Nationalrat - Frühjahrssession 2012 - Dreizehnte Sitzung - 14.03.12-08h15
Conseil national - Session de printemps 2012 - Treizième séance - 14.03.12-08h15

10.049
Bankengesetz
(Sicherung der Einlagen).
Änderung
Loi sur les banques
(garantie des dépôts).
Modification
Fortsetzung - Suite
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 12.05.10 (BBl 2010 3993)
Message du Conseil fédéral 12.05.10 (FF 2010 3645)
Ständerat/Conseil des Etats 15.09.10 (Erstrat - Premier Conseil)
Zusatzbotschaft des Bundesrates 01.10.10 (BBl 2010 7495)
Message complémentaire du Conseil fédéral 01.10.10 (FF 2010 6853)
Nationalrat/Conseil national 29.11.10 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 07.12.10 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 09.12.10 (Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence)
Ständerat/Conseil des Etats 17.12.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 17.12.10 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 1 (AS 2010 6405)
Texte de l'acte législatif 1 (RO 2010 6405)
Nationalrat/Conseil national 07.03.11 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 14.03.11 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 16.03.11 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 18.03.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Nationalrat/Conseil national 18.03.11 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 2 (AS 2011 3919)
Texte de l'acte législatif 2 (RO 2011 3919)
Nationalrat/Conseil national 14.03.12 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 13.09.12 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 29.11.12 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 29.11.12 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 05.12.12 (Differenzen - Divergences)

Noser Ruedi (RL, ZH), für die Kommission: Nachdem wir uns jetzt über Vermögen mit Nachrichten eine Stunde ausgetauscht haben, sprechen wir nun über nachrichtenlose Vermögen.
Seit 1999 läuft die Suche nach einer rechtlichen Gesamtlösung für die nachrichtenlosen Vermögenswerte, das heisst für Vermögenswerte, bei welchen die Banken den Kontakt zum Kunden seit Jahrzehnten nicht mehr herstellen konnten. Das Thema geht auf die Neunzigerjahre zurück, als die Schweizer Banken mit Vorwürfen konfrontiert wurden, sich an den Vermögenswerten von Opfern des Nationalsozialismus bereichert zu haben. Ein vom Bundesrat im Jahr 2000 präsentierter Vorentwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte scheiterte damals schon in der Vernehmlassung. Eine 2004 von einer Expertenkommission des EVD unterbreitete Vorlage fand keine Zustimmung des Gesamtbundesrates, und ein neuer Vorentwurf des Bundesrates für eine privatrechtliche Regelung des Problems von 2007 scheiterte wiederum in der Vernehmlassung.
Die heutige Vorlage des Bundesrates sieht eine gesetzliche Grundlage zur Liquidierung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankensektor vor. Sie gibt Banken, die nachrichtenlose Vermögen übernehmen, die Möglichkeit, diese nach vorgängiger Publikation zu liquidieren. Der Liquidationserlös soll an den Bund fallen, wobei die Ansprüche der Berechtigten, die sich auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, erlöschen. So weit die Vorlage des Bundesrates.
Zu den Beschlüssen der Kommission: Die Kommission ist im Januar 2011 einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Danach hat sie für die Beratung des Entwurfes eine Subkommission eingesetzt. Die Subkommission hat sich im Grundsatz mit der Frage befasst, wie lange die Frist dauern sollte, bis eine Liquidation stattfindet. Der Bundesrat hat vorgeschlagen - allerdings soll es in der Verordnung geregelt werden -, dass diese Frist 30 Jahre dauern soll. Die WAK ist zum Schluss gekommen, dass diese Frist ins Gesetz geschrieben werden muss, weil es ja eine Frist ist, nach deren Ablauf ein Anspruch verwirkt. Das ist einstimmig gutgeheissen worden.
Dann hat sich die Subkommission über das Verfahren und die Beträge, bei denen das Verfahren angewandt werden muss, unterhalten. Da ein Grossteil der Beträge, die davon betroffen sind, unter 100 Franken ist und da diese Beträge, die unter 100 Franken sind, zum grossen Teil Schweizer betreffen, hat sich die Subkommission dafür entschieden, zu beantragen, dass bis zum Betrag von 100 Franken ein vereinfachtes Verfahren und bei Beträgen über 100 Franken ein ordentliches Verfahren abzuwickeln ist.
Eine äusserst lange Diskussion gab es zum Untergang des Rechtsanspruchs. Diese Frage ist auch heute hier im Rat zu klären. Nachdem alle Hearingteilnehmer angehört worden waren, zeigte sich, dass die Hearingteilnehmer im Grundsatz der Ansicht waren, dass der Rechtsanspruch in einem einstufigen Modell verwirkt werden solle. Die Hearingteilnehmer und auch die Verwaltung haben ganz klar gesagt, dass ihnen ein einstufiges Verfahren lieber sei. Man verlängere lieber die Frist in diesem einstufigen Verfahren, statt ein zweistufiges Verfahren zu machen. Daraufhin hat die Kommission die Frist von 30 auf 50 Jahre erhöht. In einem zweiten Schritt hat sie aber trotzdem auf einem zweistufigen Verfahren bestanden.
Die Vorlage, die Ihnen heute gemäss dem Antrag der Mehrheit vorliegt, verlangt daher Folgendes: Die Bank hat 10 Jahre Zeit, um die Nachrichtenlosigkeit festzustellen. Danach hat sie 50 Jahre Zeit zu warten, mit Begründung, bis eine Liquidation beantragt werden kann. Dann gibt es ein 2-jähriges Liquidationsverfahren. Nach diesem 2-jährigen Liquidationsverfahren werden die Liquidationserlöse dem Bund übertragen. Der rechtmässige Eigentümer hat dann noch einmal während 50 Jahren die Möglichkeit, einen Anspruch gegenüber dem Bund geltend zu machen. Das ist die Variante der Mehrheit; wir werden uns dann bei der Mehrheit/Minderheit dazu noch einmal äussern. Das Verfahren, das wir von der Mehrheit vorschlagen, setzt also eigentlich eine absolute Verwirkungsfrist von 112 Jahren.
Weiter haben wir in der Subkommission die Regelung der Publikation besprochen und dort eigentlich das Konzept des Bundesrates übernommen.
Eine grosse Diskussion gab es zu den Übergangsfristen. Dort besteht die Problematik im Gesetz darin, dass es heute keine Regelung gibt. Neu wird es mit diesem Gesetz eine Regelung geben. Es geht noch um den Punkt, was mit Vermögen passiert, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes seit 50 oder mehr Jahren nachrichtenlos sind. Dort schlägt Ihnen die Kommission eine fünfjährige Übergangsfrist vor.
Ich gestatte mir, hier noch eine Bemerkung zur Arbeitsweise in der Kommission zu machen: Im Gegensatz zu anderen Geschäften, die wir in der WAK behandeln, ging es hier, so darf man sagen, nicht um eine materielle, sondern um eine ethische und moralische Diskussion, die sehr spannend war. Ich möchte es hier nicht unterlassen, all denen, die die Subkommission und die Kommission in ihrer Arbeit unterstützt haben, recht herzlich zu danken. Dieser Dank gilt auch allen Kollegen. Es war eine sehr spannende Arbeit.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Dans son message complémentaire du 1er octobre 2010, le Conseil fédéral propose une modification de la loi sur les banques concernant les avoirs en déshérence. Il s'agit de régler le transfert de ces avoirs à un institut bancaire repreneur et surtout de garantir la défense des intérêts des créanciers.
L'intention était d'élaborer une réglementation globale pour les avoirs en déshérence. Après différentes consultations - et le rapporteur de langue allemande vous a très largement décrit ce qui s'est passé -, le Conseil fédéral est arrivé à la conclusion qu'on devrait régler ce problème par des dispositions relativement simples de la loi sur les banques. La commission a décidé à l'unanimité d'entrer en matière sur ce dossier et de le confier à une sous-commission.
Quelles étaient les questions posées à cette sous-commission? Il s'agissait d'abord de fixer le délai de liquidation: celui-ci a été fixé à 50 ans. Il s'agissait aussi de régler les cas mineurs de moins de 100 francs: on a décidé de les liquider sans publication. La question suivante était de savoir à qui

