Nationalrat - Frühjahrssession 2010 - Sechste Sitzung - 08.03.10-14h30
Conseil national - Session de printemps 2010 - Sixième séance - 08.03.10-14h30

09.473
Parlamentarische Initiative
KVF-NR.
Bundesgesetz
über die Sicherheitsorgane
der Transportunternehmen
im öffentlichen Verkehr
Initiative parlementaire
CTT-CN.
Loi fédérale
sur le service de sécurité
des entreprises
de transport
Erstrat - Premier Conseil
Einreichungsdatum 18.05.09
Date de dépôt 18.05.09
Bericht KVF-NR 03.11.09 (BBl 2010 891)
Rapport CTT-CN 03.11.09 (FF 2010 821)
Stellungnahme des Bundesrates 27.01.10 (BBl 2010 915)
Avis du Conseil fédéral 27.01.10 (FF 2010 845)
Nationalrat/Conseil national 08.03.10 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 16.06.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 17.06.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 18.06.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 18.06.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (BBl 2010 4251)
Texte de l'acte législatif (FF 2010 3863)

Binder Max (V, ZH), für die Kommission: Sie kennen die Vorgeschichte des heute vorliegenden Geschäftes: Die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2 enthielt einen Entwurf zu einem Gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. Die Diskussion zu jenem Gesetz wurde vor allem in zwei Bereichen kontrovers geführt. Erstens: Soll die Möglichkeit bestehen, die polizeilichen Aufgaben auch an Privatorganisationen zu vergeben? Zweitens: Soll die Transportpolizei bewaffnet sein oder nicht? Trotz intensiver Diskussionen in der Kommission und im Rat konnte keine mehrheitsfähige Lösung gefunden werden. Darauf folgte am 20. März 2009 in der Schlussabstimmung des Ständerates Zustimmung, in jener des Nationalrates Ablehnung des Gesetzes. In den ablehnenden Voten kam damals klar zum Ausdruck, dass im Bereich Sicherheit im öffentlichen Verkehr dringender Handlungsbedarf besteht. In diesem Punkt war sich der Rat absolut einig; er wird es auch heute sein. Die Gegner der Vorlage brachten klar zum Ausdruck, dass sie in der KVF unverzüglich aktiv werden wollten. Wir stellten damals in Aussicht, innert eines Jahres eine neue Vorlage in den Rat zu bringen. Heute, zwölf Tage vor Ablauf dieser Frist, können Sie die neue Vorlage beraten.
AB 2010 N 217 / BO 2010 N 217
Die KVF traktandierte das Geschäft bereits an ihrer Sitzung vom 18. Mai 2009 und beschloss gleichentags eine Kommissionsinitiative, um die Gesetzesarbeiten zügig voranzutreiben. In der Folge erarbeitete eine aus fünf Mitgliedern bestehende Subkommission mit Unterstützung der Verwaltung in drei Sitzungen einen Erlass- und einen Berichtsentwurf. Dieser Entwurf erhielt in der Plenarsitzung der Kommission vom 3. November 2009 mit 21 zu 2 Stimmen eine deutliche Zustimmung. Es gibt bei der aus dreizehn Artikeln bestehenden Vorlage einen Minderheitsantrag Lachenmeier zu Artikel 2 Absatz 7, womit bei der Bewaffnung der Transportpolizei Schusswaffen ausgeschlossen werden sollen. Seit heute liegt ausserdem ein Einzelantrag Hutter Markus zu Artikel 4 Absatz 4 vor. Ich nehme zu diesen beiden Anträgen in der Detailberatung Stellung.
Zur Vorlage selber: Es gibt keine Fahne, Sie finden den Gesetzestext auf den Seiten 909 bis 913 im Bericht der KVF vom 3. November 2009, den Minderheitsantrag Lachenmeier finden Sie auf Seite 910 des Berichtes. Der Bundesrat stimmt der Vorlage vollumfänglich zu, den entsprechenden Bericht haben Sie ebenfalls erhalten.
Nun zum Inhalt: Eintreten auf die Vorlage ist nicht bestritten, deshalb erläutere ich Ihnen die Vorlage als Ganzes und werde nachher, mit Ausnahme von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 4, nicht jeden Artikel einzeln kommentieren.
Grundlage der Vorlage ist immer noch die Botschaft des Bundesrates vom 9. März 2007. In der Vorlage wurden die Streitpunkte, die zur Ablehnung des Gesetzes führten, im Wesentlichen korrigiert. Materiell geht es um folgende Punkte: Artikel 1 regelt unverändert den Geltungsbereich. Die Artikel 2, 3 und 4 regeln die Art, die Aufgaben und die Befugnisse der Sicherheitsorgane. Es gibt nach wie vor zwei Sicherheitsorgane, nämlich einerseits den Sicherheitsdienst, dessen Aufgaben an eine private Organisation übertragen werden können, und andererseits die Transportpolizei, die amtlich in Pflicht zu nehmen ist, das heisst vereidigt wird, und die demzufolge nicht privatisiert werden kann. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, dass in diesem Bereich hoheitliche Aufgaben nicht privatisiert werden. Dadurch werden wir auch der Kritik an der letzten Vorlage gerecht.
Die Transportpolizei kann Personen nicht nur anhalten, sondern auch vorläufig festnehmen, das heisst sie in Handschellen legen oder mit Fesselungsbändern festnehmen. Sie kann auch Gegenstände beschlagnahmen. Beide Organe, der Sicherheitsdienst wie die Transportpolizei, können Personen befragen, Ausweiskontrollen durchführen, Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution verlangen.
Artikel 5 regelt die Organisation. Unter anderem werden hier auch die Kriterien festgeschrieben, die zur Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an eine private Organisation zu erfüllen sind. Artikel 6 definiert den Umgang mit Daten. Artikel 7 - das ist neu in diesem Gesetz - konkretisiert die Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane, im Speziellen der Transportpolizei, mit den Polizeibehörden. Die Artikel 8 bis 13 sind eigentlich Standardartikel. Sie regeln Aufsicht, Vorgehen bei Ungehorsam, Verfolgung von Amtes wegen, Aufhebung bisherigen Rechts, Änderung bisherigen Rechts, Referendum und Inkrafttreten.
Die Kommission hat auf die Durchführung einer ordentlichen Vernehmlassung verzichtet, weil die heutige Vorlage wie gesagt auf der ehemaligen Botschaft aufbaut. Zu dieser hat im Rahmen der Vorlage zur Bahnreform 2 in den Jahren 2003 und 2004 eine ordentliche Vernehmlassung stattgefunden. Damals war die grundsätzliche Ausrichtung der neuen gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen unbestritten. Im Rahmen der Vorarbeiten hat die Subkommission aber eine Anhörung der wichtigsten Akteure - Kantone, Transportunternehmen und Polizeibeamtenverband - durchgeführt. Dabei wurden zwei unterschiedliche Einschätzungen deutlich: Die Kantone, vertreten durch den Zürcher Regierungsrat Markus Notter, Präsident der KKJPD, stehen unserer Vorlage skeptisch gegenüber. Sie sehen einen Eingriff in das Zuständigkeitsgebiet der Kantone, wenn das BAV die Aufsicht ausübt, und der mögliche Aufbau mehrerer Transportpolizeien geht für die KKJPD staats- und sicherheitspolitisch grundsätzlich in die falsche Richtung. Ganz anders äusserten sich die Vertreter der SBB und des VöV: Beide stellten sich voll und ganz hinter die Vorlage. Es sei wichtig, für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen nun rasch eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen und damit das vom 18. Februar 1878 stammende Bahnpolizeigesetz abzulösen. Auch der Verband Schweizerischer Polizeibeamter unterstützt die Vorlage prinzipiell. Er hätte verständlicherweise gern noch mehr Kompetenzen gehabt.
Abschliessend noch ein Wort zum Bericht des Bundesrates: Der Bundesrat stellt auf Seite 917 unter Ziffer 3 zwei Anträge zum Entwurf der Kommission. Dazu ist erstens zu sagen, dass der Bundesrat einem Irrtum unterliegt, denn er ist in diesem Fall gar nicht antragsberechtigt, und zweitens, dass es sich um zwei Detailanliegen handelt; es geht um zwei Begriffe, die die Absicht des Textes verdeutlichen sollen. Wir sind durchaus bereit, die beiden Vorschläge aufzunehmen: Einerseits ersetzen wir den Begriff "Schusswaffen" durch den Begriff "Feuerwaffen" - damit werden wir auch dem Waffengesetz gerecht, das durchgehend diesen Begriff verwendet -, und andererseits stimmen wir dem Bundesrat dahingehend zu, dass wir mit "Inpflichtnahme" selbstverständlich auch "Vereidigung" meinen, ich habe das eingangs erwähnt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, in der Detailberatung durchwegs der Mehrheit zu folgen und der Vorlage in der Gesamtabstimmung zuhanden des Ständerates zuzustimmen.

