Nationalrat - Sondersession 2011 - Fünfte Sitzung - 13.04.11-15h00
Conseil national - Session spéciale 2011 - Cinquième séance - 13.04.11-15h00

10.068
Doppelbesteuerung.
Abkommen
mit den Niederlanden
Double imposition.
Convention
avec les Pays-Bas
Fortsetzung - Suite
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 25.08.10 (BBl 2010 5787)
Message du Conseil fédéral 25.08.10 (FF 2010 5243)
Nationalrat/Conseil national 13.04.11 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 13.04.11 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 17.06.11 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 17.06.11 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 17.06.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 17.06.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses (AS 2011 4965)
Texte de l'acte législatif (RO 2011 4965)

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
Arrêté fédéral portant approbation d'une convention entre la Suisse et les Pays-Bas contre les doubles impositions

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1
Neuer Antrag des Bundesrates
Abs. 3
Die Schweiz entspricht grundsätzlich einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine "fishing expedition" handelt und der ersuchende Staat:
a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, gegebenenfalls auch durch die Angabe einer Kontonummer; und
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
Abs. 4
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Bedeutung hinzuwirken.

Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Schweiz entspricht einem ...
a. ... erfolgen kann; und
...
Abs. 4
... hinzuwirken. Dabei beachtet die zuständige Behörde in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, dass die Proportionalität und Praktikabilität gewahrt bleiben.

Antrag der Minderheit
(Walter, Baader Caspar, Miesch, Müri, Rime, Schibli, Wandfluh)
Abs. 3
... ersuchende Staat kumulativ:

AB 2011 N 716 / BO 2011 N 716

a. den Steuerpflichtigen durch Angabe des Namens und der Adresse identifiziert;
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt;
c. in Ausnahmefällen den Steuerpflichtigen und den mutmasslichen Informationsinhaber durch die Angabe einer Iban-Nummer und durch die Angabe einer Personen- oder Unternehmensidentifikationsnummer wie Swift-BIC identifiziert;
d. die Herkunft der relevanten Daten offenlegt.

Art. 1
Nouvelle proposition du Conseil fédéral
Al. 3
La Suisse donne en principe suite à une demande d'assistance administrative fondée sur une convention contre les doubles impositions contenant une règle correspondant à l'article 1 alinéa 3 du présent arrêté fédéral, lorsqu'il en ressort qu'il ne s'agit pas d'une "pêche aux renseignements" et que l'Etat requérant:
a. identifie le contribuable, cette identification pouvant être établie par d'autres moyens que le nom et l'adresse, le cas échéant également sur la base d'un numéro de compte; et
b. indique, dans la mesure où il en a connaissance, le nom et l'adresse du détenteur présumé des renseignements.
Al. 4
L'Administration fédérale des contributions est habilitée à faire en sorte d'obtenir une reconnaissance mutuelle de l'interprétation présentée à l'alinéa 3.

Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La Suisse donne suite ...
a. ... l'adresse; et
...
Al. 4
... l'alinéa 3. L'autorité compétente veille à ce que les principes de proportionnalité et de praticabilité soient respectés dans le cadre de l'application de l'article 1 alinéa 3 lettre b.

Proposition de la minorité
(Walter, Baader Caspar, Miesch, Müri, Rime, Schibli, Wandfluh)
Al. 3
...
a. établit l'identité du contribuable en indiquant son nom et son adresse;
b. communique le nom et l'adresse du détenteur présumé des informations;
c. établit l'identité, dans des cas exceptionnels, du contribuable et du détenteur présumé des informations en indiquant un numéro IBAN et un numéro d'identification de la personne ou de l'entreprise tel que SWIFT-BIC; et
d. révèle l'origine des données pertinentes.

Le président (Germanier Jean-René, président): Nous avons là une proposition de minorité Walter. Elle porte en fait sur les arrêtés fédéraux relatifs aux six conventions traitées dans ce groupe.

