Nationalrat - Frühjahrssession 2010 - Siebente Sitzung - 09.03.10-08h00
Conseil national - Session de printemps 2010 - Septième séance - 09.03.10-08h00

09.063
Militärgesetz.
Änderung
Loi fédérale sur l'armée
et l'administration militaire.
Modification
Zweitrat - Deuxième Conseil
Botschaft des Bundesrates 19.08.09 (BBl 2009 5917)
Message du Conseil fédéral 19.08.09 (FF 2009 5331)
Ständerat/Conseil des Etats 09.12.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 09.12.09 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 09.03.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 16.03.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 19.03.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 19.03.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2010 6015)
Texte de l'acte législatif (RO 2010 6015)
Text des Erlasses (Berichtigung, Art. 58 Abs. 2 ParlG) (AS 2011 487)
Texte de l'acte législatif (Errata, art. 58 al. 2 LParl) (RO 2011 487)

Bortoluzzi Toni (V, ZH), für die Kommission: Die Gesetzesrevision, die hier zur Diskussion steht, ist eine reduzierte Version der in der Session vom Juni 2009 gescheiterten Militärgesetzrevision. Die umstrittenen Punkte wie die obligatorischen Ausbildungseinsätze im Ausland für alle Armeeangehörigen sowie ein generelles Obligatorium für Auslandeinsätze für das Militärpersonal führten ja damals nach der Einigungskonferenz zur Ablehnung der Vorlage. Der Bundesrat hat die Vorlage wieder aufgenommen und sich dabei auf die unumstrittenen Punkte beschränkt. Die obligatorischen Ausbildungseinsätze im Ausland und die geänderte Regelung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Auslandeinsätzen sind nicht mehr Inhalt dieser Vorlage.
Der Bundesrat hat sich also auf die unumstrittenen Punkte beschränkt. Im Wesentlichen geht es erstens einmal um die Sicherheit im Umgang mit der persönlichen Waffe, das heisst, dass bei der Rekrutierung eine vertiefte Prüfung erfolgen soll. Die Eignung der Militärdiensttauglichen muss vor der Abgabe der persönlichen Waffe festgestellt werden. Zweitens soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei Anwärtern auf eine Kaderstelle in der Armee Einsicht in Akten des Strafvollzugs- und des Betreibungs- und Konkurswesens zu bekommen. Es ist uns ein Anliegen, die Sicherheit bei der Entscheidung bezüglich der Besetzung solcher Positionen zu verbessern; es soll eine gesetzliche Grundlage bestehen, um solche Fehlbesetzungen möglichst zu vermeiden. Als weitere Punkte sind die Festlegung von gewerblichen Leistungen des VBS und die Priorisierung von Kantonen und Gemeinden beim Verkauf von militärischen Liegenschaften - selbstverständlich ohne Preisvorteil - zu erwähnen; diese beiden Punkte haben in der Revision ebenfalls Aufnahme gefunden.
Der Ständerat hat als Erstrat seine Zustimmung gegeben. Wir sind also Zweitrat. Die Kommission hat sich weitgehend dem Ständerat angeschlossen. Die Kommission hat zusätzlich, das gilt es hier besonders zu erwähnen, eine parlamentarische Initiative Eichenberger (09.405) eingebaut. Dieser Initiative war von der Kommission des Nationalrates und jener des Ständerates Folge gegeben worden, und man hat sich dann entschieden, dieses Element hier einzubauen: eine Änderung im Strafgesetzbuch, welche die Überprüfung der Straffälligkeit im jugendlichen Alter bei der Rekrutierung verbessert. Hier haben wir also wiederum eine Massnahme zur Verbesserung der Sicherheit. Bei dieser Anpassung geht es darum, dass die Eignung und das Verantwortungsbewusstsein, die mit dem Überlassen einer persönlichen Waffe verbunden sind, ohne Vorbehalte überprüft werden können. Wir werden als Kommissionssprecher dann im Detail auf diese Frage zurückkommen.
Eintreten war in der Kommission unbestritten und erfolgte ohne Gegenstimme.
AB 2010 N 238 / BO 2010 N 238

Voruz Eric (S, VD), pour la commission: Réunie les 1er et 2 février derniers, la commission a entre autres analysé le message du Conseil fédéral concernant la modification de la loi sur l'armée et l'administration militaire (LAAM). Inutile de vous rappeler l'échec du premier projet, après que le Conseil national eut rejeté la proposition de la Conférence de conciliation. Les points litigieux résidaient dans les modifications de la loi en rapport avec les cours de répétition obligatoires à l'étranger et sur leur procédure d'approbation par le Parlement. Ces dispositions ne figurent plus dans le nouveau projet.
Le nouveau message du Conseil fédéral concernant la modification de la LAAM ne contient plus que des dispositions non contestées présentées dans le premier message du 7 mars 2008. Les propositions de modification n'ont pas d'impact sur la politique de sécurité ou la politique militaire. Elles visent plutôt des améliorations dans le domaine de l'administration de l'armée et de la protection civile. Les points centraux de la révision de la LAAM concernent les renseignements sur les candidats à une fonction de cadre, la remise de l'arme personnelle, la vente d'immeubles militaires et les prestations commerciales du DDPS.
Mis à part quelques articles qui ont fait l'objet de discussions entre une majorité et une minorité de la commission, et sur lesquels je reviendrai, les modifications, adjonctions, voire suppressions d'articles ou d'alinéas sont plutôt d'ordre cosmétique. Ainsi, le projet de modification de la LAAM implique également des modifications du droit en vigueur, qui concernent le Code pénal militaire du 13 juin 1927, la loi fédérale du 4 octobre 2002 sur la protection de la population et sur la protection civile, la loi fédérale du 12 juin 1959 sur la taxe d'exemption de l'obligation de servir, ainsi que la loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure.
Pour l'essentiel, la commission se rallie donc au Conseil fédéral et au Conseil des Etats. Elle vous propose toutefois deux modifications d'importance. La première vise à transformer l'obligation faite aux médecins traitants et aux psychologues d'annoncer au DDPS "des signes ou indices sérieux donnant des raisons de croire qu'un militaire pourrait représenter, avec son arme, un danger pour lui-même ou pour des tiers" - article 113 alinéa 2 - en une simple possibilité; la seconde vise à modifier les dispositions du Code pénal afin que puissent être inscrits au casier judiciaire tous les actes de violence graves commis par des mineurs, même si le juge n'a prononcé aucune peine privative de liberté. Cette disposition doit permettre de mieux repérer les délinquants mineurs lors du recrutement.
La commission reprend ainsi une demande faite dans le cadre de la motion Eichenberger 09.3609, "Mesures plus pointues en matière de non-recrutement ou d'exclusion de l'armée". Nous y reviendrons lors de la discussion par article.
Au vu des considérations émises, la commission vous demande, à l'unanimité, d'entrer en matière et d'adopter les articles modifiés tels que présentés dans le dépliant qui est en votre possession.

Miesch Christian (V, BL): Wenn man eine Gesetzesrevision rasch durchbringen will, nimmt man die strittigen Punkte am besten vorher heraus. Das ist hier geschehen. Wir können so auch unseren Verteidigungsminister ein bisschen schonen, hat er doch den Wasalauf erfolgreich bestritten. So kann er sich ein bisschen erholen.
Die Vorlage enthält, wie gesagt, keine Fragen mehr, die von sicherheits- und armeepolitischer Relevanz sind. Vorgeschlagen werden vielmehr Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Verwaltung der Armee - das betrifft zum Beispiel die Schutzdienstpflichtigen - oder auch Anpassungen, die seit dem Erlass des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 nötig wurden. Es wurde schon erwähnt: Die Vorlage berücksichtigt auch die Forderung der Motion Eichenberger nach der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für verfeinerte Massnahmen bezüglich Nichtrekrutierung sowie Ausschluss aus der Armee (09.3609).
Wir von der SVP-Fraktion können uns dahinterstellen. Wir unterstützen diese Revision, wie sie auf dem Tisch liegt. Wir lehnen sämtliche Minderheitsanträge ab, die noch kommen - es sind, glaube ich, nur noch deren drei. Ich werde mich nachher zu den einzelnen Artikeln nicht mehr äussern.
Wie gesagt, sind es drei Punkte, die jetzt geregelt werden: Der erste Punkt betrifft die Überlassung der persönlichen Waffe bzw. die vertiefte Prüfung bei der Rekrutierung. Hier wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit wir die Waffe bei der Rekrutierung jenen Personen abgeben können, bei denen nach menschlichem Ermessen kein Gefahrenpotenzial besteht. Der zweite Punkt betrifft die Überprüfung der Kaderanwärter, also quasi nicht zuletzt die "Lex Roland Nef", die damit entstanden ist. Es wird die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Verbesserung geschaffen. Der dritte Punkt betrifft die Priorisierung der Gemeinwesen beim Verkauf von militärischen Liegenschaften. Das hat das Parlament das letzte Mal eingebracht.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die SVP-Fraktion Annahme der Gesetzesrevision und bittet Sie, sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.

