une durée allant jusqu'à trois périodes fiscales successives.
(voir aussi art. 14 al. 4)
Al. 2
Biffer
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 3
... au moins trois périodes fiscales.

Abs. 1 - Al. 1

Fehr Hans-Jürg (S, SH): Wir reden hier von den KU, also den Kleinstunternehmungen, von Firmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 000 Franken, die eben die Freiheit haben zu entscheiden, ob sie sich der Mehrwertsteuer unterstellen oder ob sie darauf verzichten wollen. Wir räumen diesen Firmen also ein Optionsrecht ein, und zwar ein sehr ausgeprägtes, indem sie jedes Jahr die für sie günstigere Variante wählen können: Steuerbefreiung oder Unterstellung unter die Steuerpflicht.
Die Mehrheit will nun dieser jetzt schon extrem kleinunternehmerfreundlichen Regelung eine zweite hinzufügen, wonach man, wenn man sich für drei Jahre von der Steuer befreien lässt, drei Jahre später diesen Entscheid widerrufen und sich doch noch der Steuer unterstellen kann. Die Mehrheit tut dies mit der Begründung, das sei Jungunternehmerförderung. Diese Behauptung hat man auch in der Kommission nicht glaubhaft machen können. Es ist mir jetzt noch schleierhaft, warum man hierin Jungunternehmerförderung sieht. Ich komme auf diesen Punkt noch zurück, möchte aber doch festhalten, dass hiermit ganz gewiss keine Vereinfachung in das Mehrwertsteuergesetz, das unter dem Vorzeichen der Vereinfachung steht, eingefügt worden ist. Was hier eingebaut wird, ist im Gegenteil eine Verkomplizierung, indem drei Jahre nach dem Entscheid, dass man sich von der Steuer befreien lässt, plötzlich das Gegenteil beschlossen werden kann und dann für diese drei Jahre die Belege, die Abrechnungen usw. beschafft und der Verwaltung unterbreitet werden müssen. Also, eine Vereinfachung kann das nie und nimmer sein.
Warum ist es auch keine Jungunternehmerförderung? Zum einen würde ich sagen, dass es nicht gut ist für Jungunternehmer, wenn sie sich nicht an die Mehrwertsteuer gewöhnen. Wenn man eine Firma gründet, dann ist man gut beraten, wenn man sich mit der Mehrwertsteuer beschäftigt. Es könnte ja sein, dass der Umsatz einmal grösser wird als 100 000 Franken, dann ist der Moment plötzlich gegeben. Also ist es ein grober Fehler, wenn man hier den Jungunternehmern erlaubt, nach der Firmengründung drei Jahre lang keine Mehrwertsteuer zu bezahlen, und nach drei Jahren merken sie dann plötzlich, dass es vielleicht die günstigere Variante gewesen wäre. Das überlegt man sich besser von Anfang an.
Ich meine sogar, dass die Fassung der Mehrheit das Gegenteil von Jungunternehmerförderung ist. Wir müssen uns die Situation dieser Personen doch vergegenwärtigen: Wann investiert man am meisten? Man investiert am meisten, wenn man die Firma gründet, also wenn man Jungunternehmer ist. Wenn man viele Investitionen hat, hat man ein Interesse am Vorsteuerabzug. Wenn man den Vorsteuerabzug machen will, muss man sich der Mehrwertsteuer unterstellen, sonst kann man auch die Vorsteuer nicht abziehen. Wenn man also jetzt einen Jungunternehmer dazu verführt, drei Jahre lang für Steuerbefreiung zu optieren, verführt man ihn dazu, eben auch auf den Vorsteuerabzug zu verzichten. Dann macht man das Gegenteil von dem, was man machen sollte: ihn zu einer vernünftigen kaufmännischen Unternehmensführung anhalten. Es ist nicht einmal in seinem Interesse, wenn er drei Jahre lang auf den Vorsteuerabzug verzichtet.
Darum glauben wir, dass die Variante der Mehrheit, die hier hinzugefügt werden soll, nicht nötig, sondern kontraproduktiv ist und eine an sich kleinstunternehmerfreundliche Regelung ins Gegenteil verkehrt. Ich bitte Sie darum, den Minderheitsantrag zu unterstützen.

Baader Caspar (V, BL): Die SVP-Fraktion bittet Sie, sowohl bei Artikel 11 Absatz 1 als auch bei Artikel 14 Absatz 4 die Anträge der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.
Es geht hier darum, dass steuerbefreite Unternehmen, also solche, die weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erreichen, auf die Steuerbefreiung verzichten können, das heisst sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen können, und zwar rückwirkend bis zu drei Jahren. Mit anderen