Chopard-Acklin Max (S, AG): Sehr geehrter Herr Binder, ich hätte gerne eine Präzisierung zu Artikel 4 Absatz 5. Es geht um die Ausübung von polizeilichem Zwang. Ist damit gemeint, dass solcher ausschliesslich durch die Transportpolizei ausgeübt wird, oder wäre es mit dieser Formulierung auch denkbar, dass private Sicherheitsdienste solche Zwangsmassnahmen ausüben könnten?

Binder Max (V, ZH), für die Kommission: Zwangsmassnahmen sollten im Wesentlichen durch die Transportpolizei ausgeübt werden.

Levrat Christian (S, FR), pour la commission: Le rapporteur de langue allemande ayant été particulièrement exhaustif, je me limiterai à quelques remarques complémentaires. Je pose tout d'abord le cadre dans lequel aura lieu le débat qui nous attend.
Le projet sur lequel nous nous prononçons a une longue histoire. Nous entendons réviser la loi sur la police des chemins de fer de 1878. En 1964, Monsieur Vetsch demandait déjà au moyen d'un postulat une révision de ce texte. En 1987, soit vingt ans plus tard, un premier projet du Conseil fédéral fut envoyé en consultation puis retiré par la suite. En 1998, un projet remanié a été mis en consultation par le Conseil fédéral dans le cadre de la réforme des chemins de fer 1. La partie concernant la police ferroviaire a été retirée de ce projet et différée pour être traitée en 2005 dans le cadre de la réforme des chemins de fer 2. En 2005, notre conseil a refusé de suivre le Conseil fédéral sur un point fondamental, à savoir la séparation du réseau entre lignes principales et lignes secondaires. La réforme des chemins de fer 2 a donc été renvoyée au Conseil fédéral dans son ensemble à l'époque.
Aujourd'hui, le Conseil fédéral nous présente un élément, mais seulement un élément, de la réforme des chemins de fer 2, à savoir le projet de loi fédérale sur le service de sécurité des entreprises de transport. Il s'agit d'un projet qui reprend des éléments peu ou pas contestés dans le cadre de la réforme des chemins de fer 2. Ce projet a été examiné par notre conseil et il a été rejeté au vote final, le 20 mars 2009.
AB 2010 N 218 / BO 2010 N 218
Pour l'essentiel, les motifs de ce rejet se limitent à deux points:
1. les dispositions permettant une délégation des tâches de police à des privés ont été considérées comme trop floues et contraires aux principes qui doivent régir l'action policière lors de tâches liées à la souveraineté de l'Etat;
2. les dispositions relatives aux compétences et à l'équipement des membres de la police ferroviaire ont été considérées comme insuffisantes par une autre partie du conseil.
Tant et si bien qu'au final, nous nous sommes trouvés face à un objet qui a été rejeté pour deux motifs qui, s'ils étaient différents, n'en étaient pas moins conciliables sur le fond. Tous les groupes parlementaires s'accordaient à dire, suite au vote du 20 mars 2009, qu'il était urgent de trouver une solution à ce problème. La commission compétente de notre conseil a donc rapidement cherché un compromis politique qui permette de reprendre les travaux sans délai. Le 18 mai 2009, elle a décidé à l'unanimité de déposer une initiative de commission afin de prendre en main elle-même les opérations en légiférant en la matière. Pour l'essentiel, il s'agissait de renoncer à la privatisation partielle de la police ferroviaire et de laisser le Conseil fédéral légiférer par voie d'ordonnance au sujet de l'équipement qu'il convient d'accorder ou non aux agents engagés dans ces activités de police ferroviaire.
La commission de notre conseil a mis en place une sous-commission qui a élaboré avec le soutien de l'administration un projet d'acte normatif et de rapport qui vous est soumis aujourd'hui après avoir été présenté aux représentants des cantons, des sociétés ferroviaires et au Conseil fédéral.
Le projet de la commission limite l'externalisation au service de sécurité. Il délègue au Conseil fédéral le soin de mettre en place la réglementation de la formation, de la formation continue, de l'équipement et de l'armement. Il permet à la police des transports de procéder à des arrestations provisoires lors d'infractions et il réglemente avec davantage de précision la collaboration avec les autorités policières ordinaires.
En résumé, trois modifications importantes ont été apportées:
1. il y a, alors que ce n'est pas le cas aujourd'hui, des bases claires pour les tâches et les compétences sécuritaires de tous les moyens de transports publics;
2. il y a une distinction entre les tâches de sécurité, qui peuvent être déléguées à des privés, et les tâches de police qui, elles, seront réservées à la police des transports;
3. il y a une délégation au Conseil fédéral de la compétence de fixer l'armement et l'équipement à disposition de la police des transports, notamment de définir son équipement comme comprenant des armes à feu.
La commission vous demande d'entrer en matière sur ce projet. Elle vous invite à rejeter la proposition de la minorité Lachenmeier à l'article 2 alinéa 7. Elle vous prie également de rejeter la proposition Hutter Markus à l'article 4 alinéa 4, qui, si elle ne nous a pas été soumise en commission, n'en contredit pas moins assez clairement la distinction qui existe et que nous avons voulu créer entre police ferroviaire d'un côté et service de sécurité de l'autre. Il convient de distinguer clairement les tâches de ces deux organes de sécurité, faute de quoi ce serait tout l'équilibre de la loi qui serait remis en question. Elle vous demande par conséquent de rejeter la proposition Hutter Markus.

Hutter Markus (RL, ZH): Herr Kollege Levrat, Sie haben kein Wort über die Mehrkosten verloren, welche der SBB-Pensionskasse durch dieses neue Gesetz erwachsen werden. Heute sind ja die Transportpolizisten in einer Pensionskasse mit Leistungsprimat, bei einer Reintegration in die SBB werden sie schlechtere Leistungen der Pensionskasse haben.
Können Sie mir angeben, wie hoch die Kosten der beantragten Reintegration in die SBB in Bezug auf die Pensionskasse sein werden?

Levrat Christian (S, FR), für die Kommission: Das wurde meines Erachtens in der Kommission nicht besprochen. Vielleicht kann ich aber dazu festhalten, dass die Hälfte der betroffenen Leute heute schon bei den SBB ist. Was die andere Hälfte betrifft, handelt es sich um eine Information, die Sie bei den SBB sicher bekommen können. Wenn Sie es schon wissen, sollten Sie es direkt sagen.

Caviezel Tarzisius (RL, GR): Seit es Eisenbahnen gibt, ist die Gewährleistung von Sicherheit in den öffentlichen Verkehrsmitteln ein Thema, das immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt. Das Sicherheitsbedürfnis an sich ist unbestritten. Einzig am Wie scheiden sich die Geister immer wieder. Wir alle wissen, dass das Bahnpolizeigesetz von 1878 nicht mehr zeitgemäss ist. Wir wissen auch, dass seit 1964 verschiedenste Anläufe, die dringend notwendigen Anpassungen vorzunehmen, gescheitert sind. Der letzte Versuch erfolgte im Rahmen der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2. Am 20. März 2009 scheiterte die Vorlage aber in der Schlussabstimmung im Nationalrat. Umstritten waren damals insbesondere drei Punkte: die Möglichkeit der Privatisierung von Sicherheitsorganen, die Frage der Bewaffnung, die Abgrenzung der Aufgaben der Organe zu jenen der Kantonspolizeien.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates hat sich nach der Ablehnung rasch auf die Suche nach einem politischen Kompromiss gemacht. Sie hat bereits am 18. Mai 2009 einstimmig eine Kommissionsinitiative beschlossen, um die Gesetzesarbeiten selbst an die Hand nehmen zu können. Die Schwesterkommission des Ständerates hat diesem Vorgehen am 18. Juni 2009 ebenfalls einstimmig zugestimmt. Die von einer Subkommission der KVF-NR erarbeitete Vorlage wurde im Herbst 2009 von der Kommission in überzeugender Art, nämlich mit 21 zu 2 Stimmen, angenommen.
Die Vorlage ermöglicht den Transportunternehmen, zwei Arten von Sicherheitsorganen einzuführen: einen Sicherheitsdienst und/oder eine Transportpolizei. Die Transportunternehmen haben die Wahl; sie treffen nach einer Analyse der Bedrohungslage auf ihrem Netz den Entscheid, welches Sicherheitssystem sie einführen wollen.
Die neue Vorlage enthält weitere wichtige Eckdaten: Eine Auslagerung von Aufgaben an private Organisationen ist beim Sicherheitsdienst möglich, nicht jedoch bei der Transportpolizei. Die Regelung der Aus- und Weiterbildung, der Ausrüstung und der Bewaffnung wird dem Bundesrat übertragen. Die Transportpolizei wird befugt, bei Übertretungen vorläufige Festnahmen vorzunehmen. Die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden wird bereits auf Gesetzesstufe geregelt.
Einwände gegen diese Lösung kommen von der Konferenz der KKJPD. Sie will kein 27. Polizeikorps. Wie aber die Zuständigkeit für einen Schnellzug von Basel nach Bern, der fünf Kantone durchfährt, geregelt werden soll, konnten uns die Vertreter dieser Konferenz auch nicht sagen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass sich die Aufgaben der Sicherheitsorgane auf die Durchsetzung von Hausrecht und Transportvertrag beschränken und dort enden, wo die kantonale Polizeihoheit beginnt. Soweit für die Strafverfolgung unterstützende Kompetenzen erteilt werden, sind diese sehr eingeschränkt und gehen nicht wesentlich über die Rechte hinaus, die auch Privatpersonen zustehen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der FDP-Liberalen Fraktion, dieser Vorlage zuzustimmen. Gleichzeitig bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Lachenmeier abzulehnen, der im Gesetz ein Verbot von Schusswaffen verankern will. Ob und in welchen Situationen es sinnvoll ist, dass Destabilisierungsgeräte oder gar Schusswaffen zum Einsatz gelangen dürfen, hat der Bundesrat auf Verordnungsstufe festzulegen. So oder so ist klar, dass der gesetzgeberische Handlungsbedarf im Bereich Sicherheit im öffentlichen Verkehr gross und akut ist. Ich danke Ihnen für Ihre Zustimmung.

