Nationalrat - Sommersession 2010 - Siebente Sitzung - 08.06.10-08h00
Conseil national - Session d'été 2010 - Septième séance - 08.06.10-08h00

09.089
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz.
Änderung
Loi sur l'organisation du gouvernement
et de l'administration.
Modification
Fortsetzung - Suite
Botschaft des Bundesrates 27.11.09 (BBl 2009 8513)
Message du Conseil fédéral 27.11.09 (FF 2009 7693)
Nationalrat/Conseil national 03.03.10 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 03.03.10 (Ordnungsantrag - Motion d'ordre)
Nationalrat/Conseil national 08.06.10 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 13.09.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Nationalrat/Conseil national 20.09.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 23.09.10 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 28.09.10 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 29.09.10 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 01.10.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 01.10.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (BBl 2010 6579)
Texte de l'acte législatif (FF 2010 5993)

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Ich erinnere Sie daran, dass wir bereits am 3. März 2010 auf dieses Geschäft eingetreten sind.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: In der Frühjahrssession hat Ihnen die SPK-NR mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfohlen, nicht auf das Geschäft einzutreten. Sie haben anders entschieden, und zwar mit einer deutlichen Mehrheit von 101 zu 57 Stimmen. In der Folge hat die SPK die Detailberatung aufgenommen und einige Verbesserungen angebracht. Heute beantragt sie Ihnen Zustimmung zur Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes.
Worum geht es? Kurz als Reminder: Es geht um den Schutz vor unzulässiger Datenbearbeitung bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes. Wer diese benutzt, hinterlässt elektronische Spuren, und diese lassen Rückschlüsse auf die Benutzenden zu. Ja, die Nutzung von Telefon, Computer, Faxgeräten, der Einsatz von Arbeitszeiterfassungs- und Navigationsgeräten und der Eingangskontrolle lässt es technisch zu, daraus Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Dabei kann es sich um schützenswerte Personen- und auch Inhaltsdaten handeln.
Nach Meinung des Bundes und des Datenschützers gilt es, hier gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die das Datenschutzgesetz für die Verwaltungstätigkeit konkretisieren. Dabei basiert die Vorlage auf dem zentralen Grundsatz: Bundesorgane dürfen Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur anfallen, grundsätzlich nicht bearbeiten, sprich: nicht personenbezogen auswerten. Bisher fehlte eine gesetzliche Präzisierung zum Umgang mit diesen Daten.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sehen vor, dass die Bundesorgane - nur die Bundesorgane - personenbezogene Daten ausschliesslich zu den aufgezählten Zwecken bearbeiten dürfen, zum Beispiel, um die Informations- und Dienstleistungssicherheit zu gewährleisten oder um die Einhaltung von Nutzungsreglementen zu kontrollieren. Die personenbezogene Auswertung ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, zum Beispiel an die der schriftlichen Information der betroffenen Person.
Mit der Teilrevision dieses Gesetzes ist eine Teilrevision von drei weiteren Gesetzen vorgesehen. Die Kommission hat einige wenige Verfeinerungen vorgenommen und will insbesondere wegen des Themas der Aufbewahrungsfristen zur Verordnung konsultiert werden.
Die Kommissionsminderheit kritisiert, dass die Bestimmungen in verschiedenen Gesetzen und auf verschiedenen Stufen - Gesetz und Verordnung - geregelt werden sollen und dass das zu wenig benutzerfreundlich sei. Sie hätte weiter die Voraussetzungen zur Bearbeitung dieser Randdaten klarer regeln wollen. Die Kommission wird jedoch Gelegenheit haben, sich auch zur Verordnung vernehmen zu lassen.
Nun kommt zu eben diesem Punkt ein Ordnungsantrag. Er will, dass der Antrag Bänziger zu Artikel 57q vor allen anderen Anträgen Bänziger behandelt wird. Es soll zu diesem Punkt eine materielle Änderung nach dem Antrag Bänziger eingeführt werden. Dazu kann sich die Kommission nicht äussern, weil dieser Antrag der Kommission nicht vorgelegen ist.
Die SPK beantragt Ihnen aber insgesamt mit einem recht klaren Mehr von 16 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen Zustimmung zur Vorlage.