AB 2012 N 423 / BO 2012 N 423
reviendraient ces fonds une fois que les délais seraient écoulés. Il y a ici deux points de vue dans la commission: la majorité et le Conseil fédéral pensent que c'est la Confédération qui devrait reprendre ces fonds et une minorité voudrait les confier au Fonds de compensation AVS. Question suivante: après la liquidation, les ayants droit disposeront-ils d'un délai supplémentaire pour réclamer ces fonds? Il y aura une discussion à ce sujet; la commission vous propose, dans une disposition transitoire, de prolonger de 50 ans le délai pour faire valoir les droits.
La Commission de l'économie et des redevances a très largement suivi les propositions de la sous-commission. Au vote sur l'ensemble, le projet a d'ailleurs été accepté à l'unanimité. Je reviendrai dans la discussion par article sur les propositions de minorité.
Le point suivant concerne le postulat Fässler Hildegard 09.4040, "Limitation de l'obligation de la durée de conservation". La commission partage l'avis du Conseil fédéral selon lequel, en ce qui concerne l'obligation de conserver les fonds en déshérence, le postulat est liquidé. Toutefois, l'objet de ce postulat dépasse largement la question des fonds ou avoirs en déshérence. Il mentionne en effet l'exemple d'un réparateur de vélos qui est tenu de conserver le véhicule réparé, même si son propriétaire ne vient pas le rechercher parce qu'il ne peut pas payer la réparation. Ce type de problème ne sera pas réglé par le message du Conseil fédéral relatif aux avoirs en déshérence. Par conséquent, les membres de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national sont unanimes à considérer qu'il y a lieu de maintenir le mandat selon lequel le Conseil fédéral doit examiner la question de l'obligation de conservation et rendre compte de son examen au Parlement.
La commission vous propose donc, à l'unanimité, de ne pas classer ce postulat 09.4040.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): In der Schweiz hat es schätzungsweise 650 Millionen Franken nachrichtenlose Vermögen, die bei Finanzintermediären bzw. bei Banken sind. Vielfach handelt es sich um Kleinstbeträge, das stimmt, aber insgesamt ist es eine sehr erhebliche Summe. Von der Schweiz als internationalem Finanzplatz wird zu Recht erwartet, dass den Berechtigten in einem geregelten Verfahren die Chance auf Wiedererlangen dieser Vermögenswerte gewährt wird, und die Banken müssen sich auf der anderen Seite auch vom Vorwurf der Bereicherung befreien können. Deshalb braucht es eine gute gesetzliche Regelung.
Wie sehr nachrichtenlose Vermögen der Reputation der Schweiz schaden können, das wissen wir. Vielfach handelt es sich ja um Vermögen von rassisch, religiös oder politisch verfolgten Menschen. Sie erinnern sich sicherlich alle an den Vorwurf, die Schweiz würde sich an Vermögen von Opfern des Nationalsozialismus bereichern. Und Sie erinnern sich sicherlich alle an die Auseinandersetzung mit den USA: 1996 kam es in den USA im Rahmen der Arbeiten der "Volcker Commission" zu einer Vergleichslösung, in deren Rahmen die CS und die UBS 1,25 Milliarden Franken an einen Sonderfonds in den USA einbezahlten, und davon wurden 800 Millionen Dollar für die Befriedigung von Ansprüchen auf nachrichtenlose Vermögen reserviert.
Aber damit waren die grundsätzlich berechtigten Rechtsfragen um die nachrichtenlosen Vermögen nicht geklärt. Es ist das Verdienst unseres jetzigen Ständerates Paul Rechsteiner, eine Überprüfung des rechtlichen Regimes der nachrichtenlosen Vermögen verlangt zu haben. Mit einer Änderung des Bankengesetzes hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass bei einem Schuldnerwechsel die übernehmende Bank die möglichen Gläubiger publizieren und dann die Vermögenswerte liquidieren kann, was zu einem Erlöschen des Anspruchs führt. Der Liquidationserlös würde dann mit befreiender Wirkung für die Bank der Eidgenossenschaft zufallen.
Der rasche Rechtsanspruchsverlust für die Gläubigerinnen und Gläubiger ist eine sehr problematische Lösung, vor allem für die Reputation der Schweiz. Das hat denn auch dazu geführt, dass in der WAK eine neue Lösung mit neuen Vorschlägen erarbeitet worden ist. In einer Subkommission, die - das möchte ich hier ausdrücklich erwähnen - unter der sehr kundigen und umsichtigen Führung unseres deutschsprachigen Kommissionssprechers stand, haben wir nicht nur einen Rechtsvergleich durchgeführt, der viele Erkenntnisse gebracht hat, sondern wir haben auch eine mehrheitsfähige Lösung erarbeitet, die den Ansprüchen der Gläubigerinnen und Gläubiger stärker gerecht wird, als dies mit dem Entwurf des Bundesrates der Fall ist. Ich weise auch darauf hin, dass es Länder gibt, in denen es keinen entsprechenden Rechtsanspruchsverlust der Gläubigerinnen und Gläubiger gibt, z. B. im Vereinigten Königreich ist das der Fall.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit sieht einmal eine längere Frist bis zur Liquidation vor, insgesamt handelt es sich um über 60 Jahre. Kleinstansprüche bis zu 100 Franken können ohne vorgängige Publikation liquidiert werden. Die Mehrheit der Kommission schlägt nun eine wesentliche Verbesserung vor: An die Stelle eines einstufigen Verfahrens tritt ein zweistufiges Verfahren. Das heisst, nach dem ersten Fristablauf geht der Erlös der Liquidation an den Bund oder an die AHV, wie das die Minderheit II vorschlägt. Die anspruchsberechtigten Personen können ihren Anspruch nochmals während weiterer 50 Jahre geltend machen. Das heisst, insgesamt besteht eine Frist von über 110 Jahren. Mit der Minderheit II verlangt die SP-Fraktion, dass der Erlös der Liquidation nicht an den Bund gehen soll, sondern an die AHV. Ich denke, das ist eine gute Lösung, damit kommen wir auch nicht in den Ruch, Liquidationserlöse zu fiskalischen Zwecken brauchen oder missbrauchen zu wollen. Sie sichern damit vielmehr, dass der Erlös der Bevölkerung zukommt.
Die SP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage und dankt auch dem ursprünglichen Motionär Paul Rechsteiner für die Bemühungen in dieser Sache. Wir sind überzeugt, dass wir jetzt eine zufriedenstellende Lösung haben, und wir bitten Sie, der Minderheit II zu folgen und dafür zu sorgen, dass ein Liquidationserlös der AHV zufällt. Ich bitte Sie auch, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, die eine mit 111 bzw. 112 Jahren sehr lange Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist vorsieht. Stimmen Sie dem zweistufigen Verfahren zu.

Maier Thomas (GL, ZH): Bei diesem Geschäft geht es um einen weiteren Schritt in der Verarbeitung der Finanzkrise. Der Hauptteil dieser Vorlage wurde vor meiner Zeit im Nationalrat aufgegleist, beraten und beschlossen. Ich werde mich entsprechend kurzhalten und in der Eintretensdebatte unsere Grundhaltung erläutern und erklären, wie wir uns zu den einzelnen Minderheits- und Mehrheitsanträgen verhalten werden.
Im vorliegenden Entwurf geht es ja um die Liquidation von nachrichtenlosen Vermögen und deren Verwertung, die ins Bankengesetz aufgenommen werden sollen. Ursprünglich war geplant, eine solche Regelung im Rahmen einer gesetzlichen Gesamtlösung für die nachrichtenlosen Vermögenswerte zu finden. Dies hätten wir begrüsst. Leider war dies aber offensichtlich nicht mehrheitsfähig. Seit 1999 suchen wir nach einer Gesamtlösung. Diese scheint gescheitert. Diese unbefriedigende Situation lässt sich nun mit einer einfachen Bestimmung im Bankengesetz entschärfen, was die Grünliberalen unterstützen.
Die vorgeschlagene Regelung gibt Banken, die nachrichtenlose Vermögenswerte übernehmen, die Möglichkeit, solche Vermögenswerte zu liquidieren. Der Liquidationserlös fällt an den Bund, wobei die Ansprüche von Berechtigten, die sich auf die Publikation hin nicht gemeldet haben, erlöschen. Auf diese Weise würde dem Bankenplatz Schweiz die Möglichkeit eröffnet, gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und unter Wahrung der Interessen der Berechtigten Altlasten zu liquidieren. Bei Artikel 37m Absatz 1 werden wir dem Antrag der Kommission zustimmen. Eine Untergrenze von 100 Schweizerfranken erachten wir als sinnvoll und praktikabel. Bei den zahlreichen Anträgen zu den Absätzen 2, 3 und 4 werden wir dem Konzept gemäss Minderheit I (Pelli) folgen.
Für uns absurd sind Vorstellungen, das dem Bund zufallende Geld spezifischen Aufgaben wie z. B. der AHV, gemäss der einen Minderheit, oder gegen Rassismus, gemäss einer anderen Minderheit, zuzuführen. Wir können und dürfen solch wichtige Aufgaben nicht mit so unsicheren und in ihrer Ergiebigkeit enorm schwankenden Finanzquellen direkt speisen. Viel besser ist es, dieses Geld in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen zu lassen, woraus dann wiederum quasi aus einem grossen Topf unsere Staatsausgaben ausgeglichen und stetig finanziert werden. Wir müssen hier wirklich aufpassen, denn sonst kommt ja jemand noch auf die Idee, dieses Geld z. B. direkt für die Finanzierung neuer Kampfjets zu verwenden. Lassen wir also solche systemwidrigen Umverteilungen, und speisen wir mit dem Geld direkt den Bundeshaushalt.
Für ebenso untauglich erachten wir den Antrag der Mehrheit. Dieser führt de facto dazu, dass nachrichtenlose Vermögen 112 Jahre verwaltet werden müssen, am Anfang bei den Banken, anschliessend beim Bund. Stellen Sie sich vor, 112 Jahre! Wie wollen Sie dies nur schon administrativ handhaben, um alle Ansprüche jederzeit auf Anfrage sauber und korrekt abwickeln zu können? Es geht hier nicht nur um Geld, sondern oft auch um materielle Dinge z. B. aus Schliessfächern, die in jedem Fall nach 62 Jahren liquidiert werden. Wir halten gemäss üblichem Vorgehen, auch in anderen Ländern, eine Frist von 50 Jahren für schon sehr genügend.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Minderheit I (Pelli) zu folgen.