Allemann Evi (S, BE): Vor einem Jahr scheiterte die erste Vorlage des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der öffentlichen Transportunternehmen in der
AB 2010 N 219 / BO 2010 N 219
Schlussabstimmung. Damals sprach man von Blockade und unheiliger Allianz und beschwor das Szenario herauf, dass es nun Jahre dauern werde, bis man eine tragfähige Gesetzesgrundlage für die Sicherheit im öffentlichen Verkehr haben werde. Diejenigen, die damals - notabene aus unterschiedlichen Gründen - Nein sagten, konnten ihr Versprechen einhalten, dass man möglichst rasch und mit gutem Willen zum Kompromiss an die Arbeit gehen werde, auch dank der konstruktiven Arbeit einer Subkommission der KVF und dem über die Parteigrenzen hinweg spürbaren Willen, möglichst rasch einen Gewinn für die Sicherheit im öffentlichen Verkehr und damit für die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Verkehrs herauszuholen. Damit gelang es, in relativ kurzer Zeit einen tragfähigen und unseres Erachtens sinnvollen Kompromiss zu finden. Heute haben wir eine Vorlage vor uns, für die sich der Umweg über eine Subkommission gelohnt hat. Wie prognostiziert, öffnete das Nein vor einem Jahr die Türen für eine Lösung ohne das Damoklesschwert der Privatisierung. Entstanden ist ein tragfähiger Kompromiss.
Die SP-Fraktion tritt nun gerne auf die Vorlage ein, denn mit dem neuen Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr setzen wir ein Zeichen für einen starken öffentlichen Verkehr. Dieser ist nur dann sicher und attraktiv, wenn man auch eine Transportpolizei oder auf dem Areal der Bahnhöfe und der Haltestellen allenfalls einen Sicherheitsdienst installieren kann. Die Vorlage enthält all das, was wir schon in der Kommissionsinitiative umrissen hatten. Der Kompromiss beinhaltet eine klare Trennung zwischen der Transportpolizei mit ein wenig weiter gehenden Kompetenzen und dem Sicherheitsdienst. Erkennbar ist die Unterscheidung unter anderem durch die unterschiedliche Kompetenzregelung. Wichtig für die SP-Fraktion ist, dass die Möglichkeit einer Privatisierung der Transportpolizei herausgenommen wurde; die Möglichkeit einer Auslagerung an Private besteht nun einzig noch beim Sicherheitsdienst.
Es ist auch ein klar beschränkter Wirkungskreis festgehalten. Wir hatten nie die Absicht, mit dem Gesetz quasi durch die Hintertüre der Transportunternehmen eine Bundespolizei zu installieren. Der Wirkungskreis des Gesetzes und damit der Wirkungskreis der Transportpolizei beschränkt sich auf Areal und Transportmittel der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; es ist also explizit keine Bundespolizeigesetzgebung. Einen Kompromiss haben wir auch betreffend Regelung der Bewaffnung gefunden. Da waren wir bereit zu einem Entgegenkommen, weil wir dafür den Ausschluss der Privatisierung der Transportpolizei erreicht haben. Wir haben eine Lösung gefunden mit einer Delegation an den Bundesrat. Das ist für diesen Bereich durchaus eine akzeptable Regelung.
Im Namen der SP-Fraktion kann ich Ihnen beliebt machen, auf die Vorlage einzutreten. Zu den Minderheitsanträgen werden wir später Stellung nehmen.

Graf-Litscher Edith (S, TG): Zuerst möchte ich meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin bei der Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) angestellt.
Die SP und die SEV sind sehr daran interessiert, dass für die Bahnpolizei eine ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Das fehlt uns heute, denn das Bahnpolizeigesetz aus dem 19. Jahrhundert reicht nicht aus, um die heutigen Sicherheitsbedürfnisse des Personals und der Fahrgäste abzudecken. Die Kompetenzen und Aufgaben sind im aktuellen Gesetz sehr ungenau definiert, was schon zu Strafverfahren gegen einzelne Bahnpolizistinnen und -polizisten geführt hat. Wir wollen eine gesetzliche Basis, welche die Arbeit der Bahnpolizei schützt und ihr einen sicheren Boden für ihre Tätigkeit gibt.
Die aktuelle Vorlage bietet gegenüber dem früheren Entwurf des Bundesrates einen wesentlichen Vorteil: Es wird klar zwischen einer mit polizeilichen Funktionen ausgestatteten Transportpolizei und einem Sicherheitsdienst mit weniger Kompetenzen unterschieden. Während die Transportpolizei uniformiert ist und verdächtige Personen vorläufig festnehmen kann, darf der Sicherheitsdienst Personen zwar kontrollieren, aber nicht festnehmen. Während im städtischen S-Bahn-Bereich eine Transportpolizei verhältnismässig sein wird, wird z. B. bei einer Seilbahnunternehmung eher ein Sicherheitsdienst angemessen sein.
Auch die SBB haben inzwischen vorwärtsgemacht. Am 1. Januar 2010 wurde die Transportpolizei Schweiz AG gegründet. Die Absicht der SBB, die Hoheit über die Bahnpolizei wieder verstärkt zu übernehmen und das Personal ins Unternehmen zu integrieren, erachten wir als sinnvoll. Im Bereich der Pensionskasse muss eine sozialverträgliche Lösung von den Sozialpartnern gefunden werden. Wesentlich ist auch eine gute Grundausbildung der zukünftigen Bahnpolizei. Das Personal der Transportpolizei soll eine Polizeiausbildung an einer anerkannten Polizeischule absolvieren und mit einer BBT-Prüfung abschliessen.
Die Sicherheit im öffentlichen Verkehr ist eine hoheitliche Aufgabe und die Privatisierung der Bahnpolizei nun zum Glück kein Thema mehr. Einmal mehr hat die Vernunft gesiegt, eine weitere Liberalisierung ist vom Tisch. Wir haben eine zeitgemässe gesetzliche Vorlage, um die Sicherheit des Personals und der Fahrgäste sicherzustellen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Anträge der Kommission zu unterstützen.

