Ziff. 1 Art. 33 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(siehe auch Art. 212 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... höchstens 7700 Franken ...
(verbunden mit Art. 36 Abs. 2bis)
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AB 2009 N 1453 / BO 2009 N 1453
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Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 9100 Franken, für die Drittbetreuung ...
(verbunden mit Art. 36 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit III
(Baader Caspar, Flückiger, Kaufmann, Rime, Spuhler, Walter, Wandfluh)
Von den Einkünften werden 10 900 Franken abgezogen für die Betreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit IV
(Schelbert, Rechsteiner Paul, Rennwald, Thorens Goumaz, Zisyadis)
... höchstens 7700 Franken ...
Antrag Wasserfallen
Von den Einkünften werden 7300 Franken abgezogen für die Betreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. (Rest streichen)
Schriftliche Begründung
Der absolut zentrale Grundsatz in diesem Bundesgesetz muss die Besteuerung nicht nach dem Familienmodell, sondern aus der Sicht des Kindes sein. Nur damit ist gewährleistet, dass sich Eltern oder Alleinstehende weder in der Planung der Betreuungssituation noch in der Planung ihrer Familienstruktur durch dieses Gesetz beeinflussen lassen. Aus diesem Grund ist das Kernelement dieser Vorlage falsch: Der Betreuungsabzug stellt klar nicht das Kind in den Mittelpunkt, sondern das Familien- respektive Betreuungsmodell und berücksichtigt nur diejenigen, welche Fremdbetreuung nutzen. Der nationale Zusammenhalt gehört gestärkt, und das Auseinanderdriften unserer Gesellschaft darf mit diesem Bundesgesetz nicht begünstigt werden. Dauernd werden Erwerbstätige und Menschen, die ihre Kinder selber erziehen möchten, auseinanderdividiert, und das immer zuungunsten Letzterer. Es sind jedoch genau diese, die die Erziehung nicht delegieren, sondern Eigenverantwortung übernehmen wollen und damit die öffentliche Hand nicht belasten. Um die Eigeninitiative attraktiv zu gestalten und zu fördern, muss Artikel 33 Absatz 3 in der beantragten Fassung angenommen werden. Zur finanziellen Seite sei gesagt, dass der Antrag wortgleich mit dem der Minderheit III (Baader Caspar) ist. Aus Gründen der Finanzierbarkeit wird der abzugsberechtigte Betrag als Kompromiss jedoch auf 7300 Franken reduziert. Damit ist gewährleistet, dass die Mindereinnahmen, welche dem Bund dadurch entstehen, etwas unterhalb der Mindereinnahmen des Mehrheitsantrages liegen, nämlich bei zirka 400 Millionen Franken. Für alle Familien- respektive Betreuungsmodelle wird in Artikel 214 Absatz 2bis eine Ermässigung nach der Ermittlung des Steuerbetrages vorgesehen. Der vorliegende Antrag steht nicht in Konkurrenz zu dieser Ermässigung, im Gegenteil. Gerade diese Ermässigung stellt das Kind in den Vordergrund, weshalb diese zu unterstützen ist. Zusammen mit dem vorliegenden Antrag resultiert eine wertefreie und gerechte Gesetzgebung, die den nationalen Zusammenhalt fördert.
Ch. 1 art. 33 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(voir aussi art. 212 al. 2bis)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... au plus 7700 francs ...
(lié avec l'art. 36 al. 2bis)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
Sont déduites du revenu les dépenses prouvées, mais au plus 9100 francs, pour la garde par des tiers ...
(lié avec l'art. 36 al. 2bis)
Proposition de la minorité III
(Baader Caspar, Flückiger, Kaufmann, Rime, Spuhler, Walter, Wandfluh)
Sont déduits du revenu 10 900 francs pour la garde de chaque enfant qui n'a pas encore 14 ans révolus et qui vit dans le même ménage que le contribuable qui assure son entretien. (biffer le reste)
Proposition de la minorité IV
(Schelbert, Rechsteiner Paul, Rennwald, Thorens Goumaz, Zisyadis)
... au plus 7700 francs ...
Proposition Wasserfallen
Sont déduits du revenu 7300 francs pour la garde de chaque enfant qui n'a pas encore 14 ans révolus et qui vit dans le même ménage que le contribuable qui assure son entretien. (biffer le reste)
Ziff. 1 Art. 36 Abs. 2bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(siehe auch Art. 214 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... Steuerbetrag ermässigt sich um 308 Franken für jedes Kind ...
(verbunden mit Art. 33 Abs. 3)
Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
.... Steuerbetrag ermässigt sich um 226 Franken für jedes Kind ...
(verbunden mit Art. 33 Abs. 3)
Ch. 1 art. 36 al. 2bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(voir aussi art. 214 al. 2bis)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... est réduit de 308 francs pour chaque enfant ...
(lié avec l'art. 33 al. 3)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
... Le montant de l'impôt ainsi établi est réduit de 226 francs pour chaque enfant ou pour chaque personne nécessiteuse.
