Ständerat - Herbstsession 2006 - Zehnte Sitzung - 03.10.06-08h00
Conseil des Etats - Session d'automne 2006 - Dixième séance - 03.10.06-08h00

04.083
Stromversorgungsgesetz
und Elektrizitätsgesetz.
Änderung
Loi sur les installations électriques
et loi sur l'approvisionnement
en électricité. Modification
Zweitrat - Deuxième Conseil
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 03.12.04 (BBl 2005 1611)
Message du Conseil fédéral 03.12.04 (FF 2005 1493)
Nationalrat/Conseil national 20.09.05 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 21.09.05 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 21.09.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 03.10.06 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.06 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 05.10.06 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 11.12.06 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 07.03.07 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 12.03.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 19.03.07 (Differenzen - Divergences)
Einigungskonferenz/Conférence de conciliation 20.03.07
Nationalrat/Conseil national 21.03.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 22.03.07 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 23.03.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 23.03.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 2 (AS 2007 3425)
Texte de l'acte législatif 2 (RO 2007 3425)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.07 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 06.12.07 (Fortsetzung - Suite)

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir kommen zum ersten Geschäft. Der Stecker wird eingesteckt; der Ständerat kommt unter Strom. (Heiterkeit)

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ob das das erste oder das einzige Geschäft am heutigen Tag ist, hängt von Ihnen ab.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat eine längere Vorgeschichte. Nachdem das Elektrizitätsmarktgesetz, das EMG, am 22. September 2002 durch das Volk abgelehnt worden ist, haben Entwicklungen innerhalb und ausserhalb der Schweiz die Notwendigkeit eines neuen Anlaufs zur gesetzlichen Regelung der Strommarktliberalisierung deutlich gemacht. Der freie Netzzugang durch Dritte im Inland ist durch das Bundesgericht, gestützt auf das Kartellrecht, im Jahre 2002 anerkannt worden - im Bundesgerichtsentscheid 129 II 497. Das allgemeine Kartellrecht ist nicht für den geordneten Übergang vom geschlossenen zum offenen Netzzugang konzipiert. Daher sind entsprechende spezialgesetzliche Regelungen zu erlassen, und diese finden sich im Entwurf zum Stromversorgungsgesetz (StromVG).
Der grenzüberschreitende Stromhandel wird in Europa liberalisiert. Mit der EU-Richtlinie 2003/54/EG wird der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt etabliert und mit der EU-Verordnung EG 1228/2003 der grenzüberschreitende Stromhandel geregelt. Da die Schweiz ein wichtiges Stromtransitland und eine wichtige Stromhandelsdrehscheibe in Europa ist, müssen schweizerische Regeln geschaffen werden, die als Grundlage dienen können, unsere Stellungen im europäischen Elektrizitätsmarkt auf dem Vertragswege zu erhalten. Ursprünglich erwartete man rasche Verhandlungen mit der EU, weswegen jener Teil der Revision, welche den grenzüberschreitenden Stromhandel betraf, als Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) vorgezogen werden sollte.
Ausserdem soll mit dieser Vorlage ein Beitrag an die Förderung der erneuerbaren Energien geleistet werden, weshalb uns auch eine Revision des Energiegesetzes (EnG) vorliegt.
Der Bundesrat hat den Entwurf am 3. Dezember 2004 verabschiedet. Der Nationalrat, der Erstrat, hat seine Beschlüsse mit Abweichungen vom Bundesrat am 21. September 2005 gefasst. Ihre Kommission hat die Beratungen am 24. Oktober 2005 aufgenommen. Die Gesamtkommission hat die Vorlage an zwölf Sitzungstagen, eine Subkommission hat sie an vier Sitzungstagen vorberaten. Zu zwei Regelungskomplexen hat die Kommission Vernehmlassungen durchgeführt: Bei den Kantonen ist eine Vernehmlassung zu neuen Bestimmungen im Bereich der Energieeffizienz der elektrischen Geräte und im Gebäudebereich durchgeführt worden; bei den Kantonen und bei weiteren interessierten Kreisen ist eine Vernehmlassung über die sogenannte nationale Netzgesellschaft durchgeführt worden. Diese Vernehmlassungen dauerten von Mitte April bis Mitte Juli, womit ein Teil der langen Dauer der Behandlung durch Ihre Kommission erklärt ist.
Die Kommission legt Ihnen heute, abweichend von Bundesrat und Nationalrat, eine einzige Vorlage vor, welche das Stromversorgungsgesetz und das Energiegesetz umfasst. Das EleG hingegen unterbreitet die Kommission dem Rat heute nicht. Ursprünglich war, wie bereits gesagt, die Revision des EleG vom Bundesrat als "Schnellboot" gedacht. Er wollte die Transitfrage im Hinblick auf ein bilaterales Stromabkommen mit der EU möglichst schnell geregelt haben. Die Revision des EleG enthielt alle hierfür notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind deckungsgleich auch im Stromversorgungsgesetz enthalten, das Ihnen heute vorliegt. Das Schnellboot EleG hat seinen Charakter und seine Funktion verloren, denn die erwartete Dringlichkeit ist heute nicht mehr gegeben.
Die bilateralen Verhandlungen starten voraussichtlich erst in diesem Herbst. Die EU muss zuerst noch das Verhandlungsmandat verabschieden. Ihre Kommission schlägt deshalb das StromVG als Basis für das Stromabkommen mit der EU vor. Damit braucht es das EleG nicht mehr. Die Kommission möchte damit aber auch der Gefahr des Auseinanderdividierens der verschiedenen Vorlagen entgegentreten. Die Kommission hat das EleG zu Ende beraten, behält es aber aus den genannten Gründen in der Kommission. Gegebenfalls wird sie nach Inkrafttreten des StromVG und des revidierten EnG dem Rat den Antrag zu stellen haben, auf das EleG nicht einzutreten.
Auch bezüglich des Energiegesetzes hat sich die Kommission für einen anderen Weg als der Nationalrat entschieden. Wie vom Bundesrat in der Botschaft bereits vorgeschlagen, so sieht auch die Kommission das EnG als integrierenden Bestandteil des StromVG. Auch hier sollen die beiden Vorlagen nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Die Revision des EnG ist damit im Anhang des StromVG geregelt. Die Entscheidung, ob er dieses Vorgehen übernehmen will oder nicht, liegt beim Rat.
Nachfolgend gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Punkte des neuen StromVG und der EnG-Revision.
Zum StromVG: Der erste wesentliche Regelungsbereich des StromVG ist die Marktöffnung. Ihre Kommission befürwortet die Marktöffnung. Sie will aber eine Öffnung in zwei Schritten. In einer ersten Phase soll die Marktöffnung nur für energieintensive Betriebe und für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen. Wir arbeiten bei der Abgrenzung der zutrittsberechtigten Endverbraucher mit einem Schwellenwert, den wir wie der Nationalrat bei 100 Megawattstunden pro Jahr angesetzt haben. Nach fünf Jahren erhalten in der zweiten Phase auch die weniger stromverbrauchenden Betriebe inklusive der Haushalte den freien Netzzugang.
Der Übergang zu dieser vollen Marktöffnung muss aber entgegen der Fassung des Nationalrates über einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss erfolgen. Hier ist Ihre Kommission von der Fassung des Nationalrates abgewichen und hat sich dem Bundesrat angeschlossen, weil sie das fakultative Referendum für die volle Marktöffnung aus abstimmungspolitischen Gründen für unverzichtbar hält: Der Ausschluss eines zweiten Referendums wäre für die Gewinner der EMG-Abstimmung Anlass, gegen das StromVG das Referendum zu ergreifen. Solche Hahnenkämpfe sollten wir unterlassen.

AB 2006 S 823 / BO 2006 E 823

Die Kommission ist aber auch für eine kontrollierte Öffnung. Das heisst: starker Regulator, diskriminierungsfreier Zugang, kontrollierte Netznutzungstarife und Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Für die Haushalte und Kleinverbraucher besteht auch nach fünf Jahren kein Zwang zum Markt. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, bei ihrem bisherigen Versorger zu bleiben und von der bewährten Versorgungsgarantie zu profitieren. Wir nennen das das "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung".
Zur Netzgesellschaft: Ihre Kommission hat sich ausgiebig mit der Frage der Netzgesellschaft befasst und eine Subkommission eingesetzt mit dem Auftrag, die Frage zu untersuchen, ob der Betrieb des Übertragungsnetzes und das Eigentum daran in einer Hand zusammengefasst werden sollen. Die Subkommission bejahte diese Frage, was zum Konzept der nationalen Netzgesellschaft führte. Die Subkommission war darüber hinaus auch der Ansicht, dass die Netzgesellschaft nicht den Überlandwerken, sondern den Eigentümern der Überlandwerke direkt - also den Kantonen, Gemeinden und anderen - gehören soll; und nebst diesen natürlich auch den Eigentümern jener kleineren Werke, die ebenfalls Übertragungsnetze in die nationale Netzgesellschaft einzubringen haben, zum Beispiel die Rätia Energie AG.
Diese Konzeption, welche als "Modell Schweiger" bekanntgeworden ist, stiess bei einer grossen Mehrheit der Kantone und bei den Überlandwerken auf erbitterte Opposition. Dies führte uns zum "Modell Escher", das Ihnen heute vorliegt und folgende Charakteristik aufweist: Das Übertragungsnetz wird ab Inkrafttreten des Gesetzes von einer unabhängigen Betreibergesellschaft koordiniert. Es ist davon auszugehen, dass Swissgrid, welche diese Koordinationsaufgabe wahrnehmen wird, noch in diesem Jahr den operativen Betrieb aufnehmen wird. Die Überlandwerke führen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine rechtliche und organisatorische Entflechtung der Übertragungsnetzbereiche durch. Die Überlandwerke müssen ihre Netze in eine eigene Aktiengesellschaft einbringen. Die Bildung von Holdingstrukturen ist dabei erlaubt. Dies entspricht so weit auch dem Modell des Bundesrates und des Nationalrates. Anschliessend müssen die rechtlich entflochtenen Eigentumsgesellschaften - Atel-Netz AG, BKW-Netz AG, CKW-Netz AG usw. - innerhalb von fünf Jahren zur Betreibergesellschaft, zur gesamtschweizerischen Netzgesellschaft fusioniert werden, die Eigentümerin des Übertragungsnetzes ist.
Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehört. Ferner haben Kantone, Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufrecht für die Aktien der Netzgesellschaft. Schliesslich dürfen die Anteile der Netzgesellschaft nicht an der Börse kotiert sein. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gesellschaft hat die Kommission auch für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Vorgaben gemacht.
Die Kommission will mit ihrem Vorschlag drei wesentliche Ziele erreichen: erstens eine Erhöhung der Versorgungssicherheit durch eine bessere Abstimmung von Investitionsentscheidungen und operativem Betrieb, zweitens eine Erhöhung der Effizienz beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten Vertragswerken und drittens die Wahrung der Unabhängigkeit vor allem gegenüber dem Ausland.
Eine Frist von fünf Jahren zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem Entstehen der neuen nationalen Netzgesellschaft ist nach Auffassung Ihrer Kommission ausreichend.
Ich komme zum Energiegesetz: Die Kommission hat sich klar für eine Förderung der erneuerbaren Energien ausgesprochen.
Zu den Förderzielen: Beim Förderziel für die erneuerbaren Energien hat sich die Kommission dem Nationalrat angeschlossen und ein absolutes Ziel von mindestens plus 5400 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030 formuliert. Die Kommission will aber die Wasserkraft stärker fördern, als es Bundesrat und Nationalrat wollen, und hat eine Steigerung der Produktion der Wasserkraft um 2700 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030 beschlossen. Nationalrat und Bundesrat waren für eine Stabilisierung.
Die von Ihrer Kommission beschlossene primäre Massnahme zur Erreichung dieser Ziele ist die Einspeisevergütung. Das vom Nationalrat noch teilweise favorisierte Modell der Ausschreibung für grosse Wasserkraft- und Energieeffizienzmassnahmen hat die Kommission fallengelassen. Falls sich allerdings abzeichnen sollte, dass die vorgegebenen Ziele nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat ab dem Jahr 2016 das Quotenmodell mit Zertifikatehandel zuschalten. Dabei handelt es sich um verpflichtende Vorgaben an die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen für die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Zur Einspeisevergütung: Das von Ihrer Kommission vorgeschlagene Modell beinhaltet folgende Elemente: Von der Einspeisevergütung profitieren alle erneuerbaren Energien inklusive der Wasserkraftwerke bis 10 Megawatt installierter Leistung. Um einen Investitionsstau zu verhindern, fallen auch Anlagen, die bereits am 1. Januar 2006 in Betrieb genommen worden sind, unter die Einspeisevergütung. Die Zubaumengen für teure Technologie wie z. B. Fotovoltaik sollen periodisch beschränkt werden. Die Einführung eines maximalen Kostenplafonds von 0,5 Rappen auf der Kilowattstunde Endenergieverbrauch pro Jahr heisst konkret, dass die Einspeisevergütung die Stromkonsumenten jährlich maximal rund 270 bis 275 Millionen Franken kosten wird; bei 60 000 Gigawattstunden wären es dann 300 Millionen.
Gemäss dem vom BFE vorgelegten Modell soll aber der maximale Kostenplafond erst ungefähr ab dem Jahre 2015 erreicht werden. Zudem hat die Kommission eine maximale Obergrenze für die Vergütung im Einzelfall festgelegt, nämlich den dreifachen Marktpreis. Wenn Sie von einem Marktpreis von 8 Rappen ausgehen, sind das im Maximum 24 Rappen. Für die stromintensiven Betriebe haben wir eine Entlastung vorgesehen. Damit ihre Standortvorteile nicht allzu stark stromseitig beeinträchtigt werden, werden sie von der Überwälzung des Zuschlages von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde befreit.
Schliesslich hat die Kommission noch eine angemessene Übergangsregelung für jene Anlagen beschlossen, welche Abnahmeverträge im Rahmen des heute geltenden Artikels 7, des sogenannten "15-Räpplers", haben. Diese Anlagen sollen weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 ihre Entschädigung von 15 Rappen erhalten. Für Wasserkraftwerke gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2035; ab diesem Datum fallen diese Werke unter den neuen Artikel 7 und erhalten eine marktkonforme Entschädigung.
Zu den Effizienzmassnahmen: Die Kommission möchte ferner, dass auch im Bereich der Energieeffizienz sowohl vom Bund als auch von den Kantonen mehr unternommen wird. Sie hat denn auch ein Effizienzziel sowie zusätzliche Effizienzmassnahmen ins Energiegesetz aufgenommen. Die Kantone haben sich in der Vernehmlassung kritisch gegen Eingriffe des Bundes in ihren Kompetenzbereich, den Gebäudebereich, ausgesprochen. Die von der UREK Ihres Rates beschlossenen Gesetzgebungsaufträge nehmen Rücksicht auf die verfassungsmässige Kompetenzordnung, sind aber dennoch eine deutliche Aufforderung an die Kantone - von denen die meisten ihre Hausaufgaben bereits gemacht haben -, den Effizienz- und Sparanliegen noch grösseres Gewicht beizumessen.
Ich komme zum Schluss mit einer Würdigung: Der vorliegende Entwurf ist nötig und geeignet, um durch den Erlass spezialgesetzlicher Regeln ein kartellrechtlich induziertes Chaos im Netzzugang zu verhindern, um die Stellung der Schweiz im internationalen Stromhandel zu wahren und zu stärken und um durch die Förderung erneuerbarer Energien einen Beitrag an eine umweltgerechte Energieversorgung zu leisten. Der Entwurf zieht die Konsequenzen aus dem Scheitern der EMG-Vorlage, indem er die Marktöffnung für die kleinen Strombezüger in einem zweiten Schritt vollziehen will und dabei dem Volk nochmals die Gelegenheit gibt, zu entscheiden, ob es bei der ersten Phase bleiben soll oder ob
AB 2006 S 824 / BO 2006 E 824
die zweite Phase der Marktöffnung eingeleitet werden kann; indem er auch in der zweiten Phase den kleinen Strombezügern, insbesondere den Haushalten, die Möglichkeit lässt, die Freiheit des Marktes nicht zu wählen, damit beim territorial zuständigen Versorger zu bleiben und damit nicht nur einen Anschluss, sondern auch eine Stromlieferungsgarantie zu geniessen; und indem er mit einer subsidiären Zurückhaltung Normen aufgestellt hat, die den Bund ermächtigen, bei entsprechender Gefährdungslage Massnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung des Landes zu ergreifen.
Der vorliegende Entwurf kann allerdings die Stromversorgung nur im Netzbereich sichern - im Produktionsbereich nur mit Einschränkungen. Die drohende Energielücke wird man mit diesem Gesetz kaum schliessen können. Die Energiesparmassnahmen, welche im EMG vorgesehen sind, werden dazu einen Beitrag leisten, das Problem aber nicht lösen. Wenn wir die Strom- und Energielücke nicht komplett von Importen decken lassen wollen, ist der Zubau weiterer Energien notwendig. Der Zubau erneuerbarer Energien ist im Bereich der sogenannten neuen erneuerbaren Energien ein Tropfen auf den heissen Stein. Der Zubau der übrigen Energien, die wirklich zur Lückenschliessung beitragen können, begegnet einer erheblichen Skepsis, weil diese Energien mit bestehenden Zielsetzungen verschiedener Gesetze - Umweltschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz, Raumplanungsgesetz - kollidieren oder wie die Kernkraft existenzielle Ängste auslösen.
Die Ihnen heute präsentierte Vorlage steht auf dem Boden einer Energiephilosophie, welche beim Bau von Energieproduktionsanlagen von der Einhaltung der bestehenden Gesetze ausgeht. Wir haben im Rahmen dieser Revision, zugunsten einer leichteren Erstellung neuer und eines einfacheren Ausbaus bestehender Energieproduktionsanlagen, keine Relativierung anderer Gesetze vorgeschlagen. Diese Fragen werden noch auf uns zukommen, und zwar sehr bald.
Ich möchte dem Bundesrat und dem Bundesamt für Energie, namentlich den Herren Steinmann, Kaufmann, Tami, Bacher und Bhend, unserem Sekretariat, Frau Stauffer und Herrn Jeanneret, sowie den Cass-Stipendiaten Frau Gehrig und Herrn Rutschmann für die ausgezeichnete Unterstützung danken und allen Kommissionsmitgliedern, insbesondere auch den Mitgliedern der Subkommission, für ihre grosse Arbeit.
Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.

Hofmann Hans (V, ZH): Ich erlaube mir, zum Eintreten einige generelle Gedanken zu äussern, ohne auf die Details der vorgeschlagenen Lösungen einzugehen. Das wird unser Kommissionspräsident dann in der Detailberatung kompetent und wo nötig auch umfassend tun. Vor fast genau sechs Jahren, am 4. Oktober 2000, haben wir in unserem Rat die Beratung des Elektrizitätsmarktgesetzes, des EMG, in Angriff genommen. Vieles, was damals gesagt wurde, gilt heute noch genauso. Nach Abschluss der damaligen Beratung wurde das erwartete Referendum ergriffen, und infolge der unheiligen Allianz zwischen den politischen Opponenten und den viel zu vielen kleinen Endversorgern in unserem Lande wurde das EMG in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 schliesslich abgelehnt.
Unsere Kommission verfolgte einhellig das Ziel, dass es nicht noch einmal einen solchen Schiffbruch geben darf. Das erklärt Ihnen sicher auch einige Kompromisse, auf die wir uns geeinigt haben. Es ist nun aber höchste Zeit, dass das, was europaweit vollzogen oder im Vollzug begriffen ist, auch für unsere Energieversorgungsunternehmen endlich Tatsache wird, nämlich der Wechsel vom Monopol zum Markt. Damit soll auch in unserem Lande ein neues Stromzeitalter beginnen, dasjenige des Wettbewerbs. Ziel einer jeden Liberalisierung ist es, durch mehr Wettbewerb eine Erhöhung der Effizienz und damit tiefere Preise zu erreichen. Entscheidend für die gesamte schweizerische Elektrizitätswirtschaft ist, dass für diese Marktöffnung faire politische Rahmenbedingungen gesetzt werden. Diesem Umstand haben wir Rechnung getragen. Die Marktöffnung soll in zwei Schritten erfolgen: zuerst für die Grossverbraucher und erst später für die KMU und die Haushalte.
Für Letztere besteht - der Präsident hat darauf hingewiesen - nach fünf Jahren die Wahlmöglichkeit, bei ihrem jetzigen Stromversorgungsunternehmen zu bleiben und damit auf den Netzzugang zu verzichten oder Strom auf dem freien Markt zu beziehen. Wer bei seinem bisherigen Stromversorger bleibt, erhält dafür Sicherheit, denn für diesen besteht dann eine gesetzliche Versorgungspflicht.
Die Liberalisierung im Elektrizitätssektor wird die Elektrizitätsbranche grundsätzlich verändern. Die Produktionsseite wird durch diese Wettbewerbssituation unter einen Preisdruck geraten. Dieser Preisdruck wird anhalten, solange noch europaweit ein Stromüberschuss besteht. Es gilt aber auch sicherzustellen, dass bei einer europaweiten Stromverknappung rechtzeitig Massnahmen getroffen werden oder getroffen werden müssen, damit auch dann eine sichere Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit elektrischer Energie gewährleistet ist. Im Gegensatz zu den fossilen Energien kann sich unser Land mit elektrischer Energie ja selber versorgen. Eine möglichst umweltfreundliche Produktion soll zu diesem Versorgungsziel beitragen.
Mit der gleichzeitigen Änderung des Energiegesetzes sollen dazu die erneuerbaren Energien - und in Abweichung zum Nationalrat insbesondere die Wasserkraft - gefördert werden. Wir haben das vom Nationalrat beschlossene Förderziel von 5400 Gigawattstunden zusätzlicher erneuerbarer Energien übernommen, mussten uns aber überzeugen lassen, dass mit der vom Erstrat beschlossenen Förderabgabe von höchstens 0,3 Rappen dieses Ziel bis 2030 nicht zu erreichen ist. In diesem Fall gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man passt das Ziel nach unten an - eine Senkung auf etwa 3200 Gigawattstunden wäre nötig gewesen -, oder man erhöht die maximale Förderabgabe. Unsere Kommission hat sich für Letzteres entschieden. Wir haben dann in der Detailberatung zu beschliessen, wie dies genau geschehen soll.
Eine Kommissionsminderheit will Bund, Kantone und Wirtschaft auch im Energiegesetz dazu verpflichten, bei einer sich abzeichnenden Stromverknappung rechtzeitig die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Versorgung unseres Landes mit genügend elektrischer Energie sicherzustellen. "Rechtzeitig" heisst heute eigentlich: schon sehr bald. Das kann auch heissen, dass wir auf Kernenergie nicht verzichten können und dass ein Kernkraftwerk am Ende seiner Lebensdauer durch ein neues und leistungsfähigeres ersetzt werden muss. Wie lange es aber dauert, bis ein neues Kernkraftwerk realisiert ist, brauche ich Ihnen nicht zu sagen. Sollte der Förderung der Wasserkraft und der sogenannt neuen erneuerbaren Energien - grosse Hoffnung ruht hier vor allem auf der Geothermie - nicht der erhoffte Erfolg beschieden sein, sind zur Überbrückung eines sich abzeichnenden Versorgungsengpasses auch Kombikraftwerke mit Gasturbinen ins Auge zu fassen. Entsprechende Planungen hat die Elektrizitätswirtschaft ja bereits an die Hand genommen. Hier stellt sich aber sofort die Frage der CO2-Problematik. Oder ganz einfach gefragt: Hat die sichere Stromversorgung unseres Landes Vorrang, oder ist es die fristgerechte Erreichung der CO2-Ziele gemäss Kyoto-Protokoll? Das ist letztlich eine politische Frage, die schon sehr bald beantwortet werden muss. Für mich hat das Erstere, nämlich die Versorgungssicherheit, klar Vorrang.
Unsere Kommission hat auch einen Weg gesucht, damit im Interesse einer allzeit gesicherten Versorgung das Übertragungsnetz in schweizerischen Händen bleibt. Die Lösung, die nun vorgeschlagen wird, kann dies gewährleisten. Die Netzgesellschaft soll im Gegensatz zur Fassung des Nationalrates das Netz nicht nur betreiben, sondern innert einer angemessenen Frist auch dessen Eigentümerin werden. Die Überlandwerke wehren sich zwar teilweise dagegen. Aber in persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Werke hört man auch immer mehr die Meinung, dass die Zusammenführung von Betrieb und Eigentum eigentlich die richtige Lösung sei.