AB 2012 N 424 / BO 2012 N 424

Schelbert Louis (G, LU): Mit einer Zusatzbotschaft zur Vorlage über die Sicherung der Einlagen beantragt der Bundesrat, eine neue Bestimmung über die Liquidierung von nachrichtenlosen Vermögen ins Bankengesetz aufzunehmen. Die Fraktion der Grünen ist für Eintreten.
Die Vorgeschichte zu den nachrichtenlosen Vermögen auf Schweizer Banken ist kein Ruhmeskapitel der Schweizer Bankengeschichte. Die Schweizer Institute wurden beschuldigt, sich an Vermögenswerten von Opfern des Nationalsozialismus bereichert zu haben. Mit einem Vergleich und 1,25 Milliarden Dollar kauften sich vor vierzehn Jahren Credit Suisse und UBS in den USA die Vergangenheit betreffend quasi frei und waren damit aus dem Schneider. Das Parlament aber beauftragte den Bundesrat, die rechtlichen Probleme im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen auch für die Zukunft zu lösen. Mehrere Versuche scheiterten.
Die Lösung, die nun die WAK-NR dem Parlament vorschlägt, wurde in einer Subkommission erarbeitet. Sie hat den Entwurf des Bundesrates erheblich umgestaltet und findet damit die Unterstützung der Grünen. Wir begrüssen, dass nicht nur eine oder spezielle Banken, sondern jedes geeignete Institut solche Vermögenswerte liquidieren kann. Auch halten wir es für richtig, dass die Frist für die Verjährung der Ansprüche im Gesetz steht. Ebenso befürworten wir das beantragte zweistufige Verfahren und lehnen die Rückkehr zum Entwurf des Bundesrates und damit den Antrag der Minderheit I (Pelli) ab. In der Beurteilung der Grünen gilt es, vor allem die Rechte der Gläubiger zu schützen. Das gelingt unseres Erachtens besser mit dem zweistufigen Verfahren und der damit verbundenen längeren Dauer der Aufrechterhaltung der Ansprüche.
Damit würde für geschätzte 650 Millionen Franken an nachrichtenlosen Vermögen von rund 120 000 Kundinnen und Kunden der rechtliche Rahmen geschaffen, mit dem diese Konten liquidiert werden können. Etwa drei Viertel dieser Kundenbeziehungen basieren auf Konten mit 100 und weniger Franken. Für diese sieht der Entwurf ein vereinfachtes Verfahren vor.
Was die Verwendung der finanziellen Mittel angeht, stimmen wir Grünen dem Minderheitsantrag I (Leutenegger Oberholzer) und eventual unserem eigenen Minderheitsantrag, dem Minderheitsantrag IV, zu. Diese Anträge bringen in unseren Augen klarer zum Ausdruck, dass sich die Schweiz mit der Liquidation der fraglichen Konten nicht ungebührlich an nachrichtenlosen Vermögen bereichern will.
Einen gewissen Makel hat der Antrag der WAK-Mehrheit: Grundsätzlich handelt es sich beim Verhältnis zwischen Kunde und Bank um eine privatrechtliche Beziehung. Auf dieser Basis müsste das Problem deshalb auch gelöst werden. Doch alle früheren, so gestalteten Entwürfe sind gescheitert. Das vorliegende Ergebnis halten wir Grünen für einen tragbaren Kompromiss.
Was den Bericht über die Abschreibung hängiger Vorstösse zum gleichen Thema angeht, bitten wir Sie, der Kommission zu folgen: Das Postulat Fässler Hildegard 09.4040, "Befristung der Aufbewahrungspflicht?", sei nicht abzuschreiben. Es beschlägt zum grössten Teil andere Bereiche als die nachrichtenlosen Vermögen.
Zum Schluss danke ich dem Präsidenten der Subkommission, Ruedi Noser, und allen anderen, die dort mitgearbeitet haben, für die konstruktive, sachdienliche Arbeit. Es war ein echter Aufsteller für mich.
Wir beantragen, auf die Vorlage einzutreten und im Sinne der Ausführungen zu entscheiden.

Kaufmann Hans (V, ZH): Eigentlich müsste man davon ausgehen, dass die Schweizer Banken aus den schmerzlichen Erfahrungen mit den Holocaust-Geldern etwas gelernt hätten. Aber wenn man, wie ich im letzten Jahr, mit einem konkreten Fall konfrontiert wird, fühlt man sich bezüglich des Verhaltens unserer Banken - oder, genauer gesagt, einer bedeutenden Schweizer Bank - in die Nachkriegszeit zurückversetzt, als sich überformalistische Bankbeamte weigerten, Auskünfte über nachrichtenlose Vermögen zu erteilen.
Damit Sie sich vorstellen können, welche Fälle auch heute noch auftreten, fasse ich meine Erfahrungen kurz zusammen. Es handelt sich im konkreten Fall um Leute aus der Slowakei, d. h. um Leute, die bis zum Fall der Mauer keine Chance hatten, über Familienvermögen in der Schweiz Nachforschungen anzustellen. Glauben Sie ja nicht, die Publikationen unserer Banken, die Inserate in der Weltpresse, hätten ihnen geholfen, solche Vermögen aufzuspüren. Sie wissen so gut wie ich, dass diese Leute solche Zeitungen gar nicht zur Verfügung hatten. Es ist ja auch heute noch so: Wer im Ausland liest schon unsere schweizerischen Amtsblätter?
Im konkreten Fall ging es nicht um eine Einzelperson, sondern um ein gemeinsames Geschäftskonto mehrerer Partner. Kurz vor dem Mauerfall kreuzte bei einem Überlebenden des Zweiten Weltkriegs der damals noch tschechoslowakische Geheimdienst auf und versprach, gegen eine Beteiligung die in der Schweiz noch vorhandenen Vermögen zu beschaffen. Die vom Geheimdienst besuchte Familie konnte vorerst nicht glauben, dass sie noch über Vermögen in der Schweiz verfügte. Als man dann aber innerhalb der Familie nachforschte, stellte sich heraus, dass doch ein solches Partnerkonto in der Schweiz bestand. Als dann die Mauer fiel, versuchte das Familienoberhaupt bei diversen Stellen etwas über den Verbleib des Geldes zu erfahren. Ich habe die Korrespondenz durchgelesen, und ich muss sagen: Es ist beschämend. Alleine schon die Gebühren, die man bezahlen musste, waren höher als ein durchschnittliches monatliches Einkommen eines Slowaken. Dann forderten die Banken Übersetzungen mit kostspieligen Beglaubigungen, und natürlich fielen auch in der Schweiz Anwaltskosten an. Immerhin blieb eine Reise des Familienoberhauptes in die Schweiz nicht ganz folgenlos, denn ein Bankmitarbeiter bei der Bank, wo die Vermögen vermutet wurden, konnte immerhin ein Konto feststellen. Er liess sich aber eine private Vollmacht erteilen, die von einem Notariat in Zürich beglaubigt wurde.
Der Kunde sprach kein Deutsch und verstand wohl auch deswegen die Tragweite der Vollmacht nicht. Die Fakten sind nicht klar, aber sie lassen durchaus den Schluss des Missbrauchs zu. Aus Gesundheitsgründen musste der Kunde die Nachforschungen dann einstellen, und er verstarb. Seine Nachkommen sind nun aber sprachgewandt und erfolgreiche Unternehmer, und sie wollen den Fall wieder aufrollen. Nun rechnen Sie einmal nach: Vom Weltkrieg bis zum

AB 2012 N 425 / BO 2012 N 425
Mauerfall sind 45 Jahre verstrichen und seither weitere 22 Jahre, das macht zusammen 67 Jahre. Sie sehen: Selbst wenn wir Fristen von 30 oder 50 Jahren ansetzen, reicht die Zeit nicht aus. Deshalb ist es für uns zwingend, dass Besitzer von nachrichtenlosen Vermögen ihre Ansprüche auch dann noch geltend machen können, wenn die Gelder bereits an den Bund übergegangen sind.
Wo stehen wir heute? Die Bank bockt erneut, sie empfängt keine Besuche, und sie fordert alle Dokumente beglaubigt und übersetzt ein, auf elektronischem Wege - also Bürokratie und Obstruktion, wo es nur geht. Die betroffene Familie steht einem Fernsehsender nahe, und ich würde mich nicht wundern, wenn schon bald wieder einmal eine Attacke gegen die Schweiz geritten würde. Und nun wollen wir ein Gesetz schaffen, das die Suche nach nachrichtenlosen Vermögen einschränkt! Wir haben uns in der Subkommission zum Glück anders entschieden - damit auch jene, die eben 45 Jahre hinter dem Eisernen Vorhang handlungsunfähig waren, ihre Chance erhalten, ihre Ansprüche auf solche Vermögen noch geltend zu machen. Ich glaube, das tut dem Ruf der Schweiz gut. Es gibt ja wahrscheinlich nur noch wenige Einzelfälle, und diese wenigen Einzelfälle sollten wir wirklich zügig, etwas weniger formalistisch und kundenfreundlicher behandeln.
Unsere Fraktion wird deshalb auf die Vorlage eintreten und bei sämtlichen Artikeln der Mehrheit folgen.
Was die Beträge bis zu 100 Franken anbetrifft, da kann ich Ihnen, fast anekdotisch, sagen: Da war ich auch einmal betroffen. Wenn Sie ein Kind kriegen, bekommen Sie sehr häufig von einer Bank ein Sparheftchen, und wenn Sie dieses Sparheftchen irgendwo in eine Kassette legen und zwanzig Jahre nicht beachten, gehören Sie plötzlich zu den Kunden mit nachrichtenlosen Vermögenswerten. Ich kann Ihnen aber versichern: Diese Fälle haben die Banken allesamt grosszügig behandelt.

