Humbel Ruth (CEg, AG), für die Kommission:
Die Motion beauftragt den Bundesrat, gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, mit denen eine gute und günstige Arzneimittelversorgung sichergestellt werden kann. Es werden die folgenden vier Massnahmen gefordert:
1. regelmässige, dreijährliche Preisüberprüfung der Arzneimittel;
2. Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels, wenn sein in der Spezialitätenliste zugelassener Indikationsbereich erweitert wird;
3. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit aufgrund des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln sowie der Preisgestaltung in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern;
4. Regelung der Vergütung von Arzneimitteln, die ausserhalb der durch Swissmedic zugelassenen Fachinformationen oder ausserhalb des in der Spezialitätenliste zugelassenen Indikationsbereichs angewendet werden oder in der Schweiz nicht zugelassen sind.
Der Bundesrat lehnte die Motion ab mit der Begründung, dass es nicht opportun sei, eine Regelung auf Gesetzesstufe zu erlassen, weil der Bundesrat diese Massnahmen auf dem Verordnungsweg regeln könne. Der Ständerat hat die Motion am 4. Juni 2009 indes ohne Gegenstimme angenommen. Bundesrat Couchepin wollte das Ja zur Motion ausdrücklich als Ermutigung für den Bundesrat verstanden haben, die entsprechenden Massnahmen auf dem Verordnungsweg umzusetzen.
Die SGK hat an ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe tätig geworden ist und drei von der Motion geforderte Massnahmen umgesetzt hat: Erstens werden ab dem kommenden Jahr Medikamente nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste alle drei Jahre auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Zweitens wird bei einer Indikationserweiterung eines Präparats künftig der Preis überprüft und angepasst. Drittens wird der Länderkorb für den Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Medikamente um Frankreich und Österreich erweitert. Zudem werden alle Arzneimittel, welche zwischen 1955 und 2006 in die Spezialitätenliste aufgenommen worden sind, einer ausserordentlichen Preisüberprüfung unterzogen. Diese soll am 1. März 2010 abgeschlossen sein. Das Sparpotenzial dieser Massnahmen wird auf 400 Millionen Franken geschätzt.
Der vierte Punkt der Motion, die Regelung der Vergütung von Arzneimitteln im "off-label use", ist noch nicht umgesetzt. Medikamente können ausserhalb ihrer Zulassung angewendet werden, wenn sie in einer medizinisch ausserordentlich schweren Situation einen hohen therapeutischen Nutzen haben. Der sogenannte "off-label use" ist heute uneinheitlich geregelt. Ob eine Krankenversicherung die Kosten übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall. Die Motionärin verlangt, dass eine einheitliche Regelung gefunden wird, damit sich sämtliche Parteien im Interesse der Patienten auf eine gleiche Handhabung stützen können. Derzeit beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Arzneimittelkommission mit dieser Thematik und versucht, objektivierbare Kriterien zu definieren, damit die Versicherten nicht je nach Krankenversicherung ungleich behandelt werden.
Zusammenfassend sind drei der vier Forderungen der Motion erfüllt, und die vierte ist in Bearbeitung. Die Kommission hat sich daher auch die Frage gestellt, wie mit einer Motion vorzugehen ist, welche weitgehend erfüllt ist. Gemäss Geschäftsreglement kann die Kommission eine Motion nur annehmen oder ablehnen. Annehmen und gleichzeitiges Abschreiben wegen Erfüllung geht verfahrensrechtlich nicht. Die SGK ist daher mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem einstimmigen Ständeratsbeschluss gefolgt und hat die Motion gutgeheissen. Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die Motion nicht angenommen werden soll, weil sie in den Hauptpunkten erfüllt ist. Nach Ansicht der Kommission wäre eine Ablehnung der Motion aber ein falsches Zeichen im Bestreben des Parlamentes und des Bundesrates, Medikamentenpreise zu senken.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie daher, die Motion anzunehmen.