AB 2006 S 825 / BO 2006 E 825
Wir überlassen es ja den heutigen Eigentümern, diese Zusammenführung in eigener Regie zu bewerkstelligen.
Die Kosten der Stromverteilung in der Schweiz sind im Vergleich zu Europa zu hoch, dies vor allem auch wegen der über tausend Klein- und Kleinstverteiler in unserem Land. Es wird dabei auf verschiedensten Stufen über indirekte Steuern mitverdient. Für solche finanziellen Abschöpfungen bzw. Monopolrenten bleibt aber in einem geöffneten Markt wohl nicht mehr viel Raum. Solche rein fiskalischen Preiszuschläge müssen den Stromkunden übrigens auf der Rechnung dann separat ausgewiesen werden.
Damit bläst mit der Marktöffnung nicht nur den Stromproduzenten, sondern auch den Stromverteilern ein rauer Wind ins Gesicht. In allen drei Bereichen - in der Produktion, beim Handel und in der Verteilung - wird es durch die Liberalisierung zu Umbrüchen kommen. Dieser Umstrukturierungsprozess - Zusammenschlüsse, Übernahmen, Beteiligungen - hat ja bereits begonnen. Wohin die Reise führt, zeigen die bereits liberalisierten Strommärkte im Ausland. Es findet dort ein unaufhaltsamer Konzentrationsprozess statt. In Deutschland beispielsweise gab es zur Zeit der Monopolsituation zehn grosse Stromversorgungsunternehmen. Heute - relativ kurze Zeit nach der Marktöffnung - sind es noch deren vier.
Die extreme Zerstückelung der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft wird deshalb auf die Dauer keinen Bestand haben. Nur wer über starke horizontale und vertikale Zusammenschlüsse die kritische Grösse erreicht, kann im geöffneten Markt erfolgreich bestehen. Chancen im Wettbewerb haben nur diejenigen Unternehmen, die den Kunden konkurrenzfähige Strompreise anbieten können. Der Wechsel vom Monopol zum Markt bedingt daher bei den Beteiligten auf allen Stufen eine grundlegende Neuorientierung.
Dieser Kurswechsel braucht etwas Zeit. Die teilweise noch in der Monopolsituation verhaftete Elektrizitätswirtschaft kann gerade auch wegen unserer föderalistischer Strukturen nicht von einem Tag auf den anderen auf ein neues Geleise gebracht werden. Mit der im Gesetz geforderten Zusammenführung von Netzbetrieb und Netzeigentum innert fünf Jahren wird aber ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung getan; ein Schritt, der unsere Stromversorgungsunternehmen zwingt, ganz generell die bestehenden, noch auf dem Monopol basierenden Strukturen zu hinterfragen und sachgerechte konkurrenz- und marktfähige Lösungen zu finden. Ich denke dabei nicht an die Konkurrenz untereinander im eigenen Lande, sondern an die Konkurrenz aus dem Ausland. Nur mit gemeinsamen Strategien, mit weiteren Konzentrationen und Zusammenschlüssen ist unsere schweizerische Elektrizitätswirtschaft in der Lage, im harten Wettbewerb auf dem freien europäischen Strommarkt zu bestehen und grössere Beteiligungen oder Übernahmen durch die starken und viel grösseren ausländischen Stromversorgungsunternehmen abzuwehren.
Die erfolgreiche Behauptung unserer einheimischen Elektrizitätswirtschaft als Ganzes muss für die Marktöffnung das Ziel von uns allen sein. Deutlich spürbar leitete dieses übergeordnete Ziel die Beratungen der Kommission. Wir sind denn auch überzeugt, mit dem vorliegenden Gesetz eine gute Ausgangslage für den freien Wettbewerb zu schaffen, und wir können, so hoffen wir, die Versorgung unseres Landes mit einheimischer Energie nachhaltig sicherstellen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Stromversorgungsgesetz einzutreten und in der Detailberatung in aller Regel den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Inderkum Hansheiri (C, UR): Aus der Zweckbestimmung des StromVG ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsorientierte Versorgung mit Elektrizität geschaffen werden sollen. Das StromVG und das Energiegesetz als sein wichtigster Anhang sind somit offensichtlich in die verfassungsmässigen Vorgaben für die Energiepolitik eingebettet, so namentlich in den sogenannten Energieartikel, Artikel 89 der Bundesverfassung. Gemäss dieser Bestimmung steht die Energieversorgung auf drei Säulen und hat den folgenden Zielen zu genügen: Sie muss erstens ausreichend und sicher, zweitens wirtschaftlich und drittens ökologieverträglich sein. Diesen Zielen dienen insbesondere die folgenden Massnahmen: zunächst diversifizieren, das heisst breit fächern, damit einseitige Abhängigkeiten nach Möglichkeit vermieden werden können; sodann Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt nicht nur zur Senkung der Energiepreise, sondern zur Steigerung der Qualität in der Energieversorgung; dann Energiesparen, und dies nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern vor allem zur Schonung von Ressourcen und der Umwelt; und schliesslich Erforschen und Unterstützen von neuen Technologien für die Energiegewinnung, aber auch für das Sparen von Energien.
Ich möchte nun versuchen, diese Vorlagen, über die wir heute debattieren und zu denen wir Beschluss fassen werden, vor allem nach Massgabe dieser Ziele und Massnahmen der von der Verfassung vorgegebenen Energiepolitik zu beurteilen, wohl wissend, dass das StromVG und das EnG bei weitem nicht die einzigen Gesetze sind, die der Ausführung des Energieartikels dienen, sondern da besteht bekanntlich ein ganzer Kranz von Gesetzen und weiteren Erlassen.
Zur ersten Zielsetzung, "ausreichend und sicher": Auch für mich ist klar, dass wir, wie schon Kollege Hofmann und der Kommissionspräsident gesagt haben, ab dem Zeitraum von etwa 2020/30 aufgrund des Auslaufens der Verträge mit der EDF und des schrittweisen Wegfalls der Kernenergie in eine - ich würde sagen - massive Versorgungslücke geraten werden. Dies wird durch das StromVG und die Revision des EnG nicht zu verhindern sein. Die Gretchenfrage "Wie hast du's mit der Kernenergie?" - und zwar nicht nur auf dem Papier, sondern effektiv -, aber auch die Frage "Wie hast du's mit der CO2-Problematik?" werden sich schon recht bald stellen, ja stellen müssen.
Einen wichtigen Beitrag zur Zielsetzung "ausreichend und sicher" wird die Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft leisten. Es erscheint im Zuge von zunehmender Globalisierung und Internationalisierung gerechtfertigt, wichtige Infrastrukturanlagen in eigener, das heisst in öffentlicher Hand zu behalten. Ebenso wichtig ist allerdings auch, dass das erforderliche Know-how für einen kompetenten Betrieb des Netzes vorhanden und dass gewährleistet ist, dass das Netz fachmännisch und sachgerecht unterhalten und erneuert wird. Ich bin aber überzeugt, dass von der Gesetzgebung her gesehen dem nichts im Wege stehen wird.
Im Zusammenhang mit der Zielsetzung "ausreichend und sicher" ist aber auch die Förderung der Wasserkraft zu erwähnen, wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass die fiskalischen Fördermassnahmen sich lediglich auf die Wasserkraft bis 10 Megawatt beziehen. Aber die Schweiz ist nun einmal ein Wasserschloss, und daher ist es richtig, dass wir primär auf die Wasserkraft setzen. Ich möchte darauf hinweisen, dass dies keineswegs etwa nur im Interesse der Gebirgskantone, sondern im übergeordneten Landesinteresse liegt.
Zur zweiten Zielsetzung, "wirtschaftlich": Hier stellt sich natürlich vor allem die Frage, ob das StromVG dem Bedürfnis nach Liberalisierung des Strommarktes, nach mehr Wettbewerb zu genügen vermag. Es ist klar, dass dem Umstand, dass das seinerzeitige EMG an der Urne gescheitert ist, und den mutmasslichen Gründen dafür Rechnung zu tragen war bzw. ist. Die Stichworte dazu - sie kennen diese - sind vor allem der Schwellenwert für die erste Phase und das fakultative Referendum bezüglich Einführung der zweiten Phase.
Was den Schwellenwert anbetrifft, so möchte ich Sie darauf hinweisen und Sie bitten, dass Sie nicht nur die sogenannte Freiseite sehen, d. h., wer gemäss diesem Schwellenwert ermächtigt, berechtigt ist, sich den Stromlieferanten selber auszuwählen, sondern dass Sie auch die Kehrseite, die Schutzseite beachten. Stichworte hierzu sind die Lieferpflicht und die Tarifgestaltung für feste Endverbraucher, aber auch das "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung".
Was das Referendum für die Einführung der zweiten Phase anbetrifft, so kann man natürlich sagen, dass dieses von der Sache her gewiss nicht unbedingt erforderlich, ja, nicht

AB 2006 S 826 / BO 2006 E 826
passend ist. Es handelt sich hier aber eindeutig um eine politische Konzession. Das Ziel soll ja sein, dass wir das Gesetz durchbringen.
Letzte Zielsetzung, "ökologieverträglich": Hier ist natürlich vor allem die Förderung der erneuerbaren Energien und insbesondere der sogenannten neuen erneuerbaren Energien angesprochen. Nach meiner Überzeugung ist es richtig und auch wichtig, dass die erneuerbaren Energien gefördert werden, und zwar nicht nur im Bereiche der Forschung, sondern auch mit Blick auf ihr erfolgreiches Bestehen im Markt. Daher sind auch entsprechende fiskalische Fördermassnahmen erforderlich. Diese Massnahmen sollen sich aber in erster Linie auf solche Technologien konzentrieren, deren Wirtschaftlichkeit absehbar ist. Deshalb schlägt Ihnen ja die Mehrheit vor, dass die Höhe der Einspeisevergütung auf das Dreifache des Marktpreises beschränkt sein soll.
Dann haben wir allerdings die Problematik, dass die Fotovoltaik aus dem Rennen ausscheiden würde. Das wäre nun in der Tat nicht gut, denn ich bin überzeugt, dass eine massvolle Förderung der Fotovoltaik - und dies nicht nur im Bereich der Forschung; im Bereich der Forschung soll sie sogar sehr stark gefördert werden - im Hinblick auf die Marktfähigkeit gerechtfertigt, ja erforderlich ist. Ich meine, dass dies auch aus politischen Gründen angezeigt sei. Daher werde ich bei Artikel 7a Absatz 5 die Minderheit II (Sommaruga Simonetta) unterstützen. Ich habe allerdings noch einen Eventualantrag eingebracht, den wir dann im Rahmen der Detailberatung beraten werden.
Fazit: Ich glaube, die Vorlage, die Ihnen die Kommission unterbreitet, ist wohlabgewogen, und sie hat auch gute Chancen, eine Mehrheit bei den Stimmberechtigten zu finden - wobei natürlich zu hoffen ist, dass das Referendum eben gar nicht ergriffen werden wird.

Forster-Vannini Erika (RL, SG): In unseren energiepolitischen Prioritäten folgen wir den internationalen Entwicklungen nur zögerlich. Wir werden nach den EU-Ländern und nach den meisten anderen Ländern, darunter Russland, Indien, China, wohl eines der letzten Länder sein, das seinen Energiemarkt öffnet. Nach der Ablehnung des EMG hat sich der Bundesrat Zeit gelassen, dies - ich gestehe dies gerne ein - wohl zu Recht, denn es sollen doch auch die Kritiker der bisherigen Vorlage, das heisst des EMG, ins Boot geholt werden.
Es ist leider eine Tatsache, dass sich weite Kreise der Bevölkerung noch immer schwertun mit dem Gedanken, den Strommarkt zu öffnen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern brennt die Öffnung des Strommarktes keineswegs unter den Nägeln. Und in weiten Kreisen wird nicht verstanden, weshalb überhaupt etwas am bestehenden Zustand geändert werden soll. Es besteht nach wie vor die Befürchtung, dass die Versorgungssicherheit in den peripheren Gebieten mit der Marktöffnung nicht gewährleistet werden könnte. Eine zweite Befürchtung der Kritiker einer schnellen Öffnung ist diejenige, dass die erneuerbaren Energien unter die Räder kommen könnten. 1999 wurde das Elektrizitätsmarktgesetz vom Volk nicht zuletzt der gleichen Befürchtungen wegen abgelehnt. Seither haben sich aber die Rahmenbedingungen für die Elektrizitätsversorgung in der Schweiz stark verändert: Erstens wurde vom Bundesgericht das Recht auf Netzzugang durch Dritte anerkannt, und zweitens hat die Bedeutung des grenzüberschreitenden Stromhandels stark zugenommen.
Deshalb ist es zwingend und unumgänglich - Sie haben es schon von verschiedenen Rednern gehört -, dass wir uns erneut mit der Frage der Strommarktöffnung auseinandersetzen. Die Stadt- und Gemeindewerke brauchen dringend ein StromVG. Der Markt ist faktisch offen, aber ohne Regeln. Die Versorger mit direktem Kundenkontakt bekommen dies besonders zu spüren. Es wird Druck aufgesetzt, es werden Durchleitungsbegehren gestellt, es kommt zu Neuverhandlungen mit Grosskunden und in der Folge zu deutlich fallenden Preisen im Grosskundensegment. Ein zentraler Punkt der Vorlage ist deshalb der, dass die Marktöffnung im Inland realisiert wird und die Schweiz zu klaren Regelungen findet. Dies aus zwei Gründen: Einerseits ist die Schweiz immer noch die Stromdrehscheibe Europas und braucht auf dem internationalen Parkett Rechtssicherheit. Die Funktion der Stromdrehscheibe Schweiz ist nicht latent gefährdet, aber wir dürfen sie nicht aufs Spiel setzen. Es geht andererseits darum, einen möglichst hohen volkswirtschaftlichen Nutzen aus unserer geografisch guten Lage, aus der Stärke der einheimischen Stromwirtschaft zu ziehen.
Gestatten Sie mir noch, auf einige Punkte hinzuweisen, die gegenüber dem damaligen EMG verbessert worden sind: Eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem EMG scheint mir, dass der Übertragungsnetzbetreiber deutlich klarere und bessere Kompetenzen hat als die damals im EMG vorgesehene Netzgesellschaft. Vom Übertragungsnetzbetreiber wird allgemein eine erhöhte Versorgungssicherheit erwartet. Es kommt hinzu, dass der gesetzliche Auftrag des Regulators, der Elcom also, detailliert festgeschrieben ist, was ebenfalls die Sicherheit erhöht. Klare Bestimmungen für die Versorgungssicherheit sind notwendig.
Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zum Energiegesetz: In vielen EU-Staaten haben die erneuerbaren Energien dank einer konsequenten Förderpolitik beachtliche Marktanteile gewonnen. Aber egal, welche Fördermechanismen gewählt werden, letztlich zählen der politische Wille und die Finanzierungsbereitschaft, damit die Ziele erreicht werden können. Dank Wasserkraft sind bereits 60 Prozent der Stromproduktion nachhaltig. Das Potenzial der Wasserkraft ist noch nicht ausgeschöpft. Im Hinblick auf die Erschöpfung globaler Reserven und auf Preisschwankungen sowie auf unsere bindenden klimapolitischen Ziele ist es richtig, die erneuerbaren Energien - Wasserkraftwerke bis 10 Megawatt, Biomasse, Geothermie und, in beschränktem Umfang, Fotovoltaik und allenfalls Windenergie - stärker zu fördern.
Dass dies grundsätzlich auch einem politischen Willen entspricht, zeigt sich daran, dass neben der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) auch die Centralschweizerischen Kraftwerke und die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg vermehrt im Bereich der neuen Energien investieren. Vor allem die Erweiterung der Förderung der Wasserkraft von 1 Megawatt, gemäss Nationalrat, auf bis zu 10 Megawatt, wie es die Kommission beantragt, macht Sinn, ist richtig und entspricht auch den EU-Regeln. Die bisherige Beschränkung auf 1 Megawatt hat zu suboptimalen Investitionen geführt; um die 15 Rappen abzuholen, wurden nur kleine Wasserkraftwerke gebaut, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, die Werke bis zu 10 Megawatt auszubauen.
Gestatten Sie mir noch einen kritischen Punkt zur vorgesehenen Förderung der neuen erneuerbaren Energien: Unter welchen Voraussetzungen es Sinn macht, in die Fotovoltaik und in die Windenergie zu investieren, werden wir im Laufe der Debatte sicher noch ausführlich diskutieren - gestatten Sie mir aber einige Vorbemerkungen beim Eintreten. Anzumerken ist, dass beide Technologien den Nachteil haben, dass ihre Produktion nicht berechenbar ist, weshalb teure Reservekapazitäten bereitgehalten werden müssen. Mit der Einspeisevergütung wird eine pauschale Förderung der Produktion aller erneuerbarer Energien vorgenommen.
Mit dieser Förderung wächst die Gefahr, dass der Bau von Windkraft- oder Fotovoltaikanlagen an Orten provoziert wird, wo eine standörtliche Eignung nicht gegeben ist, zum Beispiel in kantonalen Landschaftsschutzgebieten, in wertvollen Erholungslandschaften oder traditionellen Kulturlandschaften, wo es noch kaum bauliche Fremdkörper gibt. Wenn nun eine Einspeisevergütung ohne Rücksicht auf die landschaftlichen Voraussetzungen und die wirtschaftliche Effizienz gewährt wird, so läuft man Gefahr, das eigentliche Ziel einer nachhaltigen Energieproduktion aus den Augen zu verlieren und jede Anlage im Prinzip gleich zu behandeln.
Kollege Lauri macht uns in seinem Antrag folgenden Vorschlag: Er will in Artikel 7a - Anschlussbedingungen - eine standörtliche Eignung einfügen. Mit Blick auf das raumplanerische Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden möchte ich Ihnen bereits jetzt beliebt machen, dem

AB 2006 S 827 / BO 2006 E 827
Antrag Lauri zuzustimmen. Ich werde dazu mit Sicherheit nochmals das Wort ergreifen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Brändli Christoffel (V, GR): Vorerst zur Interessenbindung: Ich bin Verwaltungsrat der Rätia Energie. Das ist eine erfolgreiche Gesellschaft, die Strom produziert, mit Strom handelt und vor allem den grössten Teil des Kantons Graubünden - auch periphere Gebiete - mit Strom versorgt.
Mir scheinen bei dieser Vorlage zwei Punkte wichtig, die es hervorzuheben gilt: Erstens, dass das StromVG Spielregeln für den Strommarkt aufstellt, und zweitens, dass mit der Revision des Energiegesetzes der Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden soll. Ich möchte zu diesen beiden Punkten einige kurze Ausführungen machen.
1. Zu den Spielregeln für den Strommarkt: Es wird mancherorts beklagt, dass mit der Liberalisierung eine Re-Regulierung einhergeht. Weil die Stromversorgung aber für das Funktionieren unserer Gesellschaft eine zentrale Bedeutung hat, ist es unabdingbar, dass bei einer Liberalisierung wichtige öffentliche Interessen gewahrt werden. Deshalb ist die Schaffung einer Netzgesellschaft durchaus vertretbar. Festzuhalten ist aber, dass das Zusammenführen des Netzes mit wesentlichen Eingriffen in Eigentumsrechte verbunden ist. Es ist deshalb wichtig, dass bei der Bewertung der abzutretenden Anlagen nicht nur die Baukosten, sondern auch die strategische Bedeutung einer Leitung gewichtet wird. Sodann ist es wichtig, dass Übergangslösungen bestimmt werden, um bestehende Verträge weiterhin zu garantieren.
2. Zur Förderung der erneuerbaren Energien: Die nationalen und internationalen klimapolitischen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, verlangen nach einem Abbau derjenigen Energieträger, bei deren Umwandlung von Energie in Wärme Treibhausgase freigesetzt werden. In Bezug auf die Stromproduktion sieht die schweizerische CO2-Bilanz gut aus, weil der in der Schweiz produzierte Strom fast vollständig ohne Ausstoss von CO2 produziert wird. Die Kräfte sind deshalb prioritär darauf auszurichten, dass der ungebrochene Anstieg des Strombedarfes gedämpft wird. Zudem macht es Sinn, erneuerbare Energien zu fördern. Unverantwortlich ist es jedoch, wenn - wie dies gewisse Kreise tun - behauptet wird, dass sich mit Effizienzmassnahmen und mit einer massiven Förderung der erneuerbaren Energien die sich in wenigen Jahren öffnende Versorgungslücke schliessen lasse. Es ist abzusehen, dass die Lücke zwischen 2018 und 2030, bei saisonaler Betrachtung zwischen 2012 und 2020, mit diesen Massnahmen nicht geschlossen werden kann.
Die Diskussion um die erneuerbaren Energien muss deshalb mit Augenmass und anhand klarer Kriterien erfolgen. Die eingesetzten Mittel - das scheint mir sehr wesentlich zu sein - müssen effizient eingesetzt werden. Die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Förderung mit 0,5 Rappen scheint mir massvoll zu sein. Wichtig und richtig ist auch, dass unsere Kommission ein klares Bekenntnis zur Wasserkraft ausgesprochen und klar ein Schwergewicht darauf gelegt hat. Die Wasserkraft ist aufgrund dieser ökologischen, energietechnischen und wirtschaftlichen Vorzüge sowie aufgrund des bestehenden Nutzungspotenzials unbestrittenermassen die Königin unter den erneuerbaren Energien. Dies auch deshalb, weil alle anderen erneuerbaren Energien auf eine Ergänzung durch die Wasserkraft angewiesen sind, wenn das Ziel einer möglichst hohen Abdeckung des Strombedarfes mit erneuerbaren Energien erreicht werden soll.
Bei der Förderung der weiteren erneuerbaren Technologien kann es nicht darum gehen, einfach Subventionstöpfe für einzelne Technologien zu öffnen. Hier sind die Promotoren der erneuerbaren Energien an ihren eigenen Argumenten zu messen. Ihre Forderung nach verstärkter Förderung begründeten die Promotoren stets mit dem Argument, dass man einen Technologieschub auslösen wolle. Einen solchen löst man aber nicht aus, wenn man Technologien fördert, mit denen man meilenweit vom Marktpreis entfernt liegt. Mit einer Förderung erreicht man hier genau das Gegenteil: Die Motivation zur technologischen Verbesserung entfällt. Wir fördern in diesen Fällen bloss die Multiplikation der bestehenden Technik.
Die Kommission hat in ihrem Modell der Einspeisevergütung die Priorität eingeräumt; dagegen ist das Quotenmodell nur als Option vorgesehen. Dazu folgende Bemerkung: Die Einspeisevergütung ist eine Art Modeerscheinung. Alle machen das, und alle priorisieren mit der Einspeisevergütung kleine Anlagen, also Kraftwerke bis 10 Megawatt. Sie bevorzugen alternative Technologien nach dem Motto "klein und fein". Aber man muss sich natürlich bewusst sein: Wenn Sie die Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien erreichen wollen, dann geschieht dies nur, wenn Sie effiziente Anlagen fördern und auch Anreize setzen, um Grossanlagen zu fördern. Zwei Hinweise sind deshalb wichtig:
1. Die Einspeisevergütung ist zu beschränken. Eine Möglichkeit schlägt die Kommission vor, indem sie sagt, die Einspeisevergütung dürfe das Dreifache des Marktpreises nicht übersteigen. Das ist eine Möglichkeit; vielleicht gibt es andere. Für mich ist klar: Wenn eine Technologie nicht in einer vernünftigen Relation zum Marktpreis steht, ist sie eben noch nicht genügend entwickelt, und dann sollte man keine Produktionsanlagen fördern, sondern dann geht es darum, dass man Forschung und Entwicklung fördert und hier nicht unnötig Geld in Dinge investiert, die wenig zur Zielerreichung beitragen. Beim Quotenmodell haben wir dieses als Option aufgenommen. Wir waren hier etwas zurückhaltend, weil wir uns sehr stark auf das Einspeisemodell konzentriert haben. Ich persönlich bin der Meinung, dass wir - beziehungsweise der Nationalrat - diese Frage noch einmal überprüfen sollen.
2. Ich bin der Meinung, dass Einspeisevergütung und Quotenmodell miteinander kombinierbar sind. Mit einem Quotenmodell honorieren Sie jene Gesellschaften, die erneuerbare Energie in grossen Mengen produzieren. Diesen Anreiz sollten Sie eben diesen geben und nicht diejenigen, die heute schon viel erneuerbare Energie produzieren, bestrafen, indem sie auch noch Einspeisevergütungen bezahlen müssen. Ich befürworte, dass wir dieses Quotenmodell aufgenommen haben. Ich wünsche mir aber, dass der Nationalrat hier doch noch Nachbesserungen beim Quotenmodell vornimmt.
In diesem Sinne bin ich auch bereit, Ihnen zu beantragen, auf die Vorlage einzutreten.

Epiney Simon (C, VS): Préalablement à l'entrée en matière sur la loi sur l'approvisionnement en électricité, j'aimerais à mon tour déclarer mes intérêts dans la mesure où je fais partie de deux sociétés: l'une, Forces Motrices de la Gougra SA, qui exploite un barrage dans le val d'Anniviers; et l'autre, Sierre-Energie SA, qui est une société de distribution d'électricité en mains des communes du district de Sierre.
Suite à l'échec de la loi sur le marché de l'électricité devant le peuple le 22 septembre 2002, le Conseil fédéral a donc remis l'ouvrage sur le métier pour les raisons principales suivantes. Un arrêt du Tribunal fédéral a imposé l'ouverture du marché cartellisé à la concurrence, et les grands consommateurs bénéficient de facto de l'ouverture du marché. L'Union européenne a décrété la libéralisation du marché de l'électricité pour 2007, malgré les réticences que l'on connaît. La panne de courant en Italie a rendu urgente une révision des dispositions sur le marché transfrontalier. Dorénavant, la Suisse importe autant de courant qu'elle en exporte. Notre pays ne saurait prétendre exporter le courant de pointe et bloquer le courant en ruban aux frontières, au mépris du principe de réciprocité. La Suisse est au coeur du marché européen interconnecté. Elle conduit depuis des années le processus d'échange de courant entre les pays de l'Europe de l'Ouest. Finalement, pour acquérir des nouvelles parts de marché, nos entreprises doivent évidemment bénéficier des mêmes armes et des mêmes instruments que leurs concurrentes.
La commission a modifié la décision du Conseil national en particulier sur les points suivants:

AB 2006 S 828 / BO 2006 E 828

1. Dorénavant, un seul projet vous est présenté dans le sens mentionné par le rapporteur.
2. L'ouverture du marché se fera en deux étapes. Les ménages et les petites et moyennes entreprises dont la consommation est inférieure à 100 000 kilowattheures, et pour lesquelles le coût de l'électricité est donc marginal, ne pourront choisir leur fournisseur qu'après un délai de cinq ans. En outre, le référendum facultatif subsiste en ce qui concerne l'accès libre après cinq ans au marché pour les petits et moyens consommateurs.
3. Le réseau à haute tension sera exploité par une société nationale de droit privé dont les actionnaires seront les titulaires actuels du réseau. Ces derniers devront céder - et c'est la grande nouveauté - la propriété du réseau dans un délai de cinq ans à la nouvelle société nationale d'exploitation du réseau. Ils recevront en échange des actions correspondant à la valeur du réseau qu'ils détiennent.
Cette décision, il faut bien le reconnaître, a été difficile à prendre, car elle est en contradiction avec notre philosophie libérale. Elle pose autant de problèmes qu'elle n'en résout. Elle n'est évidemment acceptable que si le Conseil fédéral nous donne l'assurance que le conseil d'administration ne sera pas composé proportionnellement au capital-actions, mais qu'au contraire, en plus des deux représentants des cantons, toutes les parties du pays seront représentées équitablement dans les organes, que les régions ne seront pas discriminées au niveau de l'extension, de l'entretien et de l'exploitation du réseau.
4. Les énergies renouvelables: la commission a suivi partiellement le Conseil fédéral et le Conseil national. Elle vous propose d'augmenter de 5400 gigawattheures d'ici à 2030 la production annuelle moyenne d'électricité provenant d'énergies renouvelables et elle contraint les gestionnaires du réseau à reprendre au prix coûtant toute l'électricité produite dans les installations nouvelles utilisant des énergies renouvelables.
Cet objectif est très ambitieux et ne pourra être atteint que si la Suisse est consciente qu'on ne peut pas faire d'omelette sans casser des oeufs. En effet, cet objectif postule un recours plus prononcé à l'énergie hydraulique: il s'agira de turbiner davantage d'eau potable, davantage d'eaux usées, de favoriser le pompage-turbinage - cela sous-entend un assouplissement de la fixation des débits minima dans les rivières. Cet objectif requiert une aide de l'Etat dans la recherche et le développement des énergies renouvelables, car ces dernières sont gratuites à la source, mais coûteuses à exploiter; il requiert enfin la mise en place d'une taxe de 0,5 centime par kilowattheure, ce qui bien sûr est de nature à renchérir à nouveau le prix du courant.
Dans la discussion par article, nous aurons d'ailleurs l'occasion de préciser notre position sur cette loi qui met en jeu notre avenir énergétique. En effet, si nous ne prenons pas dès aujourd'hui des mesures drastiques, la pénurie est programmée d'ici 2020. La consommation augmente chaque année de l'ordre de 1,5 pour cent, car tout un chacun utilise davantage les nouvelles technologies, y compris dans les ménages. Le rendement énergétique peut certes être amélioré, mais cela ne suffit pas à répondre à la demande. Les mesures d'isolation sont généralisées. Elles peuvent encore être améliorées, mais la marge de manoeuvre devient de plus en plus étroite. Nos centrales nucléaires arriveront en fin de vie entre 2020 et 2040. Les contrats d'approvisionnement en énergie nucléaire française prendront fin d'ici 2020. Chaque pays est en manque d'énergie. Les lignes à haute tension sont globalement saturées. Le volume des émissions de CO2 devant être abaissé, il est douteux de pouvoir construire des centrales thermiques dont, comme vous le savez, une seule produit chaque année autant de CO2 que le volume d'émissions qu'il faut réduire selon le protocole de Kyoto. En d'autres termes, le temps est à la décision et non plus à la tergiversation.
D'autre part, notre projet ne traite pas la question de l'exonération du transfert de propirété du réseau à haute tension à la société nationale d'exploitation du réseau. En effet, selon la loi fédérale sur l'impôt fédéral direct, l'entité juridique de droit privé qui reprend une tâche publique peut revendiquer une exonération fiscale. Toutefois, cette dernière dépend de plusieurs conditions; en particulier, les fonds propres de la société, à l'exception du capital-actions apporté par elle-même, doivent, aux termes des statuts, être uniquement et irrévocablement affectés à un service public. C'est dire qu'il faudra ancrer dans la loi - et c'est une doléance que nous formulons à l'intention de la commission du Conseil national - une base légale formelle spécifique pour régler l'exonération fiscale du transfert de propriété des lignes à haute tension, ainsi que l'exonération des droits de mutation dans les registres fonciers.
Enfin, à notre sens, le Conseil national devra préciser jusqu'où vont les incompatibilités entre le fait de porter plusieurs casquettes, soit celle de membre des organes des entreprises suprarégionales et celle de membre du conseil d'administration ou de la direction de la société nationale. Ces incompatibilités doivent toucher à notre sens les seuls organes et ne doivent pas viser les cadres spécialisés dont les compétences peuvent être indispensables au fonctionnement de la société nationale. Exploiter des lignes à haute tension, c'est une chose; être capable de valoriser le courant, de maîtriser les opérations boursières en matière d'énergie, c'est une autre chose. C'est un métier qui nécessite de s'adjoindre les services d'un personnel hautement qualifié, et il ne faudrait pas que, par des mesures d'incompatibilité, nous devions nous dispenser de la présence, au sein de la nouvelle société d'exploitation, de personnel hautement qualifié.
Avec ces deux réserves, je vous invite à entrer en matière.