Hassler Hansjörg (BD, GR): Wir haben bis heute keine gesetzliche Regelung, was mit den nachrichtenlosen Vermögen auf Schweizer Banken geschehen soll. Mit dieser Vorlage zur Änderung des Bankengesetzes schlägt der Bundesrat vor, eine Bestimmung über die Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten ins Bankengesetz aufzunehmen. Wir von der BDP begrüssen dieses Vorgehen des Bundesrates.
Heute ist die Situation für die Banken sehr unbefriedigend. Die Banken können jahrzehntelang keinen Kontakt mehr zu den betreffenden Kunden herstellen, weil ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage das Bankgeheimnis einer Publikation entgegensteht. Darum ist in diesem Bereich eine klare gesetzliche Regelung erforderlich.
Der Bundesrat hat uns entsprechende Vorschläge gemacht, die in einer Subkommission der WAK noch verfeinert und angepasst wurden. Die Kommission schlägt nun dem Rat vor, eine Liquidationsfrist für nachrichtenlose Vermögen im Gesetz festzulegen. Diese soll bei 50 Jahren liegen. Das finden wir von der BDP angemessen. Wir unterstützen auch, dass Guthaben unter 100 Franken ohne vorgängige Publikation liquidiert werden können.
Eine zentrale Frage der Vorlage betrifft den endgültigen Untergang des Rechtsanspruchs mit der Liquidation. Die BDP-Fraktion unterstützt in diesem Punkt die Löschung des Anspruchs der berechtigten Person nach Ablauf der Liquidationsfrist von 50 Jahren. Wir sind der Auffassung, dass diese Zeit von 50 Jahren ausreicht, um einen Anspruch auf ein nachrichtenloses Vermögen geltend zu machen. Wir finden es übertrieben und unangemessen, wenn die berechtigte Person auch noch nach der Liquidation weitere 50 Jahre, also insgesamt 100 Jahre, einen Anspruch auf Vermögenswerte geltend machen kann. Diese Frist ist nach unserer Auffassung zu lang und nicht erforderlich.
Die BDP vertritt weiter die Meinung, dass es richtig ist, dass der Erlös aus der Liquidation dem Bund zufällt und nicht der AHV. Wir sind der Auffassung, dass die Handhabung der Dokumente, welche mit der Liquidation der Vermögenswerte übertragen werden, beim Bund einfacher ist als bei der AHV.
Die BDP-Fraktion ist für eine klare Regelung bei der Schliessung dieser Gesetzeslücke. Wir wollen aber eine möglichst einfache Lösung mit einer 50-jährigen Liquidationsfrist und dem Übergang des Liquidationserlöses an den Bund. Gleichzeitig soll der Anspruch der berechtigten Person auf das Vermögen erlöschen.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundespräsidentin: Wir haben bereits einige Zeit über diese Frage der nachrichtenlosen Vermögen diskutiert, und wir sind, denke ich, auf einem guten Weg zu einer Lösung.
Ausgangslage der Beratungen oder Ausgangssituation war ein Entwurf des Bundesrates; dieser Entwurf ist leicht modifiziert worden, auch mit unserem Einverständnis. Die Eckpunkte des modifizierten Entwurfes des Bundesrates sind: eine 30-jährige Frist ab Eintritt der Nachrichtenlosigkeit bis zur Liquidation, dann der Untergang des Rechtsanspruchs mit der Liquidation, die Zuwendung des Liquidationserlöses an den Bund und die Regelung von Publikation und Liquidation durch den Bundesrat.
Bei Fragen des Untergangs des Rechtsanspruchs und der Zuwendung des Liquidationserlöses besteht zwischen uns und der Mehrheit der Kommission Uneinigkeit. Ich denke, wir werden dann in der Detailberatung darüber diskutieren können. Wir haben über die Liquidation nach 30 oder 50 Jahren zu diskutieren und dann über die Bagatellklausel, vor allem aber auch über die Wahl eines ein- oder zweistufigen Verfahrens. Wir würden Ihnen diesbezüglich vorschlagen, ein einstufiges Verfahren zu wählen, weil es effizienter ist und auch zum Ziele führt. Der Bundesrat möchte gerne verhindern, dass für den Bund oder die AHV neue, zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten entstehen.
Es ist aber wichtig - das zum Schluss -, dass wir für dieses Problem endlich eine gute und definitive Lösung finden.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition


3. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
3. Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 37l Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 37l titre
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 37m
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Banken liquidieren nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte von höchstens 100 Schweizerfranken kann ohne vorgängige Publikation erfolgen.
Abs. 2
Der Erlös der Liquidation fällt an den Bund. Mit der Liquidation erlischt der Anspruch gegenüber der Bank.
Abs. 3
Berechtigte Personen können ihre Ansprüche am Liquidationsergebnis noch während 50 Jahren gegenüber dem Bund geltend machen.
Abs. 4
... Publikation, Dokumentation und Liquidation ...

Antrag der Minderheit I
(Pelli, Favre Charles, Müller Philipp, Noser, Rime)
Abs. 2, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit II
(Leutenegger Oberholzer, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Rechsteiner, Rennwald, Schelbert, Zisyadis)
Abs. 2
Der Erlös der Liquidation fällt an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Mit der Liquidation erlischt der Anspruch gegenüber der Bank.
Abs. 3
Berechtigte Personen können ihre Ansprüche am Liquidationsergebnis noch während 50 Jahren gegenüber dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend machen.
Abs. 4
... Publikation, Dokumentation und Liquidation ...

AB 2012 N 426 / BO 2012 N 426

Antrag der Minderheit III
(Leutenegger Oberholzer, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Rechsteiner, Rennwald, Schelbert, Zisyadis)
Abs. 3
Der Erlös der Liquidation fällt an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Antrag der Minderheit IV
(Schelbert, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner, Rennwald, Zisyadis)
Abs. 3bis
Der Bund verwendet den Erlös zur Bekämpfung des Rassismus.

Art. 37m
Proposition de la majorité
Al. 1
Les banques liquident les avoirs en déshérence après 50 ans, lorsque l'ayant droit ne s'est pas manifesté malgré une publication préalable. Des avoirs en déshérence à concurrence de 100 francs suisses peuvent être liquidés sans publication préalable.
Al. 2
Le produit de la liquidation revient à la Confédération. La prétention envers la banque s'éteint avec la liquidation.
Al. 3
Les ayants droit peuvent faire valoir envers la Confédération leurs prétentions au produit de la liquidation pendant 50 ans encore.
Al. 4
... publication, la documentation et la liquidation ...

Proposition de la minorité I
(Pelli, Favre Charles, Müller Philipp, Noser, Rime)
Al. 2, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité II
(Leutenegger Oberholzer, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Rechsteiner, Rennwald, Schelbert, Zisyadis)
Al. 2
Le produit de la liquidation revient au Fonds de compensation de l'assurance-vieillesse et survivants. La prétention envers la banque s'éteint avec la liquidation.
Al. 3
Les ayants droit peuvent faire valoir envers le Fonds de compensation de l'assurance-vieillesse et survivants leurs prétentions au produit de la liquidation pendant 50 ans encore.
Al. 4
... publication, la documentation et la liquidation ...

Proposition de la minorité III
(Leutenegger Oberholzer, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Rechsteiner, Rennwald, Schelbert, Zisyadis)
Al. 3
Le produit de la liquidation revient au Fonds de compensation de l'assurance-vieillesse et survivants.

Proposition de la minorité IV
(Schelbert, Fässler Hildegard, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner, Rennwald, Zisyadis)
Al. 3bis
La Confédération affecte le produit de la vente à la lutte contre le racisme.

