Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin:
Der Bundesrat hat, wie Sie wissen, die Initiative für gültig erklärt und Ihnen den Antrag gestellt, sie zur Ablehnung zu empfehlen. Er hat gleichzeitig auch den Antrag gestellt, den direkten Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen.
Warum sind wir der Auffassung, dass diese Initiative gültig ist? Wir haben eine jahrzehntelange Praxis, die mit der Bundesverfassung von 1999 bestätigt wurde, also vor noch nicht so langer Zeit, dass eine Volksinitiative nur für ungültig zu erklären ist, wenn zwingendes Völkerrecht verletzt wird. Das haben wir heute auch wieder festgestellt. Zwingendes Völkerrecht im Sinne von Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung ist hier nicht verletzt. Wir haben in den letzten Jahren zwölf Volksinitiativen behandelt, die unter völkerrechtlichen Aspekten zumindest fragwürdig waren; Sie haben sie zum Teil behandelt. Drei dieser Initiativen wurden angenommen - Sie mögen sich erinnern -: die Alpenschutz-Initiative, die Verwahrungs-Initiative und als Letztes noch die Minarett-Initiative. Wir bemühen uns natürlich, diese Initiativen dann zumindest völkerrechtskonform umzusetzen. Sie wissen aber auch, wie schwierig es gerade im Bereich Verwahrungs-Initiative fällt und gefallen ist, sie völkerrechtskonform umzusetzen.
Wie heute auch erwähnt worden ist, gab es eine Initiative, die als ungültig erklärt wurde, das war die Asyl-Initiative vor fünfzehn Jahren. Inhaltlich war sie nicht so weit weg von der Ausschaffungs-Initiative, über die wir heute diskutieren, oder sehr nahe, kann man auch sagen. Sie enthielt aber auch eine Bestimmung bzw. eine Erklärung, die es möglich machte, sie als ungültig zu erklären, und zwar, sie sei bedingungslos und ohne Rücksicht auf zwingendes Völkerrecht sofort umzusetzen. Das war Gegenstand der Asyl-Initiative im Gegensatz zur Ausschaffungs-Initiative. Mit anderen Worten: Die Asyl-Initiative hätte in Übereinstimmung mit dem zwingenden völkerrechtlichen Prinzip des Non-Refoulement gar nicht umgesetzt werden können.
Das ist hier anders, auch wenn man zugegebenermassen einen Spagat zwischen "Aufenthaltsrecht verlieren" und "dann nicht weggewiesen werden" machen muss, also nicht vollstrecken kann, wenn der Ausweisungsentscheid eigentlich gefällt ist. Aber das lässt sich unter dem Gesichtspunkt des Non-Refoulement umsetzen. Wir werden unter diesem Gesichtspunkt nicht in ein Land wegweisen, in dem einer Person Folter oder andere gravierendste Nachteile, schwerste Strafen drohen. Also steht die Initiative in dem Sinne in Übereinstimmung mit unserer bisherigen Praxis.
Wir beantragen Ihnen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen, weil sie völkerrechtswidrig ist, auch wenn sie nicht gegen zwingendes Völkerrecht verstösst. Sie verstösst gegen einen sehr wichtigen Grundsatz, den wir als einen der obersten Grundsätze der Bundesverfassung betrachten, nämlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie verstösst gegen einen weiteren Grundsatz, den wir in unserem Recht kennen, nämlich gegen den Grundsatz der Einheit der Familie. Herr Schlüer, Sie sagen, wenn man diesen Grundsatz anwende, könne man ja gar keine Strafen vollziehen. Schauen Sie, wir haben verschiedenste Leute in unseren Gefängnissen, und wir wenden diesen Grundsatz selbstverständlich auch bei schweizerischen Bürgerinnen und Bürgern an, soweit er angewendet werden muss. Das heisst, dass der Vollzug von Strafen diesem Grundsatz nicht widerspricht.
Dann wird auch die EMRK verletzt. Herr Amstutz hat die Frage, ob die EMRK verletzt werde, nicht beantwortet; aber keine Antwort ist ja auch eine Antwort. Ich stelle einfach fest, dass hier offensichtlich ein Missverständnis besteht, indem Sie immer und immer wieder auf die Flüchtlingskonvention verweisen. Die Flüchtlingskonvention beschränkt sich per se, schon vom Ausdruck her, auf die Regelung für Flüchtlinge. Die EMRK ist eine weitere Regelung, sie bezieht sich auf alle Menschen: Ausländer, Inländer - alle zusammen. Herr Amstutz, ich lese Ihnen gerne Artikel 3 der EMRK vor - ich gebe Ihnen das dann in Kopie -, der für diese Fragestellung gilt. Hier gilt nicht die Flüchtlingskonvention, hier gilt für die ausländerrechtliche Regelung eigentlich Artikel 3 der EMRK, Verbot der Folter: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Das ist auch für die Schweiz gültig.
Dann verstösst die Ausschaffungs-Initiative auch gegen das Freizügigkeitsabkommen.
Die Abgrenzung zwischen zwingender und nichtzwingender völkerrechtlicher Normierung ist der Gegenstand verschiedenster Diskussionen. Ich verstehe die Einwände, die gemacht wurden. Aber ich denke, wenn wir diese Frage einmal |
AB 2010 N 709 / BO 2010 N 709
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im Grundsatz diskutieren wollen - das sollen wir auch -, dann müssen wir das im Rahmen von Völkerrecht und Landesrecht machen. Wir haben einen Bericht verfasst. Ich denke, das ist der richtige Ort - nicht ein Anwendungsbeispiel wie diese Initiative.
