Forster-Vannini Erika (RL, SG):
Der Bundesrat sieht in Bezug auf Zwangsheiraten keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dies ist seiner Antwort vom 16. Februar 2005 auf eine Anfrage Banga im Nationalrat (04.1181) zu entnehmen. Er verweist dabei auf das bestehende zivil- und strafrechtliche Instrumentarium - Nichtigkeitserklärung, Nötigung usw.
Diese Einschätzung teile ich nicht. Eltern, die ihre Kinder zwangsverheiraten, verletzen nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sie verstossen auch gegen unsere Rechtsordnung und Kultur. Deshalb ist die Zwangsehe zu bestrafen. Wir fordern in der politischen Diskussion immer wieder, dass sich Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz leben, integrieren. Das heisst, dass sie unsere Sprache lernen und sich mit unserer Kultur vertraut machen.
Ich bin klar der Meinung, dass dies zu kurz greift. Wir dürfen auch ein klares Bekenntnis zu unserer Verfassung, das heisst zu unseren Grundwerten, verlangen. Das haben Sie gestern mit der Annahme des Antrages Pfisterer Thomas zu Artikel 2b ja bestätigt. Sie haben auch eingefügt, es brauche Toleranz. Es ist falsch verstandene Toleranz, wenn wir aus Angst, als fremdenfeindlich zu gelten, die Zwangsheirat nicht klar als Straftatbestand deklarieren. Eine Ehe gegen den freien Willen eines Menschen zu schliessen ist eine schwerwiegende Verletzung der persönlichen Freiheit. Es ist nicht davon auszugehen, dass in der Schweiz aufgewachsene, mit westlichen Werten vertraute junge Leute freiwillig in eine durch ihre Eltern arrangierte Hochzeit einwilligen. Die Angst vor Ausgrenzung, Ächtung oder Gewalt in der eigenen Familie ist jedoch grösser.
Was das Brautgeld betrifft, werden offenbar bei den Zwangsehen handfeste Interessen geltend gemacht, und es wird von der Tradition nutzbringend abgewichen. Bezahlt wird, wie bei Scheinehen üblich, in monatlichen Raten, sobald der nachgezogene Ehepartner eine Arbeitsstelle gefunden hat, und meist so lange, bis die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Dass zwangsweise geschlossene Ehen oft problem- und gewaltbelastet sind, brauche ich nicht speziell zu erwähnen. Diese Problematik zeigt sich immer häufiger auch bei eingebürgerten jungen Erwachsenen. Zwangsehen sind auch im Asylbereich zu verzeichnen.
Ich bin mir bewusst, dass der Nachweis einer erzwungenen Ehe in der Praxis nur in wenigen Fällen gelingen wird. Dies soll uns aber nicht daran hindern, ein klares Zeichen zu setzen und zu signalisieren, dass wir keine Praktiken dulden, die mit den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung unvereinbar sind. Wir stehen mit dieser Ansicht übrigens nicht alleine da: Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2004 neue Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels beschlossen. Dabei wird auch die Zwangsheirat als besonders schwerer Fall der Nötigung pönalisiert. Es drohen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahren. Die Strafvorschriften dürften demnächst in Kraft treten.
Artikel 113 Absatz 2 des Entwurfes zum neuen Ausländergesetz stellt das Eingehen oder Vermitteln einer Scheinehe unter Strafe. Während eine Scheinehe geschlossen wird, indem zwei Personen in rechtsmissbräuchlicher Absicht freiwillig das Gesetz umgehen, liegt bei einer Zwangsheirat eine spezielle Form der Nötigung vor. Wenn man zudem bedenkt, dass bei niedergelassenen Ausländern mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel erst mehrjährige Freiheitsstrafen zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen, so würde mit einer nur geringen strafrechtlichen Sanktionierung der Zwangsheirat die Möglichkeit, den Eltern den Aufenthaltsstatus zu entziehen, dahinfallen. Dies sind die Gründe, deretwegen ich im Strafgesetzbuch einen Artikel 181bis, Zwangsheirat, einfügen möchte, der besagt, dass mit Gefängnis bestraft werden soll, wer jemanden zu einer Ehe nötigt.
Gestatten Sie mir noch eine Bemerkung: Ich habe gestern in einem kleinen Kreis hier im Rat diese Frage diskutiert. Es war eine sehr interessante Diskussion. Kollege Dick Marty meinte am Schluss, der Motor stimme, aber die Karosserie bedürfe noch einer Verbesserung. Ich habe einen Wunsch an Sie: Verschliessen Sie sich meinem Anliegen nicht, nur weil die Karosserie nicht stimmt, denn an der Karosserie kann immer noch gearbeitet werden, z. B. im Nationalrat. Ich bin keine Strafrechtlerin, ich weiss nicht, ob das Strafmass richtig angesetzt ist, ob mein Anliegen im Strafrecht am richtigen Ort ist. Ich möchte Sie bitten, das Anliegen mit mir aufzunehmen und meinem Antrag zuzustimmen.