Pelli Fulvio (RL, TI): Die Minderheit I spricht sich bei Artikel 37m Absätze 2 bis 4 klar für den Entwurf des Bundesrates und damit ein einstufiges Verfahren bei der Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten aus. Das heisst konkret, dass der Rechtsanspruch nach der Publikation durch die Bank erlischt und nicht für weitere 50 Jahre dem Bund übertragen wird. Das Verfahren würde so nach insgesamt 61 Jahren abgeschlossen: 10 Jahre seit dem letzten Kundenkontakt, 50 Jahre Nachrichtenlosigkeit und 1 Jahr Publikation. Das entspricht gut zwei bis drei Generationen. Nur zum Vergleich: Alte Banknoten verlieren ihren Wert nach 20 Jahren. Wenn Ihre Grossmutter also einen Teil ihres Ersparten bar in einem Schliessfach eingelagert hat, dann ist dieses Vermögen heute wertlos.
Die Banken sind dazu verpflichtet, bei einer vermuteten Nachrichtenlosigkeit sowie während der darauffolgenden Frist der Nachrichtenlosigkeit von 50 Jahren alles zu unternehmen, um den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin ausfindig zu machen. Die grösste Chance, bei nachrichtenlosen Vermögenswerten noch einen Ansprechpartner zu finden, besteht innerhalb der ersten 10 Jahre. Danach nimmt die Wahrscheinlichkeit rasch ab, und nach 50 Jahren liegt sie nahe bei null. Es ist somit verantwortbar, den Rechtsanspruch für ein nachrichtenloses Vermögen nach 61 Jahren aufzuheben.
Mit dem zweistufigen Verfahren würde der Bund an die Stelle der Bank treten und wäre neu Gegenpartei. Das heisst, der Bund wäre für die Verwaltung der Gelder aus mehreren Zehntausend Kundenbeziehungen mit sämtlichen dazugehörigen Akten wie auch für die Abwicklung allenfalls später geltendgemachter Rechtsansprüche zuständig. Das bedeutet, dass er ein Archiv mit all diesen Daten halten müsste. Nimmt man die Vermögen unter 100 Franken aus, wären es heute rund 37 000 Kundenbeziehungen mit einem Vermögenswert von gegen 650 Millionen Franken. Es versteht sich von selbst, dass das für die Verwaltung einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich bringen würde. Es müsste sozusagen eine Bundesbank geschaffen werden.
Ein zweistufiges Verfahren würde zu einem massiven Aufwand für die Verwaltung und einem kaum zu überblickenden Verfahren von bis zu 112 Jahren führen. Die Minderheit I bittet Sie daher, den fairen und schlanken Entwurf des Bundesrates zur Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten mit der Annahme ihres Antrages zu unterstützen.

Leutenegger Oberholzer Susanne (S, BL): Wir haben bei den Absätzen 2 und 3 über zwei grundsätzliche Differenzen zu entscheiden: zum einen, ob die Ansprüche der Personen mit einem einstufigen Verfahren sofort untergehen oder eben mit einem zweistufigen Verfahren weiterbestehen, und zum andern, wem der Liquidationserlös bzw. das Liquidationsergebnis zugutekommen soll, nämlich dem Bund oder der AHV.
Mit meiner Minderheit II folge ich zum einen der Mehrheit, die Ihnen beantragt, den Anspruch auf nachrichtenlose Vermögen nach der Publikation der Anspruchsberechtigten nach einer Frist von 50 Jahren nicht einfach untergehen zu lassen, sondern ein zweistufiges Verfahren vorzusehen. Damit geht zum einen der Anspruch bzw. die Verpflichtung der Banken unter, diese werden von ihrer Aufgabe befreit, und zum andern bestehen gleichzeitig die Ansprüche nochmals

AB 2012 N 427 / BO 2012 N 427
für 50 Jahre weiter. Das heisst, wir haben eine Win-win-Situation. Die Bank wird befreit, und gleichzeitig gehen die Rechte der Anspruchsberechtigten nicht unter. Das hilft all jenen, denen diese Gelder gehören. Ich möchte nochmals darauf hinweisen: Vielfach handelt es sich hier auch um Opfer, um politisch verfolgte Menschen, und es ist auch für die Reputation des Finanzplatzes Schweiz wichtig, dass wir eine sehr lange Frist vorsehen. Das ist auch praktisch zu handhaben, Herr Pelli. Zum einen kommen diese Akten ja geordnet und nicht in einem Mal; sie kommen periodisch, sukzessive werden sie angeliefert. Zum andern haben wir heute elektronische Archivierungsmittel, das ist also administrativ kein Problem.
Jetzt stellt sich die zweite Frage: Wem kommt das Liquidationsergebnis zugute? Die Mehrheit sieht vor, dass dieses dem Bund zugutekommen soll. Mit meiner Minderheit beantrage ich Ihnen, dass nicht der Bund - ob mit oder ohne Zweckbindung - in den Genuss des Liquidationsergebnisses kommen soll, sondern die AHV. Dafür sprechen aus Sicht der Minderheit zwei Gründe. Die AHV hat erstens auch sehr viel Erfahrung in der Verwaltung solcher Daten. Das zweite Argument ist ein ähnliches, wie wir es damals beim Nationalbankgold verwendet haben: Es sind Erträge, die von aussen zufallen. Das alles spricht für die AHV und nicht für die Bundeskasse. Wenn wir eine Zweckbindung für die AHV vorsehen, dann entfällt auch die Vermutung, wir würden diese Lösung nur aus fiskalischen Gründen wählen. Wir wählen nämlich eine Lösung, die allen zugutekommt; das ist mit der AHV gewährleistet.
Ich denke, vor allem die Vertreter der SVP-Fraktion müssten der AHV-Lösung zustimmen. Sie hatten ja damals ebenfalls vorgesehen, dass das Nationalbankgold der AHV zugutekommen sollte. Das sind auch Erträge, die nicht planbar sind und von aussen kommen. Ich denke, die gleiche Argumentation spricht hier dafür, die Liquidationserlöse der nachrichtenlosen Vermögen zugunsten der AHV zu verwenden.
Ich bitte Sie deshalb: Sichern Sie die Liquidationserlöse der AHV und nicht der Bundeskasse, und sichern Sie damit einen guten Zweck.

Schelbert Louis (G, LU): Wir Grünen unterstützen in der Frage der Verwendung der Liquidationserlöse die Minderheiten. Die eine Minderheit würde, wie gehört, das Geld der AHV zukommen lassen. Das ist ein guter Zweck. Diese Auffassung vertrat seinerzeit auch die SVP, zusammen mit anderen, als es um die Verwendung des überschüssigen Nationalbankgolds ging.
Der Eventualantrag unserer Minderheit sagt, dass die Mittel zur Bekämpfung des Rassismus eingesetzt werden sollen. Das Ziel, das damit verbunden ist, weist in eine ähnliche Richtung wie bei der AHV. Es wäre nämlich wichtig, dass aus dem Verwendungszweck klar hervorgeht, dass es nicht um eine fiskalische Begünstigung geht. Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass sich der Staat Schweiz durch diese gesetzliche Regelung keine Vorteile verschaffen will. Dabei gilt es, auch die internationale Dimension im Auge zu behalten. Diese legt nahe, dass die Verwendung der Mittel möglichst so sein soll, dass sie nicht angreifbar wird. Je eher der eigene Vorteil damit verbunden werden kann oder gar sichtbar ist, umso schwieriger ist es, eine Lösung zu verteidigen.
Unser Eventualantrag, die Mittel dem Kampf gegen den Rassismus zu widmen, knüpft zum einen an die Geschichte an, namentlich an die Flüchtlingsfrage. Diese ist in der Schweizer Geschichte eng mit der Frage der nachrichtenlosen Vermögen verbunden. Aber wir haben auch heute noch Flüchtlingsfragen, und in diesem Sinne knüpft der Antrag auch an die heutige Realität an. Handlungsmöglichkeiten ergeben sich innerhalb der Schweiz, aber auch im Ausland. Der Antrag würde vieles abdecken.
Die Schweiz hat ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit den Holocaust-Geldern machen müssen. Eine Wiederholung können wir uns nicht leisten, und wir sollten sie uns nach Möglichkeit ersparen. Dem trägt unser Minderheitsantrag Rechnung. Werden die Mittel zur Bekämpfung des Rassismus eingesetzt, kann niemand mit guten Gründen sagen, die Schweiz verfolge damit fiskalische Zwecke.
Zum zweiten Thema, zur Konzeptfrage: Die Grünen unterstützen hier die Mehrheit der Kommission. Wir befürworten das vorgeschlagene zweistufige Verfahren. Auf den ersten Blick scheinen 50 Jahre und noch einmal 50 Jahre sehr lang zu sein. Doch bei genauerem Hinsehen hat das schon seine Richtigkeit. Wir schauen es als Hauptaufgabe an, den Betroffenen gerecht zu werden. Diesen wird die Vorlage umso gerechter, je länger die Fristen sind, die gesetzt werden. In den ersten 50 Jahren liegt die Verantwortung bei der Bank. Das ist korrekt, denn am Beginn der Geschichte steht ein privatrechtliches Verhältnis zwischen Bank und Kunde. Die Wahrscheinlichkeit ist gross - Herr Pelli hat es gesagt -, dass der allergrösste Teil der Anfragen während der ersten Frist gestellt wird, vielleicht sogar alle. Aber es ist auch mit dem zweiten Fall zu rechnen. Ein Beispiel dazu: Geht es um Vermögenswerte aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg, wäre die Frist von 50 Jahren heute schon abgelaufen. Daraus ist zu ersehen, dass der Antrag der vorberatenden Kommission gut begründet ist.
Wir Grünen denken, es kämen in den zweiten 50 Jahren kaum noch Anfragen. Wichtig ist aber, dass die Möglichkeit dazu besteht; dann können die Berechtigten ihre Ansprüche immer noch einfordern. Dem Bund stehen mit dem Liquidationserlös finanzielle Mittel im Bereich von 650 Millionen Franken zur Verfügung. Wenn sich noch jemand melden würde, stände das zur Abgeltung erforderliche Geld zur Verfügung. Es deckt den Aufwand, der sich aus der Führung der Dokumentation ergeben könnte, es deckt den Aufwand, der sich aus einer Abklärung, und auch den Aufwand, der sich aus der vielleicht fällig werdenden Auszahlung ergeben könnte. Noch einmal: Im Mittelpunkt stehen für uns die Rechte der Betroffenen. Vor allem ihnen muss die Vorlage genügen.
Aus Sicht der Banken spricht nichts gegen die längere Frist. Sie können sich entlasten, und sie können nach Ablauf der ersten Frist die Dokumentation dem Bund übergeben. Aus der Warte der Betroffenen aber ist die Lösung der Mehrheit richtiger: Die Ansprüche können auch später noch angemeldet und, wenn sie berechtigt sind, auch noch erfüllt werden.
Wir bitten Sie, im Sinne unserer Ausführungen zu entscheiden.

