Nationalrat - Sommersession 2010 - Vierte Sitzung - 02.06.10-15h00
Conseil national - Session d'été 2010 - Quatrième séance - 02.06.10-15h00

09.087
Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands.
Übernahme
der Rückführungsrichtlinie
und Änderung des AuG
Développement
de l'acquis de Schengen.
Reprise de la directive
sur le retour
et modification de la LEtr
Zweitrat - Deuxième Conseil
Botschaft des Bundesrates 18.11.09 (BBl 2009 8881)
Message du Conseil fédéral 18.11.09 (FF 2009 8043)
Ständerat/Conseil des Etats 18.03.10 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 02.06.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 07.06.10 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 08.06.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 18.06.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 18.06.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 1 (AS 2010 5925)
Texte de l'acte législatif 1 (RO 2010 5925)
Text des Erlasses 2 (AS 2010 5755)
Text des Erlasses 2 (RO 2010 5755)

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Sie entscheiden heute über zwei Erlasse in einem Geschäft: erstens über die Übernahme und Umsetzung einer Schengen-Weiterentwicklung, der EG-Rückführungsrichtlinie, zweitens über Änderungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie im Asylgesetz.
Das Ziel der Rückführungsrichtlinie ist eine Mindestharmonisierung innerhalb des Schengen-Raums der Wegweisungsverfahren für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung aus Nicht-Schengen-Staaten respektive Drittstaaten. Das zweite Ziel ist eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten beim Vollzug von Wegweisungen in Drittstaaten und die Gewährleistung eines fairen und transparenten Verfahrens. Die Schweiz hat auf europäischer Ebene an den Beratungen zu dieser Richtlinie, die drei Jahre dauerten, teilgenommen, und sie konnte sich auch einbringen.
Die Vorlage zur Rückführungsrichtlinie enthält Vorschriften zum Erlass von Wegweisungsverfügungen, zur Inhaftierung zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, zur Rückführung und zum Erlass von Einreiseverboten. Die Umsetzung dieser Rückführungsrichtlinie, zu deren Übernahme sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet hat, erfordert Anpassungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und im Asylgesetz, Anpassungen in den Bereichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, der Ausschaffung und der Zwangsmassnahmen. Die wichtigsten Änderungen betreffen erstens den Ersatz der bisherigen formlosen Wegweisung durch ein formelles Wegweisungsverfahren, zweitens die maximale Haftdauer aller Haftarten, die durch die neue Richtlinie von 24 Monaten auf 18 Monate gesenkt wird.
Bei der Rückführungsrichtlinie handelt es sich um einen internationalen Vertrag, und dafür ist das Parlament zuständig. Zur Umsetzung hat die Schweiz eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Notifizierung, das heisst für die Rückführungsrichtlinie bis zum 12. Januar 2011.
In einem zweiten Erlass schlägt der Bundesrat dringliche Gesetzesänderungen vor. Diese stehen nicht in einem direkten, aber doch in einem thematischen Zusammenhang mit der Übernahme der Rückführungsrichtlinie. Es sind gesetzliche Grundlagen für die automatisierte Grenzkontrolle an den Flughäfen, für das neue Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie der Unterkünfte an den Flughäfen mit der Bezeichnung Mides. Mit diesen Änderungen, die Ende 2010 in Kraft gesetzt werden sollen, will der Bundesrat rechtswidrige Einreisen effizienter verhindern.
Der Ständerat war Erstrat bei diesem Geschäft. Er hat beide Erlasse einstimmig angenommen. Für die Staatspolitische Kommission des Nationalrates war das Eintreten auf beide Erlasse unbestritten. In der Gesamtabstimmung votierte eine Minderheit von 8 Stimmen gegen beide Erlasse, weil aus ihrer Sicht substanzielle Änderungen nicht aufgenommen wurden. Sie betreffen unter anderem die mangelnde Verbindlichkeit der Verpflichtung zur Einführung eines Rückführungsmonitorings, die Einführung neuer Hafttatbestände sowie die Beibehaltung der maximalen Haftdauer von 24 Monaten. Die Kommission jedoch empfiehlt dem Rat Zustimmung zur Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie, wie sie hier präsentiert wird, und dies mit 17 zu 8 Stimmen. Sie empfiehlt auch Zustimmung zum Erlass 2, also zur automatisierten Grenzkontrolle, zur Dokumentenberatung und zum Informationssystem Mides. In der Gesamtabstimmung fand die Vorlage in der Staatspolitischen Kommission eine Mehrheit von 16 zu 8 Stimmen.

Hiltpold Hugues (RL, GE), pour la commission: La Commission des institutions politiques a approuvé le 20 mai dernier, par 17 voix contre 8, le projet 1 du Conseil fédéral concernant la reprise de la directive sur le retour de la Communauté européenne dans le cadre du développement de l'acquis de Schengen et, par 16 voix contre 8, le projet 2 de modification de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr).
Ce projet comporte deux volets fondamentalement indépendants l'un de l'autre. La première partie du projet comporte des modifications de la loi sur l'asile et de la loi sur les étrangers effectuées dans le cadre de la mise en oeuvre d'un développement de l'acquis de Schengen, la directive sur le retour de la Communauté européenne.
Les principales modifications portent sur les points suivants: d'une part, le renvoi sans décision formelle doit notamment être remplacé par une procédure de renvoi formelle - c'est ce que vous trouvez aux articles 64 et suivants LEtr; d'autre part, dans certains cas, une interdiction d'entrée doit en
AB 2010 N 724 / BO 2010 N 724
règle générale être prononcée à l'encontre de personnes en séjour irrégulier - c'est ce que vous trouvez aux articles 67 et suivants LEtr. Enfin, la durée maximale de tous les types de détention doit également être modifiée. En l'occurrence, cette durée maximale doit être réduite de 24 à 18 mois.
Le second volet de ce projet traite des autres modifications apportées à la loi sur les étrangers, lesquelles doivent créer les bases légales nécessaires d'abord pour le nouveau système d'information des centres d'enregistrement et de procédure et des logements à l'aéroport (MIDES), ensuite pour le contrôle automatisé à la frontière dans les aéroports, et enfin pour le recours aux services de conseillers en matière de documents. Ces adaptations - devons-nous le rappeler? - servent à lutter plus efficacement contre les entrées illégales sur le territoire helvétique.
Constatant que la mise en oeuvre du développement de l'acquis de Schengen prend une grande ampleur, la commission - du moins sa majorité - s'est inquiétée notamment de l'immixtion de Schengen dans le droit suisse de l'asile. Elle a par conséquent, par 17 voix contre 9, refusé de modifier le droit en vigueur et de réduire de 24 à 18 mois la durée maximale de la détention possible. La majorité de la commission estime donc que le droit suisse doit être respecté et qu'il n'y a dès lors pas nécessité de modifier une disposition adoptée en votation populaire et entrée en vigueur en 2007 seulement.
Compte tenu du fait que la Suisse s'est engagée à reprendre le développement de l'acquis de Schengen, une minorité de la commission pense au contraire qu'elle se doit de respecter cet engagement. Elle estime déraisonnable de mettre en péril l'acquis de Schengen pour éviter une modification, somme toute mineure, dans la mesure où la détention en vue du renvoi ou de l'expulsion dure très rarement plus de 18 mois.
La commission a d'autre part modifié le projet adopté par le Conseil des Etats pour tenir compte de l'arrêt du Tribunal administratif fédéral du 10 février 2010 qui a estimé que la pratique de l'Office fédéral des migrations consistant à renvoyer les requérants d'asile dans l'Etat membre Dublin compétent dès notification de la décision de première instance était contraire au droit à disposer d'un recours effectif.
Le Tribunal administratif fédéral a considéré qu'un requérant d'asile devait pouvoir demeurer en Suisse jusqu'à ce qu'il ait statué sur l'octroi de l'effet suspensif du recours contre une non-entrée en matière Dublin.
L'adaptation de la pratique à cet arrêt entraîne toutefois des retards dans l'exécution des renvois dans l'Etat Dublin compétent. Les modifications proposées par le Département fédéral de justice et police et adoptées par la commission permettent d'améliorer les procédures Dublin et d'éviter que les personnes concernées passent à la clandestinité après notification de la décision.
Dans le cadre du développement de l'acquis de Schengen, je rappelle encore que nous avons un délai pour traiter la reprise de la directive de la Communauté européenne sur le retour, délai qui court jusqu'au début de l'année 2011.
Je vous invite, au nom de la commission, à voter l'arrêté fédéral et la loi qui vous sont soumis.