Leuenberger Ueli (G, GE), pour la commission: Ma collègue rapporteure de langue allemande a rappelé l'historique de l'affaire qui nous occupe aujourd'hui. Pendant la session de printemps 2010, en entrant en matière, notre conseil n'a pas suivi les recommandations de notre commission.
La Commission des institutions politiques a donc repris la discussion du projet en détail. Ses travaux ont abouti à quelques améliorations. C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission peut vous recommander aujourd'hui l'acceptation de cette révision.
Elle touche en effet à des questions très sensibles dans le domaine de la gestion des données personnelles liées à l'utilisation des infrastructures administratives. Pour éviter l'utilisation abusive de toute donnée personnelle électronique, dont la protection est un droit de base pour chacun, le Conseil fédéral et le Préposé fédéral à la protection des données ont proposé d'inscrire cette protection dans la législation. Les dispositions de ce projet ont pour but de combler les lacunes existantes en modifiant la loi sur l'organisation du gouvernement et de l'administration.
Le projet est basé sur le principe que les organes de la Confédération ont, en principe, l'interdiction d'utiliser les données personnelles résultant de l'utilisation de l'infrastructure électronique. Faire des profils personnels à partir de la récolte de données personnelles serait ainsi interdit. Seul serait autorisé le traitement des données personnelles à des fins techniques, statistiques et organisationnelles, et pour autant que cela soit nécessaire au bon fonctionnement de l'administration fédérale.
Les critères sont à cet égard plus stricts pour le traitement de données se rapportant à des personnes que pour celui concernant les analyses dont les résultats contiennent exclusivement des données anonymes. La commission a pu apporter quelques améliorations à ce projet et elle souhaite être consultée concernant le traitement de la protection des données. Un règlement concernant la conservation et la destruction des données, l'accès aux données ainsi que d'autres modalités sera défini. Le rôle du Parlement sera essentiel lors de cette étape.
La minorité de la commission reste critique à l'égard du fait qu'aujourd'hui l'éparpillement des différentes dispositions dans différentes lois et ordonnances empêche une bonne visibilité pour les utilisateurs. Elle aurait également souhaité une limitation plus stricte de l'utilisation des données. Etant donné que la commission aura l'occasion de s'exprimer sur l'ordonnance, la commission vous propose, par 16 voix contre 8 et 2 abstentions, d'adopter ce projet.
En ce qui concerne les propositions Bänziger, comme la rapporteure de langue allemande l'a précisé, nous n'avons pas eu l'occasion d'en discuter en commission, mais il nous semble logique - nous nous sommes consultés - de traiter d'abord l'article 57q, ce qui permettra de créer une certaine clarté, vu qu'en cas d'adoption, Madame Bänziger est d'accord de retirer ses propositions aux articles 57l et 57o.

Ordnungsantrag Bänziger
Die Beratung von Artikel 57q ist vor Artikel 57l einzuschieben.

Motion d'ordre Bänziger
L'article 57q est traité avant l'article 57l.

Bänziger Marlies (G, ZH): Sie haben drei Einzelanträge zu drei Artikeln dieser Vorlage erhalten. Es gibt aber einen zentralen Artikel in dieser Vorlage, Artikel 57q; es lohnt sich, diesen vorgängig zu behandeln. Ich beantrage Ihnen deshalb
AB 2010 N 855 / BO 2010 N 855
mit meinem Ordnungsantrag, die Behandlung von Artikel 57q vor jene von Artikel 57l zu schieben. Sollte der Rat meinem Ordnungsantrag zustimmen, werde ich meine Einzelanträge zu den Artikeln 57l und 57o zurückziehen, weil sie im Verhältnis zum zentralen Antrag zu Artikel 57q weniger relevant sind.
Stimmen Sie dem Ordnungsantrag zu, gibt es eine effizientere Behandlung. Ich bitte Sie um Unterstützung.