Walter Hansjörg (V, TG): Zuerst muss ich noch eine Entgegnung zu Kollege Schelbert machen, der vor allem die SVP-Fraktion angegriffen und gesagt hat, wir würden sowieso Nein stimmen, weil wir wüssten, dass es durchkommt: Beim USA-Abkommen haben wir mehrheitlich zugestimmt. Es geht hier um die erste Phase im Erstrat, der Ständerat berät das auch noch, es kommt eine Schlussabstimmung, und wir werden dann vor der Schlussabstimmung entscheiden, wie wir abstimmen werden. Ich weise diesen Vorwurf also zurück. Es ist legitim, dass wir versuchen, unsere Anliegen einzubringen, im Wissen, dass wir etwas schärfere Bestimmungen wollen. Ich finde, das war etwas provokativ, und es war mir ein Anliegen, das richtigzustellen.
Bei der Präzisierung des Textes, die wir hier vornehmen, sind wir überzeugt, dass wir damit einfach eine bessere Version haben. Ob dann die Formulierung das Beste ist, sei dahingestellt, aber das kann ja der Zweitrat dann noch korrigieren, wenn es überhaupt so weit kommen sollte. Denn wir vertreten die Ansicht, dass die Identifikation der Steuerpflichtigen weiterhin durch Nennung von Namen und Adresse wie auch der Bankverbindung zu erfolgen hat. Die Identifikation gegebenenfalls auch durch die Angabe einer Kontonummer zu erlauben, ist für die SVP-Fraktion nicht haltbar, weil dies zu wenig präzis wäre.
Auch die Formulierung unter Litera b, wonach der um Amtshilfe ersuchende Staat den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, "soweit sie ihm bekannt sind", geht von uns aus gesehen viel zu weit. Aus diesem Grund beantragen wir mit der Minderheit, Absatz 3 entsprechend anzupassen: Die Kriterien betreffend Identifikation sollen nicht weiter aufgeweicht werden. Mit dem zu Buchstabe c formulierten Minderheitsantrag vertritt die SVP-Fraktion klar die Auffassung, dass eine präzisere Formulierung als jene der Mehrheit eingebracht werden muss, also zwingend mit Iban-Nummer und mit Swift-BIC-Nummer.
Noch zu Buchstabe d, bei dem unsere Minderheit verlangt, dass eben auch die Herkunft der relevanten Daten offengelegt wird: Das entspricht eigentlich dem Anliegen von Kollegin und Nationalrätin Fiala, die eben in der Fragestellung auf illegal erworbene Bankdaten hingewiesen hat.
Es liegt in der Verantwortung unseres Rates, unmissverständlich aufzuzeigen, nach welchen Angaben im Gesetz einem Gesuch um Amtshilfe zu entsprechen ist. Wir wollen also hier Transparenz, das finden wir wichtig. Wir wissen, dass der Ständerat dieses Geschäft noch berät, es kann ja dann noch eine andere Formulierung gewählt werden. Ich möchte hier ein Zeichen setzen, wir wollen eine präzise Gesetzgebung.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen. Diese Formulierung betrifft sämtliche Abkommen, und wir werden dann auch gemeinsam darüber abstimmen.

Le président (Germanier Jean-René, président): Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la majorité.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Auch wir unterstützen die Mehrheit und lehnen die Minderheitsanträge zu allen Abkommen ab, ob sie nun von Herrn Baader oder von Herrn Walter stammen.
Ich habe es schon in der Eintretensdebatte gesagt: Ich wundere mich darüber, wie wenig bei gewissen Zuhörenden nach Hearings hängenbleibt. Wir haben wirklich von allen gehört, von Swissmem, von Economiesuisse, von der Schweizerischen Bankiervereinigung und von den Privatbankiers, dass wir diesen Schritt jetzt machen müssen, dass wir nicht in unsere Gesetze schreiben können, wir leisteten nur Amtshilfe, wenn im Gesuch Name und Adresse des Kunden und Name und Adresse der Bank genannt werden. Es ist ja gerade diese enge Auslegung, die uns Probleme mit dem Peer-Review bei der OECD gebracht hat. Wenn man nur ein bisschen Wirtschaftspolitik machen will, ist es klar, dass man jetzt keine solchen Anträge stellen kann.
Ich verstehe weder im Falle von Herrn Baader noch im Falle von Herrn Walter, dass sie das jetzt einfach nochmals "durchstieren" wollen. Wahrscheinlich ist das einfach das Pfand, das es ihnen erlaubt, am Schluss zu allem Nein zu sagen. In diesem Sinne muss ich Herrn Schelbert und sein vorheriges Votum unterstützen. Man kann immer Forderungen aufstellen, die so hoch sind, dass sie nicht durchkommen, um nachher zu sagen: Wir sind die Einzigen, die das Bankgeheimnis hochhalten. Dass man das tut, verstehe ich noch weniger, wenn es um das Bankgeheimnis für ausländische Steuerhinterzieher geht.
Ich bitte Sie dringend, jetzt den nötigen Schritt zu tun, sonst ist die ganze Übung umsonst. Wenn wir diesen Schritt nicht tun, werden wir wieder auf irgendeiner Liste landen, was dann bei unserem Werkplatz grössten Schaden anrichten wird.