Allemann Evi (S, BE): Auch die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten und die Vorlage in den Grundzügen.
Wir kennen ja eigentlich die Vorlage schon. Es wurde mehrfach gesagt: Es ist eine reduzierte Vorlage mit den sogenannt unumstrittenen Punkten. Deshalb gibt es zum Eintreten eigentlich nicht viel zu sagen, ausser einer Bemerkung, die ich mir nicht verkneifen kann: Das Überlassen der persönlichen Waffe hat mehrfach zu Problemen geführt. Die Vorlage, die wir vor uns haben, bringt sinnvolle Verbesserungen, geht aber unseres Erachtens immer noch viel zu wenig weit. Eine effektive und wirksame Verbesserung wäre es, wenn wir im Grundsatz etwas ändern würden und die Ordonnanzwaffen künftig im Zeughaus gelagert werden könnten. Wir haben bei dieser Vorlage darauf verzichtet, den Showdown in dieser Frage zu suchen. Wir werden noch genügend Gelegenheit haben, über dieses Thema zu sprechen, dann nämlich, wenn die Volksinitiative "Schutz vor Waffengewalt" hier ins Parlament kommen wird. Das wird noch dieses Jahr passieren, und wir werden dann die Gelegenheit haben, über wirklich wirksame Massnahmen im Bereich der persönlichen Waffe zu diskutieren.
Jetzt aber bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, auf diese reduzierte Vorlage einzutreten.

Eichenberger-Walther Corina (RL, AG): Die FDP-Liberale Fraktion tritt einstimmig auf diese Minirevision des Militärgesetzes ein. Es ist höchst bedauerlich, dass die nach dem Scheitern der umfassenden Revision im Herbst 2008 nun revidierten Bestimmungen dem gegenwärtig kleinsten gemeinsamen Nenner entsprechen. In dieser Revision werden gerade einmal die Prüfung der Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe, die Einsicht in die polizeilichen und militärischen Führungsberichte, die Personensicherheitsüberprüfung, die Einsicht in die Strafregister, die Überprüfung der Eignung der Anwärter auf eine Kaderstelle sowie Bestimmungen im Hinblick auf Verkäufe militärischer Immobilien abgehandelt. Die Revision beschränkt sich also auf die unumstrittenen Punkte und lässt alles Strategische oder Zukunftsweisende zu Aufträgen, Ausbildung oder Ausrichtung der Armee ausser Acht. Wir bedauern dies sehr. Die Unsicherheit in der Bevölkerung ist bereits gross; der Zickzackkurs, die widersprüchlichen Entscheide betreffend benötigte Finanzen und Beschaffung der Ersatzflugzeuge, lässt diese Verunsicherung eher noch ansteigen.
Zu diskutieren gab im Wesentlichen einzig Artikel 113 des Militärgesetzes über die Prüfung der Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe. Es ist richtig und notwendig, diese Prüfung zu verschärfen, vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die persönliche Waffe in der Regel zu Hause aufbewahrt wird. Es gilt, jegliche Gefährdung, die verhindert werden kann, auch wirklich zu verhindern. Wir begrüssen deshalb die strengere Prüfung, die erweiterte
AB 2010 N 239 / BO 2010 N 239
Einsicht in die polizeilichen und militärischen Führungsberichte und die Strafregister und die Möglichkeit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung auch ohne Zustimmung des Betroffenen.
In Artikel 113 Absatz 2 wurde gar eine Neuformulierung kreiert, die dem Berufsgeheimnis der Ärzte und Psychologen besser Rechnung trägt. Die FDP-Liberale Fraktion wird dieser Neuformulierung zustimmen. Diese wurde auch im Hinblick auf eine erneute Beratung im Ständerat beschlossen, damit dank der Differenz die rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglichen, strengeren Formulierung nochmals überprüft werden können. Die FDP-Liberale Fraktion lehnt den Minderheitsantrag Widmer betreffend die Verpflichtung zum Grad und zur Funktion, d. h. zur Weiterausbildung zum Offizier, und den Minderheitsantrag Allemann, der die Limite des Anteils der Durchdiener abschaffen will, ab. Auch den Einzelantrag Barthassat, der einen durch die EO finanzierten Vaterschaftsurlaub für WK-Absolventen einführen will, lehnen wir ab.
Ich bitte Sie also, einzutreten und jeweils der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Segmüller Pius (CEg, LU): Das Eintreten ist unbestritten. Die CVP/EVP/glp-Fraktion wird dazu Ja sagen, deshalb sage ich jetzt schon etwas zu den Minderheitsanträgen.
Beim ersten Minderheitsantrag geht es um die Verpflichtung zum Grad und zur Funktion. Unsere Fraktion ist der Meinung, dass diese Verpflichtung zum Grad bleiben muss. Sie ist unabdingbar in einer Armee, die ihre Rekruten bereits zwischen 18 und 20 Jahren in den Dienst aufnimmt und in der die Kader besser beurteilen können, ob diese jungen Leute zu einer Kaderfunktion fähig sind. Wenn das nicht so geschieht, wird die subjektive Befindlichkeit eines jeden Individuums effektiv zu stark gewichtet.
Beim zweiten Minderheitsantrag geht es um den Anteil der Durchdiener. Dieser Anteil sollte bei maximal 15 Prozent bleiben. Wir wollten diesen Anteil sogar einmal auf 30 Prozent hinaufschrauben, merkten dann aber, dass eine gewisse Verteilung in den Rekrutenjahrgängen und in den WK-Jahrgängen für die Stabilität der Armee notwendig ist. Deshalb müssen wir diese 15 Prozent als oberste Limite beibehalten.
Bei Artikel 113 schliesslich geht es um die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Da gibt es zwei Varianten: den Beschluss des Ständerates und den Antrag der Kommissionsminderheit. Der Ständerat hat eine Muss-Formulierung gewählt, und diese Formulierung empfindet der Grossteil unserer Fraktion als richtig, weil sie den Arzt aus dem Schussfeld nimmt: Der Arzt muss Anzeichen oder Hinweise nur dann melden, wenn es sich um eine Gefährdung handelt. Mit der Kann-Formulierung hingegen ist der Arzt in der Pflicht: Er muss selber entscheiden, ob er Anzeichen oder Hinweise melden will oder nicht.
Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen und bei Artikel 113 dem Ständerat zu folgen.

Müller Geri (G, AG): Wie bereits Christian Miesch möchte ich einen kurzen Rückblick auf den Verlauf der Beratungen des Militärgesetzes machen. Bis jetzt ist alles relativ gut verlaufen, die grössten Probleme sind gelöst worden: Ich erinnere Sie an die beabsichtigten Auslandeinsätze im Rahmen obligatorischer WK für Berufsmilitärs, an die Loslösung vom Uno-Mandat, mit der Einsätze auch ohne Uno-Mandat möglich wären, und an das Verbot, an Kampfhandlungen teilzunehmen, das erhalten bleibt. Bis jetzt ist der Verlauf also nicht schlecht, deshalb werden die Grünen grundsätzlich auf die Vorlage eintreten und, wenn die folgenden vier Punkte auch positiv ausfallen, der somit verbesserten Fassung des Gesetzes vermutlich zustimmen. Zurzeit geht es um vier offene Punkte:
1. Die bessere Durchleuchtung der Waffenträger. Die Motion Eichenberger 09.3609 hat den Grundsatz unterstützt. Aber für uns ist es klar, dass man damit nicht von der Pflicht absehen sollte, die Waffe abzugeben. Wir werden weiterhin daran arbeiten, dass die Dienstwaffe im nichtmilitärischen Bereich abgegeben wird, damit dort keine solchen Dummheiten passieren, wie wir sie in den letzten Wochen und Monaten zu ertragen hatten. Also kann man dort im Sinne einer homöopathischen Verbesserung des Gesetzes zustimmen.
2. Die Frage der Durchdiener: Es ist klar, dass es gewisse Interessen gibt, den Anteil der Durchdiener in der Armee zu erhöhen und über die Limite von 15 Prozent hinauszugehen. Damit wird die Ausbildung verbessert, die Leute werden besser; aber es geht auch in Richtung einer Profiarmee, in die Richtung, dass die Armee auch für andere Einsätze vorbereitet wäre. Für uns ist klar: Wir bleiben bei dem Status, den wir effektiv haben. Eine Profiarmee ist nicht zwingend besser als eine Milizarmee; das sehen Sie, wenn Sie den Fernsehapparat anschalten.
3. Zur Frage des Zwangs weiterzumachen: Ich gehe davon aus, dass das Parlament die Erfahrungen der erfolgreichen Nationalmannschaft auch hier übernimmt: Wenn Sie die Jugendlichen der U17 gezwungen hätten, in der Nationalmannschaft mitzumachen, hätten diese sicher nicht den Weltmeistertitel geholt. Auch für die Schweizer Nationalmannschaft der Erwachsenen brauchen Sie keinen Zwang. Ich gehe davon aus, dass es auch keinen Zwang braucht, der besten Armee der Welt beizutreten, wie sie unser Bundesrat und Militärexperte Ueli Maurer haben möchte. Zwang untergräbt die Motivation; es soll Motivation genug sein, in der besten Armee der Welt dienen zu können. Mein Kollege Jo Lang wird dazu noch weitere Ausführungen machen.
4. Zur Frage des Vaterschaftsurlaubes: Das ist ein Antrag, der absolut im Sinne der Armee ist. Ein Militärdienst leistender Vater ist ein gutes Vorbild für das Kind, und wenn dieses gute Vorbild auch zu Hause sein kann, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass später auch das Kind in den Armeedienst eintritt. Ich bitte Sie also sehr, den Antrag Barthassat zu unterstützen und der Armee wieder das Gefühl zu geben, eine Volksarmee zu sein und nicht eine Gruppe von abwesenden Vätern und Brüdern.

