Schmidt Roberto (CEg, VS), für die Kommission:
Die SPK-NR hat sich am 20. August 2009 mit diesem Geschäft befasst. Eintreten wurde in der Kommission ohne Gegenantrag beschlossen. Umso mehr verwundert es, dass wir heute über einen Nichteintretensantrag aus der SVP-Fraktion abstimmen sollen. In der Kommission lag ein solcher Antrag nicht vor, und es erfolgten seitens der SVP-Vertreter auch keine Wortmeldungen. Man war sich einig, dass die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages für alle Beteiligten sinnvoll ist: für die Initianten, für das Parlament, aber auch für das Stimmvolk. Auch die Vernehmlassten sprachen sich grossmehrheitlich für die Initiative aus. Wir empfehlen Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und den heute vorliegenden Minderheitsantrag abzulehnen. In der Detailberatung hat die Kommission die Vorlage mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet.
Worum geht es genau? Immer wieder haben wir die Situation, dass das Parlament zu einer Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe ausarbeitet. Sind die Initianten mit diesem Gegenvorschlag auch zufrieden, können sie eigentlich die Volksinitiative zurückziehen - bisher allerdings nur bedingungslos. In vielen Fällen sind solche indirekten Gegenvorschläge unseres Parlamentes sogar mit einer Klausel versehen, wonach sie erst dann publiziert werden, wenn die Initiative zurückgezogen oder in der Abstimmung abgelehnt worden ist. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, welche kurz darauf durch die Annahme der entsprechenden Volksinitiative die Verfassungsgrundlage verlieren könnte. Bei dieser Sachlage müssen eben heute die Initianten bereits unmittelbar nach der Zustimmung des Parlamentes zum Gegenvorschlag über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch gar nicht wissen, ob gegen den Gegenvorschlag das Referendum ergriffen wird und er allenfalls in der Volksabstimmung bachab geht. Wenn die Initianten auf Nummer sicher gehen wollen, ziehen sie darum ihre Volksinitiative lieber nicht zurück.
Mit der parlamentarischen Initiative Lombardi schaffen wir die Möglichkeit, dass eine Volksinitiative unter der Bedingung zurückgezogen wird, dass der indirekte Gegenvorschlag des Parlamentes auch wirklich in Kraft tritt. Wird das Referendum gegen das Gesetz ergriffen und der Gegenvorschlag in der Volksabstimmung abgelehnt, so kann immer noch über die Initiative abgestimmt werden. Mit dieser Lösung, die im Interesse aller Beteiligten liegt, vermeiden wir ein vorsorgliches Festhalten an der Initiative; wir sparen uns den Aufwand einer Volksabstimmung, wir sorgen dafür, dass die Stimmbürger mit nur einer Vorlage mehr Klarheit haben. Die Initianten stehen sicher nicht mehr mit leeren Händen da, wenn sie ihre Initiative zurückziehen, und wir stärken auch den Dialog und das Vertrauen zwischen Initianten und Parlament, wie wir es gerade mit der Volksinitiative "Lebendiges Wasser" erleben.
Zu den von unserer Kommission beantragten Änderungen Folgendes: Artikel 74 trug bis jetzt den Titel "Behandlung", obwohl die Behandlung von Volksinitiativen im Parlamentsgesetz geregelt ist. Im vorliegenden Gesetz wird nur der Zeitpunkt der Abstimmung geregelt. Darum soll die Überschrift von Artikel 74 neu "Abstimmung" lauten. Mit der gleichen Logik beantragt die Kommission, in Artikel 74 Absatz 3 nur mehr festzulegen, dass die Abstimmung über die Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung im Parlament erfolgen muss. Die Gesamtdauer von 30 Monaten für die Behandlung einer Volksinitiative ist nämlich bereits im Parlamentsgesetz geregelt. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Bestimmungen von |
AB 2009 N 1628 / BO 2009 N 1628
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Artikel 74 unter systematischem Gesichtspunkt falsch platziert sind, nämlich vor der Bestimmung über die Prüfung, ob eine Initiative überhaupt gültig ist. Die Redaktionskommission hat unserem Sekretariat zugesichert, dass sie die von uns geänderten Bestimmungen von Artikel 74 in einen Artikel 75a verschieben wird; materiell ändert sich nichts. Artikel 76 wird um die heute leider noch fehlende Sachüberschrift "Volksabstimmung über Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf" ergänzt.
Wir bitten Sie, einzutreten und den Änderungen zuzustimmen.