AB 2011 N 717 / BO 2011 N 717

Le président (Germanier Jean-René, président): Le groupe des Verts soutient la proposition de la majorité.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundesrätin: Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Walter abzulehnen; das wäre ja der Status quo oder noch ein verstärkter Status quo. Darauf möchte ich Sie auch hinweisen: Wenn Sie das so aufnehmen würden, hätten Sie einen Widerspruch zu verschiedensten Abkommen, die Sie bereits genehmigt haben. So sieht beispielsweise das Abkommen mit Frankreich auf der Seite des Informationsinhabers keine Namen und Adressen vor, sondern das muss in irgendeiner Form identifiziert werden. Sie haben verschiedene andere Abkommen wie das mit den USA, das wiederum auf der Seite der Steuerpflichtigen sehr offen ist, wo im Grundsatz ein Name verlangt wird - "typically the name" -, was aber nicht unbedingt der Name sein muss. Wir haben eine Vielzahl von unterschiedlichen Abkommen, die entweder auf der Seite des Informationsinhabers oder auf der Seite des Steuerpflichtigen völlig offen sind. Wenn Sie wieder zum Zustand vor dem 13. März 2009 zurückgingen, würden Sie dem Werkplatz Schweiz einen grossen Schaden zufügen.
Im Übrigen ist es ja so, dass diese Auslegung nicht ganz neu ist. Es ist OECD-Musterabkommen-Standard, angereichert mit TIEA-Standard seit dem Jahre 2005; das wurde in der Kommissionssitzung von den Experten auch so bestätigt. Es ist also etwas, was in der Entwicklung ganz klar war und worüber wir uns auch immer wieder unterhalten haben, nicht zuletzt - ich sage es noch einmal - beim Abkommen mit Frankreich, beim Abkommen mit den USA, wo diese Fragen ja auch immer auf der einen Seite zur Diskussion standen.
Wenn Sie also etwas zum Nachteil des Werkplatzes Schweiz tun möchten, dann müssen Sie dem Minderheitsantrag Walter zustimmen. Wenn Sie etwas für den Werkplatz Schweiz machen wollen, dann stimmen Sie bitte dagegen.