Lombardi Filippo (C, TI): Nel settembre 2002 fu particolarmente grossa per me, come per altri, la delusione quando il popolo respinse la legge sul mercato dell'energia. Ci sembrava che fosse stato perso un treno importante per l'avvenire di questo Paese. Oggi possiamo ammettere che forse la perdita non è stata così grave, nella misura in cui la legge che oggi siamo chiamati a discutere sicuramente è migliorata rispetto a quella che fu respinta dal popolo quattro anni or sono. Abbiamo anche avuto fortuna, nella misura in cui la pressione dell'Unione europea sul nostro Paese è diminuita o veramente si è riportata nel tempo per la soluzione dei problemi che siamo chiamati a negoziare proprio con questa Unione europea.
Però, il treno che abbiamo oggi davanti a noi è l'ultimo. Non dobbiamo più perderlo, altrimenti il nostro Paese entrerà effettivamente in grosse difficoltà. Per non perderlo dobbiamo seguire le proposte equilibrate che la nostra commissione ha elaborato, migliorando ulteriormente ciò che dal Consiglio federale e dal Consiglio nazionale aveva ricevuto: in primo luogo riunendo di nuovo in un solo oggetto da sottoporre al voto del Parlamento ed eventualmente del popolo ciò che il Consiglio nazionale aveva diviso su tre oggetti, e in secondo luogo consentendo la possibilità di un secondo referendum sugli obiettivi di apertura del mercato dopo cinque anni. Questo elemento è importante per guadagnare la fiducia dei cittadini, che qualche volta non capiscono le nostre elucubrazioni da politici. Si tratta di una sorta di "confidence building measure", come si sarebbe detto ai tempi della guerra fredda.
A mio avviso, sono importanti soprattutto tre miglioramenti, che la proposta odierna ci propone rispetto a quella del 2002: in primo luogo, una società nazionale di rete più chiaramente e precisamente definita, secondo la versione uscita dalla nostra commissione mi pare un elemento estremamente importante per la sicurezza strategica e l'autocontrollo, che questo Paese vuole mantenere sul proprio approvvigionamento elettrico. In secondo luogo - a mio avviso non è stato detto sufficientemente -, è molto importante il rafforzamento delle competenze, delle possibilità dell'autorità di regolazione di questo campo, di questa Elcom, la commissione nazionale dell'elettricità, che riceve maggiori poteri rispetto a quelli che avrebbe avuto nel modello del 2002. Queste due condizioni sono gli elementi indispensabili per garantire che l'apertura del mercato non discrimini

AB 2006 S 829 / BO 2006 E 829
nessun produttore e non vada a scapito dei consumatori ma permetta loro davvero di scegliere il produttore e il tipo di produzione, che a loro meglio convengono.
La terza miglioria di questa legge mi pare che sia la fissazione di obiettivi chiari, concreti, raggiungibili per la promozione delle energie rinnovabili e la stabilizzazione dei consumi di energia entro il 2030. Ne parleremo evidentemente nel dettaglio durante le nostre deliberazioni, ma è importante sottolineare subito il fatto che questi obiettivi da un lato sono estremamente ambiziosi e dall'altro lato sono concretamente raggiungibili. La differenza sta tutta negli elementi e negli strumenti che ci daremo sia dal punto di vista della gestione razionale dei mezzi finanziari messi a disposizione per raggiungere questi obiettivi, sia dal punto di vista della volontà politica che dobbiamo sviluppare.
Si può dire, a giusto titolo, che - et nous pouvons le dire en français - c'est toujours un problème de fixer des objectifs dans une loi. Que se passe-t-il si ces objectifs ne sont pas atteints? Faut-il dénoncer le Conseil fédéral ou l'industrie électrique pour violation de la loi? Evidemment, le problème s'est déjà posé avec d'autres lois: nous avons ainsi fait l'exercice avec la loi sur le transfert du trafic et nous savons que l'objectif fixé pour 2009 par le Parlement ne sera pas atteint; nous avons aussi fait l'exercice avec la loi sur le CO2 et nous avons la forte impression que l'objectif ne pourra pas être atteint dans les délais prévus par la loi.
Maintenant, dans le domaine de l'énergie électrique, si nous voulons fixer des objectifs précis et chiffrés dans la loi - ce que j'approuve -, nous avons la responsabilité de faire tout ce qui est en notre pouvoir pour que l'on puisse concrètement les atteindre. Dans ce domaine, nous sommes condamnés à ce que les mesures que nous allons prendre soient efficaces.
Das heisst, wenn wir im Energiegesetz Ziele festlegen, sind wir zur Wirtschaftlichkeit verdammt: Wir müssen diese Ziele tatsächlich erreichen. Das Ziel, bis 2030 den Energieverbrauch im Vergleich zu den heutigen Werten zu stabilisieren, ist schon extrem ehrgeizig, wenn man bedenkt, dass dieser Verbrauch bis jetzt jährlich um 1 bis 2 Prozent wächst, ohne dass wir dies kontrollieren können. Es ist aber technisch möglich, dieses Ziel zu erreichen. Das heisst aber, dass wir im Gesamtenergiebudget weniger fossile Energie benützen, dafür aber mehr Elektrizität. Wir können zwar beispielsweise im Gebäudebereich erheblich Heizöl sparen, wenn wir die Ölheizungen durch Wärmepumpen ersetzen - da sparen wir zwei Drittel der Energie, wir werden also das Ziel der Senkung des Energieverbrauchs vielleicht erreichen. Dafür brauchen wir aber mehr Elektrizität, und diese fehlt uns. Wir haben es schon gehört, es gibt innert einiger Jahre eine mögliche Versorgungslücke. Wir müssen uns bewusst sein, dass dieses Gesetz diese Frage nicht klärt. Sie bleibt offen, und wir werden sie demnächst wieder in Betracht ziehen müssen.
Wenn wir uns also das Ziel setzen, bis 2030 rund 5400 Gigawattstunden pro Jahr mehr an erneuerbaren Energien zu produzieren, mit knapp 270 Millionen Franken, die zur Verfügung stehen - das sind die Zahlen, die der Kommissionspräsident in Erinnerung gerufen hat -, heisst dies, dass wir bei dieser Zielsetzung ungefähr 5 Rappen pro Kilowattstunde für die Förderung der erneuerbaren Energien zur Verfügung haben. Das ist nicht viel; wir müssen also diese Mittel extrem wirtschaftlich einsetzen. In diesem Sinne habe ich gesagt, dass wir zur Wirtschaftlichkeit verdammt sind.
Mehr darüber werden wir hören, wenn wir in die Detailberatung einsteigen. Ich bitte Sie mit dieser Bemerkung, den Anträgen unserer Kommission zuzustimmen, d. h., auf die Vorlage einzutreten und sie im Detail zu bereinigen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Ich habe das EMG vor vier Jahren gemeinsam mit vielen von Ihnen in diesem Saal unterstützt. Wie wir wissen, ist es uns damals aber nicht gelungen, die Mehrheit der Bevölkerung zu überzeugen. Deshalb müssen wir es dieses Mal besser machen. Wenn ich etwas aus der EMG-Abstimmung gelernt habe, dann dies: Man kann die Menschen, vor allem in einer direkten Demokratie, nicht zu Veränderungen zwingen, man kann sie nur überzeugen - und das ist auch gut so. Überzeugen können wir aber nur, wenn wir den Vorbehalten, die das letzte Mal zum Absturz der Vorlage geführt haben, Rechnung tragen, sonst wird man uns den Vorwurf der Zwängerei machen, und das zu Recht.
Mit der Vorlage, wie sie Ihre Kommission verabschiedet hat, ist uns dies - ich nehme es gleich vorweg - meines Erachtens weitgehend gelungen. Die Stolpersteine, die das letzte Mal zum Referendum geführt haben, haben wir ausgeräumt, indem die Marktöffnung schrittweise erfolgen soll, und zwar in einem ersten massvollen Schritt, den wir keinesfalls wieder strapazieren sollten. Schliesslich möchten wir auch die Möglichkeit einräumen, vor der definitiven Marktöffnung ein Referendum zu ergreifen. Ich erachte diese Referendumsmöglichkeit vor allem als Ansporn für die Politik, aber auch für die Stromwirtschaft, den ersten Öffnungsschritt so überzeugend durchzuführen, dass die gesamte Öffnung nachher gar nicht mehr infrage gestellt werden muss. Zur Akzeptanz der Vorlage wird auch beitragen, dass Ihre Kommission Ihnen vorschlägt, dass die Elektrizitätsunternehmen bei Umstrukturierungen Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen treffen.
Die wohl grösste Neuerung, welche Ihre Kommission in die Vorlage eingebracht hat, ist die Schaffung einer schweizerischen Netzgesellschaft. Das war keine einfache Geburt, das darf man wohl sagen. Doch die Lösung, die wir Ihnen vorschlagen, bringt uns einen grossen Schritt weiter. Ich halte sie für bedeutend, und ich bin froh, dass sich die Kommission gegen alle Widerstände und Stürme durchgesetzt hat. Sie hat sich zwar nicht mit der Maximalvariante durchgesetzt, aber immerhin mit einer Lösung, die für die langfristige Versorgungssicherheit, für die Transparenz und für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.
Dass gleichzeitig mit der Strommarktöffnung die Förderung der erneuerbaren Energien thematisiert wird, ist kein Zufall. In der Europäischen Union ist die Förderung der erneuerbaren Energien fester Bestandteil der Marktöffnung. Nur geht die EU mit wesentlich forscherem Tempo voran, als wir das hier tun. Sie verlangt nämlich, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um knapp 1 Prozent pro Jahr zunimmt, und zwar gemessen an der gesamten Stromversorgung. Wir fördern die erneuerbaren Energien aber nicht nur, weil das die EU tun will, sondern für die Förderung der erneuerbaren Energien sprechen auch ganz handfeste, eigennützige Interessen. Die Schweiz ist bei der Energienutzung stark vom Ausland abhängig. 80 Prozent unserer Energieressourcen sind importiert. Allein der Kanton, den ich hier vertrete, gibt pro Jahr rund 3,2 Milliarden Franken für den Energieverbrauch aus. Davon fliessen rund 2,5 Milliarden Franken ins Ausland.
Zusätzlich geben wir im Kanton Bern dann noch 1,8 Milliarden Franken für externe Kosten aus, für Schäden nämlich, die durch die Emissionen von nichterneuerbaren Energien verursacht werden. Das entspricht insgesamt der Hälfte unseres gesamten Staatsbudgets. Man muss sich diese Dimensionen einmal vor Augen führen.
Die Nutzung von einheimischen erneuerbaren Energien hat eigentlich nur Vorteile. Der einzige Nachteil liegt in den heutigen Gestehungskosten, und damit stecken wir in einem richtigen Teufelskreis: Solange die Techniken nur in kleinen Stückzahlen zur Anwendung kommen, können die Anlagen nicht kostengünstig produziert werden. Es wäre eine grössere Nachfrage notwendig, aber dazu fehlt der Anreiz, weil mit den heutigen Gestehungskosten die entsprechenden Investitionen eben zu wenig interessant sind.
Die einfachste, effizienteste und wirtschaftlichste Möglichkeit, aus diesem Teufelskreis herauszukommen, bietet die kostendeckende Einspeisevergütung. Das hat sich in mehreren Ländern eindrücklich bestätigt. Die Einspeisevergütung bietet den Investoren die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit. Gleichzeitig wird nur abgegolten, was tatsächlich geliefert wird. Es wird also kein Geld für Planungsleichen und Papiertiger ausgegeben. Schliesslich ist die

AB 2006 S 830 / BO 2006 E 830
Einspeisevergütung auch keine Subvention, denn hier fliessen keine Steuermittel oder Gebühren, sondern der Zuschlag wird nach dem Verursacherprinzip über das Hochspannungsnetz erhoben, und es werden nur jene Kosten vergütet, die durch den Markt nicht gedeckt werden. Es handelt sich also um ein marktwirtschaftliches Modell, das für die Versorgungssicherheit viel bringt, das aber auch von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, und zwar für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz wie auch für die Arbeitsplätze, die daraus entstehen.
Ihre Kommission hat sich im Rahmen der erneuerbaren Energien stärker als der Nationalrat auf die Wasserkraft konzentriert und sich für deren Ausbau ehrgeizige Ziele gesetzt. Ich möchte daran nichts kritisieren, aber wir werden aufpassen müssen, dass wir nicht die Wasserkraft im Sinne der Ökologie fördern wollen und dann mit dem Aushebeln des Gewässerschutzes mehr Schaden als Nutzen herbeiführen. Das wäre keine konsistente Politik, und ich würde mich vehement dagegen wehren. Ich begrüsse es, wenn sich die Politik ehrgeizige Ziele setzt. Allerdings hätte ich mir wenn schon etwas mehr Ehrgeiz bei der Energieeffizienz gewünscht. Eine Erhöhung der Energieeffizienz ist nämlich viel billiger und ökologischer als jede, auch jede erneuerbare Energie. Ich hätte mir auch gewünscht, dass wir im Gebäudebereich verstärkt mit den Kantonen hätten zusammenarbeiten können. Es geht doch nicht um ein Kompetenzgerangel, sondern um das gemeinsame Bestreben, im Effizienzbereich so viel wie möglich zu erreichen, und zwar rasch, zum Nutzen von Wirtschaft, Bevölkerung und Umwelt. Am wichtigsten aber ist, dass wir nicht nur schöne Ziele zu Papier bringen, sondern auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Ziele tatsächlich erreicht werden.
Auch wenn das Jahr 2030 noch weit weg ist, wird das, was wir heute beschliessen, darüber entscheiden, ob diese Ziele überhaupt erreicht werden können oder nicht und ob wir in der kommenden Debatte über die Stromlücke auf glaubwürdige Lösungen zurückgreifen können. Ich bin der Meinung, dass sich die Anträge Ihrer Kommission diesbezüglich am untersten Limit bewegen; sie gehen weniger weit als jene des Nationalrates, und wir werden deshalb in einigen Punkten unbedingt noch korrigieren müssen. Mit den Anträgen Ihrer Kommission wird es nämlich schwierig sein, die beschlossenen Ziele tatsächlich zu erreichen.
Lassen Sie mich zum Schluss noch ein Wort zum Umgang mit den verschiedenen Vorlagen sagen. Ich begrüsse den Entscheid Ihrer Kommission, die Änderungen des Energiegesetzes als Anhang zu den Änderungen des Stromgesetzes zu behandeln. Diese beiden Vorlagen gehören zusammen; sie gehören - wie ich eingangs ausgeführt habe - sachlich zusammen, sie bilden aber auch politisch eine Einheit.
Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Der Hauptpunkt der Diskussion ist die Versorgungssicherheit. Hier müssen wir mit dem Geständnis, das uns bereits der Kommissionspräsident gemacht hat, beginnen: Hier haben wir zu wenig erreicht und zu wenig erreichen können. Wenigstens dann bei Artikel 6bis des Energiegesetzes können wir nochmals darüber diskutieren. Das ist der wichtigste Punkt der Vorlage. Die Versorgungssicherheit ist die Grundlage für die Arbeitsplätze. Wir haben vergessen, dass unser Land von Haus aus arm ist und Arbeit ermöglichen muss, wenn wir Arbeitsplätze und Sicherheit gewährleisten wollen. Versorgungssicherheit heisst leistungsfähige Produktion im Inland. Alle erneuerbaren Energien, die wirtschaftlich vernünftig sind, sind durchaus gut. Aber sie lösen das Problem nicht. Der Import ist durchaus gut, aber schauen Sie einmal die Importverträge etwa mit Frankreich an. Sie stehen unter dem verständlichen Vorbehalt, dass man den Strom nicht im eigenen Land braucht. Wir würden das auch so tun. Wir haben es in der letzten Saison erlebt, beim Stillstand des Kernkraftwerks Leibstadt. Da mussten die Franzosen den Vorbehalt in Anspruch nehmen.
Die eigentliche Zukunftsperspektive, auch wenn wir das nicht gern hören, ist die Kernkraft; das sage ich bewusst auch als Aargauer. Das Erreichen der Versorgungssicherheit in diesem Land ist die Messlatte, an der wir einmal gemessen werden; daran werden unsere Kinder und Kindeskinder uns messen. Haben wir eigentlich realisiert, dass im Jahr 2005 möglicherweise eine Trendwende im Schweizerland passiert ist? Wir haben erstmals nicht genügend Strom selber produziert. Das ist epochemachend, die Schweiz ist nicht mehr "stromsicher". Das ist, glaube ich, das Hauptproblem, wenn wir bedenken, wie der Stromverbrauch weiter ansteigt.
In diesem Zusammenhang ein zweiter Hauptpunkt, der heute Morgen noch nicht angesprochen wurde: Das ist die Europapolitik. Stromversorgung über die Landesgrenzen hinweg ist nicht mehr Sache der Elektrizitätswerke, sondern das ist Sache des Staates. Die EU beansprucht, dafür mit uns einen Vertrag abzuschliessen. Das heisst, dass wir uns Rechenschaft abgeben müssen, wie sich die europäische Zusammenarbeit verändert hat. Wir verhandeln heute mit der EU. Die EU geht von einem Integrationskonzept aus, das weite Bereiche der Wirtschaft, ja der politischen Zusammenarbeit überhaupt umspannt.
Es geht nicht mehr darum, irgendwelche Einzelverträge mit der EU abgeschirmt, "am Schatten" abzuschliessen; für die EU ist jeder dieser Einzelverträge Teil eines Gesamtpaketes. Darum ist es selbstverständlich, dass unser Anliegen, einen derartigen Vertrag abzuschliessen, mit anderen Geschäften zusammenhängt, die wir mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedländern haben, aber es ist auch das Interesse der EU, mit uns einen derartigen Vertrag abzuschliessen. Es besteht beispielsweise ein Zusammenhang zwischen diesem Stromvertrag mit der EU und der Abstimmung vom 26. November dieses Jahres über die Hilfe an die osteuropäischen Länder. Diese Zusammenhänge politischer Art bestehen offensichtlich. Man kann nicht Strompolitik betreiben, ohne diese Politik auch einzubeziehen. Das müssen sich die Leute, die dieses Gesetz wollen, vor Augen halten. Sie müssen sich auch vor Augen halten, dass die EU die Marktöffnung zustande bringt, sie hat sie festgelegt. In drei viertel Jahren wird in der EU 100 Prozent des Marktes offen sein; und wir "hottern" da hinterher. Das hat Nachteile für die Wirtschaft und für die Stromkunden zur Folge.
Ein weiterer Punkt ist die Umsetzung. Zur Marktöffnung: Unsere Lösung in der Kommission ist das, was wir politisch zustande gebracht haben. Ich kann das mittragen. Aber es ist beispielsweise aus der Sicht des Gewerbes nicht genügend. Ein Drittel unserer Stromkunden profitiert in Zukunft nicht davon. Also haben wir insofern die Hausaufgaben politisch nicht gemacht.
Zur Netzgesellschaft: Das ist an sich ein einleuchtendes Modell, aber wir handeln uns auch Nachteile ein, beispielsweise den Nachteil, dass je nach Mehrheitsverhältnissen in dieser Gesellschaft einzelne Regionen andere dominieren können. Ich sage das bewusst auch angesichts meiner Herkunft: Wir müssen landesweit ausgewogene Lösungen finden, und ich zweifle, ob das so passiert, wie wir uns das vorstellen, vor allem nicht auf diesem etatistischen Weg, über einen Zwang zum Eigentumsübergang innert fünf Jahren.
Schliesslich auch eine Bemerkung zur Umsetzung bei den erneuerbaren Energien: Erneuerbare Energien bedeuten für die Schweiz in allererster Linie Wasserkraft. Wir müssen uns nicht ein schlechtes Gewissen anhängen lassen, schon gar nicht im Vergleich mit der EU. Wir sind fast an der Spitze in Europa - vielleicht noch vergleichbar mit Österreich - betreffend Anteil der erneuerbaren Energien. Die anderen sind zum Teil weit zurück, und die sollen sich Mühe geben, ungefähr auf schweizerisches Niveau zu kommen. Das ist der Grund, warum wir uns für die Wasserkraft im Berggebiet engagieren, aber auch im Mittelland, im Wasserkanton Aargau, mit allen Lasten, die das mit sich bringt.
Zu den neuen erneuerbaren Energien noch eine Bemerkung, die noch nicht gefallen ist: Wir finanzieren diese mit Leistungen der Wirtschaft, die eben - Frau Sommaruga - im Effekt wirken wie Abgaben. Das ist praktisch eine Abgabe,

AB 2006 S 831 / BO 2006 E 831
die die Volkswirtschaft für die Finanzierung zu entrichten hat. Die Dimension, diese 0,5 Rappen auf zwanzig Jahre hinaus, die die Kommission beschlossen hat, muss man sich schon vor Augen führen: Das ist etwa das, was man für zwei Kernkraftwerke desselben Typs wie desjenigen in Leibstadt im Kanton Aargau aufwenden müsste.
Wenn wir mit diesem Betrag diese zwei Kernkraftwerke aufstellen würden, dann hätten wir dafür mehr Strom und zuverlässigen Strom, zuverlässigeren jedenfalls, als wir ihn mit den erneuerbaren Energien hätten. Darum muss man sich schon überlegen, wie weit man hier gehen muss.
Ich sage Ja zu den erneuerbaren Energien, soweit sie inländische Produktion ermöglichen. Sie sind sinnvoll, soweit sie wirtschaftlich und technisch zu verantworten sind, aber nicht auf Vorschuss. Darüber werden wir noch diskutieren müssen. Es geht auch hier in meinem Verständnis nur um die Versorgungssicherheit und nicht um Gewerbeförderung.