AB 2009 N 317 / BO 2009 N 317
Worten: Sie können optieren, der Mehrwertsteuer unterstellt zu sein. Dies bedeutet, dass solche Unternehmen auf ihren Umsätzen rückwirkend für diese Zeit auch die Mehrwertsteuer abrechnen müssen, wobei sie im Gegenzug die Vorsteuer geltend machen können.
Für uns ist das, entgegen der Auffassung von Herrn Fehr, ein Jungunternehmer- und auch ein KMU-Artikel. Im Gegensatz zu Herrn Fehr wollen wir nicht die Jungunternehmer erziehen, sondern ihnen helfen, den Einstieg in das Wirtschaftsleben zu finden. Es geht darum, dass Start-ups, ohne dass sie sich zunächst einmal um die Mehrwertsteueradministration kümmern müssen, mit der Tätigkeit beginnen können. Wer neu beginnt, weiss nämlich oft noch nicht, ob er die Umsatzgrenze in den ersten Jahren erreichen und welche Investitionen er tätigen wird. Er soll deshalb nach unserer Meinung die Möglichkeit erhalten, seine Wahl rückwirkend zu korrigieren - selbstverständlich unter Beibringung sämtlicher Belege, ordnungsgemäss und in Erfüllung aller Pflichten. Es ist ein zusätzlicher Aufwand, wenn ein Jungunternehmer von dieser Optierung Gebrauch machen will; er muss aber diesen Aufwand dann erbringen. Das hat nichts zu tun mit Betrug oder Mehrwertsteuerhinterziehung oder was immer da erzählt wird. Denn der Unternehmer ist nach der Optierung nur so gestellt, wie wenn er sich von Anfang an der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt und abgerechnet hätte. Dann hätte er nämlich dieselben Vorsteuern geltend machen können, wie wenn er rückwirkend dafür optiert.
Darum bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Bischof Pirmin (CEg, SO): Es ist zunächst einmal festzustellen, dass der Bundesrat bereits eine massive Vereinfachung vorschlägt, indem die Mindestdauer, für die man sich zu einem Verzicht auf die Steuerbefreiung verpflichten muss, von fünf Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden ist. Es ist dies tatsächlich eine Vorlage für eine Jungunternehmer- und Jungunternehmerinnenförderung. Vorhin ist gesagt worden, das sei sie nicht; wenn man mit einem Unternehmen beginne, investiere man das ganze Geld, folglich wisse man ja auch, wie viel es koste, und dann könne man auch die Steuern bezahlen und müsse nicht drei Jahre warten. Das ist lebensfremd.
Herr Kollege Hany hat mir vorhin erklärt, dass er, als er sein Unternehmen, das heute immerhin über hundert Mitarbeitende zählt, gegründet habe, das Geld nicht gehabt habe, das nötig gewesen wäre, um zu investieren. Das ist in der Wirtschaft heute die Realität. Es ist nicht so, dass wir reiche und Geld erbende Jungunternehmer haben, die das Geld einfach investieren können. Es gibt eben Jungunternehmerinnen, die kein Geld haben. Für diese muss die Mehrwertsteuer-Gesetzgebung auch da sein; denen geben wir drei Jahre Zeit, um zu entscheiden, welche Variante in Bezug auf die Vorsteuer für sie die bessere und welche Variante für sie die schlechtere ist. Drei Jahre sind eine mässig lange, sind eine angemessene Zeitdauer. Jungunternehmern, die nicht über viel Geld verfügen, eine solche Zeitdauer zu lassen ist ein Stück Fairness.
Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Zisyadis Josef (G, VD): Le groupe des Verts vous recommande, aux articles 11, 13 et 14, de suivre les minorités Fehr Hans-Jürg et Leutenegger Oberholzer. Décidément, en s'abritant derrière le mot emblématique de "simplification", et là en particulier au nom de l'aide aux start-up et aux jeunes entreprises, la majorité de la commission a décidé de même s'écarter de la philosophie du Conseil fédéral.
L'article du projet du Conseil fédéral prévoit déjà une très grande flexibilité. Or, la majorité de la commission vient encore compliquer, par des mesures administratives supplémentaires, tout ce dispositif. Cela ne sert à rien de vendre un miroir aux alouettes à des jeunes entreprises, alors qu'elles doivent, si elles se développent, être assujetties à des règles générales que tout le monde accepte.
Nous sommes en train de créer une zone de fraudes potentielles, contraire à l'égalité de traitement, et ce n'est pas mettre des bâtons dans les roues aux nouvelles entreprises que de les assujettir à des règles simples de viabilité à long terme. L'objectif ne doit pas être de donner une prime à des entreprises Kleenex.
Nous vous recommandons donc de soutenir les propositions des minorités Fehr Hans-Jürg et Leutenegger Oberholzer.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité. Le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Die Kommissionsminderheit unterstützt den Entwurf des Bundesrates, und der Bundesrat bleibt in diesem Punkt bei seiner Haltung. Er ist nicht glücklich über den Antrag der Kommissionsmehrheit, weil er der Überzeugung ist, dass man - in guter Absicht - hier falsche Anreize schafft. Sobald ersichtlich würde, dass ein Start-up-Unternehmen scheitern wird, weil es keine Umsätze generieren kann, bestünde ja gemäss Kommissionsmehrheit die Möglichkeit, alle Vorsteuern auf den Investitionen der letzten drei Jahre nachträglich und ungekürzt zurückzuholen. Solche Start-up-Unternehmen haben aber auch gemäss dem Entwurf des Bundesrates durchaus die Möglichkeit, von Anfang an auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und damit eben die angefallenen Vorsteuern sofort geltend zu machen. Selbst wenn das Unternehmen letztendlich dann scheitert, erfolgt das Geltendmachen der Vorsteuern in diesem Fall zu Recht.
Ausserdem sieht ja der Gesetzgeber - das darf man nicht übersehen - für Fälle, in denen die Steuerpflicht erst nach einer gewissen Zeit eintritt, das Instrument der Einlageentsteuerung vor, das heisst das Instrument der nachträglichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges. Ich verweise hierbei auf Artikel 33, den wir später behandeln werden. Im Gegensatz zu einem rückwirkenden Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kommt dann eine Abschreibung eines Zwanzigstels respektive eines Fünftels pro abgelaufenes Jahr zur Anwendung.
Wenn wir Bilanz ziehen - Stichwort: Minder- oder Mehreinnahmen -, sehen wir, dass es hier um geringe Steuermindereinnahmen geht. Es geht aber auch um die Schaffung von Klarheit und das Verhindern von administrativen Aufwänden, die immer dann entstehen, wenn Fristen zu lange dauern.
Deshalb macht Ihnen der Bundesrat beliebt, sich hier der Kommissionsminderheit anzuschliessen.

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Bei Artikel 11 Absatz 1 will die Kommissionsmehrheit die Länge der Spiesse der Verwaltung und der Steuerpflichtigen angleichen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Absatz 1 soll die steuerpflichtige Person die Möglichkeit haben, auch rückwirkend auf die Befreiung zu verzichten. Es ist klar, dass in diesem Fall retrospektiv alle steuerbaren Umsätze abzurechnen sind, obwohl die Steuern nicht mehr auf ihre damaligen Abnehmer überwälzt werden können. Alleine das ist schon eine Hürde, die vorgesehen ist, damit kein Missbrauch getrieben werden kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 17 zu 8 Stimmen, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg abzulehnen.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Permettez-moi de rappeler, au sujet des propositions des minorités à cet article, un principe qui a guidé les travaux de la commission dans cette révision. Nous voulons simplifier la TVA, mais nous voulons aussi faire une loi qui soit favorable aux entreprises, et notamment aux jeunes entreprises. On parle très souvent dans ce Parlement de promotion économique, de création d'emplois, et je crois qu'avec cette modification nous avons une formule qui permet de faire usage d'un effet rétroactif sur trois ans. L'article prévoit que la renonciation peut être prononcée rétroactivement.

