Nationalrat - Frühjahrssession 2010 - Erste Sitzung - 01.03.10-14h30
Conseil national - Session de printemps 2010 - Première séance - 01.03.10-14h30

09.048
Güterkontrollgesetz.
Änderung
Loi sur le contrôle des biens.
Modification
Zweitrat - Deuxième Conseil
Botschaft des Bundesrates 20.05.09 (BBl 2009 4317)
Message du Conseil fédéral 20.05.09 (FF 2009 3839)
Ständerat/Conseil des Etats 10.09.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 01.03.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)

Antrag der Mehrheit
Nichteintreten

Antrag der Minderheit
(Lachenmeier, Allemann, Lang, Lumengo, Müller Geri, Voruz, Widmer)
Eintreten

Proposition de la majorité
Ne pas entrer en matière

Proposition de la minorité
(Lachenmeier, Allemann, Lang, Lumengo, Müller Geri, Voruz, Widmer)
Entrer en matière

Müller Walter (RL, SG), für die Kommission: Worum geht es bei dieser Änderung des Güterkontrollgesetzes? Der Antrag auf Änderung des Güterkontrollgesetzes geht auf ein Ereignis von Anfang 2008 zurück. Sie erinnern sich: Die tschadische Luftwaffe hatte im Grenzgebiet zu Sudan ein Trainingsflugzeug des Typs Pilatus PC-9 gegen Rebellen eingesetzt. Dieser Einsatz stand im Widerspruch zu der von Tschad eingegangenen und in der Endverwendungserklärung bestätigten Verpflichtung; das Flugzeug wurde nicht nur als Trainingsflugzeug eingesetzt. Der Bundesrat beauftragte in der Folge das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Anpassung der Ablehnungskriterien im Güterkontrollgesetz.
Die heute vorliegende Änderung des Güterkontrollgesetzes wurde in der Vernehmlassung von der Mehrheit der Kantone positiv beurteilt. Klar abgelehnt wurde sie von der FDP, der SVP und der überwiegenden Mehrheit der Organisationen aus der Wirtschaft. Der Hauptkritikpunkt der Gegner war, der Bundesrat habe mit der vorgeschlagenen
AB 2010 N 3 / BO 2010 N 3
Gesetzesänderung einen grossen Ermessensspielraum, der zu Rechtsunsicherheit führe.
Worum geht es? Das Güterkontrollgesetz regelt die Kontrolle von doppelt verwendbaren oder auch Dual-Use-Güter genannten Gütern sowie von besonderen militärischen Gütern. Die Pilatus-Trainingsflugzeuge, die der Grund für die vorliegende Gesetzesänderung sind, sind solche doppelt verwendbare Güter; als weitere könnte man militärische Simulatoren, Nachtsichtgeräte oder Wärmebildkameras nennen. Was schlägt nun der Bundesrat vor? Der Bundesrat schlägt als Ergänzung von Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes neu einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut vor: "Wenn die Wahrung wesentlicher Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Bewilligungen verweigern."
Gerne möchte ich Ihnen in Erinnerung rufen, was heute unter Artikel 6 bereits möglich ist. (Unruhe) Dieser Lärm ist ja nicht normal. Ich weiss nicht, ob Sie den Entscheid fällen wollen, ohne zuzuhören. Sie können das ruhig tun, aber dann kann ich auch sofort schliessen. Dieser Lärm ist schon unmöglich!
Absatz 1 lautet: "Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:
a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;
b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;
c. entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 erlassen worden sind."
Absatz 1bis hält fest: "Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden."
Absatz 2 lautet: "Bewilligungen für besondere militärische Güter werden zudem verweigert, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen."
Ihre Kommission hat die Vorlage am 20. Oktober 2009 beraten und dabei zuerst einmal festgestellt, dass wir bereits ein sehr strenges Exportkontrollregime haben. In kritischen Fällen, so wurde uns bestätigt, wurden Exportgesuche zurückgezogen, nachdem sich die Bewilligungsbehörde mit dem Gesuchsteller in Verbindung gesetzt und die Situation erklärt hatte. Ein solches Regime hat den Vorteil, dass das Gespräch gesucht und dass im Dialog entschieden wird.
Weiter kam in der Kommission der Einwand, dass der neue Absatz 3 von Artikel 6 sich inhaltlich an Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung anlehne, der Bundesrat eine Bewilligung also bereits heute im Landesinteresse verweigern könne. Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung lautet folgendermassen: "Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen." Dass dieser Absatz direkt anwendbar ist, hat der Bundesrat im Fall der UBS bewiesen.
Bedenken wurden auch in Bezug auf den fast beliebigen Ermessensspielraum des Bundesrates und die damit verbundene Rechtsunsicherheit geäussert. Der Bundesrat selbst stellt in der Botschaft fest: "Die Anwendungsfälle der Neuregelung lassen sich nicht abschliessend umschreiben. Der Bundesrat hat im Einzelfall abzuwägen, ob wesentliche Landesinteressen gefährdet sind, die eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermögen." Das Bewilligungsverfahren dürfte mit der vorgeschlagenen Neuregelung komplizierter werden. Damit wird auch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen und des Wirtschaftsstandortes Schweiz insgesamt geschwächt. Auch wenn der Bundesrat sagt, dass das Verfahren nicht wesentlich komplizierter werde, so will er doch mit der Neuregelung die eingereichten Gesuche systematisch anhand des neuen Kriteriums prüfen. Das bedeutet Mitberichte aus der Verwaltung verschiedener Departemente, und das dürfte zumindest eine doch erhebliche Verzögerung verursachen.
Aus all den genannten Gründen empfiehlt Ihnen eine klare Kommissionsmehrheit - bei einem Verhältnis von 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung -, dem Ständerat zu folgen und auf die Gesetzesrevision nicht einzutreten. Eine Minderheit der Kommission möchte auf die Vorlage eintreten, mit der Begründung, dass das Gesetz immer noch zu wenig streng sei und dem Bundesrat die Hände gebunden seien, weil er in kritischen Fällen auf den Goodwill der Lieferanten angewiesen sei.
Im Namen der Mehrheit Ihrer Sicherheitspolitischen Kommission danke ich Ihnen, wenn Sie ihr heute folgen und Nichteintreten beschliessen.