Haller Vannini Ursula (BD, BE): Die BDP-Fraktion wird auf die Vorlage eintreten, allerdings mit wenig Begeisterung, denn sie enthält keine Änderungsvorschläge von grosser sicherheits- oder armeepolitischer Relevanz; es wurde bereits mehrmals erwähnt. Vorgeschlagen werden vielmehr Änderungen und Verbesserungen im Bereich der Verwaltung der Armee und Anpassungen, die sich seit dem Erlass des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ergeben haben und deren möglichst baldige Umsetzung auch aus unserer Sicht sinnvoll und zweckmässig ist. Es handelt sich also um die erwähnte Minirevision, die wenig dazu beiträgt, die anstehenden Probleme, die sich in der Armee präsentieren, wirklich zu lösen.
Die vier offenen Punkte wurden von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern vorgestellt. Ich verzichte darauf, sie zu wiederholen. Die BDP hofft vielmehr, dass die vielen offenen Fragen rund um den Zustand und die Bedürfnisse unserer Armee und ihrer Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt in der zwingend nötigen Tiefe und Ernsthaftigkeit diskutiert werden können. Ich erinnere primär an den Tiger-Teilersatz und die damit verbundene wirtschaftliche und technologische Bedeutung der Kompensationsgeschäfte im Falle einer Beschaffung sowie an die offenen Anliegen; ich erinnere an den ursprünglich für einen früheren Zeitpunkt in Aussicht gestellten sicherheitspolitischen Bericht und die damit möglich werdende, dringende, notwendige, breite sicherheits- und verteidigungspolitische Diskussion. Die BDP hofft bereits heute, dass der gemeinsame Nenner hier im Ratssaal derart gross sein wird, dass wir tatsächlich einen Schritt weiter kommen werden.
Wir werden die Minderheitsanträge Widmer und Allemann sowie den Antrag Barthassat ablehnen und die Forderungen bei Artikel 366 StGB, die ursprünglich auf eine parlamentarische Initiative Eichenberger (09.405) zurückgehen, unterstützen.
AB 2010 N 240 / BO 2010 N 240

Maurer Ueli, Bundesrat: Besten Dank für die gute Aufnahme dieser Vorlage. Sie kennen eine frühere Fassung dieses Gesetzes, die noch die Ausland-WK beinhaltete. Diese haben dazu geführt, dass das Gesetz in diesem Rat scheiterte. Der Bundesrat hat sich dazu entschieden, eine Minivorlage zu präsentieren oder, anders gesagt, Ihnen alle Punkte, die in der damaligen Vorlage nicht bestritten waren, noch einmal vorzulegen. Er tat dies in der Absicht, die pendente Arbeit zu erledigen. Was wir hier vorlegen, erleichtert die Arbeit in der Armee und in der Verwaltung und ist so gesehen sinnvoll. Man kann das also ruhig losgelöst betrachten. Der Bundesrat hat bewusst darauf verzichtet, neue Aspekte in diese Vorlage einzubringen. Allem, was hier vorliegt, haben Sie schon einmal ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt.
Es geht um die Punkte, die Ihre Sprecher bereits erwähnt haben und die wesentlich sind: Einmal geht es um eine erweiterte Überprüfung der Kaderanwärter, dies im Nachgang zur Affäre Nef. Damit erfüllen wir eine Forderung, die aus Ihren Kreisen gekommen ist. Dann geht es - auch das wurde bereits erwähnt - um eine Prüfung von Gründen gegen die Überlassung der persönlichen Waffe. Auch das ist ein Auftrag, den das Parlament dem Bundesrat gegeben hat, den wir hier erledigen möchten. Der Punkt wurde im Ständerat mit einem entsprechenden Antrag angereichert. Was hier von Ihrer Kommission vorliegt, können wir akzeptieren. Dann geht es um die Priorisierung von Verkäufen militärischer Immobilien zuhanden der Gemeinwesen. Es stehen ja möglicherweise noch einige Verkäufe an. Insgesamt hat die Armee etwa 12 000 Immobilien, die sie nicht mehr benötigt. Allerdings stehen rund 11 000 davon irgendwo im Wald, sind also nicht nutzbar. Aber rund 1000 Immobilien stehen grundsätzlich zum Verkauf, und da sollen Kantone und Gemeinden ein Vorkaufsrecht haben. Dann geht es um die gesetzliche Grundlage für gewerbliche Leistungen des VBS, anders gesagt um Kantinen, die betrieben werden. Das sind die wichtigsten Punkte dieser Vorlage.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr so zuzustimmen. Damit erleichtern Sie, wie gesagt, die Arbeit in der Armeeverwaltung, und die Geschichte dieser Gesetzesrevision, die vor einigen Jahren begonnen hat, kann abgeschlossen werden. Damit machen Sie den Weg frei für eine nächste Revision.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition


Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Titel; Ingress; Ersatz eines Ausdrucks; Gliederungstitel vor Art. 2; Art. 2; 3 Abs. 2; 4 Abs. 2, 3; 6a; Gliederungstitel vor Art. 7; Art. 7-10; 11 Abs. 1, 2 Bst. a-c, 2bis; Gliederungstitel vor Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule; ch. I introduction; titre; préambule; remplacement d'une expression; titre précédant l'art. 2; art. 2; 3 al. 2; 4 al. 2, 3; 6a; titre précédant l'art. 7; art. 7-10; 11 al. 1, 2 let. a-c, 2bis; titre précédant l'art. 12
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 12
Antrag der Kommission
...
e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).

Art. 12
Proposition de la commission
...
e. les devoirs généraux hors du service (art. 25).

Angenommen - Adopté

Art. 13 Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 13 al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 15
Antrag der Minderheit
(Widmer, Allemann, Chopard-Acklin, Jositsch, Lachenmeier, Lang, Müller Geri, Voruz)
Aufheben

Art. 15
Proposition de la minorité
(Widmer, Allemann, Chopard-Acklin, Jositsch, Lachenmeier, Lang, Müller Geri, Voruz)
Abroger

