Nationalrat - Frühjahrssession 2010 - Dritte Sitzung - 03.03.10-08h00
Conseil national - Session de printemps 2010 - Troisième séance - 03.03.10-08h00

08.3427
Motion Flückiger-Bäni Sylvia.
Befristetes Verbot
der Sterbehilfe
Motion Flückiger-Bäni Sylvia.
Interdiction temporaire
de l'assistance au décès
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Nationalrat/Conseil national 03.03.10

Flückiger-Bäni Sylvia (V, AG): Man kann für oder gegen die Sterbehilfe sein. Ich persönlich bin dagegen, weil ich der Meinung bin, dass das menschliche Leben ein Geschenk des Schöpfers ist und dass es uns Menschen nicht zusteht, das Leben am Anfang oder am Ende abzuschneiden oder zu beenden und nach unseren Vorstellungen auszurichten. Aber das ist nicht das Thema dieser Motion. Vielmehr geht es darum, den Bundesrat zu beauftragen, einen Beschluss zu fassen, der sämtliche Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten von Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz so lange verbietet, bis eine entsprechende Gesetzgebung vorliegt und vom Parlament verabschiedet worden ist. Auch wenn diese jetzt auf gutem Wege ist, dauert es trotzdem noch eine längere Zeit bis zur Inkraftsetzung.
Den Vorstoss reichte ich am 13. Juni 2008 ein. Damals war überall in den Schlagzeilen über die von Sterbehilfeorganisationen angebotenen Dienste in der Schweiz zu lesen, die ein Ausmass und eine fragwürdige Qualität erreicht haben, welche einfach nicht mehr hingenommen werden können. Herr Kollege Aeschbacher hat in seinem Votum sehr gut und in meinem Sinne darauf hingewiesen.
Der Bereich Sterbehilfe ist heikel und ruft grosse Besorgnis in der Bevölkerung hervor. Immer mehr regt sich Widerstand beim Einzug von Dignitas in Wohnquartieren. Besorgniserregend ist aber auch die erfolgte Sterbebegleitung, die in Autos und Hotels stattfindet, ebenfalls das Auskippen von Urnen mit der Asche von Verstorbenen in den Zürichsee, auch wenn das von Betroffenen und Angehörigen gar nicht gewollt war. Auch Gesunde, die z. B. ihrem Partner in den Tod folgen wollen, können Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Nach jedem Todesfall müssen die Behörden ausrücken und eine Aufnahme des Vorfalls machen. Das verursacht Kosten, die notabene der Steuerzahler zu berappen hat. Dies ist vor allem auch beim stattfindenden Sterbetourismus sehr stossend.
Der Bundesrat führt zu Recht aus, dass sämtliche Dienstleistungen und Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen mit einem befristeten Verbot über ein dringliches befristetes Bundesgesetz im Sinne von Artikel 165 der Bundesverfassung unter Strafe gestellt werden können. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass dies mit dem in der Bundesverfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar wäre. Es geht hier um die Würde des menschlichen Lebens! Wann, wenn nicht hier, ist etwas mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar?
Deshalb bitte ich um Unterstützung für meine Motion.

Aeschbacher Ruedi (CEg, ZH): Frau Flückiger, unsere beiden Vorstösse gehen ja in die genau gleiche Richtung. Unsere Vorstösse sind jetzt eigentlich von der Wirklichkeit überholt worden, indem die Bundesrätin bereits an der Erarbeitung dessen ist, was wir beide wollen. Ich frage Sie deshalb: Meinen Sie nicht auch, dass Ihr Weg über einen Bundesbeschluss mindestens so lange dauert, wie die Bundesrätin und wir brauchen, bis wir die definitive Neuordnung bei der Sterbehilfe haben? Ich habe deshalb meinen Vorstoss zurückgezogen.

AB 2010 N 113 / BO 2010 N 113

Flückiger-Bäni Sylvia (V, AG): Ich danke Ihnen, ja, ich habe es gesehen. Ich glaube nicht, dass mein Weg der längere wäre, er müsste auf jeden Fall der kürzere sein. Es kommt auf den Willen des Bundesrates an, darauf, wie er vorgehen will.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Nur ganz kurz: Frau Nationalrätin Flückiger, wir sind an der Arbeit. Wir haben die Vernehmlassung bereits gemacht. Noch schneller geht es nicht, auch wenn man Ihrem Vorstoss zustimmen würde. Sie werden demnächst Gelegenheit haben, konkret über die Möglichkeiten zu diskutieren.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.3427/3604)
Für Annahme der Motion ... 45 Stimmen
Dagegen ... 119 Stimmen



Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55

AB 2010 N 114 / BO 2010 N 114





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