Perrin Yvan (V, NE), pour la commission: Le projet que nous étudions aujourd'hui pourrait presque être baptisé "lex Pilatus", tant l'ombre de la vente d'un appareil d'entraînement PC-9 à l'armée tchadienne - appareil qui, malgré les engagements de l'acheteur, avait manifestement été utilisé au combat - a plané sur les discussions.
Afin d'éviter qu'un tel cas ne se reproduise, le Conseil fédéral propose d'ajouter un alinéa 3 à l'article 6 de la loi sur le contrôle des biens, prévoyant que l'exécutif "peut refuser des permis pour préserver les intérêts essentiels de la Suisse".
Le Conseil des Etats s'est penché en premier sur ce projet et n'est pas entré en matière à une assez nette majorité, soit par 20 voix contre 10, lors de sa séance du 10 septembre 2009. A cette occasion, les opposants ont avancé des arguments juridiques et pratiques.
Sans surprise, bon nombre d'éléments avancés par nos homologues ont été repris en commission. Nous avons commencé par entendre les explications fournies par Monsieur Jean-Daniel Gerber, qui a brossé le tableau général ayant abouti à l'exportation du PC-9 en cause aux autorités tchadiennes. Dans le cas présent, notre pays avait à observer les dispositions de l'Arrangement de Wassenaar, soit l'accord le moins contraignant en matière de matériel potentiellement militaire. Monsieur Gerber a précisé que la Suisse est le quatrième exportateur mondial de biens à double usage civil et militaire, ce qui représente une part non négligeable de notre industrie en général.
En l'état actuel des choses, compte tenu du caractère étroit du domaine d'application de l'Arrangement de Wassenaar, un permis d'exportation ne peut être refusé que dans des cas bien précis: un embargo frappe le pays destinataire, ou de bonnes raisons permettent de penser que le matériel vendu pourrait soutenir le crime organisé ou le terrorisme. Lorsque les conditions ne permettent pas expressément le refus d'exportation, celle-ci doit être autorisée. En pratique, lorsqu'une exportation est potentiellement problématique, l'autorité d'octroi du permis prend contact avec le fournisseur afin de le rendre attentif à la situation, de sorte que le producteur renonce de lui-même à la vente. Sans le nommer explicitement, Monsieur Gerber a relevé qu'il ne connaissait qu'un seul cas où le vendeur avait passé outre les recommandations.
L'adjonction qui nous est proposée à l'article 6 de la loi sur le contrôle des biens s'appuie sur l'article 184 alinéa 3 de la Constitution ainsi rédigé: "Lorsque la sauvegarde des intérêts du pays l'exige, le Conseil fédéral peut adopter les ordonnances et prendre les décisions nécessaires. Les ordonnances doivent être limitées dans le temps."
Lancée en octobre 2008, la procédure de consultation a montré que ce projet était assez largement soutenu. Parmi les remarques formulées par les opposants, il a été relevé que ce nouvel article n'était pas nécessaire, dans la mesure où le Conseil fédéral peut s'appuyer sur l'article 184 de la Constitution lorsque cela est nécessaire.
Cet argument est néanmoins en contradiction profonde avec les souhaits émis par le Parlement concernant l'usage extrêmement parcimonieux que le Conseil fédéral devrait faire de ces dispositions qui ne devraient s'appliquer qu'en cas d'urgence. Les Commissions de gestion se sont d'ailleurs
AB 2010 N 4 / BO 2010 N 4
plusieurs fois exprimées sur cette question et ont demandé à être consultées lorsqu'un cas se présente. Un projet est du reste en cours visant à la création d'une délégation pour les situations exceptionnelles.
Compléter l'article 6 tel qu'on nous le propose fixerait cette nouvelle compétence dans la loi et éviterait au Conseil fédéral de s'appuyer directement sur la Constitution, situation qui doit rester, comme déjà dit, exceptionnelle.
Les opposants à cette adjonction ont relevé que la situation actuelle est satisfaisante dans la mesure où, dans les cas délicats, les exportateurs renoncent d'eux-mêmes après avoir été rendus attentifs à la situation et aux conséquences envisageables. Si cet article devait être approuvé, ce dialogue entre autorités et industriels ne serait plus nécessaire et le lien entre l'industrie et les décideurs politiques se trouverait affaibli. Au cas où la discussion ne permettrait pas d'aboutir à un résultat positif, s'appuyer sur la Constitution reste possible, comme l'a montré l'affaire UBS.
Au niveau pratique, la mise en oeuvre de cet article compliquerait les procédures d'octroi d'autorisation et jetterait l'incertitude dans le monde industriel, qui éprouverait des craintes à investir dans des produits dont l'exportation ne serait que moyennement garantie. Dans son message, à la page 3851, le Conseil fédéral reconnaît que les demandes déposées seraient systématiquement examinées à l'aune de ces nouveaux critères.
Au surplus, les opposants ont relevé que l'appareil qui nous vaut ce projet - le PC-9 tchadien - n'aurait pas été touché par la nouvelle disposition, comme l'a relevé le représentant de l'administration lors de l'examen du projet par la Commission de la politique de sécurité du Conseil des Etats. La modification que nous étudions et qui nous vaut cette discussion ne résoudrait donc pas le problème.
La question du maintien du savoir-faire et des places de travail dans notre pays a également été mise en avant, le risque étant que certains producteurs choisissent d'aller s'établir dans des pays plus souples afin de garantir les débouchés nécessaires à leur production.
Pour les partisans de cette disposition, il y a lieu de combler une lacune dans la loi puisque, précisément, cette possibilité de refus d'exporter n'y figure pas; comme la Constitution ne peut être invoquée qu'avec retenue, il est pertinent de procéder à cette adjonction. Contrairement aux arguments des opposants, la loi sur le contrôle des biens ne saurait être qualifiée de sévère, puisqu'elle a permis de faire du Pakistan notre premier client en matière de matériel militaire en 2008 - Pakistan dont on connaît la situation, qui est tout sauf stable.
Le fait, pour le Conseil fédéral, d'être tributaire de la bonne volonté des industriels et de ne pas être réellement en mesure d'interdire une exportation lorsque le producteur entend passer outre les recommandations qui lui sont faites n'est pas admissible. Un gouvernement ne saurait se contenter d'une pareille situation.
Cette nouvelle disposition ancre une nécessaire compétence dans la loi et permet au Conseil fédéral d'intervenir dans les cas où cela est indispensable. La pratique actuelle montre qu'il n'y a pas lieu de craindre que le Conseil fédéral fasse un usage immodéré de ce nouvel outil mais, au contraire, qu'il veillera à ne l'utiliser que lorsqu'il le faut. Certains partisans du projet ont déploré son manque d'ambition, mais constatent qu'il s'agit d'un pas dans la bonne direction.
Au sujet des places de travail, l'éthique veut que nous prenions également en compte les conséquences humaines dans les pays acquéreurs, et pas seulement chez nous, ceci d'autant plus qu'il existe des exemples de reconversion réussie dans la production de biens à usage civil uniquement. Une législation plus étroite n'est donc pas synonyme de chômage, mais de nouvelles opportunités industrielles.
Au terme de ce débat, la commission s'est prononcée et vous propose, par 17 voix contre 7 et 1 abstention, de suivre le Conseil des Etats, c'est-à-dire de ne pas entrer en matière et de rejeter ainsi la proposition de la minorité Lachenmeier.

