Caviezel Tarzisius (RL, GR), für die Kommission:
Das vorliegende Geschäft hat eine lange und wechselvolle Vorgeschichte: Am 22. Juni 2007 reichte die damalige Ständerätin Simonetta Sommaruga eine Motion mit dem Titel "Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz" (07.3484) ein. Den Anstoss hierfür bildete der unbefriedigende Umstand, dass Cablecom und einige weitere Kabelnetzbetreiber ihren Kunden digitale Fernsehprogramme nur in verschlüsselter Form und ausschliesslich über eine sogenannte proprietäre Set-Top-Box zugänglich machten.
Obwohl der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfahl, stimmte der Ständerat ihr im Herbst 2007 deutlich zu. In der Fachwelt und in der vorberatenden nationalrätlichen Kommission löste das Geschäft jedoch grössere Diskussionen aus; dies hauptsächlich deshalb, weil erstens der Motionstext unklar formuliert war und weil zweitens ein Verschlüsselungsverbot, wie in der Motion vorgeschlagen, indirekt auch die Swisscom betroffen hätte, welche ihr digitales Fernsehangebot aus technischen Gründen zwingend verschlüsseln musste. Die KVF-NR lehnte die Motion infolgedessen ab. Weil die Verschlüsselungsdiskussion jedoch in der Öffentlichkeit, in den Medien und somit auch in der Politik unvermindert weiterging, wies der Nationalrat die Motion im Herbst 2008 zur inhaltlichen Überprüfung an seine vorberatende Kommission zurück. Die von der Kommission überarbeitete Motion wurde am 5. März 2009 vom Nationalrat und am 11. Juni 2009 schliesslich auch vom Ständerat definitiv angenommen.
Im Zuge der Umsetzung der Motion veranstaltete das UVEK im Februar 2010 eine schriftliche Anhörung zu einem Entwurf zur Änderung des RTVG. Der vorgeschlagene neue Artikel 65a, wörtlich derjenige, der Ihnen heute vorliegt, und der Entwurf zu einer entsprechenden Verordnungsänderung riefen jedoch völlig unterschiedliche und diametral auseinandergehende Meinungsäusserungen hervor. Daraus eine akzeptable Kompromisslösung zu bewerkstelligen war kaum möglich, sodass die am 17. September 2010 publizierte bundesrätliche Botschaft im Wesentlichen die unveränderten Elemente und Vorschläge aus der Anhörung enthielt.
Zur Sachlage: Der vorgeschlagene Gesetzestext klingt zwar verständlich und griffig. Die in der Botschaft erläuterten Grundzüge für eine mögliche Umsetzung des Gesetzesartikels in die Radio- und Fernsehverordnung haben jedoch, wie schon die ursprüngliche Motion, zu markanten Meinungsverschiedenheiten zwischen den verschiedenen Interessengruppen geführt. Auf der einen Seite stehen die Kabelnetzbetreiber, die primär von einer auf Artikel 65a beruhenden Regulierung betroffen wären. Sie betonen, dass die technische Entwicklung und der Markt das Problem des Zugangs zu netzbetreiberunabhängigen Empfangsgeräten bereits gelöst hätten. Damit werde das Kernanliegen der Motion Sommaruga Simonetta gegenstandslos und jede einseitige Regulierung würde zu einer gravierenden Diskriminierung der Kabelnetzbetreiber im Wettbewerb führen. Als Konkurrent der Kabelnetzbetreiber pflichtet auch Swisscom dieser Sichtweise bei, und zwar deshalb, weil sie wegen ihrer besonderen Technologie, welche zwingend eine proprietäre Set-Top-Box voraussetzt, vom Markt verschwinden müsste, falls für Swisscom TV keine ständige Ausnahmeregelung getroffen würde. Die bereits bei der Beratung der Motion Sommaruga Simonetta im Nationalrat offenkundig gewordene Quadratur des Zirkels kann nach den einhelligen Ausführungen der Telekombranche also nicht gelingen.
