Jositsch Daniel (S, ZH):
Das Strafbehördenorganisationsgesetz ist bis auf einen Punkt bereinigt. Es scheint ein Punkt zu sein, der im Rahmen dieser ganzen Vorlage nur ein Detail ist. Er ist aber von ganz zentraler Bedeutung, und deshalb ist es wichtig, dass wir unsere Position, die wir im Nationalrat zweimal zum Ausdruck gebracht haben, weiterhin bekräftigen und damit diese Differenz aufrechterhalten, um zusammen mit dem Ständerat eine Lösung zu finden. Worum geht es?
Ich führe es nur noch kurz aus, weil ich es hier schon zweimal ausgeführt habe. Es geht darum, dass im Strafverfahren auf Bundesebene zwei Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sein müssen. Warum ist das notwendig? Bei dem kleinsten Delikt, das von kantonalen Strafgerichten beurteilt wird, hat ein Angeklagter die Möglichkeit, von einer ersten Instanz beurteilt zu werden, dann von einer zweiten Instanz, die den ganzen Sachverhalt und die rechtliche Situation noch einmal überprüfen kann, und dann vom Bundesgericht. Jetzt gibt es einige, und zwar einige schwere Delikte - zum Beispiel internationale Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Korruption in grossen Fällen -, die vom Bundesgesetzgeber auf eidgenössische Stufe gehoben worden sind. Das heisst, das Bundesstrafgericht beurteilt sie, und kein kantonales Gericht. Jetzt soll ausgerechnet bei |
AB 2010 N 334 / BO 2010 N 334
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diesen sehr schweren Delikten, anders als bei der Kleinkriminalität, nur eine Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht, zur Verfügung stehen. Diese eine Instanz hat nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt zu überprüfen. Das macht keinen Sinn. Es ist auch gar nicht bestritten, dass das keinen Sinn macht. Es ist auch nicht bestritten, dass es systemwidrig ist.
Die Gründe, warum die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates und die Mehrheit des Ständerates die Lösung mit einer zweiten Instanz nicht wollen, sind rein formalistisch. Erstens sei das nicht der Hauptpunkt dieser Vorlage. Nun, einem Angeklagten, der zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden soll, ist es egal, ob das in dieser Vorlage der Haupt- oder ein Nebenpunkt ist. Zweitens gehe es bei den Rechtsmitteln ohnehin nur darum, eine einheitliche Praxis der Kantone zu gewährleisten. Dem ist selbstverständlich nicht so. Das Rechtsmittel dient in erster Linie dem Angeklagten, der sich so Gehör verschaffen kann, und dem Rechtsstaat, der durch die Rechtsmittelinstanzen im Instanzenzug gewährleisten kann, dass nicht ein Unschuldiger zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Das ist in einem Rechtsstaat ein Grundsatz.
Drittens wird gesagt, das Bundesgericht sei überlastet. Nun, das kann ja auch nicht das wesentliche Argument sein, um eine tragende Säule eines rechtsstaatlichen Verfahrens umzustürzen.
Deshalb ersuche ich Sie, hier erneut zum Ausdruck zu bringen, dass wir dieses Prinzip, das wir konsequent durch die gesamte Strafprozessordnung ziehen und das wir jedem, auch dem kleinsten Kanton aufoktroyieren, hier auf der Ebene des Bundesstrafprozesses aufrechterhalten wollen und weiterhin klar zu sagen, dass wir auch hier zwei Rechtsmittelinstanzen wollen, wobei die erste mit voller Kognition ausgestattet sein soll.