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Die Kommission unterstützt den Ordnungsantrag Bänziger.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.089/4105)
Für den Ordnungsantrag Bänziger ... 97 Stimmen
(Einstimmigkeit)

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur)
Loi sur l'organisation du gouvernement et de l'administration (Protection des données lors de l'utilisation de l'infrastructure électronique)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ingress; Gliederungstitel vor Art. 57h; Gliederungstitel vor Art. 57i; Art. 57i-57k
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; titre précédant l’art. 57h; titre précédant l’art. 57i; art. 57i-57k
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 57q
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1
...
a. die Aufzeichnung, die sichere Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten;
...
Abs. 2
Daten dürfen nur so lange wie nötig aufbewahrt werden.

Antrag Bänziger
Die Bundesversammlung regelt insbesondere:
...

Art. 57q
Proposition de la commission
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1
...
a. l'enregistrement, la conservation sûre et la destruction des données;
...
Al. 2
Les données peuvent être conservées seulement aussi longtemps que nécessaire.

Proposition Bänziger
L'Assemblée fédérale règle notamment:
...

Bänziger Marlies (G, ZH): Bei diesem Artikel geht es eigentlich um die zentrale Frage der ganzen Gesetzesrevision. Mit der vorliegenden Revision haben wir eigentlich nur einen Mantel beschlossen, einen Mantel, mit dem festgelegt wird, wie mit den elektronischen Daten und den elektronischen Spuren, die wir hinterlassen, umgegangen werden soll. Erst in Artikel 57q wird eigentlich angetönt, wie das Ganze umgesetzt werden kann, denn in diesem Artikel geht es um die Ausführungsbestimmungen. Es geht darum, wie genau die Aufzeichnung der elektronischen Daten vor sich geht, von wem sie aufbewahrt werden und wer Zugriff auf sie hat. Aus diesen Daten lässt sich auch unser persönliches Verhalten ablesen. Es geht um die technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Es geht damit bei den Ausführungsbestimmungen um den Kern der Revision; es geht vor allem um die Gewaltenteilung zwischen Bundesrat und Parlament.
Aus meiner Sicht ist die zentrale Frage, wer für die Regelungen zuständig ist, denn hier liegt der Hase im Pfeffer. Es ist aus meiner Sicht zentral, dass sich die Bundesversammlung über Massnahmen auslässt, die für die einzelnen Mitglieder der Bundesversammlung gelten - und nicht der Bundesrat, wie es in den Ausführungsbestimmungen jetzt vorgesehen ist. Darum beantrage ich Ihnen mit meinem Einzelantrag, die Bundesversammlung für den Erlass der Regelungen zuständig zu erklären - und nicht den Bundesrat.
In der Kommission wurde zwar versprochen, dass der Bundesrat seine Verordnung zu den Ausführungsbestimmungen der Kommission vorlegen wird und dass die Kommission angehört werden kann zur Frage, wie der Bundesrat gedenkt, die Zugriffs-, Sicherungs- und Nutzungsrechte bei diesen elektronischen Datenbanken zu gestalten. Mitreden heisst aber nicht mitbestimmen. Denn wenn die Kommission angehört wird, heisst das nicht, dass der Bundesrat ihrer Empfehlung nachkommen muss. Genau dies ist hier zentral, wenn es darum geht, wie unsere eigenen Daten gesammelt werden sollen.
Von der Zustimmung zu diesem Einzelantrag ist die Zustimmung der grünen Fraktion zur gesamten Vorlage abhängig. Wir sind der Meinung, dass wir uns selber in die Pflicht nehmen sollten, wo es um unsere eigenen Belange geht, dass also für diese Ausführungsbestimmungen die Bundesversammlung zuständig sein sollte und nicht der Bundesrat.
Ich bitte Sie, diesen Einzelantrag zu unterstützen.