Schenker Silvia (S, BS): Es ist eine Tatsache, dass es Menschen gibt, die sich illegal in unserem Land aufhalten. Illegal ist ein Aufenthalt nicht nur dann, wenn sich jemand ohne Erfüllung der entsprechenden Einreisevoraussetzungen in unserem Land aufhält. Illegal wird der Aufenthalt auch dann, wenn das Gesuch eines Asylsuchenden abgelehnt wird, wenn die Aufenthaltsbewilligung abläuft oder wenn sie widerrufen wird.
In der EU wurden während drei Jahren Richtlinien erarbeitet, wie in den Mitgliedstaaten die Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatenangehörigen vorgenommen werden soll. Das Hauptziel der Rückführungsrichtlinie ist es, diesen Aspekt im Rahmen der Migrationspolitik möglichst gut zu regeln. Gut heisst in diesem Zusammenhang: Die Vorschriften sind klar, transparent und fair.
Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu übernehmen. Dafür steht ihr jeweils eine Frist von zwei Jahren zur Verfügung. Im vorliegenden Fall läuft diese Frist am 12. Januar 2011 ab. Aufgrund der Übernahme dieser Richtlinie sind Anpassungen im Ausländergesetz und im Asylgesetz notwendig. Es betrifft im Wesentlichen die Bereiche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffung und Zwangsmassnahmen. Die formlose Wegweisung muss durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt werden, und die Bestimmung zum Einreiseverbot muss angepasst werden. Eine wichtige Änderung betrifft die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Kombination von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft darf im Gesamten nicht mehr als 18 Monate dauern. Das bedeutet, dass die heutige Maximaldauer von 24 Monaten nicht mehr zulässig ist. Als weiteren wichtigen Punkt beinhaltet die Richtlinie die Verpflichtung zu einem Ausschaffungsmonitoring. In Zukunft sollen Ausschaffungen überwacht werden.
Die SP-Fraktion bittet Sie, auf diese Vorlage einzutreten, dies nicht nur, weil sich die Schweiz dazu verpflichtet hat, sondern auch, weil die Rückführungsrichtlinie aus Sicht der SP-Fraktion Verbesserungen gegenüber der aktuellen Situation bringt. Im Vordergrund steht für uns das Monitoring von Ausschaffungen. Zwangsausschaffungen von illegal anwesenden Personen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind. Wenn es aber zu einer Ausschaffung kommt, dann muss sie so human wie möglich durchgeführt werden. Die Würde der Betroffenen muss unter allen Umständen gewahrt werden. Damit dies gewährleistet ist, braucht es eine systematische Überwachung der Ausschaffungen.
Absolut unverständlich ist unseres Erachtens, dass die bürgerliche Mehrheit in der Kommission sich geweigert hat, einen zentralen Punkt der Richtlinie, die vorhin angesprochene Verkürzung der Haftdauer auf 18 Monate, zu übernehmen. Sie ignorieren, dass wir aufgrund der Schengen-Abkommen zu dieser Anpassung unserer Gesetzgebung verpflichtet sind. Und Sie nehmen in Kauf, dass damit nicht nur diese Richtlinie infrage gestellt ist, sondern dass unter Umständen ein Kündigungsmechanismus in Gang gesetzt werden könnte.
Auf einige der angesprochenen Fragen kommen wir in der Detailberatung noch einmal zu sprechen.
Die SP-Fraktion bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten und unseren Minderheitsanträgen zuzustimmen.

Schmidt Roberto (CEg, VS): Wenn wir uns bewusst werden, dass wir vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schengen-Abkommens im Oktober 2004 bis heute, also innerhalb von nur fünf Jahren, 91 Weiterentwicklungen hatten, dann kommen irgendwie gemischte Gefühle auf. Man darf sich durchaus auch einmal fragen, wie viel die Schweiz von ihrer Souveränität aufgeben will. Es ist darum richtig, dass das Parlament über jede einzelne Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ernsthaft diskutiert. Es darf nicht sein, dass wir jeder Weiterentwicklung einfach zustimmen und sie einfach schlucken, nur weil die EU das der Schweiz so mitteilt. Die Schweiz muss nicht unbedingt zum Schengen-Musterknaben werden.
Wenn Schengen aber etwas Positives hat, dann sicher bei Asylverfahren und bei der Verbrechensbekämpfung. Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir nicht nur diskutieren, unter welchen Bedingungen wir kriminelle Ausländer ausschaffen, sondern dass wir auch alles unternehmen, um sich illegal in der Schweiz aufhaltende Ausländer wieder wegzuweisen. Die Schweiz darf keine illegalen Aufenthalte tolerieren. Dazu braucht es griffige Massnahmen. Das können wir am besten in einer engen Zusammenarbeit mit den umliegenden EU-Staaten und durch eine Harmonisierung der rechtlichen Bestimmungen erreichen. Wir erachten es darum als zweckmässig, die Rückführungsrichtlinie in unser Gesetz zu übernehmen und damit auch der Migrationspolitik eine klare und einheitliche Grundlage zu geben.
AB 2010 N 725 / BO 2010 N 725
In diesem Sinn stimmt die CVP/EVP/glp-Fraktion grossmehrheitlich für die Übernahme der Rückführungsrichtlinie und für die Änderung des Ausländergesetzes. Sie wird grossmehrheitlich auch die Anträge der bürgerlichen Mehrheit unterstützen.

Fehr Hans (V, ZH): Es ist wunderschön, was Herr Schmidt von der CVP soeben gesagt hat, nur ziehen Sie, Herr Schmidt, die falschen Schlüsse. Sie reden von Souveränitätsverlust, Sie sagen, es könne nicht so weitergehen, aber im konkreten Fall sagen Sie dann trotzdem Ja; ich gratuliere zu dieser Inkonsequenz.
Die SVP-Fraktion wird die ungefähr 107. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ablehnen. Es ist uns aber klar, dass es hier im Saal eine Mehrheit dafür gibt, weil man den Lobpreisungen seit dem Jahr 2005 offenbar glaubt, obwohl die Versprechungen nicht eingehalten wurden. Wenn man im Bundesbüchlein nachliest, dort schaut, was seit dem Schengen/Dublin-Abkommen alles versprochen wurde, ist es fast unglaublich. Es wurde das Blaue vom Himmel herunter versprochen - und das ist noch eine Untertreibung. Es geht in der Tat um einen gewaltigen Souveränitätsverlust: Im Visumbereich, im Waffenbereich, bei der Grenzkontrolle haben wir praktisch nichts mehr zu sagen. Zum Dublin-Assoziierungsabkommen wurde damals gesagt, man könne ungefähr mit einer Rückweisungsquote in den Erstasylstaat von zwei Dritteln rechnen; es könnten also z. B. zwei Drittel der Asylsuchenden, die in Italien das erste Gesuch gestellt haben und dann in die Schweiz gekommen sind, zurückgewiesen werden. Ich habe das nachgerechnet: Für das Jahr 2009 und für das erste Quartal des Jahres 2010 kommt man insgesamt auf eine Quote von ungefähr 10 bis 11 Prozent effektiver Rückweisungen, verglichen mit der Zahl der neuen Asylgesuche in der gleichen Periode.
Frau Schenker hat gesagt: Wenn ihr das kündigt oder wenn ihr bei der Ausschaffungshaft die Reduktion der 24-Monate-Regel auf eine 18-Monate-Regel bekämpft, wenn ihr nicht einverstanden seid - trotz Volksentscheid -, dann setzt ihr damit unter Umständen einen Kündigungsmechanismus in Gang! Frau Schenker, wir können sehr gut mit diesem Kündigungsmechanismus leben. Wahrscheinlich werden wir nämlich bis im Herbst aufgrund einer vertieften Beurteilung zur Auffassung gelangen, dass die Negativbilanz von Schengen weit über das hinausgeht, was man ursprünglich erwartet hat. Die Negativbilanz ist derart krass, dass wir diese Frage seriös prüfen und wahrscheinlich das Schengen-Abkommen kündigen müssen. Deshalb werden wir jetzt auch die aktuelle Weiterentwicklung nicht unterstützen.
Zusammengefasst: Die SVP-Fraktion lehnt das ganze Paket ab. Wir haben aber keine weiteren Minderheitsanträge gestellt, weil die zentralen Anträge, die wir gestellt haben, z. B. bezüglich der maximalen Haftdauer von 24 Monaten bzw. 18 Monaten, zu den Anträgen der Mehrheit geworden sind.
Darum bitte ich Sie, diese Vorlage ebenfalls abzulehnen, wenn ich auch nicht zu hoffen wage, dass das alle von Ihnen machen werden.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Ich kann Ihnen mitteilen, dass die grüne Fraktion auf das Geschäft eintritt und die Anträge der Minderheit Schenker Silvia unterstützt.