AB 2009 N 318 / BO 2009 N 318
Je dirai à Monsieur Hans-Jürg Fehr qu'il ne s'agit peut-être pas, c'est vrai, d'une simplification en soi. Mais ceux qui ont déjà une fois dans leur vie créé une entreprise savent parfaitement que lorsqu'un jeune entrepreneur se lance, il lui est impossible de tout planifier, de tout prévoir, notamment dans le cadre de la fiscalité et de la TVA. Cette modification ne sera pas utilisée par tous les entrepreneurs. Mais, pour ceux qui y trouveront un intérêt, cela permettra, par ce biais, un développement plus rapide de leur entreprise - et il y a des chances pour qu'ils en fassent usage.
Je vous demande donc d'adopter la proposition de la majorité de la commission. La commission s'est prononcée par 17 voix contre 8.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1939)
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2
Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Sie haben beim Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht entgegen dem Entwurf des Bundesrates jetzt eine Rückwirkung für drei zusammenhängende Steuerperioden beschlossen. Sie gehen damit in Bezug auf diese Verzichtsmöglichkeit wesentlich weiter, als der Bundesrat beantragt hat. Bereits die Lösung des Bundesrates hätte ganz klar zu einer Erleichterung für die Start-ups geführt, weil auch erfolglose Unternehmungen die Befreiung geltend machen können. Wir sind für diese Befreiungs- und Erleichterungsmöglichkeiten, aber nicht in der Fassung, wie sie jetzt von der Mehrheit beschlossen worden ist und die vorsieht, dass man das noch rückwirkend geltend machen kann. Das bedeutet einen massiven Mehraufwand für die Verwaltung, aber auch für die Steuerpflichtigen.
Jetzt kommt Absatz 3. Diese Befreiung von der Steuerpflicht musste bislang in der Praxis während mindestens fünf Perioden beibehalten werden. Der Bundesrat hat hier eine Erleichterung vorgeschlagen, nämlich dass sie für eine Steuerperiode gilt. Wir schlagen Ihnen jetzt aus Effizienzgründen vor, dass man diesen Verzicht für drei Perioden erklären muss. Das führt ganz klar zu einer Aufwandverminderung, und zwar für die Verwaltung wie auch für die Steuerpflichtigen.
Ich bitte Sie, auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie: Stimmen Sie unserem Minderheitsantrag zu.

Baader Caspar (V, BL): Die SVP-Fraktion ist auch hier, beim Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht, für eine flexible Lösung und folgt deshalb bei Artikel 11 Absatz 3 der Mehrheit. Der Antrag der Minderheit verlangt, dass ein solcher Verzicht für eine minimale Dauer von drei Jahren angemeldet werden müsse. Damit verhindert man zu Unrecht, dass sich KMU schon nach einem Jahr wieder für die ordentliche Besteuerung entscheiden können. Letztlich müssen Sie es den einzelnen KMU überlassen, ob sie diesen Mehraufwand in Kauf nehmen - und ich gebe Ihnen insofern Recht, als dieser Wechsel ein Mehraufwand ist - und wechseln wollen. Wir wollen deshalb keine starre Frist von drei Jahren.
Eigentlich geht es bei Artikel 13 Absatz 2 um dieselbe Frage. Unseres Erachtens ist es richtig, dass sich verbundene Unternehmen nur für minimal eine Steuerperiode und nicht für eine längere Zeit zu einer Mehrwertgruppe zusammenschliessen müssen. Dies ist deshalb notwendig, weil man ja nie weiss, wie lange dieselbe Unternehmensgruppe in derselben Konstellation zusammenbleibt. Wichtig ist, dass man im Hinblick auf allfällige Veräusserungen oder auch im Hinblick auf allfällige Zukäufe von Unternehmen auch die entsprechenden mehrwertsteuermässigen Vorbereitungen treffen kann.
Daher bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe libéral-radical et le groupe PDC/PEV/PVL soutiennent la proposition de la majorité. Le groupe socialiste soutient la proposition de la minorité.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Nach der vorherigen Abstimmung kann ich es mir hier jetzt leicht machen: Die Wirtschaft wünscht eine grösstmögliche Flexibilität, und deshalb soll der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht auf eine Steuerperiode beschränkt bleiben. Eine Frist von drei Jahren ist ein unnötiges Hindernis für die Unternehmen, und eine Steueroptimierung ist mit dieser Frist nur in sehr geringem Ausmasse möglich.
Deshalb schliesst sich der Bundesrat hier der Mehrheit an.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1940)
Für den Antrag der Mehrheit ... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen

Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 13
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 2
... mindestens drei Steuerperioden beibehalten werden ...

Art. 13
Proposition de la majorité
Al. 1
... sur le territoire de la Confédération qui sont liées ...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Rennwald, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 2
... pendant trois périodes fiscales au moins ...

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1941)
Für den Antrag der Mehrheit ... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen

Art. 14
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Streichen (siehe auch Art. 11 Abs. 1)
Abs. 5
... Artikel 11. Dieser beginnt ...

AB 2009 N 319 / BO 2009 N 319

Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 14
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Biffer (voir aussi art. 11 al. 1)
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)

Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Schelbert, Thorens Goumaz, Zisyadis)
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 15
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Streichen

Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 15
Proposition de la majorité
Al. 1-3, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Biffer

Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula)
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Fehr Hans-Jürg (S, SH): Ich möchte Absatz 4 schnell vorlesen, damit allen klar ist, worum es geht - es geht um 100 Millionen Franken, es ist also keine Bagatelle, die hier beraten wird -: "Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär mit der steuerpflichtigen Person für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer." Es geht hier also aus Sicht der Verwaltung um eine zentrale Inkassobestimmung: Wie kommt man zu den Steuern, die einem gehören? Ich habe einleitend gesagt: Wir reden hier von einem grossen Betrag, nämlich ungefähr 100 Millionen Franken, den man nicht einnimmt oder einnimmt, je nachdem, ob man Absatz 4 streicht, wie es die Mehrheit will, oder ob man ihn drinlässt, wie es der Bundesrat und die Minderheit wollen.
Ich habe in meinem Eintretensvotum gesagt, dass von der Mehrheit einige markante Steuerschlupflöcher in diese Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes gestrickt worden seien. Das hier ist eines der grossen Schlupflöcher. Dritte, an die Forderungen abgetreten werden können, sind eben in der Regel Banken - es sind nicht irgendwelche Leute, sondern es sind die Banken, mit denen eine Firma Geschäfte treibt. Es wird also eine Forderung an die Bank abgetreten, und nun ist die Frage die: Soll der Staat nur auf das Unternehmen Zugriff haben, wenn er die Steuern holen will, die ihm gehören? Oder soll er sie, wenn sie dort eben nicht mehr zu holen sind, weil die Forderung abgetreten wurde, beim Dritten, also bei der Bank, holen, an welche die Forderung abgetreten wurde?
Jetzt muss man doch daran erinnern, dass dieses Geld, von dem wir hier reden, von vornherein dem Staat gehört. Die Mehrwertsteuer, die in einem Verkaufspreis inbegriffen ist, gehört nicht dem Verkäufer; sie gehört immer dem Staat. Und wenn eine Forderung abgetreten wird, dann wird an den Dritten, also an die Bank, ein Guthaben des Staates abgetreten. Wenn wir hier darauf verzichten, die Bank genauso wie das steuerpflichtige Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, so leisten wir hier der Steuervermeidung Vorschub. Es ist eine klassische Methode, um sich der Steuerpflicht zu entziehen.
Darum sind wir mit dem Bundesrat der Meinung, dass man dieses Steuerschlupfloch nicht schaffen darf, dass man hier sauber legiferieren muss, dass dem Staat gehört, was ihm zusteht, und dass er die Möglichkeit haben muss, im Falle von Forderungsabtretungen seinen Anteil an der Forderung zu beziehen. Sonst wird es die Bank sein, die ihre Ansprüche befriedigen kann, sie wird sich entsprechend absichern, und der Staat ist einmal mehr derjenige, der in die Röhre gucken muss.
Das soll hier vermieden werden, und darum bitte ich Sie, unserer Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.