(lié avec l'art. 33 al. 3)
Ziff. 1 Art. 212 Abs. 2bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(siehe auch Art. 33 Abs. 3)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... höchstens 8500 Franken ...
(verbunden mit Art. 214 Abs. 2bis)
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AB 2009 N 1454 / BO 2009 N 1454
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Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für Drittbetreuung ...
(verbunden mit Art. 214 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit III
(Baader Caspar, Flückiger, Kaufmann, Rime, Spuhler, Walter, Wandfluh)
Von den Einkünften werden 12 000 Franken abgezogen für die Betreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit IV
(Schelbert, Rechsteiner Paul, Rennwald, Thorens Goumaz, Zisyadis)
... höchstens 8500 Franken ...
Antrag Wasserfallen
Von den Einkünften werden 8000 Franken abgezogen für die Betreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. (Rest streichen)
Schriftliche Begründung
Der absolut zentrale Grundsatz in diesem Bundesgesetz muss die Besteuerung nicht nach dem Familienmodell, sondern aus der Sicht des Kindes sein. Nur damit ist gewährleistet, dass sich Eltern oder Alleinstehende weder in der Planung der Betreuungssituation noch in der Planung ihrer Familienstruktur durch dieses Gesetz beeinflussen lassen. Aus diesem Grund ist das Kernelement dieser Vorlage falsch: Der Betreuungsabzug stellt klar nicht das Kind in den Mittelpunkt, sondern das Familien- respektive Betreuungsmodell und berücksichtigt nur diejenigen, welche Fremdbetreuung nutzen. Der nationale Zusammenhalt gehört gestärkt, und das Auseinanderdriften unserer Gesellschaft darf mit diesem Bundesgesetz nicht begünstigt werden. Dauernd werden Erwerbstätige und Menschen, die ihre Kinder selber erziehen möchten, auseinanderdividiert, und das immer zuungunsten Letzterer. Es sind jedoch genau diese, die die Erziehung nicht delegieren, sondern Eigenverantwortung übernehmen wollen und damit die öffentliche Hand nicht belasten. Um die Eigeninitiative attraktiv zu gestalten und zu fördern, muss Artikel 212 Absatz 2bis in der beantragten Fassung angenommen werden. Zur finanziellen Seite sei gesagt, dass der Antrag wortgleich mit dem der Minderheit III (Baader Caspar) ist. Aus Gründen der Finanzierbarkeit wird der abzugsberechtigte Betrag als Kompromiss jedoch auf 8000 Franken reduziert. Damit ist gewährleistet, dass die Mindereinnahmen, welche dem Bund dadurch entstehen, etwas unterhalb der Mindereinnahmen des Mehrheitsantrages liegen, nämlich bei zirka 400 Millionen Franken. Für alle Familien- respektive Betreuungsmodelle wird in Artikel 214 Absatz 2bis eine Ermässigung nach der Ermittlung des Steuerbetrages vorgesehen. Der vorliegende Antrag steht nicht in Konkurrenz zu dieser Ermässigung, im Gegenteil. Gerade diese Ermässigung stellt das Kind in den Vordergrund, weshalb diese zu unterstützen ist. Zusammen mit dem vorliegenden Antrag resultiert eine wertefreie und gerechte Gesetzgebung, die den nationalen Zusammenhalt fördert.
Antrag Haller
... höchstens 8500 Franken ...
Schriftliche Begründung
Die BDP begrüsst moderne Formen der Familiengestaltung. Aber wir setzen uns zur Wehr, wenn Eltern, die ihre Kinder alleine und selbstständig oder mithilfe von Familienangehörigen erziehen, steuerliche Nachteile gegenüber anderen zu gewärtigen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil auf ein Erwerbseinkommen verzichtet, um sich vollständig der Kinderbetreuung widmen zu können, aber auch dann, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre Kinder während der Abwesenheit der Eltern bzw. eines Elternteils durch Grosseltern, Verwandte, Freunde unentgeltlich betreut werden. Das aber ist in einer Vielzahl von Fällen heute Realität. Beschränkt man den Steuerabzug auf die effektiven Kosten für Fremdbetreuung, trägt man den tatsächlichen Gegebenheiten nur teilweise Rechnung, und man bevorzugt die eigentliche Fremdbetreuung gegenüber der Betreuung in der erweiterten Familie. Auch für die familiäre Kinderbetreuung und damit auch für die unentgeltliche Betreuung durch Verwandte soll deshalb ein Steuerabzug geltend gemacht werden können. Die BDP-Fraktion empfiehlt in dieser Frage eine Anlehnung an Lösungen, wie sie etwa die Kantone Zug oder Luzern kennen. Wir schlagen deshalb vor, dass Paare, welche die Kinder selber betreuen, 3000 Franken und Paare mit ausserfamiliärer Kinderbetreuung 8500 Franken in Abzug bringen können.
Ch. 1 art. 212 al. 2bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(voir aussi art. 33 al. 3)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... au plus 8500 francs ...