Müller Philipp (RL, AG), für die Kommission: Es ist ja nicht so, dass die Kommissionsmehrheit einfach geschluckt hat, was ihr der Bundesrat vorgelegt hat. Sie sehen auch auf den Fahnen, dass wir hier Änderungen vorgenommen haben. Ich spreche zum Vorgehen der Kommission und des Bundesrates, dazu, wie es zum Resultat und zu den Minderheiten gekommen ist, in einem Stück.
Zuerst bitte ich aber zuhanden des Amtlichen Bulletins darum, die Fahne im Bereich der Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada zu korrigieren. Hier haben wir, und das gilt für alle sechs Abkommen, auf der Fahne einen Fehler; dieser muss korrigiert werden. Und zwar heisst es in Artikel 1 Absatz 4: "Dabei beachtet die zuständige Behörde in Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b ..." Hier müsste es richtigerweise heissen: "Dabei beachtet die zuständige Behörde in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ..." Ich bitte das Kommissionssekretariat, das entsprechend zu korrigieren.
Gestatten Sie mir nun ein paar kurze Bemerkungen zur Vorgeschichte, wie es letztendlich zu diesem Konsens zwischen der Kommissionsmehrheit und der ersten Vorlage des Bundesrates gekommen ist. Nachdem die WAK sämtliche zwölf Abkommen an der Sitzung vom 17. Januar 2011 genehmigt hatte, wurde sie an ihrer nächsten Sitzung vom 14. Februar 2011 mit einer unerfreulichen Nachricht vonseiten des Finanzdepartementes konfrontiert. Das Global Forum, eine OECD-Organisation, überprüft mittels sogenannter Peer-Reviews die Einhaltung des Amtshilfestandards in den ihm angeschlossenen Staaten. Ende Oktober 2010 hat die erste Phase des Peer-Reviews der Schweiz angefangen. Diese dauert noch bis Anfang Juni 2011. Dabei wurde festgestellt, dass die bis anhin als angemessen betrachteten schweizerischen Anforderungen für die Amtshilfe zu restriktiv sind und ein mögliches Hindernis für einen effektiven Informationsaustausch darstellen.
Um die erste Phase dieses Peer-Reviews bestehen zu können, legte der Bundesrat an dieser WAK-Sitzung vom 14. Februar überraschend diverse Beschlüsse zur Genehmigung vor, die nicht traktandiert waren. In diesen sollten die Anforderungen an die Identifikation der Steuerpflichtigen und der Informationsinhaber entsprechend angepasst bzw. aufgeweicht werden. In Abweichung von den Formulierungen in den bereits im Sommer 2010 genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen und den weiteren aktuell vorliegenden zehn Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel - also jene, die Sie heute beschliessen - sollte die Identifikation der betroffenen Personen auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen können, in Ausnahmefällen auch allein durch die Angabe einer Kontonummer. In der Kommission wurde darauf diskutiert, ob die Interpretation des OECD-Standards bzw. der von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen nicht eine Angelegenheit der Exekutive bzw. der Judikative sein könnte. Man kam zum Schluss, dass es bei dieser Tragweite eine Angelegenheit der Legislative sei.
Die WAK hat an diesem 14. Februar die Anträge des Bundesrates abgelehnt. Ein Antrag auf Traktandierung an der WAK-Sitzung vom 21. und 22. März mit Anhörung von Experten und betroffenen Branchen wurde mit 16 zu 9 Stimmen gutgeheissen. An der Sitzung der WAK vom 22. März 2011 lagen dann neue Anträge des Bundesrates an die Kommission vor. Diese bezogen sich nur noch auf die zehn Abkommen mit Amtshilfeklausel, die uns heute zur Genehmigung vorliegen. Sechs der nun vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen enthalten eine sogenannte Antifrustrationsklausel. Dies bedeutet, dass die Abkommen nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. Bei den sechs Abkommen mit dieser Klausel handelt es sich um jene mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada. In den Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland ist keine derartige Klausel enthalten. Ein Rückkommen auf die Beschlüsse der WAK vom 18. Januar 2011 wurde mit 18 zu 7 Stimmen gutgeheissen.
An ihrer Sitzung vom 22. März hat die Kommission umfangreiche Anhörungen von Banken- und Wirtschafts-, aber auch von Wissenschaftsvertretern durchgeführt. Alle Angehörten haben darauf hingewiesen, dass die Ablehnung dieser neuen Anträge erhebliche negative Auswirkungen auf den Werkplatz und nicht nur auf den Finanzplatz Schweiz haben könnte, da Repressalien zu befürchten wären. In der Folge hat die Kommission an dieser Sitzung beschlossen, die Antifrustrationsklausel auch in die Abkommen mit den vier genannten Staaten aufzunehmen, in denen diese noch nicht enthalten ist. Es wurde auch die Frage gestellt, warum dieses Wissen um die neuen Anforderungen nicht von Anfang an in alle Amtshilfebestimmungen nach dem OECD-Standard eingeflossen ist, obwohl seit Längerem bekannt ist, dass die Schweiz das Tax Information Exchange Agreement (TIEA) akzeptiert hat, welches die konkrete Umsetzung von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens umschreibt. Die Finanzministerin hat erklärt, dass man sich der Kriterien seit Februar 2010 bewusst war, dass man aber angenommen hatte, dass man auch weiterhin in diesem Stil weiterverhandeln könne, weil damals zwei Abkommen noch so abgeschlossen werden konnten.
Die Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen befinden sich in verschiedenen Stadien. In laufenden und künftigen Verhandlungen über die Revision bestehender oder den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten wird eine Bestimmung aufgenommen, die dem OECD-Standard entspricht. Mit Staaten, mit denen bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden ist, kann die Bestimmung über die Amtshilfe in den Doppelbesteuerungsabkommen über ein Verständigungsverfahren oder einen diplomatischen Notenaustausch präzisiert werden.
Nun zum Minderheitsantrag Baader Caspar, der Absatz 3 von Artikel 1 streichen will; ich spreche hier über alle Abkommen, da dieser Minderheitsantrag alle vier Abkommen, also jene mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland, betrifft. (Zwischenruf des Präsidenten: Das kommt nachher!) Nein, es ist die gleiche Argumentation. Ich erlaube mir, die

