Fluri Kurt (RL, SO), für die Kommission:
In Vertretung des offiziellen Berichterstatters, der auswärts stark beschäftigt ist, möchte ich Ihnen die Mehrheitsmeinung darlegen. Die Mehrheit beantragt mit 15 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen, dieser Initiative keine Folge zu geben.
Unseres Erachtens geht der Initiant von falschen Voraussetzungen aus: Er geht davon aus, dass die Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung durch Parteistatuten eingeschränkt werden könne. Das ist nicht so. Das ist nach unserer Auffassung bereits politisch falsch, das hat das Büro des Nationalrates in seiner Antwort auf die Interpellation Nordmann 08.3551 festgehalten: "Die Wählbarkeit einer Person in den Bundesrat wird durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der eigenen Partei, der Fraktion und/oder der Öffentlichkeit, eine allfällige Wahl nicht anzunehmen, nicht beeinträchtigt. Diese Verzichterklärung betrifft nur das privatrechtliche Verhältnis zwischen der politischen Partei und ihrem Mitglied." Das Büro hat in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 also festgehalten, dass die Verzichterklärung ohne Einfluss auf die Wählbarkeit durch das Wahlorgan sei. Die Partei kann die Wahl somit nicht verhindern.
Nun stellt sich die Frage, ob das, was der Initiant verlangt, überhaupt rechtlich durchsetzbar wäre. Hier geht es um die Frage, ob das öffentliche Recht, nämlich die Wahlfreiheit als Institution der Verfassung, gewissermassen eine Bestimmung in den Statuten eines privatrechtlichen Vereins - als das tritt eine Partei ja auf - aufheben kann. Das ist nicht so. Das öffentliche Recht, das sich hier im Anspruch auf Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung widerspiegelt, kann nicht durch die Statuten eines privaten Vereins und damit auch nicht durch Parteistatuten hindurch greifen. Das ist rechtlich nicht möglich. Mit anderen Worten: Die Parteistatuten können nicht indirekt durch einen Beschluss des Gesetzgebers aufgehoben werden, weil sie für diesen Gesetzgeber und für den Wahlkörper nicht bindend sind.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, das Anliegen des Initianten könne rechtlich nicht umgesetzt werden. Ausserdem will die Mehrheit das auch politisch nicht, weil sie sagt, die Wahlfreiheit könne gar nicht durch die Parteistatuten beschränkt werden. Die Kommissionsminderheit mit fünf Personen hält hingegen fest: Auch wenn das rechtlich so sei, sei es rein politisch ein Anliegen, dass die Wahlfreiheit der Vereinigten Bundesversammlung vollumfänglich gewahrt bleibe.
Es ist noch zu erwähnen, dass damit aus unserer Sicht auch die Petition von Herrn Sandro Perucchi (09.2011) betreffend die Bundesratswahl vom 10. Dezember 2008 als erledigt betrachtet und mit dem Beschluss zur Initiative möglicherweise auch gleich erledigt werden kann. Sie finden dazu einen Absatz auf der letzten Seite des Berichtes der Kommission zu dieser Initiative.
Wir beantragen Ihnen wie gesagt mit 15 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.