Fluri Kurt (RL, SO): Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, auf das Geschäft einzutreten. Es ist an sich nicht weiter bestritten; es geht ja heute nicht um die Grundsatzfrage "Schengen/Dublin, ja oder nein?". Insofern macht es wenig Sinn, sich jetzt über eine Gesamtbilanz zu unterhalten; das ist dann allenfalls in einem anderen Moment gegeben. Deswegen ist es auch richtig, dass mein Vorredner keinen Nichteintretensantrag gestellt hat, da es im Rahmen der Weiterentwicklung und des sogenannten autonomen Nachvollzuges ja nur um einen Teil des ganzen Schengen-Komplexes geht. Auch wir setzen das Wort "autonom" in Anführungs- und Schlusszeichen, weil es tatsächlich ja eine zwangsläufige Konsequenz des Grundsatzentscheides ist.
Zum konkreten Geschäft: Wir haben uns stets für Schengen ausgesprochen. Wir begrüssen auch den vorliegenden Entwurf zur Übernahme der Rückführungsrichtlinie und eine entsprechende Änderung des Ausländergesetzes. Wir befürworten die Übernahme des Rahmenbeschlusses. Das Ziel einer Mindestharmonisierung der Verfahren bei illegal anwesenden Personen aus Nicht-Schengen-Staaten ist zu unterstützen. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Rückführungsrichtlinie die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den übrigen Schengen-Staaten beim Vollzug von Wegweisungen in Drittstaaten verbessert.
Eintreten ist also unseres Erachtens unbestritten. Allerdings sind wir in drei Punkten nicht der Auffassung, dass die Rückführungsrichtlinie einen grossen Fortschritt bringt. Bei zwei Punkten können wir uns fügen, weil es nicht um grundsätzliche Entscheide geht. Es geht dabei um Artikel 64c, das sogenannte formlose Wegweisungsverfahren, und es geht um das behördliche Ermessen bei der Auferlegung eines Einreiseverbotes. Hingegen werden wir bei Artikel 79 des Ausländergesetzes die Mehrheit unterstützen. Damit übernehmen wir ganz klar und bewusst einen Punkt der Rückführungsrichtlinie nicht, dies vor allem aus demokratiepolitischen Gründen. Dies war damals beim Referendum gegen das neue Ausländergesetz einer der umstrittensten Punkte; deswegen sind wir nicht bereit, bereits einige Jahre später diesen Punkt wieder zu revidieren. Aber dazu dann mehr in der Detailberatung zu Artikel 79.
Vorerst werden wir auf diese Vorlage eintreten.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Das Ihnen unterbreitete Geschäft enthält eine Vorlage 1 und eine Vorlage 2. Vorlage 1 umfasst eine zusätzliche Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, und zwar die Rückführungsrichtlinie. Die Rückführungsrichtlinie soll innerhalb des Schengen-Raumes zu einer Harmonisierung des Verfahrens bei der Wegweisung von illegal anwesenden Drittstaatenangehörigen führen. Sie soll auch dazu beitragen, dass die Zusammenarbeit beim Vollzug von Wegweisungen in Drittstaaten verbessert wird; auf die Zahlen komme ich später zu sprechen. Die Richtlinie enthält namentlich Vorschriften über den Erlass von Wegweisungsverfügungen, über die Inhaftierung zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs, über die Ausschaffung und über den Erlass von Einreiseverboten.
Die Beratungen zu dieser Richtlinie dauerten auf europäischer Ebene über drei Jahre. Dabei wurde der ursprüngliche Entwurf der EU-Kommission auf Wunsch der Mitgliedstaaten in allen wesentlichen Punkten geändert. Der Entwurf sah unter anderem eine Haft von nur 6 Monaten statt maximal 18 Monaten vor, wie sie mit dem Entwurf heute zur Diskussion stehen, bzw. von maximal 24 Monaten, wie sie von der Mehrheit Ihrer Kommission beantragt werden. Die Schweiz hat daran mitgewirkt und ihre Anliegen einbringen können.
Die Rückführungsrichtlinie findet Anwendung auf Drittstaatenangehörige, die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten. Ein illegaler Aufenthalt liegt dann vor, wenn die Einreisevoraussetzungen nach dem Grenzkodex nicht erfüllt sind oder die nationalen Voraussetzungen für eine Einreise nicht gegeben sind.
Gleichzeitig mit den für die Übernahme der Rückführungsrichtlinie erforderlichen Gesetzesanpassungen unterbreiten wir Ihnen in einem separaten Erlass, der Vorlage 2, weitere dringliche Gesetzesänderungen im Ausländergesetz. Das Ziel dieser zusätzlichen Änderungen besteht darin, rechtswidrige Einreisen effizienter bekämpfen zu können. Damit besteht ja ein thematischer Zusammenhang mit der Rückführungsrichtlinie.
Zu Vorlage 1: In diesem Bundesbeschluss werden die Genehmigung des Notenaustauschs und die Gesetzesanpassungen aufgrund der Übernahme der Rückführungsrichtlinie festgelegt. Die wichtigsten Änderungen betreffen das Ausländergesetz. Anpassungen sind, ich habe es gesagt, in den Bereichen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffungen und Zwangsmassnahmen notwendig. Ich verzichte hier darauf, auf die Einzelheiten dieses Erlasses
AB 2010 N 726 / BO 2010 N 726
einzugehen; wir werden in der Detailberatung darüber diskutieren können.
Zu Erlass 2: Die Einführung dieser neuen, zusätzlichen Bestimmungen im Ausländergesetz und im Asylgesetz war ursprünglich im Rahmen der laufenden Revision des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes geplant. Wir haben die Botschaft letzte Woche zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Wir gehen davon aus, dass die Behandlung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Diese Bestimmungen hier möchten wir aber möglichst rasch in Kraft setzen und schlagen Ihnen daher vor, die Beratungen mit Bezug auf diese Bestimmungen vorzuziehen und mit der Rückführungsrichtlinie auch zu verabschieden.
Zu diesem Erlass 2 gehört das automatische Grenzkontrollverfahren am Flughafen. Eine Vereinfachung der Kontrolle, die heute auf Verordnungsstufe geregelt ist, genügt aus Datenschutzgründen nicht und wird deshalb jetzt auf Gesetzesstufe festgelegt. Dann soll das Informationssystem in den Empfangs- und Verfahrenszentren und in den Unterkünften, auch am Flughafen, verbessert werden. Als Drittes bringen wir noch einen Vorschlag ein, eine Neuformulierung, die von Ihrer Kommission gutgeheissen wurde, sowie eine Änderung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes, die wir vornehmen müssen, weil uns das Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2010 mit einem entsprechenden Urteil dazu verpflichtet hat. Gemäss diesem Urteil muss vor der Wegweisung in einen Dublin-Staat die betroffene Person, wenn sie eine Beschwerde einreicht, die Möglichkeit haben, hierzubleiben, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde geurteilt hat. Bis anhin haben wir solche Wegweisungen direkt vollziehen können bzw. vollzogen, und jetzt haben wir die Auflage, diese Fristen einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist dann verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen auch zu entscheiden.
Jetzt vielleicht zu den Zahlen von Herrn Nationalrat Fehr, einfach damit Sie sehen, was hier geschehen ist: Im Januar 2010 haben wir 261 Rückführungen machen können, im März, nachdem dieses Bundesgerichtsurteil ergangen ist, dann nur noch 115; insgesamt waren es im Quartal 562. Ich würde gerne einmal mit Ihnen, Herr Nationalrat Fehr, die Zahlen etwas analysieren: Wir kommen auf rund 40 Prozent bereits Zurücküberstellte, wobei wir von der Annahme ausgehen, dass nach dem Eurodac-Verfahren zwischen 80 und 90 Prozent akzeptiert worden sind; bereits überstellt sind gut 40 Prozent. Aber wir können die Zahlen gerne einmal miteinander anschauen.
Ich möchte Sie bitten, auf diese Vorlagen einzutreten und dann den Beschlüssen Ihrer Kommission zu folgen, ausser bei der Reduktion der maximalen Haftdauer.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
1. Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre de l'échange de notes entre la Suisse et la CE concernant la reprise de la directive CE sur le retour (directive 2008/115/CE) (Développement de l'acquis de Schengen)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Art. 1; Art. 2 Einleitung, Art. 7 Abs. 2, Art. 64
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule; art. 1; art. 2 introduction, art. 7 al. 2, art. 64
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 64a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Art. 2 art. 64a
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
La décision peut faire l'objet d'un recours dans les cinq jours ouvrables suivant sa notification. Le recours n'a pas d'effet suspensif. L'étranger peut demander l'octroi de l'effet suspensif pendant le délai de recours. Le Tribunal administratif fédéral statue dans les cinq jours suivant le dépôt de la demande. Lorsque l'effet suspensif n'est pas accordé dans ce délai, le renvoi peut être exécuté.

