Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL):
Ich habe auch noch zu Artikel 962a Absatz 3 um das Wort gebeten. Dort hat es ja eine grössere Verwirrung gegeben, die durch die Treuhandkammer ausgelöst wurde. Es geht um eine Frage, die vor allem die NGO betrifft, nämlich um die Frage, ob NGO gestützt auf Artikel 962a eine ordentliche Revision vornehmen lassen müssen, wenn sie, z. B. um den Anforderungen der Zewo zu entsprechen, bei der Rechnungslegung einen anerkannten Rechnungslegungsstandard wählen, aber nicht der ordentlichen Revisionspflicht unterstehen. In der Botschaft wird auf Seite 1721 klar festgehalten, dass dies nicht der Fall ist. Wenn eine Unternehmung oder eine Organisation freiwillig einen anerkannten Standard wählt, heisst das nicht, dass sie nachher der ordentlichen Revisionspflicht untersteht. Ich bitte die Frau Bundesrätin, diese Frage zuhanden der Materialien zu klären; es geht um Artikel 962a Absatz 3. So viel zur Beruhigung der NGO.
Jetzt zur Frage der anerkannten Standards und zum Antrag meiner Minderheit: In Artikel 962a Absatz 5 wird festgehalten, wer die anerkannten Rechnungslegungsstandards festzulegen hat. Es handelt sich hier klar um einen gesetzgeberischen Akt. Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgesehen, dass diese Legiferierungskompetenz an den Bundesrat delegiert würde. Es geht also um eine klassische Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Unser Rat hatte vorgesehen, dass für börsenkotierte Unternehmungen auch die Börse solche Standards festlegen kann. Der Ständerat ist unserem Rat nicht gefolgt und hat an der Fassung des Bundesrates festgehalten - und das zu Recht. Warum?
Die Börse ist eine privatrechtliche Unternehmung. Es wäre mehr als merkwürdig, wenn bei den börsenkotierten Gesellschaften - das sind ja die grössten Gesellschaften in der Schweiz - die Bezeichnung der Rechnungslegungsstandards gleichsam an eine private Gesellschaft delegiert würde. Ich erinnere Sie daran, dass die Schweizer Börse eine private AG ist; die beiden Grossbanken, UBS und CS, halten 30 Prozent der Aktien. Es geht doch nicht an, dass diese Unternehmungen gleichsam selber festlegen, welche Rechnungslegungsstandards sie anwenden. Die Festlegung der Rechnungslegung und ihrer Standards ist an demokratisch legitimierte Regeln gebunden, und deswegen ist die einzige demokratisch vertretbare Lösung die, dass der Bundesrat die Standards festlegt. Das ist eine ganz grundsätzliche staatspolitische Frage.
Ich bin überzeugt, dass es im Endergebnis keinen Unterschied macht, ob Sie jetzt an der Fassung unseres Rates
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AB 2011 N 1936 / BO 2011 N 1936
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festhalten oder dem Entwurf des Bundesrates folgen. Denn auch der Bundesrat wird sich bei der Festlegung der Standards an der Praxis orientieren und in der Verordnung für die Praxis relevante Standards festlegen, sei es Swiss GAAP oder US GAAP oder IFRS. Das Ergebnis wird das gleiche sein, aber es ist staatspolitisch relevant, ob Sie der Schweizer Börse als privatwirtschaftlicher AG Legiferierungskompetenzen zusprechen oder nicht.
Die Fassung unseres Rates ist rechtsstaatlich äusserst problematisch. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.