Ritter Markus (CE, SG): Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 37m die Mehrheit und bittet Sie, die Anträge der Minderheiten I bis IV abzulehnen.
Wir begründen dies wie folgt: Die korrekte Regelung des Umganges mit nachrichtenlosen Vermögen hat für die Glaubwürdigkeit des Banken- und Finanzplatzes Schweiz eine hohe Bedeutung. Die Prüfung möglicher Ansprüche auf diese Gelder verlangt nach einer sehr sorgfältigen Lösung.
Das zweistufige Verfahren, bei dem die Banken nach 50 Jahren und erfolgter amtlicher Publikation von ihrer Verantwortung bei nachrichtenlosen Vermögen entlastet werden und der Bund an ihre Stelle tritt, ist sachgerecht. Berechtigte Personen haben dann weitere 50 Jahre die Möglichkeit, ihre Guthaben beim Bund nachzuweisen. Obwohl die Zahl der Einforderungen solcher Ansprüche beim Bund verschwindend klein sein wird, ist es möglich, ein klares Zeichen zu setzen, dass das Eigentum in der Schweiz einen hohen Stellenwert hat und bei nachrichtenlosen Vermögen ein entsprechender Schutz vom Staat über eine längere Zeit gewährleistet wird. Bei dieser Frage geht es nicht um eine administrativ möglichst einfache Lösung, sondern um die Glaubwürdigkeit unseres Banken- und Finanzplatzes. Diesem Bereich hat gerade in der heutigen Zeit unsere besondere Aufmerksamkeit zu gelten.
Mit dieser Lösung tritt der Bund nicht nur die Verwaltung von 650 Millionen Franken nachrichtenlosen Vermögens an, sondern auch die Verantwortung gegenüber allfälligen Ansprüchen während 50 Jahren. Es wäre aufgrund der Bedeutung dieser Gelder kaum nachvollziehbar, die nachrichtenlosen Vermögen der AHV zu übertragen und eine mögliche Begleichung von Ansprüchen via Ausgleichsfonds der AHV zu lösen. Es ist in gleichen Teilen sachgerecht, zweckmässig

AB 2012 N 428 / BO 2012 N 428
und glaubwürdig, wenn der Erlös der Liquidation nachrichtenloser Vermögen an den Bund fällt und dieser auch Ansprüche berechtigter Personen während der vorgesehenen 50 Jahre prüft und begleicht.
Mit der Unterstützung der Mehrheit bei Artikel 37m kann eine überzeugende Lösung für eine politisch heikle Frage gefunden werden. Die Banken werden von der Verwaltung der nachrichtenlosen Vermögen korrekt entlastet, die Interessen der möglichen Besitzer dieser Gelder können bestmöglich gewahrt werden, und der Bund sendet ein klares Zeichen für die hohe Sicherheit von Eigentum in unserem Land.
Ich danke Ihnen im Namen der CVP/EVP-Fraktion für die Unterstützung der Mehrheit.

Kaufmann Hans (V, ZH): Ich habe gedacht, Sie hätten mit dem Beispiel, das ich genannt habe, begriffen, warum 50 und 11 Jahre nicht ausreichen, um noch immer hängige Fälle zu erledigen: 45 Jahre bis zum Mauerfall, 22 Jahre seither, das sind schon 67 Jahre. Wenn wir uns nicht wieder einmal von ausländischen Presseorganen und Fernsehstationen vor der Weltöffentlichkeit vorführen lassen wollen, müssen wir wirklich der Mehrheit der Kommission zustimmen.
Herr Pelli hat gesagt, es sei kompliziert, gewissermassen eine bundeseigene Sparkasse vorzusehen. Eine solche haben wir aber schon, nämlich für die Bundesangestellten. Wir haben eine eigene Sparkasse innerhalb des Bundes mit einer Bilanzsumme, die die Grössenordnung einer mittleren Regionalbank erreicht. Eine solche Kasse vorzusehen ist also wirklich kein Problem.
Ich stelle mir vor, dass der Bund einen Topf schafft, in den diese 650 Millionen Franken hineinkommen. Diese 650 Millionen Franken können in Bundesanleihen angelegt werden, dann steht das Geld dem Bund zur Verfügung. Mit dem Zins können dann die Dokumentations- und Verwaltungskosten bezahlt werden. Für mich ist klar: Wenn die Banken die Vermögen und die dazugehörende Dokumentation an den Bund abtreten, so ändert sich damit auch ihre Verantwortung für diese Vermögen. Es ist dann Bundessache, vereinzelt auftretende Fälle zu erledigen. Deshalb bin ich auch der Meinung, das Geld sollte an den Bund gehen, weil die AHV, wenn es zu Gerichtsfällen käme, ja nicht die nötigen Leute hätte, um solche Fälle zu behandeln.
Nun, zur Frage, ob das Geld nicht lieber in die AHV fliessen soll, muss ich noch sagen: Nachdem die SVP vor einiger Zeit einmal 6 Milliarden Franken in die AHV geschickt hat und das Geld nachher für die IV abdisponiert worden ist, müssen Sie jetzt nicht glauben, dass wir zweimal diesen Fehler machen. Wir geben das Geld direkt dem Bund. Wir lassen uns nicht wieder vorgaukeln, es gehe in die AHV, und nachher wird es wieder für einen anderen Zweck abdisponiert.
Wir bitten Sie also, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Ich möchte der Subkommission unserer WAK ein Kränzchen winden. Ich glaube, sie hat hier fast so etwas wie die Quadratur des Kreises geschafft. Wir können eine Geschichte, in der über zehn Jahre lang keine Lösung gefunden werden konnte, zu einem guten Ende bringen.
Die SP-Fraktion wird die Zweistufigkeit unterstützen und auch die Forderungen der Minderheiten II bzw. III, wonach der Erlös an die AHV gehen soll.
Zur Zweistufigkeit: Sie hat drei Vorteile. Der erste Vorteil ist die längere Dauer. Vom zweiten Vorteil profitieren tatsächlich die Betroffenen, die die Möglichkeit haben, auch noch nach mehr als 60 Jahren, also auch nach 80, 90 oder 100 Jahren, zu ihrem Recht zu kommen. Der dritte Vorteil ist, dass die Banken nach 61 Jahren einen Schlussstrich ziehen können. Für sie ist dann die Sache erledigt. Sie haben keine Aufgabe mehr, auch keine Verpflichtung. Es ist durchaus richtig, dass diese Verpflichtung an den Bund übergeht.
Zur Frage, wohin die Mittel fliessen sollen: Natürlich kann man sagen, sie sollen einfach in den allgemeinen Bundeshaushalt gehen. Wir haben das Gefühl, dass man sie durchaus auch dem AHV-Fonds zusprechen kann. Ich gehe nicht davon aus, dass dann noch jede Menge Anfragen nach Rückforderungen gestellt werden. Wenn dies doch der Fall wäre, sollte es auch für den AHV-Fonds kein Problem sein, die entsprechende Aufgabe dann zu vollziehen.
Eine interessante Lösung findet man beim Eventualantrag der Minderheit IV - falls Sie die anderen Minderheitsanträge ablehnen. Danach wird der Bund verpflichtet, die Mittel zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Ich finde die Idee durchaus unterstützenswert, dass sie zur Bekämpfung des Rassismus eingesetzt werden.
Wenn Sie es mir erlauben, Herr Präsident, sage ich noch etwas zu meinem Postulat 09.4040, das auch noch zur Diskussion steht, weil der Bundesrat beantragt, das Postulat sei abzuschreiben. Ich kann Ihnen sagen, dass mein Postulat ganz und gar nichts mit der vorliegenden Frage zu tun hat. Wenn nämlich ein Velomechaniker ein Velo, das bei ihm nicht abgeholt wird, während Jahren aufbewahren muss, in der Hoffnung, dass der Kunde irgendwann nicht nur das Velo abholt, sondern auch noch die Rechnung bezahlt, dann hat das wirklich nichts mit dem vorliegenden Geschäft mit den nachrichtenlosen Vermögen zu tun. Wir haben das Postulat angenommen. Der Bundesrat hat bis jetzt überhaupt nichts unternommen. Ich glaube, das ist der wahre Grund, warum es der Bundesrat abschreiben will. Zum Glück hat unsere Kommission einstimmig beschlossen, dem Bundesrat diesen Auftrag weiterhin zu geben. Ich wäre schon froh, vor allem zugunsten der Handwerker und Handwerkerinnen, die einen Teil ihrer Räume für solche Gegenstände nutzen müssen, wenn wir endlich Bescheid erhielten, in welche Richtung wir hier legiferieren sollen.

