Meyer-Kaelin Thérèse (CEg, FR), für die Kommission:
Als Freiburgerin ist es mir sicher erlaubt, für einmal auf Deutsch zu sprechen.
Die Kommission hat die parlamentarische Initiative Zisyadis, "Änderungen und mehr Transparenz bei den Ruhegehältern ehemaliger Mitglieder des Bundesrates", an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2009 vorgeprüft. Gemäss der Initiative soll die Regelung über die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Bundesrates wie folgt geändert werden:
"1. Die Ruhegehälter werden nicht nur nach dem Erwerbseinkommen, sondern auch nach dem Vermögensertrag berechnet.
2. Die Höhe der Ruhegehälter der einzelnen ehemaligen Mitglieder des Bundesrates wird einmal jährlich veröffentlicht."
Sie haben die Begründung des Initianten gehört. Die Erwägungen der Kommission lauten wie folgt:
"Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) sieht vor, dass Magistratspersonen nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Ruhegehalt in der Höhe der halben Besoldung einer amtierenden Magistratsperson erhalten. Dieses Ruhegehalt wird gemäss Artikel 5 der Verordnung gekürzt, wenn die ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt. Bereits bei der Beratung der Verordnung in den Räten im Jahre 1989 wurde darüber diskutiert, ob neben dem Erwerbs- und Ersatzeinkommen nicht auch die Erträge aus allfälligem Vermögen zu berücksichtigen wären. Nachdem der Nationalrat einem entsprechenden Antrag zuerst mit offensichtlicher Mehrheit zugestimmt hatte (AB 1989 N 829ff.), gab er schliesslich dem Ständerat nach, welcher den Vermögensertrag nicht als Kürzungsgrund wollte (AB 1989 S 351f., AB 1989 N 1246f.).
Die damals gegen den Einbezug der Vermögenserträge ins Feld geführten Argumente sind nach Ansicht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates immer noch gültig. Es macht Sinn, dass die Erwerbs- oder Ersatzeinkommen Gründe für eine Kürzung der Ruhegehälter darstellen: Magistratspersonen sind bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt noch nicht zwingend im Pensionsalter. Es ist deshalb durchaus nachvollziehbar, dass sie noch einer Tätigkeit nachgehen. Nicht selten haben sie eine - zum Teil lukrative - Beschäftigung gefunden aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Magistratsperson. Deshalb ist es gerecht, die entsprechenden Einkommen vom Ruhegehalt abzuziehen, wenn ansonsten Ruhegehalt und Einkommen zusammen den Betrag der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson überschreiten würden. Anders sieht es mit den Vermögenserträgen aus: Das Vermögen besteht in der Regel bereits vor dem Eintritt ins Amt und steht nicht in Zusammenhang mit diesem. Würde man die Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Bundesrates kürzen, wenn sie Vermögenserträge aufweisen, dann würde man sie nicht nur rechtsungleich mit den anderen Magistratspersonen behandeln, sondern auch mit Angestellten des Bundes ...
Die Kommission erachtet auch die vom Initianten geforderte Öffentlichmachung des Ruhegehaltes jedes einzelnen ehemaligen Mitgliedes des Bundesrates als zu weitgehend. Daraus könnten zum Beispiel Rückschlüsse über die jeweilige aktuelle Einkommenssituation der betroffenen Personen gezogen werden. Dem Anspruch der Transparenz ist Genüge getan, wenn bekannt ist, wie hoch ein Ruhegehalt höchstens sein kann. Dies ist aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelung der Fall.
Für die Kommissionsminderheit ist nicht nachvollziehbar, wieso durch Arbeit erwirtschaftetes Einkommen zu einer Kürzung des Ruhegehaltes führt, arbeitsloses Einkommen jedoch nicht. Wieso soll einem ehemaligen Mitglied des Bundesrates, welches nach dem Ausscheiden aus dem Amt noch in irgendeiner Weise erwerbstätig ist, das Ruhegehalt gekürzt werden, während es das volle Ruhegehalt beziehen können soll, wenn ihm Hunderttausende Franken an Vermögenseinkommen zufliessen? Die Kommissionsminderheit erachtet es zwar als sinnvoll, wenn ehemalige Magistratspersonen ein anständiges Ruhegehalt erhalten. Wenn jedoch aus dem Amt ausgeschiedene Personen, die über ein beachtliches Vermögen verfügen, auch noch ein ungekürztes Ruhegehalt bekommen, dann sei das gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern schwierig zu erklären."
Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.