Nationalrat - Frühjahrssession 2010 - Zehnte Sitzung - 11.03.10-08h00
Conseil national - Session de printemps 2010 - Dixième séance - 11.03.10-08h00

08.066
Strafbehördenorganisationsgesetz
Loi sur l'organisation
des autorités pénales
Differenzen - Divergences
Botschaft des Bundesrates 10.09.08 (BBl 2008 8125)
Message du Conseil fédéral 10.09.08 (FF 2008 7371)
Bericht RK-SR 03.06.09
Rapport CAJ-CE 03.06.09
Ständerat/Conseil des Etats 09.06.09 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 10.12.09 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 01.03.10 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 03.03.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 10.03.10 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 10.03.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 19.03.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 19.03.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2010 3267)
Texte de l'acte législatif (RO 2010 3267)

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
Loi fédérale sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. 4 Gliederungstitel vor Art. 119b; Art. 119b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Jositsch, Daguet, Lüscher, Sommaruga Carlo, Thanei, Tschümperlin, Vischer, von Graffenried)
Festhalten

Ch. 4 titre précédant l'art. 119b; art. 119b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Jositsch, Daguet, Lüscher, Sommaruga Carlo, Thanei, Tschümperlin, Vischer, von Graffenried)
Maintenir

Jositsch Daniel (S, ZH): Das Strafbehördenorganisationsgesetz ist bis auf einen Punkt bereinigt. Es scheint ein Punkt zu sein, der im Rahmen dieser ganzen Vorlage nur ein Detail ist. Er ist aber von ganz zentraler Bedeutung, und deshalb ist es wichtig, dass wir unsere Position, die wir im Nationalrat zweimal zum Ausdruck gebracht haben, weiterhin bekräftigen und damit diese Differenz aufrechterhalten, um zusammen mit dem Ständerat eine Lösung zu finden. Worum geht es?
Ich führe es nur noch kurz aus, weil ich es hier schon zweimal ausgeführt habe. Es geht darum, dass im Strafverfahren auf Bundesebene zwei Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sein müssen. Warum ist das notwendig? Bei dem kleinsten Delikt, das von kantonalen Strafgerichten beurteilt wird, hat ein Angeklagter die Möglichkeit, von einer ersten Instanz beurteilt zu werden, dann von einer zweiten Instanz, die den ganzen Sachverhalt und die rechtliche Situation noch einmal überprüfen kann, und dann vom Bundesgericht. Jetzt gibt es einige, und zwar einige schwere Delikte - zum Beispiel internationale Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Korruption in grossen Fällen -, die vom Bundesgesetzgeber auf eidgenössische Stufe gehoben worden sind. Das heisst, das Bundesstrafgericht beurteilt sie, und kein kantonales Gericht. Jetzt soll ausgerechnet bei
AB 2010 N 334 / BO 2010 N 334
diesen sehr schweren Delikten, anders als bei der Kleinkriminalität, nur eine Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht, zur Verfügung stehen. Diese eine Instanz hat nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt zu überprüfen. Das macht keinen Sinn. Es ist auch gar nicht bestritten, dass das keinen Sinn macht. Es ist auch nicht bestritten, dass es systemwidrig ist.
Die Gründe, warum die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates und die Mehrheit des Ständerates die Lösung mit einer zweiten Instanz nicht wollen, sind rein formalistisch. Erstens sei das nicht der Hauptpunkt dieser Vorlage. Nun, einem Angeklagten, der zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden soll, ist es egal, ob das in dieser Vorlage der Haupt- oder ein Nebenpunkt ist. Zweitens gehe es bei den Rechtsmitteln ohnehin nur darum, eine einheitliche Praxis der Kantone zu gewährleisten. Dem ist selbstverständlich nicht so. Das Rechtsmittel dient in erster Linie dem Angeklagten, der sich so Gehör verschaffen kann, und dem Rechtsstaat, der durch die Rechtsmittelinstanzen im Instanzenzug gewährleisten kann, dass nicht ein Unschuldiger zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das ist in einem Rechtsstaat ein Grundsatz.
Drittens wird gesagt, das Bundesgericht sei überlastet. Nun, das kann ja auch nicht das wesentliche Argument sein, um eine tragende Säule eines rechtsstaatlichen Verfahrens umzustürzen.
Deshalb ersuche ich Sie, hier erneut zum Ausdruck zu bringen, dass wir dieses Prinzip, das wir konsequent durch die gesamte Strafprozessordnung ziehen und das wir jedem, auch dem kleinsten Kanton aufoktroyieren, hier auf der Ebene des Bundesstrafprozesses aufrechterhalten wollen und weiterhin klar zu sagen, dass wir auch hier zwei Rechtsmittelinstanzen wollen, wobei die erste mit voller Kognition ausgestattet sein soll.

