Nationalrat - Herbstsession 2009 - Zehnte Sitzung - 17.09.09-08h00
Conseil national - Session d'automne 2009 - Dixième séance - 17.09.09-08h00

08.515
Parlamentarische Initiative
Lombardi Filippo.
Bedingter Rückzug
einer Volksinitiative im Falle
eines indirekten Gegenvorschlages
Initiative parlementaire
Lombardi Filippo.
Retrait conditionnel
d'une initiative populaire en cas
d'adoption d'un contre-projet indirect
Zweitrat - Deuxième Conseil
Einreichungsdatum 18.12.08
Date de dépôt 18.12.08
Bericht SPK-SR 12.05.09 (BBl 2009 3591)
Rapport CIP-CE 12.05.09 (FF 2009 3143)
Stellungnahme des Bundesrates 20.05.09 (BBl 3609)
Avis du Conseil fédéral 20.05.09 (FF 2009 3161)
Ständerat/Conseil des Etats 11.06.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 17.09.09 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 21.09.09 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 25.09.09 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 25.09.09 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2010 271)
Texte de l'acte législatif (RO 2010 271)

Antrag der Mehrheit
Eintreten

Antrag der Minderheit
(Schibli, Bugnon, Fehr Hans, Geissbühler, Hutter Jasmin, Reimann Lukas)
Nichteintreten

Proposition de la majorité
Entrer en matière

Proposition de la minorité
(Schibli, Bugnon, Fehr Hans, Geissbühler, Hutter Jasmin, Reimann Lukas)
Ne pas entrer en matière

Schmidt Roberto (CEg, VS), für die Kommission: Die SPK-NR hat sich am 20. August 2009 mit diesem Geschäft befasst. Eintreten wurde in der Kommission ohne Gegenantrag beschlossen. Umso mehr verwundert es, dass wir heute über einen Nichteintretensantrag aus der SVP-Fraktion abstimmen sollen. In der Kommission lag ein solcher Antrag nicht vor, und es erfolgten seitens der SVP-Vertreter auch keine Wortmeldungen. Man war sich einig, dass die Möglichkeit eines bedingten Rückzugs einer Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlages für alle Beteiligten sinnvoll ist: für die Initianten, für das Parlament, aber auch für das Stimmvolk. Auch die Vernehmlassten sprachen sich grossmehrheitlich für die Initiative aus. Wir empfehlen Ihnen deshalb, auf die Vorlage einzutreten und den heute vorliegenden Minderheitsantrag abzulehnen. In der Detailberatung hat die Kommission die Vorlage mit 14 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet.
Worum geht es genau? Immer wieder haben wir die Situation, dass das Parlament zu einer Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe ausarbeitet. Sind die Initianten mit diesem Gegenvorschlag auch zufrieden, können sie eigentlich die Volksinitiative zurückziehen - bisher allerdings nur bedingungslos. In vielen Fällen sind solche indirekten Gegenvorschläge unseres Parlamentes sogar mit einer Klausel versehen, wonach sie erst dann publiziert werden, wenn die Initiative zurückgezogen oder in der Abstimmung abgelehnt worden ist. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine Gesetzesänderung in Kraft tritt, welche kurz darauf durch die Annahme der entsprechenden Volksinitiative die Verfassungsgrundlage verlieren könnte. Bei dieser Sachlage müssen eben heute die Initianten bereits unmittelbar nach der Zustimmung des Parlamentes zum Gegenvorschlag über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch gar nicht wissen, ob gegen den Gegenvorschlag das Referendum ergriffen wird und er allenfalls in der Volksabstimmung bachab geht. Wenn die Initianten auf Nummer sicher gehen wollen, ziehen sie darum ihre Volksinitiative lieber nicht zurück.
Mit der parlamentarischen Initiative Lombardi schaffen wir die Möglichkeit, dass eine Volksinitiative unter der Bedingung zurückgezogen wird, dass der indirekte Gegenvorschlag des Parlamentes auch wirklich in Kraft tritt. Wird das Referendum gegen das Gesetz ergriffen und der Gegenvorschlag in der Volksabstimmung abgelehnt, so kann immer noch über die Initiative abgestimmt werden. Mit dieser Lösung, die im Interesse aller Beteiligten liegt, vermeiden wir ein vorsorgliches Festhalten an der Initiative; wir sparen uns den Aufwand einer Volksabstimmung, wir sorgen dafür, dass die Stimmbürger mit nur einer Vorlage mehr Klarheit haben. Die Initianten stehen sicher nicht mehr mit leeren Händen da, wenn sie ihre Initiative zurückziehen, und wir stärken auch den Dialog und das Vertrauen zwischen Initianten und Parlament, wie wir es gerade mit der Volksinitiative "Lebendiges Wasser" erleben.
Zu den von unserer Kommission beantragten Änderungen Folgendes: Artikel 74 trug bis jetzt den Titel "Behandlung", obwohl die Behandlung von Volksinitiativen im Parlamentsgesetz geregelt ist. Im vorliegenden Gesetz wird nur der Zeitpunkt der Abstimmung geregelt. Darum soll die Überschrift von Artikel 74 neu "Abstimmung" lauten. Mit der gleichen Logik beantragt die Kommission, in Artikel 74 Absatz 3 nur mehr festzulegen, dass die Abstimmung über die Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung im Parlament erfolgen muss. Die Gesamtdauer von 30 Monaten für die Behandlung einer Volksinitiative ist nämlich bereits im Parlamentsgesetz geregelt. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Bestimmungen von
AB 2009 N 1628 / BO 2009 N 1628
Artikel 74 unter systematischem Gesichtspunkt falsch platziert sind, nämlich vor der Bestimmung über die Prüfung, ob eine Initiative überhaupt gültig ist. Die Redaktionskommission hat unserem Sekretariat zugesichert, dass sie die von uns geänderten Bestimmungen von Artikel 74 in einen Artikel 75a verschieben wird; materiell ändert sich nichts. Artikel 76 wird um die heute leider noch fehlende Sachüberschrift "Volksabstimmung über Volksinitiativen mit direktem Gegenentwurf" ergänzt.
Wir bitten Sie, einzutreten und den Änderungen zuzustimmen.