von Rotz Christoph (V, OW): Unsere Gesellschaft legt grossen Wert auf Sicherheit, insbesondere auch im öffentlichen Verkehr. Die Fahrgäste und das Personal wollen sich sicher fühlen. Leider sind aber immer wieder tätliche Übergriffe auf das Personal oder die Fahrgäste zu verzeichnen. Umfragen belegen auch, dass im öffentlichen Verkehr die Angst weit verbreitet ist. Vor allem in frequenzschwachen Zeiten haben die Probleme im öffentlichen Verkehr zugenommen, weshalb in den frequenzschwachen Zeiten viele Reisende auf die öffentlichen Verkehrsmittel verzichten und diese meiden.
Mit der zunehmenden Gewaltbereitschaft ist auch eine Zunahme von Vandalismus, von sinnlosen Sachbeschädigungen, im und um den öffentlichen Verkehr zu verzeichnen. Den Transportunternehmen entstehen so zusätzliche und unnötige Instandstellungskosten. Dieser Entwicklung muss konsequent begegnet werden. Die Verursacher müssen zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Transportunternehmen eine zeitgemässe rechtliche Grundlage bekommen und das Bahnpolizeigesetz aus dem Jahre 1878 abgelöst werden kann.
Nachdem der Gesetzentwurf des Bundesrates aus der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 in der Schlussabstimmung im Nationalrat am 20. März 2009 gescheitert war, ist Ihre KVF sehr schnell mit einer parlamentarischen Initiative aktiv geworden. Sie kann Ihnen bereits heute, knapp ein Jahr später, eine Kompromissvorlage unterbreiten, welche im Grundsatz auf dem damaligen Gesetzentwurf basiert.
In dieser Gesetzesvorlage gibt es zwei Arten von Sicherheitsorganen: den einfachen Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Beide Organe können neu in allen Transportunternehmen und nicht nur bei der Bahn eingesetzt werden. Die Transportpolizei unterscheidet sich vom einfachen Sicherheitsdienst dadurch, dass sie über mehr Kompetenzen verfügt und ihr Aufgabenbereich folglich auch grösser ist: Personen kontrollieren, Personen anhalten, Personen wegweisen, Gegenstände beschlagnahmen oder Personen vorläufig festnehmen. Genau diese Kompetenzen werden im Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr geregelt.
Die Transportpolizistinnen und Transportpolizisten müssen zudem über eine Polizeiausbildung verfügen, und sie werden auch vereidigt. Mit dieser Regelung wird es auch möglich sein, dass ausgebildete Polizeibeamte aus den Kantonen bei der Transportpolizei arbeiten können und umgekehrt. Damit kann auch einem Personalproblem entgegengewirkt werden. Wichtig ist, dass mit diesem Gesetz das bewährte Zusammenspiel zwischen den kantonalen Polizeibehörden und den Sicherheitsorganen in keiner Weise beeinträchtigt wird. Diese Zusammenarbeit wird sogar noch verstärkt.
AB 2010 N 220 / BO 2010 N 220
Die Uniformierung der Transportpolizei ist wichtig, damit die Passagiere, das Personal, aber auch die randalierenden und gewalttätigen Straftäter im öffentlichen Verkehr das Sicherheitspersonal wahrnehmen und erkennen können. Nur noch Aufgaben des einfachen Sicherheitsdienstes können einer privaten Organisation mit Sitz in der Schweiz übertragen werden. Nicht an Private ausgelagert werden können die Aufgaben der Transportpolizei. Die Transportunternehmen können nun je nach Gefahrenlage oder Sicherheitsansprüchen den einfachen Sicherheitsdienst oder eben die Transportpolizei einsetzen.
Eine der strittigen Fragen der Fassung, welche im Nationalrat in der Schlussabstimmung scheiterte, war die Bewaffnung. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Frage der Bewaffnung sowie der Ausbildung an den Bundesrat übertragen werden, damit er das in einer Verordnung regeln kann. Es ist wichtig, dass die Bewaffnung nicht schon auf Stufe Gesetz verboten wird. Je nach Einsatzgebiet muss der Bundesrat der Transportpolizei eine Bewaffnung ermöglichen können.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, auf diese Gesetzesvorlage einzutreten und ihr so, wie sie von der Kommission vorgelegt wird, zuzustimmen, damit die Passagiere und das Personal im öffentlichen Verkehr wieder sicher reisen und damit die Vandalen und gewalttätigen Straftäter von ihrem Treiben abgehalten oder zur Rechenschaft gezogen werden können.

Hochreutener Norbert (CEg, BE): Die CVP/EVP/glp-Fraktion stimmt für Eintreten und wird in der Detailberatung der Linie der Kommissionsmehrheit folgen. Ich nehme jetzt schon Stellung dazu; ich komme dann bei der Detailberatung nicht mehr darauf zurück.
Wir sind froh und zufrieden, dass das Gesetz nach der Zusatzschlaufe, die wir gemacht haben und die jetzt mehrfach geschildert wurde, endlich verabschiedet werden kann und dass es gute Chancen hat, in der Schlussabstimmung durchzukommen. Diese ganze Übung zeigt - ich nehme ein Bild -: Unser politisches System ist nicht pannensicher, aber es hat einen funktionsfähigen Pannendienst. Fehler passieren, aber sie können korrigiert werden, und sie wurden in diesem Falle schnell korrigiert. Ich kann jetzt einfach nur sagen: Stimmen Sie der neuen Vorlage zu. Wir brauchen einen besseren Schutz für die Passagiere im Zug, wir brauchen mehr Sicherheit im Zug.
Wesentlich neu an dieser Lösung ist - es wurde schon mehrfach gesagt - die Trennung zwischen Transportpolizei und Sicherheitsdienst. Es gibt die Transportpolizei, und es gibt den Sicherheitsdienst; das war vorher vermischt. Wir haben die Aufgaben der Transportpolizei und jene des Sicherheitsdienstes klar getrennt. Die jeweiligen Kompetenzen sind genau umschrieben, und wir begrenzen - das ist wichtig - die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an private Organisationen auf den Sicherheitsdienst. Weitere Punkte sind: Der Dienst der Transportpolizei erfolgt in Uniform; das ist auch nicht unwichtig. Das Wort "Anhaltung" - es war ja beim ersten Durchlauf etwas umstritten - haben wir durch "vorläufige Festnahme" ersetzt. Das ist eine weitere Klarstellung. Das Ganze ist wirklich besser geworden. Es ist ein Kompromiss, der nun tragfähig sein dürfte; Kollege Caviezel hat das ja ziemlich ausführlich dargelegt.
Es waren und sind nur noch zwei Punkte umstritten. Weil diese nicht unwichtig sind, möchte ich jetzt dazu Stellung nehmen. Der eine ist die Bewaffnung: Wir geben dem Bundesrat die Kompetenz, die Bewaffnung zu regeln. Dies und nur dies ermöglicht eine flexible und differenzierte Lösung, wie sie nötig und sinnvoll ist. Wie die Polizei ausgerüstet werden soll, hängt auch davon ab, welche Mittel die Kriminellen einsetzen. Wer sich vor einer bewaffneten Polizei fürchtet, Frau Lachenmeier, sollte sich überlegen, ob er sich nicht noch mehr vor bewaffneten Kriminellen fürchten sollte. Wir lehnen also den Antrag der Minderheit Lachenmeier ab.
Ein weiterer Punkt, der jetzt nicht mehr umstritten ist, der aber staatspolitisch wichtig ist, betrifft die Stellung der Kantone. Man könnte sich ja grundsätzlich vorstellen, was sich die Kantone vorstellen, nämlich dass die Transportunternehmungen die Dienste der kantonalen Polizeikorps in Anspruch nehmen und diese Dienste dann auch bezahlen. Eine solche Lösung ist in der Tat denkbar, aber sie wäre umständlich, und sie wäre sehr teuer. Es ist nun einmal so, dass der öffentliche Verkehr interkantonal ist. Das gilt insbesondere für den Eisenbahnverkehr. Die Gewährleistung der Sicherheit in einem gesamtschweizerischen Verkehrssystem kann effizienter in einem gesamtschweizerischen Sicherheitssystem erfolgen, das sich nicht an die Grenzen der Kantone halten muss. Wenn etwas für alle 26 Kantone gelten soll, so ist ein Bundesgesetz besser als ein Konkordat - dies an die Adresse der Kantone. Das ist aber nicht mehr bestritten, es ist einfach wichtig, dass man es hier festhält.
Es gibt aber noch einen Punkt, der zu Diskussionen Anlass gibt; das ist der Antrag Hutter Markus zu Artikel 4 Absatz 4. Ich möchte auch dazu jetzt Stellung nehmen: Wir bitten Sie, diesen Antrag abzulehnen. Er ist an sich, von der Sache her, nicht unsinnig: Er möchte mehr in Richtung Privatisierung dieser Dienste gehen. Aber wenn Sie den Antrag annehmen, dann lehnen Sie den mühsam zusammengebauten Kompromiss ab.
Ich bitte Sie deshalb: Folgen Sie Herrn Hutter nicht, lehnen Sie seinen Antrag ab.