Leumann-Würsch Helen (RL, LU): Zuerst muss ich meine Interessenbindungen offenlegen: Ich bin Präsidentin des Energieforums Schweiz und Präsidentin des Verwaltungsrates der Centralschweizerischen Kraftwerke.
Nach dem Nein zum EMG beraten wir heute erneut das Stromversorgungsgesetz und das Energiegesetz. Es ist der UREK zugutezuhalten, dass sie sich bemüht hat, uns eine Vorlage zu präsentieren, die ein allfälliges Referendum überstehen wird. Dass heute das Elektrizitätsgesetz nicht vorliegt, lässt sich durch den gleichen Willen erklären. Ich möchte aber die Mitglieder der UREK bitten, uns dieses Gesetz möglichst zu Beginn der Wintersession oder wenigstens möglichst bald vorzulegen, falls es aus Gründen der internationalen Verhandlungen mit der EU nötig werden sollte.
Ich bin für Eintreten, denn wir brauchen eine geordnete Marktöffnung; das Kartellgesetz ist keine genügende Grundlage. Langfristig ist für uns entscheidend, dass Energie - Strom, Gas und Erdöl - für Industrie, Gewerbe und Haushalte sicher und zu tragbaren Preisen zur Verfügung steht. Heute geht es um den Strom, und da möchte ich gleich etwas präzisieren, was Frau Sommaruga gesagt hat. Sie hat gesagt, 80 Prozent der Energie werde importiert. Das mag stimmen, wenn man Gas und Erdöl dazuzählt, beim Strom stimmt das nicht. Da importieren wir zwar im Winter, im Sommer aber exportieren wir, und bei der Bilanz des letzten Jahres gibt es einen ganz klitzekleinen Überschuss zugunsten des Exports.
Wir sind heute an einem Punkt angelangt, wo jedermann realisiert hat, dass Energie, auch Strom, nicht unbeschränkt zur Verfügung steht. Die sichere und wettbewerbsfähige Stromversorgung hat sowohl aus Sicht der Stromproduktion wie auch aus Sicht des Netzbetriebes der Stromdrehscheibe Schweiz eine absolut zentrale Bedeutung für unser Land und für unsere Volkswirtschaft. Der aktuelle Strommix aus 60 Prozent Wasserkraft und 40 Prozent Kernenergie ist wirtschaftlich, technisch und ökologisch sinnvoll und hat uns bisher davor bewahrt, Strom zu produzieren, der mit CO2-Ausstoss belastet ist. Global ist mit einem steigenden Energiebedarf zu rechnen, nicht nur bei uns.
Das Angebot an Strom verknappt sich zusehends, und es zeichnet sich eine massive Stromversorgungslücke, vor allem in den Winterhalbjahren ab 2012, ab. Die Engpässe, die in der schweizerischen Stromversorgung auf uns zukommen, zeigen zusätzlich auch einen hohen Ersatz- und Erneuerungsbedarf bezüglich unserer inländischer Kapazitäten. Investitionen in Energieerzeugungsanlagen beinhalten substanzielle Risiken. Für Gaskombikraftwerke stehen die fiskal- und klimapolitischen Rahmenbedingungen und insbesondere das CO2-Gesetz nach 2012 im Vordergrund. Solange jedoch keine Rechtssicherheit besteht, ist die Realisierung eines Gaskombikraftwerkes in der Schweiz problematisch.
Die wirtschaftliche, zuverlässige, sichere und nachhaltige Energieversorgung ist die wichtigste energiepolitische Zielsetzung. An ihr haben sich die Unternehmen zu orientieren, denn es liegt in der Verantwortung der Elektrizitätswirtschaft, die energiepolitischen Ziele und Vorgaben umzusetzen. Die Elektrizitätswirtschaft kann ihre Verantwortung aber nur wahrnehmen, wenn wir investitionsfreundliche und langfristige Rahmenbedingungen schaffen. Auf diese sind sowohl die Stromproduzenten als auch die Industrie, das Gewerbe und die Haushalte angewiesen, denn nur, wenn genügend Strom zur Verfügung steht, können sie ihre Aufgaben auch erfüllen.
In Europa wird der Strommarkt ab 2007 voll geöffnet sein. Die zaghafte Öffnung, wie sie die UREK vorschlägt, mit einer möglichen Referendumsabstimmung in fünf Jahren vermag denn auch nicht zu überzeugen; dies trotz erheblicher Verbesserungsvorschläge. Wir stehen heute im europäischen Konkurrenzkampf. Es wäre äusserst wünschenswert gewesen, wenn wir gleichzeitig mit der EU von der Marktöffnung hätten profitieren können. Es ist denn auch fraglich, ob mit der gestaffelten Öffnung, die zuerst nur die Grossindustrie profitieren lässt, die Klein- und Mittelbetriebe und die Haushalte, die ja wünschen können, ob sie bei ihrem bisherigen Lieferanten bleiben wollen, am Schluss nicht leer ausgehen. Ebenfalls unbefriedigend ist, dass die teils sehr detaillierten Bestimmungen zur Netzregulierung primär die heutigen Strukturen der kleinräumigen und suboptimalen Versorgung schützen und keinen Anreiz für Effizienzsteigerungen bilden.
Wichtige Fragen, wie z. B. die Regulierung des Grosshandelsmarktes sowie des Marktes für Regel- und Ausgleichsenergie, werden denn auch nicht behandelt. Massiv überschätzt wird auch der Versorgungsbeitrag der mit grossem Aufwand geförderten erneuerbaren Energien, während die Lösung des sich immer mehr abzeichnenden Problems der langfristigen Versorgungslücke fast vernachlässigt wird. Insgesamt haben die erneuerbaren Energien ein hohes technisches Potenzial. Fotovoltaik und Windkraft tragen heute trotz beachtlicher Förderung aber nur 0,4 Promille zu unserer Stromversorgung bei. Das genügt bei weitem noch nicht, um den Mehrverbrauch zu decken, was heisst, dass die Kernenergie wieder ins Spiel gebracht werden muss. Denn es ist falsch, die Lücke langfristig mit importierter Elektrizität zu schliessen. Machen wir uns doch nichts vor: Der nun anvisierte Beitrag der erneuerbaren Energien ist unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit zwar wichtig, enthebt uns aber nicht der Schaffung traditioneller Kraftwerkkapazitäten im Inland.
Es ist der UREK zwar gelungen, den Bogen nicht zu überspannen, weil sie, wie schon der Nationalrat, auf einen prozentualen Zuwachs zugunsten eines absoluten Zuwachses verzichtet hat, und ich anerkenne auch, dass unsere Kommission trotz des Einspeisemodells Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in den Fördermechanismus hat einfliessen lassen, dank Begrenzung des Förderbeitrages für alle Technologien. Anträge, die diese beiden Merkmale verändern wollen, lehne ich entschieden ab.
Es ist schade, dass wir die Liberalisierungschance verpasst haben. Das ist nicht nur der Wachstumsförderung abträglich, sondern auch ungünstig für die Sicherung der Versorgung für unsere Volkswirtschaft. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Schweiz und für die Versorgungssicherheit in unserem Land ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Bei der Umsetzung befürworte ich in erster Linie freiwillige Massnahmen der Konsumenten; geeignete Rahmenbedingungen sind dazu notwendig. Ebenso ist darauf zu achten, dass eine Anbindung an die internationale Effizienzpolitik nicht erschwert oder gar verunmöglicht wird.
In diesem Sinn bin ich für Eintreten.

Hess Hans (RL, OW): Ich komme beim Eintreten auf ein Anliegen zu sprechen, worauf ich schon verschiedentlich hingewiesen habe, nämlich auf Artikel 89 der Bundesverfassung. Eine darin enthaltene Bestimmung verlangt von uns seit 16 Jahren, dass wir Energieeffizienz fördern und unsere einheimischen Energien vermehrt nutzen sollen. Wie vor 16 Jahren sind wir immer noch zu zwischen 80 bis 85 Prozent von ausländischen Energieträgern abhängig. Anstatt

AB 2006 S 832 / BO 2006 E 832
unsere einheimischen, nachwachsenden, CO2-neutralen Ressourcen zu nutzen, lassen wir Millionen Kubikmeter Holz im Wald verrotten. Dafür importierten wir im Jahr 2005 rund 12 Millionen Tonnen Erdöl, praktisch immer noch gleich viel wie 1990. Haben wir den Willen des Schweizer Souveräns vom 23. September 1990 umgesetzt? Zweifel sind hier angebracht. Die Zahlen belegen die Tatsache, dass sämtliche Massnahmen, die wir in den letzten 16 Jahren zur Förderung der erneuerbaren einheimischen Energieträger und zur Verringerung der Abhängigkeit vom Ausland ergriffen haben, nicht viel Konkretes oder Messbares gebracht haben. Wollen wir so weiterfahren?
1995 überwies die Schweiz rund 2 Milliarden Franken für ihre Erdölimporte. 2005, also zehn Jahre später, überwies die Schweiz bereits 8 Milliarden Franken allein für unseren Erdölimport. Damit könnten im Inland bei durchschnittlich 100 000 Franken pro Arbeitsplatz jährlich rund 80 000 Arbeitsplätze garantiert werden. Wenn Sie alle Ausgaben für unsere Importe von fossilen, nichterneuerbaren und von übrigen Energieträgern zusammenzählen, kommen Sie für 2005 auf 9,32 Milliarden Franken oder rund 93 000 Ausbildungs- und Arbeitsplätze, die wir auf diese Weise jedes Jahr ins Ausland verschieben. Dies bedeutet 9,32 Milliarden Franken an Wertschöpfung mehr für die erdölexportierenden Länder statt für uns, für die Schweiz. Dafür importieren wir jährlich etwa 38 Millionen Tonnen CO2-Emissionen, die wir dann mit dem CO2-Gesetz bekämpfen dürfen. Wollen wir so weiterfahren?
Bei dem nun zur Beratung stehenden Stromversorgungsgesetz wird viel über Kosten gesprochen. Auffallend ist dabei, dass die Kosten offenbar mit zwei Ellen gemessen werden. Wenn es um die Förderung der einheimischen Energieträger geht, wird lange über 0,5-Rappen-Einheiten gesprochen. Geht es um ausländische Energieträger, zählt nur noch die Einheit der Milliarde. Es stört offenbar niemanden, wenn unser Land jährlich Milliarden von Franken ins Ausland überweist. Wenn wir den Stand der Gebäudetechnik betrachten, stellen wir fest, dass die energietechnisch guten Neubauten sehr, sehr wenig Energie benötigen; die energieeffizientesten Bauten liefern sogar mehr erneuerbare Energie ans Netz zurück, als sie selbst benötigen. Die Rechnung ist bald gemacht: Je weniger Energie unsere Bauten benötigen, umso grösser kann der Anteil an einheimischen Energien sein. Wir könnten von den jährlich nachwachsenden 11 Millionen Kubikmeter Holz problemlos 1 Million Kubikmeter Holz mehr nutzen; auf diesen Umstand habe ich anlässlich dieser Session bereits einmal hingewiesen.
Wenn wir nun einen Bruchteil der ins Ausland gehenden Milliarden im Inland investieren, können wir bereits sehr viel erreichen. Wir geben uns viel zu wenig Rechenschaft darüber ab, was es heisst, den Rohstoff Holz im Wald ungenutzt vermodern zu lassen. Ich kann Ihnen ein Beispiel geben: In 1 Kubikmeter Holz sind 900 Kilogramm CO2 und 2000 Kilowatt Wärme gebunden. 2000 Kilowatt Wärme entsprechen 200 Litern Heizöl mit 560 Kilogramm CO2. 2000 Kilowatt entsprechen 200 Kubikmetern Gas mit 360 Kilogramm CO2. 2000 Kilowatt entsprechen 2000 Kubikmetern Wasser bei einer Fallhöhe von 360 Metern - falls mit Strom geheizt wird. Wenn also ein Kubikmeter Holz vermodert und anstelle des vermoderten Holzes mit 200 Litern Heizöl geheizt wird, werden 560 Kilogramm fossiles CO2 zusätzlich und irreversibel freigesetzt. Hier eine Trendwende herbeizuführen, müsste nicht nur im Interesse des Präsidenten der Lignum Holzwirtschaft Schweiz sein, womit ich meine Interessenbindung offengelegt habe; nein, das müsste im Interesse aller sein, die sorgsam mit Ressourcen umgehen wollen. Wenn wir all diesen Fakten bei der anstehenden Debatte Rechnung tragen, bin ich überzeugt, dass wir mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes zu einem guten Ergebnis gelangen.
Somit bin ich auch selbstverständlich für Eintreten.

Fetz Anita (S, BS): Als Nichtkommissionsmitglied möchte ich mich zuerst ganz herzlich und ausdrücklich bei den Mitgliedern der UREK für die, wie ich finde, ausserordentliche Arbeit bedanken. Es ist der UREK gelungen, hier einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen in einer hochkomplexen Materie zu finden. Da muss ich schon sagen: Chapeau! Ich war damals für das Elektrizitätsmarktgesetz, ich habe es unterstützt. Ich habe aber beim Abstimmungskampf auch lernen müssen, dass man halt nicht alles auf einmal bringen kann. Deshalb finde ich es äusserst gut und sehr geschickt von der Kommission, hier die Kernpunkte zu regeln, und zwar auf eine gute, faire und überblickbare Art.
Die Kernpunkte sind aus meiner Sicht: die Marktöffnung in zwei Schritten, die Referendumsfähigkeit der Vorlage, die kontrollierte Öffnung mit einem starken Regulator und die nationale Netzgesellschaft in Schweizer Hand. Das, scheint mir, ist jener Kompromiss, dem alle zustimmen können. Ich möchte all jene, die versuchen, in der Detailberatung diesen Kompromiss in diesem Bereich - ich sage jetzt einmal - zu verwässern, zusammen mit dem Kommissionspräsidenten davor warnen, mit "Hahnenkämpfen" die ganze Arbeit zu gefährden.
Weniger positiv fällt meine Beurteilung in Bezug auf den zweiten Teil der Vorlage, nämlich den Energieteil, aus. Was ich sehr gut finde, ist die Verbindung der beiden Vorlagen, dass also die Strommarktöffnung klar mit den Energieeffizienzmassnahmen flankiert wird. Diese dürfen aus meiner Sicht noch wesentlich verstärkt werden. Wir haben heute und jetzt die historische Chance, unsere Energiepolitik, mindestens in einem ersten Schritt, zukunftsfähig, ökologisch, effizient und wirtschaftlich auszugestalten.
Man kann nicht eine drohende Energielücke beklagen und im gleichen Atemzug bei wirkungsvollen Massnahmen bezüglich Energieeffizienz - also Stromsparen - und bei Investitionen in einheimische und erneuerbare Energien zögern. Ich gehe davon aus, dass das allerallergrösste Potenzial bei der Energieeffizienz liegt. Das in der Vorlage genannte Sparziel ist aber aus meiner Sicht eher mutlos. Wir haben in der Schweiz ein riesiges ungenutztes Sparpotenzial beim Strom. Verschiedene Fachleute rechnen, dass es etwa vierzig Prozent sind. Die billigste und effizienteste Art und Weise, Kilowattstunden zu bezahlen, ist, sie einzusparen - schlicht und einfach einzusparen. Im Bereich Energieeffizienz bringt die Vorlage aus meiner Sicht also erst den halben Erfolg. Ich werde Ihnen in der Detailberatung noch entsprechende Anträge vorlegen, um dieses Sparziel zu erhöhen.
Zur Einspeisevergütung: Ich habe nicht verstanden, warum die Einspeisevergütung auf das Dreifache des Marktpreises reduziert werden soll. Ich finde, dass das schlicht und einfach falsch ist und einen Investitionsschub bezüglich moderner Technologien behindert, was ich nicht verstehen kann. Hier in diesem Bereich gebe ich Kollegin Leumann Recht. Die erneuerbaren Energien können vermutlich nicht in kurzer Frist - mittel- und langfristig sehe ich das anders - wahnsinnig viel übernehmen. Aber gekoppelt mit Effizienzmassnahmen und verbunden mit einer mittel- und langfristigen Investitionsstrategie ist es selbstverständlich so, dass wir hier einen technologischen Schub auslösen können, der nicht nur ökologisch sinnvoll ist, sondern uns auch Arbeitsplätze und technologische Innovationen in der Schweiz bringt - und das zu einem nun wirklich sehr, sehr geringen Preis. Man rechnet damit, dass die Investitionen etwa 1 bis 2 Prozent des Stromumsatzes ausmachen, also die von der Kommission genannten 270 Millionen Franken kosten.
Das ist jetzt wirklich nicht viel! Einfach zur Erinnerung: In die Atomforschung hat der Bund bis heute 4 Milliarden Franken investiert - 4 Milliarden! Zusätzlich wird die Atomenergie mit Quersubventionen aus den Mischtarifen subventioniert; das darf man nicht vergessen. Die Gretchenfrage bei dieser Technologie lautet längst nicht mehr "Atomenergie - ja oder nein?". Es ist heute schlicht und einfach klar, dass sie zu teuer und wirtschaftlich überholt ist - ganz abgesehen davon, dass wir den immerhin latenten Energiefrieden in der Schweiz nicht ohne Not wieder in einen Kriegszustand umwandeln sollten. Das heisst, wir müssen offensiv in erneuerbare Energien und entsprechende Technologien investieren. Dazu gehören nicht nur Solar- und Windenergie, sondern dazu gehören auch Biomasse und Gäranlagen, wie sie mein

AB 2006 S 833 / BO 2006 E 833
Vorredner angesprochen hat - ich denke übrigens, das sei eine riesige Chance für die Landwirtschaft -, dazu gehört aber auch die Geothermie, wenn sie einmal erfolgreich ist. Das wissen wir heute noch nicht, da muss noch einiges investiert werden, aber wir haben auch viel zu gewinnen. Es geht nicht nur um eine moderne Energiepolitik, die auf die Klimaerwärmung Rücksicht nimmt. Das Bundesamt für Energie hat ausgerechnet, dass die Klimaerwärmung uns in Zukunft etwa 11 bis 15 Milliarden Franken kosten wird; es geht um die Kosten ihrer Auswirkungen wie Stürme, Unwetter usw. Das sind riesige Summen! Warten wir also nicht zu lange, sondern investieren wir einen Bruchteil davon in erneuerbare Energien mit Zukunft; das wird darüber hinaus noch viele Arbeitsplätze schaffen und unserem Land einen technologischen Schub verpassen. Zudem ermöglicht es uns, die Abhängigkeit vom Ausland mindestens im Stromsektor massiv zu reduzieren.
Ich erlaube mir an dieser Stelle - nicht zuletzt, weil ich mit dem Kommissionspräsidenten letzte Woche ein kleines "Pingpong" bezüglich Gewährleistung der Kantonsverfassung von Basel-Stadt hatte - doch noch einen kleinen Hinweis. Ich vertrete einen Kanton, der seit zwanzig Jahren eine moderne und auf Effizienz und erneuerbare Energien ausgerichtete Politik betreibt, und zwar mit beeindruckenden Resultaten. Die Stromzunahme ist deutlich geringer als im schweizerischen Durchschnitt, und dies am Standort Basel-Stadt, der immerhin der Standort internationaler, stromintensiver Industrien ist.
Unser Kanton hat ein Stromnetz, das sich folgendermassen zusammensetzt, und ich meine, das wäre für die Gesamtschweiz auch erreichbar: 85 Prozent aus Wasserkraft - darum beteiligen wir uns ja an mehreren Wasserkraftwerken anderer Kantone -, 2,5 Prozent aus Wärme-Kraft-Koppelung und etwa 1,5 Prozent aus Solar- und Windenergie. Das heisst, etwa 10 Prozent sind aus Fremdenergien, wo wir den Mix nicht kennen, 10 Prozent und nicht mehr. Falls das Geothermieprojekt, das wir im Moment massiv unterstützen, erfolgreich sein wird - wir wissen es natürlich noch nicht -, dann wird das für die ganze Schweiz ein riesiges Potenzial an Energie auslösen.
Kurz und gut, die Vorlage gefällt mir. Sie ist allerdings in einem wichtigen Zukunftsbereich aus meiner Sicht noch sehr zu verbessern. Wir sollten heute die Chance nutzen, in eine moderne Energiepolitik einzusteigen. Ich bitte Sie im Übrigen, den Kompromiss, den die UREK vorlegt, einzuhalten und hier auf Kurs zu bleiben.

Maissen Theo (C, GR): Die Kommission hat in einer umfassenden Arbeit Ordnung in die ursprünglich drei Vorlagen gebracht. Das war nötig und zweckmässig. Es ist nicht einfach, in einer derart technischen und komplexen Materie den Überblick zu gewinnen und für den Durchblick zu sorgen. Ich möchte der UREK meine Anerkennung dafür aussprechen, dass sie es getan hat.
Heute dürfte es unbestritten sein, dass ein so komplexer Markt wie der Strommarkt regulatorische Leitplanken benötigt, wenn er liberalisiert werden soll. Die Stromversorgung ist für unsere hochtechnologisierte Gesellschaft derart lebenswichtig, dass sie nicht ohne klare Vorgaben aus Sicht des öffentlichen Interesses dem freien Markt überlassen werden darf.
Mit der nun zu beratenden Gesetzgebung werden aber nicht bloss die Spielregeln für den künftigen Strommarkt festgelegt; es werden bereits Weichen gestellt für die Art und Weise der künftigen Stromversorgung. Das Bundesamt für Energie, Stromunternehmungen sowie diverse Verbände haben ihre Prognosen im Zusammenhang mit der künftigen Stromversorgung unseres Landes publiziert. Wenn auch noch nicht all diese Arbeiten definitiv abgeschlossen sind, so kann derzeit doch Folgendes festgestellt werden:
1. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sich in unserem Land mit der Abschaltung der ersten Kernkraftwerke und mit dem Auslaufen der Bezugsverträge mit Frankreich eine Versorgungslücke öffnet. Je nach Annahme, die man für die Berechnungen trifft, wird die Schweiz bei einer Gesamtjahresbetrachtung zwischen 2018 und 2030 über zu wenig Strom verfügen. Bei einer saisonal differenzierten Betrachtung verschärft sich die Situation bereits früher drastisch: Je nach Szenario tritt bereits zwischen 2012 und 2020 im Winterhalbjahr eine Versorgungslücke ein. Mit anderen Worten: Es besteht ganz klar Handlungsbedarf. Das sieht man umso deutlicher, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass sich die Realisierung von Kraftwerkprojekten über Jahre, ja Jahrzehnte hinzieht.
2. Die Umweltorganisationen sind der Ansicht, dass die drohende Versorgungslücke mit rigorosen Stromsparvorschriften und einer massiven Förderung der erneuerbaren Energien abgefangen werden könne. Hier sind aber sowohl in politischer als auch in wirtschaftlicher und versorgungstechnischer Hinsicht erhebliche Zweifel angebracht.
Zum einen haben nicht alle Konsumentinnen und Konsumenten das Geld verfügbar, das nötig wäre, um ihre gegenwärtigen Geräte innert Kürze durch stromeffizientere Geräte zu ersetzen. Zum anderen muss man wissen - auch das wurde heute bereits erwähnt -, dass die Ergreifung von energiesparenden Massnahmen im Gebäudebereich, wie der Ersatz von mit fossilen Energien betriebenen Heizungen durch Wärmepumpen oder der Einbau von Komfortlüftungen bei Minergiebauten, einen Anstieg des Strombedarfs zur Folge haben. Schliesslich muss man auch darauf hinweisen, dass für den Transport des in den Offshore-Windparks produzierten Stroms von der Nordseeküste bis in die Schweiz ein gewaltiger Ausbau der Leitungskapazitäten erforderlich wäre, wobei wir ja gar nicht wissen, ob Deutschland diesen Strom überhaupt liefern will und ob Deutschland diesen Strom nicht selber benötigt. Erfahrungen zeigen auch, dass in Deutschland den Leitungsbauvorhaben genauso hartnäckige Widerstände erwachsen wie in der Schweiz. Hier sehen wir einmal mehr: Zwischen Theorie und Realität öffnet sich auch bezüglich der Vorstellungen der Umweltorganisationen eine Lücke. Realistischerweise muss von einer künftigen Stromversorgungslücke ausgegangen werden.
3. Darüber, wie die Versorgungslücke zu schliessen ist, ist in den vergangenen Monaten ein alter ideologischer Kampf wiederaufgeflammt. Die Atomgegner wollen neue Kraftwerke partout verhindern, währenddem die Elektrizitätswirtschaft sämtliche Optionen offenhalten will.
Festzustellen ist also als Folge aus diesen drei Punkten, dass die grosse Diskussion um die künftige Stromversorgung unseres Landes nach Abschluss der Perspektivarbeiten des Bundes sicher noch folgen wird. Erste Weichen für die künftige Stromversorgung werden aber bereits mit dem Stromversorgungsgesetz und der darin integrierten Revision des Energiegesetzes gestellt. Im Zusammenhang mit der künftigen Stromversorgung werden wir uns aber heute wie morgen zuerst eine fundamentale Grundsatzfrage stellen - wir müssen diese Grundsatzfrage auch beantworten -, nämlich die Frage, welches Problem wir höher gewichten: die globale Klimaerwärmung oder die Risiken der Kernenergie.
Wer zum Schluss gelangt, dass die globale Klimaerwärmung das grössere Problem darstellt, wird die Kernenergie nicht partout verhindern helfen, sondern diese Option offenhalten und zusätzliche Massnahmen unterstützen, die den Ausstoss von Treibhausgasen vermindern. Dazu gehört insbesondere eine Förderung der erneuerbaren Energien. Dabei sollen in erster Linie die einheimischen erneuerbaren Energien im Zentrum stehen, wie es mit der vorliegenden Revision des Energiegesetzes und den darin vorgesehenen Förderungsmassnahmen auch beabsichtigt ist. Auch diesbezüglich gilt es aber, Proportionen zu wahren und Prioritäten zu setzen. Ich begrüsse es deshalb als Vertreter eines Wasserschlosskantons ausserordentlich, dass die Kommission zugunsten der einheimischen Wasserkraftnutzung ein deutliches Bekenntnis abgelegt und einen klaren Schwerpunkt gesetzt hat.
Die Wasserkraft ist der wichtigste einheimische Energieträger, und bei ihrer weiteren Nutzung besteht ein erhebliches Potenzial, das es auszuschöpfen gilt. Die Wasserkraft ist erneuerbar, einheimisch, ihre Nutzung ist technologisch ausgereift, die Wasserkraft weist einen hohen Wirkungsgrad

AB 2006 S 834 / BO 2006 E 834
auf, sie ist speicherbar, regulierbar und in weiten Teilen auch konkurrenzfähig; zudem leistet sie mit den Speicherkraftwerken auch einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Hochwasserschutz, ein Effekt, der leider oft vergessen wird. Nicht zuletzt ist festzustellen, dass die Wasserkraft auch regionalwirtschaftlich einen Wirtschaftsfaktor von enormer Bedeutung darstellt. Mit anderen Worten: Die Wasserkraft weist im Vergleich zu anderen erneuerbaren Produktionsformen unbestreitbare Vorzüge auf. Sie ist eine Technologie, die nicht oder nur in Teilen Förderungsbeiträge benötigt. Weiter verfügt sie in der Schweiz über ein Ausbaupotenzial, welches dasjenige anderer Technologien übersteigt und mit dem überdies auch noch qualitativ höherwertige Elektrizität produziert werden kann, ein Potenzial zudem, das im Zusammenhang mit dem Ausbau bestehender und dem Bau neuer Kraftwerke auch relativ rasch ausschöpfbar wäre, weil entsprechende Projektideen vorhanden sind. Was deshalb dringend nottut, sind Rahmenbedingungen, die eine zeitgerechte Ausschöpfung dieses Potenzials ermöglichen. Hier gilt es, heute und morgen klare Zeichen zu setzen. Mit dem klaren Bekenntnis zur Wasserkraft hat die Kommission einen ersten richtigen und wichtigen Schritt in diese Richtung getan; weitere müssen folgen.
Dazu darf ich zum Abschluss doch noch eine Feststellung bezüglich der Abgeltung der Wasserkraft machen: Wir wissen, dass heute der Ertrag aus den Wasserzinsen gesamtschweizerisch jährlich rund eine halbe Milliarde Franken beträgt. Der Marktwert heute wird aber viermal höher geschätzt, nämlich auf zwei Milliarden Franken. Ich denke, dass auch die Anpassung der Abgeltung ein weiterer Schritt sein wird, um die Wasserkraft entsprechend zu fördern, die Potenziale auszunützen, damit dieser Schritt in die richtige Richtung auch Realität wird.
Ich bin für Eintreten.

