Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission:
Es ist ja nicht so, dass die Kommissionsmehrheit einfach geschluckt hat, was ihr der Bundesrat vorgelegt hat. Sie sehen auch auf den Fahnen, dass wir hier Änderungen vorgenommen haben. Ich spreche zum Vorgehen der Kommission und des Bundesrates, dazu, wie es zum Resultat und zu den Minderheiten gekommen ist, in einem Stück.
Zuerst bitte ich aber zuhanden des Amtlichen Bulletins darum, die Fahne im Bereich der Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada zu korrigieren. Hier haben wir, und das gilt für alle sechs Abkommen, auf der Fahne einen Fehler; dieser muss korrigiert werden. Und zwar heisst es in Artikel 1 Absatz 4: "Dabei beachtet die zuständige Behörde in Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b ..." Hier müsste es richtigerweise heissen: "Dabei beachtet die zuständige Behörde in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ..." Ich bitte das Kommissionssekretariat, das entsprechend zu korrigieren.
Gestatten Sie mir nun ein paar kurze Bemerkungen zur Vorgeschichte, wie es letztendlich zu diesem Konsens zwischen der Kommissionsmehrheit und der ersten Vorlage des Bundesrates gekommen ist. Nachdem die WAK sämtliche zwölf Abkommen an der Sitzung vom 17. Januar 2011 genehmigt hatte, wurde sie an ihrer nächsten Sitzung vom 14. Februar 2011 mit einer unerfreulichen Nachricht vonseiten des Finanzdepartementes konfrontiert. Das Global Forum, eine OECD-Organisation, überprüft mittels sogenannter Peer-Reviews die Einhaltung des Amtshilfestandards in den ihm angeschlossenen Staaten. Ende Oktober 2010 hat die erste Phase des Peer-Reviews der Schweiz angefangen. Diese dauert noch bis Anfang Juni 2011. Dabei wurde festgestellt, dass die bis anhin als angemessen betrachteten schweizerischen Anforderungen für die Amtshilfe zu restriktiv sind und ein mögliches Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch darstellen.
Um die erste Phase dieses Peer-Reviews bestehen zu können, legte der Bundesrat an dieser WAK-Sitzung vom 14. Februar überraschend diverse Beschlüsse zur Genehmigung vor, die nicht traktandiert waren. In diesen sollten die Anforderungen an die Identifikation der Steuerpflichtigen und der Informationsinhaber entsprechend angepasst bzw. aufgeweicht werden. In Abweichung von den Formulierungen in den bereits im Sommer 2010 genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen und den weiteren aktuell vorliegenden zehn Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel - also jene, die Sie heute beschliessen - sollte die Identifikation der betroffenen Personen auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen können, in Ausnahmefällen auch allein durch die Angabe einer Kontonummer. In der Kommission wurde darauf diskutiert, ob die Interpretation des OECD-Standards bzw. der von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen nicht eine Angelegenheit der Exekutive bzw. der Judikative sein könnte. Man kam zum Schluss, dass es bei dieser Tragweite eine Angelegenheit der Legislative sei.
Die WAK hat an diesem 14. Februar die Anträge des Bundesrates abgelehnt. Ein Antrag auf Traktandierung an der WAK-Sitzung vom 21. und 22. März mit Anhörung von Experten und betroffenen Branchen wurde mit 16 zu 9 Stimmen gutgeheissen. An der Sitzung der WAK vom 22. März 2011 lagen dann neue Anträge des Bundesrates an die Kommission vor. Diese bezogen sich nur noch auf die zehn Abkommen mit Amtshilfeklausel, die uns heute zur Genehmigung vorliegen. Sechs der nun vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine sogenannte Antifrustrationsklausel. Dies bedeutet, dass die Abkommen nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Bei den sechs Abkommen mit dieser Klausel handelt es sich um jene mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada. In den Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland ist keine derartige Klausel enthalten. Ein Rückkommen auf die Beschlüsse der WAK vom 18. Januar 2011 wurde mit 18 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
An ihrer Sitzung vom 22. März hat die Kommission umfangreiche Anhörungen von Banken- und Wirtschafts-, aber auch von Wissenschaftsvertretern durchgeführt. Alle Angehörten haben darauf hingewiesen, dass die Ablehnung dieser neuen Anträge erhebliche negative Auswirkungen auf den Werkplatz und nicht nur auf den Finanzplatz Schweiz haben könnte, da Repressalien zu befürchten wären. In der Folge hat die Kommission an dieser Sitzung beschlossen, die Antifrustrationsklausel auch in die Abkommen mit den vier genannten Staaten aufzunehmen, in denen diese noch nicht enthalten ist. Es wurde auch die Frage gestellt, warum dieses Wissen um die neuen Anforderungen nicht von Anfang an in alle Amtshilfebestimmungen nach dem OECD-Standard eingeflossen ist, obwohl seit Längerem bekannt ist, dass die Schweiz das Tax Information Exchange Agreement (TIEA) akzeptiert hat, welches die konkrete Umsetzung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umschreibt. Die Finanzministerin hat erklärt, dass man sich der Kriterien seit Februar 2010 bewusst war, dass man aber angenommen hatte, dass man auch weiterhin in diesem Stil weiterverhandeln könne, weil damals zwei Abkommen noch so abgeschlossen werden konnten.