Grunder Hans (BD, BE): Ich mache es kurz: Die BDP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage und unterstützt die Mehrheit. Es ist ein guter Kompromiss, der hier vorliegt, auch wenn er in Bezug auf die Transportpolizei eigentlich nicht den hoheitlichen Aufgaben der Kantonspolizeien entspricht. Aber, es wurde bereits gesagt, die Eisenbahn hält nicht an der Kantonsgrenze, und deshalb gäbe es keine praktikable Lösung, wenn man diese Aufgabe den Kantonspolizeien übertragen möchte. Deshalb ist die Vorlage richtig; es ist begrüssenswert, dass eine Unterscheidung zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei gemacht wird. Damit kann eben der Sicherheitsdienst an Dritte ausgelagert werden, was unbestritten ist, und die Transportpolizei ist ganz klar in den Händen der Bahn zu behalten.
Den Minderheitsantrag Lachenmeier lehnen wir ab. Es kann nicht sein, dass man der Transportpolizei eine solche Kompetenz gibt und sie dann nicht bewaffnen will. Wir können auch damit leben, dass man von Feuerwaffen spricht und nicht von Schusswaffen.

Teuscher Franziska (G, BE): Das heute geltende Bahnpolizeigesetz stammt aus dem Jahre 1878. Damals war Reisen im Zug noch etwas Beschauliches und Überblickbares. Dass ein Gesetz aus dem vorletzten Jahrhundert dem heutigen Bahnverkehr nicht mehr genügt, darüber herrschte über alle Parteigrenzen hinweg seit Langem Konsens. Wie die Sicherheit für die Reisenden und das Personal zu organisieren ist, darüber gingen die Meinungen in den Debatten zur Neuordnung der Bahnpolizei recht weit auseinander.
Die Grünen hoffen sehr, dass mit dem vorliegenden Entwurf für ein Bundesgesetz eine Lösung gefunden wird, die von allen mitgetragen werden kann. Wenn der öffentliche Verkehr auch in Zukunft attraktiv bleiben soll, dann müssen wir der Sicherheit der Reisenden, der Angestellten und des Bahnbetriebs grosses Gewicht beimessen. Daher ist für die grüne Fraktion diese Vorlage wichtig, und wir wollen darauf eintreten.
Wir Grünen können dem Sicherheitskonzept, das in diesem Gesetz nun vorgeschlagen wird, zustimmen. Das Gesetz lässt genügend Spielraum, sodass auf die unterschiedlichen Verhältnisse im Verkehrsbereich eingegangen werden kann. In einem grossen Agglomerationsbahnhof mit Tausenden von Leuten rund um die Uhr ist es etwas anderes, die Sicherheit zu gewährleisten, als in einem Regionalbahnhof, in dem höchstens zu Spitzenzeiten ein paar Hundert Leute anzutreffen sind. Es braucht unterschiedliche Sicherheitskonzepte, je nachdem, ob die Bahnunternehmen für die Sicherheit in einem Intercity-Zug, im Regionalverkehr oder auf einer touristischen Strecke zuständig sind. Es braucht daher für die verschiedenen Bereiche im Bahnverkehr
AB 2010 N 221 / BO 2010 N 221
massgeschneiderte Lösungen, wie es im vorliegenden Gesetz nun vorgesehen ist.
Wir Grünen können es nachvollziehen, dass man die Sicherheitsorgane in eine Transportpolizei und einen Sicherheitsdienst aufteilen will, um grösstmögliche Sicherheit für die Reisenden und für das Bahnpersonal zu erreichen. Eine zentrale Forderung für uns ist und bleibt, dass hoheitliche Aufgaben nicht ausgelagert werden dürfen. Dieser Forderung trägt das vorliegende Bundesgesetz mit Artikel 4 Rechnung. Hier werden explizit und abschliessend die Kompetenzen der Transportpolizei und des Sicherheitsdiensts aufgeführt.
Die Transportpolizei ist ein Teil der Transportunternehmen. Unternehmenseigene Mitarbeiter nehmen diese Funktion wahr. Sie verfügen über eine Polizeiausbildung und sind amtlich in Pflicht zu nehmen. Die Transportpolizei arbeitet eng mit der Kantonspolizei zusammen, und ihre Aufgaben können nicht von Dritten übernommen werden.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass der reine Sicherheitsdienst entweder durch die Transportunternehmungen selber oder durch Dritte ausgeübt wird. Für uns Grüne ist hier wichtig, dass die Aufgaben des Sicherheitsdienstes beschränkt und im Gesetz abschliessend aufgeführt sind. Sie sind in Artikel 4 festgehalten. Der Sicherheitsdienst kann Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; der Sicherheitsdienst kann Personen, die Vorschriften missachten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Für uns Grüne ist daher auch klar, dass wir den Antrag Hutter Markus ablehnen. Er sieht vor, dass der Sicherheitsdienst auch Personen festnehmen kann. Festnahmen sind für uns ganz klar in der Kompetenz der Transportpolizei.
Für die grüne Fraktion enthält das vorliegende Gesetz aber immer noch einen gravierenden Mangel. Die Frage der Bewaffnung wird sozusagen an den Bundesrat ausgelagert. Das ist für uns Grüne unhaltbar. Wir sind klar der Meinung, dass die Frage der Bewaffnung im Gesetz geregelt werden muss, so, wie es der Bundesrat in seiner ursprünglichen Vorlage vorgesehen hat. Wir Grünen sind überzeugt, dass eine Transportpolizei mit Schusswaffen eine Gefahr für die Sicherheit im öffentlichen Verkehr darstellt und somit dem Ziel dieses Gesetzes diametral entgegensteht. In einem Bus oder in einem Zug erhöht eine Waffe nicht das Sicherheitsgefühl der Reisenden, sondern stellt ein Risiko dar. Deshalb haben wir bei Artikel 2 auch den Antrag gestellt, dass Schusswaffen für die Bahnpolizei verboten werden.
Ich bitte Sie bereits hier, diesem Minderheitsantrag Lachenmeier zuzustimmen.

Leuenberger Moritz, Bundesrat: Die Vorlage wurde ja ausführlich vorgestellt; ich erspare es mir, das auch zu tun. Ich danke dafür, dass die Arbeit an die Hand genommen und dass ein Konsens gefunden wurde.
Sie haben den Bundesrat um seine Meinung gebeten. Der Bundesrat hat sich geäussert. Er hat Ihnen bekanntgegeben, dass er mit Ihrer Lösung einverstanden ist, und er hat zwei Anträge gestellt. Herr Binder hat gesagt, der Bundesrat dürfe eigentlich gar keine Anträge stellen. Dem muss ich widersprechen. Es steht nämlich in Artikel 33 der Bundesverfassung ganz ausdrücklich: "Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen." (Heiterkeit) Wir sind auch nur Menschen. Wir dürfen Ihnen einen Antrag stellen, und wir sind Ihnen dankbar, dass Sie uns erhört und unseren Antrag aufgenommen haben.

Levrat Christian (S, FR), pour la commission: Vous m'avez interpellé tout à l'heure, Monsieur Grunder - je vous ai donné une réponse partielle. Les informations reçues entre-temps confirment d'abord les éléments de réponse que je vous ai donnés. Vous n'avez pas posé cette question en commission, elle n'a du reste pas été débattue à cette occasion.
Je vous répète que 50 pour cent des salariés actuels de Securitrans sont déjà affiliés auprès de la Caisse de pensions CFF et que, par conséquent, aucuns frais supplémentaires ne seront engendrés pour cette opération. Pour le 50 pour cent restant, des négociations sont aujourd'hui en cours entre les syndicats et la Caisse de pensions CFF, en l'occurrence l'entreprise, pour trouver une solution.
Le problème vient du fait que, d'une part, les prestations de la Caisse de pensions CFF sont meilleures que les prestations prévues aujourd'hui par Securitrans et, d'autre part, la caisse de Securitrans est dans une situation financière satisfaisante, alors que nous savons que la Caisse de pensions CFF présente un taux de couverture de 80 pour cent.
Pour répondre précisément à votre question, nous considérons qu'il n'y aura pas de frais supplémentaires de ce fait, dans la mesure où les CFF devront de toute manière assainir leur caisse de pension et où il est absolument illusoire de faire peser sur des collaborateurs nouvellement transférés dans la Caisse de pensions CFF une partie de l'assainissement nécessaire. Au total, pour ce point secondaire, nous considérons que 50 pour cent du personnel n'est pas concerné et que le 50 pour cent restant fait l'objet aujourd'hui de négociations entre les CFF et Securitrans et que les droits des salariés concernés seront préservés dans ce contexte. Et, au demeurant, la convention collective de travail des CFF est meilleure que celle de Securitrans.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition


Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
Loi fédérale sur les organes de sécurité des entreprises de transports publics

Detailberatung - Discussion par article

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der Bundesrat gemäss seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2010 (BBl 2010 917) folgende Anpassungen beantragt: Anstelle des Begriffs "Schusswaffen" soll wie im Waffengesetz durchgehend der Begriff "Feuerwaffen" verwendet werden, und bei den Erläuterungen zur amtlichen Inpflichtnahme soll explizit darauf hingewiesen werden, dass damit eine Vereidigung gemeint ist. - Diese Anträge des Bundesrates sind nicht bestritten; sie sind so beschlossen.

Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 2
Antrag der Kommission: BBl

Art. 2
Proposition de la commission: FF

Lachenmeier-Thüring Anita (G, BS): Ich begründe meinen Minderheitsantrag zu Artikel 2 Absatz 7.
Hier geht es um die Kompetenz des Bundesrates, die Bewaffnung der Sicherheitsorgane zu regeln. Die Mehrheit der Kommission kann sich bewaffnetes Sicherheitspersonal vorstellen, die Minderheit lehnt eine Bewaffnung ab. Warum? Der Sicherheitsdienst kann Personen befragen, kontrollieren und wegweisen. Die Transportpolizei hat weiter gehende Kompetenzen. Sie kann neben der Durchführung von Kontrollen auch Gegenstände beschlagnahmen und Personen vorläufig festnehmen und anschliessend der Polizei übergeben. Wir waren uns in der Kommission einig, dass die hoheitliche Kompetenz der Festnahme und die Strafverfolgung schlussendlich bei den Kantonspolizeien liegen. Die Transportpolizei hält die Person also nur so lange fest, bis sie beispielsweise an einem Bahnhof der dortigen Kantonspolizei
AB 2010 N 222 / BO 2010 N 222
übergeben werden kann. Wir sind der Meinung, dass es dafür keine Waffen braucht. Die Sicherheit der Bahnkundschaft wird nicht erhöht, wenn Sicherheitsorgane bewaffnet durch die Züge gehen und Kontrollen durchführen. In den engen Bahnwaggons können Waffen so oder so nicht eingesetzt werden. Werden sie trotzdem mitgetragen, stellen sie eine Gefährdung der Sicherheit dar und steigern das Gewaltpotenzial.
Sie werden nun sagen, auch die Grenzwache, welche gewisse Züge kontrolliert, trage Waffen. Das ist so, und zwar aufgrund internationaler Abkommen, welche wir mit dem Beitritt zu Schengen eingegangen sind. Darum können wir darüber nicht beschliessen; zudem macht bei der Grenzwache, anders als bei der Transportpolizei, die Kontrolle in den Zügen nur einen ganz kleinen Teil des Aufgabenspektrums aus.
Die Minderheit wehrt sich dagegen, dass noch mehr bewaffnetes Sicherheitspersonal die Züge kontrolliert. Als Zugreisende fühle ich mich dadurch nicht sicherer, im Gegenteil: Viel und dann noch bewaffnetes Sicherheitspersonal suggeriert, dass man sich an einem unsicheren Ort aufhält. Das ist dem öffentlichen Verkehr nicht gerade förderlich. Es kann Aggressionen und Gewalt auslösen und dazu führen, dass z. B. Kriminelle, die eine Waffe bei sich haben, diese auch einsetzen. Zudem können Waffen vom Sicherheitspersonal selber falsch eingesetzt werden, oder sie können ihm entrissen werden und in falsche Hände geraten. In einem engen Zug ist das wahrscheinlicher als im offenen Raum. Sogar gutausgebildetem Personal der Kantonspolizeien wird hin und wieder eine Waffe entrissen. In einem fahrenden Zug ohne Fluchtmöglichkeiten hätte dies verheerende Folgen.
Der Bundesrat regelt die Ausbildung und die Weiterbildung der Sicherheitsorgane. Die Transportpolizei bleibt Teil der Transportbetriebe, welche, so würde ich behaupten, wenig Erfahrung mit bewaffnetem Sicherheitspersonal haben. Die vorgesehenen Kompetenzen reichen auch ohne Bewaffnung aus.
Wir bitten Sie, der Minderheit zu folgen und die Bewaffnung mit Schusswaffen bzw. mit Feuerwaffen auszuschliessen.

von Rotz Christoph (V, OW): Die Mitarbeiter der Transportpolizei sind ausgebildete Polizeibeamte, welche folglich auch an der Schusswaffe - entschuldigen Sie, gemäss Bundesrat heisst es Feuerwaffe - ausgebildet wurden. Zudem handelt es sich um vereidigte Mitarbeiter, welche für diesen Beruf und für spezielle Situationen bestens ausgebildet sind. Es ist nun völlig falsch, gemäss dem Antrag der Minderheit Lachenmeier zu Absatz 7 dem Bundesrat zwar die Ausrüstung und Bewaffnung der Sicherheitsorgane zu übertragen, aber Feuerwaffen per Gesetz von vornherein auszuschliessen.
Je nach Transportunternehmen, Sicherheitsanspruch oder Gefahrenlage muss es möglich bleiben, die Transportpolizei zu bewaffnen. Um es nochmals zu betonen: Es geht hier ganz klar um die Transportpolizei mit ausgebildeten und vereidigten Polizisten und nicht um den einfachen Sicherheitsdienst; diese Polizisten sollen mit einer Waffe ausgerüstet werden, um damit die notwendige Sicherheit zu gewährleisten.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Lachenmeier zu Absatz 7 abzulehnen und dem Bundesrat die Kompetenz zu belassen, für die Sicherheitsorgane die Ausrüstung, die Ausbildung und die Bewaffnung inklusive Feuerwaffe in der Verordnung zu regeln.

Segmüller Pius (CEg, LU): Frau Lachenmeier, die Polizei wird geschult. Die Mitglieder der Transportpolizei absolvieren eine Polizeischule. Sie werden wie alle Polizeikräfte vereidigt. Der Einsatz der Schusswaffen oder Feuerwaffen, wie wir jetzt neu sagen, ist eines der wichtigsten Elemente der Ausbildung bei der Polizei. Er muss absolut verhältnismässig sein. Wenn Sie sagen, es sei in der letzten Zeit vorgekommen, dass der Einsatz der Polizei nicht verhältnismässig gewesen sei, dann muss ich Ihnen sagen, dass das ganz, ganz selten vorkommt. Sie haben gesagt, das Entreissen der Waffe sei auch ein Problem. Das stimmt nicht mehr. Es gibt heute technische Massnahmen, mit denen man verhindern kann, dass den Polizisten Waffen entrissen werden.
Die Waffe ist das letzte Mittel, das gebraucht wird; das ist absolut wichtig. Der Bundesrat hat die Kompetenz, in der Verordnung sauber zu lösen, ob, in welchem Mass und in welcher Situation eine Transportpolizei mit Feuerwaffen ausgerüstet werden kann.
Die CVP/EVP/glp-Fraktion ist gegen den Antrag der Minderheit Lachenmeier und wird mit der Mehrheit stimmen.

Graf-Litscher Edith (S, TG): Der Einsatz von Feuerwaffen, vor allem in überfüllten Zügen, ist sehr heikel. Er kann Leben schützen, birgt aber auch grosses Gefahrenpotenzial für Personal und Fahrgäste. Die Haltung des Personals ist deshalb gespalten. Die einen befürworten den Waffeneinsatz, die anderen sind kritisch eingestellt.
Die Delegation der SP-Fraktion hat sich in der Kommission in dieser Frage der Stimme enthalten. In Bezug auf den Kompromiss denke ich persönlich aber, dass für uns an zentraler Stelle steht, dass die polizeilichen Aufgaben hoheitliche Aufgaben sind und nicht privatisiert werden. Da diverse Schnittstellen zwischen Militärpolizei, Botschaftsschutz, Grenzwachtkorps und Bahnpolizei bestehen, erachten wir es als sinnvoll, dass diese Frage nicht hier im Gesetz geregelt wird, sondern der Bundesrat auf dem Verordnungsweg über Ausrüstung und Bewaffnung bzw. Bewaffnung mit der Feuerwaffe entscheidet.

Leuenberger Moritz, Bundesrat: Sie haben selber darauf hingewiesen, dass gerade dieser Artikel ein wesentlicher Teil des Kompromisses ist, weswegen wir uns ihm gerne anschliessen. Wir wissen auch - nach dieser Diskussion und vor allem nach der Diskussion damals, als unsere eigene Vorlage scheiterte -, dass der Bundesrat, wenn er dann entscheiden muss, eine ganz grosse Verantwortung hat. Wir werden hier niemals leichtfertig legiferieren, aber, wie gesagt wurde: Der Entscheid misst sich natürlich auch an der Bedrohungslage. Und hier müssen die Sicherheitskräfte einigermassen denjenigen entsprechen, die die öffentliche Sicherheit in den Zügen bedrohen.

