Binder Max (V, ZH), für die Kommission:
Sie kennen die Vorgeschichte des heute vorliegenden Geschäftes: Die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 9. März 2007 zur Bahnreform 2 enthielt einen Entwurf zu einem Gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. Die Diskussion zu jenem Gesetz wurde vor allem in zwei Bereichen kontrovers geführt. Erstens: Soll die Möglichkeit bestehen, die polizeilichen Aufgaben auch an Privatorganisationen zu vergeben? Zweitens: Soll die Transportpolizei bewaffnet sein oder nicht? Trotz intensiver Diskussionen in der Kommission und im Rat konnte keine mehrheitsfähige Lösung gefunden werden. Darauf folgte am 20. März 2009 in der Schlussabstimmung des Ständerates Zustimmung, in jener des Nationalrates Ablehnung des Gesetzes. In den ablehnenden Voten kam damals klar zum Ausdruck, dass im Bereich Sicherheit im öffentlichen Verkehr dringender Handlungsbedarf besteht. In diesem Punkt war sich der Rat absolut einig; er wird es auch heute sein. Die Gegner der Vorlage brachten klar zum Ausdruck, dass sie in der KVF unverzüglich aktiv werden wollten. Wir stellten damals in Aussicht, innert eines Jahres eine neue Vorlage in den Rat zu bringen. Heute, zwölf Tage vor Ablauf dieser Frist, können Sie die neue Vorlage beraten. |
AB 2010 N 217 / BO 2010 N 217
|
Die KVF traktandierte das Geschäft bereits an ihrer Sitzung vom 18. Mai 2009 und beschloss gleichentags eine Kommissionsinitiative, um die Gesetzesarbeiten zügig voranzutreiben. In der Folge erarbeitete eine aus fünf Mitgliedern bestehende Subkommission mit Unterstützung der Verwaltung in drei Sitzungen einen Erlass- und einen Berichtsentwurf. Dieser Entwurf erhielt in der Plenarsitzung der Kommission vom 3. November 2009 mit 21 zu 2 Stimmen eine deutliche Zustimmung. Es gibt bei der aus dreizehn Artikeln bestehenden Vorlage einen Minderheitsantrag Lachenmeier zu Artikel 2 Absatz 7, womit bei der Bewaffnung der Transportpolizei Schusswaffen ausgeschlossen werden sollen. Seit heute liegt ausserdem ein Einzelantrag Hutter Markus zu Artikel 4 Absatz 4 vor. Ich nehme zu diesen beiden Anträgen in der Detailberatung Stellung.
Zur Vorlage selber: Es gibt keine Fahne, Sie finden den Gesetzestext auf den Seiten 909 bis 913 im Bericht der KVF vom 3. November 2009, den Minderheitsantrag Lachenmeier finden Sie auf Seite 910 des Berichtes. Der Bundesrat stimmt der Vorlage vollumfänglich zu, den entsprechenden Bericht haben Sie ebenfalls erhalten.
Nun zum Inhalt: Eintreten auf die Vorlage ist nicht bestritten, deshalb erläutere ich Ihnen die Vorlage als Ganzes und werde nachher, mit Ausnahme von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 4, nicht jeden Artikel einzeln kommentieren.
Grundlage der Vorlage ist immer noch die Botschaft des Bundesrates vom 9. März 2007. In der Vorlage wurden die Streitpunkte, die zur Ablehnung des Gesetzes führten, im Wesentlichen korrigiert. Materiell geht es um folgende Punkte: Artikel 1 regelt unverändert den Geltungsbereich. Die Artikel 2, 3 und 4 regeln die Art, die Aufgaben und die Befugnisse der Sicherheitsorgane. Es gibt nach wie vor zwei Sicherheitsorgane, nämlich einerseits den Sicherheitsdienst, dessen Aufgaben an eine private Organisation übertragen werden können, und andererseits die Transportpolizei, die amtlich in Pflicht zu nehmen ist, das heisst vereidigt wird, und die demzufolge nicht privatisiert werden kann. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, dass in diesem Bereich hoheitliche Aufgaben nicht privatisiert werden. Dadurch werden wir auch der Kritik an der letzten Vorlage gerecht.
