Forster-Vannini Erika (RL, SG), für die Kommission:
Gestützt auf Artikel 58 Absatz 3 KVG verpflichtet der Bund die Leistungserbringer oder deren Verbände, Programme über Qualitätsanforderungen und Qualitätsförderung ihrer Leistungen zu erarbeiten, mit den Versicherern entsprechende Vereinbarungen zu treffen und diese in Tarif- und Qualitätssicherungsverträgen zu übernehmen. Die Leistungserbringer wären verpflichtet gewesen, per 1. Januar Qualitätssicherungsverträge abzuschliessen. Trotz allseitigem gutem Willen, sowohl der Leistungserbringer als auch der Versicherer, fehlt es an Koordination und Standardisierung. Dies |
AB 2005 S 602 / BO 2005 E 602
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bestätigte eine erste Evaluation seitens des BSV bereits Ende 1999. An dieser Situation hat sich leider in den letzten Jahren nicht viel geändert. Es wird viel Geld ausgegeben, viel Aufwand betrieben und wenig Wirkung erzielt.
Mit der Motion soll dieser unbefriedigende Zustand behoben und die Qualitätssicherung als verbindliche Aufgabe des Bundes verankert werden. Damit diese Aufgabe wahrgenommen werden kann, soll eine Plattform geschaffen werden. Der Bund soll dabei eine Moderations- und Koordinationsrolle übernehmen. Eine Plattform aller involvierten Kreise - Bund, Kantone, Leistungserbringer, Krankenversicherer und Patientenorganisationen - würde es dem Bund erlauben, eine Politik zur Qualitätssicherung und die entsprechenden Massnahmen breiter abzustützen und insbesondere die Kantone, die bei der Sicherstellung der Qualität medizinischer Leistung eine zentrale Rolle spielen, in seine Bemühungen einzubeziehen. Zudem ist die Qualitätssicherung mit standardisierten Sicherheitssystemen zu ergänzen.
Diese Motion wurde von der SGK des Nationalrates eingereicht und vom Nationalrat mit 85 zu 35 Stimmen angenommen.
Grundsätzlich anerkennt auch der Bundesrat Handlungsbedarf; er schreibt dies auch in seiner Stellungnahme. Einige Anliegen der Motion seien aber bereits erfüllt; deshalb lehne er die Motion ab. Weitere Anliegen sollten in Absprache mit den Kantonen und im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten aufgenommen werden.
Die Kommission ist klar der Meinung, dass die Motion in die richtige Richtung geht. Sie benennt das Problem und weist den Weg, in welche Richtung gearbeitet werden muss. Sie ist - im Gegensatz zum Bundesrat - auch davon überzeugt, dass es eine nationale Plattform braucht, welche die verschiedenen Partner der Qualitätssicherung einbinden kann. Die Freiwilligkeit hat sich auf diesem Gebiet als zu wenig durchsetzungsfähig erwiesen. Es ist klar die Meinung der Kommission, dass es dabei nicht Aufgabe des Bundes sein kann, die Qualitätssicherung selbst durchzuführen. Aufgabe des Bundes müsste es aber sein, ordnungspolitisch dafür zu sorgen, dass ein modernes Gesundheitswesen über die entsprechenden Qualitätssicherungssysteme verfügt. Besonders wichtig wird dieses Anliegen in Bezug auf die zukünftigen Reformen im KVG. Wenn etwa die beabsichtigte Öffnung im Bereich der Vertragssicherheit und eine Stärkung der Managed-Care-Organisationen erfolge, sei es umso dringlicher, eine eigentliche Qualitätssicherungsstrategie zu haben.
Im Sinne des Bundesrates vertritt die Kommission allerdings die Meinung, dass der Motionstext in Ziffer 1 zu weit geht. Qualitätssicherung und Patientensicherheit können nicht als Verantwortung des Bundes verankert werden.
Wir beantragen Ihnen deshalb, Ziffer 1 der Motion wie folgt zu ändern: "Der Bundesrat wird beauftragt, Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der medizinischen Behandlung gemäss Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu steuern, zu regeln und zu koordinieren."
In diesem Sinn beantragt Ihnen die Kommission mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion anzunehmen.