Fluri Kurt (RL, SO), für die Kommission:
Ich muss nicht wiederholen, welches die Absicht ist, die hinter der Initiative steht; es wurde schon verschiedentlich darauf eingegangen. Es geht ganz grundsätzlich um die Frage, ob es notwendig sei, eine Definition des zwingenden Völkerrechts in die Verfassung aufzunehmen.
Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass Handlungsbedarf besteht bezüglich einer Klärung der Frage des Verhältnisses zwischen Landesrecht und Völkerrecht. Wir sehen immer wieder, dass aufgrund dieser Frage Konflikte entstehen, die wir nicht einfach tel quel aus der Verfassung heraus lösen können. Die Mehrheit der Kommission - die Kommission hat mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden - ist aber der Meinung, dass die von der Initiative verlangte Lösung diesem Handlungsbedarf nicht oder in die falsche Richtung gerecht werde. Die Meinung, zwingendes Völkerrecht lasse sich mit einigen Begriffen abschliessend umschreiben, ist aus Sicht der Mehrheit nicht richtig. Bereits anlässlich der Totalrevision der Bundesverfassung 1999 wurde ausgeführt, dass es sich beim zwingenden Völkerrecht nicht um eine zwingende, juristisch präzise Definition handeln könne, sondern dass das zwingende Völkerrecht Normen seien, die im gemeinsamen Interesse aller Staaten oder der Staaten eines Völkerrechtskreises, z. B. Europas - im Sinne eines regionalen Völkerrechts -, gälten und tief im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert seien.
Die in der Initiative vorgeschlagene Definition zeigt, wie schwierig es ist, ein historisch gewachsenes Gebilde aus internationalen Rechtsnormen, aus internationaler Rechtsanwendung und aus internationalem Gewohnheitsrecht in juristisch präzise Begriffe zu fassen. Heute verstehen bestimmte Kreise in der Schweiz unter zwingendem Völkerrecht auch die notstandsfesten Garantien der EMRK, andere wiederum nicht. Es stellt sich auch die Frage, wieweit es auch regional zwingendes Völkerrecht gebe. Bei der Frage der Todesstrafe war dies beispielsweise der Fall. Diese Frage, die sich bei der Todesstrafe-Initiative stellte, müssen wir jetzt nicht prüfen. Es gibt aber wahrscheinlich irgendwann wieder eine ähnlich gelagerte Initiative.
Deswegen gibt es zu diesem Thema auch zahlreiche Vorstösse. Der Bundesrat hat bis Ende Jahr einen Bericht in Aussicht gestellt, in dem er das Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht näher klären will. In einem ersten Bericht hatte er ausgeführt, dass es tatsächlich immer wieder zu Konflikten komme, dass dem Gesetzgeber aber "meistens" eine völkerrechtskonforme Umsetzung derartiger Initiativen gelinge. Das ist natürlich ein unbefriedigender Zustand, und deswegen hat sich der Bundesrat auch die Aufgabe gestellt, diese Frage in einem präzisierenden Zusatzbericht bis Ende Jahr näher zu erläutern.
Immerhin ist es ja so - zumindest aus Sicht der Mehrheit der Kommission und im Gegensatz zu dem, was in der Begründung der parlamentarischen Initiative gesagt wird -, dass diese Frage bisher im Sinne der Demokratie ausgelegt wurde. Wir hatten die Ausschaffungs-, die Unverjährbarkeits-, die Verwahrungs-Initiative und andere; bei diesen Initiativen gab es immer wieder Anträge, sie wegen einer Verletzung des zwingenden Völkerrechts für ungültig zu erklären. Die Bundesversammlung sagte aber immer: Nein, wir erklären die Initiative nicht für ungültig, aber wir wollen im Fall einer Annahme dafür sorgen, dass sie völkerrechtskonform umgesetzt wird. Das ist ein Vorgehen, das auch nach Meinung eines Teils der Kommission nicht für immer fortgesetzt werden kann, deswegen sind wir froh, wenn uns der Bundesrat bis Ende dieses Jahres einen zusätzlichen Bericht vorlegt.
Wie Sie wissen, gibt es Bestrebungen in Richtung einer Verfassungsgerichtsbarkeit; es gibt auch Bestrebungen - Herr Kollege Gross hat es angetönt -, das zwingende Völkerrecht beispielsweise im Gesetz über die politischen Rechte zu definieren, auszudehnen oder anders zu fassen. Diese Diskussion ist in vollem Gang.
Angesichts dieser parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion müssen wir nun sagen, dass zwar Handlungsbedarf besteht, aus Sicht der Mehrheit der Kommission aber nicht im Sinne einer Definition des zwingenden Völkerrechts, sondern im Sinne einer Klärung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Binnenrecht. Diesbezüglich besteht Handlungsbedarf, aber nach Auffassung der Kommissionsmehrheit nicht im Sinne der Initiative, und deswegen empfiehlt Ihnen die Mehrheit, der Initiative keine Folge zu geben. Die Minderheit - um das ergänzend zu den Vorrednern auch noch anzufügen - ist der Auffassung, dass die Gefahr der willkürlichen Anwendung des Begriffs "zwingendes Völkerrecht" eben verhindert werden könnte, indem man dies eindeutig definiere. Das ist die Ansicht der Minderheit. Der Entscheid fiel in der SPK Ihres Rates mit 14 zu 8 Stimmen.