Fluri Kurt (RL, SO): Wir haben nun zum dritten Mal über einen Punkt zu befinden, der nicht der Hauptpunkt der Vorlage ist. Sie wissen, den Hauptpunkt haben wir erledigt, indem wir die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft im Sinne des Ständerates geregelt haben. Diese Frage ist erledigt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Ständerat bei einem anderen Punkt in der Differenzbereinigung nachgegeben und sich uns angeschlossen hat.
Heute geht es also um eine Frage, die nicht den Hauptpunkt der Vorlage betrifft. Ich möchte es bewusst präzisieren, um nicht wieder missverstanden zu werden: Es geht nicht um eine unwichtige Frage, aber es geht um eine Frage, die in diesem Gesetz nicht zur Hauptsache geworden ist, um eine Frage, die im Rahmen dieses Gesetzes immer eine Nebensache war. Selbstverständlich ist völlig offen, ob man diese Nebensache im Rahmen dieses Gesetzes zur Hauptsache machen will, indem man noch heute einen neuen Vorstoss einreicht und damit die Revision des Bundesgerichtsgesetzes in diesem Punkt wieder aufnimmt.
Herr Jositsch hat sich im Rahmen der Revision des Bundesgerichtsgesetzes vielleicht zu dieser Frage geäussert, vielleicht auch nicht. Aber er kann heute nicht so tun, als ob man damals unbewusst etwas völlig Falsches getan hätte. Eines der Ziele der Revision des BGG war, das Bundesgericht zu entlasten. Deswegen haben wir uns auf die Lösung geeinigt, an welcher der Ständerat nun festhalten will. Wenn es heute, nach einigen Jahren, eine andere Mehrheitsmeinung gibt, dann kann man die Diskussion auf dem parlamentarischen Weg wieder einleiten, aber nicht im Rahmen eines Gesetzes, in welchem es zur Hauptsache um die Bundesanwaltschaft ging - ein Punkt, der inzwischen erledigt ist.
Das war auch der Grund, weshalb nicht nur eine Mehrheit, Herr Kollege Jositsch, sondern der Ständerat als Ganzes an seinem Beschluss festgehalten hat, denn er fand, in dieser Phase sei es verfehlt, über einen Nebenpunkt der Vorlage zu diskutieren und allenfalls noch eine Einigungskonferenz einzuberufen. Der Ständerat hat sich ohne Diskussion dazu entschlossen, an seiner Lösung festzuhalten. Ergänzend muss man noch sagen: Das Bundesgericht will diese Ergänzung der Minderheit ebenfalls nicht, weil sie dem Hauptzweck der seinerzeitigen Revision des Bundesgerichtsgesetzes ganz klar widerspricht. Es hat sich dazu klar geäussert.
Zusammengefasst meine ich, man kann über das Anliegen der Minderheit ohne Weiteres wieder diskutieren - aber bitte nicht im Rahmen dieses Gesetzes. Hier stand ein völlig anderer Schwerpunkt zur Diskussion, der inzwischen erledigt ist.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen; der Entscheid fiel mit 16 zu 9 Stimmen.

