Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Artikel 4 Absatz 2 der Waffenrichtlinie bzw. Absatz 4 der geänderten Waffenrichtlinie schreibt vor, dass Waffenhändler über alle Ein- und Ausgänge von Waffen Buch führen. Es ist eine umfassende Buchführungspflicht, die in dieser Richtlinie verankert ist, und es ist eine zwingende Bestimmung. Ich habe schon verschiedentlich darauf hingewiesen, wie das Schengener System funktioniert und was es heisst, zwingende Bestimmungen nicht zu übernehmen. Ich möchte hier darauf verzichten. Ich möchte Sie aber an Folgendes erinnern: Wenn dieser Fall einmal eintreten würde, müssten wir über die Beibehaltung der Zugehörigkeit zu Schengen diskutieren, würden wir also Probleme bekommen.
Es wurde in der Kommission verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es unsinnig sei, kleine Reparaturen dieser Buchführungspflicht zu unterstellen. Wir haben darum versucht, eine Lösung zu finden, die die grossen Reparaturen, nämlich die Reparaturen von Waffen, die nicht mehr schiesstauglich sind, umfasst, nicht aber die kleinen Reparaturen, das Wechseln einer Schraube und dergleichen. Das lässt sich mit der Waffenrichtlinie noch vereinbaren. Ich denke, das ist ein vernünftiger Kompromiss. Aber Sie tun jetzt so, Herr Nationalrat Bortoluzzi, wie wenn die Ein- und Ausgänge der Waffen heute bei den Büchsenmachern überhaupt nicht registriert würden. Tatsächlich aber ist es so - und alle, die eine Waffe haben, ich habe selbst eine, wissen das -: Wenn Sie Ihre Waffe dem Büchsenmacher bringen, wird der Eingang bestätigt, wenn Sie sie wieder holen, wird der Ausgang bestätigt. So neu und mit so viel unnötigem administrativen Aufwand verbunden ist diese Vorschrift also gar nicht. Jeder gewissenhafte Büchsenmacher, und unsere Büchsenmacher sind gewissenhaft, hält sich ohnehin daran.
Ich möchte Sie bitten, dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.