Wandfluh Hansruedi (V, BE): Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen.
Die Formulierung in Artikel 15 Absatz 4 mag aus Sicht der Steuerverwaltung wünschbar sein. Durch Hinzufügen eines zweiten, sozusagen künstlichen Steuersubjekts zu dem effektiv Steuerpflichtigen verkleinert sie das Risiko, Debitorenverluste einstecken zu müssen. Aber es darf doch nicht sein, dass Banken, Finanzinstitute, Inkasso- oder Factoring-Unternehmen, welche Forderungen aus steuerbaren Lieferungen und Dienstleistungen übernehmen, gleichzeitig das Risiko übernehmen, dass der abtretende Schuldner seine Mehrwertsteuer nicht richtig abrechnet.
Wenn die Bank meines Kunden auch subsidiär für die Bezahlung meiner gelieferten Ware haften würde, hätte ich natürlich Freude und würde als Unternehmer hie und da auch besser schlafen. Das Risiko ist und bleibt aber beim Staat, auch hier bei der Mehrwertsteuer, genau gleich, wie das Risiko beim Staat ist, dass der Zedent den Gewinn, der aus dem Geschäft resultiert, nicht richtig versteuert. Auch für die Bezahlung der Gewinnsteuer kann die Bank nicht haften, das ist die Angelegenheit des Zedenten. Das Steuersubjekt ist in jedem Fall der Leistungserbringer. Bezüglich dieses Leistungserbringers gibt es auch gewisse Sicherstellungsmöglichkeiten; ich verweise hier auf Artikel 95 dieses Gesetzes. Zudem würde eine solche subsidiäre Haftung der Banken ganz praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der abzuliefernden Steuer ergeben, wenn die Steuerforderung beim Zessionar statt beim steuerpflichtigen Zedenten eingefordert werden müsste.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen.

Schelbert Louis (G, LU): Bei den Haftungsrisiken ist die Mehrheit der Kommission im Unterschied zum Bundesrat der Meinung, dass die Verwaltung mehr Risiken übernehmen müsse. Wir Grünen empfehlen, den Minderheitsantrag zu unterstützen und damit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Dieser führt in der Botschaft aus, weshalb es Absatz 4 braucht. Er kommt in Fällen zum Tragen, in denen Unternehmen ihre Forderungen an Banken abtreten und nach der Zahlungsunfähigkeit die Mehrwertsteuer, die sie schon bezogen haben, nicht mehr zahlen können. Die Banken sind in diesen Fällen im Besitz des Mehrwertsteuerertrags. Sie sollen ihn herausrücken müssen, andernfalls verliert der Staat 60 bis 130 Millionen Franken. Das hat mit Aufkommensneutralität nichts mehr zu tun. Die Schätzungen dürften nicht übertrieben sein; zum einen, weil diese Art der

AB 2009 N 320 / BO 2009 N 320
Finanzierung zunimmt, zum anderen, weil gerade jetzt die Zahl der Konkurse sprunghaft ansteigt.
Wir Grünen finden es richtig, dass die Banken in solchen Fällen die Mehrwertsteuer herausrücken müssen. Sie sollen von den Forderungen das behalten können, was ihnen zusteht; die darin enthaltene Mehrwertsteuer gehört nicht dazu. Mit dem Antrag von Minderheit und Bundesrat kann die Steuerverwaltung verlangen, dass herausgegeben wird, was der öffentlichen Hand, also uns allen, zusteht.