Lachenmeier-Thüring Anita (G, BS): Die Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen und das Gesetz zu ändern. Der Bundesrat möchte mit der Ergänzung eine Lücke im Güterkontrollgesetz schliessen. Diese Gesetzeslücke ist mitverantwortlich, dass Güter, die angeblich für zivile Zwecke gekauft wurden, später als Kriegsmaterial verwendet wurden. Auslöser war, wir haben es gehört, der Export der PC-9 nach Tschad. Dieses Flugzeug wurde nach dem Export, entgegen den Zusicherungen der Käufer, nicht nur zum Pilotentraining verwendet, sondern umgerüstet und bewaffnet eingesetzt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es weiter gehende gesetzliche Grundlagen braucht, um solche Missstände zu verhindern. Es ist unbefriedigend, in heiklen Fällen den Exporteur von einem Verzicht auf das Geschäft überzeugen zu müssen, auf seinen Goodwill hoffen zu müssen.
Die Gesetzesänderung zielt auf Dual-Use-Güter. Es sind also Güter, die sowohl für zivile Zwecke als auch als Kriegsmaterial eingesetzt werden können. Diese sind heute dem Güterkontrollgesetz unterstellt und werden es auch künftig sein. Dieses ermöglicht jedoch nicht eine Bewilligungsverweigerung im erweiterten Rahmen. Es gibt sehr viele kritische Fälle, bei denen der Verdacht auf Zweckentfremdung besteht und der Bundesrat die Bewilligung nicht verweigern kann. Elfmal konnte der Bundesrat in den letzten Jahren Exporteure davon überzeugen, im Interesse der Schweiz und aus moralischen Gründen auf den Export freiwillig zu verzichten. Das Fehlen von gesetzlichen Grundlagen ist jedoch unbefriedigend.
Wir reden hier also von voraussehbaren Missbräuchen, bei deren Bekämpfung dem Bundesrat die Hände gebunden sind. Nur mit dieser Gesetzesänderung kann solcher Missbrauch mit verheerenden, tödlichen Folgen verhindert werden, denn der freiwillige Lieferverzicht funktioniert nicht in jedem Fall.
Die Minderheit bittet Sie, dem Bundesrat zu folgen, weil es nicht sein kann, nicht sein darf, dass wir als bekennendes neutrales Land andere Länder mit Gütern beliefern, welche in Konflikten gegen Rebellen, andere Länder oder gar gegen die eigenen Landsleute, darunter Frauen und Kinder, eingesetzt werden. Wir können nicht die Augen verschliessen, unsere Hände in Unschuld waschen, wenn der Verdacht besteht, dass unschuldige Menschen zu Schaden kommen, ja sogar sterben müssen, weil die Schweiz fragwürdige Geschäfte macht und kurzfristige Gewinne vor Menschenleben und Friedenspolitik stellt. Die Schweiz muss ihre Verantwortung wahrnehmen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen eine Gesetzesänderung, damit er im Interesse der Leidtragenden und im Interesse unseres Landes handeln kann. Auch die Gegner der Gesetzesrevision, die Kommissionsmehrheit, argumentieren mit der Wahrung des Landesinteresses. Doch unter Landesinteresse verstehen sie einzig und allein wirtschaftliche Interessen. Sie befürchten den Verlust von Arbeitsplätzen und übersehen, dass die Schweiz langsam, aber sicher ein Glaubwürdigkeitsproblem hat und durch diesen Umstand mehr Arbeitsplätze gefährdet werden, als es die Gesetzesrevision tun würde. Ich muss nicht betonen, dass es immer unüberhörbarer wird, dass die Schweiz einen Ruf als Rosinenpickerstaat hat. Diesen Vorwurf müssen wir uns leider anhören, solange wir nicht gegen Missstände angehen, solange wir vom Bankgeheimnis, vom Kriegsmaterialexport und vom Export von Dual-Use-Gütern, welche später umgerüstet werden, profitieren. Im Interesse unseres Landes ist es, wenn es als verlässliches Land anerkannt wird und wenn es sowohl uns wie auch den anderen Ländern gutgeht. Nur in stabilen Ländern floriert die Wirtschaft. Darum kann es rein wirtschaftlich nicht im Interesse der Schweiz sein, Konflikte durch Schweizer Güter zu verschärfen. Die Schweiz kann jederzeit neue Arbeitsplätze im Bereiche der nachhaltigen Technologien schaffen und den Export so ankurbeln. Pilatus kann die Flugzeuge weiterhin exportieren, und zwar in Länder, welche nicht in Konflikte verwickelt sind.
Bei der Vernehmlassung im Oktober haben die Kantone die Vorlage grundsätzlich positiv beurteilt. Nur die SVP und die
AB 2010 N 5 / BO 2010 N 5
FDP haben die Vorlage abgelehnt. Wir bitten Sie, auch die Mitglieder der CVP, auf diese Vorlage einzutreten und Ihre Verantwortung wahrzunehmen.

Voruz Eric (S, VD): Le message du Conseil fédéral indique bien qu'il y a des lacunes dans la réglementation actuelle, à savoir que les critères de refus énoncés à l'article 6 de la loi sur le contrôle des biens posent problème par rapport aux biens dont le contrôle a été convenu dans le cas de l'Arrangement de Wassenaar. Cet accord dit "Arrangement de Wassenaar" repose sur une entente politique où toutes les décisions sont prises par consensus. A cette fin, les Etats membres - il y en a 40 - se sont mis d'accord pour établir deux listes, soit la liste des biens à double usage et la liste des équipements militaires. Ces deux listes sont reprises par la Suisse dans deux législations. La liste des biens à double usage entre dans le champ d'application de la loi sur le contrôle des biens; celle des équipements militaires est soumise soit à la loi précitée s'il s'agit de biens militaires spécifiques, soit à la loi fédérale sur le matériel de guerre s'il s'agit justement de matériel de guerre.
Dès lors, il faut bien dire qu'à défaut d'indications plus précises, il est parfois difficile de déterminer si le bien soumis à l'annonce selon l'Arrangement de Wassenaar relève en Suisse de la loi fédérale sur le matériel de guerre ou de la loi sur le contrôle des biens.
Ainsi, la modification proposée à l'article 6, soit l'adjonction de l'alinéa 3, confère un pouvoir décisionnel autonome au Conseil fédéral, c'est-à-dire qu'il lui donne la possibilité d'intervenir dans des cas particuliers afin qu'il ne soit plus tributaire de la bonne volonté de l'exportateur pour empêcher la livraison.
Dans les faits, lorsqu'il y a des soupçons, le Conseil fédéral "peut refuser des permis pour préserver les intérêts essentiels de la Suisse". C'est ce que prévoit le nouvel alinéa 3 de l'article 6 de la loi sur le contrôle des biens. Dans les faits, il s'agit simplement d'une affaire de bon sens.
Lors de la procédure de consultation, les avis favorables étaient nombreux: 21 cantons et même l'entreprise Pilatus. Enfin, cette nouvelle disposition laisse une certaine marge de manoeuvre au Conseil fédéral, mais elle est indispensable, surtout après le rejet par le peuple de l'initiative populaire "pour l'interdiction d'exporter du matériel de guerre". D'ailleurs, certains opposants à cette initiative ont utilisé comme argument la loi sur le contrôle des biens et la nouvelle disposition prévue pour justifier le rejet de l'initiative. Il est donc nécessaire d'entrer en matière, d'adopter la nouvelle disposition de l'article 6 de la loi sur le contrôle des biens. Ne pas entrer en matière serait une erreur et une promesse non tenue face à la problématique de l'exportation des biens.
Au nom du groupe socialiste, je vous demande d'entrer en matière et d'adopter la modification de l'article 6.