Hodgers Antonio (G, GE), pour la commission: Aujourd'hui, la loi fédérale sur les droits politiques prévoit qu'un comité d'initiative peut décider de retirer son texte. Différentes raisons peuvent l'inciter à le faire, mais la plus fréquente est que l'Assemblée fédérale a élaboré un contre-projet direct ou indirect.
Dans la situation où le contre-projet est satisfaisant aux yeux du comité d'initiative, celui-ci est néanmoins confronté à un dilemme. S'il retire son initiative en faveur du contre-projet, cette démarche est sans garantie, car ce dernier risque d'être rejeté, soit par le Parlement, soit, s'il est attaqué par voie de référendum, par le peuple. Dès lors, par sécurité, le comité d'initiative aura tendance à maintenir son texte initial, même si, politiquement, il pourrait tout à fait se rallier au contre-projet.
Ce cas s'est très concrètement présenté au Parlement au sujet de l'initiative populaire "Eaux vivantes". La CEATE-CE a élaboré un contre-projet indirect par le biais de l'initiative parlementaire 07.492, "Protection et utilisation des eaux", qui a été adopté par 36 voix contre 0 par le Conseil des Etats. Cependant, cette loi ne sera publiée dans la Feuille fédérale que lorsque l'initiative populaire aura été retirée ou rejetée en votation par le peuple. Bien que le comité d'initiative et le Parlement aient intérêt à faire l'économie d'une votation populaire, le comité d'initiative prend un risque en retirant son texte. Si la loi adoptée par le Parlement était attaquée par voie de référendum et que le peuple venait à la refuser, les initiants n'auraient plus la possibilité de défendre leur texte. Il est absurde que, lorsque deux parties s'entendent, il n'existe pas de moyens institutionnels pour sceller cette entente.
L'initiative parlementaire Lombardi permet de trouver une solution à ce dilemme: il s'agit du retrait conditionnel. Les initiants convaincus par le contre-projet peuvent déclarer retirer leur texte, pour autant que la loi adoptée par le Parlement entre effectivement en vigueur.
Pour la majorité de la commission, cette solution est satisfaisante pour toutes les parties. Dans notre démocratie directe, elle valorise le dialogue entre les initiants et les organes parlementaires. Elle permet aussi de faire l'économie d'une votation populaire quand cela est possible.
Pour une minorité de la commission, les initiants n'ont pas intérêt à retirer leur texte. De plus, les citoyens qui ont signé une initiative populaire ne pourraient plus s'exprimer en votation populaire sur le texte qu'ils auraient signé. Il s'agirait donc d'un affaiblissement des droits populaires.
En conclusion, la Commission des institutions politiques vous propose, par 14 voix contre 5 et 1 abstention, d'entrer en matière sur cette modification de la loi fédérale sur les droits politiques.
Pour le surplus, je me rallie aux explications du rapporteur de langue allemande concernant la modification technique des articles qu'il vous a présentés.