Bonhôte Pierre (S, NE): Je suis le premier à m'exprimer ici et apparemment aussi le seul qui avait combattu en 2002 la loi sur le marché de l'électricité. Et à ce titre, je dirai que la loi qui nous est proposée aujourd'hui est un peu une loi des illusions perdues. Illusions perdues de ceux qui, aveuglés par des présupposés idéologiques, étaient persuadés que la libéralisation entraînerait une baisse des prix de l'électricité, alors que c'est partout le contraire qui a été observé et qu'aujourd'hui l'Etat doit à nouveau prévoir d'intervenir pour éviter la flambée des prix et la pénurie d'électricité. Illusions perdues aussi pour ceux qui, prenant un peu leurs désirs pour des réalités, étaient certains que la libéralisation du marché de l'électricité tuerait l'énergie nucléaire, parce que les consommateurs vertueux refuseraient d'acheter de l'électricité d'origine atomique. Cela ne s'est malheureusement vu nulle part: pour une large majorité des consommateurs, rien ne ressemble plus à un électron qu'un autre électron, et seule une petite minorité acquiert du courant labellisé. C'est dès lors à nouveau ici aussi par le biais de mesures collectives que nous devons prévoir de développer des énergies renouvelables en proposant des tarifs de reprise au prix coûtant.
Depuis le refus de la loi sur le marché de l'électricité en 2002, l'état d'esprit et les préoccupations ont complètement changé. De l'obsession des prix bas qui régnait à cette époque, on est passé aujourd'hui à la crainte pour la sécurité d'approvisionnement. De la confiance absolue dans le marché, on est passé à un retour à la demande d'une intervention de l'Etat. Pour notre pays, la loi qui nous est proposée aujourd'hui en est le reflet, mais dans l'Union européenne aussi, cette tendance est bien marquée. Ainsi, la directive 2004/85/CE sur la sécurité d'approvisionnement est l'occasion pour l'Union européenne de reconnaître pour la première fois que les lois du marché ne fonctionnent pas correctement dans le domaine de l'électricité, en particulier lorsqu'il s'agit de promouvoir l'investissement.
Cette vision est encore renforcée dans la directive européenne 2005/89/CE du 18 janvier 2006 concernant les mesures visant à garantir la sécurité de l'approvisionnement en électricité et les investissements dans les infrastructures. Cette directive précise à son article 5 que "les Etats membres prennent les mesures appropriées pour maintenir l'équilibre entre la demande d'électricité et la capacité de production disponible". A son article 6, la directive demande encore que "les Etats membres établissent un cadre réglementaire destiné à: a) envoyer des signaux en faveur de l'investissement, afin qu'aussi bien les gestionnaires de réseaux de transport que les gestionnaires de réseaux de distribution développent leurs réseaux pour satisfaire la demande prévisible du marché". Il s'agit là d'un aveu clair: le marché n'assure pas un approvisionnement en énergie sûr et suffisant. Ce que le marché a assuré, par contre, c'est une inflation législative et réglementaire nécessaire pour corriger ses dysfonctionnements.
Jadis, nous disposions d'un approvisionnement en électricité sûr et performant. Il se basait sur les lois de la physique, sur le bon sens et sur l'investissement à long terme, et par ailleurs sur une réglementation minimale. Aujourd'hui, en Europe, comme dans les autres pays industrialisés, l'approvisionnement est guidé par des théories économiques et les consultants financiers ont pris le pas sur les ingénieurs. La sécurité d'approvisionnement est aujourd'hui en danger et il faut construire de grands échafaudages réglementaires pour faire tenir le marché debout.
Pourquoi cet échec de la libéralisation? A mon sens, il y a à cela une raison bien simple: elle est de nature économique. Pour que le mécanisme de la concurrence conduise à un progrès, il faut que le consommateur puisse faire le choix du meilleur rapport qualité/prix. Pour cela, il faut que le consommateur dispose de l'information nécessaire aussi bien sur la qualité que sur le prix. Dans ces cas-là, nous avons affaire à un marché performant; ce principe fonctionne dans les domaines du marché de l'alimentation, de l'automobile, de l'habillement, du divertissement et j'en passe. Dans tous ces domaines, le consommateur peut comparer le prix et la qualité et faire le choix du meilleur rapport qualité/prix.
Cela n'est pas possible dans le domaine du marché de l'électricité. Pour quelle raison? Parce que dans ce domaine-là, le consommateur ne peut porter son choix que sur le prix seul. Seul le prix est lié au fournisseur, tandis que la qualité est une propriété collective du réseau, une propriété assurée par l'ensemble des producteurs. Cela fait que la concurrence qui, dans ce domaine, porte sur le prix seul, conduit à une baisse de la qualité. En effet, on décourage l'investissement, car celui qui investit perd: il contribue à la qualité globale, mais ne reçoit pas de rétribution en termes de prix.
Par contre, celui qui laisse la pénurie s'installer gagne puisqu'il engendre une hausse des prix de l'électricité. Dès lors, il faut réglementer à tour de bras pour éviter la catastrophe. C'est exactement ce qui s'est passé en Californie et dans d'autres Etats américains. C'est aussi ce qui se passe, certes d'une manière plus lente, en Europe où il n'existe pas encore un seul marché, loin de là, mais une juxtaposition de marchés nationaux peu interconnectés. Depuis que la libéralisation a été mise en place dans l'Union européenne, que constate-t-on? Les investissements sont en chute libre, les prix sont à la hausse et les marges de sécurité sont à la baisse.
Dans son édition 2005, l'"Observatoire européen des marchés de l'énergie", réalisé par l'entreprise Capgemini - qui est à mon avis une référence de premier plan en matière de marchés de l'électricité en Europe -, précise ceci: "Durant la période couverte par cette étude" - de 2004 au printemps 2005 - "nous avons observé que les prix de l'énergie élevés, une diminution des marges de réserve de production, de faibles progrès dans l'interconnexion et plus généralement des investissements insuffisants dans les infrastructures conduisent à une situation où la sécurité d'approvisionnement peut être menacée." Plus loin, on lit encore: "Les grandes entreprises électriques ont continué à réduire leurs investissements, qui ont chuté régulièrement depuis dix ans, de 10,3 pour cent du chiffre d'affaires en 1998 à 5,5 pour cent en 2004." Des investissements réduits de moitié en dix ans! Le rapport fait encore état de l'inquiétude des autorités de régulation face à la concentration en cours sur le marché

AB 2006 S 835 / BO 2006 E 835
de l'électricité, qui conduit à ce que ce marché soit en mains de quelques gros opérateurs qui finiront par restreindre fortement la concurrence.
Face à ce tableau inquiétant, la commission a fait preuve d'une certaine sagesse. En validant le modèle de l'approvisionnement garanti, dont je suis certain qu'il est promis à un grand succès, en prévoyant par ailleurs l'ouverture en deux étapes, assortie du référendum intermédiaire, et avec la proposition d'établir une société nationale d'exploitation du réseau, un pas important a été franchi en matière de sécurité d'approvisionnement et de transparence.
En matière d'électricité, il est vrai que la Suisse n'est véritablement pas un pays comme les autres. C'est certainement le pays le plus européen d'Europe, puisque c'est un de ceux qui possèdent les taux d'interconnexion les plus élevés. On peut importer en Suisse à travers les frontières plus de 50 pour cent de la consommation d'électricité. Autant dire que notre pays présente un intérêt stratégique de premier ordre. Si on avait ouvert le marché la fleur au fusil, comme cela était prévu en 2002, nous aurions certainement pris des risques qu'aucun autre grand pays européen n'a pris, puisque dans ces autres pays les capacités d'interconnexion sont situées entre 5 et 15 pour cent; ils sont donc beaucoup moins exposés au marché que nous.
Avec les dispositions qui nous sont proposées dans le cadre du projet de loi dont nous débattons, nous avons affaire autant à une loi de libéralisation mesurée qu'à une loi de reréglementation qui notamment dote l'Etat d'instruments de contrôle nécessaires dans ce secteur stratégique. Ainsi, c'est une loi à laquelle même l'opposant déterminé que je suis à la libéralisation du marché de l'électricité peut adhérer, pour autant toutefois que l'équilibre trouvé par la commission ne soit pas altéré par la suite des débats.
La révision de la loi sur l'énergie qui nous est proposée par la même occasion permettra un progrès en matière d'exploitation des énergies renouvelables, en premier lieu de l'énergie hydraulique dont la contribution supplémentaire à notre approvisionnement peut certainement encore être relativement importante. Ce potentiel devra être exploité. Toutefois, il ne devra évidemment pas l'être en asséchant complètement les cours d'eau. Les débits de restitution aujourd'hui déjà sont trop faibles. Et si l'énergie hydraulique veut conserver son statut de "reine des énergies renouvelables" - termes utilisés par notre collègue Brändli - et bénéficier d'un large soutien, il faudra que la reine respecte les cours d'eau.
Pour ce qui est des autres énergies renouvelables, il serait bien regrettable que notre pays se prive de prendre part à l'essor de certaines d'entre elles, en particulier de l'énergie photovoltaïque, et se singularise ainsi en Europe en fixant des plafonds arbitraires pour les tarifs de reprise de l'électricité. J'aurai l'occasion d'y revenir dans le cadre du développement des propositions de minorité.
En termes d'économies d'énergie, je suis d'avis qu'il convient de franchir encore quelques pas de plus vu l'urgence de la situation, en prévoyant notamment l'interdiction en principe du chauffage électrique, en limitant la consommation des appareils en mode veille à un watt, ce que j'aurai l'occasion de développer tout à l'heure.
Sur le fond, si je considère que cette loi est satisfaisante parce qu'équilibrée, j'ai toutefois pu constater qu'elle souffrait de quelques problèmes rédactionnels qui m'ont conduit à déposer un certain nombre de propositions. Une partie de celles-ci portent sur la version française uniquement et une autre sur les versions française et allemande. Je ne développerai pas ces propositions. Il me semble qu'elles pourraient être renvoyées à la commission du Conseil national ou à la Commission de rédaction. Nous verrons ce qu'en pense le rapporteur. Il s'agira en particulier de vérifier si les bons termes sont utilisés partout. La commission de notre conseil a notamment introduit cette notion de "société nationale d'exploitation du réseau" (projet 2, art. 18ss.), mais il semble qu'à certains endroits de la loi les corrections nécessaires n'aient pas été faites.
En conclusion, je dirai donc que la loi sur l'approvisionnement en électricité qui nous est soumise est essentielle, dans la mesure où elle réglemente le plus important des services publics, celui sans lequel rien ne fonctionne. Assurer la pérennité et le contrôle de ce service public est une responsabilité majeure que nous avons envers nos concitoyens et envers les générations futures. J'aurais certes préféré que l'on en reste au modèle d'organisation de l'approvisionnement qui, durant plus d'un siècle, a fait ses preuves - sinon des miracles - en termes de sécurité et d'efficacité. Mais, vu le contexte international, vu aussi le contexte juridique dans lequel nous sommes, j'admets que la loi qui nous est soumise, malgré l'ouverture partielle et progressive du marché qu'elle propose, devrait permettre de garantir la sécurité et l'efficacité de notre approvisionnement.
J'entrerai donc en matière.

Briner Peter (RL, SH): Das Stromversorgungsgesetz ist nach den intensiven Beratungen in der ständerätlichen Kommission wohl eine austarierte Vorlage und findet breite Unterstützung, auch wenn es Teile der Wirtschaft nicht gänzlich zu überzeugen vermag.
Ich bin zwar Mitglied des Verwaltungsrates der Kraftwerke Hinterrhein AG in Thusis - das ist ganz nahe von hier -, behaupte von mir aber nicht, dass ich quasi die Edisonsche Erleuchtung zu allen und den letzten Facetten der anspruchsvollen Stromversorgungsfrage für mich in Anspruch nehmen könnte. Mein Anliegen hat denn auch nichts mit dieser Interessenbindung zu tun. Es geht mir vielmehr um die Zukunft des energieeffizienten Konzepts, des Energie-Contracting. Das ist ein Thema, das bis jetzt nicht zur Sprache gekommen ist.
Ich nenne ein Beispiel: Unser Kantonsspital wird durch eine Energie-Contracting-Firma mit Strom, Wärme und Heissdampf versorgt. Sie versorgt auch unsere Kantonsschule. Es besteht jetzt die Befürchtung, dass bereits abgeschlossene Energieversorgungsverträge hinfällig oder nur noch altrechtlich geduldet und neue Verträge verunmöglicht werden, weil Nebenbetriebe und zum Beispiel Abwartswohnungen für den liberalisierten Markt die notwendige Abnahmekapazität nicht haben und wegen Ausschluss des Marktes auch die Spitzenstromversorgung durch dieses Gesetz gefährdet wird.
Es ist fast wie beim Milchpreis. Dem Kunden wird ein einheitlicher Strompreis angeboten. Der Strompreis ist dabei unabhängig von Angebot und Nachfrage. Im europäischen Markt wird der Strompreis jedoch - vierundzwanzig Stunden im Voraus - stündlich, neu sogar viertelstündlich bestimmt und angeboten. Es müsste sichergestellt werden, dass Kunden, die diese Berechnungsart wünschen, sie auch erhalten. Die Behauptung, das gehe aus technischen Gründen nicht, ist für mich unhaltbar. Denkbar wäre ein neuer Buchstabe e in Artikel 8 Absatz 1.
2. Stromproduktionsanlagen auf der Basis von erneuerbarer Energie erhalten garantierte Produktionspreise. Dadurch wird völlig am Markt vorbei produziert. Wer liefert und garantiert den Strom für all die neuen Wärmepumpenanlagen in einer Winternacht bei minus 10 Grad Celsius? Unsere Biomasseprojekte, z. B. in Schaffhausen, können wir auch ohne garantierte Strompreise umsetzen, wenn wir zu Spitzenzeiten den Marktpreis erhalten. Damit wird "die Produktion im richtigen Moment" interessant, und "der Konsum im falschen Moment" uninteressant, was zusammen die kritischen Situationen auf marktwirtschaftlichem Weg verhindern würde. Das Gesetz andererseits geht auf die bestehende grosse Gefahr eines Strom-Black-outs, beispielsweise bei extremen Winterstromspitzen, verbunden mit Ausfällen von Produktions- und Transportanlagen, nicht ein.
Es geht mir mit diesen Beispielen darum, zu verhindern, dass unter dem Titel, unter der Zielsetzung von Ökologie, von KMU-Schutz und von Versorgungssicherheit nicht just das Gegenteil eintritt. Endverbraucher, auch mit weniger als den 100 Megawattstunden, sollten andere Tarifformen mit privatwirtschaftlichen Firmen vereinbaren können, sofern diese die Versorgungssicherheit verbessern und die übrigen Endverbraucher dadurch nicht diskriminiert werden. Ich wäre dankbar, wenn man diese Punkte in der

AB 2006 S 836 / BO 2006 E 836
Bereinigungsphase - entweder in der Kommission oder im Nationalrat - nochmals überprüfen könnte.

Lauri Hans (V, BE): Meine Interessenvertretung ist dem Rat bekannt: Ich bin Verwaltungsrat und Vizepräsident der Bernischen Kraftwerke (BKW FMB Energie AG). Frau Kollegin Fetz, ich möchte an Ihr Votum anknüpfen und Ihnen als einer, der ganz konkret mitverantwortlich ist für die Versorgung von rund einer Million Menschen und der dazugehörigen Wirtschaft, entgegnen: Physik und die Naturwissenschaften generell lassen sich nicht vorab durch Hoffnungen ersetzen.
Kollege Inderkum, Kollege Pfisterer und andere haben darauf hingewiesen: Die beantragte Revision bringt wohl zahlreiche Verbesserungen, sie bringt uns einen wichtigen politischen Schritt weiter. Hinsichtlich Versorgungssicherheit aus Produktionssicht bringt sie allerdings wenig, sehr wenig. Frau Fetz, Sie provozieren mich zu folgender Bemerkung: Es wäre für unsere Gesellschaft und Wirtschaft verheerend, wenn wir in zu grossem Vertrauen auf eine grosse Ernte bei den neuen erneuerbaren Energien den Zeitpunkt verpassen würden, in neue grosstechnologische Anlagen - ich brauche diesen Begriff ganz bewusst - zu investieren. Ich muss in diesem Zusammenhang auf den bisher kaum erwähnten Zeitfaktor hinweisen. Wollen wir in fünfzehn oder zwanzig Jahren produktionsseitig für die Lücke bereit sein, auf die unter anderen auch Herr Maissen hingewiesen hat, so müssen wir in den nächsten Jahren - nicht in zehn Jahren, in den nächsten Jahren - produktionsseitig erste, ganz konkrete Schritte unternehmen. Machen wir uns zu viele Hoffnungen auf den Ertrag der erneuerbaren Energien, wie Sie, Frau Fetz, das aus meiner Sicht getan haben, so erschweren wir uns letztlich diese Entwicklung in ausgesprochen hohem Masse.
Ich spreche hier nicht aus der Theorie, sondern ich spreche aus der Sicht einer Unternehmung, die bei der Erneuerung des Kraftwerkparks in der Zukunft teilweise mit unglaublichen Schwierigkeiten konfrontiert wird; Schwierigkeiten, die teilweise auch dazu führen, dass man sich ganz konkret überlegt, bei den nächsten Schritten vorab einmal im Ausland und nicht mehr in der Schweiz zu investieren. Was das längerfristig bedeuten kann, müssen wir uns an diesem heutigen Tag auch vergegenwärtigen, auch wenn ich weiss, dass die Produktionssicherheit nicht in erster Linie ein Anliegen dieses Gesetzes ist; das ist mir bekannt.
Damit komme ich zu einem weiteren Punkt: Nach all dem, was heute Morgen gesagt wurde, möchte ich nur einen Aspekt noch einmal herausgreifen und an ihm aufzeigen, wie schwierig, ja teilweise widersprüchlich und sachlich kaum begründet Politik und nicht zuletzt auch Energiepolitik in der Schweiz sein kann. Unsere Kommission schlägt uns in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und dem Nationalrat eine zweistufige Strommarktöffnung vor. In einer ersten Phase können Konsumenten mit einem Jahresverbrauch von über 100 Megawattstunden ihren Stromlieferanten frei wählen; nach fünf Jahren soll auch für alle übrigen der Strommarkt geöffnet werden.
Allerdings beantragt uns nun die UREK, dass die zweite Marktöffnungsetappe - wie gehört - dem fakultativen Referendum unterstehe. Dies ist an sich eine schlechte Lösung, da sie - gewisse Vorredner haben darauf hingewiesen - das Schweizer Gewerbe benachteiligt; und da sprechen wir immerhin von einem Drittel des Stromkonsums. Bei einem erfolgreichen Referendum gegen die zweite Marktöffnungsetappe würde die Teilmarktöffnung zum Dauerzustand, was die Kunden mit einem Jahresverbrauch von unter 100 Megawattstunden klar benachteiligen würde. Unsere KMU und unser Gewerbe könnten in dieser Situation weiterhin nicht vom freien Strommarkt profitieren. Noch schlimmer: Es besteht bei der Teilmarktöffnung die Gefahr, dass der fehlende Wettbewerb Quersubventionen und verzerrte Preise zugunsten der Kunden mit freiem Marktzugang begünstigen würde. Die Zeche für ein erfolgreiches fakultatives Referendum würden also die kleinen KMU-Betriebe bezahlen. Das fakultative Referendum wird mit der Notwendigkeit des Entgegenkommens gegenüber den Befürwortern des Neins zum Elektrizitätsmarktgesetz begründet. Allerdings ist hier anzumerken, dass mit dem "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung" (WAS) - wie uns das der Kommissionspräsident zu Beginn der Sitzung erläutert hat - bereits ein wirksames Instrument besteht, das den Bedenken der Bevölkerung bezüglich der Versorgungssicherheit gebührend Rechnung trägt. Mit diesem Modell, dem WAS-Modell, können die Haushalte und die kleinen KMU-Betriebe mit einem Jahresverbrauch von unter 100 Megawattstunden wählen, ob sie am Markt teilnehmen oder sich wie bisher vom lokalen Elektrizitätswerk versorgen lassen wollen.
Für eine Unterstellung der zweiten Marktöffnungsetappe unter das fakultative Referendum besteht also an sich und aus einer realistischen Sicht keine Notwendigkeit. Schliesslich ist der EU-Strommarkt seit Juli 2004 für alle Geschäftskunden und spätestens am 1. Juli 2007 für alle Haushalte geöffnet. Mit der Unterstellung unter das fakultative Referendum verweigern wir demnach den Schweizer KMU-Betrieben die gleich langen Spiesse gegenüber ihren Konkurrenten aus dem EU-Raum. Ein Stromabkommen wird schwieriger abzuschliessen sein, wenn unsere Gesetzgebung in diesem wichtigen Punkt nicht EU-kompatibel ist.
Alles in allem eine in diesem Punkt sehr unbefriedigende Situation, sofern man bereit ist, in die Einzelheiten der Vorlage zu gehen. Die Begründung ist klar: Das "Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung" kann den wesentlichen Teil des angesprochenen Problems an sich lösen.
Nun bin ich selbstverständlich Realist genug anzuerkennen, dass uns kein anderer Weg übrigbleibt; das ist ganz selbstverständlich. Aber auf diese Widersprüchlichkeiten in der Eintretensdebatte hinzuweisen, das war, glaube ich, trotzdem am Platz.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Diese für den Ständerat aussergewöhnlich lange und intensive Eintretensdebatte zeigt mir, dass uns die Energiefragen in Zukunft wohl sehr viel mehr beschäftigten werden, als das bisher der Fall war. Das ist einerseits auf unsere Abhängigkeit vom Öl zurückzuführen, auch auf unsere Abhängigkeit vom Gas und damit auf unsere Abhängigkeit von der Weltpolitik überhaupt. Das führt indirekt teilweise auch zu einer Abhängigkeit von der Europäischen Union. In dieser Situation wird die Frage des Stroms sicher sehr viel entscheidender sein, als sie es bisher war. Die Fragen des CO2-Ausstosses, der Kernenergieabfälle usw. sind Themata, die uns als solche ja schon sehr ausserordentlich beschäftigen.
Auch beim Strom zeigt es sich, dass wir in eine gewisse Abhängigkeit geraten können. Die Energielücke, von der wir alle sprechen, die sich im Jahre 2020 auftun wird, ist auch eine Energielücke hinsichtlich des Stroms. Erste Anzeichen zeigen sich schon jetzt, nämlich dass wir im Winter einen Importüberschuss haben. Wir sind in einer ausserordentlichen Art und Weise mit unseren Nachbarländern vernetzt. Wir müssen daher diesen Austausch des Stroms regeln, damit jederzeit die notwendige Flexibilität ermöglicht ist. In diesem Zusammenhang ist die ganze Vorlage nicht nur auf die Flexibilität der Grundversorgung ausgerichtet, sondern auch auf die Effizienz und auf erneuerbare Energien, die zu regeln sind.
Einen ersten Versuch haben wir mit dem Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) unternommen; eine Kumulation von Ängsten in verschiedenen politischen Kreisen hat zu dessen Scheitern geführt. Hier sehe ich nun demokratiepolitisch durchaus eine Ähnlichkeit mit dem Infrastrukturfonds, bei dem sich eine Einigung abzuzeichnen scheint. Auch dort war es so, dass sich nach einem Scherbenhaufen sämtliche Parteien, Verbände, Interessengruppen zusammengerauft haben, um eine Vorlage, die austariert ist, zu schaffen, die dann einem allfälligen Referendum standhalten könnte, ja, ein Referendum vermeiden würde. Das ist bei dieser Vorlage eigentlich genau gleich gemacht worden. Hier liegt der Scherbenhaufen EMG zugrunde. Es ist leider so, dass die Menschen oft zunächst einmal einen Scherbenhaufen produzieren müssen, um sich nachher wieder zu finden; in der

AB 2006 S 837 / BO 2006 E 837
Verkehrspolitik, in der Energiepolitik und leider auch in sehr viel grösseren Dimensionen, wenn Sie auf die Weltkarte blicken.
Das Bemühen um eine austarierte Vorlage hat auch die Arbeit Ihrer Kommission geprägt. Ihre Kommission hat sogar in einigen Fragen eine richtiggehende neue Vernehmlassung durchgeführt und sich nachher mit einer Gründlichkeit, die nun wirklich selten ist, diesen zum Teil auch technisch sehr, sehr schwierigen Problemen genähert. Ich möchte Ihnen für diese Arbeit, die Sie da geleistet haben, wirklich von ganzem Herzen danken. Ich möchte Ihnen auch dafür danken, dass Sie ein politisches Anliegen des Bundesrates berücksichtigt haben, das mir unter dem Aspekt der Referendumstauglichkeit eben wichtig zu sein scheint: nämlich dass Sie die beiden Vorlagen Stromversorgung und Energiegesetz wieder zusammenfügen. Es besteht in der Tat ein innerer Zusammenhang. Es ist nicht nur so, dass wir Ihnen diese Zusammenfügung vorgeschlagen haben, damit ein Referendum gewissermassen verunmöglicht ist, sondern es gibt einen inneren Zusammenhang. Deswegen haben wir vorgeschlagen, dass das in einer einzigen Vorlage behandelt wird. Es dient damit auch der Referendumstauglichkeit. Das haben Sie im Gegensatz zum Nationalrat wieder gemacht, dafür bin ich Ihnen sehr dankbar.
Alle anderen Fragen werden nachher in der Detailberatung wieder kommen; Ihr Präsident hat sie in seiner Präsentation der Vorlage vollumfänglich dargelegt. Ich möchte für diese Darlegung danken, kann mich ihr vollumfänglich anschliessen und bin froh, dass Sie eintreten werden.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition


2. Stromversorgungsgesetz
2. Loi sur l'approvisionnement en électricité

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Es liegt eine korrigierte Fassung der französischen Fahne vor.

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule; art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 3
Antrag der Kommission
Titel
Kooperation und Subsidiarität
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3
Proposition de la commission
Titre
Coopération et subsidiarité
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Hier ist die Reihenfolge in der Sachüberschrift einfach der Reihenfolge der Absätze angepasst worden. Mehr ist nicht dahinter.

Angenommen - Adopté

Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
abis. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen ....
....
e. .... die Netzgesellschaft verantwortlich ....
....
i. Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
....
abis. consommateurs finaux: clients achetant de l'électricité pour leurs besoins propres. Cette définition ....
....
e. .... incombe à la société nationale d'exploitation du réseau. Ce secteur ....
....
i. Biffer
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Zu Absatz 1 Buchstabe abis: Den Endverbraucher haben wir etwas anders definiert als der Nationalrat. Der Nationalrat definiert ihn als "natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für den Eigenverbrauch bezieht". Nun gibt es auch andere Bezüger, nämlich Personengesamtheiten, welche weder juristische noch natürliche Personen sind, aber auch Energie beziehen. Wir fassen sie alle unjuristisch unter dem Begriff "Kunden" zusammen und decken damit alles ab.
Zu Absatz 1 Buchstabe e: Hier komme ich auf etwas zurück, was Herr Bonhôte bereits gesagt hat. Bei der Regelzone ersetzen wir den Begriff des Übertragungsnetzbetreibers durch den Begriff der nationalen Netzgesellschaft. Der Entscheid ist dann in Artikel 18 zu treffen.
Hier aber eine Bemerkung: Es muss, wenn Sie den Begriff der nationalen Netzgesellschaft annehmen, dieser Begriff durch das ganze Gesetz durchgezogen werden. Das müsste dann die Redaktionskommission sicherstellen.
Zu Absatz 1 Buchstabe i: Der "feste Endverbraucher" ist ein Begriff, den wir nur im Rahmen der ersten Phase der Strommarktöffnung benutzen. In der zweiten Phase gibt es den "festen Endverbraucher" nicht mehr. In der zweiten Phase sprechen wir von "Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden". Alle Bestimmungen, die nur während der fünf Jahre dauernden Marktöffnungsphase gelten, haben wir in Artikel 6 untergebracht, der fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufgehoben werden soll. Wir haben daher die Definition des "festen Endverbrauchers" nach Artikel 6 verlegt und müssen ihn hier daher streichen.
Ich bitte Sie um Zustimmung.

Angenommen - Adopté

Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
.... innerhalb der Bauzone sowie .... anzuschliessen. (Rest streichen)
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
.... ausserhalb der Bauzone sowie über deren ....
Abs. 5
Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer

AB 2006 S 838 / BO 2006 E 838
bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.

Antrag Bonhôte
Abs. 1, 2, 5
....Betreiber der Verteilnetze ....

Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
.... les producteurs d'électricité. (Biffer le reste)
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
.... en dehors de la zone à bâtir ainsi que ....
Al. 5
Le Conseil fédéral fixe des règles transparentes et non discriminatoires pour l'attribution des consommateurs finaux à un niveau de tension donné. Il peut fixer des règles correspondantes pour les producteurs d'électricité et les exploitants de réseau. Il peut, en cas de changement de raccordements, contraindre les consommateurs finaux et les exploitants de réseau à assumer leur part des coûts de capital d'installations qui ne sont plus que partiellement, voire plus du tout utilisées, et à compenser la diminution des rétributions versées pour l'utilisation du réseau.

Proposition Bonhôte
Al. 1, 2, 5
.... gestionnaires du réseau de distribution ....

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Es liegt eine korrigierte Fassung der Anträge Bonhôte vor.