Büchler Jakob (CEg, SG): Ich spreche für die CVP/EVP/glp-Fraktion. Der Auslöser für die Änderung des Güterkontrollgesetzes war der Export eines PC-9-Trainingsflugzeugs nach Tschad; Sie haben es bereits gehört. Dieses Flugzeug wurde ohne grosse Probleme exportiert. Dass dieses Flugzeug auch zum Kampfflugzeug umgebaut wurde, kann ich Ihnen nicht bestätigen. Tatsache ist, dass in den Medien eine grosse Diskussion ausgelöst wurde mit der Behauptung, es sei auch zu Kampfhandlungen gekommen. Der Bundesrat hat deshalb vorgeschlagen, neue Kriterien für die Verweigerung einer Bewilligung im Güterkontrollgesetz einzuführen.
Es gibt vier internationale Exportkontrollregime, in denen sich rund vierzig Staaten zusammengeschlossen haben, um ihre Exportpraxis bei sensiblen Gütern abzustimmen. Die Schweiz ist Mitglied dieser vier Abkommen. Die Schweiz ist weltweit der viertgrösste Exporteur von sogenannten Dual-Use-Gütern, das sind Güter mit einem mehrfachen Verwendungszweck. Das ist eine Erfolgsgeschichte der schweizerischen Maschinenindustrie. Diese Dual-Use-Güter sind dem Güterkontrollgesetz unterstellt. Diese Rüstungsgüter fallen entweder unter das Güterkontrollgesetz, wenn es sich um besondere militärische Güter handelt, zum Beispiel um Trainingsflugzeuge, oder unter das Kriegsmaterialgesetz, wenn es sich um Kriegsmaterial handelt.
Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird auf die Änderung des Güterkontrollgesetzes nicht eintreten. Bereits in der SiK ist unsere Delegation nicht eingetreten. Dazu stehen wir nach wie vor, umso mehr, als das Schweizervolk vor wenigen Wochen die Volksinitiative "für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten" so klar abgelehnt hat. Der Bundesrat kann heute schon auf der Grundlage der Bundesverfassung, Artikel 184 Absatz 3, aufgrund seiner ausserordentlichen Kompetenzen Verordnungen und Verfügungen zur Wahrung der Landesinteressen erlassen.
Die CVP/EVP/glp-Fraktion bittet Sie, auf diese Änderung des Güterkontrollgesetzes nicht einzutreten.

Haller Vannini Ursula (BD, BE): Auch ich knüpfe an die vertragsverletzende Zweckentfremdung des militärischen Trainingsflugzeugs in Tschad an. Wenn der Bundesrat nun als Reaktion auf dieses Vorkommnis das Güterkontrollgesetz verschärfen will, dann bestraft er damit nicht im Nachhinein den illegal handelnden Empfängerstaat, sondern die nach den strengen Regeln der schweizerischen Exportgesetzgebung tätigen Unternehmen.
Dass diese strengen Regeln eingehalten werden, zeigt die gelebte Praxis. Laut Aussage des Seco waren es in den vergangenen Jahren insgesamt elf Fälle, in denen das Seco bzw. der Bundesrat intervenieren musste. Den jeweiligen Empfehlungen kamen die entsprechenden Exporteure bisher jedes Mal nach, das heisst, die Bewilligungsbehörde konnte den Exporteuren nahelegen, auf die Ausfuhr zu verzichten. Die bisherige Praxis hat sich also bewährt. Sollte sich ein Exporteur aus kurzfristigem Gewinnstreben oder wegen der gegenwärtigen schwierigen Wirtschaftslage unerwartet dennoch gegen den Aufruf zum Rücktritt vom Verkauf entscheiden, so kann der Bundesrat den Export gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung immer noch unterbinden. Dafür braucht es keine Revision des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen haben die Schweizer Stimmberechtigten mit der klaren Ablehnung der GSoA-Initiative "für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten" ihren Willen bekräftigt, dass sie den Export von sicherheits- und wehrtechnischen Gütern innerhalb strenger Regeln weiterhin zulassen wollen.
Das Bewilligungsverfahren würde durch die Gesetzesänderung komplizierter, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmungen und die Möglichkeiten des Wirtschaftsstandortes Schweiz würden damit eingeschränkt. Zudem sollte bedacht werden, dass sich eine Unternehmung dafür entscheiden könnte, Teile der Produktion und Entwicklung ins Ausland zu verlagern. In Fällen wie Oerlikon Contraves oder Mowag haben wir mit ansehen können, wie Schweizer Unternehmen an ausländische Unternehmen verkauft wurden; dabei wandern in der Regel Teile der Produktion und Entwicklung ins Ausland ab. Produkte, die zu Einsätzen gelangen könnten, welche unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten zweifelhaft sind - was übrigens nicht nur die Befürworter dieser Gesetzesrevision zu verhindern versuchen, sondern hoffentlich wir alle -, werden damit statt in der Schweiz im Ausland produziert. Man könnte sagen: Selber machen wir uns die Hände nicht mehr schmutzig, trotzdem gelangen diese Produkte in die Konfliktgebiete.
Damit wird das Ziel der Linderung von Leid in Konfliktgebieten nicht erreicht. Ich frage Sie: Ist es nicht besser, wenn wir die Unternehmen, das Know-how, die Produktion und die Arbeitsplätze in der Schweiz belassen? Es geht eben, Frau Lachenmeier, nicht nur um den Erhalt der Arbeitsplätze, es geht auch um den Erhalt des wehrtechnischen Know-hows und der Produktion. Ist es nicht der bessere Weg, wenn wir selber kontrollieren und selber entscheiden können, wohin und unter welchen Bedingungen solche Produkte exportiert werden?
Last, but not least müssen wohl auch die Befürworter einer Gesetzesänderung zugeben, dass der Fall Tschad auch mit
AB 2010 N 6 / BO 2010 N 6
einer solchen Gesetzesänderung nicht zu verhindern gewesen wäre.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der BDP-Fraktion, den Minderheitsantrag abzulehnen und nicht auf die Revision einzutreten.