Bischof Pirmin (CEg, SO): Ich bitte Sie namens der CVP/EVP/glp-Fraktion, mit der Mehrheit zu stimmen und den Minderheitsantrag abzulehnen. Wir sprechen hier vom Tatbestand der Zession. Die Zession ist eine Abtretung. Abtreten tut eine Jungunternehmerin, ein Jungunternehmer oder auch sonst ein Unternehmer eine Forderung, die er oder sie gegenüber einem Kunden hat. Er tritt diese Forderung in der Regel ab, um dafür Kredit zu bekommen. Es gibt Institute, die dafür Geld geben und die eben solche Forderungen kaufen. Das sind Banken, aber auch andere Inkasso- oder Factoring-Institute.
Nun möchte der Bundesrat für den Zufallstatbestand, dass der Unternehmer seine Forderung abtritt, eine neue Haftung einführen. Auf Deutsch: Er möchte, dass der Erwerber der Forderung noch für die Steuern haftet. Das heisst, die Steuerverwaltung bekäme hier durch den Zufall, dass der Unternehmer eine Forderung abtritt, einen zusätzlichen Haftpflichtigen, einen zusätzlichen Gläubiger für die Steuerforderung. Ich mag das der Steuerverwaltung selbstverständlich gönnen, und wie Kollege Wandfluh wäre es auch mir als Rechtsanwalt recht, wenn irgendjemand anders mir helfen würde, wenn mein Klient in Konkurs geht. Aber eine subsidiäre Haftung bei einer Bank einzuführen ist nicht der Sinn der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer soll die Steuer beim eigentlichen Schuldner oder bei jemandem erheben, der einen Tatbestand gesetzt hat, der mit dieser Mehrwertsteuer etwas zu tun hat. Das haben weder die Bank noch das Inkassobüro, und wir wollen hier keine neue Zufallshaftung einführen.
Ich bitte Sie - im Sinne der Jungunternehmer, die in diesem Lande nur erschwert Kredite bekommen, wenn die Finanzinstitute zusätzliche Pflichten übernehmen müssen -, mit der Mehrheit zu stimmen.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Absatz 4 von Artikel 15 ist eine zentrale Bestimmung für das Inkasso der Mehrwertsteuer. Wenn Sie eine Leistung beziehen, auf der Mehrwertsteuer erhoben wird, bezahlen Sie die Mehrwertsteuer, und Sie gehen doch selbstverständlich davon aus, dass diese Mehrwertsteuer abgeliefert wird - nicht zum Vergnügen der Steuerverwaltung, sondern weil der Staat ein Anrecht auf dieses Geld hat. Es soll mir mal jemand erklären, warum man die Forderung nach korrekter Steuerablieferung nicht durchsetzen will! Ich als Konsumentin möchte, dass jemand, der für mich eine Leistung erbringt, für die ich ihm Mehrwertsteuer bezahle, dem Bund dieses Geld zurückbezahlt - weil es nicht sein Geld ist. Es ist mein Geld, das ich als Steuer bezahle. Und ich beharre darauf, dass es dem Bund zugutekommt.
Im Bereich des Inkassos haben wir nun Probleme, insbesondere dann, wenn die Unternehmen ihre Forderungen einer Bank abtreten, zahlungsunfähig werden und die Mehrwertsteuer auf diesen Forderungen nicht mehr abliefern können. Es geht hier nicht um eine Bagatelle. Es geht hier um einen dreistelligen Millionenbetrag. Und wenn ich mir zu Beginn gestattet habe, etwas zu lachen, als der "rapporteur" deutscher Sprache sagte, diese Vorlage sei aufkommensneutral, dann sehen Sie hier einen der Gründe dafür. Was die Kommission hier beschlossen hat, ist eine weitere Lücke. Wenn wir hier der Mehrheit folgen, können Sie nicht mehr im Ernst von aufkommensneutraler Mehrwertsteuer reden.
Sie haben vorher Herrn Bischof gehört. Auch in der Kommission wurden so groteske Argumente gegen diesen Passus angeführt wie zum Beispiel: "Gemäss der Bestimmung des bundesrätlichen Entwurfes schafft sich der Bund durch den Zufall einer Übertragung" - um Himmels willen: Übertragen Sie denn Ihre Dinge der Bank per Zufall? - "einen zusätzlichen Steuerschuldner. Wir sollten aber im Bereich der Haftung nicht solche zufälligen Steuertatbestände einführen." Entschuldigung: Mehrwertsteuer abliefern ist kein Zufall! Es ist rechtlich geregelt, wer worauf Mehrwertsteuer abliefern muss.
Interessant ist: Vorher, in der Diskussion über den Baueigenverbrauch, wurde das Hohelied der EU gesungen, dort habe man das nicht. Kein Befürworter der Regelung gemäss Kommission hat hier gesagt, wie es in Deutschland steht: In Deutschland hat man sogar die volle Haftung. Im Sinne eines Konsequenztrainings müssten Sie hier also mit der Minderheit stimmen.
Ich zitiere auch noch aus der Botschaft, Seite 6956. Heute ist es so: "Der Zessionar (also z. B. die Bank) erhält die in den Forderungen enthaltene Steuer; er ist aber nicht zur Ablieferung an den Bund verpflichtet. Der Zessionar erzielt dadurch einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil." Das kann doch nicht wahr sein, dass Sie wirklich so etwas wollen. Das gilt vor allem für jene, die immer behaupten, sie unterstützten auch die kleinen Leute! Die Vertreter der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten sollten hier dringend mit der Minderheit stimmen. Herr Wandfluh, hier geht es doch nicht um das Interesse der Steuerverwaltung, hier geht es um das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten. Es geht darum, rechtmässig erhobene Steuern auch einziehen zu können. Wenn diese einer Bank abgeliefert wurden - was hoffentlich ja nicht per Zufall geschieht, sondern mittels Vertrag -, dann hat halt die Bank zu haften, wenn jener, der die Forderungen an die Bank abgetreten hat, die Mehrwertsteuer nicht mehr abliefern kann.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Die Minderheit möchte die subsidiäre Haftung des Zessionars beibehalten. Der Bundesrat schliesst sich dem an - oder die Minderheit dem Bundesrat; wie man will.
Ich bin schon etwas erstaunt über die Haltung der bürgerlichen Seite in dieser Frage. Die Abtretung von Forderungen, beispielsweise an eine Bank, inklusive der vom Kunden bezahlten Mehrwertsteuer, ist hier in der Tat möglich. Wenn das passiert, ist die Mehrwertsteuer dem Staat geschuldet, und sie darf nicht der Bank zur Deckung des Kredites bei Ausfall des Schuldners dienen. Der Steuerpflichtige nimmt die Mehrwertsteuer ja von seinen Abnehmern ein, aber sie steht von Anfang an dem Staat zu. Beim Steuerpflichtigen bildet die Steuer nur Durchlaufkosten. Durch die Abtretung der Forderung, inklusive der Mehrwertsteuer, wird dieser Durchlauf unterbrochen. In diesem Sinne finanziert der Staat mit der heutigen Regelung an sich die Kreditvergaben an die Unternehmen mit. Die Steuerverwaltung hätte im Falle der Lösung der Mehrheit keine Möglichkeit, auf dem Zwangsvollstreckungsweg an die an eine Bank abgetretene Steuer heranzukommen und sie einzuziehen. Mit der solidarischen Haftbarkeit könnte jedes Jahr ein namhafter Steuerausfall verhindert werden. Es ist so, wie Frau Nationalrätin Fässler gesagt hat: Diese Lösung gibt es heute schon in der Europäischen Union, sie wird insbesondere auch in Deutschland angewendet.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb den Antrag der Minderheit zur Annahme.

Noser Ruedi (RL, ZH): Herr Bundespräsident, wenn ich den Bundesrat und die Minderheit richtig verstanden habe, geht es um eine Besserstellung der Mehrwertsteuer gegenüber Bankschulden, ja nicht nur gegenüber Bankschulden, sondern auch gegenüber Lohnschulden und der AHV usw. Wie begründen Sie, dass die Mehrwertsteuer verglichen mit anderen Schulden hier eine Besserstellung bekommt?

AB 2009 N 321 / BO 2009 N 321

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Wie begründen Sie es, dass AHV-Forderungen eine bessere Stellung haben als andere Forderungen?