Schibli Ernst (V, ZH): Die parlamentarische Initiative Lombardi will im Grundsatz die Volksrechte der Schweizer Stimmberechtigten einschränken und sie damit an ihrer freien Meinungsäusserung hindern und diese steuern. Es kann nicht sein, dass nach der Einreichung einer Volksinitiative und der Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags praktisch in jedem Fall Teile der Anliegen der Initianten berücksichtigt und später gesetzeswirksam werden. Wer sich mit einem Gegenvorschlag auseinanderzusetzen hat, muss sich zwischen dem Vorschlag des Bundesrates und des Parlamentes und der Volksinitiative entscheiden - ohne Wenn und Aber.
Zudem ist an den Fristen im geltenden Recht festzuhalten. Diese haben sich bewährt. Es liegt an den politischen Entscheidungsträgern, dafür zu sorgen, dass diese vernünftigen Vorgaben auch eingehalten werden. Das Schweizervolk soll auch in Zukunft ohne Einschränkung und ohne Bevormundung über Sachgeschäfte abstimmen können. Darum ist ein bedingter Rückzug einer Volksinitiative ein direkter Angriff auf die freiheitliche, uneingeschränkte Meinungsäusserung, der nicht akzeptiert werden kann.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage, die die Volksrechte der Stimmberechtigten einschränkt, nicht einzutreten.

Huber Gabi (RL, UR): Die Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion hat Nichteintreten auf diese Vorlage beschlossen und unterstützt damit den Minderheitsantrag. Nach Ansicht unserer Fraktion kann es nicht angehen, den Initianten einer Volksinitiative quasi eine gesetzliche Garantie zu geben, dass ein indirekter Gegenvorschlag tatsächlich in Kraft tritt und nicht durch ein Referendum zu Fall gebracht wird. Falls die Initianten ein solches Referendum befürchten, steht es ihnen frei, ihre Volksinitiative zur Abstimmung zu bringen. Zudem würde die vorgeschlagene Einführung eines bedingten Rückzugs einer Volksinitiative die Volksrechte verkomplizieren und keine Verbesserung des Status quo für alle beteiligten Akteure bringen, wie dies bezweckt wird. Eine politisch schwer nachvollziehbare Neuerung bestünde namentlich darin, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zweimal über dieselbe Thematik abstimmen müssten, denn der Entwurf sieht vor, dass im Falle eines erfolgreichen Referendums gegen einen indirekten Gegenvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt über die Volksinitiative abgestimmt würde.
Ein Teil unserer Fraktion unterstützt die Vorlage, insbesondere auch unsere Deputation in der SPK-NR. Aber die Mehrheit wird den Minderheitsantrag auf Nichteintreten unterstützen.