Borer Roland F. (V, SO): Die Fraktion der SVP ist für Nichteintreten und folgt in diesem Sinne der Mehrheit.
Ich habe vorhin die Argumentation von Frau Kollegin Lachenmeier gehört und muss sagen, dass ich nicht ganz verstehe, warum sie diese Argumente im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern vorbringt - und es geht hier um Dual-Use-Güter. Die Argumentation wäre unter Umständen nachvollziehbar, wenn sie diese im Zusammenhang mit dem Handel und der Herstellung von Kriegsmaterial bringen würde, aber im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern sind die Argumente wirklich artfremd. Es geht bei dieser gewollten Ergänzung des Güterkontrollgesetzes doch um eine Legiferierung in Form einer "Lex Pilatus" - einmal mehr, kann man sagen. Und einmal mehr schlägt man hier auf den Sack, obwohl man eigentlich den Esel schlagen möchte. Wenn nämlich dieses Flugzeug in seiner ursprünglichen Form belassen worden wäre, so, wie es nach Tschad exportiert worden ist, dann würden wir hier und heute gar nicht über eine Gesetzesänderung diskutieren.
Es ist aber Fakt - das will ich nicht einmal wegdiskutieren -, dass dieses Produkt in einem Drittstaat abgeändert worden ist. Nun kann man natürlich mit Fug und Recht sagen, man wolle auch das verhindern. Aber dann muss ich Ihnen sagen, dass wir sehr viele Produkte nicht mehr exportieren dürften. Man kann ja auch Werkzeugmaschinen dazu benutzen, Material anzupassen und Kriegsmaterial herzustellen. Mir ist aus jüngster Zeit kein Krieg bekannt, der ohne den Einsatz von Uhren geführt worden wäre; Zeit und Zeitabgleich sind wichtige Elemente in der modernen Kriegsführung. Man muss aufpassen, dass man hier nicht über das Ziel hinausschiesst. Man kann jedes Fahrzeug zu einer Waffenplattform umrüsten. Man kann eigentlich, wenn man will, sehr viele industrielle Produkte abändern und missbrauchen. Das können wir nicht verhindern.
In diesem Zusammenhang ist es für uns nicht nachvollziehbar und vor allem auch politisch nicht redlich, wenn man wie jetzt mit dem Produkt der Flugzeugwerke Pilatus ein Exempel statuieren will. Das wird zwar immer wieder versucht, das wird auch immer wieder von Medienberichten unterstützt. Meistens muss man dann aber auch sagen, dass stellenweise nicht korrekt gehandelt und vor allem auch nicht korrekt argumentiert wird.
Wenn Sie heute ein Produkt wie z. B. die Trainingsflugzeuge der Firma Pilatus verkaufen wollen - ich betone: Es sind Trainingsflugzeuge, es sind nicht Kriegsflugzeuge -, dann verlangen die Kunden auch, dass für die gesamte Einsatzdauer Garantien abgegeben werden: Garantien für Ersatzteillieferungen, Garantien für Upgrades, Garantien dafür, dass diese Flugzeuge eben auch während der gesamten geplanten Lebensdauer eingesetzt werden können. Wenn diese Garantien aufgrund der Anpassung gesetzlicher Vorschriften nicht mehr erbracht werden können, führt das dazu, dass der mögliche Kunde Alternativen sucht. Es ist nicht so, dass in diesem Geschäftssegment heute nur Pilatus ein Anbieter ist. Pilatus ist zwar im Moment der beste Anbieter, der Anbieter mit dem besten Produkt, aber es gibt auch Konkurrenzprodukte. Das dürfen Sie in diesem Zusammenhang nicht aus den Augen verlieren, wenn Sie ein faktisches Verbot des Exports derartiger Produkte in verschiedenste Länder einführen wollen.
Wenn wir den bei Artikel 6 Absatz 3 vorgeschlagenen Gesetzestext genauer anschauen, dann stellen wir zudem fest, dass die Formulierung sehr ungenau ist. Was heisst "wesentliche Interessen des Landes"? Sind es wesentliche aussenpolitische Interessen? Sind es wesentliche wirtschaftliche Interessen? Sind es wesentliche innenpolitische Interessen? Was sind diese wesentlichen Interessen? Genau das ist ein weiterer Punkt, weswegen wir Sie bitten, hier klar beim bisherigen Güterkontrollgesetz zu bleiben, das sich bewährt hat. Es kommt noch dazu, dass bis heute kein Fall bekannt ist, wo der Bundesrat und die produzierende Industrie unterschiedliche Beurteilungen bezüglich der Exportbewilligungen vorgenommen hätten.
Wir bitten Sie also, nicht einzutreten.