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Die Kommissionsmehrheit will nicht, dass ein - ich betone das - neuer, nicht praktikabler und für die Wirtschaft teurer Haftungstatbestand geschaffen wird. Die Debitorenzession ist ein gebräuchliches Mittel, um Betriebskredite an KMU abzusichern. Würde diese Bestimmung eingeführt, würde also der neue Absatz 4 nicht gestrichen, so würde sich eine Kreditaufnahme für alle KMU entsprechend verteuern, weil sich die Kreditgeber, also beispielsweise eine Bank, für dieses neue Risiko mit einer höheren Marge absichern wollten.
Zudem würde sich die Frage stellen, wie die Entscheidung getroffen werden könnte, ob der Steuerausfall, für den der Staat die subsidiäre Haftung in Anspruch nehmen will, einen Zusammenhang mit der fraglichen Zession hat. Vielleicht wurde gerade dieser Anteil der Steuerforderung bezahlt.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass mit der Beibehaltung von Absatz 4, den die Kommissionsmehrheit ausdrücklich zur Streichung empfiehlt, ein neues Steuersubjekt geschaffen würde, welches für eine Forderung der Steuerverwaltung geradestehen müsste, obwohl es die Forderung eigentlich nicht zu verantworten hat.
Mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung empfiehlt Ihnen die Kommission, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg abzulehnen.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Tout d'abord, en ce qui concerne les chiffres, je crois que l'on doit se référer à ceux fournis par l'administration, qui nous parle de risques de pertes de 60 millions de francs, et non de montants à trois chiffres comme ceux cités par les représentants de la minorité.
En introduisant, à l'article 15 alinéa 4, cette nouvelle responsabilité subsidiaire, on risque de pénaliser les PME qui ont aujourd'hui déjà du mal à obtenir des crédits. En effet, les risques liés à cette responsabilité subsidiaire sont relativement difficiles à évaluer, ce qui poserait bien entendu des problèmes de mise en oeuvre. J'aimerais en plus relever que cette disposition a fait l'objet de très nombreuses critiques dans la consultation.
La commission, par 16 voix contre 8 et 1 abstention, a décidé de biffer l'alinéa 4 de l'article 15.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Herr Kollege Rime, sind Sie tatsächlich der Ansicht, dass ich folgendes Risiko eingehen muss? Wenn ich bei einem Jungunternehmer etwas bezahle, muss ich ihm zwar die Mehrwertsteuer abliefern, aber dieses Geld geht dann nicht an den Staat. Muss ich dieses Risiko eingehen?

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Je crois que, dans des relations commerciales, les risques peuvent être partagés par tous les partenaires. Vous partez de l'idée qu'il y aura de nombreux cas: il faudra voir. C'est une nouvelle disposition et jusqu'à maintenant on n'a pas pu évaluer les pertes qui en découleraient. On n'a pas demandé à l'administration combien pourrait être perdu, cette disposition étant nouvelle. Je l'ai dit précédemment, je crois que le but de cette révision est quand même de faire quelque chose en faveur des PME, en faveur de l'économie. Vous nous avez dit, durant tout l'après-midi lundi dernier, que vous vouliez favoriser la création de postes de travail, favoriser les entreprises. A mon avis, en introduisant cette nouvelle responsabilité subsidiaire, vous faites exactement le contraire.

Fehr Hans-Jürg (S, SH): Herr Kollege Rime, ich meine, dass es hier doch auch um die Frage der Gleichbehandlung der Unternehmungen geht. Wenn die Lösung der Mehrheit durchkommt, dann werden jene Betriebe favorisiert, die ihre Forderungen an eine Bank abtreten. Derjenige Unternehmer, der die Forderung nicht abtritt, sondern gegenüber der Steuerverwaltung Steuersubjekt bleibt, zahlt seine Steuern, liefert die 7,6 Prozent ab. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, wird er betrieben. Der andere, der etwas schlauer ist, gibt es der Bank.
Sind Sie nicht auch der Auffassung, dass man hier aus Gründen der Gleichbehandlung dem Entwurf des Bundesrates folgen müsste?

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Je crois qu'on parle d'une responsabilité subsidiaire et en principe les entreprises vont payer. Maintenant, il est clair qu'en biffant cet alinéa, il n'y aura pas de responsabilité subsidiaire de l'entreprise de factoring, de la banque ou d'un autre institut, au cas où l'entreprise serait défaillante.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1942)
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 69 Stimmen

Art. 16, 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 18
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
a. ... ausgerichtet werden, sofern kein Leistungsaustausch damit verbunden ist;
...
e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere ...
ebis. Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, namentlich an Hochschulen und ähnlichen Forschungsinstitutionen, soweit der Beitragsempfänger die Forschung oder Entwicklung nicht im Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers betreibt. Die Nennung des Beitragszahlers in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar;
(siehe auch Art. 18 Abs. 2 Bst. hbis und Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30)
...
h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
hbis. Mittel, die zwischen in der Bildung oder Forschung tätigen Institutionen im Rahmen von Kooperationen in solchen Gebieten oder im Rahmen von gemeinsamen Projekten verteilt werden;
(siehe auch Art. 18 Abs. 2 Bst. ebis, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30)
...

Antrag der Minderheit
(Darbellay, Bischof, de Buman, Meier-Schatz, Walter, Zemp)
Abs. 2
...
m. statutarische Mitgliederbeiträge und Spenden von Mitgliedern einer gemeinnützigen Organisation oder eines Vereins, die zur Erfüllung des Vereinszwecks geleistet werden.

Art. 18
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
a. ... en vertu d'un mandat de prestations, pour autant qu'elles ne sont pas liées à un échange de prestations;
...
e. les apports faits à une entreprise, notamment ...

AB 2009 N 322 / BO 2009 N 322

ebis. les contributions de soutien à la recherche scientifique et au développement effectuées notamment en faveur des hautes écoles ou des institutions de recherche analogues, pour autant que le bénéficiaire n'agisse pas sur mandat et pour les besoins de celui qui verse la contribution: la mention nominative de celui qui verse la contribution, dans des communications relatives à la recherche ou au développement en cause, ne constitue pas une contre-prestation;
(voir aussi art. 18 al. 2 let. hbis et art. 21 al. 2 ch. 30)
...
h. les consignes, notamment sur les emballages;
hbis. les moyens que des institutions actives dans la formation et dans la recherche se répartissent dans le cadre d'une collaboration dans les domaines de la formation ou de la recherche ou dans le cadre de projets menés conjointement;
(voir aussi art. 18 al. 2 let. ebis et art. 21 al. 2 ch. 30)
...

Proposition de la minorité
(Darbellay, Bischof, de Buman, Meier-Schatz, Walter, Zemp)
Al. 2
...
m. les cotisations statutaires et les dons des membres d'une organisation d'utilité publique ou d'une association qui permettent à cette organisation ou à cette association de poursuivre son but.