Fehr Hans (V, ZH): Bis jetzt habe ich immer gemeint, man mache eine Volksinitiative, weil man ein in eine bestimmte Richtung gehendes Anliegen habe, das man mithilfe des Volkes erreichen wolle, das sei das oberste Ziel. Jetzt spricht man quasi von einer "Kultur des Rückzugs". Wir müssen aufpassen in Bezug auf das, was wir eigentlich wollen. Sogar der bedingte Rückzug wird jetzt zelebriert. Meines Erachtens ist diese Rückzugskultur oder Kultur des bedingten Rückzugs eine Unkultur, eine undemokratische Unkultur. Natürlich kommt die ganze Sache wegen Herrn Lombardi und dieser Renaturierungs-Initiative zur Debatte. Aber damit lässt sich doch nicht beweisen, man müsse einen Grundsatz ändern. Wir müssen wegen dieser Renaturierungs-Initiative den Grundsatz nicht aufgeben, dass Volksrechte, namentlich die Volksinitiative, ergriffen werden, um etwas mit einer klaren Absicht zu bewirken. Darum müssen die Volksrechte, aber auch die Verfahren klar, einfach und einheitlich sein. Das sind die drei Bedingungen: klar, einfach, einheitlich. Sie müssen hieb- und stichfest in eine Richtung gehen.
Statt dass Sie den Rückzug besingen oder den bedingten Rückzug zelebrieren, machen Sie doch besser gute Volksinitiativen. Die lassen Sie dann stehen, und dann müssen Sie nicht über Rückzüge diskutieren. Ich behaupte, wenn wir mit dieser Initiative diese Unkultur einführen und zelebrieren - Roberto Schmidt, das haben Sie die längste Zeit gemacht -, werden wir schlussendlich qualitativ schlechtere Initiativen haben. Man hat dann so ein Zwitterding, man kann sie zurückziehen oder bedingt zurückziehen. Das ist doch keine Politik.
Wenn man etwas Gutes macht, dann bleibt man dabei. Das Volk soll abstimmen, und zwar nicht direkt oder indirekt oder über einen halbbatzigen Gegenvorschlag. Ich bitte Sie, nicht diesem Zwitter nachzulaufen, sondern Klarheit zu schaffen.
Wir brauchen eine Stärkung der Volksrechte. Aber das hier ist keine Stärkung der Volksrechte, das ist eine
AB 2009 N 1629 / BO 2009 N 1629
Verwässerung der Volksrechte. Nehmen Sie sich ein Beispiel an der Staatsvertrags-Initiative "für die Stärkung der Volksrechte in der Aussenpolitik (Staatsverträge vors Volk!)", die wir von der Auns kürzlich eingereicht haben. Das wäre eine bessere Medizin für die Volksrechte. Damit sorgen wir dafür, dass das Volk über alle wesentlichen Dinge in der Aussenpolitik - EU-Verträge, internationale Verträge usw. - abstimmen kann, und es braucht die doppelte Mehrheit von Volk und Ständen.
Pflegen Sie die Kultur der Volksinitiative und nicht die Unkultur des Rückzugs, der irgendwo bereits im Warteraum ist! Im Sinne einer qualitativen Beibehaltung der Volksinitiative, im Sinne von Klarheit, Einfachheit und Einheitlichkeit der Volksinitiative und der Verfahren bitte ich Sie, zu dieser unseligen parlamentarischen Initiative Lombardi Nein zu sagen.

Girod Bastien (G, ZH): Ja, Herr Fehr, zu den Volksrechten: So, wie Sie es dargestellt haben, haben Sie einen indirekten Gegenvorschlag und eine Volksinitiative auf die gleiche Ebene gestellt. Aber der indirekte Gegenvorschlag ist natürlich auf Gesetzesebene, sodass die Initianten schon wissen, wie er ausgestaltet ist, und das Anliegen früher umgesetzt werden kann. Selbst wenn eine Initiative sehr gut ist, ergibt sich deshalb aus dem indirekten Gegenvorschlag ein Vorteil. Sehen Sie diesen Vorteil nicht? Sehen Sie hierin nicht auch eine Stärkung der Volksrechte? Das wäre doch gerade für die Leute eines Initiativkomitees ein Vorteil, die vor der schwierigen Situation stehen, über einen Rückzug zu entscheiden, und die bei einem Rückzug allenfalls mit leeren Händen dastehen.

Fehr Hans (V, ZH): Ich habe gedacht, Sie sprächen zur Offroader-Initiative; das wäre ja auch so ein Fall. Nein, ich sehe natürlich den Unterschied schon. Die Volksinitiative bezieht sich auf die Verfassungsebene, der indirekte Gegenvorschlag auf die Gesetzesebene. Ich will aber eine Kultur, die eine unverfälschte Umsetzung der Volksinitiativen ermöglicht. Da brauchen Sie keine Rückzugskultur. Natürlich verstehe ich Sie in Teilbereichen schon; wenn Sie aber anfangen zu laborieren, führt das letztlich zu einer Schwächung der Volksrechte und zu einer Schwächung der Volksinitiative. Machen Sie im Hinterkopf nicht auf Rückzug, machen Sie auf Durchbringen Ihres Anliegens - selbst wenn es die Offroader-Initiative wäre.

Schenker Silvia (S, BS): Herr Fehr, es gab doch vor Kurzem eine Initiative der SVP für tiefere Krankenkassenprämien. Wären Sie im Nachhinein nicht froh gewesen, Sie hätten die Möglichkeit gehabt, diese Initiative bedingt zurückzuziehen?