Auf der anderen Seite verneinen die Konsumentenschutzorganisationen und weitere interessierte Kreise, dass die Wahlfreiheit der Konsumenten heute bereits hinreichend
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AB 2011 N 574 / BO 2011 N 574
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gewährleistet sei. Sie nehmen neben der Grundverschlüsselung hauptsächlich die neue Geräteschnittstelle CI plus aufs Korn, welche Cablecom seit dem Frühsommer 2010 anbietet. CI plus macht die bisherige Zwangs-Set-Top-Box für all jene überflüssig, die einfach nur digital fernsehen wollen und die bereit sind, auf gewisse spezielle Funktionen und Möglichkeiten des digitalen Fernsehangebots zu verzichten. Obwohl heute kaum mehr Fernsehgeräte ohne CI plus erhältlich sind, haben jene Kunden, welche vor Mitte 2010 ein Fernsehempfangsgerät erworben haben, bedauerlicherweise das Nachsehen und sind weiterhin auf eine Set-Top-Box von Cablecom angewiesen, welche heute allerdings nur noch 4 Franken monatlich kostet.
Zu den Überlegungen der KVF-NR: Im Beisein von Frau Bundesrätin Leuthard hat unsere Kommission vom aktuellen Stand der Entwicklung im Bereich des digitalen Fernsehens Kenntnis genommen und festgestellt, dass das ursprüngliche Anliegen der Motion Sommaruga Simonetta heute tatsächlich aus mehreren Gründen überholt ist:
1. Neben den herkömmlichen TV-Signal-Anbietern - Satelliten, Kabelnetzbetreiber, Swisscom - treten auf dem Markt zunehmend neue Programmanbieter auf, die sowohl auf den entstehenden Glasfasernetzen als auch über das Internet arbeiten. Ferner weisen die neuesten TV-Geräte einen Internetanschluss auf, welcher das sogenannte Hybridfernsehen ermöglicht. Es herrscht heute also ein echter Systemwettbewerb, welcher den Kunden weitgehende Wahlfreiheit ermöglicht.
2. Da die Produktion der TV-Programme im HD- oder 3-D-Format sehr kostenintensiv ist, werden private Veranstalter solche Programme künftig nicht mehr kostenlos anbieten, zumal auch die Werbeeinnahmen kaum mehr zunehmen.
3. Eine Regulierung gemäss Artikel 65a würde praktisch nur die Kabelnetzbetreiber treffen und diese somit massiv diskriminieren. Alle anderen TV-Programmanbieter lassen sich nämlich aus praktischen Gründen nicht regulieren.
Aufgrund dieser Sachverhalte hat die Kommission folgende Schlussfolgerungen gezogen:
1. Die Motion Sommaruga Simonetta 07.3484 hat zweifellos erheblichen Druck auf Cablecom entfaltet und dieses Unternehmen zu Anpassungen an die berechtigten Kundenanliegen veranlasst. Gleichzeitig haben sich aber auch die Technik und der Markt in einer Weise entwickelt, dass den Konsumentinnen und Konsumenten heute eine echte Auswahl zwischen verschiedenen digitalen TV-Angeboten offensteht, und diese Entwicklung wird ohne Zweifel weiterhin anhalten.
2. Mit Artikel 65a RTVG würde eine gesetzliche Handhabe geschaffen, mit der ein Hindernis aus der Vergangenheit beseitigt werden soll, das beim Inkrafttreten der Gesetzesrevision jedoch kaum mehr relevant sein dürfte.
In diesem Sinne hat die KVF-NR am 31. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dem Nichteintretensbeschluss des Ständerates zuzustimmen, den dieser am 16. Dezember 2010 mit 24 zu 14 Stimmen gefasst hatte. Die Kommission empfiehlt Ihnen, auf das vorliegende Geschäft nicht einzutreten.