Binder Max (V, ZH), für die Kommission: Hier geht es ja um einen der Hauptstreitpunkte der damals abgelehnten Vorlage. Für unsere Seite war eigentlich völlig klar, dass ein Polizist bewaffnet sein muss. Ein unbewaffneter Polizist ist kein Polizist. Für die andere Seite war klar, dass man ein Verbot wollte. Auch deshalb scheiterte ja jene Vorlage.
Dies ist nun der Kompromiss, der von den beiden Seiten in der Subkommission und dann auch in der Kommission eingegangen wurde: Wir verzichten auf die konsequente Ausrüstung der Transportpolizei mit der Waffe, und die andere Seite verzichtet auf das komplette Verbot bereits im Gesetz. Damit geben wir tatsächlich dem Bundesrat die verantwortungsvolle Aufgabe, die Transportpolizei auch von der Bedrohungslage abhängig auszurüsten. Dazu soll eben auch die Feuerwaffe gehören. Wenn Sie diese heute ausschliessen, dann machen Sie einen kapitalen Fehler. Wenn Sie der Minderheit Lachenmeier zustimmen, schliessen Sie heute Feuerwaffen konsequent aus, also Geräte, die man vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt - wir kennen die dannzumalige Bedrohungslage nicht - nicht einsetzen kann, weil das Gesetz es verbietet. Herr Bundesrat Leuenberger hat ja betont, dass der Bundesrat dieses Instrument sehr zurückhaltend und der Bedrohungslage angepasst einsetzen will.
Frau Lachenmeier, es ist nicht nur die Grenzwache, die die Züge bewaffnet kontrolliert. Unter anderem ist auch die Militärpolizei bewaffnet in Zügen anzutreffen.
Frau Graf-Litscher, es geht hier nicht darum, den bewaffneten Einsatz bereits zu bewilligen, sondern es geht schlicht und einfach darum, die Möglichkeit zu schaffen, die Transportpolizei mit den entsprechenden Waffen auszurüsten.
Ich bitte Sie hier also dringend, der Mehrheit zu folgen - auch im Sinne des Kompromisses, der von beiden Seiten unterstützt wird - und den Antrag der Minderheit Lachenmeier abzulehnen.
AB 2010 N 223 / BO 2010 N 223

Levrat Christian (S, FR), pour la commission: La question de l'armement dans les trains peut certainement être discutée, son opportunité débattue. Deux remarques s'imposent néanmoins à ce stade:
1. l'armement est prévu comme possibilité uniquement pour la police des transports, et non pour les services de sécurité;
2. il est laissé à la libre appréciation du Conseil fédéral d'introduire ou non, en fonction des menaces réelles, la possibilité d'équiper la police des transports d'armes à feu.
Permettez-moi simplement une remarque d'ordre politique, parce que nous sommes ici au coeur de ce projet de loi. Nous avions, lors des derniers débats devant ce conseil, la gauche qui considérait qu'il était inadmissible d'armer des forces de sécurité privées qui agissaient sur délégation des CFF; et nous avions à l'inverse la droite qui considérait qu'il était indispensable d'équiper d'armes à feu les forces de police engagées dans la police ferroviaire.
Nous avons ici, je crois, fait la démonstration que le projet de loi sur lequel nous débattons est meilleur que le projet de loi initial du Conseil fédéral. Il ne s'agit pas d'un compromis hasardeux que les forces des uns et des autres auraient obtenu. Il s'agit vraiment d'une solution qui me paraît optimale, avec cette distinction très claire entre d'une part les tâches de souveraineté publique, les tâches de la police des transports, une police des transports à l'égal d'autres polices cantonales, avec un champ d'intervention un peu différent, mais des modalités d'intervention qui peuvent s'en rapprocher, et d'autre part un service de sécurité privé qui se rapproche alors, quant à lui, de l'ensemble des autres services de gardiennage auxquels nous sommes confrontés un jour ou l'autre.
En conséquence, la majorité de la commission vous invite, en respect de ce compromis, de cette solution qui a été trouvée après une analyse fondée de la situation, à repousser la proposition de la minorité Lachenmeier.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.473/3666)
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 30 Stimmen

Art. 3
Antrag der Kommission: BBl

Art. 3
Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 4
Antrag der Kommission: BBl

Antrag Hutter Markus
Abs. 4
Beansprucht eine Person die Transportleistung unrechtmässig, so können Sicherheitsdienst und Transportpolizei sie vorläufig festnehmen, wenn die Person sich nicht ausweisen kann und die verlangte Sicherheit nicht leistet.

Art. 4
Proposition de la commission: FF

Proposition Hutter Markus
Al. 4
Une personne utilisant illégalement la prestation de transport ne peut être arrêtée provisoirement par le service de sécurité et la police des transports que si elle ne peut pas établir son identité ni fournir la sûreté demandée.

Hutter Markus (RL, ZH): Ich beantrage Ihnen, Artikel 4 Absatz 4 zu ändern, damit im öffentlichen Verkehr neben der Transportpolizei auch der Sicherheitsdienst für Sicherheit sorgen und Sicherheit durchsetzen kann.
Lassen Sie mich dazu Folgendes ausführen: Das geltende Bundesgesetz vom 18. Februar 1878 betreffend Handhabung der Bahnpolizei gestattet den Bahnunternehmen - also nicht nur den SBB - wenigstens, eigenes Personal oder private Sicherheitsunternehmen mit bahnpolizeilichen Befugnissen für den Schienenverkehr auszustatten. Als Hauptaufgabe obliegt diesen Sicherheitsorganen die Billettkontrolle und das Einschreiten gegen Schwarzfahrer. Diese begehen in aller Regel nur eine Übertretung, wenn sie ohne Fahrkarte in einem Verkehrsmittel sitzen, in dem sie das Billett selber hätten entwerten müssen. Bei einer Übertretung bleibt es auch dann, wenn sie allerhand anstellen, um der Kontrolle zu entwischen.
Eine Übertretung rechtfertigt im Allgemeinen keine private Festnahme. Die meisten noch geltenden kantonalen Strafprozessordnungen stimmen mit der künftigen schweizerischen Strafprozessordnung darin überein, dass es nur ein Verbrechens- oder Vergehensverdacht jeder Privatperson erlaubt, einen Verdächtigen festzuhalten und der Polizei zu übergeben. Genau hier springt das Bahnpolizeigesetz von 1878 mit einer Spezialvorschrift ein, und zwar für den Fall, dass der Schwarzfahrer sich weder über seine Identität ausweist noch eine Kaution für Fahrgeld und Strafe hinterlegt. Wer die Funktion der Bahnpolizei ausübt, darf den Schwarzfahrer anhalten und der Polizei übergeben. Das gilt also auch für von Transportunternehmen beauftragte private Sicherheitsdienste. Es kommt verhältnismässig selten vor, wirkt aber als entscheidendes Druckmittel.
Mit dem vorliegenden Gesetz bleiben die Privatunternehmen des öffentlichen Verkehrs auf private Sicherheitsunternehmen angewiesen, wenn sie etwas für die Sicherheit ihrer Passagiere und ihres Betriebes tun wollen, weil die jetzt eng an die SBB gebundene und entsprechend gekennzeichnete SBB-Police schon ihres Auftrittes wegen keine Alternative ist und das übrigens auch gar nicht flächendeckend sein will. Diesen Sicherheitsdiensten gesteht Artikel 4 Absatz 1 freilich zu, Schwarzfahrer und andere fehlbare Passagiere anzuhalten, zu kontrollieren, wegzuweisen oder von ihnen eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Was aber bleibt zu tun, wenn der Schwarzfahrer kein Ausweispapier herausrückt und die Sicherheitsleistung verweigert? Den bisherigen Ausweg, den Widerspenstigen der Polizei zu übergeben, wird den Sicherheitsdiensten mit Artikel 4 versperrt, denn laut den Absätzen 2 und 3 darf nur noch die Transportpolizei angehaltene Personen vorläufig festnehmen und der Polizei übergeben. Was also soll mit einem vom Sicherheitsdienst angehaltenen, passiv renitenten Schwarzfahrer geschehen? Der Sicherheitsdienst kann weder die Herausgabe eines Identitätsausweises noch die Hinterlegung einer Kaution erzwingen, unter keinen Umständen, auch dann nicht, wenn der Angehaltene das eine oder das andere auf sich trägt. Keiner Privatperson steht es zu, eine andere zu durchsuchen, ausser diese habe eingewilligt.
Von den zitierten Befugnissen - kontrollieren, wegweisen, Sicherheit verlangen - liesse sich allein eine Wegweisung mit angemessener Gewalt erzwingen. Eine solche aber macht nicht selten überhaupt keinen Sinn, sei es, weil der Schwarzfahrer damit sein Ziel ganz oder teilweise erreicht, sei es, weil beispielsweise im Winter das Aussetzen eines Betrunkenen an einer Haltestelle nicht angeht. Also wäre der Sicherheitsdienst gezwungen, den Schwarzfahrer gewähren zu lassen. Eine gegen unbekannt erstattete Anzeige wäre danach zwar möglich, aber meist völlig sinnlos. Dass den Sicherheitsdiensten ein wichtiges, wenn nicht das wichtigste Instrument aus der Hand geschlagen würde, spräche sich schnell herum. Einen Sicherheitsdienst unter diesen Umständen als Fahnder nach Schwarzfahrern einzusetzen, wäre kontraproduktiv. Die zum Verbessern der Sicherheit ersonnene Vorlage würde in der aktuellen Fassung der Sicherheit in einem wesentlichen Bereich unmittelbar Abbruch tun. Das darf umso weniger geschehen, als die Vorlage ja für die Sicherheitsdienste ein wesentlich strengeres Regime einführt und sie einer Bewilligungspflicht unterwirft.
Die zum Einsatz einer Bahnpolizei ermächtigten Privatunternehmen haben bis jetzt von ihren Kompetenzen massvoll Gebrauch gemacht; unter der verstärkten staatlichen Aufsicht werden sie das erst recht tun.
AB 2010 N 224 / BO 2010 N 224
Ich ersuche Sie also, dieses Gesetz punkto Sicherheit nicht zu verschlechtern und meinem Antrag zuzustimmen.