Müller Geri (G, AG): Warum braucht es eine Anpassung des Güterkontrollgesetzes? Angenommen, die Schweiz setzt gegenüber einem Staat ein internationales Rüstungsembargo um. Eine Schweizer Firma erhält nun eine Bestellung für die Lieferung einer Werkzeugmaschine für dieses Land. Der Endempfänger beabsichtigt aber, mit der Werkzeugmaschine konventionelle Rüstungsgüter, zum Beispiel Gewehre oder Munitionshülsen, herzustellen. Bei dieser Werkzeugmaschine handelt es sich um ein durch die Vereinbarung von Wassenaar kontrolliertes Dual-Use-Gut, mit dem auch zivile Güter bearbeitet werden können. Da in der Regel Rüstungsembargos keine Dual-Use-Güter umfassen, müsste die Ausfuhr gemäss der heutigen Gesetzgebung bewilligt werden. Eine Ablehnung könnte nur erfolgen, falls die Lieferung der Werkzeugmaschine mit einem möglichen Massenvernichtungswaffen-Programm in Verbindung gebracht werden könnte.
Der vorliegende Entwurf für eine Änderung schafft nun die gesetzliche Grundlage für eine Interventionsmöglichkeit des Bundesrates in solchen Einzelfällen, damit er künftig nicht mehr auf einen freiwilligen Lieferverzicht seitens des Exporteurs angewiesen ist. Das ist die Idee dieser Gesetzesvorlage. Selbstverständlich hat das Ganze eine Geschichte, wenn ein Gesetz geändert werden muss. Jetzt geht es um die Frage der beiden PC-7-Flugzeuge, die nach Tschad geliefert worden sind. Man sagt heute, sie hätten auch unter der neuen Gesetzgebung dorthin verkauft werden können. Eben nicht: Mit der neuen Gesetzgebung hätte man Bezug nehmen können auf das "Gesetz 001", dieses Gesetz von Tschad, in dem 2003 festgelegt wurde, dass der Gewinn aus dem Erdöl zu 7 Prozent für die Zukunft des Landes angelegt werden muss und dass die tschadische Regierung keine Möglichkeit hat, dieses Geld zu beziehen, bevor die Ölförderung im Land zur Neige geht. Das war nicht die Bedingung einer fremden Diktatur, sondern eine Bedingung der Weltbank, die gestellt wurde, damit zwei Länder, nämlich die Volksrepublik China und die USA, in Tschad investieren und dort Öl fördern. Das war der Hintergrund.
2005 hat der tschadische Präsident diesen Vertrag nicht etwa aufgekündigt, sondern sich mir nichts, dir nichts nicht mehr daran gehalten. Er hat ein Rüstungsprogramm entwickelt, das unter anderem diese beiden Flugzeuge beinhaltet. Das ist der Hintergrund.
Die Schweiz war von diesem Konflikt intensiv betroffen, weil sie mit der Entwicklungszusammenarbeit vor Ort versucht hat, die Weltbankbeschlüsse umzusetzen, und weil sie als Partnerin der Regionalbank versuchte, das Geld so zu kontrollieren, dass es in Zukunft reichen würde. Das war der Hintergrund dieser Geschichte.
Die PC-7 ist ein Schulungsflugzeug, natürlich, aber es verfügt über Aufhängevorrichtungen, sodass es ohne Probleme umgerüstet werden kann, um Waffen anzuhängen. Genau das ist dort getan worden, von einem Regime, bei dem man im Voraus wusste, dass es sich kaum an irgendwelche Abmachungen halten würde. Das haben sie auch nicht getan. Sie haben sich nicht an die Abmachung gehalten und haben die beiden Flugzeuge zur Beschiessung der Zivilbevölkerung eingesetzt.
Nun können Sie sagen: Ja gut, das liegt in der Verantwortung der Firma. Aber so einfach ist es nicht. Natürlich war es die Firma, die die Flugzeuge verkaufte, aber sie tat es mit dem Stempel der Schweiz respektive ohne Widerspruch der Schweiz. Somit ist es eben ein Schweizer Flugzeug, ein Flugzeug, das in einem Konzern in der Schweiz hergestellt wurde, ein Flugzeug, das die Schweiz betrifft.
Dass so etwas nicht passiert, ist im aussenpolitischen Interesse unseres Landes, aber es gibt auch andere politische Interessen, die durch die Lieferung einer Waffe tangiert werden. Deshalb hat sich der Bundesrat gesagt, er wolle einen zusätzlichen Absatz schaffen. Er will einen zusätzlichen
AB 2010 N 7 / BO 2010 N 7
Absatz schaffen, damit er nicht quasi nur über Gespräche arbeiten muss. Walter Müller hat Recht: Man kann sagen, ein Dialog sei das Beste. Aber es gibt Dinge, über die Sie dialogisieren können, ohne dass Sie sich am Schluss einig sind, dann braucht es einen Entscheid. Mit der vorgesehenen Revision könnte der Bundesrat aufgrund dieser Bestimmung entscheiden.
Es wurde moniert, die Schweiz habe ein Gesetz, das streng genug sei. Ja, aber hallo, schauen Sie, was bis jetzt passiert ist: Bei den Dual-Use-Gütern ist das Pilatus-Flugzeug eines der Beispiele, bei den anderen Rüstungsgütern könnte man reihenweise Beispiele bringen, betreffend Saudi-Arabien, Pakistan usw. Es hat keinen Sinn. Wir haben nicht ein zu strenges Gesetz, sondern ein Gesetz, das versucht, die Politik nachzuvollziehen. Das zeigt sich auch an dem, was Herr Borer gesagt hat: Es geht um Garantien. Wenn Sie einmal geliefert haben, dann müssen Sie immer liefern, egal, welche Regierung dieses Land hat. Wir können uns doch nicht derart zum Sklaven eines anderen Landes machen, das beispielsweise einen Regimewechsel vollzieht und fortan laufend Menschenrechte verletzt. Liefern wir dann einfach, weil wir eine Garantie abgegeben haben? Das ist für die Schweiz eben nicht die Idee, und das Gesetz gibt auch eine Möglichkeit, hier zu intervenieren.
Kollege Walter Müller hat gesagt, der Bundesrat könne ja à la UBS entscheiden. Sie wissen aber genau, wie das Parlament - und das gilt für rechts wie für links - reagiert hat, als der Bundesrat à la UBS entschieden hat. Es hat gesagt, er könne nicht einfach immer Notgesetze erlassen. Wir wollen dem Bundesrat hier die Möglichkeit geben, ordentlich und ohne Notstandsmassnahmen zu entscheiden. Das ist für uns als Parlament dann auch wesentlich besser kontrollierbar. Dann sagt man dem "beliebiger Ermessensspielraum". Es ist eben nicht ein beliebiger Ermessensspielraum. Der Bundesrat muss begründen, warum durch eine Bewilligung schweizerische Interessen bedroht würden. Das muss er tun, weil es im Gesetz steht. Mit anderen Worten: Er kann nicht einfach sagen, das eine Gesicht gefällt mir, deshalb liefere ich, und das andere gefällt mir nicht, deshalb liefere ich nicht. Es müssen schweizerische Interessen entgegenstehen.
Die Frage mit der Krise in der Schweiz: Ich verstehe diese Argumentation nicht. Wir haben den Zweiten Weltkrieg gehabt. So viele Leute haben nach dem Zweiten Weltkrieg gesagt, wenn man nochmals in eine solche Situation komme, müsse man eben gegen diese Interessen entscheiden. Auch hier wäre der Dialog mit dem Bundesrat gut. Vielleicht kann der Bundesrat diese Firmen dazu bewegen, anstelle von Rüstungsgütern andere Güter herzustellen. Ich denke, es gibt in der nächsten Zeit so viel zu produzieren. Die Schweiz hat ein so hohes technisches Wissen, dass sie durchaus in grüne Technologien investieren kann und einen gewaltigen Absatz hätte. Das ist nur eine Frage der Strategie, der Fantasie, der Kreativität. Ich unterstelle unseren Unternehmen heute, dass sie viel Kreativität und Fantasie haben und nicht auf dieses Gesetz angewiesen sind.
Alles in allem: Ich glaube, jedem hier in diesem Rat ist es wichtig, dass Schweizer Waffen, dass Waffen, die in der Schweiz hergestellt oder "aufdatiert" wurden, nicht töten. Ich glaube, das geht allen so. Dieser Gedanke stand Pate, als die CVP in der Vernehmlassung zu diesem Gesetz Ja gesagt hat. Die CVP stand hinter ihrer Bundesrätin, als sie das Gesetz als Partei beraten hat. Ich hoffe sehr, dass sie sich an diesen Umstand erinnert, dann haben wir nämlich die Mehrheit. Es geht darum: Niemand von uns will, dass wegen unseren Waffen Blut fliesst. Deshalb bin ich der Meinung, dass wir dem zustimmen können. Der Bundesrat wird sicherlich nicht flegelhaft entscheiden. Da sitzen Leute mit Verantwortung, die werden nicht einfach so entscheiden.
Ich bitte Sie also sehr, dieser Gesetzesbestimmung zuzustimmen bzw. dem Minderheitsantrag Lachenmeier zu folgen.

