Füglistaller Lieni (V, AG):
Ich frage mich ernsthaft, weshalb diese Motion überhaupt auf der Traktandenliste figuriert. Bei Dr. Martin Urech, dem Verantwortlichen für die nationale Projektleitung beim Lohngleichheitsdialog, war in Erfahrung zu bringen, dass der Lohngleichheitsdialog innerhalb der Bundesverwaltung bereits umgesetzt werde und dass auf diesen Prozess auch keine weitere Einflussnahme möglich sei. Auch in der Personalstrategie der Bundesverwaltung für die Jahre 2011 bis 2015 steht unter Ziffer 3.7: "Das Projekt
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AB 2011 N 213 / BO 2011 N 213
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Lohngleichheitsdialog wird umgesetzt." Ich bitte um Klarstellung, weshalb dem Parlament ein solches Geschäft überhaupt zur Beratung und Abstimmung vorgelegt wird, wenn der Entscheid bereits gefällt wurde. Das macht eigentlich die parlamentarische Arbeit hinfällig.
In Bezug auf die Motion, welche ja offensichtlich ohnehin überflüssig anmutet, erlaube ich mir dennoch folgende Bemerkungen: Die Forderung der Motionärin erscheint völlig überholt. Wegen geschlechterspezifischer Löhne bzw. Lohnungleichheiten kann man bereits seit geraumer Zeit auf rechtlichem Wege belangt werden, und zwar gemäss dem dritten Satz von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, der da heisst: "Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit." Dass seitens der Motionärin gefordert wird, die Gehälter des Bundespersonals seien auf allfällige Geschlechterdiskriminierung hin zu überprüfen, entbehrt deshalb jeder vernünftigen Grundlage.
Der Bund ist als Arbeitgeber ohnehin äusserst attraktiv - unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer. Es ist gerade auch der Bund, welcher in seiner Personalstrategie explizit vermerkt, dass der Bund als Arbeitgeber die Vielfalt fördert, die Chancengleichheit sicherstellt und Diskriminierungen verhindert. Also: Einstellungen beim Bund erfolgen unabhängig vom Geschlecht, von der Ethnie, der religiösen Ausrichtung, der Muttersprache und von allfälligen körperlichen Behinderungen. Mit der Entrichtung der Gehälter und der Einteilung in die diversen Lohnklassen verhält es sich ebenso. Ausschlaggebend sind nicht das Geschlecht, sondern die Eignung und der bisherige Leistungsausweis. Es ist vielmehr so, dass bereits in den Stellenausschreibungen darauf hingewiesen wird, dass bei gleicher Qualifikation weibliche Bewerberinnen aufgrund der anvisierten Frauenquote den Vorzug erhalten. Wenn Handlungsbedarf bestünde, dann wohl eher in diese Richtung. Der Bund als Arbeitgeber unterhält für seine Angestellten zudem zahlreiche Anlaufstellen, an die sich diese bereits bei Verdacht auf Ungleichbehandlung, Mobbing oder sexuelle Belästigung wenden können.
Wer also wie die Motionärin in der heutigen Zeit mit einer längst obsoleten Forderung aufwartet, provoziert damit lediglich einen administrativen, bürokratischen und finanziellen Mehraufwand zulasten der Steuerzahler. Der Bundesrat hielt denn in seiner Antwort auf die Motion auch ausdrücklich fest, dass das Lohnsystem der Bundesverwaltung so ausgestaltet wurde, dass es grundsätzlich weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung zulässt, und verweist dabei sowohl auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann wie auch auf das Bundespersonalgesetz, welches Sonderbestimmungen enthält, welche sowohl die Chancengleichheit als auch die Gleichbehandlung von Frau und Mann gebieten.
Aus den erwähnten Gründen beantrage ich die Ablehnung der Motion und verlange eine klärende Stellungnahme in Bezug auf den Stand der Dinge, den Prozessablauf, die Verantwortung und die Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit bezüglich der Umsetzung des Lohngleichheitsdialogs.