Die Transportpolizei kann Personen nicht nur anhalten, sondern auch vorläufig festnehmen, das heisst sie in Handschellen legen oder mit Fesselungsbändern festnehmen. Sie kann auch Gegenstände beschlagnahmen. Beide Organe, der Sicherheitsdienst wie die Transportpolizei, können Personen befragen, Ausweiskontrollen durchführen, Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution verlangen.
Artikel 5 regelt die Organisation. Unter anderem werden hier auch die Kriterien festgeschrieben, die zur Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an eine private Organisation zu erfüllen sind. Artikel 6 definiert den Umgang mit Daten. Artikel 7 - das ist neu in diesem Gesetz - konkretisiert die Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane, im Speziellen der Transportpolizei, mit den Polizeibehörden. Die Artikel 8 bis 13 sind eigentlich Standardartikel. Sie regeln Aufsicht, Vorgehen bei Ungehorsam, Verfolgung von Amtes wegen, Aufhebung bisherigen Rechts, Änderung bisherigen Rechts, Referendum und Inkrafttreten.
Die Kommission hat auf die Durchführung einer ordentlichen Vernehmlassung verzichtet, weil die heutige Vorlage wie gesagt auf der ehemaligen Botschaft aufbaut. Zu dieser hat im Rahmen der Vorlage zur Bahnreform 2 in den Jahren 2003 und 2004 eine ordentliche Vernehmlassung stattgefunden. Damals war die grundsätzliche Ausrichtung der neuen gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen unbestritten. Im Rahmen der Vorarbeiten hat die Subkommission aber eine Anhörung der wichtigsten Akteure - Kantone, Transportunternehmen und Polizeibeamtenverband - durchgeführt. Dabei wurden zwei unterschiedliche Einschätzungen deutlich: Die Kantone, vertreten durch den Zürcher Regierungsrat Markus Notter, Präsident der KKJPD, stehen unserer Vorlage skeptisch gegenüber. Sie sehen einen Eingriff in das Zuständigkeitsgebiet der Kantone, wenn das BAV die Aufsicht ausübt, und der mögliche Aufbau mehrerer Transportpolizeien geht für die KKJPD staats- und sicherheitspolitisch grundsätzlich in die falsche Richtung. Ganz anders äusserten sich die Vertreter der SBB und des VöV: Beide stellten sich voll und ganz hinter die Vorlage. Es sei wichtig, für die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen nun rasch eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen und damit das vom 18. Februar 1878 stammende Bahnpolizeigesetz abzulösen. Auch der Verband Schweizerischer Polizeibeamter unterstützt die Vorlage prinzipiell. Er hätte verständlicherweise gern noch mehr Kompetenzen gehabt.
Abschliessend noch ein Wort zum Bericht des Bundesrates: Der Bundesrat stellt auf Seite 917 unter Ziffer 3 zwei Anträge zum Entwurf der Kommission. Dazu ist erstens zu sagen, dass der Bundesrat einem Irrtum unterliegt, denn er ist in diesem Fall gar nicht antragsberechtigt, und zweitens, dass es sich um zwei Detailanliegen handelt; es geht um zwei Begriffe, die die Absicht des Textes verdeutlichen sollen. Wir sind durchaus bereit, die beiden Vorschläge aufzunehmen: Einerseits ersetzen wir den Begriff "Schusswaffen" durch den Begriff "Feuerwaffen" - damit werden wir auch dem Waffengesetz gerecht, das durchgehend diesen Begriff verwendet -, und andererseits stimmen wir dem Bundesrat dahingehend zu, dass wir mit "Inpflichtnahme" selbstverständlich auch "Vereidigung" meinen, ich habe das eingangs erwähnt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, in der Detailberatung durchwegs der Mehrheit zu folgen und der Vorlage in der Gesamtabstimmung zuhanden des Ständerates zuzustimmen.