Darbellay Christophe (CEg, VS): A l'article 18 alinéa 2 lettre m, la minorité vous propose de ne pas soumettre à l'impôt les cotisations statutaires et les dons de membres d'une organisation d'utilité publique ou d'une association qui permettent la poursuite du but de l'organisation ou de l'association. L'objectif de cette révision est de simplifier la taxe sur la valeur ajoutée et d'apporter un surplus de sécurité du droit.
Cette proposition concerne de très nombreuses associations et organisations d'utilité publique dans les domaines les plus divers; je pense au sport, à la musique, à la culture, à la santé, à l'économie, à l'agriculture, aux handicapés et aux organisations caritatives. Ces associations sont le ciment de la Suisse. Elles reposent très souvent sur le volontariat et aucune ne poursuit un but lucratif. Il ne s'agit pas ici de décider d'un cadeau, mais de renforcer le tissu des associations qui accomplissent très souvent des tâches d'intérêt public. Si elles n'existaient pas, très souvent ce serait l'Etat qui devrait suppléer à ce manque.
S'agissant des cotisations statutaires, en principe elles ne sont pas soumises à la TVA parce qu'elles n'impliquent pas de contrepartie ou de contre-prestation. Mais le véritable problème est ailleurs. Imaginez la bureaucratie à mettre en place s'il faut disserter sur la nature des sandwichs de l'assemblée générale de l'Union suisse des paysans pour savoir - Monsieur Walter ne va pas me contredire - comment ils sont financés! S'ils sont financés par les cotisations, on dira alors qu'il y a une contre-prestation et qu'il faut encaisser la TVA. Imaginez quelle bureaucratie il faudrait mettre en place pour couper les cheveux en quatre et pour dire quelle est la partie de la cotisation pour laquelle il y a une contre-prestation ou s'il n'y en a pas! Imaginez le Club alpin suisse, qui offre dans la cotisation un abonnement pour une revue qui s'appelle "Les Alpes", qui serait, pour cette partie-là, soumise à la TVA!
Je trouve un peu pathétique que d'une part un Etat doive investir dans la prévention, dans la santé, dans l'intégration et que, d'autre part - Monsieur le ministre, vous me pardonnerez cette image -, on joue les Picsou en prenant tout ce qui passe, en taxant les associations sportives, culturelles, sociales, caritatives. Ce problème est effectivement atténué par la proposition que notre groupe a faite, préconisant que toutes les associations dont le chiffre d'affaires est inférieur à 300 000 francs ne sont pas soumises à la TVA. C'est vrai, c'est une atténuation, mais, vous en conviendrez, beaucoup d'autres organisations ont un chiffre d'affaires supérieur à ce montant. Il serait donc plus simple de retirer purement et simplement les cotisations statutaires et les dons à des organisations d'utilité publique du champ de la TVA.
Je vous demande donc de soutenir ma proposition de minorité, qui relève du bon sens dans une Suisse qui vit de ces associations. Il faudra un jour reconnaître leur importance en mettant la main au porte-monnaie et pas seulement en le disant dans des discours. Ce faisant, vous renforcerez l'engagement, le bénévolat. Ce faisant, vous renforcerez la Suisse.

Theiler Georges (RL, LU): Der Antrag der Minderheit Darbellay macht auf den ersten Blick ja einen sympathischen Eindruck, man will sich für gemeinnützige Organisationen starkmachen, Spender entlasten usw. Von daher könnte man für den Antrag eine gewisse Sympathie haben. Aber man muss einfach sehen, dass dann Mitgliederbeiträge von irgendwelchen Vereinen nicht mehr als Entgelt gälten. Das kann ja nicht im Sinne der Mehrwertsteuer sein. Es wäre klar eine Ausnahme, die wir bisher nicht hatten.
Herr Darbellay hat es selbst gesagt: Wir haben in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c gerade eben eine Ausnahme in erheblichem Ausmasse vorgesehen, indem Sport- und Kulturvereine von der Steuerpflicht befreit sind, sofern sie nicht einen Umsatz von 300 000 Franken erreichen. Ich meine, dass damit all diese kleinen Vereine, welche freiwillig etwas machen, einen massiven Vorteil haben. Ich finde das grundsätzlich auch richtig, aber das reicht bei Weitem.
Die Ausnahme, die Sie beantragen, würde Steuerausfälle von 22 Millionen Franken bringen. Vor allem wären die Ausfälle in dem Sinne schwierig zu berechnen, als die Umgehungsgeschäfte möglicherweise zunehmen würden. Nehmen Sie den Fall eines Buchclubs, der Mitgliederbeiträge hat und der jedem Mitglied ein Buch schickt. Da kann dieses Buch plötzlich mehrwertsteuerfrei abgegeben werden. Das ist die klassische Umgehung. Ich glaube nicht, Herr Darbellay, dass Sie das wollen, aber es wird möglicherweise passieren. Oder nehmen Sie den Fall eines Golfclubs: Wollen Sie, dass die Mitgliederbeiträge eines Golfclubs plötzlich kein Entgelt mehr sind? Das würde irgendwann doch zu weit gehen.
Deshalb möchte ich Sie bitten, die Minderheit Darbellay abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.

Schelbert Louis (G, LU): Die Fraktion der Grünen empfiehlt Ihnen, den Minderheitsantrag Darbellay abzulehnen.
In Artikel 18 wird bestimmt, was der Mehrwertsteuer unterliegt. Steuerbar sind gegen ein Entgelt erbrachte Leistungen. In einer langen Liste werden dann Mittelflüsse aufgezählt, die mangels Leistung nicht als Entgelt verstanden werden. Nun will der Minderheitsantrag erreichen, dass statutarische Mitgliederbeiträge und Spenden von Mitgliedern angefügt werden, also auch zu sogenannten Nichtentgelten würden.
Das ist in den Augen unserer Fraktion und der Mehrheit der Kommission nicht nötig. Einen Teil der Begründung hat Kollege Georges Theiler jetzt genannt. Der andere Teil sieht in etwa so aus: Die Verwaltung hat der Kommission einen gangbaren Weg aufgezeigt, und die Kommission hat diesem zugestimmt. Konkret geht es darum, dass gegenüber dem Entwurf des Bundesrates das Gesetz in den Artikeln 3 und 21 ergänzt wurde. Quasi alle Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen erbringen, sind von der Besteuerung ausgenommen. Insbesondere wurden in diese Aufzählung sportliche und ökologische Einrichtungen aufgenommen. Bereits aufgeführt waren politische Parteien, wirtschaftliche, religiöse, patriotische Vereine usw.
Die Verwaltung hat der Kommission im Übrigen auch Berechnungsbeispiele vorgelegt, die zeigen, dass die Variante, die Herr Darbellay Ihnen empfehlen will, für viele Vereine nachteilig ist. Ich würde sagen: Glauben wir der Verwaltung, dass sie ein tragfähiges Konzept erarbeitet hat. Dieses ist relativ einfach zu handhaben und bringt insbesondere das, was Herr Darbellay verlangt.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.