Joder Rudolf (V, BE): Die SVP-Fraktion ist nicht begeistert von dieser Gesetzesvorlage. Wir haben deshalb schon in der Frühjahrssession für Nichteintreten gestimmt.
Das Parlament kann hier nur über die Hülle oder, wie Frau Bänziger gesagt hat, den Mantel des Gesetzes entscheiden, ohne dessen wirklichen Inhalt zu kennen. Anders ausgedrückt: Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat geht zu weit, sodass wir als Parlament in den wichtigen Punkten gar nichts mehr zu sagen haben, und das wollen wir nicht.
Sinn und Zweck dieser Vorlage ist es, Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Personendaten zu schaffen, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur in der Verwaltung - also Computern, Telefonen, Druckern, Fax- und Kopiergeräten usw. - als sogenannte Randdaten anfallen. Der Umgang mit diesen Personendaten ist heute gesetzlich noch nicht geregelt. Umso stossender ist es, dass die wichtigsten Fragen, nämlich die Aufzeichnung dieser Daten, die Aufbewahrung dieser Daten, die Vernichtung dieser Daten, das Verfahren der Datenbearbeitung, der Zugriff auf die Daten nicht im Gesetz durch das Parlament als Gesetzgeber, sondern in einer Verordnung des Bundesrates geregelt werden sollen. Es entsteht der Eindruck, dass der Bundesrat uns als nicht fähig erachtet, als Gesetzgeber solche Regeln zu erlassen. Das kann nicht sein. Wir kaufen hier, im Bereich von sensiblen Personendaten, die Katze im Sack, und dieser Sack ist erst noch doppelt oder dreifach zugeschnürt, sodass nicht einmal der Schwanz oder ein Ohr der Katze aus dem Sack herausschaut. Hier will der Antrag Bänziger korrigierend eingreifen. Der Antrag Bänziger will, dass nicht der Bundesrat, sondern wir als Gesetzgeber Regeln aufstellen, wie diese Daten aufgezeichnet, aufbewahrt und vernichtet werden sollen und wie das ganze Verfahren zu gestalten ist.
AB 2010 N 856 / BO 2010 N 856
Ich bitte Sie, dem Antrag Bänziger zuzustimmen. Wenn dieser Antrag keine Mehrheit findet, werden wir am Schluss das Gesetz ebenfalls ablehnen.

Schenker Silvia (S, BS): Die Frage, auf welcher Ebene die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt werden sollen, kann man sicher aus guten Gründen unterschiedlich beantworten. Meiner Meinung nach hätte man diese Diskussion nicht hier im Plenum, sondern in der Kommission führen sollen. Es gibt sicher Gründe dafür, es so zu belassen, wie es jetzt vorgesehen ist, dass nämlich der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlässt. Es kann aber auch gute Gründe dafür geben, es der Bundesversammlung zu überlassen. Ich persönlich muss sagen, dass ich mich bei diesem Antrag der Stimme enthalten werde. Wie gesagt: Ich finde, diese Diskussion gehört in die Kommission und nicht hier ins Plenum.
Bei den anderen Anträgen Bänziger bin ich entschieden anderer Meinung. Erhalten Sie bei den Artikeln 57l und 57o die Streichungsanträge aufrecht, werde ich ihnen nicht zustimmen. Wenn Sie dort eine wichtige Bestimmung aus dem Gesetz streichen - nämlich die Bestimmung, dass den Personendaten nachgegangen werden kann, um den Missbrauch zu überprüfen bzw. die Beweisführung zu ermöglichen -, dann nehmen Sie diesem Gesetz einen Kernpunkt. Dann könnte ich diesem Gesetz auch nicht mehr zustimmen.
Ich werde mich in der folgenden Abstimmung also der Stimme enthalten. Ich bin der Meinung, dass man die Diskussion in der Kommission führen sollte. Ständerat und Nationalrat haben nochmals die Möglichkeit dazu. Die Einzelanträge zu den Artikeln 57l und 57o werde ich ablehnen.