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 64b-64f, 66, 67
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 64b-64f, 66, 67
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 69
Antrag der Mehrheit
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 4
... einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, übergeben werden.

Antrag der Minderheit
(Pfister Gerhard, Bugnon, Egger, Fehr Hans, Joder, Rutschmann, Schibli, Wobmann)
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 69
Proposition de la majorité
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 4
... à un tuteur ou à une structure d'accueil pouvant garantir la protection de l'enfant dans l'Etat de retour.

Proposition de la minorité
(Pfister Gerhard, Bugnon, Egger, Fehr Hans, Joder, Rutschmann, Schibli, Wobmann)
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AB 2010 N 727 / BO 2010 N 727

Pfister Gerhard (CEg, ZG): Es ist eine redaktionelle Änderung, die Ihnen die Minderheit hier beantragt. Wir beantragen Ihnen, hier die Fassung des Ständerates zu übernehmen. Unserer Ansicht nach ist der Schutz der Kinder bei der Rückführung in den Rückkehrstaat eine Selbstverständlichkeit. Dass der Schutz der Kinder in solchen Situationen gewährleistet sei, ist auch vonseiten der Verwaltung als Selbstverständlichkeit bezeichnet worden.
Man kann bei der Frage, ob man dieses Anliegen explizit im Gesetzestext unterbringen soll, wie es die Mehrheit will, nun tatsächlich geteilter Meinung sein. Angesichts des knappen Kommissionsentscheides - die Kommission hat mit einer Stimme Unterschied entschieden - und angesichts der Tatsache, dass diese Frage in der Kommission gar nicht richtig diskutiert wurde, haben wir uns erlaubt, die Fassung des Ständerates aufzunehmen und einen Minderheitsantrag zu stellen.
Wir bitten Sie im Sinne einer redaktionellen Änderung, die Fassung des Ständerates zu übernehmen.

Schenker Silvia (S, BS): Die Mehrheit der Kommission liess sich in der Debatte davon überzeugen, dass unbegleitete Minderjährige einen besonderen Schutz verdienen und darum das anscheinend Selbstverständliche noch speziell erwähnt werden soll.
Die Vertreter der Verwaltung haben in der Kommission gesagt, dass sie das Anliegen verstehen und es der gängigen Praxis bei der Rückführung von Kindern entspreche. Es ist darum unverständlich, warum in diesem Fall überhaupt ein Minderheitsantrag eingereicht wurde.
Es ist davon auszugehen, dass sich an der Praxis so oder so nichts ändert. Dennoch wäre es aus meiner Sicht beschämend, wenn sich die Minderheit hier durchsetzen würde.
Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, der Mehrheit zu folgen.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Dieser Kommissionsbeschluss ist mit 11 zu 10 Stimmen zustande gekommen. Es geht um den Schutz von unbegleiteten Kindern und Minderjährigen bei der Ausschaffung. Die EU-Richtlinie betont explizit die Wichtigkeit des Wohls des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebung. Sie verlangt, dass sich die Behörden vergewissern, dass die Kinder im Rückkehrstaat an einen offiziellen Vormund und an geeignete Aufnahmeeinrichtungen übergeben werden.
Der Bundesrat hat beide Begriffe, "offiziell" und "geeignet", nicht ins Gesetz übernommen. Das UNHCR stellt mit Besorgnis fest, dass unbegleitete und von ihren Sorgeberechtigten getrennte Kinder in eine Aufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden können, ohne dass im Gesetz Anforderungen an eine solche Institution im Herkunftsland definiert werden oder dem Kind klar eine Vertrauensperson zugeordnet wird. Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen, das UNHCR mit Sitz in der Schweiz, spricht aus Sorge um das Schicksal der Kinder und weiss aus langjähriger Erfahrung, wie wichtig es ist, sich zu vergewissern, dass der Schutz der Kinder gewährleistet ist.
In der Kommission haben sich die Vertreter der Minderheit nicht zu diesem Punkt geäussert. Der Bund zeigte Verständnis für das Anliegen und meinte, die Gewährleistung des Schutzes der Kinder sei heute schon Praxis. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, die mahnenden Worte des UNHCR nicht in den Wind zu schlagen und den Schutz der Kinder im Gesetz klar wie folgt festzuhalten: "Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, übergeben werden."
Im Sinne der knappen Mehrheit der Kommission beantrage ich Ihnen Zustimmung zu dieser Bestimmung.

Hiltpold Hugues (RL, GE), pour la commission: La commission a adopté, par 11 voix contre 10 et 3 abstentions, la proposition visant à clarifier une pratique qui était en définitive déjà actuelle. Dans tous les cas de figure, quelle que soit la décision que prendra notre assemblée, la pratique actuelle sera maintenue et la protection de l'enfant garantie.
La commission, à une courte majorité d'une voix, vous propose donc d'ajouter cette précision dans la loi.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4041)
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen

Art. 2 Art. 71a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
Abs. 2
Er beauftragt Dritte mit der Überwachung von Ausschaffungen.

Art. 2 art. 71a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
Al. 2
Il confie les tâches de contrôle du renvoi ou de l'expulsion à des tiers.

