Wehrli Reto (CEg, SZ), für die Kommission:
Was verlangt die Motion? Gemäss Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, die kalkulatorischen Krankenkassenreserven bis zum Jahr 2012 angleichen zu lassen.
Vor welchem Hintergrund ist dieser Auftrag zu verstehen? Die Krankenversicherer müssen Reserven bilden, mit denen ihre langfristige finanzielle Sicherheit zu gewährleisten ist. So werden insbesondere in Artikel 78 KVV Mindestreserven definiert, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Versichertenbestand stehen: je grösser der Versichertenbestand, desto kleiner die Mindestreservequote. Gestützt darauf berechnet das BAG neben den gesamtschweizerischen auch kantonale Mindestreservequoten mit dem folgerichtigen Ergebnis: Je mehr grosse Versicherungsunternehmen in einem Kanton tätig sind, desto niedriger ist die dortige Mindestreserve je Krankenversicherer. In grossen Kantonen sind mehr grosse Versicherungsunternehmen tätig als in kleinen.
Seit dem Jahr 1997 werden rückwirkend per 1996 kantonale Reserven der Krankenversicherer ausgeschieden, wobei zu betonen ist, dass es sich dabei um rein kalkulatorische Grössen handelt und die tatsächlichen Reserven jeweils für den ganzen Versicherer und dessen schweizweites Versicherungskollektiv angelegt werden müssen. Es bestehen zum Teil erhebliche interkantonale Unterschiede, bis vor Kurzem mit steigender Tendenz. Als Problemkern sind Quersubventionierungen erkannt worden. In einigen Prämienregionen mit vergleichsweise hohen Prämien liegen die Reservequoten nämlich weit über dem geforderten Mindestsatz, während der Mindestsatz in anderen Regionen trotz niedrigerer Prämien nicht erreicht wird. Deshalb besteht Grund zur Annahme, dass die kalkulatorischen Reserven in den Kantonen im Sinn einer Quersubventionierung instrumentalisiert werden, um die Prämien in gewissen Kantonen, nämlich in solchen mit intensivem Wettbewerb, tief zu halten.
Welche Absicht verfolgt nun die Motion? Der beschriebenen Auseinanderentwicklung der kantonalen Reservequoten soll entgegengetreten werden, indem bis zum Jahr 2012 ein Ausgleich geschaffen wird. Was die Motion nicht will: Sie verlangt keine bestimmte Höhe der kalkulatorischen kantonalen Reserven. Sie fordert jedoch deren bereits erwähnte interkantonale Angleichung. Um dies zu erreichen, müssen die Versicherer in den Kantonen mit Reserveunterdeckung Gewinne schreiben und in den Kantonen mit Reserveüberdeckung Verluste verbuchen. Die Prämien müssen somit in Kantonen, in denen die Versicherer eine Reserveunterdeckung ausweisen, stärker erhöht werden als in Kantonen, in denen die Versicherer Reserveüberschüsse angehäuft haben.
Bundesrat Couchepin hat das BAG beauftragt, die kantonalen Reserven bis zum Jahre 2012 anzugleichen. Der Prozess ist bereits seit vier Jahren im Gang, und der Bundesrat beantragt denn auch die Annahme der Motion.
Eine Minderheit Ihrer vorberatenden Kommission ist der Ansicht, eine Umsetzung der Motion sei unnötig, weil ja der vorgeschlagene Weg bereits beschritten werde. Die Kommissionsmehrheit erachtet hingegen eine weitere Unterstützung des Bundesrates durch das Parlament als nötig, damit dieser nicht vom Pfad der Tugend, der Reservetugend, abkomme und den Prozess vorzeitig abschliesse. Jedenfalls solle mit einer Angleichung der kalkulatorischen kantonalen Reservequoten wenigstens ein Element angepackt werden, das zu grossen und vor allem zu ungerechtfertigten Differenzen zwischen den kantonalen Prämien führe. Schliesslich gelte, ganz der bekannten Volksweisheit folgend: Wenn das Ganze nichts nützt, so schadet es wenigstens nichts.
Der Entscheid Ihrer vorberatenden Kommission kam mit 12 zu 11 Stimmen zustande.