Der Bundesrat unterstützt den direkten Gegenvorschlag, und zwar mit den Zusätzen, die von Ihrer vorberatenden Kommission mit eingebracht wurden. Der Bundesrat hat einen indirekten Gegenvorschlag, also auf Gesetzesstufe, vorgeschlagen; das würde rechtsdogmatisch und gesetzestechnisch genügen. Es ist aber aus politischer Sicht richtig, dass man das auf Verfassungsstufe hebt; es ist richtig, dass man das auf dieser Stufe diskutiert. Wir haben nur dann die Möglichkeit, auch politisch auf die Mängel dieser Initiative hinzuweisen. Wir haben nur dann die Möglichkeit, einen besseren Vorschlag zu machen, als ihn die Initiative bringt. Wir werden mit diesem direkten Gegenvorschlag die Ziele der Initiative erreichen, aber in rechtlich korrekter Weise. Wir werden - genau gleich, wie es die Initianten möchten - die Ausländerkriminalität besser bekämpfen können als heute.
Herr Wobmann, Sie haben gesagt, alle ausser der SVP seien schuld daran, dass im Bereich Kriminalitätsbekämpfung nichts geschehen ist. Ich möchte Sie an die Entstehungsgeschichte des heutigen Strafgesetzbuchs und des Jugendstrafgesetzbuchs, das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, erinnern. Verschiedenste unter Ihnen waren an den Diskussionen beteiligt. Von den Kantonen her haben wir damals schon auf die Schwachstellen dieser Revision hingewiesen; wir wurden nicht angehört. Wir haben auch auf die Problematik des Verzichts auf die strafrechtliche Landesverweisung hingewiesen; wir wurden auch dazu nicht angehört. Einfach nur noch zur Erinnerung: Das zuständige EJPD war während dieser Beratungen nicht ganz ohne SVP-Einfluss.
Der direkte Gegenvorschlag der Kommission bringt klare Regelungen, einen klaren, nachvollziehbaren Katalog und keine Blackbox wie die Initiative, die zwar eine Vielzahl von Tatbeständen aufzählt, dann aber plötzlich Schluss macht und auf die Ausführungsgesetzgebung verweist, weil man nicht mehr weiterwusste und nicht ganz sicher war, ob das richtig sei. Letztlich ist nicht das massgebend, was nachher kommt, sondern allein die Verfassung. Wenn ich die Ausschaffungs-Initiative anschaue, verstehe ich nicht ganz, warum Sozialmissbrauch, den ich selbstverständlich auch verurteile, der zu ahnden ist, anders geahndet werden soll als grobe Fälle von Wirtschaftsbetrug, als grobe Fälle von Abgabebetrug, die offensichtlich einfach als Kavaliersdelikte behandelt werden sollen. Ich denke, es ist ein grosses Plus des direkten Gegenvorschlages, dass er gerade auch auf diesen Bereich Bezug nimmt und dafür auch Lösungen vorschlägt.
Herr Nationalrat Joder hat sich mit dem Opferschutz auseinandergesetzt; er hat, was für mich unverständlich ist, darauf hingewiesen, dass die Ausschaffungs-Initiative im Gegensatz zum direkten Gegenvorschlag auch das Opfer berücksichtige. Ich sehe das überhaupt nicht. Herr Nationalrat Joder, ich kann Ihre Begründung nicht nachvollziehen, zumal im direkten Gegenvorschlag ja viel mehr Straftatbestände ganz konkret erfasst werden als in der Ausschaffungs-Initiative. Sie argumentieren dann noch, die Verhältnismässigkeit sei ein Nachteil des direkten Gegenvorschlages. Herr Nationalrat Joder, die Verhältnismässigkeit ist Teil unserer bundesverfassungsrechtlichen Regelung, und die können Sie nicht einfach fallweise anwenden; sie gilt für alle, oder sie gilt nicht. Aber es ist eines unserer Grundprinzipien, und das spricht überhaupt nicht für die Ausschaffungs-Initiative, sondern für den direkten Gegenvorschlag.
Ich möchte noch kurz auf die Statistiken hinweisen - es gibt ja nichts Falscheres als Statistiken, vor allem, wenn sie nicht richtig wiedergegeben werden. Einige von Ihnen haben heute eine statistische Erhebung des Bundesamtes für Migration zitiert. Es ist erwähnt worden, dass sich 4200 ausländische Verurteilte in der Schweiz aufhalten. Das ist richtig, aber von diesen 4200 haben lediglich 1484 eine B- oder eine C-Bewilligung. Alle anderen sind nur vorläufig hier - von Touristen bis hin zu Asylsuchenden, die dann aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Einen wirklichen Vergleich kann man also mit der Zahl von 1484 anstellen. Das relativiert die ganze Geschichte doch etwas.
Ich möchte Sie im Namen des Bundesrates bitten, die Initiative für gültig zu erklären, sie dann aber zur Ablehnung zu empfehlen und den direkten Gegenvorschlag in der Fassung Ihrer Kommission zu unterstützen.