von Graffenried Alec (G, BE): Wir haben dieses Gesetz jetzt zum dritten Mal vor uns. Beim letzten Mal hatten wir noch zwei wesentliche Differenzen zum Ständerat. Sie haben sich damals entschieden, sich in der Frage der Aufsicht dem Ständeratsmodell anzuschliessen. Jetzt besteht noch die Differenz betreffend die Berufung gegen Entscheide des Bundesstrafgerichtes, die wir eingebracht haben. Ich ersuche Sie namens der grünen Fraktion, der Minderheit Jositsch zu folgen.
Herr Jositsch hat ja in aller Breite ausgeführt, dass aus rechtspolitischen Gründen die Lösung, die von ihm vertreten wird und der unser Rat bereits zweimal zugestimmt hat, die richtige ist.
Herr Fluri hat das Argument ausgebreitet, dass wir im falschen Verfahren seien. Er hat das schon beim letzten Mal gesagt. Ich muss Ihnen einfach sagen: Das richtige Verfahren, vermutlich auch nach der Meinung von Herrn Fluri, wäre die Strafprozessordnung gewesen. Die Strafprozessordnung haben wir ja vor zwei Jahren auf die Bundesebene genommen und damit im Strafprozess ein völlig neues System eingeführt. Hier haben wir nun als zweiten Baustein dieser Revision das Strafbehördenorganisationsgesetz. Sachlich kann man nicht sagen, dass wir im falschen Verfahren sind. Wir regeln jetzt in diesem Verfahren die Zuständigkeiten des Bundesgerichtes in Strafsachen neu. In diesem Verfahren können wir ohne Weiteres diesen neuen Instanzenzug festlegen, der, wie Herr Jositsch ausgeführt hat, sachlich gerechtfertigt ist. Die Strafprozessordnung ist noch nicht in Kraft getreten. Sie soll per 1. Januar 2011 in Kraft treten, zusammen mit dem Strafbehördenorganisationsgesetz. Diese beiden Vorlagen bilden ein einheitliches Paket, und sie sollen durch die Kantone dann auch einheitlich eingeführt und umgesetzt werden. So gesehen sind wir im genau richtigen Verfahren. Die Vorlage wird sich auch nicht verzögern, da wir sie mit der Schlussabstimmung in dieser Session abschliessen können, womit das Inkrafttreten per 1. Januar 2011 nicht infrage gestellt ist.
Es ist nicht so, dass sich der Ständerat in einer Einigungskonferenz tel quel durchsetzen wird. Vielmehr werden wir in der Einigungskonferenz diese Frage aufwerfen und noch einmal materiell prüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wir in der Einigungskonferenz eine Lösung finden. Es ist bereits andiskutiert worden, dass in der Einigungskonferenz noch eine Kompromissvariante auf den Tisch kommen könnte, die zwar nicht genau unserer Regelung entspricht. Aber geben Sie uns die Möglichkeit, an dieser Kompromissvariante zu arbeiten. Ich denke, dass es eine gute Lösung werden könnte, und das wäre auch im Interesse der Sache.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und noch einmal an unserem Beschluss festzuhalten.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die CVP/EVP/glp-Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Stamm Luzi (V, AG): Ich bitte Sie namens der SVP-Fraktion, für die Mehrheit zu stimmen und sich dem Ständerat anzuschliessen. Dann haben wir keine Differenz mehr, dann ist das ganze Gesetz über die Bühne. Es ist ja tatsächlich so, dass wir beim Strafbehördenorganisationsgesetz in erster Linie die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft diskutiert haben. So gesehen ist das jetzt diskutierte Thema ein
AB 2010 N 335 / BO 2010 N 335
Anhängsel, wie Kollege Fluri sinngemäss sagte. Materiell ist es vielleicht keine Kleinigkeit, aber im Rahmen der Diskussion über das System haben wir praktisch nur über die Bundesanwaltschaft geredet, und auch in der Kommission haben wir die Diskussion darüber, was hier sinnvoll wäre, eigentlich nicht geführt. Beim Bundesgerichtsgesetz, das wir kürzlich geschaffen haben, war ja die Entlastung des Bundesgerichtes ein zentraler Punkt. Am Schluss sind wir bei der Lösung gelandet, die nun gilt. Es wäre jetzt bereits eine Wiederumstellung der Regelung, weg von der Lösung, die wir damals gefunden haben.
Es wäre zwar theoretisch möglich, in der Einigungskonferenz eine neue Lösung vorzuschlagen. Aber es wäre doch eigenartig, im allerletzten Moment einen Kompromiss zu finden, der zuvor nicht diskutiert worden ist. Das wäre aus der Hüfte geschossen, davon würde ich abraten. So gesehen hat Kollege Fluri Recht: Wenn wir schon etwas ändern wollen, dann können wir die Thematik sofort wieder neu anpacken und eine neue Revision auf die Schiene bringen. Wie Sie sich, Herr Fluri, ausgedrückt haben: Man kann über das Anliegen diskutieren, aber jetzt wäre eine Änderung ein Schnellschuss.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen und dieses Geschäft "abzutischen".

