Frick Bruno (C, SZ), für die Kommission:
Artikel 7 ist das eigentliche Kernstück der Differenzbereinigung. Im Hinblick auf die spätere sichere Rechtsanwendung mache ich folgende Ausführungen: Der Ständerat hat einen wesentlichen Unterschied zum Nationalrat formuliert. Der Nationalrat normierte, dass jederzeit die Beseitigung einer Benachteiligung verlangt werden kann. Wir hatten das eingeschränkt und legten fest, dass bei Bauten und Anlagen die Beseitigung einer Benachteiligung nur im Zusammenhang mit dem Neubau oder der Erneuerung möglich ist. Beim öffentlichen Verkehr hingegen ist diese Geltendmachung jederzeit möglich. Der Nationalrat hat in der Differenzbereinigung mit 95 zu 57 Stimmen an seinem Beschluss festgehalten, offenbar im Willen - auch ermutigt durch Frau Bundesrätin Metzler -, dass der Ständerat eine Vermittlungslösung finde. Wir haben das getan.
Grundsätzlich halten wir an unserer Lösung fest, wonach die Beseitigung einer Benachteiligung bei Bauten und Anlagen nur im Zusammenhang mit dem Neubau oder der Erneuerung der Bauten und Anlagen geltend gemacht werden kann. Wir knüpfen also weiterhin an das Baubewilligungsverfahren an. Hingegen haben wir einen Zusatz eingefügt. Dieser lautet wie folgt: "Nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens kann ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Beseitigung im Zivilverfahren geltend gemacht werden, wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war."
Zur Interpretation: In welchen Fällen ist diese Benachteiligung nicht erkennbar? Drei Fälle sind es: Erster Fall: Wenn ein Bauherr ohne Bewilligung gebaut hat. Zweiter Fall: Wenn er anders als gemäss Bewilligung gebaut hat, also in der Ausführung von der Baubewilligung abgewichen ist. Und dritter Fall: Wenn aus den Plänen auch bei gründlicher Prüfung nicht ersichtlich sein konnte, dass eine Benachteiligung der Behinderten eintreten wird. Allen dieser drei Fälle liegt ein unkorrektes, schuldhaftes Verhalten des Bauherrn zugrunde.
Ausdrücklich nicht mehr gerügt werden kann nachträglich, wenn folgende beiden Tatbestände vorliegen, in denen den Bauherrn kein Verschulden trifft: Erstens, wenn im so genannten kleinen Baubewilligungsverfahren oder im Anzeigeverfahren eine Bewilligung erteilt wird, kann später - auch wenn eine Organisation oder eine betroffene Person die Benachteiligung nicht früher hat erkennen können - diese Benachteiligung nicht mehr geltend gemacht werden. Der zweite Anwendungsfall, der die Ausnahme von Litera a ausschliesst, liegt vor, wenn die Baubewilligungsbehörde fehlerhaft entschieden hat, ohne dass der Bauherr diesen Fehlentscheid herbeigeführt hat, ihn also kein Verschulden trifft. Zusammengefasst: Keine Anwendung findet die Ausnahmeregelung erstens, wenn der Bauherr gemäss Bewilligung im Anzeigeverfahren korrekt gebaut hat, und zweitens, wenn die Baubewilligungsbehörde ohne Einwirkung des Bauherrn fehlerhaft entschieden hat.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass wir mit dieser Ergänzung für diese zentrale Frage des Gesetzes eine Einigung herbeiführen. Die Dachorganisation der Behinderten hat Ihnen heute durch einen Brief mitteilen lassen, dass sie diesem Kompromissvorschlag ausdrücklich zustimmt. Er ist tauglich, um das Problem angemessen zu lösen.