Abs. 1 - Al. 1

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Hier habe ich im Namen der Kommission noch eine Bemerkung zu machen: Artikel 5 erteilt den Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass es keine Gebiete in der Schweiz gibt, in denen kein Netzbetreiber tätig ist. Es soll keine unversorgten Gebiete in der Schweiz geben. Die Kantone haben die Aufgabe, allenfalls nichtbesetzte Gebiete Netzbetreibern zuzuweisen. Durch diesen Artikel aber nicht gedeckt wäre die Auffassung, ein Kanton könne gestützt auf diesen Artikel verschiedene Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusammenlegen oder z. B. ein ganzes Gebiet einem Netzbetreiber entziehen. Die Walliser Regierung hätte z. B. gestützt auf diesen Artikel 5 Absatz 1 nicht die Kompetenz, der BKW das ganze Lötschental zu entziehen - das soll doch gesagt sein.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la commission/Bonhôte

Abs. 2 - Al. 2

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Darf ich Folgendes vorausschicken: Ich gehe davon aus, dass Herr Bonhôte seinen Antrag zu Artikel 5 - er betrifft nur den französischen Text - in dem Sinne zurückzieht, dass die Redaktionskommission diese Bemerkungen aufzunehmen und zu bereinigen hat.
Zu Absatz 2: Der Begriff des Siedlungsgebietes ist uns zu unbestimmt erschienen, und er hätte unter Umständen eine sehr weitgehende Anschlusspflicht zulasten der Netzbetreiber zur Folge gehabt. Mit dem Begriff der Bauzone haben wir einerseits Rechtssicherheit geschaffen und andererseits auch die Anschlusspflicht auf einen akzeptablen räumlichen Umfang beschränkt.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich werde es während der ganzen künftigen Beratungen so machen, dass ich nicht auf einer Abstimmung beharre, wenn der Bundesrat anderer Meinung ist, ausser es käme ein entsprechender Antrag von Ihnen. Ich möchte nur anhand dieses Artikels sagen: Ich behalte mir vor, im Nationalrat auf die bundesrätliche Fassung zurückzukommen. Wir haben ganz bewusst das "Siedlungsgebiet" und nicht die "Bauzone" in den Artikel genommen, aber wir können ja hier auch nicht eine Kommissionssitzung machen.

Stadler Hansruedi (C, UR): Ich habe eine Bemerkung zu den Anträgen Bonhôte. Ich denke, es war bei diesen Anträgen die Absicht, dass diese korrigierten Fassungen, die redaktionelle Anpassung der französischen Fassung, heute in die Vorlage Eingang finden, damit eine so redaktionell bereinigte französische Fassung dann dem Nationalrat zur Diskussion vorgelegt werden kann.
Ich schlage deshalb vor, dass diese Anträge in den französischen Text aufgenommen werden und so eine bereinigte Vorlage im Nationalrat diskutiert werden kann.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Kommissionspräsident und der Rat sind so einverstanden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la commission/Bonhôte

Abs. 3 - Al. 3
Angenommen - Adopté

Abs. 4 - Al. 4

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Hier gilt das Gleiche wie bei Absatz 2.

Angenommen - Adopté

Abs. 5 - Al. 5

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: In Absatz 5 geht es darum, dass im neuen Regime Regeln bestehen müssen, welche die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Spannungsebene festlegen.
Im Gegensatz zum Nationalrat sind wir mit dem Bundesrat der Auffassung, dass es Sache des Bundesrates ist, diese allgemein abstrakten Regeln zu erlassen; wogegen es dann Sache der Elcom sein wird, die Anwendung solcher Regelungen durchzusetzen. Im Gegensatz zum Bundesrat, der für sich nur eine Kompetenz, aber nicht eine Verpflichtung wollte, solche Regeln aufzustellen, differenzieren wir.
Hinsichtlich der Endverbraucher muss der Bundesrat selbst solche Regeln aufstellen, hinsichtlich der Elektrizitätserzeuger und der Netzbetreiber kann er es tun, muss es aber nicht. Diese Differenzierung rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Marktkenntnis und Marktgewandtheit der verschiedenen Kategorien von Strombezügern.
Neu ist der letzte Satz von Absatz 5: Wechselt ein Strombezüger den Lieferanten, indem er seinen Anschluss physisch vom alten Netz abhängt und einem neuen Netz anhängt, oder wechselt er bei einem gleichen Netzbetreiber physisch den Anschluss von einer tieferen Spannungsebene auf eine höhere Spannungsebene, so hat dies für den Stromlieferanten bzw. für die übrigen Bezüger des zurückgelassenen Netzes bzw. der zurückgelassenen Spannungsebene unter Umständen erhebliche finanzielle Konsequenzen, wenn hier keine Ausgleichsregel eingefügt wird. Der physische Wechsel eines Anschlusses hin zu einem anderen Lieferanten kann dazu führen, dass eine Leitung eine erhebliche Mindernutzung erfährt, getätigte Investitionen nutzlos geworden sind. Hier ist es unter Umständen angemessen, wenn der

AB 2006 S 839 / BO 2006 E 839
ausscheidende Verbraucher dem alten Netzbetreiber und damit der ganzen Solidargemeinschaft der entsprechenden Netzbetreiber eine Entschädigung entrichtet. Der physische Wechsel der Spannungsebene von einer tieferen auf eine höhere Ebene mit gleichzeitiger Heruntertransformierung mindert den Nutzungsertrag einer bestimmten Ebene. Dies kann dazu führen, dass die verbleibenden Kunden eine Erhöhung der Netznutzungsgebühren in Kauf zu nehmen haben, und unter Umständen soll auch dies ausgeglichen werden können. Das ist eine typische Solidarbestimmung, die aufgrund der neuen Freiheit in der Wahl des Netzzugangs notwendig geworden ist.
Wir empfehlen Ihnen, diesen Absatz 5 in der Fassung der Kommission anzunehmen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la commission/Bonhôte

Art. 6
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Unternehmen, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden pro Verbrauchsstätte. Diese festen Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang gemäss Artikel 13 Absatz 1.

Antrag Bonhôte
Abs. 1
.... den festen Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten ....

Antrag Slongo
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Eventualantrag Slongo
Abs. 5
.... von weniger als 50 Megawattstunden pro ....

Art. 6
Proposition de la commission
Al. 1
Les gestionnaires d'un réseau de distribution prennent les mesures requises pour pouvoir fournir en tout temps aux consommateurs captifs de leur zone de desserte et aux établissements qui ne font pas usage de leur droit d'accès au réseau la quantité d'électricité qu'ils désirent au niveau de qualité requis et à des tarifs équitables.
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
Sont considérés comme clients captifs au sens du présent article les ménages et les autres consommateurs finaux qui consomment annuellement moins de 100 mégawattheures par site de consommation. Ces clients captifs ne bénéficient pas de l'accès au réseau visé à l'article 13 alinéa 1.

Proposition Bonhôte
Al. 1
.... aux consommateurs captifs et aux autres consommateurs finaux de leur zone de desserte qui ne font pas usage ....

Proposition Slongo
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition subsidiaire Slongo
Al. 5
.... moins de 50 mégawattheures par ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Artikel 6 mit dem Titel "Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher" kommen wir zur ersten grösseren Auseinandersetzung. Dieser Artikel 6 regelt die Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiber und ihre Tarifgestaltung für feste Endverbraucher und für Unternehmen, welche während der ersten Phase der Strommarktliberalisierung auf den Netzzugang verzichten, also während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dies ergibt sich aus Artikel 30 Absatz 2 Litera b. Nach fünf Jahren soll durch einen referendumspflichtigen Bundesbeschluss gemäss Artikel 30 Absatz 2 Literae a und c StromVG Artikel 6 durch Artikel 7 abgelöst werden. Artikel 6 gilt also nur während der ersten Phase. Die Fassung der Kommission in Absatz 1 unterscheidet sich in redaktionellen Details vom Beschluss des Nationalrates.
Hingegen habe ich namens der Kommission darauf hinzuweisen, dass mit unserer Formulierung keine absolute Lieferverpflichtung stipuliert wird. Die Massnahmen, welche die Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Lieferpflicht ergreifen müssen, bestimmen sich nach Artikel 8 StromVG. Aus Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 1 StromVG entsteht keine Haftung des Verteilnetzbetreibers für jeden Stromunterbruch. Das ist einmal als Einleitung genügend.

Slongo Marianne (C, NW): Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Als Tochter des ersten Direktors des Elektrizitätswerkes Nidwalden habe ich eine persönliche Beziehung zu diesem Gesetz, zur Energie, zur Stromversorgung.
Mein Antrag hat das Ziel, dass wir uns in dieser Detailberatung grundsätzlich mit dem Thema Marktöffnung, Marktzutritt und Marktchancen auseinandersetzen. Bei der Diskussion zur Revision des Binnenmarktgesetzes haben wir gemeinsam mit dem Bundesrat und dem Nationalrat den klaren Willen geäussert, unserer Schweizer Wirtschaft zu mehr Schwung zu verhelfen. Das optimale Funktionieren des Marktes wird, wie Sie wissen, durch den gezielten Abbau von Marktzutrittsschranken erleichtert. Als einen markanten Schwerpunkt haben wir deshalb das Ziel des Abbaus solcher Schranken formuliert. Wir wollen den freien Marktzugang stärken. Unsere Devise lautet deshalb "Mehr Wettbewerb für mehr Wachstum in der Schweiz".
Letzte Woche diskutierten wir den Europabericht des Bundesrates. Dabei haben die einzelnen Rednerinnen und Redner ihre unterschiedlichen politischen Überzeugungen dargelegt. Beispielsweise hat der Präsident der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates, Kollege Philipp Stähelin, den bilateralen Weg unterstrichen und unter anderem Folgendes ausgeführt: "Wir müssen die vertraglichen Beziehungen wo sinnvoll und machbar vertiefen. Ein kommendes Beispiel wird etwa der Strommarkt sein .... Die Schweiz kann sich wohl kaum einfach vom Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in Europa dispensieren." Frau Kollegin Brunner hat sich gar für einen Beitritt zur EU ausgesprochen - schon seit 1990 sei sie für den EU-Beitritt - und dem Bundesrat dabei kritische Fragen gestellt. Ich zitiere nur einen Satz: "S'il fait le choix de l'isolement, je le combattrai, mais je saurai au moins à quoi m'en tenir." Hier beginnen meine grundsätzlichen Fragen an Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen:
1. Der Volksentscheid zum Elektrizitätsmarktgesetz liegt, wie Sie wissen, mittlerweile vier Jahre zurück. Die Zentralschweiz hat damals zugestimmt. In der Europäischen Union schreitet die Stromliberalisierung unaufhaltsam voran. Industrie und Gewerbe haben bereits seit Mitte 2004, also seit über zwei Jahren, vollen Marktzugang. Die Haushalte werden nächstes Jahr, Mitte 2007, folgen.
Sachgerechter wäre deshalb die sofortige und vollständige Öffnung des Schweizer Strommarktes. Auch aussenpolitisch wäre dies im Hinblick auf die bald beginnenden Verhandlungen über das bilaterale Stromabkommen Schweiz/EU die

AB 2006 S 840 / BO 2006 E 840
beste Lösung. Herr Kollege Thomas Pfisterer und Frau Kollegin Helen Leumann und andere mehr haben beim Eintreten eindrücklich darauf hingewiesen. Die Kommission des Nationalrates beantragte vor dieser Perspektive im letzten Jahr die vollständige und sofortige Marktöffnung. Nur per Zufallsmehr von 94 zu 92 Stimmen beschloss der Nationalrat dann eine Öffnung in zwei Schritten, allerdings ohne die Unterstellung des zweiten Öffnungsschrittes unter das fakultative Referendum.
2. Die Kommission des Ständerates hat sich aus referendumspolitischen Gründen für die integrale Übernahme des Marktmodells der damaligen Expertenkommission entschieden. Die Kommission beantragt deshalb nur eine Teilöffnung. Wir wissen: Die Unterstellung unter das fakultative Referendum ist für alle Beteiligten - für die Kunden, die Lieferanten, die Behörden - mit einer hohen Rechtsunsicherheit verbunden.
3. Beim Kommissionsantrag bereitet mir die willkürliche Trennlinie bei 100 Megawattstunden als Schwellenwert für den Marktzugang grosse Mühe. Diese Linie unterteilt die Wirtschaft in zwei Klassen, nämlich in stromintensive grosse Gewerbe- und Industriebetriebe mit freiem Marktzugang auf der einen Seite und kleinere und mittlere Unternehmen ohne freien Marktzugang auf der anderen Seite - wobei zu beachten ist, dass diese selbstverständlich im Wettbewerb stehen: untereinander, mit den Grossen und in den Grenzgebieten auch mit den ausländischen Anbietern. Ich habe vom Bundesamt für Energie verdankenswerterweise per Mail eine Folie erhalten, und diese zeigt dies eindrücklich auf: (zeigt eine Folie) Hier - grün - sind die Grossen, welche die Wahlfreiheit haben, und rot sind diejenigen, welche keine Wahl haben. Ich stelle also fest, dass beispielsweise eine Bankfiliale in einem Dorf keine Wahlfreiheit hat. Eine Grossbank auf dem Platz Zürich könnte hingegen die Wahlfreiheit haben. Diese sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gefällt mir nicht. Sie würde zu stossenden Wettbewerbsverzerrungen führen.
Als richtig erachte ich daher die Fassung und die Meinung des Bundesrates. Der Bundesrat favorisiert den freien Marktzugang zuerst konsequenterweise für alle kommerziellen Kunden - Industrie, Gewerbe insgesamt - und später für die Haushalte. Mein Antrag unterstützt also die Lösung des Bundesrates. Die Liberalisierung soll der gesamten Wirtschaft mit all ihren Branchen vom Agrarsektor bis zum Maschinenbau, aber auch dem Bäckereibetrieb an der Ecke gleich zugutekommen.
Bei einer solchen Liberalisierung für die gesamte Wirtschaft würden statt 50 Prozent dann rund 65 Prozent aller Strombezüger von der Marktöffnung profitieren. Der sogenannte Marktöffnungsgrad würde dadurch um moderate 15 Prozentpunkte steigen.
Dass die Haushalte erst in einem zweiten Schritt offenen Marktzugang erhalten sollen, kann ich aus politischen Gründen, quasi als Kompromiss, akzeptieren. Dem Abstimmungsergebnis aus dem Jahre 2002 ist somit genügend Rechnung getragen worden.
Durch Ihre Unterstützung des bundesrätlichen Konzepts wäre die oben skizzierte Trennung zwischen Wirtschaft und Privathaushalten sinnvoll vollzogen. Dies würde ausserdem dem Nationalrat ermöglichen, in der Differenzbereinigung auf seinen aus meiner Sicht problematischen Entscheid nochmals zurückzukommen.
Ich erlaube mir, für die Vorteile eines freien Marktzugangs ein für uns alle bekanntes Beispiel zu nennen. Die Kosten für Telefonie sind seit der Marktöffnung massiv gesunken, bei gestiegener Qualität und besserem Angebot. Es haben bekanntlich alle Kunden, ob grosse oder kleine, davon profitieren können. Die Unterstützung meines Antrages führt dazu, dass nicht nur im erwähnten Telekommunikationsbereich, sondern im für die gesamte Wirtschaft mindestens so zentralen Bereich der Energieversorgung alle Unternehmungen, also auch unsere KMU, von günstigen Preisen und mehr Wettbewerb profitieren könnten.
Zusammenfassend bitte ich Sie, heute die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen. Im Idealfall ziehen Sie die Trennlinie zwischen Wirtschaft und Privathaushalten wie der Bundesrat. Für diejenigen unter Ihnen, welche heute aus politischen Gründen diesen klaren Schritt nicht vollziehen können bzw. aus persönlichen Gründen nicht wollen, habe ich im Eventualantrag einen Schwellenwert von 50 Megawattstunden vorgesehen. Dies hätte zur Folge, dass eine weitaus grössere Anzahl Unternehmen im Vergleich zur Fassung der Kommission in den Genuss dieser Marktöffnung kommen könnte. Persönlich bin ich, wie Sie festgestellt haben, eindeutig auf der Linie des Bundesrates als Kollegialbehörde.
Ich danke für Ihre Unterstützung.

Bonhôte Pierre (S, NE): Ma proposition est, en tout cas à mon avis, de nature essentiellement rédactionnelle, sinon même purement rédactionnelle. Il n'y a là aucune intention politique, du moins consciente. Le texte qui vous est soumis par la commission parle de "consommateurs captifs" et des "établissements" - "Unternehmen" en allemand. Il me semblait que, du point de vue des définitions qui sont données à l'article 4 de la loi, il était plus judicieux d'utiliser les mêmes termes, à savoir "consommateurs finaux" - "Endverbraucher" -, plutôt que d'introduire cette notion d'entreprises. A mon avis, le sens est le même, mais le rapporteur me dira si j'ai raison ou si je fais fausse route.
Du moment que j'ai la parole, je me permets de prendre position sur la proposition Slongo concernant également cet article 6. Je l'ai dit dans mon intervention lors du débat d'entrée en matière, le Conseil national ainsi que notre commission ont élaboré une solution équilibrée, qui est en mesure de faire enfin aboutir ce dossier de l'ouverture contrôlée du marché de l'électricité. Je vous invite à respecter cet équilibre. L'ouverture progressive et le modèle d'approvisionnement garanti sont les deux éléments essentiels de ce consensus. Et si l'on vide aujourd'hui ce consensus d'une partie de sa substance en abaissant fortement le plafond de l'ouverture pour la première étape, on le met clairement en danger. Et cela, pour quels enjeux? Il faut calculer un peu quels sont les enjeux pour les entreprises concernées.
La commission propose de mettre pour la première étape un plafond ou un plancher pour l'ouverture, fixé à 100 mégawattheures par année. 100 mégawattheures par année, c'est en gros quelque 20 000 francs par an. Comptons que là-dessus, les deux tiers sont des coûts de réseau, donc qui ne sont pas soumis au marché. Il reste dès lors à peu près 6700 francs qui sont soumis au marché. On peut admettre qu'il y a là peut-être encore un petit intérêt, pour ceux qui dépensent 6700 francs pour l'achat d'électricité, à aller sur le marché pour essayer de gagner quelques pour cent sur ces chiffres-là.
Mais pour ceux qui sont en dessous de cette limite, par exemple pour une entreprise qui consomme 50 mégawattheures, l'enjeu porte sur 3500 francs par an. Celui qui s'amusera à chercher sur Internet des offres plus avantageuses pourra peut-être gagner 10 pour cent, et peut-être qu'il perdra beaucoup plus à long terme, comme l'ont montré des exemples dans d'autres pays. Donc l'enjeu porte à peu près sur 350 francs par an, pour une entreprise qui, vu sa consommation, réalise environ 300 000 francs de chiffre d'affaires par année, peut-être moins, peut-être plus. On se rend donc bien compte que pour 350 francs sur 300 000 francs, l'intérêt à aller sur le marché est faible.
Faut-il vraiment, pour un intérêt aussi faible, menacer le consensus qui a été trouvé en commission? Dans le domaine de l'assurance-maladie, pour des montants semblables, on le sait, les assurés ne changent pas très volontiers de caisse. Je doute que les entreprises qui ont un chiffre d'affaires d'à peu près 300 000 francs changent très volontiers de fournisseur pour quelque 350 francs et que cela présente un intérêt économique particulièrement important. Il serait donc regrettable qu'on remette en cause l'équilibre qui a été trouvé par la commission pour un enjeu aussi mineur.
Et puis, Madame Slongo nous a dit qu'il fallait également faire profiter les petites entreprises de la libéralisation, comme cela avait été le cas dans le domaine de la téléphonie. Je l'ai dit tout à l'heure, dans beaucoup de domaines la

AB 2006 S 841 / BO 2006 E 841
concurrence fonctionne et conduit à une baisse des prix, mais pas dans le domaine de l'électricité. C'est l'évidence, dans tous les pays où le marché a été ouvert, il y a eu une baisse pendant un premier temps et puis ensuite de fortes hausses: en 2004/05 au Royaume-Uni, 25 pour cent d'augmentation des prix de l'électricité pour les consommateurs finaux; en France, pour ceux qui ont choisi d'aller sur le marché libre, les hausses ont atteint quelque 40 pour cent. Il est donc absolument faux de dire que la libéralisation entraîne une baisse des prix. Dans le domaine de la téléphonie, il est facile de construire de nouvelles capacités et d'augmenter fortement l'offre; dans le domaine de l'électricité, c'est très difficile et en fait ce qui se passe, c'est une spéculation sur l'offre actuellement insuffisante. Je ne crois pas qu'il soit judicieux de vouloir exposer plus les petites entreprises à ce marché pendant les premières années de l'ouverture du marché.
C'est la raison pour laquelle je souhaiterais que notre conseil en reste à la sage proposition de la commission.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich beantrage Ihnen, beide Anträge abzulehnen. Sie lagen der Kommission nicht vor, aber eine Beurteilung ist trotzdem möglich. Im Gegensatz zu Herrn Bonhôte bin ich nicht der Auffassung, dass sein Antrag rein redaktioneller Natur ist. Wenn Sie Artikel 6 Absatz 1 in der Fassung Ihrer Kommission anschauen, dann sehen Sie, dass es in der ersten Phase der Marktöffnung drei Sorten von Adressaten dieses Artikels gibt. Es gibt erstens einmal die Haushalte; es gibt zweitens jene Unternehmen, die bei unter 100 Megawattstunden Verbrauch sind; es gibt dann drittens jene Unternehmen, die im Jahr mehr als 100 Megawattstunden an Energie verbrauchen.
Von diesen Adressaten können nach unserer Konzeption die Haushalte in der ersten Phase überhaupt keinen Marktzutritt haben; die Unternehmen, die bei unter 100 Megawattstunden Verbrauch sind, ebenfalls nicht. Diese fassen wir unter dem Begriff der "festen Endverbraucher" zusammen. Nun gibt es aber auch noch Unternehmen - und von denen spricht Absatz 1 -, die in der ersten Phase den Netzzugang haben, aber verzichten können. Unternehmen, die mehr als 100 Megawattstunden pro Jahr verbrauchen, haben also das Recht auf den freien Marktzugang, können aber darauf verzichten. Artikel 6 Absatz 1 sagt nun: Die Unternehmen, die darauf verzichten, haben keine Liefergarantie.
Wenn Herr Bonhôte - und das macht er - "und den Unternehmen" streicht, dann bezieht er die Verzichtsmöglichkeit auf die Haushalte, auf die festen Endbezüger. Dann sind wir in einer Situation, die im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 5 nicht mehr aufgeht, wo gesagt wird: "Diese festen Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang gemäss Artikel 13 Absatz 1." Also können sie gar nicht darauf verzichten, einen zu haben. Das ist von der Mechanik des Artikels 6 her eben eine materielle Änderung, die auch noch in einer gewissen Ratlosigkeit endet; wir wissen dann nicht, ob Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 5 gilt.
Ich muss Ihnen entgegen dem Antrag Bonhôte empfehlen, an der Fassung Ihrer Kommission festzuhalten. Aus den genannten Gründen bedeutet der Antrag keine rein redaktionelle Änderung.
Zum Antrag Slongo: Es ist natürlich schwierig zu sagen, Frau Slongo habe nicht Recht, wenn der Bundesrat das so bereits vorgeschlagen hat. Allerdings meine ich, dass die Kommission einen guten Grund hat, an ihrer Fassung festzuhalten. Ich überziehe nicht, wenn ich sage, dass für uns in dieser Sache schlicht die Referendumsfrage entscheidend war.
Aber es gibt natürlich auch noch zwei, drei andere Gründe, welche uns dazu führen, Ihnen die Ablehnung des Antrages Slongo zu beantragen. Mit Bezug auf die europapolitische Dimension bin ich persönlich der Auffassung, dass eine zeitliche Verzögerung von fünf Jahren nicht dazu führen wird, dass wir uns in Bezug auf die Strommarktverhandlungen mit der EU in arge Bedrängnis bringen. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass wir mit diesem Artikel 6 Absatz 1 die Konkurrenzfähigkeit unseres schweizerischen Gewerbes mit Blick auf die europäischen Gewerbebetriebe erheblich schmälern. Weswegen nicht? Man muss diese ganze Geschichte auch einmal durchrechnen! Man muss einmal sehen, was das bedeutet. Was ist der Nutzen dieser Marktöffnung? Ich gehe davon aus, dass die Schwelle bei 100 Megawattstunden pro Jahr liegt. 100 Megawattstunden sind 100 000 Kilowattstunden. Bei einem Strompreis von 20 Rappen pro Kilowattstunde ergibt das per saldo am Schluss des Jahres eine Stromrechnung von 20 000 Schweizerfranken. Jetzt bin ich einmal grosszügig - zu Ihren Gunsten, Frau Slongo - und sage, der Netzkostenanteil, der sich nicht verändert, ist 50 Prozent. Also haben wir einen variablen, von Lieferant zu Lieferant unterschiedlichen Preisanteil von noch einmal 10 000 Franken. Wenn wir jetzt ganz grosszügig sind und sagen, die Differenz könne 15 Prozent sein, dann gewinnen wir in dieser Grössenordnung pro Jahr ganze 1500 Franken. Und da meine ich: Das ist bei Gott nicht matchentscheidend!
Es kommt dazu - das dürfen Sie nicht vergessen -, dass die kleinen KMU, für die wir etwas Gutes tun wollen, extrem empfindlich auf administrative Belastungen reagieren. Das ist etwas, was wir im Verhältnis KMU-Bund, KMU-Kantone, KMU-Gemeinden, also im Verhältnis der KMU zur öffentlichen Hand, immer wieder thematisieren: möglichst wenig administrativer Aufwand. Sie jagen die KMU für diese 1500 Franken in einen Beschaffungsstress hinein, denn Sie dürfen eines nicht vergessen: Mit der Fassung des Bundesrates haben die kleinen KMU keine Möglichkeit, auf den freien Netzzugang zu verzichten. Sie können nicht erklären, beim alten, traditionellen, territorialen Netzbetreiber bleiben zu wollen. Sie müssen auf den Markt, sie müssen suchen. Wenn es der traditionelle, alte Netzbetreiber ist, haben sie "Schwein" gehabt, und sonst müssen sie eben schauen, woher sie ihre Energie bekommen. Sie haben diese Liefergarantie nach Artikel 6 nicht.
Wenn ich das alles zusammenzähle, bin ich der Auffassung, dass es nicht nur referendumspolitische, sondern auch andere Gründe gibt, welche der Ablehnung des Antrages Slongo das Wort sprechen.
Zum Quantitativen: Wovon sprechen wir? Wir haben in der Schweiz etwa vier Millionen Haushalte; wir haben in der Schweiz etwa 380 000 Nichthaushalte - grosse und kleine. Wenn Sie nun die Schwelle zwischen Haushalten und Nichthaushalten machen, kommen diese 380 000 Nichthaushalte augenblicklich auf den Markt. Das ist ein Anteil von 70 Prozent des Stromverbrauchs; nicht der Marktöffnung unterliegen dann die vier Millionen Haushalte mit einem Strombezug von 30 Prozent - das einfach, damit Sie sich diese Zahlen vor Augen führen können. Bei einer Grenze von 100 000 Kilowattstunden sind es 50 000 Betriebe mit einem Stromanteil von 55 Prozent. Ich glaube, diese Zahl haben Sie bereits richtig genannt.
Ich bitte Sie also dringlich, dem Antrag Slongo nicht zu folgen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Bonhôte ist zurückgezogen worden.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Herr Schmid hat es Ihnen dargelegt: Sie haben sich für den Entwurf des Bundesrates oder den Antrag der Kommission zu entscheiden. Frau Slongo hat verheissungsvoll und vielsagend vom Bundesrat als Kollegialbehörde gesprochen; das ist ein Zusatz, den ich nie mache, aber ich danke ihr, sie wollte mich wahrscheinlich aus der Klemme befreien.
Der Bundesrat hat Ihnen seine Version zum Marktöffnungsgrad eigentlich aus wettbewerbspolitischen Gründen vorgeschlagen, er hat ja auch die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft gemacht. Er möchte eine Wettbewerbsverzerrung unter den gewerblichen und industriellen Endverbrauchern vermeiden. Deswegen sollen im vorliegenden Entwurf während der Teilmarktöffnung alle Nichthaushalt-Endverbraucher einen Netzzugang erhalten. Das war die sachliche, wettbewerbspolitisch motivierte Stellungnahme

AB 2006 S 842 / BO 2006 E 842
des Bundesrates. Dem steht die Haltung Ihrer Kommission gegenüber, die vor allem die Referendumstauglichkeit anstreben will und sich daher auf die Expertenkommission Schaer-Born, die diesen Vorschlag mit einer 100-Megawattstunden-Grenze gemacht hat, aber auch auf den Nationalrat stützt.
Wettbewerbspolitik und Referendumstauglichkeit, das sind also die beiden Elemente, über die Sie letztlich entscheiden müssen.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 29 Stimmen
Für den Antrag Slongo .... 7 Stimmen

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Frau Slongo begründet nun ihren Eventualantrag zu Absatz 5.