Widmer-Schlumpf Eveline, Bundespräsidentin: Wie ich gesagt habe, haben wir verschiedene Differenzen. Wir haben den Antrag der Minderheit I - gemäss Bundesrat - und dann den Antrag der Mehrheit der WAK.
Zunächst zur Frage der Liquidation: Mit einer 50- statt einer 30-jährigen Frist ab Nachrichtenlosigkeit bis zur Liquidation werden zwei Generationen berücksichtigt. Unseres Erachtens ist diese Frist sehr lang. Es ist nachvollziehbar, warum Sie das so wollen; ich denke aber, dass es trotzdem sinnvoller wäre, bei den 30 Jahren zu bleiben. Ich möchte daraus aber keinen Streitpunkt machen. Ich könnte mich mit der Frist von 50 Jahren einverstanden erklären, wenn man dann nur ein einstufiges Verfahren hat.
Auch die Bagatellklausel ist für den Bundesrat vertretbar, es ist ja eine Kann-Vorschrift. Es ist an sich richtig, dass kleinste Beträge in einem flexiblen Verfahren geregelt werden. Man muss sich bewusst sein, dass das Angriffsflächen bieten kann, aber ich denke, dass sich die Kommission dessen auch bewusst ist.
Zum ein- oder zweistufigen Verfahren: Wir sind der Auffassung, dass ein zweistufiges Verfahren etliche Nachteile bringt. Wir tun nichts anderes, als das Problem der Banken auf den Bund zu verschieben. Die Dokumentationspflicht wird einen riesigen Verwaltungsaufwand verursachen. Es ist machbar, aber wir sprechen ja immer davon, dass wir nicht unnötigen Verwaltungsaufwand produzieren wollen. Weiter muss man sich bewusst sein, dass in einem Verfahren nach so vielen Jahren der Bund dann Partei wäre und auch das Prozessrisiko zu tragen hätte. Der ganze Verfahrensaufwand würde dem Bund zufallen. Man muss sich zudem bewusst sein, dass es nach so vielen Jahren immer schwieriger wird, etwas zu beweisen; die Beweislast wird fast unmöglich sein. Es ist eine Illusion zu meinen, dass man nach 50 Jahren wirklich noch Rechtsansprüche nachweisen kann. Rechtsansprüche sind nicht auf ewig durchsetzbar. Der Bund trägt dann schliesslich auch das Risiko von Schadenersatzklagen.
Wir sind der Auffassung, dass es richtig ist, ein einstufiges Verfahren zu machen. Wir sind hier auch nicht alleine. Der Vergleich mit anderen Staaten zeigt, dass Frankreich eine Dauer von 30 Jahren in einem einstufigen Verfahren vorsieht

AB 2012 N 429 / BO 2012 N 429
und Deutschland, auch in einem einstufigen Verfahren, sogar nur 10 Jahre.
Zur Frage der Zuwendung des Liquidationserlöses an AHV oder Bund: Wenn Sie die Zuwendung an den AHV-Ausgleichsfonds beschliessen, dann bringt das einen Vorteil, nämlich eine grösstmögliche Anzahl von Begünstigten. Diese Lösung hat auch eine ideelle Komponente, das ist an sich ja auch nicht nachteilig. Es gibt aber einen Nachteil, und zwar das Reputationsrisiko für den AHV-Fonds. Wenn Sie ein zweistufiges Verfahren mit Zuwendungen an den AHV-Fonds machen, sprechen eigentlich die gleichen Gründe dagegen, die auch beim Bund dagegen sprechen, nur hat dann eben der AHV-Fonds dieses Risiko. Die Zuwendung des Liquidationserlöses an den Bund hätte den Vorteil, dass sie einfacher zu handhaben wäre; der Nachteil könnte darin bestehen, dass suggeriert würde, fiskalische Interessen könnten bestehen; das gebe ich zu.
Ich sage Ihnen hier ohne Emotionen, dass Sie das eine oder das andere beschliessen können. Ich werde mich nicht heftig gegen Ihre Lösung wehren. Die bessere Lösung wäre aber eine Zuwendung an den Bund.

Noser Ruedi (RL, ZH), für die Kommission: Ich bedanke mich zuerst mal für die vielen guten Worte, die wir für die Kommissionsarbeit bekommen haben. Ich weiss natürlich, dass Sie mich damit auch aufs Glatteis führen, denn wenn Sie auf die Minderheitsanträge schauen, werden Sie feststellen, dass beide Kommissionssprecher in einer Minderheit vertreten sind.
Beim Antrag der Minderheit I (Pelli) geht es um einen Konzeptentscheid: Es geht darum, ob man eine Verwirkungsfrist über ein einstufiges oder über ein zweistufiges Verfahren macht. Hier möchte ich schon noch zwei, drei Ausführungen machen, die über das hinausgehen, worüber die Befürworter und die Gegner des zweistufigen Verfahrens gesprochen haben, im Wissen darum, dass schlussendlich der Rat entscheiden muss, weil es schlussendlich kein Richtig oder Falsch gibt - das muss man klar sagen.
Die Personen, die für das zweistufige Verfahren eingetreten sind, haben eigentlich in erster Linie das Argument vorgebracht, dass wir auch ein wichtiges Signal für den Finanzplatz aussenden, wenn wir eine sehr, sehr lange Verwirkungsfrist haben. Sie sagen also, es sei ein wichtiges Argument, um Leuten Vertrauen zu geben, die z. B. aus Ländern kommen, wo die Rechtssicherheit eben nicht über zwei, drei Generationen gesichert ist und wo es passieren kann, dass sie vielleicht über zwei, drei Generationen gar nicht Kontakt mit ihrer Bank aufnehmen können. Das ist eines der wichtigen Argumente.
Ein weiteres wichtiges Argument war, dass man keine zu kurze Frist haben sollte, weil der Finanzplatz in der Schweiz relativ wichtig ist und weil es doch um ansehnliche Vermögenswerte geht. Ich möchte Ihnen hier Schätzungen geben, die wir haben. Ich begreife sehr wohl, dass die Frau Bundespräsidentin diese nicht erwähnt hat, weil es Schätzungen sind, die eigentlich unbekannt sind. Es gibt Schätzungen aus dem Finanzplatz, die sagen, dass in einer ersten Phase - also wenn das Gesetz fünf Jahre in Kraft ist - der Betrag bedeutend sein kann, 500 Millionen Franken überschreiten kann. Es geht etwa um 115 000 Bankbeziehungen. Nachher kann man jährlich mit 2000 bis 3000 Bankbeziehungen rechnen, und man kann von einem jährlichen Betrag von 20 bis 40 Millionen Franken sprechen. Es geht also um beträchtliche Beträge. Hier ist es auch der Mehrheit wichtig, dass man sich nicht irgendwie dem Vorwurf aussetzt, man habe sich hier unrechtmässig bereichern wollen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das zweistufige Verfahren natürlich auch dazu führt, dass die Bank klar weiss, dass sie für 60 Jahre verantwortlich ist und nachher die Verantwortung abgeben kann. Das ist wichtig, weil die Bank nicht einfach die Bank ist. Ich kann mich selber erinnern, dass ich 2001 noch E-Mails von ausländischen Kunden bekommen habe, die gefragt haben, wo man die Bankgesellen in Zürich finde. Die Bankgesellen wurden nicht mehr gefunden, weil der Bankverein und die Bankgesellschaft in der Zwischenzeit zur UBS fusioniert hatten. Die Geschichte der UBS - es war ja gerade das 150-Jahr-Jubiläum - ist eine Geschichte von Fusionen. Wir haben jetzt eine Verjährungsfrist, die fast gleich lang ist wie das Jubiläum dieser Bank. Es lohnt sich, das einmal anzuschauen - wann die Bank in Winterthur das Konto wem weitergegeben hat; das nachzuvollziehen ist schon eine sehr grosse Herausforderung. Darum ist es vermutlich auch richtig, dass man eine gewisse Zeit festlegt; und wenn man eine lange Frist nimmt, soll man sie nicht nur bei den Banken belassen.
Ein wichtiges Argument betrifft den Vergleich mit dem angelsächsischen Raum, insbesondere mit den USA. Die Bundespräsidentin hat es gesagt, gegenüber den Nachbarländern ist unsere Verwirkungsfrist mit 60 Jahren und 2 Jahren Liquidationsverfahren bereits jetzt sehr, sehr lange; das darf man so sagen. Aber gegenüber dem angelsächsischen Raum ist die Situation nicht ganz so klar. Dort gibt es eine Rechtsetzung, die halt nicht der unseren entspricht. Die funktioniert so: In den USA müssen die Banken nach einer sehr kurzen Frist, meines Wissens nach 3 Jahren, die Vermögenswerte dem Staat übergeben. Denn gegenüber dem Staat besteht der Anspruch für immer, allerdings mit der ganz kleinen Fussnote, dass nach 10 Jahren die Dokumente vernichtet werden. Wie man einen Vermögensanspruch nach 100 Jahren dokumentieren will, wenn der Staat den betreffenden Fall im Archiv gelöscht hat, ist eine rechtlich sehr spannende Frage. Auf jeden Fall wurde in der Subkommission von keinen Verfahren berichtet, die nach 10 Jahren stattgefunden haben. Das ist die Rechtssituation in den USA.
Dies waren also die Gründe dafür, dass man für ein sehr langes Verfahren war. Die Minderheit I (Pelli) geht auf eine andere Position. Sie sagt, dass Nachrichtenlosigkeit im klassischen Sinn, wie wir sie aus dem Zweiten Weltkrieg kennen, in dieser Form gar nicht mehr entstehen kann. Sie müssen verstehen, dass die Bank bei den Bankkonten heute eine ganz andere Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat, um die Verbindung mit dem Kunden aufrechtzuerhalten. Die Einrichtung von anonymen Nummernkonten, die es vor Jahrzehnten gab, ist heute gar nicht mehr möglich. Die Bank ist aufgefordert, den Kontakt mit den Kontoinhabern aufrechtzuerhalten. Sie ist schon sehr schnell, meines Wissens bereits nach 3 Jahren, aber sicher nach 10 Jahren, aufgefordert, die Informationen zum Kontoinhaber aktiv aufzutreiben, und sie hat auch die Möglichkeit, ihre Bedingungen ins Kleingedruckte hineinzuschreiben, was heute alle Banken machen. Bei nachrichtenlosen Konten kann also die Situation, wie wir sie aus der Geschichte kennen, in dieser Form nicht mehr entstehen.
Nun gibt es aber noch die Problematik der Banksafes. Das ist eine ganz andere Geschichte, dort kann so etwas natürlich entstehen. Sie können ein Bankschliessfach mieten und die Miete jährlich bezahlen, und die Bank weiss dann gar nicht unbedingt, ob die Berechtigten dieses Schliessfach jährlich öffnen oder ob sie nur alle fünfzehn oder gar alle hundert Jahre vorbeigehen.
Das zweistufige Verfahren verlangt, dass der Inhalt des Safes liquidiert, d. h. in einen Wert umgewandelt, und der Wert dann dem Bund übergeben wird. Das kann eine ganz schwierige Situation geben. Stellen Sie sich vor, jemand hätte vor hundert Jahren einen van Gogh gekauft und dieser wäre vor fünfzig Jahren liquidiert worden. Man hat vielleicht knapp 50 000 oder auch 20 000 Franken dafür bekommen. Wenn nun heute ein Erbe geltend macht, er wolle diesen van Gogh, könnte er unter Umständen fragen, warum der denn verkauft worden sei, er wolle das Bild und nicht das Geld, denn da gehe es um sehr viele immaterielle Werte. Das ist der Grund, warum die Minderheit I der Ansicht ist, man müsste die Frist verkürzen. Entschuldigen Sie, dass ich das so ausführlich erklärt habe, aber ich glaube, es ist wichtig, dass der Rat die Wertung beider Argumente kennt. Er wird entscheiden müssen.
Ich mache es bei den Minderheiten II bzw. III (Leutenegger Oberholzer) kurz: Wenn sich der Rat für ein zweistufiges