Egger-Wyss Esther (CEg, AG): Die CVP/EVP/glp-Fraktion stimmt dieser Vorlage zu, und sie lehnt die Einzelanträge ab. Ich gestehe aber, dass auch wir über dieses Gesetz nicht sehr glücklich sind. Es ist allerdings eine Notwendigkeit, den Regelungen über den Umgang mit den besonders schützenswerten Daten, von denen wir heute sprechen, eine gesetzliche Form zu geben, auch wenn dies nur ein Dach ist.
Es geht heute aber keinesfalls darum, neue Daten zu sammeln, wie dies von verschiedener Seite kolportiert wird. Bereits heute erlauben uns nämlich verschiedene Gesetze die Aufzeichnung und Auswertung von Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen. Aus der heutigen Arbeitswelt sind verschiedenste elektronische Hilfsmittel nicht mehr wegzudenken. Dass diese eben auch Spuren hinterlassen, ist wohl unvermeidbar, da stimmen Sie bestimmt alle zu. Wir können das Rad der Zeit nicht zurückdrehen.
Es ist heute aber wirklich notwendig, die dafür notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, und dies - das wollen wir ja auch - auf Gesetzesebene und nicht allein auf Verordnungsebene. Wichtig ist für uns aber auch, dass die Verordnung der Kommission vorgelegt wird; das ist bereits in der Kommission gewünscht worden, und zwar ohne den Antrag Bänziger. Ich möchte Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf noch einmal daran erinnern, dass wir sehr dankbar sind, wenn wir entsprechend Einblick haben.
Nun zum Einzelantrag Bänziger: Frau Bänziger möchte die Kompetenz in Artikel 57q vom Bundesrat zur Bundesversammlung verschieben. Das ist eine Ausweitung, die schlicht und einfach nicht möglich ist. Ich glaube, wir dürfen die Verantwortung dafür, diese Ausführungsbestimmungen zu regeln und umzusetzen, wirklich an den Bundesrat delegieren und müssen diese Kompetenz nicht an uns reissen. Wir lehnen den Antrag Bänziger zu Artikel 57q also ab, insbesondere aber auch die beiden anderen Einzelanträge. Ich gehe da mit Frau Schenker einig: Es wäre bedeutend besser und einfacher, wenn man solche Anträge in der Kommission vorberaten könnte. Wir hatten in der Kommission eine intensive Diskussion. Die Gelegenheit wäre da gewesen. Ich will damit nicht sagen, dass die Anträge angenommen worden wären, aber man hätte sie zumindest diskutieren können.
Ich bitte Sie, alle Einzelanträge abzulehnen und dieser Vorlage zuzustimmen.

Hiltpold Hugues (RL, GE): Le groupe libéral-radical est favorable d'une façon générale à ce projet de loi, dans la mesure où il comble une lacune en matière de protection des données. Il est vrai que nous avions à l'époque soutenu la proposition de la minorité, qui demandait à ce que nous entrions en matière sur ce projet, ce qui a été fait.
Nous adopterons bien évidemment la proposition Bänziger à l'article 57q, dans la mesure où, si j'ai bien compris, les propositions aux articles 57l et 57o seraient retirées. Cela nous semble aller dans le bon sens. Effectivement, nous conférons une compétence à l'Assemblée fédérale en l'enlevant au Conseil fédéral. Il est vrai que cette solution garantit une meilleure surveillance et évite le risque de dérives et surtout, et c'est là la plus grande vertu de cette proposition, elle garantit un plus grand soutien et surtout une majorité à ce projet qui nous semble aller dans le bon sens.
Je vous invite donc, au nom du groupe libéral-radical, à adopter la proposition Bänziger.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Zunächst zum Antrag Bänziger zur Streichung von Artikel 57l Ziffern 3 und 4 sowie Artikel 57o Buchstabe a: Zunächst soll die Frage diskutiert werden, ob gemäss Artikel 57o eine namentliche personenbezogene Auswertung zum Zweck, einen konkreten Missbrauchsverdacht abzuklären, zulässig sein soll. Dieser Auswertungszweck ist aus der Sicht des Arbeitgebers Bund sinnvoll. Er muss Missbräuche aufdecken und abklären können, und dies geht nur auf der Basis aufgezeichneter Daten, die ausgewertet werden. Aber auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ein Interesse an einer Auswertung haben, nämlich um den Verdacht des Arbeitgebers zu entkräften. Die Aufzeichnung der Daten zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsreglemente ist deshalb sinnvoll. Zu wissen, wer wie auf Datensammlungen zugegriffen hat, kann ebenfalls sehr wichtig sein, wenn es darum geht, Veränderungen in einer Datenbank nachvollziehen zu können. Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag abzulehnen.
Zum Antrag zu Artikel 57q: Nach ihm soll künftig die Bundesversammlung in diesem Bereich das Verordnungsrecht erlassen. Typischerweise erlässt die Bundesversammlung dann eine Verordnung, wenn es um ihre eigenen Anliegen, ihre eigenen Interessen geht. Die vorliegende Revision betrifft zwar durchaus auch Sie als Mitglieder der Bundesversammlung, das ist richtig, aber sie betrifft natürlich in allererster Linie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung. Das ist also die grosse Masse, die hier einbezogen ist.
Ich habe Ihnen bereits zugesichert, dass der Verordnungsentwurf Ihrer Kommission vorgelegt werden wird, dass wir darüber diskutieren können. Frau Bänziger ist der Auffassung, dass das nicht heisse, dass der Bundesrat Ihre Anliegen dann auch berücksichtigen würde und müsse. Faktisch ist es anders; das wissen Sie. Sie werden sich mit Bestimmtheit durchsetzen. Ich sage Ihnen dies ohne Emotionen, einfach gestützt auf die bewährte Praxis.
Weil es sachlich richtig ist, möchte ich Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen, also die Verordnungskompetenz beim Bundesrat zu lassen. Wir werden Sie dann selbstverständlich mit einbeziehen, im wahrsten Sinne des Wortes.