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Wir haben diese Frage - Beschwerde oder Berufung? - im Vernehmlassungsverfahren ja bereits eingehend geprüft. Wir haben uns dann im Rahmen der Botschaft für die Form der Beschwerde entschieden; im Wissen darum, dass die StPO ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren vorsieht. Wir haben aber auch auf die Unterschiede zwischen der kantonalen Stufe und der Bundesstufe hingewiesen. Wir haben darauf hingewiesen, dass es im kantonalen Verfahren wichtig ist, eine Harmonisierung zu haben, auch gewisse Fehler ausschalten zu können, und dass diese Frage auf Bundesstufe, wo wir als einzige Instanz das Bundesstrafgericht haben, anders zu stellen ist.
Es ist richtig, Herr Nationalrat Jositsch: Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandelt werden können.
Wir würden Sie bitten, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Vischer Daniel (G, ZH), für die Kommission: Wir sind nun in der dritten Runde, in der letzten Runde vor einer allfälligen Einigungskonferenz zu diesem Gesetz. Wie bereits hervorgehoben wurde, hatten wir ja anfänglich drei Differenzen. Die eine betraf die Bundesanwaltschaft und die Aufsicht, die zweite die Beschwerdelegitimation im Berufungsverfahren. Die dritte ist die der "double instance", über die wir heute noch zu befinden haben. In der ersten Sache haben wir uns mit dem letztmaligen Entscheid bezüglich Bundesanwaltschaft und Aufsicht dem Ständerat angeschlossen. Der Ständerat hat sich wiederum uns angeschlossen, indem er die breitere Legitimation für die Berufung aufgenommen hat. Es bleibt also die Differenz, über die wir heute zu befinden haben, ob auch das Bundesstrafverfahren ein zweistufiges Verfahren sein soll oder nicht.
Die Hauptkritik der Minderheit lautet gerafft: Je schwerwiegender die Delinquenz ist oder je komplizierter die zu beurteilenden Fragen sind, desto schlechter ist der Rechtsschutz, indem nur eine Instanz besteht.
Die Mehrheit verkennt nicht, dass dies eine Problematik ist, die bestehen bleibt. Sie argumentiert aber - und das ist wichtig -, dass diese Vorlage nicht der geeignete Weg sei, diese Problematik zu lösen. In diesem Sinne war das auch nicht Bestandteil eines Vernehmlassungsverfahrens. Wie auch die Frau Bundesrätin ausgeführt hat: Man muss eine Differenz zwischen einer zweiten Instanz auf Bundesebene und einer zweiten Instanz auf kantonaler Ebene machen, hat doch die kantonale Zweistufigkeit - im Endeffekt ist es sogar eine Dreistufigkeit - nicht zuletzt auch den Sinn, die Unterschiede des Föderalismus auszugleichen und die Rechtsprechung in den Kernpunkten zu vereinheitlichen.
Es ist auch bekannt - dies ein weiteres Argument der Mehrheit -, dass das Bundesgericht gegen diese Zweistufigkeit ist. Das Bundesgericht ist überlastet. Das Bundesgericht ist ein Gericht der Rechtsprüfung und nicht ein Gericht der Sachverhaltsprüfung, ich sagte das letzte Mal: des "Laubsägelns". Das Bundesgericht will sich auf die essenziellen Rechtsfragen beschränken, damit es in diesem Sinne gewissermassen die Hoheit als höchstes Gericht wahren kann.
Das Hauptargument zum Schluss: Der Ständerat entschied einstimmig; es kann ja nicht sein, dass wir versuchen, etwas zu erzwingen, was im Ständerat offensichtlich auf ein "Njet" stösst.
Vor diesem Hintergrund ersucht Sie die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, der Mehrheit zu folgen.

Nidegger Yves (V, GE), pour la commission: Le 3 mars 2010, soit la semaine passée, nous avons examiné la loi sur l'organisation des autorités pénales de la Confédération. Il reste trois divergences, dont deux ont été éliminées au niveau du Conseil des Etats, qui maintient sa position sur une seule divergence qui est soumise aujourd'hui à notre conseil.
Ce matin, la commission s'est à nouveau réunie. Cette divergence se situe à l'article 119b de la loi sur le Tribunal fédéral et elle concerne la question du double degré de juridiction, c'est-à-dire d'une voie de recours avec un réexamen complet des faits et du droit qui était préconisée par la minorité de votre Commission des affaires juridiques, minorité que vous avez suivie contre l'avis de la majorité de la commission le 3 mars. Lorsqu'elle s'est réunie, ce matin, la commission a réexaminé la chose et elle a décidé à nouveau de se rallier, à une majorité beaucoup plus nette cette fois - 16 voix contre 9 -, à la version du Conseil des Etats de sorte à éliminer la dernière divergence et à nous permettre de terminer nos travaux sur cet objet.
Au nom de la majorité de la commission, je vous invite par conséquent à vous rallier à la version du Conseil des Etats.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 08.066/3757)
Für den Antrag der Mehrheit ... 115 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 64 Stimmen

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Ich möchte unserem Kollegen Andy Tschümperlin ganz herzlich zum Geburtstag gratulieren. Alles Gute! (Beifall)
AB 2010 N 336 / BO 2010 N 336

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