Wandfluh Hansruedi (V, BE): Die Kommissionsmitglieder haben zum Thema der Mitgliederbeiträge an Vereine und Genossenschaften einen ausführlichen Bericht der

AB 2009 N 323 / BO 2009 N 323
Steuerverwaltung erhalten. Dort ist klar begründet, weshalb der Antrag Darbellay nicht zielführend ist. Ich staune darüber, dass Kollege Darbellay diesen Minderheitsantrag überhaupt gestellt hat.
Die Mitgliederbeiträge sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 der Vorlage von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Ausnahme in Artikel 21 ist gerechtfertigt, weil gemeinnützige Organisationen und Vereine teilweise Leistungen für ihre Mitglieder erbringen, die in allgemeiner Form schwer zu bestimmen und vom reinen Vereinsbeitrag mit Spendencharakter abzugrenzen sind. Kollege Schelbert hat erläutert, welche Beiträge befreit sind. Artikel 21 enthält eine umfassende, abschliessende Aufzählung inklusive Sportvereinen und kulturellen Vereinen usw. Die Qualifizierung sämtlicher Mitgliederbeiträge, die zur Erfüllung des Vereinszwecks geleistet werden, und deren Deklaration als Nichtentgelte - wie das Kollege Darbellay will -, ist sachlich nicht gerechtfertigt und darum abzulehnen. Damit würden wir Möglichkeiten für Steuerumgehungskonstrukte schaffen. So könnten Sie zum Beispiel einen Verein gründen, der den Zweck hat, seinen Mitgliedern jährlich zehn Paar schwarze Socken oder eine Kiste Kaviar zuzustellen - gratis, selbstverständlich! Die Ware würde über die Mitgliederbeiträge finanziert. Der Staat, sprich die Mehrwertsteuerbehörde, würde hingegen das Nachsehen haben und Mindereinnahmen hinnehmen müssen.
Sie sehen, der Minderheitsantrag Darbellay führt nicht nur zu Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen. Das gilt es zu verhindern.
Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und damit den Minderheitsantrag abzulehnen.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PBD soutient la proposition de la minorité.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Ich schätze die Arbeit von Vereinen hoch ein. Das Engagement - fast immer ehrenamtlich - ist immens. Die Verdienste in den Bereichen Bildung, Integration, Prävention usw. sind gross. Daher bin ich selbstverständlich gegen eine generelle Unterstellung der Vereinsleistungen unter die Mehrwertsteuer. Aber dies ist auch ohne diesen Minderheitsantrag gewährleistet. Wie schon ausgeführt wurde, haben wir von der Verwaltung einen Vorschlag bekommen, wie man das Problem der Vereine aufnehmen könnte. Was haben wir gemacht?
1. Spenden - dazu gehören Passivmitgliederbeiträge und Ähnliches, was man an Vereine abliefert, ohne dafür irgendeine Gegenleistung zu wollen - sind gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d, wo die Spenden aufgeführt sind, nicht mehrwertsteuerpflichtig, da sie nicht als Entgelte gelten. Passivmitgliederbeiträge sind also dort geregelt.
2. In Artikel 10 Absatz 2 hat die Kommission einen Buchstaben c eingeführt. Dort wird festgehalten, wer von der Steuerpflicht befreit wird. Wir haben festgehalten, es seien insgesamt nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen, deren Umsatz unter einer gewissen Grenze liegt, wir nennen 300 000 Franken. Es gibt hier also eine Befreiung, wenn man unter dieser Umsatzgrenze ist.
3. Die Kommission hat in Artikel 21 bei den Steuerausnahmen in Absatz 2 Ziffer 13 beigefügt: "Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit ... philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen". Das ist unter den Steuerausnahmen aufgeführt, dort sind die Mitgliederbeiträge mit drin.
Der Unterschied zum Antrag der Minderheit Darbellay liegt nur in der Frage des Vorsteuerabzugs. Wenn Sie es für Ihre Vereine nicht noch komplizierter machen wollen, als es schon ist, müssen Sie diesen Antrag ablehnen, weil es sonst zu einer Verkomplizierung des Vorsteuerabzugs bzw. der Kürzung des Vorsteuerabzugs käme.
Wir sind den Anliegen dieser Vereine sehr weit entgegengekommen. Ich möchte mich für einmal auch bei meinen Kolleginnen und Kollegen der Kommission für dieses Entgegenkommen bedanken. Mit dem Antrag Darbellay würden wir aber einen Schritt zu weit gehen; dieser Schritt ist aus meiner Sicht nicht nötig.

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la minorité.

Merz Hans-Rudolf, Bundespräsident: Ich glaube, ich kann mich kurz fassen; das Wesentliche ist nämlich gesagt worden. Wenn Vereine statutarische Zwecke haben und damit keine Leistungen an die Mitglieder oder keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne verbunden sind, dann liegt ein echter Mitgliederbeitrag vor. Solche echten Mitgliederbeiträge sind nicht Entgelte. Wenn jedoch umgekehrt eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne an die Mitglieder erbracht wird, dann handelt es sich bei den Mitgliederbeiträgen eben auch um pauschalierte Entgelte für diese Leistungen. Ich glaube, diese Trennung ist klar; es gibt keinen Grund, sie aufzuweichen oder gar durch eine Abschaffung das Ganze zu komplizieren. Damit würden nämlich teilweise falsche Anreize geschaffen, indem man für die Vermarktung von gewissen Produkten die Rechtsform des Vereins wählen und gegen pauschalierte Entgelte im Rahmen dieses Vereins Leistungen anbieten könnte. Diese Leistungen wären dann nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, im Gegensatz zu jenen, die im Rahmen einer anderen Rechtsform erbracht werden.
Ich glaube, der Antrag der Minderheit Darbellay ist gut gemeint. Herr Darbellay möchte die Vereine schützen. Aber ich denke, im Lichte dieser Unterscheidung sollten wir auf diese Bestimmung verzichten.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.053/1943)
Für den Antrag der Mehrheit ... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 41 Stimmen

Art. 19
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden ...

Art. 19
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Les prestations accessoires, notamment les emballages et les moyens d'empaquetage, sont ...

Angenommen - Adopté

Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
b. das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses ... Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
Abs. 3
Streichen

Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...

AB 2009 N 324 / BO 2009 N 324

b. porte expressément l'existence ... prestation ou si l'existence de la représentation ressort du contexte.
Abs. 3
Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
13. ... philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller ...
...
... Schiedsgerichtsbarkeit;
30. Leistungen, die innerhalb von Bildungs- oder Forschungskooperationen erbracht werden.
(siehe auch Art. 18 Abs. 2 Bst. ebis und hbis)

Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
13. ... philanthropique, écologique, sportive, culturelle ...
...
... d'arbitrage;
30. les prestations fournies dans le cadre de coopérations dans les domaines de la formation ou de la recherche.
(voir aussi art. 18 al. 2 let. ebis et hbis)

Angenommen - Adopté


Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu



Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr
La séance est levée à 19 h 00
AB 2009 N 325 / BO 2009 N 325




Rückkehr zum SeitenbeginnTop of page

Home