Widmer Hans (S, LU): Ich bitte Sie, diesen Artikel aufzuheben. Ich tue das aus folgendem Grund: Dieser Artikel oder der Geist dieses Artikels widerspricht einem wichtigen Prinzip moderner Führungskultur, und wir wollen ja eine moderne Armee. Warum dieser Widerspruch? Weil moderne Führungskultur auf Motivation und nicht auf Zwang und Verpflichtung basiert.
Wenn Sie in einem Betrieb insbesondere von Kaderleuten gute Leistungen erhalten wollen, dann erreichen Sie das nur durch Motivieren, sicher nicht durch Zwang. Das gilt für moderne Betriebe in der Wirtschaft, für die Wissenschaft, aber auch für die Kultur und den Sport. Ich frage Sie: Soll dieser allgemeine Grundsatz nur im Militär nicht gelten? Schon die allgemeine Wehrpflicht bringt ja bekanntlich gewisse Probleme - und da will man innerhalb dieser Wehrpflicht noch weitere Verpflichtungen aufrechterhalten, Verpflichtungen, welche sogar noch sehr viel mehr Diensttage zur Folge haben?
Eigentlich steht das auch im Widerspruch zum modernen, supergut organisierten neuen Ausbildungswesen. Dort nimmt man nämlich den Grundsatz der Motivation sehr ernst, indem man mithilfe von psychologischen Abklärungen Eignungen und mögliche Neigungen der angehenden Angehörigen der Armee näher anschaut und diese bei der Einteilung möglichst auch berücksichtigt. Im Vergleich zu diesem verfeinerten Aushebungsverfahren steht Artikel 15 völlig quer in der Landschaft, denn was bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten gilt, das soll auch bei der Kaderwahl gelten. Was nützen Kaderleute, welche ihre Funktionen nicht aus innerer Überzeugung wahrnehmen und die bei jeder Gelegenheit durchblicken lassen, dass sie gezwungen wurden? Was bringen solche Kaderleute für die gute Arbeitsmoral der Truppe? Oder um einen Vergleich aus dem Sport zu nehmen: Hat man etwa Köbi Kuhn oder Ottmar Hitzfeld zum Trainerjob zwingen müssen? Militärische Kader sind in der Tat so etwas wie Trainer, und zwar in einem sehr schwierigen Umfeld.
Wenn Sie Artikel 15 aufheben, generieren Sie übrigens keine Mehrkosten, im Gegenteil. Sie schaffen optimale Rahmenbedingungen dafür, dass nur motivierte Kader für einen guten und effizienten Betrieb Verantwortung übernehmen. Diese werden auch mit dem Armeematerial anders umgehen als Leute, die zwar ihre Funktion wahrnehmen, sich jedoch innerlich schon lange abgemeldet haben.
Bleiben Sie dem Geist, der zum neuen Aushebungsverfahren geführt hat, treu, und gestalten Sie die Kaderauswahl in
AB 2010 N 241 / BO 2010 N 241
eben diesem Geist. Motivation heisst dieser Geist und nicht Zwang.
Ich bitte Sie, den Antrag meiner Minderheit anzunehmen.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit. Die SVP-Fraktion und die FDP-Liberale Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Lang Josef (G, ZG): Der Zwang zum Weitermachen ist seit den frühen Siebzigerjahren ein Dauerbrenner. Während meiner Sommer-RS unterschrieben Tausende von Rekruten aus allen Rekrutenschulen eine Petition gegen den Zwang zum Weitermachen. Dies war auch immer wieder ein Thema bei den Revisionen des Militärgesetzes. So reichte Ernst Leuenberger im September 1993 im Nationalrat eine Motion ein, welche die Abschaffung dieses Zwangs im Rahmen der Armee 95 verlangte (93.3431). Ich zitiere den Schlusssatz seiner damaligen Begründung: "Es muss davon ausgegangen werden, dass in den militärischen Schulen die Verantwortlichen ihre Führungsbefähigung eigentlich gerade dadurch unter Beweis stellen müssten, dass es ihnen gelingt, die nötige Anzahl geeigneter Korporalsanwärter durch Motivation zu gewinnen."
Zur Verteidigung des Zwangs zum Weitermachen werden häufig zwei sich an sich widersprechende Argumente eingebracht. Das eine lautet: "Auch ich musste gezwungen werden; später war ich froh, dass ich so auf die Offizierslaufbahn gebracht wurde." Das andere lautet: "Wer wirklich nicht will, kann dazu gar nicht gezwungen werden." Das erste Argument nehme ich zur Kenntnis, aber es reicht nicht, um eine derart starke Beschränkung der persönlichen Freiheit, wie es der Zwang zum Weitermachen nun einmal ist, zu rechtfertigen. Das zweite Argument stimmt einfach nicht. Ich kenne etliche Fälle, in denen sogar Rekruten, die sich weigerten, ihre Unterschrift zu geben, zum Weitermachen gezwungen wurden.
Stimmen Sie also dem Antrag der Minderheit Widmer zu.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die CVP/EVP/glp-Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.

Maurer Ueli, Bundesrat: Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Sie haben von Zwang gesprochen, vom Zwang zur Weiterausbildung in der Armee. Im Gesetz steht aber nichts von Zwang, sondern da ist die Rede von der "Verpflichtung zum Grad". Das mag ein sprachlicher Unterschied sein, es ist aber auch ein praktischer. Wirklichen Zwang, dass also jemand einen Grad bekleiden muss, habe ich persönlich nie erlebt, und das findet so auch nicht statt. Das Wort "Zwang" suggeriert ja, dass jemand wirklich bis zum Letzten gezwungen wird, etwas zu übernehmen. In Tat und Wahrheit werden Gespräche geführt mit Leuten, die man für fähig erachtet, einen Grad anzunehmen. Man versucht, sie zum Weitermachen zu überzeugen. Aber ein wirklicher Zwang findet so nicht statt. Solche Gespräche mit jungen Leuten sind auch notwendig. Sie sind auch im Berufsleben notwendig. Auch dort spricht man mit jungen Leuten über eine mögliche Weiterbildung, und man berät sie. Das Gleiche findet im Militär statt, denn auch im Militär gibt es verschiedene Möglichkeiten: Unteroffizier, höherer Unteroffizier, Offizier. Diese Gespräche müssen mit jungen Leuten, die seit Kurzem im Militärdienst sind und sich entscheiden müssen, geführt werden. Daher muss dieser Artikel bestehen bleiben.
Wir erleben ja sehr oft, dass junge Leute eigentlich weitermachen möchten, aber nicht angefragt werden, weil sie nicht geeignet sind. Ich habe es selbst schon oftmals erlebt, auch in jüngster Zeit, seit ich dieses Departement führe: Wenn man solchen Aussagen nachgeht, sind das Leute, die dann sagen, man habe sie zwingen wollen, aber sie hätten nicht weitergemacht. Dieser Zwang besteht zwar nirgends, aber er ist die "Erklärung" gegenüber Kollegen, gegenüber der Familie. Man sagt: Ich wollte gar nicht, man wollte mich zwingen. Aber im Hintergrund steht da gar nichts.
Ein wichtiger Aspekt scheint mir noch zu sein: Wir wollen nicht eine Armee, die aus lauter "Fans" besteht, aus Leuten, die das Gefühl haben, sie wollten weitermachen, weil sie Freude am Militär oder am "Militärlen" haben. Wir wollen eine Armee, die ausgeglichen ist. Wir wollen auch kritische Kader, welche die Sinngebung hinterfragen, Kader, welche ihre Tätigkeit hinterfragen, Kader, die fragen: Machen wir das richtig? Läuft das im Bereich der Vorgesetzten richtig? Die Leute, mit denen man spricht, um sie zur Übernahme eines Grades zu verpflichten, müssen auch kritische Leute sein. Sie stellen im Kader einen wichtigen Bestandteil der Armee dar - sie verkörpern eben sozusagen die Milizarmee. Diese Möglichkeit, jemanden zu verpflichten, mit jemandem Gespräche zu führen, ergibt am Schluss ein gut durchmischtes Kader, ein Kader, das einen Querschnitt der Bevölkerung darstellt. Das garantiert uns auch, dass wir nicht einfach - ich sage es etwas böse - "Rambos" haben, die aus lauter Freude am Militär weitermachen, sondern auch kritische Staatsbürger, die einen Grad in der Armee übernehmen, die sich dazu verpflichten. Diese Mischung, die wir mit diesem Artikel garantieren können, ist eine Voraussetzung für ein gutes Kader und für eine Milizarmee.
Ich bitte Sie also, diesem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen, sondern ihn abzulehnen, im Interesse der besten Armee der Welt, die aus einem guten, auch kritischen Kader besteht, nicht nur aus Kopfnickern, sondern aus Leuten, die den Mut haben, etwas zu hinterfragen. Das können Sie mit diesem Artikel, der zur Übernahme eines Grades verpflichtet, der zur Übernahme einer Vorgesetztenfunktion verpflichtet. Dazu sind Gespräche mit den Kaderanwärtern zu führen, um eine Auswahl zu treffen, die am Schluss einen Querschnitt der Bevölkerung ergibt.

