Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Zuerst zur ersten Abweichung bzw. zur Minderheit zu Ihrer Einigungskonferenz, welche ja von der Mehrheit Ihres Rates vertreten wird: Herr Nationalrat Borer hat darauf hingewiesen, dass es hier eine Ungleichbehandlung zwischen Jungschützen und älteren Schützen geben würde. Das ist ja so gewollt: Man will, dass Jungschützen die Möglichkeit haben, eben tatsächlich eine Waffe zu haben und den Sport auszuüben. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass wir das heute im militärischen Recht auch so haben. Es besteht also auch dort für Jungschützen die Möglichkeit, ihren Sport auszuüben. Die Jungschützen können die in Artikel 23 der Waffenverordnung erwähnten Feuerwaffen ausleihen. Auch die Leihe durch unmündige Personen müsste heute, wenn es nicht eine Spezialregelung gäbe, grundsätzlich mittels Waffenerwerbsschein erfolgen und eben nicht nur der Meldepflicht unterliegen, wie wir das heute vorsehen. Diese neue Regelung ist eine Spezialregelung, eine bewusste Spezialregelung für Jungschützen. Warum machen wir das so? Eben weil Jungschützen gar keinen Waffenerwerbsschein erhalten können; sie können ja keinen beziehen. Darum brauchen sie eine Spezialregelung. Hingegen hat der mündige Schütze die Möglichkeit, einen Waffenerwerbsschein zu beziehen, und dann ist er ja auch nicht auf eine solche Ausnahmebestimmung angewiesen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass das nichts Neues ist, dass wir das heute, und zwar mit Schengen/Dublin, bereits haben. Das wurde damals eingeführt. Ein Anpassungsbedarf aus der Weiterentwicklung der Waffenrichtlinie ist also nicht bei dieser Bestimmung entstanden, sondern wir haben das bereits umgesetzt. Seit der Einführung von Schengen/Dublin ist die Leihe bewilligungspflichtiger Feuerwaffen nur mit Waffenerwerbsschein möglich. Ausgenommen von dieser Pflicht wurden allein die unmündigen Sportschützen und nur unter gewissen Bedingungen.
Offensichtlich gibt es eine Minderheit, die in diesem Bereich wieder zum Zustand vor Schengen/Dublin zurückkehren will. Ich möchte Sie bitten, das nicht zu tun. Wir können ja nicht immer alles infrage stellen, was wir bereits entschieden haben.
Im Übrigen ist das eine zwingende Bestimmung wie die andere Bestimmung zur Einfuhr, Beschlagnahme und Einziehung. Auch dort sehe ich die Begründung für die Unterscheidung zwischen Waffen, die grenzüberschreitend eingeführt werden und dann sollen beschlagnahmt werden können, und solchen, die sich bereits hier befinden und eben nicht sollen beschlagnahmt werden können, nicht. Der Grund, warum wir das einführen, ist die Sicherheit, ist die Rückverfolgbarkeit der Waffen. Ich sehe auch nicht ein, wovor Waffenbesitzer Angst haben müssen. Rechtmässige Waffenbesitzer können ja die Herkunft ihrer Waffen nachweisen und haben entsprechend keine Probleme.
Auch das ist eine zwingende Bestimmung. Was es heisst, zwingende Bestimmungen nicht zu übernehmen, das wissen Sie. Wir könnten die Waffenrichtlinie nicht umsetzen, wir würden in dieses Schengen-Ausschlussverfahren hineingeraten.
Ich möchte Sie bitte, das nicht zu tun.