Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Sie befassen sich heute mit dem Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Dieser Rahmenbeschluss ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, das ist bekannt. Der Rahmenbeschluss regelt - das ist jetzt wichtig - den Schutz der Personendaten, die von der Polizei, dem Zoll und den Gerichten im Schengen-Raum ausgetauscht und bearbeitet werden. Dieser Rahmenbeschluss verfolgt zwei Ziele. Zum einen will er die Bürgerinnen und Bürger noch besser vor dem Missbrauch ihrer Daten schützen. Das ist, denke ich, ein anstrebenswertes Ziel. Zum andern will er eine optimale Qualität der Personendaten sicherstellen, um die polizeiliche und die justizielle Zusammenarbeit weiter zu verbessern. Auch den Sinn dieses Ziels kann man ja nicht im Ernst in Abrede stellen.
Der Rahmenbeschluss hat eine beschränkte Tragweite. Er findet nur Anwendung auf die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit. Den Schengener Staaten steht es jedoch frei, den Rahmenbeschluss auch auf ihre nationale Datenbearbeitung anzuwenden, also auszuweiten. Unsere Gesetzgebung erfüllt bereits die meisten Anforderungen dieses Rahmenbeschlusses. Nur vier der dreissig Artikel erfordern eine Änderung des schweizerischen Rechts, nämlich Artikel 4 Absatz 3 sowie die Artikel 13, 14 und 16 des Rahmenbeschlusses. Die Umsetzung betrifft nur die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane. Die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und Unternehmungen ist nicht betroffen.
Welches sind nun die zwei wichtigsten Neuerungen dieses Rahmenbeschlusses? Zum einen ist es die ausgedehnte Informationspflicht. Die Behörden müssen die Bürgerinnen und Bürger neu grundsätzlich über jede Beschaffung von Personendaten informieren, wobei gewisse Ausnahmen vorgesehen sind. Vorher war dies nur bei der Schengener Zusammenarbeit im Bereich des ersten Pfeilers der Fall, d. h. im Anwendungsbereich von Ausländergesetz, Asylgesetz, Waffengesetz und Betäubungsmittelgesetz.
Das Datenschutzgesetz sieht eine Informationspflicht nur beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen vor. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Informationspflicht auf jede Datenbearbeitung durch Bundesorgane auszudehnen, sie also nicht auf die Schengen-Zusammenarbeit zu beschränken. Dies vereinfacht die Handhabung, weil nicht von vornherein absehbar ist, welche Daten später einmal im Rahmen von Schengen weitergegeben werden könnten. Das Datenschutzgesetz sieht zudem viele Ausnahmen von der Informationspflicht vor.
Zum andern sieht der Rahmenbeschluss neben dieser ausgedehnten Informationspflicht eine Stärkung der Unabhängigkeit des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vor. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands wurde die Schweiz - Sie wissen das - einer Evaluation durch die EU unterzogen, vor allem auch im Bereich des Datenschutzes. In Bezug auf diese Fragen ist die EU zum Schluss gekommen, dass die schweizerische Datenschutzgesetzgebung zwar diese Anforderungen weitestgehend erfüllt; sie empfiehlt jedoch der Schweiz, die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten als Aufsichtsbehörde noch zu stärken. Wir haben das nun so vorgesehen. Die Schweiz hat diese Anregung akzeptiert und sich auch verpflichtet, diese umzusetzen. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte soll daher nicht mehr, wie heute, nur vom Bundesrat gewählt werden, sondern diese Wahl soll zusätzlich dann auch noch vom Parlament bestätigt werden. Dieses System ist nicht ganz neu; es gibt es bereits auf kantonaler Stufe, z. B. im Kanton Tessin.
Wie Sie wissen, ist die Übernahme des Rahmenbeschlusses als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unabdingbar. Immer wenn wir über solche Weiterentwicklungen diskutieren, gibt es uns offensichtlich Anlass, grundsätzlich wieder über die Frage des Schengen-Beitritts zu diskutieren - dies vier Jahre nach einem klaren Ja des Volkes zu dieser Schengen-Zusammenarbeit, einem Ja zu diesem Schengen/Dublin-Beitritt. Es ist klar - das haben wir bereits in den Diskussionen im Jahre 2004 gewusst und auch zum Ausdruck gebracht -, dass es damit zu einer Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten kommt, dass wir zum Teil einen automatischen Nachvollzug haben. Das ist aus schweizerischer Optik ein Nachteil. Aber die Vorteile der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit überwiegen bei Weitem.
Ich verwahre mich gegen die immer wieder gemachte Unterstellung, man habe hier das Schweizervolk angelogen; das ist überhaupt nicht der Fall. Wir wiesen schon damals auf die Vorteile und Nachteile eines solchen Schengen-Beitritts hin. Ich sage Ihnen, heute überwiegen die Vorteile in der Bilanz bei Weitem. Wir haben im Bereich Schengen die Möglichkeit, im Sicherheitsbereich grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten, und wir haben im Bereich Dublin heute die Möglichkeit, Personen, die in Eurodac registriert sind, in den Erstaufnahmestaat zurückzuführen, wie wir das vor unserem Beitritt zu Schengen/Dublin nicht so einfach tun konnten. Das ist auch möglich in Bezug auf Rückführungen nach Italien. Italien hält sich weitestgehend an die Vorschriften und hat die Vielzahl der Asylsuchenden registriert. Wir haben letztes Jahr für rund drei Viertel der Asylsuchenden, die über Italien in die Schweiz gekommen sind, bereits die Zusicherung erhalten, dass wir sie wieder nach Italien zurückbringen können. Im Übrigen hat Italien mit Libyen einen Vertrag abgeschlossen und damit auch erwirken können, dass sehr viele Asylsuchende bereits in Nordafrika zurückbehalten |
AB 2009 N 1940 / BO 2009 N 1940
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werden, d. h. eine Wanderung gar nicht mehr antreten. Es waren im Übrigen, und das ist auch festzustellen, ungefähr 10 Prozent der Asylsuchenden, die über das Meer nach Lampedusa kamen. Aus diesen 10 Prozent der Asylsuchenden ist heute rund 1 Prozent geworden. Der Druck von Lampedusa her hat also erheblich nachgelassen.
Was es heisst, nicht zum Schengen/Dublin-Raum zu gehören, können Sie heute am Fürstentum Liechtenstein sehen. Das Fürstentum ist im Moment eine Aussengrenze des Schengen/Dublin-Raums, es hat keine Möglichkeit, die Asylsuchenden, die in Vaduz ankommen, direkt in einen Eurodac- bzw. Schengen-Staat zurückzubringen. Das Fürstentum hat enorme Schwierigkeiten, dieses Problem zu bewältigen.
Sie sehen, in der Bilanz ist der Beitritt zu Schengen/Dublin für die Schweiz alles andere als negativ.
Im Namen des Bundesrates möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und den Minderheitsantrag auf Nichteintreten abzulehnen. Ich möchte Sie auch bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass das Schweizervolk Schengen/Dublin zugestimmt hat und wir uns eben auch an einen demokratisch gefällten Entscheid zu halten haben.