Bortoluzzi Toni (V, ZH), für die Kommission: Dieses Thema war ja nicht Teil der Vorlage des Bundesrates. Es wurde denn auch in der Kommission kaum in der notwendigen Breite diskutiert. Die Pflicht zur Übernahme einer Führungsfunktion ist mit der grundsätzlichen Wehrpflicht in der Armee verknüpft. Der Betrieb der Armee muss allenfalls mit diesem Mittel sichergestellt werden. Anzustreben ist allerdings - da ist der Minderheit sicher Recht zu geben -, dass der Betrieb so motivierend gestaltet wird, dass möglichst nicht zu diesem Mittel gegriffen werden muss. Der Unterschied zu privaten Führungsaufgaben liegt darin, dass in privaten Betrieben eine wesentliche finanzielle Verbesserung und damit Anreize in diesem Bereich möglich sind, um die Motivation zu stärken.
Zum Schluss sei zuhanden der jungen Leute gesagt: Nach wie vor ist eine Führungsausbildung in der Armee eine wertvolle Führungsausbildung.
Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Bevor wir abstimmen, eine Gratulation: Herr Killer, herzliche Gratulation zum Geburtstag! (Beifall)

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.063/3683)
Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen
Dagegen ... 115 Stimmen

Art. 17 Abs. 1; 20 Abs. 1, 1bis; Gliederungstitel vor Art. 21; Art. 21; 22; 22a; 23 Abs. 1-3; 24 Titel, Abs. 1; Gliederungstitel vor Art. 25; Art. 25 Titel, Abs. 1; 26; Gliederungstitel vor Art. 27; Art. 27 Titel, Abs. 1, 1bis; 42 Abs. 2; 48a; 48b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
AB 2010 N 242 / BO 2010 N 242
Art. 17 al. 1; 20 al. 1, 1bis; titre précédant l'art. 21; art. 21; 22; 22a; 23 al. 1-3; 24 titre, al. 1; titre précédant l'art. 25; art. 25 titre, al. 1; 26; titre précédant l'art. 27; art. 27 titre, al. 1, 1bis; 42 al. 2; 48a; 48b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 51 Abs. 1bis
Antrag Barthassat
Im Geburtsjahr eines Kindes können Angehörige der Armee anstelle ihres Wiederholungskurses einen über die EO finanzierten Vaterschaftsurlaub antreten. Eine der Dauer des Wiederholungskurses entsprechende Anzahl Diensttage wird der Gesamtzahl der zu leistenden Diensttage angerechnet.

Art. 51 al. 1bis
Proposition Barthassat
L'année de la naissance d'un enfant, le militaire peut remplacer son cours de répétition par un congé-paternité rémunéré par le biais des APG. Un nombre de jours de service correspondant à la durée du cours de répétition est imputé au total des jours de service à effectuer.

Barthassat Luc (CEg, GE): Par cette proposition d'amendement, il vous est demandé d'accorder la possibilité aux soldats de remplacer le cours de répétition tombant l'année de la naissance de leur enfant par un congé-paternité.
Cette mesure permettrait de régler plusieurs problèmes touchant l'armée et la politique de natalité de la Confédération.
Tout d'abord, les cours de répétition sont de plus en plus menacés. Le peuple ne comprend plus leur utilité; certains hauts cadres de l'armée appellent même à leur suppression pure et simple; les employeurs ont tendance à refuser des places à ceux qui doivent encore s'acquitter de ces cours. Grâce à cet amendement nous pouvons provoquer un regain de popularité pour cette institution militaire et la protéger du mécontentement populaire. Plus personne ne comprend en effet qu'il faille partir à l'armée à l'un des moments les plus importants de la vie, à savoir la naissance d'un enfant.
Ensuite, cette mesure est indolore pour les finances publiques. Les allocations pour perte de gain seront tout simplement utilisées pour un autre but: au lieu d'être payés pour guerroyer, nos soldats se verront récompensés pour le temps passé auprès de leur enfant nouvellement né. Un congé-paternité sera ainsi créé sans qu'il en coûte aux entreprises de ce pays et aux employés. Vous permettez ainsi une avancée sociale décisive, attendue depuis longtemps, qui favorisera la natalité. Les assurances sociales ont besoin d'un bol d'air avec un nombre accru d'actifs que seules des naissances supplémentaires pourront leur apporter. Enfin, notre armée recherche une mesure populaire pour regagner du crédit auprès de nos concitoyens.
Le succès du service civil le prouve: nos jeunes ne veulent plus comme autrefois défendre par les armes le pays contre un ennemi incertain; le service militaire est nécessaire mais doit gagner en attractivité. Au lieu de prendre des vies dans des accidents, pourquoi ne pas favoriser alors les naissances?
En résumé, le congé-paternité que je vous propose, simple et financièrement neutre, servira l'armée et les pères tout en préservant les entreprises et les salariés de tout prélèvement supplémentaire sur les salaires. Je vous demande donc de soutenir cet amendement.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die SP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie den Antrag Barthassat unterstützt. Die CVP/EVP/glp-Fraktion, die SVP-Fraktion und die FDP-Liberale Fraktion lehnen den Antrag Barthassat ab.

Lachenmeier-Thüring Anita (G, BS): Die Grünen unterstützen den Antrag Barthassat.
Die Betreuung von Kindern ist ein 24-Stunden-Job, und das während sieben Tagen in der Woche. Dies bedingt nicht nur einen enormen Einsatz der Eltern, sondern auch sehr viel Energie. Oft kommen die Eltern an ihre Grenzen, zum Beispiel, wenn das Kind oder die Kinder auch nachts immer wieder aufwachen und betreut werden müssen, was nicht unüblich ist. Die Zusammenarbeit der Eltern, die zeitweise Entlastung eines Elternteils und der sorgsame Umgang mit den Kräften sind unabdingbar, will man den hohen Anforderungen gerecht werden.
Ein Militäreinsatz des Vaters, eine Abwesenheit über drei Wochen, stellt einen grossen Einschnitt im Leben einer jungen Familie dar. Auch wenn ein Vater zu hundert Prozent berufstätig ist, was ja in den meisten Familien der Fall ist, kann er doch am Abend die Mutter entlasten, indem er das Kleinkind und allfällige andere Kinder betreut, sodass die Mutter etwas verschnaufen kann. Meist übernimmt der Vater auch einen Teil des Nachtdienstes. Wenn beide Elternteile berufstätig sind, ist eine Aufteilung der Familienbetreuung erst recht so eingespielt, dass der Ausfall des Vaters über drei Wochen ein praktisch unlösbares Problem darstellt, weshalb der WK verschoben werden muss. Hat man mehrere Kinder, führt das zu mehreren Verschiebungen und zu grossen Problemen, es sei denn, man ziehe Fremdbetreuung hinzu.
Ein Vaterschaftsurlaub würde nicht nur die praktischen Probleme einer jungen Familie während diesen drei Wochen lösen, sondern auch sehr viel zu einer besseren Vater-Kind-Beziehung beitragen. Der ideelle Wert eines Vaterschaftsurlaubs darf darum nicht unterschätzt werden, sind doch gerade in den ersten Monaten, welche für ein Kind von grosser Wichtigkeit sind, die Väter aus beruflichen Gründen oft abwesend. Die Erfahrungen, welche ein Vater während des Vaterschaftsurlaubs macht, bringen nicht nur der Familie etwas, sondern auch dem Militär, sind doch multifunktionale Ausbildungen von grosser Wichtigkeit.
Ein Vaterschaftsurlaub bringt der ganzen Gesellschaft und dem Militär etwas, und wir bitten Sie darum, dem Antrag Barthassat zuzustimmen.

Maurer Ueli, Bundesrat: Ich bitte Sie, den Antrag Barthassat abzulehnen. Es gab ja bereits die gleichlautende Motion 09.3943 von Herrn Barthassat, die der Bundesrat zur Ablehnung empfahl. Ihr Rat hat diese Motion am 11. Dezember 2009 abgelehnt. Ich bitte Sie, bei Ihrem damaligen Entscheid zu bleiben.
Es ist vorab festzuhalten, dass die Forderung der Motion nicht mit der Verfassung übereinstimmt. Wenn Sie das wollten, bräuchte es also erst eine Verfassungsänderung, um das Militärgesetz entsprechend ändern zu können, weil der Militärdienst persönlich zu leisten ist - ebenfalls als Ersatz der Zivildienst - und nebst der Bezahlung einer Ersatzabgabe keine weiteren Ausnahmen möglich sind. Sie können dem Antrag Barthassat also nicht zustimmen, ohne die Verfassung zu verletzen. Das zu tun kann ja nicht in Ihrem Interesse sein.
In der Praxis ist es so, dass Urlaub gewährt werden kann und auch gewährt wird, wenn zu Hause wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der Betreuung der Kinder unlösbare Probleme entstehen. Aber wir sollten davon absehen, auf diesem Weg eine Türe zu öffnen, einerseits aus verfassungstechnischen Gründen, anderseits um kein Präjudiz zu schaffen. Sonst kommt dann der Nächste und will seine Kühe oder was auch immer in den WK mitnehmen. Das geht einfach nicht.
Wir haben eine grosszügige Praxis, aber den WK ganz zu ersetzen wäre falsch. Ich bitte Sie also, diesen Antrag abzulehnen.

van Singer Christian (G, VD): Monsieur le conseiller fédéral, dans votre "meilleure armée du monde", envisagez-vous d'engager des mercenaires étrangers? Si vous n'encouragez pas les naissances, c'est ce qu'il faudra faire!
AB 2010 N 243 / BO 2010 N 243

Maurer Ueli, Bundesrat: Nein, auch das bräuchte natürlich eine Verfassungsänderung, und das wollen wir definitiv nicht, sondern wir wollen Schweizer Soldaten in der Armee.