Heim Bea (S, SO), für die Kommission: Ich spreche auch im Namen meines Kollegen. Der Antrag Bänziger zu Artikel 57q nimmt an sich auch ein Anliegen der Kantone auf. Diese haben in der Vernehmlassung moniert, der Umgang mit den Daten sei auf Gesetzesstufe zu regeln. Ein entsprechender Antrag in der Kommission wurde diskutiert, fand aber keine Mehrheit. Der Antrag Bänziger zeigt nun einen Weg auf, er schlägt eine Parlamentsverordnung vor. Wie die Frau Bundesrätin gesagt hat, ist eine Verordnung der Bundesversammlung dann gerechtfertigt, wenn es um Fragen des Parlamentes oder um politisch wichtige Fragen geht, also um Fragen, die als politisch wichtig empfunden werden. Frau Bänziger und vielleicht auch andere unter Ihnen empfinden diese Frage als wichtig. Würden Sie zustimmen, würde das
AB 2010 N 857 / BO 2010 N 857
heissen, dass die Bundesversammlung nach der Prüfung in der SPK die Ausführungsverordnung erlassen würde. Die Kommission hingegen hat beschlossen, dass sie im Rahmen des Erlasses der Verordnung konsultiert werden will. Frau Bänziger empfindet das als zu schwach.
Was die SPK zum Antrag Bänziger meint, kann ich Ihnen nicht sagen, weil der Antrag der Kommission nicht vorlag.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.089/4108)
Für den Antrag Bänziger ... 123 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen

Art. 57l
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Bänziger
Bst. b Ziff. 3, 4
Streichen

Art. 57l
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Bänziger
Let. b ch. 3, 4
Biffer

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Der Antrag Bänziger ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 57m, 57n
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 57o
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Auswertungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig:
a. durch Bundesorgane;
b. nach schriftlicher Information der betroffenen Person.

Antrag Bänziger
Abs. 1 Bst. a
Streichen

Art. 57o
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Une analyse de données selon l'alinéa 1, lettre a ne peut être effectuée que:
a. par les organes de la Confédération,
b. après information écrite de la personne concernée.

Proposition Bänziger
Al. 1 let. a
Biffer

Präsidentin (Bruderer Wyss Pascale, Präsidentin): Der Antrag Bänziger ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 57p; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 57p; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 09.089/4109)
Für Annahme des Entwurfes ... 151 Stimmen
(Einstimmigkeit)

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