AB 2011 N 718 / BO 2011 N 718
Minderheitsanträge zu allen zehn Abkommen mit der gleichen Argumentation zu kommentieren; das ist, glaube ich, auch im Sinne der Verfahrenseffizienz. - Der Herr Präsident ist einverstanden; ich auch.
Es geht bei Artikel 1 Absatz 3 um die erwähnte Antifrustrationsklausel, wie sie in den anderen sechs Abkommen oder den zugehörigen Protokollen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada bereits enthalten ist. Bei Absatz 3 geht es daher lediglich um die Aufnahme dieser Klausel auch in die vier Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 18 zu 7 Stimmen, Absatz 3 gemäss Bundesrat bestehen zu lassen und den Minderheitsantrag Baader Caspar abzulehnen. Die Kommissionsmehrheit will im ersten Satz von Absatz 4 den Begriff "grundsätzlich" streichen. Bei Buchstabe a will die Kommission die Möglichkeit der Identifikation "gegebenenfalls auch durch die Angabe einer Kontonummer" streichen, dies nicht zuletzt auch in Würdigung der Anhörungen, welche die Kommission durchgeführt hat. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die Bestimmung bei Wegfall dieser Identifikation durch die Kontonummer den Anforderungen der OECD genügen wird.
Zur Minderheit Walter, die Artikel 1 Absatz 4 ergänzen und im Bereich der Buchstaben a, b und c neu formulieren will: Die Minderheit Walter verlangt hier mit dem Zusatz "kumulativ" die Beachtung der Buchstaben a, b und c insgesamt als Voraussetzung, um einem Amtshilfegesuch zu entsprechen. Die Kommissionsmehrheit ist aber zum Schluss gekommen, dass wir damit die Anforderungen der OECD-Praxis nicht erfüllen und damit sozusagen wieder zurück auf Feld eins zu stehen kämen. Insbesondere wäre ein positives Ergebnis des Peer-Review-Verfahrens nicht zu erreichen. Mit 18 zu 7 Stimmen empfiehlt Ihnen die Kommission, bei Absatz 4 nicht dem Bundesrat und auch nicht der Minderheit Walter zu folgen, sondern dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Zum Änderungsantrag der Mehrheit bei Artikel 1 Absatz 5: Bei Absatz 5 will die Kommissionsmehrheit in Abänderung des neuen bundesrätlichen Antrages bezogen auf Absatz 4 Buchstabe b die Beachtung der "Proportionalität und Praktikabilität" hinzufügen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz bei einer Amtshilfeanfrage mit einer unbestimmten Identifikation des mutmasslichen Informationsinhabers nicht verpflichtet ist, bei unzähligen Banken abklären zu lassen, wo ein entsprechendes Konto oder eine Verbindung zu einer Person vorhanden sein könnte. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 6 Enthaltungen, die Version des Bundesrates abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
In der Gesamtabstimmung zu den Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland hat sich die Kommission mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Annahme ausgesprochen.
Nun noch zu den Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada - keine Angst, es dauert nicht mehr lange -: Absatz 3 und Absatz 4 gelten für die Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada. Mit diesen Ländern ist bereits eine Antifrustrationsklausel vereinbart, entweder in Abkommen oder in den Protokollen. Daher ist sie hier, in diesen sechs Abkommen, nicht mehr nötig. Absatz 3 entspricht Absatz 4 der Abkommen mit Japan, Kasachstan, Uruguay und Griechenland; es gilt sinngemäss die gleiche Argumentation. Absatz 4 entspricht Absatz 5 der anderen Abkommen, ebenfalls mit gleichlautender Begründung. Die Kommission empfiehlt Ihnen auch hier, der Mehrheit zu folgen.
In der Gesamtabstimmung zu den Abkommen mit den Niederlanden, der Türkei, Polen, Indien, Deutschland und Kanada hat sich die Kommission mit 18 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung für die Annahme ausgesprochen.
Ich fasse zusammen: Folgen Sie in allen Punkten der Kommissionsmehrheit, dann haben Sie das gemacht, was sich die Kommission wünscht.

Le président (Germanier Jean-René, président): Le rapporteur s'est aussi exprimé sur les conventions avec le Japon, le Kazakhstan, l'Urugay et la Grèce, que nous traiterons plus tard.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.068/5416)
Für den Antrag der Mehrheit ... 107 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 42 Stimmen

Art. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.068/5417)
Für Annahme des Entwurfes ... 108 Stimmen
Dagegen ... 39 Stimmen

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