Schenker Silvia (S, BS): Sie erinnern sich: Vor Kurzem ist ein Mann aus Nigeria während der Ausschaffung gestorben. Nach wie vor ist meines Wissens nicht klar, warum es zu diesem Todesfall gekommen ist respektive woran der Mann gestorben ist.
Klar ist, dass Ausschaffungen, die zwangsweise vorgenommen werden, mit der Ausübung von Gewalt verbunden sind. Häufig ist es nicht nur strukturelle Gewalt, die angewendet wird, sondern auch physische Gewalt. Haben Sie schon einmal gehört, wie das bei einer Ausschaffung ganz konkret vor sich geht? Ich hatte die Gelegenheit, an einem Anlass der Flüchtlingshilfe teilzunehmen, an dem uns erzählt worden ist, wie Menschen an Beinen, um die Hüften und um die Schultern gefesselt werden, wenn sie nicht freiwillig das Flugzeug besteigen. Dazu kommen unter Umständen noch ein Helm, der ihnen aufgesetzt wird, oder andere Mittel, die es den Betroffenen verunmöglichen sollen, sich der Ausschaffung zu widersetzen. Ich schildere das hier, weil ich will, dass Sie möglichst konkret vor Augen haben, worüber wir sprechen und entscheiden.
Die Übernahme der EU-Richtlinie beinhaltet auf jeden Fall, dass ein Monitoring, also eine Überwachung der Ausschaffungen, gemacht werden muss. Die Frage stellt sich nur, wie das gemacht wird respektive wer das macht. In Deutschland gibt es seit einigen Jahren die Abschiebungsbeobachtung. Diese Arbeit wird von staatlichen und von nichtstaatlichen Organisationen gemeinsam mit der Kirche durchgeführt. Die Abschiebungsbeobachtung besteht aus zwei Elementen: Einerseits wird die Abschiebung konkret durch Personen beobachtet; anderseits gibt es Gesprächsforen, in denen schwierige Situationen diskutiert werden, in denen Massnahmen kritisch hinterfragt und andere Vorgehensweisen geprüft werden. Es hat sich gezeigt, dass die Abschiebungsbeobachtung Wirkung zeigt.
Der Unterschied zwischen meinem Antrag und dem der Mehrheit besteht in der Frage, wer diese Abschiebungsbeobachtung durchführen soll. Ich plädiere dafür, dass neutrale Dritte mit dieser Aufgabe betraut werden und nicht der Staat sich selber bei der Arbeit beobachtet. Aus meiner Sicht kann
AB 2010 N 728 / BO 2010 N 728
nur dann von neutraler Beobachtung und von einem effektiven Monitoring gesprochen werden.
Ich betone ausdrücklich: Es geht beim Monitoring nicht darum, eine Abschiebung zu verhindern. Das Monitoring soll einzig und alleine dazu dienen, dass die Abschiebungen unter Wahrung der Würde der betroffenen Menschen und unter Einhaltung der Menschenrechte vollzogen werden.
Ich bitte Sie, meiner Minderheit zuzustimmen.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Ich kann Ihnen mitteilen, dass die FDP-Liberale Fraktion den Antrag der Mehrheit unterstützt.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Die Überwachung von Ausschaffungen, also das Monitoring, ist ein Gesamtprozess, weil sie nicht nur die Ausschaffungen bzw. die Rückführungen umfasst. Bei diesem Prozess sollen sowohl staatliche Stellen als auch nichtstaatliche Organisationen beteiligt sein, aber selbstverständlich können die nichtstaatlichen Organisationen keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen.
Diese Kann-Bestimmung, die wir heute haben, soll beibehalten werden, da nach Meinung des Kontaktkomitees der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich auch staatliche Stellen Beobachtungsfunktionen wahrnehmen können, aber nur dann, wenn sie völlig unabhängig operieren, also von den Vollzugsbehörden unabhängig sind. Es soll also möglich sein, staatliche Stellen, die von den Vollzugsbehörden unabhängig sind, einzusetzen, aber auch Dritte einzubeziehen, was wir ja beabsichtigen. Es wurde eine Studie der EU-Kommission zu diesem Thema in Auftrag gegeben, die wir im November dieses Jahres erhalten werden. Selbstverständlich werden wir die Erkenntnisse daraus mitberücksichtigen.
In Bezug auf die Bemerkung, man wisse heute noch nicht, was die Todesursache des nigerianischen Staatsangehörigen gewesen sei, der - Irrtum vorbehalten - am 17. März in Zürich verstorben ist, kann ich Ihnen noch sagen: Man kann heute mindestens sagen, dass keine Dritteinwirkung zum Tod beigetragen hat. Das ist eine Feststellung, die wir heute kennen, aber ich kann Ihnen das abschliessende Ergebnis noch nicht bekanntgeben.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Mit der Verabschiedung der EU-Rückführungsrichtlinie haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ein effektives Beobachtungssystem bei Zwangsausschaffungen einzuführen, auch die Schweiz. Die Minderheit will nun nicht nur eine Kann-Bestimmung, sondern eine verbindliche Verpflichtung zur unabhängigen Beobachtung des Vollzugs der Zwangsausschaffungen.
Die Kommissionsmehrheit will keine bindende Verpflichtung. Sie ist sich sicher, dass der Bundesrat externe Beobachtungen organisiert, wenn er es für sinnvoll und für nötig erachtet. Für die Verwaltung ist es klar, dass etwas gemacht werden muss. Sie möchte sich aber alle Möglichkeiten offenhalten, sodass die Aufgaben durch Dritte oder durch eine staatliche Stelle ausgeübt werden können.
So lehnte die Kommission den Antrag ab, und zwar mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Hiltpold Hugues (RL, GE), pour la commission: La majorité de la commission a préféré en rester à la formule potestative de l'alinéa 2 de l'article 71a en gardant à l'esprit qu'il y avait toujours, avec cette formulation, une possibilité de pouvoir s'adresser à des tiers. Cette formulation était moins rigide que l'autre et laissait bien entendu la possibilité d'organiser cela à l'intérieur même de l'administration tout en gardant une certaine indépendance. Et c'est finalement cela le plus important.
C'est donc par 15 voix contre 9 et 1 abstention que la commission a rejeté la proposition défendue par la minorité Schenker Silvia, ce que je vous invite à faire maintenant.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4042)
Für den Antrag der Mehrheit ... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen

Art. 2 Art. 74 Abs. 1 Bst. a-c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 74 al. 1 let. a-c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 75 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Die Haft nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn eine Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, einen Aufenthaltstitel bzw. ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung der asylsuchenden Person nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist.

Antrag der Minderheit I
(Schenker Silvia)
Streichen
(siehe auch Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)

Eventualantrag der Minderheit II
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)
... oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist. Dies gilt nicht für verletzliche Personen wie Familien, unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen.

Art. 2 art. 75 al. 1bis
Proposition de la majorité
La détention visée à l'alinéa 1 peut également être ordonnée lorsque le requérant d'asile nie, vis-à-vis de l'autorité compétente, posséder ou avoir possédé un titre de séjour ou un visa délivré par un Etat lié par l'un des accords d'association à Dublin ou y avoir déposé une demande d'asile. La détention peut être ordonnée à condition que l'Etat concerné ait approuvé la demande de transfert du requérant d'asile conformément aux articles 19 et 20 du règlement (CE) no 343/2003 du Conseil du 18 février 2003 ou qu'une telle demande ait été déposée suite à un résultat positif dans Eurodac.

Proposition de la minorité I
(Schenker Silvia)
Biffer
(voir aussi art. 76 al. 1 let. b ch. 1)

Proposition subsidiaire de la minorité II
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)
... ou qu'une telle demande ait été déposée suite à un résultat positif dans Eurodac. Cette disposition ne s'applique pas aux personnes vulnérables comme les familles, les mineurs non accompagnés ou les personnes victimes de traumatismes.

Schenker Silvia (S, BS): Bis vor Kurzem war es so, dass bei Dublin-Nichteintretensentscheiden die Betroffenen unmittelbar nach der Entscheideröffnung ausgeschafft wurden. Nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
AB 2010 N 729 / BO 2010 N 729
muss die bisherige Praxis geändert und den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Entscheid anzufechten. In Artikel 64a wurde aufgrund des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichtes eine Bestimmung eingefügt, welche dieser Vorgabe Rechnung trägt. So weit, so gut.
Nun hat aber die Verwaltung auf der anderen Seite einen neuen Haftgrund aus dem Hut gezaubert. Neu soll es möglich sein, jemanden in Vorbereitungshaft zu nehmen nur schon aufgrund der Tatsache, dass ihm bzw. ihr ein negativer Asylentscheid eröffnet wird. Man unterstellt den Betroffenen eine Täuschungsabsicht allein deshalb, weil sie verneinen, in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zu besitzen respektive ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Aufgrund dieser vermuteten Täuschungsabsicht sollen diese Personen in Haft genommen werden können.
Auf europäischer Ebene sind Bestrebungen im Gang bzw. weit vorangeschritten, freiheitsentziehende Massnahmen im Dublin-Verfahren auf ein Minimum zu reduzieren und diese nur als letzte Mittel zuzulassen. Asylsuchende Personen sollen z. B. nicht nur deshalb in Gewahrsam genommen werden dürfen, weil sie ein Asylgesuch einreichen. Die Anwendung der Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren ist daher von vornherein ausgeschlossen.
Ausserdem ist zu bedenken, dass die Betroffenen in ihrer Heimat oft schwere Misshandlungen erlebt haben und an Leib und Leben bedroht sind. Sie befinden sich in einer verletzlichen Position, wenn sie ein Asylgesuch einreichen. Vor der Entscheideröffnung Flüchtlinge in Haft zu nehmen ist daher nicht verhältnismässig. Während eines Asylverfahrens haben die betroffenen Personen einen legalen Status. Sie einfach prophylaktisch in Haft zu nehmen ist nicht nur unverhältnismässig, sondern rechtswidrig, da gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention bei jedem Haftentscheid eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen und Absatz 1bis zu streichen. Sollten Sie diesem Streichungsantrag nicht folgen, bitte ich Sie zumindest, verletzliche Personen wie Familien, unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen von dieser Bestimmung auszunehmen.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Ich möchte Sie bitten, diese Minderheitsanträge abzulehnen.
Es ist vorgesehen, und das ist von Ihrer Kommission mehrheitlich unterstützt worden, dass eine Vorbereitungshaft auch dann angeordnet werden kann, wenn ein Dublin-Staat einem Ersuchen um Übernahme einer Person zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen durch die Schweiz bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist. Wir möchten die Anordnung dieser Haft dann ermöglichen, wenn die betroffene Person den bestehenden Bezug zu einem anderen Dublin-Staat gegenüber den schweizerischen Behörden verneint hat. Wir möchten dies tun, weil wir sonst damit rechnen müssen, dass diese Personen nicht mehr auffindbar sind, wenn sie weggewiesen werden sollten.
Die Minderheit II (Schenker Silvia) möchte mit ihrem Eventualantrag erreichen, dass man das mindestens einschränkt und vulnerable Personen von dieser Bestimmung ausnimmt. Dieser Zusatz geht etwas zu weit. Auch bei den andern Haftgründen, die wir haben, werden ja keine entsprechenden Einschränkungen gemacht. Die Rückführungsrichtlinie verbietet grundsätzlich die Inhaftsetzung von vulnerablen Personen nicht. Allerdings ist bei solchen Personen, bei schutzbedürftigen unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen, diesem Umstand in der Ausgestaltung der Haft selbstverständlich Rechnung zu tragen.
Ich möchte Sie also bitten, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Es geht um einen neuen Haftgrund, auch um flankierende Massnahmen, um ein Untertauchen der Leute während des Verfahrens zu verhindern. Es geht um eine Ergänzung der Vorbereitungshaft mit einer Haft bei Dublin-Fällen, bei Personen, welche den früheren Aufenthalt in einem Dublin-Staat bei der Befragung verschwiegen haben.
Die Minderheit I (Schenker Silvia) beantragt Ihnen die Streichung des Passus, sie kritisiert die Statuierung eines neuen Haftgrundes, den der prophylaktischen Haft. In ihrem Eventualantrag, falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird, beantragt die Minderheit II (Schenker Silvia), dass zumindest verletzliche Personen, das sind Familien, unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen, nicht in prophylaktische Haft genommen werden können.
Die Kommission entschied sich aber mit 18 zu 8 Stimmen für den späteren Mehrheitsantrag und lehnte auch den späteren Minderheitsantrag mit 17 zu 9 Stimmen ab.