Chopard-Acklin Max (S, AG): Sehr geehrter Herr Hutter, habe ich Sie richtig verstanden? Es ist Ihre Absicht, mit diesem Antrag privaten Sicherheitsdiensten polizeiliche Hoheitsbefugnisse zuzugestehen. Ist es das? Das geht ja nicht.

Hutter Markus (RL, ZH): Sie haben mich insofern richtig verstanden, als ich das heute geltende Recht aufrechterhalten möchte. Das heisst, dass ein privater Sicherheitsdienst, der einen Schwarzfahrer erwischt, diesem Angaben über seine Identität entlocken kann. Das kann er mit dieser Vorlage nicht mehr tun. Sie machen hier einen ganz zentralen Rückschritt. Die Privatbahnen haben keine SBB-Police, und deshalb werden die Privatbahnen künftig eine ganz wesentliche Verschlechterung ihrer Sicherheit haben. Es macht keinen Sinn, das bewährte Recht und damit die Sicherheit in einem nicht absehbaren Ausmass zu verschlechtern.

Graf-Litscher Edith (S, TG): Gerne nehme ich das Votum von Kollege Hutter auf. In meiner beruflichen Tätigkeit habe ich auch mit konzessionierten Transportunternehmen zu tun. Tatsache ist, dass dort die Sicherheit wegen der Vorlage nicht leidet, sondern dass die Unternehmen zum Beispiel eben auch die Möglichkeit haben, bei der Transportpolizei, die die SBB wieder näher an sich genommen haben, Leistungen zu beziehen. Ich denke, der Antrag Hutter Markus ist gefährlich, denn er möchte die Liberalisierung einfach durch die Hintertüre einführen, und genau das wollten wir mit der jetzigen Vorgabe verhindern.
Der Sicherheitsdienst kontrolliert, die Transportpolizei nimmt polizeiliche Aufgaben wahr, das heisst, sie kann auch Leute festnehmen. Für die SP-Fraktion ist ganz zentral, dass dort, wo Polizei draufsteht, auch Polizei drin ist. Wir wollen keinen Sicherheitsdienst, dem durch die Hintertür doch wieder polizeiliche und hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Die Festnahme ist ganz klar Polizeiaufgabe.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, den Antrag Hutter Markus abzulehnen.

von Rotz Christoph (V, OW): Der Antrag von Kollege Hutter ist gut gemeint, aber er ist trotzdem irgendwie falsch und muss folglich abgelehnt werden.
In Artikel 4 werden die Befugnisse der Sicherheitsorgane klar geregelt. Um es nochmals zu sagen: Es gibt zwei Sicherheitsorgane, den einfachen Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Nur die Transportpolizei besteht aus ausgebildeten Polizisten, die vereidigt sind und deswegen über mehr Kompetenzen verfügen. Wie in Artikel 4 Absatz 1 geregelt ist, können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei Personen befragen und Ausweiskontrollen durchführen: Es können Personen angehalten, kontrolliert und weggewiesen werden. In Artikel 4 Absatz 2 wird geregelt, dass nur die Transportpolizei angehaltene Personen vorläufig festnehmen kann. Was der Sicherheitsdienst im Gegensatz zur Transportpolizei also nicht machen kann, ist eine vorläufige Festnahme.
Bei Artikel 4 geht es um eine Ausschlussregelung, was die vorläufige Festnahme für die Transportpolizei betrifft; das können Sie auch in der Botschaft nachlesen. Die vorläufige Festnahme soll nur möglich sein, wenn sich die Person nicht ausweisen kann, wenn sie die Sicherheitsleistung nicht berappen kann und wenn sie gegen eine zusätzliche Strafbestimmung verstossen hat. Ich denke, der Schwarzfahrer, der sich ausweisen kann, kann vom Sicherheitsdienst belangt werden.
Mit dem Antrag Hutter Markus wird eine unlogische Bestimmung beantragt, weil er dem einfachen Sicherheitsdienst eine vorläufige Festnahme ermöglichen will, obwohl es in Artikel 4, "Befugnisse der Sicherheitsorgane", anders geregelt ist. Die vorläufige Festnahme darf nicht mit dem Anhalten einer Person verwechselt werden. Der Sicherheitsdienst darf gemäss Artikel 4 also Personen anhalten, während die vorläufige Festnahme in der Kompetenz der Transportpolizei bleibt, welche, wie schon mehrmals gesagt, aus ausgebildeten Polizisten besteht und auch polizeilichen Zwang anwenden darf. Es geht hier auch um eine klare Unterscheidung. An Private ausgelagert werden können nur Aufgaben des Sicherheitsdienstes und nicht Aufgaben der Transportpolizei. Gerade die Unterscheidung zwischen den beiden Sicherheitsorganen bildet eine der wichtigen Grundlagen dieses Gesetzes, wenn es darum geht, die Kompetenzen zu regeln.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Antrag Hutter Markus abzulehnen.

Binder Max (V, ZH), für die Kommission: Der Antrag Hutter Markus lag der Kommission so nicht vor. Aber das Geforderte war ja eigentlich gerade der Stein des Anstosses: Wenn Sie dem Antrag zustimmten, würde die Differenz zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei nochmals kleiner. Es gäbe dann bald keinen Unterschied mehr, und man müsste sich eigentlich fragen, weshalb noch unterschieden wird, wenn der Sicherheitsdienst, der jetzt ja privatisiert werden darf, letztlich praktisch die gleichen Kompetenzen hätte wie die Transportpolizei, die nicht privatisiert werden darf: die Kompetenz der vorläufigen Festnahme als eigentlich stärkstes Mittel dieser Sicherheitsorgane, bevor sie die betreffende Person der Polizei übergeben. Der Unterschied zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei würde also noch kleiner und fiele praktisch weg. Mit diesem Antrag könnten letztlich auch Personen ohne Polizeiausbildung Leute vorläufig festnehmen, und das wäre aus unserer Sicht rechtsstaatlich doch sehr problematisch.
Vielleicht muss man das auch im Zusammenhang mit der Frage von Kollege Chopard zu Absatz 5 sehen. Dort wird ja eigentlich - das war auch der Wille der Kommission - beiden Sicherheitsorganen eine gewisse Möglichkeit gegeben, polizeilichen Zwang auszuüben: "soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung", das würde den Sicherheitsdienst betreffen, "oder die vorläufige Festnahme", das würde die Transportpolizei betreffen, "erforderlich ist". Vielleicht muss die ständerätliche Kommission bei der Behandlung von Artikel 4 diesen Zusammenhang bei den Aufgaben und Kompetenzen nochmals vertieft beurteilen.
Ich bitte Sie, im Sinne einer klaren Aufgabentrennung zwischen Sicherheitsdienst und Transportpolizei den Antrag Hutter Markus abzulehnen und der Kommission zu folgen.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.473/3667)
Für den Antrag der Kommission ... 128 Stimmen
Für den Antrag Hutter Markus ... 30 Stimmen

Art. 5-13
Antrag der Kommission: BBl

Art. 5-13
Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.473/3668)
Für Annahme des Entwurfes ... 152 Stimmen
Dagegen ... 5 Stimmen
AB 2010 N 225 / BO 2010 N 225

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