Die Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen befinden sich in verschiedenen Stadien. In laufenden und künftigen Verhandlungen über die Revision bestehender oder den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten wird eine Bestimmung aufgenommen, die dem OECD-Standard entspricht. Mit Staaten, mit denen bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden ist, kann die Bestimmung über die Amtshilfe in den Doppelbesteuerungsabkommen über ein Verständigungsverfahren oder einen diplomatischen Notenaustausch präzisiert werden.
Nun zum Minderheitsantrag Baader Caspar, der Absatz 3 von Artikel 1 streichen will; ich spreche hier über alle Abkommen, da dieser Minderheitsantrag alle vier Abkommen, also jene mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland, betrifft.
(Zwischenruf des Präsidenten: Das kommt nachher!)
Nein, es ist die gleiche Argumentation. Ich erlaube mir, die
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AB 2011 N 718 / BO 2011 N 718
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Minderheitsanträge zu allen zehn Abkommen mit der gleichen Argumentation zu kommentieren; das ist, glaube ich, auch im Sinne der Verfahrenseffizienz. - Der Herr Präsident ist einverstanden; ich auch.
Es geht bei Artikel 1 Absatz 3 um die erwähnte Antifrustrationsklausel, wie sie in den anderen sechs Abkommen oder den zugehörigen Protokollen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada bereits enthalten ist. Bei Absatz 3 geht es daher lediglich um die Aufnahme dieser Klausel auch in die vier Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 7 Stimmen, Absatz 3 gemäss Bundesrat bestehen zu lassen und den Minderheitsantrag Baader Caspar abzulehnen. Die Kommissionsmehrheit will im ersten Satz von Absatz 4 den Begriff "grundsätzlich" streichen. Bei Buchstabe a will die Kommission die Möglichkeit der Identifikation "gegebenenfalls auch durch die Angabe einer Kontonummer" streichen, dies nicht zuletzt auch in Würdigung der Anhörungen, welche die Kommission durchgeführt hat. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die Bestimmung bei Wegfall dieser Identifikation durch die Kontonummer den Anforderungen der OECD genügen wird.
Zur Minderheit Walter, die Artikel 1 Absatz 4 ergänzen und im Bereich der Buchstaben a, b und c neu formulieren will: Die Minderheit Walter verlangt hier mit dem Zusatz "kumulativ" die Beachtung der Buchstaben a, b und c insgesamt als Voraussetzung, um einem Amtshilfegesuch zu entsprechen. Die Kommissionsmehrheit ist aber zum Schluss gekommen, dass wir damit die Anforderungen der OECD-Praxis nicht erfüllen und damit sozusagen wieder zurück auf Feld eins zu stehen kämen. Insbesondere wäre ein positives Ergebnis des Peer-Review-Verfahrens nicht zu erreichen. Mit 18 zu 7 Stimmen empfiehlt Ihnen die Kommission, bei Absatz 4 nicht dem Bundesrat und auch nicht der Minderheit Walter zu folgen, sondern dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Zum Änderungsantrag der Mehrheit bei Artikel 1 Absatz 5: Bei Absatz 5 will die Kommissionsmehrheit in Abänderung des neuen bundesrätlichen Antrages bezogen auf Absatz 4 Buchstabe b die Beachtung der "Proportionalität und Praktikabilität" hinzufügen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz bei einer Amtshilfeanfrage mit einer unbestimmten Identifikation des mutmasslichen Informationsinhabers nicht verpflichtet ist, bei unzähligen Banken abklären zu lassen, wo ein entsprechendes Konto oder eine Verbindung zu einer Person vorhanden sein könnte. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 6 Enthaltungen, die Version des Bundesrates abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
In der Gesamtabstimmung zu den Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland hat sich die Kommission mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Annahme ausgesprochen.
Nun noch zu den Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada - keine Angst, es dauert nicht mehr lange -: Absatz 3 und Absatz 4 gelten für die Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada. Mit diesen Ländern ist bereits eine Antifrustrationsklausel vereinbart, entweder in Abkommen oder in den Protokollen. Daher ist sie hier, in diesen sechs Abkommen, nicht mehr nötig. Absatz 3 entspricht Absatz 4 der Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland; es gilt sinngemäss die gleiche Argumentation. Absatz 4 entspricht Absatz 5 der anderen Abkommen, ebenfalls mit gleichlautender Begründung. Die Kommission empfiehlt Ihnen auch hier, der Mehrheit zu folgen.
In der Gesamtabstimmung zu den Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada hat sich die Kommission mit 18 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Annahme ausgesprochen.
Ich fasse zusammen: Folgen Sie in allen Punkten der Kommissionsmehrheit, dann haben Sie das gemacht, was sich die Kommission wünscht.