AB 2012 N 430 / BO 2012 N 430
Verfahren entscheidet, dann muss er sich gut überlegen, das hat die Bundespräsidentin zu Recht gesagt, ob er die Problematik der Haftung an den AHV-Fonds delegieren will. Wenn man sich für ein einstufiges Verfahren entscheidet, ist es weniger relevant, für was man sich entscheidet, das entnehme ich den Voten der Bundespräsidentin.
Der Antrag der Minderheit IV (Schelbert) ist ein Eventualantrag, deshalb äussere ich mich im Moment nicht dazu.

Rime Jean-François (V, FR), pour la commission: Merci, cher collègue rapporteur, d'avoir été si complet; cela me permet d'être bref. Je vais me contenter d'évoquer les deux problèmes qui sont traités par les minorités.
Il s'agit de savoir si l'on veut une procédure avec un délai ou avec deux délais. Vous l'avez entendu, il y a des pragmatiques qui pensent que les risques, avec un délai de cinquante ans, sont très réduits, mais que par contre le travail administratif pourrait être très lourd. D'autres pensent que, si l'on veut vraiment éviter tout risque de prétériter un créancier, on doit prévoir ces deux délais.
La majorité de la commission, par 13 voix contre 7 et 1 abstention, vous propose la solution avec les deux délais.
Concernant l'attribution des fonds, l'AVS est bien sûr une institution à laquelle toutes les Suissesses et les Suisses sont très attachés; c'est probablement la seule dont on pourra peut-être tous une fois profiter. Je crois que tous les ministres des finances que j'ai connus depuis que je suis à Berne au Parlement utilisent notre argent avec parcimonie et à bon escient. Alors, mettre cet argent dans les comptes généraux de la Confédération est aussi une bonne solution.
La commission s'est prononcée par 14 voix contre 7 et 3 abstentions pour cette solution.
Quant à la minorité Schelbert, elle a été refusée par 17 voix contre 7.

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Bei den Absätzen 2, 3, 3bis und 4 von Artikel 37m stellen sich zwei Fragen. Erstens geht es um die Frage der Stufigkeit des Anspruchs. Die Minderheit I (Pelli) und der Bundesrat beantragen, dass mit der Liquidation der Anspruch der berechtigten Personen erlischt. Hingegen beantragen die Mehrheit und die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) eine Frist von 50 Jahren, um den Anspruch noch geltend zu machen. Zweitens geht es um die Frage, wer der Empfänger des Erlöses ist, der Bund oder der Ausgleichsfonds der AHV, und darum, ob der Erlös eventuell für die Bekämpfung des Rassismus verwendet werden soll.

Abs. 2, 3, 4 - Al. 2, 3, 4

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7100)
Für den Antrag der Minderheit I ... 87 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 78 Stimmen

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Damit ist der Antrag der Minderheit II hinfällig.

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7101)
Für den Antrag der Minderheit I ... 114 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III ... 55 Stimmen

Abs. 3bis - Al. 3bis

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7102)
Für den Antrag der Minderheit IV ... 12 Stimmen
Dagegen ... 155 Stimmen

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Frau Fässler möchte einen Ordnungsantrag stellen.

Fässler-Osterwalder Hildegard (S, SG): Ich habe hier lauter Votanten gehört, die sich für ein zweistufiges Verfahren ausgesprochen haben, mit der langen Dauer von über 100 Jahren, bis dann ein Zugriff auf das Konto, oder was immer es war, nicht mehr möglich ist. Ich habe nur einen Sprecher gehört - das war der Vertreter der FDP -, der für ein einstufiges Verfahren votiert und seinen Minderheitsantrag hier korrekt begründet hat. Ich bin jetzt einfach über das Resultat mehr als überrascht; entweder wurde hier falsch gesprochen oder falsch abgestimmt.
In diesem Sinne beantrage ich Rückkommen auf die erste Abstimmung "Mehrheit gegen Minderheit I (Pelli)". Die Mehrheit beantragt das zweistufige Verfahren mit der langen Dauer, und die Minderheit beantragt, wie die Version des Bundesrates, ein einstufiges Verfahren mit einer kurzen Dauer.

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Falls Sie dem Ordnungsantrag von Frau Fässler zustimmen, müssen alle Abstimmungen zu Artikel 37m wiederholt werden.

Noser Ruedi (RL, ZH), für die Kommission: Frau Fässler stellt hier natürlich indirekt die Grundsatzfrage, ob wir hier vorne für die Katz sprechen oder zum Rat; das möchte ich einmal klar und deutlich sagen. Der Präsident hat alles richtig gemacht - das möchte ich betonen -, er hat es korrekt gesagt; das wird auch vom Vizepräsidium bestätigt. Wir Kommissionssprecher haben beide darauf hingewiesen, dass wir der Minderheit angehören, haben aber versucht, beide Positionen sauber zu vertreten. Auch die Frau Bundespräsidentin hat es richtig gemacht.
Wenn wir hier vorne natürlich zu einem Rat sprechen, der nicht mehr zuhört, dann kann man Rückkommensanträge stellen. Wenn wir hier vorne für die Kommission zu einem Rat sprechen, der sich in der Sache interessiert und dann richtig verhält, dann kann man auf den Ordnungsantrag nicht eintreten. Im Sinne dessen, dass Sie uns etwas mehr zuhören, wäre ich der Ansicht, dass dem Ordnungsantrag nicht zugestimmt werden soll.

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Wir stimmen über den Ordnungsantrag von Frau Fässler ab.

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7107)
Für den Ordnungsantrag Fässler Hildegard ... 89 Stimmen
Dagegen ... 83 Stimmen

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Somit wiederholen wir die Abstimmungen zu Artikel 37m.

Abs. 2, 3, 4 - Al. 2, 3, 4

Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7109)
Für den Antrag der Mehrheit ... 88 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 86 Stimmen

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Damit entfällt der Antrag der Minderheit III.

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7110)
Für den Antrag der Mehrheit ... 120 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 56 Stimmen

Abs. 3bis - Al. 3bis

Abstimmung - Vote
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7108)
Für den Antrag der Minderheit IV ... 55 Stimmen
Dagegen ... 122 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

AB 2012 N 431 / BO 2012 N 431

Übergangsbestimmung
Antrag der Kommission
Für Vermögenswerte, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... seit über 50 Jahren nachrichtenlos sind, läuft eine Publikationsfrist von fünf Jahren.

Disposition transitoire
Proposition de la commission
Pour les avoirs, qui sont sans nouvelles depuis plus de 50 ans lors de l'entrée en vigueur de la modification du ... le délai de publication est de cinq ans.

Angenommen - Adopté

Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
(namentlich - nominatif; Beilage - Annexe 10.049/7103)
Für Annahme des Entwurfes ... 170 Stimmen
Dagegen ... 1 Stimme


Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Ich gratuliere "meinem" Direktor, Jacques Bourgeois, zum Geburtstag. Lieber Jacques, ich wünsche Dir für Deine Tätigkeit viel Saft und Kraft! (Beifall)

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