(lié avec l'art. 214 al. 2bis)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
Sont déduites du revenu les dépenses prouvées, mais au plus 10 000 francs, pour la garde par des tiers ...
(lié avec l'art. 214 al. 2bis)
Proposition de la minorité III
(Baader Caspar, Flückiger, Kaufmann, Rime, Spuhler, Walter, Wandfluh)
Sont déduits du revenu 12 000 francs pour la garde de chaque enfant qui n'a pas encore 14 ans révolus et qui vit dans le même ménage que le contribuable qui assure son entretien. (biffer le reste)
Proposition de la minorité IV
(Schelbert, Rechsteiner Paul, Rennwald, Thorens Goumaz, Zisyadis)
... au plus 8500 francs ...
Proposition Wasserfallen
Sont déduits du revenu 8000 francs pour la garde de chaque enfant qui n'a pas encore 14 ans révolus et qui vit dans le même ménage que le contribuable qui assure son entretien. (biffer le reste)
Proposition Haller
... au plus 8500 francs ...
Ziff. 1 Art. 212 Abs. 2ter
Antrag Haller
Von den Einkünften werden 3000 Franken abgezogen für die Betreuung jedes Kindes durch seine Eltern, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt.
Schriftliche Begründung
Die BDP begrüsst moderne Formen der Familiengestaltung. Aber wir setzen uns zur Wehr, wenn Eltern, die ihre Kinder alleine und selbstständig oder mithilfe von Familienangehörigen erziehen, steuerliche Nachteile gegenüber anderen zu gewärtigen haben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil auf ein Erwerbseinkommen verzichtet, um sich vollständig der Kinderbetreuung widmen zu können, aber auch dann, |
AB 2009 N 1455 / BO 2009 N 1455
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wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ihre Kinder während der Abwesenheit der Eltern bzw. eines Elternteils durch Grosseltern, Verwandte, Freunde unentgeltlich betreut werden. Das aber ist in einer Vielzahl von Fällen heute Realität. Beschränkt man den Steuerabzug auf die effektiven Kosten für Fremdbetreuung, trägt man den tatsächlichen Gegebenheiten nur teilweise Rechnung, und man bevorzugt die eigentliche Fremdbetreuung gegenüber der Betreuung in der erweiterten Familie. Auch für die familiäre Kinderbetreuung und damit auch für die unentgeltliche Betreuung durch Verwandte soll deshalb ein Steuerabzug geltend gemacht werden können. Die BDP-Fraktion empfiehlt in dieser Frage eine Anlehnung an Lösungen, wie sie etwa die Kantone Zug oder Luzern kennen. Wir schlagen deshalb vor, dass Paare, welche die Kinder selber betreuen, 3000 Franken und Paare mit ausserfamiliärer Kinderbetreuung 8500 Franken in Abzug bringen können.
Ch. 1 art. 212 al. 2ter
Proposition Haller
Sont déduits du revenu 3000 francs pour la garde, exercée par un parent, de chaque enfant qui n'a pas encore 14 ans révolus et qui vit dans le même ménage que le contribuable qui assure son entretien.
Ziff. 1 Art. 214 Abs. 2bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(siehe auch Art. 36 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... Steuerbetrag ermässigt sich um 340 Franken für jedes Kind ...
(verbunden mit Art. 212 Abs. 2bis)
Antrag der Minderheit II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.
(verbunden mit Art. 212 Abs. 2bis)
Ch. 1 art. 214 al. 2bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
(voir aussi art. 36 al. 2bis)
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner Paul, Rennwald)
... est réduit de 340 francs pour chaque enfant ...
(lié avec l'art. 212 al. 2bis)
Proposition de la minorité II
(Meier-Schatz, Darbellay, de Buman, Schmid Barbara, Zemp)
... Le montant de l'impôt ainsi établi est réduit de 250 francs pour chaque enfant ou pour chaque personne nécessiteuse.
(lié avec l'art. 212 al. 2bis)
Ziff. 1 Art. 214 Abs. 2ter
Antrag Tschümperlin
Ein negativer Saldo wird dem Steuerpflichtigen ausbezahlt.
Schriftliche Begründung
Alle Steuerpflichtigen sollen Anspruch auf die volle Steuergutschrift von 170 Franken (Vorschlag Mehrheit) bzw. 340 Franken (Minderheit I) bzw. 250 Franken (Minderheit II) haben, auch jene, die aufgrund ihres tiefen Einkommens keine direkte Bundessteuer bezahlen müssen oder deren Steuerbetrag niedriger ist als die Steuergutschrift. Ihnen wird der entsprechende Saldo im Sinne einer negativen Einkommenssteuer ausbezahlt. Damit kommen auch tiefere Einkommensklassen in den uneingeschränkten Genuss des Elterntarifs.
Ch. 1 art. 214 al. 2ter
Proposition Tschümperlin
Un solde négatif sera versé au contribuable.
La présidente
(Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Il n'y aura qu'un seul débat sur tous ces concepts.