Fehr Hans (V, ZH): Nein, überhaupt nicht, das war eine sehr gute Initiative. Sie haben sie nur nicht verstanden oder nicht verstehen wollen und deshalb bekämpft.

Heim Bea (S, SO): Für uns von der SP-Fraktion ist Eintreten unbestritten.
Ganz im Gegensatz zu Herrn Schibli und offenbar zur Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion erkennen wir hierin die Möglichkeit zu einer Stärkung der direkten Demokratie.
Das Instrument des bedingten Rückzugs ist ein Gewinn für alle Seiten, für das Initiativkomitee, für das Parlament und für die Stimmberechtigten. Es stärkt die Demokratie, weil es die Interessen von Parlament und Initiantinnen und Initianten in ein besseres Gleichgewicht bringt. Es ist ein Beitrag zu mehr Fairness und zu mehr Respekt gegenüber den Initiantinnen und Initianten, indem diese die Möglichkeit erhalten, ihre Initiative erst dann zurückzuziehen, wenn sie die Sicherheit haben, dass der allfällige Gegenvorschlag in ihrem Sinne ist und auch tatsächlich so in Kraft tritt. Es stärkt die Kultur des Dialoges zwischen Initiantinnen und Initianten und Parlament und führt schneller und besser zu tragfähigen Lösungen. Es bringt mehr Flexibilität in den Prozess, indem so das vorsorgliche Festhalten an einer Volksinitiative vermieden wird, ohne dass gegnerische Kreise zum vorsorglichen Ergreifen eines Referendums genötigt werden. Wenngleich der Auslöser dieser parlamentarischen Initiative Lombardi die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" ist, so ist die gefundene Lösung doch keine Einzelfalllösung, sondern es ist eine Lösung für ein Problem, das man seit 1953 kennt und das immer wieder auftaucht.
Die SP-Fraktion stimmt der Vorlage und auch den Anträgen der Kommission auf der Fahne zu, aber nicht der Minderheit Schibli, zu welcher jetzt Fraktionskollege Hans Stöckli sprechen wird.

Stöckli Hans (S, BE): Die Volksinitiative ist zweifellos ein konstitutives, fundamentales Recht unserer Demokratie, und die Volksinitiative soll dazu dienen, Veränderungen in unserem Staatswesen zu ermöglichen, statt den Status quo zu pflegen. Deshalb bin ich schon erstaunt, dass jetzt auch eine Mehrheit der FDP dem Antrag auf Nichteintreten zustimmen will, ohne das Thema in der SPK diskutiert zu haben.
Wir führen offensichtlich die gleiche Diskussion wie damals bei der Frage der Einführung eines doppelten Ja beim direkten Gegenvorschlag und der entsprechenden Verfassungsbestimmung. Herr Fehr, diese Lösung bringt eine Verbesserung des Volksrechtes! Es gibt die Möglichkeit, dass diejenigen, die sich entscheiden müssen, ob sie für die Taube auf dem Dach oder den Spatz in der Hand kämpfen wollen, im Entscheidprozess wissen, dass sie wenigstens den Spatz haben werden. Natürlich gibt es politische Parteien, die hauptsächlich wegen des dadurch verursachten Wirbels solche Initiativen starten. Bewegungen aber, die in unserem Staat etwas verändern wollen, sind ergebnisorientiert und sind eben zweifellos angetan von der Möglichkeit des bedingten Rückzugs einer Initiative.
Das scheinbar klare Element des Nichtermöglichens eines bedingten Rückzugs reicht aber nicht, um das Nichteintreten zu begründen. Auch der Vorwurf, der bedingte Rückzug führe dazu, dass den Initianten bei einem Abstimmungskampf aufgrund des Gesetzesreferendums ein undemokratisches Druckmittel in die Hände gelegt werde, ist völlig unbegründet. Zum einen sind ja auch heute die Initianten nicht verpflichtet, bei einem indirekten Gegenvorschlag die Initiative zurückzuziehen. So haben sie die Möglichkeit, trotz indirektem Gegenvorschlag zuerst die Initiative dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Zum andern ist kaum zu befürchten, dass bei einem Referendumskampf um den indirekten Gegenvorschlag die Drohung, bei der Ablehnung des indirekten Gegenvorschlages noch die Initiative zur Abstimmung bringen zu können, ein scharfes Damoklesschwert ist, sie ist höchstens ein stumpfes: Man kann sich nämlich kaum vorstellen, dass beim Scheitern eines Gegenvorschlages auf Gesetzesebene der meist weiter gehende Vorschlag der Initiative dann im Volk eine Mehrheit finden würde.
Ich empfehle dementsprechend im Namen der SP-Fraktion Eintreten und Genehmigung der Vorlage.