Voruz Eric (S, VD), pour la commission: La commission a trouvé extrêmement sympathique et innovante la proposition Barthassat. Elle l'a discutée en détail. Ayant quant à moi fait des cours de répétition, j'ai vu une fois un jeune père de famille venir avec son petit enfant, parce que le commandant de compagnie n'avait tout simplement pas voulu lui donner le congé nécessaire.
Toutefois, il s'agit d'un problème qui relève de la Constitution fédérale. C'est bien là-dessus que la commission a discuté. Si le Conseil national adopte la proposition Barthassat, il faudra faire voter le peuple. En effet, la proposition dit bien: "L'année de la naissance d'un enfant, le militaire peut remplacer son cours de répétition par un congé-paternité rémunéré par le biais des APG." Donc, il pourrait remplacer son cours de répétition, ce qui n'est pas prévu par la Constitution.
C'est pour cela que la commission vous invite à ne pas adopter la proposition Barthassat. Personnellement, je l'ai trouvée très sympathique.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.063/3684)
Für den Antrag Barthassat ... 65 Stimmen
Dagegen ... 97 Stimmen

Art. 54a
Antrag der Mehrheit
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Allemann, Chopard-Acklin, Jositsch, Voruz, Widmer)
Abs. 3
Streichen

Art. 54a
Proposition de la majorité
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Allemann, Chopard-Acklin, Jositsch, Voruz, Widmer)
Al. 3
Biffer

Allemann Evi (S, BE): In Artikel 54a Absatz 3 haben wir heute eine Begrenzung des Anteils der Durchdiener von 15 Prozent eines Rekrutenjahrgangs. Ich beantrage, diesen Absatz ersatzlos zu streichen und keine Begrenzung zu setzen, diese Bestimmung also in Zukunft flexibler bezüglich des Anteils der Durchdiener zu machen.
Die Durchdiener sind unabdingbar, sind wichtig für die Armee. Sie sind ein wichtiger Bestandteil in der ganzen Armeeorganisation. Sie sind insbesondere dann wichtig, wenn es um sofortige Interventionen geht, zum Beispiel bei Katastrophen, bei Naturkatastrophen oder auch in anderen Fällen, wenn es darum geht, die Leute möglichst schnell verfügbar zu haben. Die Durchdiener haben ein optimales Ausbildungsniveau und sind somit auf die Schnelle einsatzbereit. Auch für die Wirtschaft ist das Modell der Durchdiener attraktiv. Es können Abwesenheiten, die gerade in grösseren, international tätigen Konzernen ungern gesehen werden, vermieden werden. Die Leute sind nach der RS am Stück im Dienst und absolvieren ihre Dienstpflicht am Stück. Das heisst, dass sie anschliessend nicht regelmässig wochenweise am Arbeitsplatz fehlen werden. Auch für die jungen Männer selber ist das ein attraktives Dienstmodell, das Zukunft hat.
Wir haben keinen Grund, die Grösse des Anteils zu beschränken. Das heisst nicht, dass wir von heute auf morgen eine massive Erhöhung des Durchdieneranteils haben werden. Das ist kaum realistisch. Das ist uns durchaus bewusst. Aber wenn wir diese Limite heute streichen, sind wir in Zukunft frei, den Anteil Durchdiener nach und nach zu erhöhen.
Wir hatten ja schon einmal eine Diskussion über die Erhöhung der Anzahl der Durchdiener. Es gab dazu Motionen, die eine Verdoppelung forderten. Damals hat es im Parlament sogar eine Mehrheit dafür gegeben. Diese Forderung habe ich nicht wiederaufgenommen; ich will vielmehr schlicht und einfach diese Limite streichen und bitte Sie, dies zu unterstützen.

Schibli Ernst (V, ZH): Frau Allemann, Sie wollen ja den Prozentsatz der Durchdiener aufheben. Sind Sie denn auf der anderen Seite damit einverstanden, dass die Militärdienstzeit verlängert wird?

Allemann Evi (S, BE): Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Lachenmeier-Thüring Anita (G, BS): Die Grünen sind gegen eine Erhöhung des Anteils der Durchdiener. Gesetzlich sind heute 10 Prozent möglich. Wir können verstehen, dass sehr viele junge Leute das Militär gerne in einem Zug absolvieren wollen, doch müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass das Bedürfnis anscheinend doch nicht so gross ist, denn nicht einmal diese 10 Prozent werden ausgeschöpft. Eine Erhöhung auf über 15 Prozent macht darum keinen Sinn. Zudem mussten wir feststellen, dass es auch ein Problem ist, diese Leute einzusetzen, dass viele nur eine Hilfsarbeit leisten können, da die Einsatzmöglichkeiten, wie sie auch Frau Allemann vorher beschrieben hat - Natureinsätze, Einsätze bei Katastrophen usw. -, eben nicht immer vorhanden sind.
Der Status Durchdiener macht vor allem bei Auslandeinsätzen Sinn, und diese lehnen wir bekanntlich ab - und darum auch den Antrag der Minderheit Allemann.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die CVP/EVP/glp-Fraktion, die SVP-Fraktion und die FDP-Liberale Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Widmer Hans (S, LU): Selbstverständlich unterstützt die SP-Fraktion die Minderheit Allemann. Eine Beschränkung des Anteils der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang auf 15 Prozent ist unseres Erachtens nicht gerechtfertigt. Das Konzept der Durchdiener steht für eine Armee, welche den Wehrpflichtigen verschiedene Varianten für die Absolvierung der Wehrpflicht offeriert. Für die Karriere und Lebensplanung vieler junger Menschen kann es von grossem Vorteil sein, wenn sie ihre Wehrpflicht an einem Stück erfüllen können.
Man kann nie voraussagen, wie viele Prozent eines Jahrgangs diese Variante wählen. Die Nachfrage ist also nicht genau quantifizierbar, also sollte auch das Angebot nicht quantifiziert werden. Für sehr viele von Ihnen ist doch das freie Spiel von Angebot und Nachfrage im Sinne des freien Marktes ein ganz zentrales Anliegen. Unnötige Regulierungen werden von Ihnen oft als ordnungspolitischer Sündenfall gebrandmarkt und abgelehnt. Die Beschränkung auf 15 Prozent eines Jahrgangs ist eine solche unnötige Regulierung, die nicht ins Gesetz gehört. Es ist bekannt, dass mit der Variante des Durchdienens der aktive Bestand der Armee kleiner wird. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass die Armeebestände, wie die logistischen Probleme zeigen, zu hoch sind. Der Abbau der Überkapazitäten wird einerseits über die demografische Entwicklung erfolgen, anderseits wird bei dieser Verkleinerung auch die Anzahl Durchdiener eine Rolle spielen.
Die SP steht, das ist klar, für eine kleinere, effiziente, moderne und in diesem Sinne auch sehr gute Armee ein. Von der besten Armee dieser Welt wagen wir, wenn wir an Israels Armee und andere Armeen denken, sicher nicht zu träumen. Daher, finden wir, ist eine Verkleinerung der Armee über das Instrument der Durchdiener durchaus zu
AB 2010 N 244 / BO 2010 N 244
begrüssen. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, und das ist mir sehr wichtig, dass plötzlich die Mehrzahl eines Jahrgangs diese Variante wählen würde. Denn für viele Soldatinnen und Soldaten ist die Variante mit den WK für die Lebensplanung besser als die Durchdienervariante. Ein variabler Mix zwischen der traditionellen WK-Variante und der Durchdienervariante ist absehbar. Bei einem solchen Mix werden sich, und da kann ich den Herrn Verteidigungsminister sicher beruhigen, die jeweiligen Vor- und Nachteile der Varianten automatisch ausgleichen.
Im Sinne einer Armee, welche auf die Bedürfnisse der Armeeangehörigen eingeht, bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Allemann zu unterstützen.