Eichenberger-Walther Corina (RL, AG): Die Freisinnig-Liberalen unterstützen den Nichteintretensentscheid der Mehrheit der Kommission bzw. des Ständerates. Wir sind der Ansicht, dass die heutige Gesetzesgrundlage für die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, dieser sogenannten Dual-Use-Güter, genügt und dass wir ein gutes und gründliches Bewilligungsverfahren haben. Den Anstoss zu dieser Revision gab ja ein einziger Fall, auf den meine Vorredner schon ausführlich eingegangen sind.
Gemäss Artikel 6 des heutigen Güterkontrollgesetzes ist die Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen oder völkerrechtlich nichtverbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden. Die Bewilligung wird auch verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit terroristische Kreise unterstützt werden, wenn die Vereinten Nationen oder Staaten, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollmassnahmen beteiligen, die Ausfuhr solcher Güter verbieten und wenn sich an diesen Verboten die wichtigsten Handelspartner der Schweiz beteiligen. Demgemäss haben wir schon heute ein strenges Exportkontrollregime. Heute führt die Bewilligungsbehörde oft Gespräche mit den Gesuchstellern und klärt die Situation. In kritischen Fällen werden dann die Gesuche zurückgezogen. Dies wurde auch in den Kommissionsberatungen klar.
Zudem argumentiert Artikel 6 Absatz 3 mit den Landesinteressen, wie Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung. Damit liegt für den Bundesrat bereits eine Möglichkeit vor, um zu handeln, und er hat den notwendigen Ermessensspielraum. Die Anwendungsfälle der Neuregelung lassen sich nicht abschliessend umschreiben, und es muss eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden, die das Bewilligungsverfahren kompliziert.
Wir sind nach wie vor der Meinung, dass der Industrie heute keine weiteren unnötigen Erschwernisse auferlegt werden sollten. Die Volksabstimmung über das Verbot der Kriegsmaterialausfuhr spricht eine klare Sprache. Mehr Einschränkungen für die Industrie lehnen wir ab.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zuzustimmen und auf das Gesetz nicht einzutreten.

Leuthard Doris, Bundespräsidentin: Der Bundesrat schlägt Ihnen heute eine kleine Modifizierung des Güterkontrollgesetzes vor, aber nur schon diese kleine Modifikation stösst auf erheblichen Widerstand. Tatsache ist - das wurde richtig gesagt -: Das heutige Güterkontrollgesetz funktioniert gut, wir haben wenige Fälle, in denen wir effektiv mit der gesetzlichen Grundlage nicht zurechtkommen. Nichtsdestotrotz gibt es sie eben. Wir bewegen uns im Bereich des Kriegsmaterials und der Dual-Use-Güter, wie Sie wissen, ständig in einem sensiblen Bereich, wo wir die gesetzlichen Grundlagen immer wieder überprüfen müssen, die Exportkontrollregime im internationalen Bereich ständig angepasst werden und auch unser Vollzug, unsere Ausübung der Kontrolle, ständig optimiert werden kann. Nichts anderes tun wir hier, Herr Borer. Es ist nicht eine "Lex Pilatus", sondern es ist hier eben ein weiterer Versuch der Optimierung des Vollzugs, der Anwendung in diesem hochsensiblen Bereich. Der Bundesrat muss hier in der Auslegung des Gesetzes ständig eine Gratwanderung machen, indem wir einerseits unser Interesse an einem starken, glaubwürdigen und einwandfrei funktionierenden Exportkontrollregime vertreten müssen und anderseits zugunsten der Wirtschaft möglichst geringe Handelsbeschränkungen in diesem Bereich vornehmen. Mit der Klärung im Güterkontrollgesetz, die wir Ihnen vorlegen, ist es nach unserer Meinung gelungen, diese beiden widerstrebenden Interessen abzubilden.
Wir hatten seit dem Jahr 1997, als das Güterkontrollgesetz in Kraft trat, wenige Fälle, die einen Bundesratsentscheid verlangt hätten. In unserer Analyse waren es elf, bei denen die Bewilligungsbehörde, also das Seco, grösste Bedenken im Zusammenhang mit einer Ausfuhr hatte. In solchen Fällen haben wir keine gesetzliche Handhabe; in solchen Fällen sind wir heute einzig und allein auf den Goodwill der Exportfirma angewiesen, und das ist für einen Rechtsstaat, für einen souveränen Staat, schon eine schwierige
AB 2010 N 8 / BO 2010 N 8
Ausgangslage! Deshalb ist der Bundesrat überzeugt, dass diese neue gesetzliche Grundlage für solche Einzelfälle, die es aber eben gibt, nötig ist.
Es wurde richtig gesagt: Es geht hauptsächlich um die Dual-Use-Güter, die in der Schweiz dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind. Das geltende Recht ermöglicht für Wassenaar-Güter, welche dem Güterkontrollgesetz unterstellt sind, eine Bewilligungsverweigerung nur in sehr engem Rahmen. Eine Ablehnung kann verfügt werden, wenn eine Lieferung unter ein entsprechendes internationales Embargo fällt, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beiträgt, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt würden. Weiter kann eine Ablehnung verfügt werden, wenn die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht.
Greift nun aber eben im Einzelfall keiner dieser genannten Ablehnungsgründe, so muss der Bundesrat das Gesuch bewilligen, falls der Exporteur auf dem Geschäft besteht. In den meisten Fällen schafft es die Bewilligungsbehörde, das Seco, den Exporteur dazu zu bringen, auf einen Export zu verzichten. Bei heiklen Fällen wenden wir natürlich Überzeugungsarbeit an - der internationale Begriff lautet "moral suasion" -, um dem Exporteur nahezulegen, auf die Ausfuhr zu verzichten. Das gelingt in der Regel. Aber nochmals: Wir sind völlig der Meinung des Exporteurs ausgeliefert. Der Staat hat kein rechtliches Mittel, um einzuschreiten, wenn sich seine Interessenlage nicht mit derjenigen des Exporteurs deckt.
Ich denke etwa an zwei Beispiele - um Ihnen das zu veranschaulichen -, bei denen die heutige Regelung nicht greift. Ein Anwendungsfall kann sein, wenn in einem zwischenstaatlichen Konflikt die Schweiz im Rahmen ihrer Guten Dienste die Interessen eines Landes vertritt. Jetzt ist eine Lieferung von sensiblen Gütern an eben die andere Konfliktpartei geplant, und das würde natürlich in diesem Fall das Mandat der Schweiz und damit ihre Glaubwürdigkeit gefährden. Heute könnte der Staat nichts dagegen tun. Im anderen Fall haben die Schweiz und ein anderes Land ein bilaterales Problem. Dieser Staat beschliesst jetzt unilaterale Sanktionen gegenüber der Schweiz. Eine Lieferung von sensiblen Gütern aus der Schweiz wäre auch hier, da sind Sie sicher einverstanden, nicht opportun, und auch mit Gegenmassnahmen ... (Unruhe) Ich bedanke mich sehr für ein bisschen mehr Ruhe im Saal! Hier könnte die Schweiz nichts tun. Es würde aber zweifellos zu gravierenden internationalen Irritationen führen, wenn der Exporteur auf seinem Gesuch, das wir bewilligen müssten, beharren würde. Um solche Fälle geht es. Hier gibt der neue Absatz 3 von Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes dem Bundesrat mit einer Kann-Formulierung die Möglichkeit, in solchen einzelnen, speziellen Fällen eine Bewilligung zu verweigern.
Jetzt wurde auch von Frau Nationalrätin Eichenberger gesagt, wir hätten ja noch die Bundesverfassung, der Bundesrat könne sich in diesen Fällen auf Notrecht berufen. Da staune ich jetzt schon ein bisschen. Der Bundesrat hat in den vergangenen Monaten zweimal Notrecht angerufen, im Fall Tinner und im Fall UBS. Ich glaube, das waren Fälle von ganz anderem Kaliber, als es ein Gesuch für den Export eines Dual-Use-Gutes ist. Nichtsdestotrotz hat unser Parlament den Bundesrat gerügt und gesagt: Notrecht sollte man also wirklich nur in ausgesprochenen Ausnahmesituationen verfügen!
Hier stelle ich also schon einen gewissen Widerspruch fest, indem Sie einerseits sagen, dass wir bei diesen Einzelfällen, bei Dual-Use-Exporten, wo die Landesinteressen gefährdet sein könnten, genau dieses verfassungsmässige Notrecht anrufen sollen, und Sie andererseits finden, dass das Notrecht in den Fällen, in denen wir es bei weiss Gott viel grösseren, gewichtigeren Problemen angerufen haben, nicht angebracht sei. Da wäre ich schon froh, Sie würden das klären. Die Geschäftsprüfungsdelegation hat in ihrem Bericht zum Fall Tinner klar festgehalten, dass sie vom Bundesrat erwartet, dass er in Zukunft von seinen Kompetenzen nur restriktiv und nach eingehender Prüfung der Voraussetzungen für deren Anwendung Gebrauch mache. Ebensolches hat Ihre Staatspolitische Kommission im Februar 2009 beschlossen, indem sie dem Bundesrat ebenfalls Schranken bei der Anwendung von Artikel 184 auferlegen will: Auch die SPK sagt hier, der Bundesrat müsse bei einer Verfügung grundsätzlich zuerst die gesetzliche Grundlage prüfen oder sonst vorgängig die zuständigen parlamentarischen Delegationen oder Kommissionen konsultieren oder, wenn dies nicht möglich ist, diese nach Erlass der Verfügung unverzüglich informieren. Es ist einfach nicht ganz kohärent, wenn Sie jetzt sagen, dass wir im Fall von Dual-Use-Gütern und bei diesen komplexen internationalen Konflikten ohne Not und in allen Fällen auf Notrecht zurückgreifen dürften.
Es sind wenige Fälle, aber wenn wir in jedem Jahr nur einen Fall haben, und das haben wir mindestens, ist es eben gescheiter, wenn wir eine saubere gesetzliche Grundlage haben - wir strapazieren das sicher nicht über das hinaus, was wirklich nötig ist -, als wenn wir in diesen Fällen mit Notrecht operieren müssen oder mit dem Risiko, dass der Exporteur seine legitimen wirtschaftlichen Interessen vor staatspolitische, landesrechtliche Interessen stellt. Es ist sinnvoll, eine analoge Regelung direkt im GKG zu verankern. Zurückhaltung beim Rückgriff auf die Bundesverfassung ist zusätzlich geboten, weil die eidgenössischen Räte, als sie das Güterkontrollgesetz konzipiert haben, bewusst nur die Umsetzung international abgestützter Kontrollmassnahmen und nichts weiter erlaubt haben. Auch in der Debatte im Ständerat kam als Hauptargument die Bundesverfassung. Ich gehe davon aus, dass Sie, wenn Sie diese Gesetzesänderung nicht wollen, inskünftig ein sehr ausgedehntes Recht des Bundesrates zur Nutzung von Notrecht und der Bundesverfassung bejahen. Wenn das ebenfalls nicht der Fall ist, bitte ich mindestens Ihre Staatspolitischen Kommissionen und die GPK, sich darauf zu einigen, wo Notrecht angebracht sein soll und wo nicht. So haben wir nämlich die ganze Palette von verschiedenen Möglichkeiten; das macht es etwas schwierig, den parlamentarischen Willen zu erkennen.