Schibli Ernst (V, ZH): Herr Kollege Stöckli, warum wollen Sie denn etwas ändern, wenn bereits heute alles bestens ist?

Stöckli Hans (S, BE): Wir haben ja dargelegt, dass es einen Mangel gibt, dass nämlich Initianten, die seriös an einem Projekt arbeiten und etwas verändern wollen, zu einem Zeitpunkt über den Rückzug entscheiden müssen, wo nicht sicher feststeht, dass sie zumindest den Spatz in der Hand haben.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, erste Vizepräsidentin): Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Humbel Ruth (CEg, AG): Die CVP/EVP/glp-Fraktion erachtet die Einführung einer Klausel für einen bedingten Rückzug von Volksinitiativen als sinnvolles Instrument zur Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Systems von Volksinitiative und indirektem Gegenvorschlag. Es ist schon etwas speziell - um nicht zu sagen: Unsinn -, wenn davon gesprochen wird, dass dieses Instrument die freie Meinungsäusserung einschränken würde. Der Nutzen dieser
AB 2009 N 1630 / BO 2009 N 1630
Regelung ist generell gegeben und bezieht sich nicht nur auf den aktuellen Fall der hängigen Volksinitiative "Lebendiges Wasser". Es ist davon auszugehen, dass eine solche Bestimmung schon verschiedentlich angewendet worden wäre, wenn sie denn existiert hätte. Möglicherweise wären eben auch schon Initiativen zurückgezogen worden und hätten unnötige Volksabstimmungen vermieden werden können, wenn rechtzeitig ein Kompromiss auf Gesetzesstufe vorhanden gewesen wäre.
Die Regelung, die wir jetzt treffen, wird eine positive Wirkung auf künftige Fälle und eine Stärkung der Volksinitiative zur Folge haben. Die parlamentarische Initiative leistet nämlich auch einen Beitrag zu mehr Fairness und mehr Verlässlichkeit zwischen Initianten und Parlament. Für beide Seiten wird der Spielraum grösser und berechenbarer, und in schwierigen Situationen kann flexibler gehandelt werden. Die Kompromissbereitschaft zwischen den politischen Akteuren wird gefördert, weil die Stossrichtung der Initiative mit einem indirekten Gegenvorschlag unterstützt wird, auch wenn der Initiativtext nicht tel quel übernommen wird.
Mit der Möglichkeit des bedingten Rückzugs kommen wir den Interessen von Initianten und Parlament entgegen, verbessern wir die Effizienz der Gesetzgebung wie auch die Adäquanz der Gesetzesstufe. Wir haben ja ab und zu Volksinitiativen, deren Inhalt eigentlich nicht auf die Verfassungsstufe, sondern auf die Gesetzesstufe gehört. Mit dem bedingten Rückzug einer Volksinitiative schaffen wir ein neues Instrumentarium, um einem indirekten Gegenvorschlag mehr Gewicht zu geben. Das ist keine Schwächung der Volksrechte, sondern im Gegenteil eine Stärkung der Volksrechte, weil nämlich die Idee, d. h. die Stossrichtung einer Volksinitiative, die nicht eigentlich einen Inhalt hat, der in die Verfassung gehört, durch einen indirekten Gegenvorschlag im Gesetz schneller und präziser realisiert werden kann, als wenn es über eine Verfassungsänderung in die Volksabstimmung geht.
Herr Fehr hat von einer "undemokratischen Unkultur" gesprochen. Das hat vielleicht damit zu tun, dass es Parteien gibt, die die Unkultur zu pflegen beginnen, mit Initiativen politische Probleme zu pflegen, anstatt durch Gesetzesumsetzung diese Probleme zu lösen. Die Möglichkeit des bedingten Rückzugs ermöglicht es eben, Probleme auf dem Gesetzgebungsweg schneller zu lösen.
Die CVP/EVP/glp-Fraktion tritt auf die Vorlage ein, stimmt den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu und empfiehlt Ihnen, dies auch zu tun.