Maurer Ueli, Bundesrat: Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Sie erinnern sich daran, dass man über diese Frage hier im Rat schon mehrmals diskutiert hat. Das beweist, dass es eine Frage von gewisser politischer Brisanz ist. Ich bin der Meinung, dass wir diese grundsätzliche Frage hier nicht einfach übers Knie brechen sollten. Es hat zu dieser Vorlage keine Vernehmlassung stattgefunden. Über eine grundsätzliche Frage sollte auch grundsätzlicher diskutiert werden als hier im Rahmen dieser relativ kleinen Gesetzesrevision; das zum Grundsatz.
Nun, wie sieht die Situation aktuell aus? Die Zahl der Durchdiener geht tendenziell zurück. Sie liegt heute nicht bei 15 Prozent, sondern etwa bei 10 Prozent der Wehrdienstpflichtigen. Wir haben - Sie erinnern sich vielleicht daran - im Rahmen des Konjunkturprogramms zusätzliche Plätze zur Verfügung gestellt, um arbeitslosen Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, allenfalls den Militärdienst an einem Stück zu leisten. Eingetreten ist ein Absinken der Zahl; es haben also nicht mehr Personen davon profitiert, sondern die Zahl war einmal mehr rückläufig. Wir haben schon heute Mühe, diese 10 Prozent Durchdiener einigermassen sinnvoll zu beschäftigen, weil es glücklicherweise nicht regelmässig Naturkatastrophen gibt oder Ereignisse stattfinden, bei welchen wir diese Durchdiener einsetzen könnten. Vielmehr haben wir Mühe, sie sinnvoll zu beschäftigen. Ich habe manchmal ein etwas schlechtes Gewissen, weil diese Durchdiener für allerlei Hilfsarbeiten eingesetzt werden, die eigentlich unter der Würde ihres Ausbildungsniveaus liegen. Würde die Zahl der Durchdiener angehoben, hätten wir noch mehr Mühe, diese Personen sinnvoll zu beschäftigen.
Ein weiterer Aspekt ist im Laufe der letzten Jahre aufgetaucht: Wir können nur Leute als Durchdiener aufbieten, die eine Matura oder eine abgeschlossene Berufslehre haben, denn so viel Militärdienst an einem Stück ergibt immer wieder disziplinarische Probleme. Wir sind also schon bei der Auswahl vorsichtig und sorgfältig, damit wir auch Durchdiener haben, die sozial so gefestigt sind, dass sie einen längeren Dienst absolvieren können.
Ich bitte Sie also, in dieser Gesetzesrevision hier auf diese Änderung zu verzichten. Es geht um eine grundsätzliche Frage des Wehrdienstmodells. Diese Frage kann dann bei der Weiterentwicklung der Armee in einem grösseren Zusammenhang behandelt werden; dort sind diese Grundsatzfragen noch einmal anzusprechen. Hier und heute muss ich Sie bitten, den Antrag Allemann abzulehnen, weil er eigentlich der Praxis nicht entspricht und wahrscheinlich auch nicht viel bewegen würde, da deswegen kaum mehr Personen kommen würden. Es würde damit aber doch ein Signal in Richtung einer Weiterentwicklung gesetzt, die wir im Moment als falsch erachten.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit Allemann abzulehnen.

Bortoluzzi Toni (V, ZH), für die Kommission: Der Bundesrat beantragt hier, bei Artikel 54a, eine kleine Korrektur, die aber mit der Zahlenangabe von 15 Prozent, mit dieser Obergrenze, nichts zu tun hat. Auch zum Thema der Durchdiener und der Aufhebung der Obergrenze wurde keine grundsätzliche Diskussion in der Kommission geführt. Ob der Armee, die dem Milizprinzip verpflichtet ist, überhaupt mit den Durchdienern gedient ist, bleibt umstritten, auch in Zukunft. Denn eine Aufhebung oder Änderung der Obergrenze von 15 Prozent pro Jahrgang müsste, wie das Bundesrat Maurer bereits ausgeführt hat, mit einer breiter abgestützten Diskussion einhergehen, und diese fand im Vorfeld weder bei interessierten Kreisen noch in der Kommission statt.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Allemann abzulehnen.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.063/3685)
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 38 Stimmen

Art. 55-58; 66b Abs. 3; 77 Abs. 3; 80 Abs. 4; 85 Abs. 3; 102; 103 Abs. 3; 109a; 109b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 55-58; 66b al. 3; 77 al. 3; 80 al. 4; 85 al. 3; 102; 103 al. 3; 109a; 109b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 113
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. d
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychologen und Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe den zuständigen Stellen des VBS zu melden.

Art. 113
Proposition de la commission
Al. 1 let. d
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
... les médecins traitants et les psychologues sont libérés du secret de fonction et du secret médical lorsqu'il s'agit d'annoncer aux services compétents du DDPS des signes ou indices sérieux donnant des raisons de croire qu'un militaire pourrait représenter, avec son arme, un danger pour lui-même ou pour des tiers, ou qu'il pourrait faire un usage abusif de son arme personnelle.

Bortoluzzi Toni (V, ZH), für die Kommission: Hier liegt zwar kein Minderheitsantrag vor, doch die Bedeutung dieser Änderung gegenüber dem Beschluss des Ständerates veranlasst uns hier als Kommissionssprecher, einige Ausführungen zu machen. Wir beantragen Ihnen sehr bewusst, hier eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, denn wir bewegen uns hier auf sehr heiklem Gebiet.
Es geht um die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe. Der Ständerat hat eine Art Muss-Formulierung oder zwingende Formulierung für die Behörden, Ärzte, Psychologen usw. gewählt. Das lässt die Frage aufkommen, ob damit das Berufsgeheimnis, vor allem jenes der Ärzte, aufgehoben ist oder nicht und ob damit auch eine Haftung begründet oder in diesem Zusammenhang mindestens in Erwägung gezogen werden könnte. Auch von Ärzteseite wurden Bedenken gegenüber der ständerätlichen Fassung an die Kommission herangetragen. Weil das Interesse an Schutz vor und Verhinderung von missbräuchlichem Waffengebrauch selbstverständlich im Vordergrund steht, hat die Kommission hier eine Formulierung gewählt, die es den Behörden und vor allem
AB 2010 N 245 / BO 2010 N 245
medizinischen Fachpersonen etwas einfacher macht, Anzeichen und Bedenken, die vermuten lassen, dass die nötige Vorsicht im Umgang mit der persönlichen Waffe nicht gewährleistet ist, problemlos melden zu können.
Die Formulierung, die wir verabschiedet haben, war in der Kommission auch nicht ganz unumstritten. Man hat mit 17 zu 4 Stimmen dieser Formulierung zugestimmt, aber es scheint uns wichtig zu sein, dass hier in dieser sensiblen Frage eine Differenz zum Ständerat besteht und das noch einmal genau geprüft werden kann.

Voruz Eric (S, VD), pour la commission: Même s'il n'y a pas de proposition de minorité à cet article, il est important que la commission vous apporte les éléments suivants. Ainsi, à l'article 113, le Conseil des Etats a introduit deux éléments nouveaux.
A l'alinéa 1, il a introduit la possibilité pour l'autorité chargée de statuer sur la remise de l'arme personnelle de demander un contrôle de sécurité de la personne concernée, même si celle-ci s'y oppose. La commission vous propose de vous rallier à cette modification.
A l'alinéa 2, il a introduit l'obligation pour les autorités fédérales, cantonales et communales, les médecins traitants et les psychologues d'annoncer, aux services compétents du DDPS, pour statuer sur la remise de l'arme personnelle, tous les "signes ou indices sérieux donnant des raisons de croire qu'un militaire pourrait représenter, avec son arme, un danger pour lui-même ou pour des tiers".
La commission a longuement débattu de cette disposition. Le Conseil des Etats a introduit une obligation. La commission a surtout discuté des conséquences de cette obligation pour les médecins et les psychologues. Ces derniers craignent qu'une telle obligation signifie la fin du secret médical et rompe le climat de confiance à la base même de la relation médecin/patient. Votre commission vous propose une formulation moins contraignante qui autorise les médecins traitants et les psychologues à communiquer les indices sérieux donnant des raisons de croire qu'un militaire pourrait représenter, avec son arme, un danger pour lui-même ou pour des tiers. Il s'agit ainsi d'une levée partielle du secret médical laissée à l'appréciation du médecin ou du psychologue.
La commission s'est également posé la question de la responsabilité du médecin ou du psychologue dans les cas où il ne fait pas d'annonce et qu'il se passe quelque chose par après. La commission est d'avis que la question est plutôt rhétorique puisque la responsabilité ne pourrait être prononcée que s'il était possible d'établir un lien direct de cause à effet, ce qui n'est quasiment pas possible.
Pour ces raisons, votre commission vous recommande, par 17 voix contre 4, de soutenir cette nouvelle formulation et de créer ainsi une divergence avec le Conseil des Etats.