Perrin Yvan (V, NE), pour la commission: Nous parlons ici d'une petite modification de loi aux effets importants, voire redoutables. Je rappelle que les buts poursuivis par ce projet sont déjà atteints par le dialogue et non par une contrainte légale.
Notre législation est à cet égard déjà très stricte. Dans son message, le Conseil fédéral en convient: "Le droit comparé montre qu'aucun des Etats mentionnés n'a limité sa marge de manoeuvre autant que la Suisse." (FF 2009 3850) Les Etats en question sont l'Autriche, l'Allemagne, l'Italie, la Grande-Bretagne, la Suède et l'Australie.
Nous sommes donc déjà le bon élève de la classe. Aller plus loin reviendrait à contrevenir au libellé même de l'alinéa 3 qui prévoit la préservation des intérêts essentiels de la Suisse. Restreindre une nouvelle fois notre marge de manoeuvre reviendrait à handicaper notre industrie, pour le plus grand bonheur de nos concurrents, qui ne pourraient que se réjouir de notre décision.
Compte tenu de ces éléments, je vous invite encore une fois à suivre la majorité de la commission et à ne pas entrer en matière.

Müller Walter (RL, SG), für die Kommission: Wenn die Frau Bundespräsidentin nun sagt, es sei ja nur eine kleine Modifikation, die hier auf Widerstand stosse, dann muss ich Ihnen dazu ganz klar entgegnen: Das ist keine kleine Modifikation; sie öffnet willkürlichen Entscheiden des Bundesrates Tür und Tor. Es käme hinzu, dass Bundesrat und Verwaltung je nach Fall intensivem Lobbying und Medienkampagnen ausgesetzt wären. Das wollen wir nicht. Wir wollen Rechtssicherheit.
Es wurde bereits gesagt, dass dieser neue Absatz Unsicherheit schafft, dass er dem Bundesrat eine Möglichkeit schafft, die er aufgrund von Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung bereits heute hat. Ich staune, wenn man hier nun durchwegs von Notrecht spricht. Es ist ein normales Recht, das die
AB 2010 N 9 / BO 2010 N 9
Verfassung vorgibt, von dem der Bundesrat im Notfall, im entscheidenden Moment, Gebrauch machen kann. Das soll auch so bleiben. Letztlich ist es gut, davon sind wir überzeugt, wenn Bundesrat und Verwaltung den Dialog suchen müssen. Wenn heute nun gesagt wurde, das habe bisher nicht immer funktioniert, dann kann man klar sagen: Doch, es hat funktioniert, dieser Dialog war erfolgreich. Die Gesuchsteller haben in allen Fällen verzichtet.
Ich bitte Sie im Sinne der Rechtssicherheit, der Klarheit und der Verlässlichkeit auch für den Wirtschaftsstandort Schweiz, nicht auf diese Gesetzesänderung einzutreten.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag der Mehrheit ab.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.048/3483)
Für Eintreten ... 67 Stimmen
Dagegen ... 115 Stimmen

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Weil auch der Ständerat nicht auf diese Vorlage eingetreten ist, ist diese Ablehnung endgültig.

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