David Eugen (C, SG), für die Kommission:
Bei den Artikeln 12 und 13 geht es eher um eine grundsätzliche Angelegenheit.
Wir haben uns im ersten Durchgang dafür entschieden, im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Betriebe, auch der Betriebe im Bereich der Veredelungswirtschaft, die Regulierung zu lockern, und zwar in dem Sinne, dass die Betriebe, die in der Schweiz domiziliert sind, insbesondere gegenüber den Betrieben, die unmittelbar hinter der Schweizergrenze liegen, wettbewerbsfähig sind. Das ist das Grundanliegen, das in beiden Artikeln bezüglich des passiven und des aktiven Veredelungsverkehrs zum Zuge kommt. Es ist auch so, dass heute die Wettbewerbsfähigkeit in wesentlichen Teilen der Veredelungsbranche nicht besteht; wir wollen sie aber - das ist ein bewusster politischer Entscheid - doch herbeiführen. Ich nenne Ihnen das Beispiel der Mühlen: 100 Kilogramm Weizen in einer Schweizer Mühle zu mahlen kostet 44 Franken; dasselbe kostet in einer Mühle in Baden-Württemberg 15 Franken. Diese Preisdifferenz ist zu hoch. Die Schweizer Veredelungsindustrie ist, mit anderen Worten, zu teuer. Sie hat zum Teil Überkapazitäten, und hier muss eine Anpassung Platz greifen, damit diese Industrie überhaupt überleben kann.
Das Ziel dieser beiden Artikel ist also die Schaffung und Förderung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Schweiz, und zwar bezogen auf den europäischen Markt. Diese Frage hat nichts damit zu tun, ob wir überhaupt je einmal der EU beitreten werden oder nicht. Wir müssen in der Schweiz aber auf jeden Fall Betriebsstrukturen haben, die gegenüber jenen der Konkurrenten auf dem europäischen Markt wettbewerbsfähig sind. Das gilt insbesondere für Zweige, die ihr Einkommen nicht im Binnenmarkt Schweiz gewinnen können, und davon gibt es immer mehr. Die meisten Branchen müssen sich heute in den europäischen Markt ausdehnen, damit sie über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen. Daher ist es zentral, dass wir in der Gesetzgebung Regelungen erstellen, welche die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Betriebsstrukturen sicherstellen.
Mit diesem Gesetz sind wir bezüglich Veredelungsverkehr an einer der zentralen Schaltstellen; wir haben bis jetzt Schutzmechanismen eingebaut gehabt, die dazu geführt haben, dass wir in der Schweiz zu einem schönen Teil nicht wettbewerbsfähige Strukturen haben. Wir haben auch erlebt - ich möchte nur das Stichwort Swiss Dairy Food nennen -, dass diese Strukturen plötzlich zusammenbrechen, weil eben keine Anpassungen vorgenommen worden sind.
Jetzt komme ich zu Artikel 12: Wenn wir wie bis jetzt die Verarbeitungsindustrie weiterhin mit dem Zollgesetz abschotten, wie der Nationalrat das mit seinem geänderten Absatz 3 will, würde das letztlich zum Bumerang werden. Am Schluss hätte das zur Folge, dass wir überhaupt keine Veredelungsindustrie mehr hätten.
Was will der Nationalrat mit seiner Fassung von Absatz 3? Er fordert das sogenannte Identitätsprinzip im aktiven Veredelungsverkehr, während wir uns im Ständerat für das Äquivalenzprinzip ausgesprochen haben. Das Äquivalenzprinzip ist in Artikel 12 Absatz 2 umschrieben: Inländische Waren, die wieder ausgeführt werden, müssen von der gleichen Menge, Beschaffenheit und Qualität sein, aber sie müssen nicht identisch sein. Ein Beispiel: Wenn eine schweizerische Konservenfabrik aus Deutschland Rüebli importiert und diese zu Rüeblikonserven verarbeitet, müsste sie nach dem Beschluss des Nationalrates bei der Ausfuhr beweisen, dass sie genau die gleichen Rüebli wieder exportiert, die sie vorher importiert hat. Das heisst, die Firma müsste zwei Lager führen, zwei Produktionslinien und zwei Transportlinien betreiben, sie müsste alles doppelt anschaffen, einrichten und betreiben, um dieses Geschäft für den EU-Markt überhaupt tätigen zu können.
Solche Vorschriften bewirken im Ergebnis nur eines: Veredelungsaufträge aus der EU werden in der Schweiz überhaupt nicht ausgeführt, denn sie können unter diesen Konditionen nicht zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden. Das
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AB 2004 S 785 / BO 2004 E 785
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heisst, der EU-Markt geht damit faktisch für die schweizerische Veredelungsindustrie verloren.
Ich bitte Sie daher, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Noch ein Wort zu einem weiteren Argument: Die landwirtschaftliche Seite behauptet insbesondere, es könne zu Missbräuchen kommen. Es werde beispielsweise Fleisch von hoher Qualität wie Entrecotes eingeführt und solches von minderer Qualität wieder ausgeführt. Oder es wird geltend gemacht, Gemüse könne während der geschützten Phase verbilligt eingeführt und auf den inländischen Markt gebracht werden. Dazu ist zu sagen, dass beide Vorgehensweisen Verletzungen bestehender Gesetze sind. Im ersten Fall wird die Qualitätsvorschrift von Artikel 12 Absatz 2 verletzt, im zweiten Fall fände überhaupt kein Veredelungsverkehr statt. Das sind Missbräuche, und Missbräuche sind eine typische Verletzung des öffentlichen Interesses. Es ist in Absatz 1 ausdrücklich festgelegt: Wenn das öffentliche Interesse verletzt wird, wenn also Missbräuche vorkommen, dann kann die Zollverwaltung das Identitätsprinzip verlangen. Sie hat auch die geeigneten Instrumente, um das zu überprüfen; sie hat Interventionsrechte, kann in die Betriebe gehen und die Dinge untersuchen.
Wir haben also die Mittel, um Missbräuche zu bekämpfen, und brauchen dazu keine Abschottungsbestimmung, wie sie der Nationalrat in Artikel 12 Absatz 3 vorsieht.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.