Angenommen - Adopté

Art. 122; 123 Abs. 2 Bst. a; 125 Abs. 4; Gliederungstitel vor Art. 130a; Art. 130a; 130b; 132 Bst. a; 140 Abs. 1; 142 Abs. 4; Gliederungstitel vor Art. 148i; Art. 148i
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 122; 123 al. 2 let. a; 125 al. 4; titre précédant l'art. 130a; art. 130a; 130b; 132 let. a; 140 al. 1; 142 al. 4; titre précédant l'art. 148i; art. 148i
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Bortoluzzi Toni (V, ZH), für die Kommission: Auch hier eine Bemerkung, ohne einen Antrag vorliegen zu haben: Wir haben in der Eintretensdebatte verschiedentlich Kenntnis davon genommen und auch darauf aufmerksam gemacht, dass Frau Kollegin Eichenberger eine parlamentarische Initiative eingereicht hatte (09.405), die hier in der Revision Aufnahme gefunden hat, nachdem die Kommissionen beider Räte ihr Folge gegeben hatten. Es geht um das Schweizerische Strafgesetzbuch und darum, im Strafregister für Jugendliche einen Deliktskatalog aufzunehmen, der die Tatbestände beinhaltet, welche dann für das Militär von Bedeutung sein könnten, um die Tauglichkeit bei der Rekrutierung zu beurteilen. Also ist auch das eine aufgrund von Vorfällen in der Gesellschaft vorgeschlagene Massnahme, die die Möglichkeit verbessert, bei der Rekrutierung Probleme zu erkennen. Im Vordergrund steht die allfällige Feststellung eines Gewaltpotenzials, welches dann auch später zu Problemen führen könnte. Geregelt werden mit dieser Massnahme die Einsicht in dieses Register und dann auch das spätere Austragen aus dem Register.
Es fällt mir als Nichtjuristen nun natürlich schwer, die Tauglichkeit dieser Bestimmung zu beurteilen. Aber immerhin möchte ich Ihnen sagen, dass wir in Kollege Jositsch auf der einen Seite und durch meine Nachfrage in Kollege Stamm auf der anderen Seite anerkannte Juristen gefunden haben, die dies tun können. Das Ziel, den Missbrauch der persönlichen Armeewaffe einzugrenzen, könnte damit erreicht sein, und man könnte also mit gutem Gewissen dieser Neuerung im Strafgesetzbuch zustimmen. Die Mehrheit der Kommission hat das denn auch ohne Gegenstimme getan.

Voruz Eric (S, VD), pour la commission: La commission a également examiné l'initiative parlementaire Eichenberger 09.405, "Mieux repérer les délinquants mineurs lors du recrutement pour l'armée". Les commissions du Conseil national et du Conseil des Etats ont donné suite à l'initiative, respectivement en octobre 2009 et en janvier 2010. Nous nous trouvons donc dans la deuxième phase. Afin de gagner du temps quant à la réalisation de l'objectif de l'initiative, votre commission a décidé d'intégrer la demande contenue dans celle-ci à la révision de la LAAM que nous examinons aujourd'hui.
De quoi s'agit-il? L'initiative parlementaire Eichenberger propose de modifier les dispositions du Code pénal afin que puissent être inscrits au casier judiciaire tous les actes de violence graves commis par des mineurs, même si le juge n'a prononcé aucune peine privative de liberté. Cette information qui manque aujourd'hui doit permettre de mieux repérer des délinquants mineurs lors du recrutement, notamment afin de juger leur aptitude à servir, mais aussi lorsqu'il s'agit de leur donner une arme personnelle. La commission a donc repris à son compte une proposition élaborée par les spécialistes de l'Office fédéral de la justice et du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports. En gros, elle contient trois éléments.
Tout d'abord, l'article 366 du Code pénal prévoit l'inscription au casier judiciaire des traitements ambulatoires ordonnés par un juge. Ces traitements sont ordonnés lorsque le juge constate un déficit dans le développement d'un mineur, et il indique qu'il faut examiner le cas avec attention.
Ensuite, l'article 367 du Code pénal contient la définition des cercles autorisés à consulter ces extraits du casier judiciaire. Avec la formulation choisie, l'Etat-major de conduite de l'armée doit pouvoir consulter ces données dans le cadre du recrutement, pour évaluer si une arme personnelle peut être remise, ou dans le cadre d'une procédure d'avancement.
De plus, les autorités fédérales chargées des contrôles de sécurité relatifs à des personnes peuvent également consulter ces données. L'accès est également octroyé aux autorités de poursuite pénale, aux personnes responsables de la tenue du registre et aux autorités d'exécution des peines.
Enfin, à l'article 369 du Code pénal, cette formulation définit à quel moment l'inscription faite au casier judiciaire doit être effacée.
AB 2010 N 246 / BO 2010 N 246
La commission est de l'avis que l'idée de base de l'initiative parlementaire Eichenberger 09.405 est ainsi mise en oeuvre et elle vous invite, par 21 voix sans opposition, à soutenir cette proposition. Madame Eichenberger est favorable à cette proposition et elle a fait savoir qu'elle retirera son initiative parlementaire si les Chambres fédérales acceptent cette modification du Code pénal.

Angenommen - Adopté

Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté


Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur

Ziff. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 1-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. 5
Antrag der Kommission
Titel
5. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 366 Abs. 3
Urteile gegen Jugendliche sind nur aufzunehmen, wenn diese wegen eines Verbrechens oder Vergehens sanktioniert worden sind:
a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG);
b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);
c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG).
Art. 367 Abs. 1
Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3:
...
Art. 367 Abs. 2
Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:
...
Art. 367 Abs. 2bis
Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c nehmen:
a. der Führungsstab der Armee zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG, zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
b. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a);
d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Registerführung;
e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c).
Art. 367 Abs. 2ter
(= bisheriger Absatz 2bis)
Art. 367 Abs. 2quater
(= bisheriger Absatz 2ter, aber:)
Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2ter registrierten Schweizerinnen ...
Art. 367 Abs. 2quinquies
(= bisheriger Absatz 2quater, aber:)
Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quater können über ...
Art. 369 Abs. 3
Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.
Art. 369 Abs. 4
Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach ...
c. sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.
Art. 369 Abs. 4bis
Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist.

Ch. 5
Proposition de la commission
Titre
5. Code pénal suisse du 21 décembre 1937
Art. 366 al. 3
Les jugements concernant les mineurs ne sont inscrits que si ceux-ci ont été sanctionnés en relation avec un crime ou un délit:
a. par une privation de liberté (art. 25 DPMin);
b. par un placement (art. 15 DPMin); ou
c. par un traitement ambulatoire (art. 14 DPMin).
Art. 367 al. 1
Les données personnelles relatives aux jugements visés par l'article 366 alinéas 1, 2 et 3 sont traitées par les autorités suivantes:
...
Art. 367 al. 2
Les données personnelles relatives aux jugements visés par l'article 366 alinéas 1, 2 et 3 lettres a et b peuvent être consultées en ligne par les autorités suivantes:
...
Art. 367 al. 2bis
Les données personnelles relatives aux jugements visés à l'article 366 alinéa 3 lettre c peuvent aussi être consultées en ligne par les autorités suivantes:
a. l'Etat-major de conduite de l'armée, pour les décisions de non-recrutement ou d'admission au recrutement, les décisions d'exclusion de l'armée ou de réintégration dans l'armée et les décisions de dégradation au sens de la LAAM, pour l'examen des motifs empêchant la remise de l'arme personnelle au sens de la LAAM et pour détermination de l'aptitude à une promotion ou à une nomination dans l'armée au sens de la LAAM;
b. les autorités fédérales qui effectuent les contrôles de sécurité relatifs à des personnes visés à l'article 2 alinéa 4 lettre c de la loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure;
c. les autorités de poursuite pénale, pour la conduite de procédures pénales (art. 365 al. 2 let. a);
d. les services de coordination des cantons et l'Office fédéral de la justice, pour l'accomplissement de leurs tâches légales dans le cadre de la tenue du registre;
e. les autorités d'exécution des peines, pour l'exécution des peines et des mesures (art. 365 al. 2 let. c).
AB 2010 N 247 / BO 2010 N 247
Art. 367 al. 2ter
(= ancien alinéa 2bis)
Art. 367 al. 2quater
(= ancien alinéa 2ter, mais:)
Il communique l'identité des ressortissants suisses de plus de 17 ans enregistrés au casier judiciaire selon l'alinéa 2ter. Si l'Etat-major de conduite de l'armée ...
Art. 367 al. 2quinquies
(= ancien alinéa 2quater, mais:)
La communication et le constat visés à l'alinéa 2quater peuvent être effectués ...
Art. 369 al. 3
Les jugements qui prononcent une peine privative de liberté avec sursis, une privation de liberté avec sursis, une peine pécuniaire, un travail d'intérêt général ou une amende comme peine principale sont éliminés d'office après dix ans.
Art. 369 al. 4
Les jugements qui prononcent soit une mesure institutionnelle accompagnant une peine, soit exclusivement une mesure institutionnelle sont éliminés d'office:
...
c. après sept ans en cas de placement en établissement ouvert ou chez des particuliers en vertu de l'article 15 alinéa 1 DPMin.
Art. 369 al. 4bis
Les jugements qui prononcent exclusivement un traitement ambulatoire au sens de l'article 63 sont éliminés d'office après dix ans. Les jugements qui prononcent un traitement ambulatoire au sens de l'article 14 DPMin sont éliminés d'office après cinq ans, si les alinéas 1 à 4 ne s'appliquent pas au calcul du délai.

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.063/3686)
Für Annahme des Entwurfes ... 124 Stimmen
(Einstimmigkeit)

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