Casanova Corina, Bundeskanzlerin: Der Bundesrat hat mit Genugtuung von der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Lombardi Kenntnis genommen und beantragt Ihnen, auf die Gesetzesänderung einzutreten. Die Vorlage kreiert eine Win-win-Situation.
Es ist nicht einzusehen, weshalb vermeidbare Urnengänge erzwungen werden sollten. Niemand muss eine Volksinitiative zurückziehen; tut man dies aber, so soll der Urnengang entfallen. Zweifellos wird ein Komitee seine Volksinitiative eher zurückziehen, wenn es weiss, wenn es sicher ist, dass damit wenn nicht das ganze, so doch ein grosser Teil seines Anliegens erfüllt wird. Das Initiativkomitee profitiert also von der Neuerung; aber ebenso profitiert das Parlament. Wenn es einen Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe ausarbeitet, was es mittlerweile bei zumindest jeder zweiten Volksinitiative tut, wird das Parlament diese Arbeit nicht mit der Absicht vornehmen, den eigenen Gesetzentwurf zum Scheitern zu bringen. Das Parlament wird dort einen indirekten Gegenvorschlag ausarbeiten, wo es von der Berechtigung eines Kernanliegens einer Volksinitiative überzeugt ist, aber die Regelung besser in die geltende Rechtsordnung einpassen will.
Indirekte Gegenvorschläge sind austarierte Kompromisswerke, deren Ausarbeitung entsprechend viel Zeit benötigt. Wird heute eine Volksinitiative nicht abgelehnt oder zurückgezogen, so war diese Arbeit für die Katz. Zurückgezogen werden Volksinitiativen eben gerade deshalb nicht, weil nicht gewährleistet ist, dass der Spatz auch in der Hand bleibt, dass die massvolle Rechtsänderung überhaupt in Kraft tritt.
Das war nicht immer so. Noch in den Fünfzigerjahren wurden Volksinitiativen zuweilen nur unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen. So weit will man heute nicht gehen, und das ist auch gut so. Das Parlament als ordentlicher Gesetzgeber soll nicht zur Geisel von Volksinitiativen gemacht werden. Das Inkrafttreten des ausgearbeiteten indirekten Gegenvorschlags soll hingegen doch verlangt werden dürfen, bevor der Rückzug einer Volksinitiative wirksam wird. Von dieser Neuerung profitieren nicht nur Initiativkomitees und das Parlament, sondern auch die steuerzahlenden Stimmberechtigten: Vergebens erarbeitete parlamentarische Gesetzesvorlagen, die ohne jedes Volksverdikt in die Schredderanlage geworfen werden, sind Leerlauf und verschlingen Steuergelder. Wir haben also eine echte Win-win-Situation. Die Neuregelung wird nur Gewinn erzeugen, das kommt selten genug vor. Nutzen wir also diese Chance.
Ich möchte nicht, dass man hier von einer Unkultur von Rückzügen spricht, denn die ausgearbeiteten indirekten Gegenvorschläge nehmen die Hauptanliegen der Initianten auf. Wie Sie auch von den Kommissionssprechern gehört haben, ist dies eine Stärkung der Volksrechte.
Aus diesen Gründen mache ich Ihnen beliebt, auf diese Vorlage einzutreten.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.515/2922)
Für Eintreten ... 82 Stimmen
Dagegen ... 76 Stimmen

Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative)
Loi fédérale sur les droits politiques (Retrait conditionnel d'une initiative populaire)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 68 Abs. 1 Bst. c; 73a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 68 al. 1 let. c; 73a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 74
Antrag der Kommission
Titel
Abstimmung
Abs. 2, 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
... Verfassungsänderung innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Abs. 4
... Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002.

Art. 74
Proposition de la commission
Titre
Votation populaire
Al. 2, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
... est soumise à la votation du peuple et des cantons dans les dix mois qui suivent le vote final des Chambres fédérales.
AB 2009 N 1631 / BO 2009 N 1631
Al. 4
... par la loi du 13 décembre 2002 sur le Parlement.

Angenommen - Adopté

Art. 90a; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 90a; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.515/2923)
Für Annahme des Entwurfes ... 84 Stimmen
Dagegen ... 72 Stimmen

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