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4043)
Für den Antrag der Mehrheit ... 92 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit II ... 56 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4044)
Für den Antrag der Mehrheit ... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 51 Stimmen

Art. 2 Art. 76
Antrag der Mehrheit
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c, g, h oder Absatz 1bis vorliegen,
Abs. 1 Bst. b Ziff. 6
6. der Wegweisungsentscheid aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG oder Artikel 64a Absatz 1 im Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
Abs. 2
Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und Ziffer 6 darf höchstens 30 Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia)
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c, g, h vorliegen,
(siehe auch Art. 75 Abs. 1bis)

Antrag der Minderheit I
(Schenker Silvia)
Abs. 1 Ziff. 6
Streichen

Eventualantrag der Minderheit II
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)
Abs. 1 Ziff. 6
6. ... Wegweisung absehbar ist. Dies gilt nicht für verletzliche Personen wie Familien, unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen.

Art. 2 art. 76
Proposition de la majorité
Al. 1 let. b ch. 1
1. pour les motifs cités à l'article 75 alinéa 1 lettres b, c, g, h ou à l'alinéa 1bis;
Al. 1 let. b ch. 6
6. si la décision de renvoi au sens de l'article 34 alinéa 2 lettre d LAsi ou de l'article 64a alinéa 1 a été notifiée dans le canton et que l'exécution du renvoi est imminente.
Al. 2
La durée de la détention visée à l'alinéa 1 lettre b chiffres 5 et 6 ne peut excéder 30 jours. Le nombre de jours de
AB 2010 N 730 / BO 2010 N 730
détention doit être comptabilisé dans la durée de détention maximale visée à l'article 79.
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité
(Schenker Silvia)
Al. 1 let. b ch. 1
1. pour les motifs cités à l'article 75 alinéa 1 lettres b, c, g, h;
(voir aussi art. 75 al. 1bis)

Proposition de la minorité I
(Schenker Silvia)
Al. 1 ch. 6
Biffer

Proposition subsidiaire de la minorité II
(Schenker Silvia, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)
Al. 1 ch. 6
6. ... est imminente. Cette disposition ne s'applique pas aux personnes vulnérables comme les familles, les mineurs non accompagnés ou les personnes victimes de traumatismes.

Schenker Silvia (S, BS): Dieser Minderheitsantrag betrifft einen ähnlichen Sachverhalt wie den, den ich vorhin erläutert habe. Nur betrifft er dieses Mal die Ausschaffungshaft. Auch hier ist es abzulehnen, dass allein das Verneinen eines früheren Aufenthalts zur Anordnung der Ausschaffungshaft genügt. Die Ausschaffungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht und Fluchtgefahr besteht. Damit dies beurteilt werden kann, bedarf es einer individuellen Prüfung. Dies ist nicht vorgesehen.
So, wie der Artikel jetzt formuliert ist, kommt dies einer Inhaftierung einer ganzen Gruppe gleich, was nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte willkürlich und damit unzulässig ist. Auch wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht, kann es nicht sein, dass ein reibungsloses Funktionieren von Verfahrensabläufen derart wichtig ist, dass ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen deswegen zulässig ist.
Ich sage es noch einmal: Eine Inhaftierung ohne Einzelfallprüfung ist völkerrechtswidrig und daher unzulässig. Die Dublin-Verordnung sieht einerseits die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat vor. Andererseits statuiert unser Verwaltungsverfahrensgesetz, dass die Behörden, bevor sie Zwangsmittel zur Vollstreckung einer Verfügung ergreifen, dies der betroffenen Person androhen und ihr eine angemessene Erfüllungsfrist einräumen. Von diesem Grundsatz geht auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit erhalten, der Anordnung selber nachzukommen. Zudem muss ihnen das Recht auf eine wirksame Beschwerde eingeräumt werden. Durch die Änderungen, wie sie Ihnen die Mehrheit der Kommission vorschlägt, wird die Ausübung des effektiven Beschwerderechts durch die Haftordnung verhindert, da die Betroffenen von der Haft aus kaum eine Rechtsvertretung konsultieren können.
Ich bitte Sie, Absatz 6 zu streichen oder auch hier zumindest verletzliche Personen von der Bestimmung auszunehmen.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Ich mache es ganz kurz: Es geht um die Ausschaffungshaft. Sie soll unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vorbereitungshaft, die wir diskutiert haben, angeordnet werden können. Die Minderheit I (Schenker Silvia) schlägt Ihnen Streichung vor. Dieser Antrag fand in der Kommission keine Mehrheit und wurde mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Schonung der vulnerablen Personen, der Antrag der Minderheit II (Schenker Silvia), fand mit 8 zu 18 Stimmen auch keine Mehrheit.

Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 - Al. 1 let. b ch. 1
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 - Al. 1 let. b ch. 6

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit.

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4045)
Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit II ... 49 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4046)
Für den Antrag der Mehrheit ... 90 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 49 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 2 Art. 78 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 78 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 79
Antrag der Mehrheit
Unverändert

Antrag der Minderheit
(Tschümperlin, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Schenker Silvia, Stöckli, Zisyadis)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 79
Proposition de la majorité
Inchangé

Proposition de la minorité
(Tschümperlin, Gross, Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Schenker Silvia, Stöckli, Zisyadis)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Tschümperlin Andy (S, SZ): Der zentrale Punkt der Vorlage zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist die Herabsetzung der Haftdauer von maximal 24 Monaten auf maximal 18 Monate. Die verschiedenen Haftarten - Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft - können im Einzelfall kombiniert werden. Gemäss dem geltenden Recht darf die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. In Artikel 15 Absatz 5 der Rückführungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes vom 16. Dezember 2008 wird die maximale Dauer der Inhaftierung zwecks Ausschaffung auf 6 Monate festgesetzt. Eine neue Haftanordnung über 6 Monate hinaus ist nur möglich, wenn mangelnde Kooperation der betroffenen Person vorliegt oder sich die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten verzögert.
Die neue Regelung des Bundesrates lässt eine erstmalige Haftanordnung für die Ausschaffungshaft von bis zu 6 Monaten zu, falls sich die betroffene Person zuvor nicht schon in Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befunden hat. Es geht also nicht nur um die Haftdauer, sondern vor allem um die Wirksamkeit der Haftanordnung. In der Botschaft des Bundesrates kann nachgelesen werden, dass die Ausschaffungshaft im Jahre 2008 mit über 92 Prozent viel häufiger angewendet wurde als die Vorbereitungs- oder die Durchsetzungshaft mit unter 8 Prozent. Weiter zeigt eine Umfrage
AB 2010 N 731 / BO 2010 N 731
unter den Kantonen für die Jahre 2007 und 2008, dass die Haft in sehr wenigen Fällen länger als 18 Monate dauerte. Im Jahre 2008 wurden rund 85 Prozent der Personen nach Ablauf der Administrativhaft zurückgeführt, und die durchschnittliche Haftdauer betrug weniger als 20 Tage.
Die Minderheit versteht darum die Mehrheit nicht, die die maximale Haftdauer bei den ursprünglichen 24 Monaten belassen will. Es geht hier nicht um die Länge der Haft; die Praxis zeigt, dass es vielmehr um die Art der Inhaftierung geht. Mit der Streichung dieser Bestimmung des bundesrätlichen Entwurfes, der die Richtlinie des Europäischen Parlamentes von 2008 berücksichtigt, gefährden wir die Vorlage.
Ich bitte Sie darum, die Minderheit zu unterstützen und die maximale Haftdauer bei 18 Monaten zu fixieren.

Fluri Kurt (RL, SO): Der Sprecher der Minderheit hat behauptet, hier gehe es um das Kernstück der Vorlage. Wir sind nicht dieser Auffassung. Das Hauptziel dieser Vorlage ist die Mindestharmonisierung der Verfahren bei illegal anwesenden Personen aus Nicht-Schengen-Staaten. Weiter ist es die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den übrigen Schengen-Staaten beim Vollzug von Wegweisungen in Drittstaaten. Das ist das Kernstück und der Zweck dieser Vorlage.
Nun zu Artikel 79: Hier geht es, wie ausgeführt worden ist, um die Gesamtdauer der verschiedenen Haftarten. Wie Sie wissen, haben wir seinerzeit bei der Revision des Ausländergesetzes diese 24 Monate sowohl hier im Parlament als auch im Referendumskampf durchgefochten. Hier sind wir nun der Auffassung, dass dieser Punkt des Nachvollzugs abzulehnen sei, dies vorwiegend aus demokratiepolitischen Gründen. Die Frage der maximalen Haftdauer bildete einen Hauptpunkt der politischen Diskussionen vor wenigen Jahren. Es geht deshalb unseres Erachtens nicht an, dass wir nun einige Jahre später im Rahmen des sogenannten autonomen Nachvollzugs diesen für das Gelingen des damaligen Abstimmungskampfes wesentlichen Punkt schon wieder aufgeben, auch wenn es sich bloss um wenige Fälle handelt. Aber gerade diese sind eben die besonders problematischen Fälle von besonders renitenten Personen, für welche es diese Haftdauer von 24 Monaten braucht. Es geht deshalb unseres Erachtens nicht um eine Frage der Quantität, sondern es geht um die Frage der Behandlung speziell schwieriger Fälle. Es geht darum, dass man eben diese 24-monatige Frist hat. Auch wenn es alle Jahre nur wenige Fälle sind, so geht es eben darum, diese Fälle so, mit diesen 24 Monaten Haft, behandeln zu können. Unseres Erachtens sollte anhand dieses konkreten Falles der Mechanismus der Konsenssuche im Gemischten Ausschuss gemäss Schengen-Assoziierungsabkommen durchgespielt werden.
Wir wissen, dass wir uns hier gegen die Anpassungsgrundsätze und gegen diesen automatischen Anpassungsmechanismus stellen. Wir sind ja nicht bekannt dafür, dass wir eingegangene Verträge nicht einhalten. Grundsätzlich gilt: "Pacta sunt servanda", aber es gibt Ausnahmen. Wir sind der Meinung, dass unser Land bei direktdemokratischen Fragen eben ein Spezialfall ist. Wir sind der Auffassung, dass wir nun einmal darauf pochen sollten, dass dieser Spezialfall auch Berücksichtigung findet.
Der umstrittene Punkt hat eine erhebliche politische Relevanz. Unseres Erachtens ist es diesmal eine Differenzbereinigung mit den Schengen-Behörden wert. Allerdings erachten wir den Widerstand gegen den Nachvollzug in diesem Punkt nicht als Hebel zur Aufhebung, Rückgängigmachung oder Kündigung des ganzen Schengen-Abkommens; das ist nicht unsere Absicht. Es ist für uns klar: Wenn sich mit Verhandlungen der spezielle demokratiepolitische Aspekt unseres Landes nicht durchbringen lässt und die Schengen-Behörden auf den 18 Monaten beharren, wenn es am Schluss um die Frage "Schengen, ja oder nein?" geht, wollen wir nicht in Kauf nehmen, dass das Schengen-Abkommen gekündigt wird. Wir sind aber der Meinung und hoffen sehr, dass sich die Behörden für diesen demokratiepolitischen Aspekt einsetzen wollen.
Wir bitten Sie deshalb als Voraussetzung dafür, dass diese Gespräche überhaupt in Gang kommen, die Mehrheit zu unterstützen.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Ich möchte Sie bitten, dem Minderheitsantrag Tschümperlin zuzustimmen.
Die Mehrheit der Kommission beantragt die Beibehaltung der heutigen maximalen Haftdauer von 24 Monaten, mit dem Hinweis darauf, dass man doch noch bereit wäre einzuschwenken, wenn es nach all den Verhandlungen nicht anders ginge. Wenn ich sehe, wie es zu diesen 18 Monaten gekommen ist, bin ich wenig optimistisch, dass man letztendlich bei 24 Monaten bleiben kann. Ich sage damit nicht, das sei unmöglich, sage Ihnen aber, dass der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission 6 Monate war. Wir haben drei Jahre lang dafür gekämpft, auf 18 Monate gehen zu können. Das war sehr schwierig, denn es war notwendig, eine Einstimmigkeit für diese 18 Monate zu erhalten. So kann man abschätzen, was es realistischerweise brauchen würde, wenn man jetzt zusätzlich als Schweiz käme und einen einstimmigen Entscheid der EU-Kommission und der Schengen-Staaten brauchen würde. Das dürfte kein einfaches Unterfangen sein.
Worüber sprechen wir überhaupt? Es wurde gesagt: Von einer Umfrage bei den Kantonen in den Jahren 2007 bis Ende 2008 liegt das Resultat vor, wonach weniger als 1 Prozent derjenigen Personen, die in Haft sind, überhaupt in diesen Bereich hineinkommt; in den meisten Fällen liegt die Haftdauer weit unter 18 Monaten, in den allermeisten Fällen auch unter 12 Monaten. Wir haben Ende Mai noch eine weitere telefonische Umfrage bei allen Kantonen gemacht. Diese hat ergeben, dass von heute insgesamt 353 inhaftierten Personen keine einzige Person länger als 18 Monate in Haft war oder in Haft sein wird. Von daher ist das Problem, denke ich, tatsächlich eines, das nur auf dem Papier besteht und nicht in der Realität.
Herr Nationalrat Fluri hat darauf hingewiesen, was geschähe, wenn man vonseiten der Schengen-Staaten eine andere Auffassung vertreten würde, worauf eine der Parteien den Gemischten Ausschuss anrufen würde. Man würde selbstverständlich verhandeln, man hätte 90 Tage Zeit, um sich zu finden, und dann ginge der ganze Ablauf durch. Selbstverständlich sind wir bereit, das durchzuspielen, wenn Sie das wollen. Ich meine aber, dass es der, sage ich einmal, richtige Weg wäre, jetzt einmal zuzustimmen, weil es faktisch kein Problem ist. Es ist eigentlich vielmehr etwas für die Theorie, was wir hier machen.

Hiltpold Hugues (RL, GE), pour la commission: La commission, par 17 voix contre 9, a refusé de modifier le droit en vigueur, précisément parce que cette modification de la loi sur les étrangers est entrée en vigueur en 2007. Elle a refusé, par conséquent, de réduire de 24 à 18 mois la durée maximale possible de la détention.
La minorité Tschümperlin pense au contraire qu'il est déraisonnable de mettre en péril l'acquis de Schengen, car dans les faits, la durée de détention pour le renvoi est inférieure à 18 mois et il n'y a pas de raison de la laisser à 24 mois.
Je vous invite donc, au nom de la majorité de la commission, à rejeter la proposition de la minorité Tschümperlin qui vous est proposée et à en rester à la version de la majorité, en espérant, Monsieur Fehr, avoir été suffisamment concis.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Die verschiedenen Haftarten können im Einzelfall kombiniert werden; die Gesamtdauer ist heute auf maximal 24 Monate begrenzt. Die EU-Richtlinie erlaubt nur eine maximale Begrenzung auf 18 Monate; dieser Vorgabe trägt die Vorlage nun Rechnung.
Die Minderheit Tschümperlin unterstützt den Bundesrat bezüglich der Verkürzung der maximalen Haftdauer und damit der integralen Übernahme der EU-Richtlinie in diesem Punkt. Wie die Frau Bundesrätin Ihnen jetzt dargelegt hat, bietet dieser Punkt - die Verkürzung, die integrale Übernahme - keine Probleme für die Schweiz. Die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission hält jedoch unter Berufung
AB 2010 N 732 / BO 2010 N 732
auf das Ergebnis der Abstimmung über das Ausländergesetz an der Haftdauer von 24 Monaten fest, Sie haben es gehört. Sie tut dies ausdrücklich aus Respekt vor dem Volksentscheid, denn am beschlossenen Landesrecht wolle man festhalten und man wolle sich der internationalen Verpflichtung verweigern.
Was ein Festhalten der Schweiz an den 24 statt 18 Monaten Haftdauer bewirken kann, war ein Thema in der Kommission. Man sprach von einer Belastung der Beziehungen im Schengen-Raum oder gar vom Ingangsetzen des Kündigungsmechanismus. Jedenfalls könne über die Auswirkungen nur spekuliert werden, mit anderen Worten, es könnte sich tatsächlich mit der Zeit die Frage "Schengen/Dublin, ja oder nein?" stellen. Auch nach Auffassung von Verwaltung und Bundesrat handelt es sich hier um einen zentralen Punkt der Rückführungsrichtlinie.
In diesem Bewusstsein entschied die Kommission mit 17 zu 9 Stimmen für ein Festhalten an der maximalen Dauer von 24 Monaten, und ich beantrage Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, dasselbe zu tun.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4047)
Für den Antrag der Mehrheit ... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 64 Stimmen

Art. 2 Art. 80
Antrag der Kommission
Abs. 2
... der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2bis
Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 werden die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG.

Art. 2 art. 80
Proposition de la commission
Al. 2
... la procédure d'examen se déroule par écrit. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2bis
En cas de détention au sens de l'article 76 alinéa 1 lettre b chiffre 6, la légalité et l'adéquation de la détention sont examinées, sur demande de la personne détenue, par une autorité judiciaire au terme d'une procédure écrite. Cet examen peut être demandé à tout moment. En cas de détention au sens de l'article 76 alinéa 1 lettre b chiffre 5, la procédure tendant à examiner la légalité et l'adéquation de la détention et la compétence en la matière sont régies par les articles 105 alinéa 1, 108, 109 et 111 LAsi.

Angenommen - Adopté

Art. 2 Art. 81
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 2 art. 81
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 3 Art. 13 Abs. 5
Antrag der Mehrheit
Das Bundesamt kann rechtlich vertretenen Asylsuchenden Nichteintretensentscheide im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d eröffnen. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung unverzüglich bekanntgegeben.

Antrag der Minderheit I
(Schenker Silvia)
Streichen

Eventualantrag der Minderheit II
(Schenker Silvia, Heim Hodgers, Leuenberger-Genève, Tschümperlin, Zisyadis)
(falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird)
... von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d eröffnen. Der bevollmächtigten Person muss die Eröffnung gleichzeitig bekanntgegeben werden.

Art. 3 art. 13 al. 5
Proposition de la majorité
L'office peut notifier au requérant représenté une décision de non-entrée en matière au sens de l'article 34 alinéa 2 lettre d. La notification est immédiatement communiquée au mandataire.

Proposition de la minorité I
(Schenker Silvia)
Biffer

Proposition subsidiaire de la minorité II
(Schenker Silvia, Heim Hodgers, Leuenberger-Genève, Tschümperlin, Zisyadis)
(au cas où la proposition de la minorité I serait rejetée)
... une décision de non-entrée en matière au sens de l'article 34 alinéa 2 lettre d. La notification doit être immédiatement communiquée au mandataire.

Schenker Silvia (S, BS): Ich kann Sie beruhigen, es ist mein letzter Minderheitsantrag, und ich habe mein Votum gekürzt.
Wenn sich jemand entscheidet, einen Rechtsvertreter einzuschalten, dann wird dieser mit der Ausübung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Auftragsverhältnis ergeben, betraut. Der Mandant muss sich darauf verlassen können, dass er über Entscheide, die ihn betreffen, in Kenntnis gesetzt wird und er sich als Erstes mit seinem Rechtsvertreter beraten kann. Die Behörde hat sich in allen Belangen an den Rechtsvertreter als Ansprechperson zu wenden. Dies beinhaltet, dass alle behördlichen Mitteilungen an den Rechtsvertreter ergehen. Wenn hier also im Asylbereich nun anders verfahren wird, ist dies eine Sonderregelung, die nicht zu rechtfertigen ist. Ausserdem stellen sich Probleme mit den Fristen. Wenn die Frist bei einem Entscheid bereits mit der Eröffnung an die vertretene Person und nicht mit der Zustellung an den Rechtsvertreter zu laufen beginnt, ist das Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht mehr gewährleistet.
Somit wird dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen. Ich würde sogar sagen, das Gegenteil ist der Fall. Das Gericht hat klar festgehalten, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes beachtet werden muss. Mit der neuen Formulierung im Gesetz wird das Recht auf eine wirksame Beschwerde zwar nicht mehr durch die im Urteil festgestellte rechtswidrige Eröffnungspraxis verletzt, neu jedoch durch die Haft.
Ich bitte Sie, den neuen Absatz 5 von Artikel 13 zu streichen. Sollten Sie der Streichung nicht zustimmen können, bitte ich Sie, zumindest im Gesetz festzuschreiben, dass der bevollmächtigten Person die Eröffnung gleichzeitig bekanntgegeben werden muss.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Ganz kurz: Streitpunkt sind die Wörter "unverzüglich" und "gleichzeitig". Es geht dabei um den Zeitpunkt der Eröffnung des Dublin-Entscheids an die betroffene Person einerseits und an die bevollmächtigte Person andererseits.
Sie haben es gehört: Die Minderheit I (Schenker Silvia) beantragt Ihnen, den Passus zu streichen. Die Minderheit II (Schenker Silvia) beantragt eventualiter, falls der Antrag der
AB 2010 N 733 / BO 2010 N 733
Minderheit I abgelehnt wird, die gleichzeitige Bekanntgabe der Eröffnung des Nichteintretensentscheids an die betroffene Person wie an die bevollmächtigte Person vorzusehen.
Die Kommission hat beide späteren Minderheitsanträge abgelehnt und beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, ihrer Fassung zuzustimmen.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die FDP-Liberale Fraktion lässt ausrichten, dass sie die Mehrheit unterstützt.

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4048)
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit II ... 51 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4054)
Für den Antrag der Mehrheit ... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 48 Stimmen

Art. 3 Art. 45 Titel, Abs. 2-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 3 art. 45 titre, al. 2-4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 3 Art. 107a
Antrag der Kommission
Titel
Verfahren gemäss Dublin
Text
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in einen Staat ausreisen können, der staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Art. 3 art. 107a
Proposition de la commission
Titre
Procédure selon Dublin
Texte
Les recours déposés contre les décisions de non-entrée en matière sur des demandes d'asile de requérants qui peuvent se rendre dans un pays compétent pour mener la procédure d'asile et de renvoi en vertu d'un traité international n'ont pas d'effet suspensif. Le requérant d'asile peut demander l'octroi de l'effet suspensif pendant le délai de recours. Le Tribunal administratif fédéral statue dans les cinq jours suivant le dépôt de la demande. Lorsque l'effet suspensif n'est pas accordé dans ce délai, le renvoi peut être exécuté.

Angenommen - Adopté

Art. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4055)
Für Annahme des Entwurfes ... 134 Stimmen
Dagegen ... 18 Stimmen

2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem Mides)
2. Loi fédérale sur les étrangers (Contrôle automatisé aux frontières, conseillers en matière de documents, système d'information MIDES)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I-III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule; ch. I-III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.087/4050)
Für Annahme des Entwurfes ... 107 Stimmen
Dagegen ... 49 Stimmen

Rückkehr zum SeitenbeginnTop of page

Home