Slongo Marianne (C, NW): Wie ich bei der Detailberatung von Artikel 6 bereits ausgeführt habe, beantrage ich Ihnen hier "weniger als 50 Megawattstunden" anstelle von "weniger als 100 Megawattstunden". Die Begründung habe ich bereits geliefert; ich möchte Zeit sparen.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 27 Stimmen
Für den Eventualantrag Slongo .... 6 Stimmen

Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Slongo
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Eventualantrag Slongo
Abs. 1
.... von weniger als 50 Megawattstunden pro ....

Art. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Slongo
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition subsidiaire Slongo
Al. 1
.... moins de 50 mégawattheures par ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Wenn das Gesetz in Kraft tritt, wird Artikel 7 noch nicht in Kraft treten. Seine Inkraftsetzung wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 StromVG erfolgen und mit der Aufhebung von Artikel 6 Hand in Hand gehen. Das wird zur Konsequenz haben, dass von diesem Moment an auch die heute sogenannten festen Endverbraucher den freien Netzzugang haben, diesen aber nicht wählen müssen. Wählen sie nicht, bleiben sie beim bisherigen Stromlieferanten und geniessen auch in Zukunft eine Liefergarantie. Die Endverbraucher, die mehr als 100 Megawattstunden pro Jahr verbrauchen, müssen ab diesem Zeitpunkt wählen und geniessen keine Liefergarantie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 StromVG mehr.
Im Übrigen beantragen wir, dem Nationalrat zuzustimmen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Slongo ist bei Artikel 6 behandelt worden. Der Eventualantrag Slongo entfällt.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Bonhôte
Titel
Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft und der Betreiber der Verteilnetze
Abs. 1
Die nationale Netzgesellschaft und die Betreiber der Verteilnetze koordinieren ....

Art. 8
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Bonhôte
Titre
Tâches de la société nationale d'exploitation du réseau et des gestionnaires du réseau de distribution
Al. 1
La société nationale d'exploitation du réseau et les gestionnaires du réseau de distribution coordonnent ....

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Bonhôte ist zurückgezogen worden. Der redaktionelle Teil des Antrages Bonhôte gemäss Entscheid zu Artikel 5 gilt als angenommen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 9
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... gefährdet, so kann der Bundesrat unter Einbezug der Kantone und der Wirtschaft Massnahmen treffen zur:
....
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2bis
Streichen
Abs. 3
.... von der Netzgesellschaft mit einem ....
Abs. 4
.... der Netzgesellschaft ganz oder .... sein. Die Netzgesellschaft verwendet ....

Antrag Bonhôte
Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Wird ein übermässiger Gewinn durch den Ersteigerer der Ausschreibung erwirtschaftet ....

Art. 9
Proposition de la commission
Al. 1
.... de l'électricité, le Conseil fédéral peut prendre des mesures en association avec les cantons et l'économie pour:
....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2bis
Biffer
Al. 3
.... la société d'exploitation du réseau les compense ....
Al. 4
.... à la société d'exploitation du réseau. Une rétribution .... La société d'exploitation du réseau affectera ....

Proposition Bonhôte
Al. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national

AB 2006 S 843 / BO 2006 E 843

Al. 4
Si un bénéfice excessif est réalisé par l'adjudicataire de l'appel d'offres, les éventuelles ....

Abs. 1 - Al. 1

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Eine kleine Geschichte: Wir sind der Auffassung, dass der Bundesrat, wenn er bei Gefährdung der Versorgung Massnahmen trifft, dies unter Einbezug der Kantone und der Wirtschaft zu tun hat. Das ist eine Selbstverständlichkeit.

Angenommen - Adopté

Abs. 2bis - Al. 2bis

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Wir beantragen Ihnen, diesen Absatz 2bis zu streichen.
Im Falle einer sich abzeichnenden Gefährdung der Versorgung soll nach Meinung der Kommission die Sicherstellung der Versorgungssicherheit prioritär sein und Vorrang haben gegenüber jedem anderen Anliegen, auch gegenüber dem Anliegen, den Bedarf aus erneuerbaren Quellen zu decken. Es ist keine ideologische Grundentscheidung, sondern eine Frage der Notfallsicherheit, dass man dort die Versorgungssicherheit hochhält.

Bonhôte Pierre (S, NE): Toute la loi dont nous débattons reconnaît la priorité qui existe pour le développement des énergies renouvelables - hydraulique et autres énergies renouvelables. Il est étonnant que cette même priorité ne s'applique pas ici, lorsqu'il s'agit de décider de l'achat d'électricité mis en soumission en cas de mise en danger de la sécurité de l'approvisionnement. Cette priorité a été décidée par le Conseil national. Je souhaite que nous y adhérions.
A mon sens, il ne s'agit pas d'une priorité qui est absolue, mais elle doit éviter que l'on ne se réfère qu'aux questions de prix lors de l'adjudication. Vous savez que, lorsqu'on procède à une adjudication, on a en principe plusieurs critères dont on doit tenir compte. A mon sens, le fait que l'énergie proposée soit de nature renouvelable est un paramètre qui devrait entrer en ligne de compte dans la pesée des différentes offres à disposition.
Donc, pour que cette caractéristique renouvelable de l'énergie soit prise en compte, il m'apparaît nécessaire de nous rallier à la décision du Conseil national. On ne doit pas se référer qu'aux questions de prix ou de disponibilité.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Nur kurz noch einmal: Ich bitte Sie, den Einleitungssatz von Artikel 9 Absatz 1 zu lesen: "Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland .... erheblich gefährdet ...." Wenn das eintritt, brauchen Sie erschwingliche und sichere Energie. Die erneuerbaren Energien sind unter dem Aspekt der Erschwinglichkeit nicht die billigsten - im Gegenteil: Es sind die teuersten. Das ist das eine Element. Das andere Element: Es sind auch nicht die sichersten Energien. Bei der Kraftwerk-Einsatzplanung redet man bei den erneuerbaren Energien von "stochastischer Energie"; das ist die nicht zum Voraus planbare Energie, weil sie von äusseren Umständen abhängig ist, z. B. davon, ob Wind da ist, ob es genügend Wasser hat. Das sind Dinge, die nicht berechenbar und damit nicht sicher sind. Sie können auf diese Weise im Notfall weder eine sichere noch eine erschwingliche Energie garantieren.
Das ist keine Meinungsäusserung gegen die erneuerbaren Energien; aber für die Notfalldeckung sind sie ungeeignet.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 25 Stimmen
Für den Antrag Bonhôte .... 6 Stimmen

Abs. 4 - Al. 4

Bonhôte Pierre (S, NE): La disposition de l'article 9 alinéa 4 est étonnante dans le sens où elle donne l'impression qu'il est interdit à l'adjudicataire de faire un quelconque bénéfice. Cela me semble être une innovation économiquement un peu douteuse, parce que l'entrepreneur qui se propose d'investir pour mettre en place de nouvelles capacités de production doit avoir le droit, comme tout autre acteur économique, de réaliser un bénéfice. Bien entendu, dans la mesure où cet investissement est rémunéré dans le cadre d'une adjudication étatique et doit contribuer à la sécurité de l'approvisionnement et que ce surcoût est imputé au réseau, il est normal que l'Etat puisse limiter le bénéfice acceptable, mais il me semble exagéré de dire qu'il n'a pas le droit de faire des bénéfices.
Si on se réfère à l'article 15 alinéa 1 qui parle des "coûts de réseau imputables", on constate que l'exploitant a droit à un "bénéfice d'exploitation approprié". Il m'apparaît que le même principe doit s'appliquer ici et que l'adjudicataire de l'appel d'offres doit aussi avoir le droit de faire un bénéfice approprié, mais bien évidemment pas un bénéfice exagéré.
Peut-être que le rapporteur nous dira que cela est inclus dans la disposition qui parle de la rétribution du capital investi, mais il me semble quand même que cette formulation n'est pas claire dans la mesure où elle donne vraiment l'impression qu'il est interdit de faire le moindre bénéfice dans le cadre d'un investissement.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Der Unterschied ist der, ob ein Gewinn oder erst ein übermässiger Gewinn entsprechend verwendet werden muss. Ich habe Verständnis für den Antrag Bonhôte, denn einen gewissen Gewinn braucht ein Unternehmen, z. B. für die Verzinsung des Eigenkapitals oder für Investitionen. Dass also nicht gerade jeder Gewinn weggehen muss, kann ich nachvollziehen. Was wir nicht möchten, ist, eine eigentliche Monopolrente zuzulassen, denn letztlich ist das ja ein Gewinn, der von der Allgemeinheit finanziert wird.
Entscheiden Sie!

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir machen das, Herr Bundespräsident. (Heiterkeit)

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 31 Stimmen
Für den Antrag Bonhôte .... 5 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Streichen

Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Biffer

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Im Zusammenhang mit der Regelung des Übertragungsnetzes und des neuen nationalen Netzbetreibers in Artikel 18 haben wir verschiedene Bestimmungen in die Übergangsbestimmungen verlegt, weil der ganze Prozess der Gründung dieser nationalen Netzgesellschaft, der Überführung des Eigentums, ein in der Zeit ablaufender Vorgang ist. Dazu gehört auch Artikel 10 Absatz 4, den wir nicht überhaupt, sondern nur hier streichen und nach Artikel 29b Absatz 1

AB 2006 S 844 / BO 2006 E 844
verlegen. Es ist eine Verlegung und nicht eine materielle Streichung.

Angenommen - Adopté

Art. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 12
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
.... Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen ....

Antrag Bonhôte
Abs. 1
Die Betreiber der Verteilnetze und die nationale Netzgesellschaft stellen ....

Art. 12
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
.... collectivités publiques ainsi que les suppléments sur les coûts de transport du réseau à haute tension sont mentionnés séparément ....

Proposition Bonhôte
Al. 1
.... et la société nationale d'exploitation du réseau mettent à disposition ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Absatz 2 verlangt eine transparente und vergleichbare Rechnungsstellung für die Netznutzung. Dabei wird auch aufgezählt, welche Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen erbracht werden. Wir fügen an, dass auch die Jahressumme der Netznutzungsentgelte sowie die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes gesondert auszuweisen sind, dies aus Transparenzgründen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Bonhôte ist zurückgezogen worden. Der redaktionelle Teil des Antrages Bonhôte gemäss Entscheid zu Artikel 5 gilt als angenommen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Art. 13
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... zu gewähren. (Rest streichen)
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
....
a. Streichen
b. .... pro Verbrauchsstätte; (Rest streichen)
c. .... Energien, insbesondere Wasserkraft.

Antrag Maissen
Abs. 4 Bst. a
a. Lieferungen von Elektrizität infolge staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz;

Antrag Bonhôte
Abs. 4 Bst. b
b. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1;

Antrag Slongo
Abs. 2, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Eventualantrag Slongo
Abs. 4 Bst. b
b. .... von weniger als 50 Megawattstunden pro ....

Art. 13
Proposition de la commission
Al. 1
.... non discriminatoire. (Biffer le reste)
Al. 2
Biffer
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
....
a. Biffer
b. .... par site de consommation; (biffer le reste)
c. .... renouvelables, notamment de la force hydraulique.

Proposition Maissen
Al. 4 let. a
a. les fournitures d'électricité qui résultent d'un engagement international de la Suisse ;

Proposition Bonhôte
Al. 4 let. b
b. les fournitures aux consommateurs finaux visés par les articles 6 alinéa 1 et 7 alinéa 1;

Proposition Slongo
Al. 2, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition subsidiaire Slongo
Al. 4 let. b
b. .... moins de 50 mégawattheures par ....

Abs. 2 - Al. 2

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Absatz 2 sagt, dass feste Endverbraucher keinen Anspruch auf Netzzugang haben. Dieser Passus erklärt sich aus Artikel 30 Absatz 2 Litera b, wonach Artikel 13 Absatz 2 nur während der ersten Phase gilt und zu Beginn der zweiten Phase aufgehoben werden soll. Wie erinnerlich habe ich erwähnt, dass wir alle Bestimmungen, die sich auf die erste Phase beziehen, in Artikel 6 konzentriert haben. Wir haben dabei eben den Grundsatz beschlossen, dass feste Endverbraucher in der ersten Phase keinen Anspruch auf Netzzugang haben; dies ist in Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satz unterzubringen und demgemäss hier zu streichen. Entsprechend muss natürlich auch der Verweis in Absatz 1 auf Absatz 2 gestrichen werden, und in Artikel 30 Absatz 2 Litera b ist der Verweis auf Artikel 13 Absatz 2 dann ebenfalls zu streichen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Slongo ist erledigt.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

AB 2006 S 845 / BO 2006 E 845

Abs. 4 Bst. a - Al. 4 let. a

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Artikel 13 Absatz 4 Litera a priorisiert die Lieferungen an feste Endverbraucher in der ersten Öffnungsphase; das sind jene Endverbraucher, welche eine Liefergarantie einer Elektrizitätsversorgungsunternehmung haben. Litera b priorisiert die Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 Megawattstunden pro Jahr in beiden Marktöffnungsphasen. Nach unserer Konzeption haben auch diese eine Lieferungsgarantie, wenn sie nicht die Freiheit wählen. Es genügt daher, wenn wir die Bestimmung so fassen, dass die Lieferungen an Endverbraucher unter 100 Megawattstunden pro Jahr priorisiert werden.
Wir müssten in der Systematik unseres Vorgehens dann auch bei Artikel 30 Absatz 2 Litera b den Verweis auf Artikel 13 Absatz 4 Litera a streichen.

Maissen Theo (C, GR): Im Rahmen des Ausbaus der Wasserkräfte im Grenzraum gab es verschiedene Fälle, wo sich auch ausländische Aktionäre an den Kraftwerken beteiligt haben. So ist dies auch bei den Kraftwerken Hinterrhein (KHR) der Fall. Im Jahre 1949 haben die Schweiz und Italien einen Staatsvertrag über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei abgeschlossen. Es gab einen Ausbau im Zusammenhang mit den Kraftwerken Hinterrhein. Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls können 20 Prozent der gesamten Produktion der KHR auf Ersuchen der beliehenen Kraftwerkgesellschaft nach Italien ausgeführt werden. Nun ist es so, dass im Moment Italien daran und gewillt ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Es ist vorgesehen, dass nächsthin dem Bundesrat ein entsprechendes Gesuch unterbreitet wird. Nun ist folgende Regelung im Stromversorgungsgesetz vorgesehen: Nach Artikel 17 Absatz 1 "kann der Übertragungsnetzbetreiber die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen", wenn die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschreitet. Bei der Zuteilung von Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben aber Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 4 sowie Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, Vorrang. Diese Bestimmung birgt aber nun die offensichtliche Gefahr in sich, dass bei einem Gesuch, das erst heute - also nach dem 31. Oktober 2002 - eingereicht würde, der Export von Strom gemäss dem genannten Staatsvertrag an Artikel 17 des Stromversorgungsgesetzes scheitern könnte, wenn der hierzu erforderliche Netzzugang bei einem Engpass verwehrt würde.
Ich möchte mit meinem Vorschlag einen unnötigen Streit zwischen Italien und der Schweiz vermeiden. Mein Vorschlag ist, diese Priorisierung bei Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a so aufzuführen: "Lieferungen von Elektrizität infolge staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz." Man könnte die Auseinandersetzungen vermeiden, indem eben diese Regelung hier aufgeführt würde.
Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ohne jetzt einen diplomatischen Eklat auslösen zu wollen, weil Aussenministerien in Italien und in der Schweiz sich übergangen vorkommen könnten, möchte ich einfach erwähnen, dass das Anliegen Maissen mir auch mündlich und schriftlich von meinem lieben Freund, dem Konsul von Italien in St. Gallen, Herrn Gianpaolo Ceprini, vorgestellt worden ist. Ich kann Sie allerdings beruhigen. Herr Maissen wird seinen Antrag aus meiner Sicht zurückziehen können. Aber ich möchte das bei Artikel 17 Absatz 2 behandeln. Ich werde dort im Detail darauf eingehen. Ich bitte Sie also, das im Moment auszusetzen und bei Artikel 17 zu beraten.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich bin damit einverstanden. Ich hätte schon bei diesem Absatz 4 Litera c gemeint, das Anliegen von Herrn Maissen sei bereits enthalten in der Formulierung "Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien". Sie haben beigefügt: "insbesondere Wasserkraft". Da ist natürlich auch die Lieferung von Energie gemäss Staatsverträgen gemeint. Das ist einmal eine Vorbemerkung.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Herr Maissen ist einverstanden, dass wir bei Artikel 17 auf die Ausführungen des Kommissionspräsidenten zurückkommen. Dann kann er entscheiden, ob er seinen Antrag aufrechterhalten will oder nicht.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Abs. 4 Bst. b - Al. 4 let. b

Bonhôte Pierre (S, NE): Si j'ai déposé cette proposition, c'est qu'il me semble qu'il y a une contradiction entre l'article 7 alinéa 1 et l'article 13 alinéa 4 lettre b.
Nous avons en fait dans cette loi deux modèles, une fois que le marché est complètement ouvert, et notamment celui dans lequel le consommateur peut rester lié à son fournisseur traditionnel - c'est le modèle "Approvisionnement en électricité garanti". A ce moment-là, il a un prix fixe et bénéficie de la sécurité de l'approvisionnement. C'est ce que précise l'article 7. Les gestionnaires de réseau doivent garantir que l'électricité soit fournie à ceux qui choisissent le modèle "Approvisionnement en électricité garanti". Donc d'un côté, il y a les risques et les avantages du marché, pour ceux qui le choisissent; de l'autre, il y a la sécurité de l'approvisionnement garanti, avec des tarifs fixes pour ceux qui le choisissent.
Mais alors ici, à l'article 13 alinéa 4 lettre b, il m'apparaît qu'il faut aussi que cette priorité pour la livraison d'électricité à ceux qui choisissent le modèle "Approvisionnement en électricité garanti" soit précisée. Dans la version de la commission qui a modifié celle du Conseil national, le consommateur qui utilise moins de 100 mégawattheures par année et qui s'aventure sur le marché, et donc en prend les risques et en récolte les bénéfices, a aussi droit à cet approvisionnement garanti. Cela veut dire qu'en quelque sorte, il prend les avantages du marché mais qu'il est libéré du risque. C'est comme cela que je lis l'article 13 alinéa 4 lettre b selon la version de la commission, puisqu'on ne fait plus la différence entre ceux qui ont choisi le modèle "Approvisionnement en électricité garanti" et ceux qui vont sur le marché libre.
Il m'apparaît donc qu'il est nécessaire ici de faire référence, pour ce qui est de la priorité de fourniture d'électricité, aux deux modèles: celui de la première phase à l'article 6 et celui de la deuxième phase à l'article 7, en disant que ce sont bien ces consommateurs-là pour lesquels la livraison d'électricité est prioritaire, et pas simplement ceux qui ont une consommation de moins de 100 mégawattheures par année. Sans cela, on inclurait aussi ceux qui sont allés sur le marché libre avec une consommation de moins de 100 mégawattheures par année.
Je ne sais pas si c'était l'intention de la commission ou si c'est un problème de rédaction. Mais en tout cas, il m'apparaît dans l'état actuel des choses, que la disposition n'est pas satisfaisante. Elle n'est pas en accord avec l'article 7.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: In der Sache kann ich dem Antrag Bonhôte tatsächlich etwas abgewinnen, denn er macht auf etwas aufmerksam, das in der jetzigen Fassung von Artikel 6 tatsächlich nicht berücksichtigt ist: Es gibt bei Artikel 6 Endverbraucher, die nicht feste Endverbraucher sind, mit ihrem Verbrauch unter 100 Megawattstunden pro Jahr liegen und nicht in die Freiheit gehen. Es gibt aber auch solche, die in die Freiheit gehen. Nun ist das Problem aber effektiv redaktioneller Natur, weil wir beschlossen haben, dass alles, was in die erste Phase gerät, in Artikel 6, und alles, was in die zweite Phase geht, in Artikel 7 zu platzieren sei. Artikel 6 wird nach fünf Jahren aufgehoben, Artikel 7 wird nach fünf Jahren in Kraft treten. Wir haben dafür gesorgt, dass die Artikel 6 und 7 sonst nirgends

AB 2006 S 846 / BO 2006 E 846
Erwähnung finden, damit wir bei der ganzen Geschichte nicht noch einmal über die Bücher gehen und das Gesetz revidieren müssen.
Ich kann mir aber vorstellen, dass diese von Herrn Bonhôte angesprochene Frage, selbst wenn Sie jetzt der Fassung der Kommission zustimmen, im Nationalrat noch einmal daraufhin angeschaut werden kann, ob es hier tatsächlich ein offenes Problem gibt oder nicht.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Bonhôte ist im Sinne der Erwägungen des Kommissionssprechers zurückgezogen worden.
Der Eventualantrag Slongo ist ebenfalls erledigt.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Abs. 4 Bst. c - Al. 4 let. c

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Wir priorisieren die Wasserkraft insbesondere mit dem Wort "insbesondere" noch besonders. Das zieht sich dann auch als Philosophie etwas durch das ganze Gesetz durch.

Angenommen - Adopté

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.

Antrag Bonhôte
Abs. 4
.... Betreiber der Verteilnetze ....

Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
Les prestations découlant des concessions hydrauliques en vigueur, notamment les fournitures d'énergie, ne sont pas touchées par les dispositions sur la rétribution de l'utilisation du réseau.

Proposition Bonhôte
Al. 4
.... gestionnaires du réseau de distribution ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich habe noch zu Absatz 3 Litera c eine Bemerkung im Namen der Kommission. Die Netznutzungstarife müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Da in dieser Hinsicht offenbar Unsicherheit besteht, habe ich im Namen der Kommission folgende Klarstellung anzubringen: Ferienwohnungsbesitzer sind eine eigene Kundengruppe und müssen untereinander gleichgestellt werden. Sie dürfen jedoch einem anderen Nutzungstarif unterstellt werden als zum Beispiel die Eigentümer von Hauptwohnungen, die ganzjährig bewohnt sind.
Zu Absatz 5: Die Bestimmungen über das Nutzungsentgelt sollen die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverträgen vereinbarten Leistungen nicht berühren. Die im Rahmen von bestehenden Konzessionen vereinbarten Vorzugsleistungen sollen durch das Netznutzungsentgelt nicht geschmälert werden. Insbesondere geht es darum, dass Lieferungen von Gratisenergie bzw. Vorzugsenergie, zum Beispiel an Gemeinden, nicht mit dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes neu mit einem Entgelt für die Netznutzung belastet werden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la commission/Bonhôte

Art. 15, 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... kann die Netzgesellschaft die verfügbare .... Die Elcom kann das Verfahren regeln.
Abs. 2
.... Kapazitäten .... Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 4 Vorrang.
Abs. 3
.... und die Netzgesellschaft keine ....
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 6
Der Bundesrat kann für neue und bestehende Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen vom Netzzugang (Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15) vorsehen.

Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
.... la société d'exploitation du réseau peut .... L'Elcom peut régler la procédure.
Al. 2
Lors de l'attribution de capacités au niveau du réseau de transport transfrontalier, les livraisons reposant sur des contrats d'achat et de fourniture internationaux conclus avant le 31 octobre 2002 ainsi que les livraisons selon l'article 13 alinéa 4 ont la priorité.
Al. 3
.... et que la société d'exploitation du réseau ne peut ....
Al. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 6
Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions, en ce qui concerne l'accès au réseau (art. 13) et concernant le calcul des coûts de réseau imputables (art. 15), pour des capacités nouvelles ou existantes au niveau du réseau de transport transfrontalier qui ont été mises en service après le 1er janvier 2005.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Eine redaktionelle Bemerkung: Der Satz "Die Elcom kann das Verfahren regeln" ist auf der Fahne bei Absatz 2 am falschen Ort. Er gehört zu Absatz 1. Das ist falsch dargestellt aus Gründen, die ich nicht nachvollziehen kann.
Zu Absatz 2 - hier komme ich dann zum Antrag Maissen zu Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a, quasi als Nachtrag zu dem, was Herr Bundespräsident Leuenberger bereits gesagt hat -: Die Zuteilung knapper Netzkapazitäten nach marktorientierten Verfahren soll bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zwar die Regel sein, wie dies Absatz 1 postuliert; Absatz 2 nennt nun aber Ausnahmen. Gewisse Lieferungen sollen Vorrang haben und nicht verauktioniert werden. Vorrang haben und damit der Auktionierung entzogen sein sollen nach Auffassung der Kommission in erster Linie Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs-

AB 2006 S 847 / BO 2006 E 847
und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind. Die Begründung für dieses Datum finden Sie in den Bemerkungen zu Artikel 17 in der Botschaft verständlich erläutert. Es handelt sich hier zunächst einmal um Verträge, aufgrund derer die Schweiz aus dem Ausland Strom bezieht. Das sind insbesondere Verträge mit Frankreich, wo unsere Überlandwerke sich an französischen Energieversorgungsunternehmen beteiligt haben, um sich auf diese Weise Importstrom zu sichern. Diese Verträge sehen französische Lieferpflichten und schweizerische Bezugspflichten vor. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der Stromversorgung von strategischer Bedeutung. Es bestehen Bestrebungen in der EU, diese Stromlieferungsverträge nicht länger anzuerkennen und die entsprechenden Lieferungen ebenfalls dem Auktionsregime zu unterstellen. Die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz ist eine Bekräftigung unseres Rechtsstandpunktes in dieser Sache gegenüber der EU. Auch mit Italien haben wir solche Verträge; wir haben auch einige Verträge minderer Bedeutung mit Deutschland und Österreich. Es handelt sich sodann aber auf gleicher Stufe auch um schweizerische Lieferungen ins Ausland. Der Vorrang solcher Verträge findet seine Begründung in der Rechtssicherheit. Parteien, die zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen haben, als noch niemand daran denken musste, dass die Stromlieferungen eines Tages verauktioniert werden könnten, sollen in ihrem Vertrauen auf die Geltung des Vertrages nicht getäuscht werden. Dies gilt für Verträge, in welchen die Schweizer Bezüger aus dem Ausland sind, als auch für Verträge, in denen Schweizer Lieferanten an das Ausland sind.
Sodann sind auch die Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 4 zu priorisieren, d. h. Lieferungen an inländische Kleinbezüger, welche eine Liefergarantie ihres Elektrizitätsversorgungsunternehmens geniessen, sowie Exportlieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus Wasserkraft, worauf der Herr Bundespräsident verwiesen hat. Unter diese letztgenannte Priorisierung gemäss Artikel 13 Absatz 4 Litera c fällt namentlich auch der aus der Nutzbarmachung von Grenzgewässern gewonnene Strom. Auch dieser soll Vorrang haben.
Wir haben 23 Wasserkraftwerke, die als Grenzkraftwerke bezeichnet werden und die durch neun Staatsverträge mit dem Ausland normiert werden, unter anderem unter der Ziffer 0.721.809.454.2 der systematischen Rechtssammlung, das ist die Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zwischen der Schweiz und Italien über die Verleihung der Wasserkräfte des Reno di Lei, mit Zusatzprotokoll. Diese Verträge gehen davon aus, dass der Strom aus diesen Kraftwerken, welcher z. B. nach Italien geleitet wird, wie in Italien produzierter Strom behandelt wird, dass er daher keinen fiskalischen Belastungen und keinen handelspolitischen Schranken unterworfen ist. Dass solcher Strom nicht auch noch verauktioniert werden muss, weil er eben in einem gewissen Sinne gar nicht grenzüberschreitend ist, erscheint uns klar und soll der Klarheit halber hier auch deutlich gesagt werden. Der Bundespräsident hat es gesagt, die Kommission bestätigt es aus ihrer Sicht. Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 Litera c ist die Grundlage für unsere Rechtsauffassung. Diese Bestimmung erteilt den Vorrang an Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. Der Vorrang für Lieferungen von Elektrizität aus der Nutzbarmachung von Grenzgewässern ist in dieser Formulierung enthalten. Das betrifft auch das Wasser aus dem Lago und aus dem Reno di Lei. Daher bin ich der Auffassung, dass eine hinreichende materielle Grundlage dafür besteht, Herr Maissen, dass in Ihrer Frage keine Probleme entstehen sollten.
Wir sagen im Übrigen noch, dass der Satz, wonach das Verfahren im Bedarfsfall von der Elcom zu regeln ist, zu Absatz 1 - ich habe das bereits gesagt - zu verschieben ist.

Maissen Theo (C, GR): Nachdem seitens sowohl des Bundespräsidenten als auch des Kommissionspräsidenten darauf hingewiesen worden ist, dass diese staatsvertraglichen Regelungen von 1949 in ihrer Anwendung keine Probleme bezüglich dieser Lieferungen über die Grenze geben sollten, kann ich meinen Antrag zurückziehen. Es ist nun in den Materialien nach meinem Dafürhalten genügend festgehalten, dass daraus keine Probleme entstehen sollten. Ich möchte dem Bundespräsidenten und dem Kommissionspräsidenten für die Ausführungen danken.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Maissen zu Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a ist zurückgezogen worden.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Zu Absatz 6: Ich muss Sie zum zweitletzten Mal ersuchen, Nachsicht gegenüber der Fahne zu üben. Bei Absatz 6 ist ein Einschiebsel verlorengegangen. Auf der letzten Zeile muss es heissen: "Ausnahmen vom Netzzugang (Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15) vorsehen." Das war in der Fassung des Bundesrates noch richtig enthalten; als wir den Absatz geändert haben, ist dieser Teil des bundesrätlichen Absatzes offenbar verlorengegangen.
Bei Absatz 6 wird eine Ausnahmeregelung für den Netzzugang von bestimmten neuen grenzüberschreitenden Leitungen vorgesehen, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden: das Gleichstromprojekt von Greenconnector AG von Sils nach Verderio, die Leitung der AET von Mendrisio nach Cagno, die Leitung der Rätia Energie von Tirano nach Campocologno und die Berninaleitung, die vom italienischen Netzbetreiber auf den 20. Januar 2005 in Betrieb genommen wurde. Diese sogenannten "merchant lines" sollen eine Ausnahme vom Netzzugang und von der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten haben, damit ihre Finanzierung gesichert werden kann.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommmission zuzustimmen.

Angenommen - Adopté

Art. 18
Antrag der Kommission
Titel
Nationale Netzgesellschaft
Abs. 1
Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz (nationale Netzgesellschaft) betrieben.
Abs. 2
Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein.
Abs. 3
Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.
Abs. 4
Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.
Abs. 5
Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.
Abs. 6
Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen kommerziell tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.
Abs. 7
Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.

AB 2006 S 848 / BO 2006 E 848

Abs. 8
Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.

Art. 18
Proposition de la commission
Titre
Société nationale d'exploitation du réseau
Al. 1
Le réseau de transport à l'échelon de la Suisse est exploité par une société anonyme de droit privé ayant son siège en Suisse (société d'exploitation du réseau).
Al. 2
La société d'exploitation du réseau doit être propriétaire du réseau qu'elle exploite.
Al. 3
La société d'exploitation du réseau doit veiller à ce que son capital et les droits de vote en résultant soient détenus en majorité, directement ou indirectement, par les cantons et les communes.
Al. 4
Les cantons, les communes ainsi que les entreprises d'approvisionnement en électricité à majorité suisse disposent d'un droit de préemption sur les actions de la société d'exploitation du réseau. Les statuts de la société fixent les modalités.
Al. 5
Les parts de la société d'exploitation du réseau ne doivent pas être cotées en Bourse.
Al. 6
La société d'exploitation du réseau ne peut ni exercer d'activités dans les secteurs de la production, de la distribution ou du commerce d'électricité, ni détenir de participations dans des sociétés exerçant de telles activités commerciales. L'acquisition et la fourniture de courant pour les besoins de l'exploitation, notamment pour les services systèmes, sont admises.
Al. 7
La majorité des membres et le président du conseil d'administration ainsi que les membres de la direction ne peuvent ni appartenir à des organes de personnes morales actives dans le secteur de la production ou du commerce d'électricité, ni être sous contrat de prestations avec de telles personnes morales.
Al. 8
Les cantons doivent disposer statutairement du droit de déléguer deux représentants au conseil d'administration.

Schweiger Rolf (RL, ZG): Bevor ich materiell auf die nationale Netzgesellschaft eingehe, erlauben Sie, dass ich eine Bemerkungen über das Atmosphärische in unserer Kommission mache. Als wir über die nationale Netzgesellschaft zu sprechen begannen, war es so, dass wir eine Fülle von Individualisten waren. Die einen waren Mitglied irgendwelcher Organe von Überlandwerken. Andere verstanden sich als Vertreter von Kantonen, die Aktionäre von Überlandwerken sind. Und wieder andere verstanden sich als Vertreter irgendwelcher Wirtschaftstheorien. Jeder verstand sich als Mitglied einer Partei, die gewisse Interessen und Ideologien zu vertreten hat. In dieser Zusammensetzung diskutierten wir. Und es war erstaunlich festzustellen, wie mit fortschreitender Diskussion in uns die Erkenntnis wuchs, dass das Sichabstützen auf das Selbsterfahrene und auf das Selbstgeglaubte nicht zum Erfolg führte. Und es war erstaunlich festzustellen, wie sich bei uns allen in gewisser Weise die Köpfe zu leeren begannen und wie wir das abschüttelten, was wir von unserer Herkunft, Partei oder Ideologie her in die Kommission eingebracht hatten. Wir haben uns stillschweigend und zum Teil konkludent dazu durchgerungen, dass es hier um eine Angelegenheit geht, die völlig vorurteilslos nach gesundem Menschenverstand und nach unseren allgemeinen Erfahrungen der Vernunft angegangen werden muss. Ich habe, und ich bin nun doch schon einige Zeit im Ständerat, noch nie eine Situation erlebt, in der die Erkenntnis so gewachsen ist, dass es notwendig ist, über alle Begebenheiten, die uns persönlich betreffen, hinweg zu versuchen, eine Lösung zu finden.
Wir haben dies getan. Und ich erlaube mir, nicht im Einzelnen, sondern vorerst eher in einem theoretischen Zusammenhang, zu sagen, welche Überlegungen und Gedanken uns dabei bewogen haben. Der erste Gedanke war ein wirtschaftlicher oder - man kann auch sagen - ordnungspolitischer. Der Markt ist in aller Regel der beste Regulator wirtschaftlichen Handelns.
Diese Feststellung ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Markt bei besonderen Gelegenheiten versagt, ja versagen muss. Dies ist beispielsweise da der Fall, wo Monopole, faktische oder rechtliche, bestehen. Auch ordnungspolitisch ist es deshalb zulässig, ja sogar geboten, Monopole zu regulieren, das heisst, dem Staat die Kompetenz zu verschaffen, ein Monopol zu beaufsichtigen und generell oder in konkreten Einzelfällen einzugreifen. Das war die wirtschaftspolitische Situation, die am Beginn unserer Diskussionen stand.
Wir sagten uns Folgendes: Bis heute war die Situation so, dass jeder Stromkonsument, sei es Haushalt oder Unternehmen, in einem bestimmten Versorgungsgebiet Strom beziehen konnte. Die Gebühren, welche in diesem Versorgungsgebiet erhoben wurden, basierten zumeist auf Konzessionen, was bedeutete, dass staatliche Gremien diese Gebühren zu genehmigen hatten. Ungerechtfertigte Gebühren konnten auf dem Rechtsweg angefochten werden. Subsidiär stand immer die Möglichkeit zur Verfügung, dass die Preisüberwachung eingriff.
Wenn nun der Markt liberalisiert wird, verändert sich die Situation fundamental. Der Staat kann nicht mehr Gebühren für den Strom genehmigen. Dabei ist nun Folgendes zu unterscheiden: Was im Markt bestehen kann und muss, ist der Strom als Produkt. Die Konsumenten haben - zuerst, in einer ersten Phase, nur die grösseren; später dann alle - die Möglichkeit, Strom zu kaufen, von wem und wo sie das wollen. Hier spielt der Markt. Hier besteht die Möglichkeit auszuwählen, wo ich den billigsten Strom beziehen kann. Nur: Den Strom kann ich ja nicht in einer Tasche einkaufen und mit mir nach Hause tragen. Der Strom bedarf des Transportes; der Strom wird über Leitungen transportiert.
Leitungen sind nun aber Monopole. Ich habe keine Möglichkeit zu sagen: Ich will über diese oder diese oder diese Leitung angeschlossen werden. Leitungen sind für mich fix gegeben. Wenn ich keine Auswahlmöglichkeit habe, dann liegt für mich ein Monopol vor. Die Situation bei einem Monopol ist nun die, dass die Entschädigung für etwas, was ich zwangsweise machen muss, theoretisch unendlich hoch sein kann. Ein ganz banales Beispiel - es hat nichts mit dem Stromgesetz zu tun -: Wenn Sie in der Sahara wandern und fast am Verdursten sind und beim Wadi XY der Kiosk Z eine Monopolstellung hat und Sie einen unendlichen Durst haben, dann ist es Ihnen völlig wurst, was für die Flasche Wasser oder für die Flasche Coca-Cola verlangt wird. Eine ähnliche, nicht so dramatische Situation ist auch bei den Netzentgelten zu spüren. Ich brauche Strom, ich brauche Strom für die verschiedensten Verrichtungen. Ich kann und muss bezahlen, was von mir für die Netznutzung verlangt wird, es sei denn - nun kommt die grosse Ausnahme -, es bestünden staatliche Regelungen, nach denen die Gewinnmöglichkeit auf diesen Monopolen reduziert und beaufsichtigt wird. Das war der Ausgangspunkt.
Nun haben wir gesagt, dass die nationale Netzgesellschaft - das ist also dasjenige Netz, welches das zentrale Element der gesamten Stromversorgung in der Schweiz ist - ein solches Monopol hat und dieses Monopol demzufolge so ausgestaltet werden muss, dass es nicht möglich sein wird, von uns Entgelte zu verlangen, die über das hinausgehen, was wirklich an Kosten anfällt. Das scheint auf den ersten Blick einfach, indem man sagt: Kosten kann man ja berechnen und sie dann entsprechend auf die Konsumenten verteilen. Dem ist aber nicht so. Die Komplexität eines Übertragungsnetzes ist so gewaltig, dass auf verschiedene Arten Beeinflussungen und Vorteile, die man allenfalls daraus erzielen kann, möglich sind.

AB 2006 S 849 / BO 2006 E 849

Wir haben uns dann zu drei Grundsätzen durchgerungen:
Ein erster Punkt: Wir müssen garantieren, dass das Übertragungsnetz, das nationale Netz, ein völlig unabhängiges ist in dem Sinne, dass niemand, der ein Interesse an dieser Leitung hat, selbst auf den Strompreis einwirken kann. Der Nationalrat hat geglaubt, dies garantieren zu können, indem er bestimmt hat, dass eine Betreibergesellschaft sagen kann: So und so wird dieses Netz betrieben. Wir sind der Auffassung, dass das blosse Recht zu sagen, was auf der Leitung geschehen kann, nicht genügt. Wir sind der Auffassung, dass in dieser Netzgesellschaft auch das Eigentum am Netz enthalten sein muss. Heute gehört das Netz sieben Überlandwerken, und ganz kleine Teile davon gehören noch viel mehr anderen. Wir glauben, dass eine absolute Unabhängigkeit dann und nur dann gewährleistet ist, wenn die Eigentümer zusammengeschlossen werden und deshalb in ihrer Eigenschaft als Eigentümer nicht Einfluss nehmen können auf die Entscheide, was mit dem Netz geschieht. Es ist nun nicht nur so, dass es um die Frage geht, ob wirklich eine Beeinflussung möglich wäre. Allein schon das Gefühl der Konsumenten, dass allenfalls Einfluss genommen werden könnte, würde die Unabhängigkeit des Netzes gefährden.
Ein zweiter Punkt betrifft reine Organisationsfragen. Wir glauben, dass es schwierig ist, eine Gesellschaft, in unserem Fall die Etrans und später die Swissgrid, durch Unternehmen zu betreiben, denen es organisatorisch relativ problemlos möglich ist, auf das Netz Einfluss zu nehmen. Es ergeben sich hier organisatorische Schwierigkeiten, die relativ gross sind.
Ein dritter Punkt ist ein rein betriebswirtschaftliches Element: Im Ausland haben Sie Übertragungsnetze, die eine viel, viel grössere Zahl von Konsumenten erschliessen. In der Schweiz führen heute sieben verschiedene Betreiber dieses Netz. Es bestehen beispielsweise sieben Regelwerke, die zusammengeschaltet werden müssen.
Wir glauben, dass eine einfache Regelung gewährleistet - die Wirtschaft lebt davon, dass man einfache Regelungen hat -, dass eine betrieblich saubere Situation besteht, z. B. mit nur einem Regelwerk für den Normalfall und einem für den Notfall. Deshalb haben wir uns entschlossen, dass sich die zu bildenden Netzgesellschaften der Überlandwerke nach fünf Jahren zusammenschliessen müssen und dass die Überlandwerke so ihr Eigentum an den Netzteilen, die sie heute haben, in eine nationale Netzgesellschaft einzubringen haben.
Wie wollen wir das tun? In einer ersten Phase, darüber haben Sie bereits beschlossen, sind die Überlandwerke verpflichtet, denjenigen Teil ihrer Aktiven und Passiven, welche ihren Anteil am Übertragungsnetz ausmachen, in eine kleine Netzgesellschaft oder in eine - einen Anteil des ganzen Netzes betreibende - Gesellschaft auszugliedern. Es werden also vorerst sieben kleine "Netzgesellschäftchen" bestehen, die den Überlandwerken gehören. Die Überlandwerke sind verpflichtet, der Betreibergesellschaft, das wird später einmal die Swissgrid sein, die Rechte zur Verfügung zu stellen, welche diese braucht, um das Netz zu betreiben.
Ich habe schon gesagt: Das haben wir nicht als genügend betrachtet. In einer zweiten Phase müssen diese sieben kleinen Überlandnetzgesellschaften dann durch eine Fusion zusammengefasst und in eine Gesellschaft eingebracht werden, die sich dann "nationale Netzgesellschaft" nennt. In dieser Netzgesellschaft sind die heutigen Eigentümer des nationalen Übertragungsnetzes vertreten, und zwar prozentual genau so, wie sie heute an den Überlandnetzen beteiligt sind. Ein Vermögensverlust ist damit also nicht verbunden. Dieses Einbringen der Gesellschaften bewirkt aber, dass dann eine in sich geschlossene Institution besteht, die in der Lage ist, das für uns zentrale Netz unabhängig, kompetent und sicher zu leiten. Wir haben auch Vorsorge dafür getroffen, dass für den Fall einer Gefährdung, dass dieses Netz mehrheitlich in ausländische Hände gelangen könnte, gewisse Sicherungsmassnahmen bestehen: einerseits Vorkaufsrechte, andererseits eine die Aktionäre betreffende Verpflichtung, die schweizerische Beherrschung sicherzustellen.
Wir sind mit dieser Lösung anfänglich auf grosse Opposition gestossen. Es ist irgendwie bei der Meinungsbildung des Parlamentes und auch der Öffentlichkeit genau gleich geschehen, wie es am Anfang unserer Kommissionsberatungen war. Es braucht ein gewisses Überwinden von Denkschablonen, um eine saubere, klare Lösung finden zu können. Wir stellen fest, dass nun sowohl bei den Nichtmitgliedern aus unserem Rat wie aber auch in der Öffentlichkeit und erstaunlicherweise auch bei den Überlandwerken - wenn auch nicht mit grosser Begeisterung - Einigkeit darüber besteht, dass dies eine zukunftsträchtige Lösung sein könnte und wahrscheinlich auch sein wird.
Darum beantrage ich Ihnen, dem Grundsatz nach dieser nationalen Netzgesellschaft, so, wie sie von unserer Kommission konzipiert wurde, zuzustimmen.
Zu den Einzelheiten erlaube ich mir, das Wort dem Kommissionspräsidenten zu geben.

Epiney Simon (C, VS): Produire de l'électricité ne pose guère de problèmes. En revanche, la transporter, la distribuer, la valoriser au bon moment et au bon endroit, tout cela nécessite une coordination étroite entre gestionnaires et des qualités hautement professionnelles de la part des responsables. L'électricité n'est pas un produit comme un autre: on ne peut guère la stocker; les électrons n'ont ni couleur, ni odeur, ils empruntent le chemin le plus court; l'électricité ne peut pas être acheminée par des infrastructures alternatives et les lignes à haute tension ne peuvent pas être construites sur tout le territoire, au risque de le défigurer.
A contrecoeur, la commission est arrivée à la conclusion que la société nationale d'exploitation qui sera chargée de gérer le réseau à haute tension doit également être propriétaire de tous les équipements du réseau. En compensation, les propriétaires actuels recevront l'équivalent de la valeur de leur réseau en actions de la nouvelle société. Cette opération devra être menée dans un délai de cinq ans, mais je souhaite avec d'autres députés que la commission du Conseil national réexamine ce délai, pour éventuellement le prolonger, car l'estimation du réseau est complexe. Elle doit tenir compte des coûts de construction, de la longueur du réseau, de son état d'entretien, des amortissements comptabilisés, des servitudes qui le grèvent, etc.
Les raisons qui nous ont fait pencher pour la création d'une société nationale d'exploitation du réseau qui soit également propriétaire du réseau, peuvent se résumer comme suit: la plupart des pays européens semblent favorables à ce regroupement. Par la mise en commun de la propriété et de l'exploitation, on évite de devoir négocier des conditions complexes de mise à disposition du réseau en faveur de la société nationale d'exploitation. A notre sens, les décisions sur la rénovation, l'extension, l'entretien ou l'exploitation du réseau sont plus faciles à prendre, car une seule société coordonne ces activités et est mieux à même de prendre en compte les intérêts non seulement de tous les acteurs concernés, mais encore de toutes les régions du pays.
Cette société indépendante de ses propriétaires ne doit pas être l'otage des opérateurs étrangers, qui sont influents dans certaines entreprises suisses et qui sont des marchands de kilowattheures à la recherche légitime de profits. Ces derniers mois, on a en effet constaté en Suisse et à l'étranger des mouvements traduisant de la convoitise, touchant les entreprises électriques. Même si dans notre pays ces dernières sont en mains des pouvoirs publics à plus de 85 pour cent, l'actionnariat peut changer rapidement et certains producteurs pourraient à leur tour viser le seul rendement au lieu de servir les intérêts de leurs clients qui sont actuellement les collectivités publiques et les caisses de pension.
Le régulateur aura, à notre sens, plus de facilité à contrôler le libre accès au réseau, les conditions de l'acheminement de l'électricité, la sécurité d'approvisionnement, les stratégies d'extension et de modernisation ou d'entretien du réseau sur tout le territoire s'il n'a qu'un seul interlocuteur. Enfin, comme le réseau est saturé et qu'il peut être perturbé par des goulets d'étranglement, il est urgent de le moderniser, de regrouper des lignes en les renforçant, voire de

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construire d'autres lignes à haute tension. Une seule société aura plus de poids politique, car elle a la légitimité de tout le pays pour représenter les intérêts non seulement de l'économie, mais également de tous les acteurs du marché.
Cette société aura pour actionnaires les entreprises actuelles, qui sont propriétaires du réseau à haute tension. La société nationale - et c'est là une préoccupation constante de la commission - devra rester majoritairement en mains suisses. Si une entreprise suprarégionale, aujourd'hui en mains des collectivités publiques suisses, venait à ne plus être majoritairement en mains publiques, il appartiendrait alors au conseil d'administration et au régulateur au besoin de ne pas ratifier la cession des actions de la société suprarégionale.
A cet égard, les statuts devront prévoir une restriction à la libre transmission des actions nominatives; un droit de préemption prioritaire en faveur des collectivités publiques actionnaires, qui devra être précisé dans les statuts; des bons de jouissance éventuels. Une commission arbitrale devra par exemple fixer la valeur des actions en cas d'exercice du droit de préemption; et, en tout état de cause, le conseil d'administration devra à chaque fois autoriser le transfert d'actions.
En d'autres termes, nous voulons inscrire dans la loi une base légale qui permettra à la société d'économie mixte d'incorporer dans ses statuts des limitations du transfert d'actions pour éviter que les grandes entreprises suisses ne tombent dans l'escarcelle d'opérateurs étrangers. Pourquoi? Tout simplement parce que l'énergie, c'est le moteur de l'économie. Celui qui possède les lignes à haute tension pour écouler le courant dispose d'un levier décisif non seulement pour faire du commerce de kilowattheures, mais également pour maîtriser l'économie. Plus de 40 milliards de kilowattheures sont importés ou exportés chaque année. En prétextant des surcharges, un propriétaire de lignes à haute tension pourrait refuser l'accès à ses concurrents, manipuler les prix, paralyser le pays. C'est pour cette raison que l'Union européenne exige une séparation nette entre la production et le transport de courant.
La société nationale d'exploitation du réseau, de notre point de vue, ne devrait en aucun cas être l'otage de ses propriétaires. Elle devrait être dirigée par des personnalités qualifiées, soucieuses de tous les intérêts du pays et pas seulement du profit des actionnaires. C'est tout l'espoir en tout cas que nous plaçons en elle. Au besoin, il incombera au Conseil fédéral de modifier la composition du conseil d'administration, d'intervenir auprès de l'organe de régulation, de fixer des règles de conduite contraignantes et, pourquoi pas, d'augmenter les sanctions sur la base de la directive européenne pertinente, les faisant passer de 100 000 francs comme c'est prévu aujourd'hui à un pourcentage du chiffre d'affaires. Mais, plutôt que des sanctions, nous préférons mettre en place une société qui bannit toute discrimination, qui défende tous les intérêts du pays et qui finalement soit une société qui permette à l'économie électrique d'être encore plus forte.

Lauri Hans (V, BE): Nachdem Kollege Schweiger uns eindrücklich die gruppendynamischen Aspekte der Kommissionsarbeit dargestellt hat, habe ich als einer, der eben nicht zu dieser Gruppe gehört, fast Hemmungen, hier das Wort zu ergreifen. Ich ergreife es auch nicht als Vertreter irgendwelcher Lobbys, sondern schlicht und einfach als liberaler Mensch, der die Haltung "So viele staatliche Regelungen wie nötig" vertritt, ohne Wenn und Aber, aber eben gleichzeitig auch die Haltung "Nur so viele Regelungen, wie wirklich nötig sind".
Unsere Kommission schlägt uns bei Artikel 18 im Vergleich zur Fassung des Bundesrates und des Nationalrates eine Reihe von Änderungen vor. Wir sind hier sicher bei einem der Kernstücke der Revision. Es sei vorausgeschickt, dass ich mit dieser nationalen Netzgesellschaft an sich natürlich überhaupt keine Probleme habe. Einer der Angelpunkte der Änderungen steht in Absatz 2, und dazu äussere ich mich: Hier will die Kommission normieren, die Netzgesellschaft müsse Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Ich stelle dazu keinen abweichenden Antrag, bitte jedoch den Nationalrat, die Frage, ob die Netzgesellschaft wirklich zwingend Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein müsse, noch einmal gründlich zu prüfen. Die Argumente, welche die Kommission zu ihrer Auffassung führten, haben wir im Rahmen der Eintretensdebatte und dann auch direkt vor der Behandlung dieses Artikels vom Kommissionspräsidenten und auch von Kollege Schweiger gehört: nämlich Erhaltung der Versorgungssicherheit, höhere Effizienz, Wahrung der Unabhängigkeit und zuletzt auch noch Bewahrung vor der Gefahr überholter Gewinne wegen der Monopolsituation.
Bundesrat und Nationalrat waren noch der Auffassung, auf die Übertragung des Eigentums könne verzichtet werden. Dass dieser Netzbetreiber das Eigentum an den Höchstspannungsnetzen erwerbe, sei nicht nötig, schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft, es genüge die Schaffung einer rechtlich unabhängigen Betreibergesellschaft; das Gesetz verbiete es jedoch nicht, das Eigentum zu übertragen. Mit anderen Worten: Bundesrat und Nationalrat sprachen sich für eine Lösung auf tieferem Regulierungsniveau und für die Freiwilligkeit weitergehender Bindungen aus, eine Position, die ich grundsätzlich einmal aus liberaler Sicht unterstütze und für die ich die folgenden Argumente aufführen möchte:
1. Die nationale Netzgesellschaft hat einen reinen Betreiberauftrag. Andere Aufträge, die für das Eigentum zwingend erforderlich wären, sind in Artikel 19 über die Aufgaben dieser nationalen Netzgesellschaft nicht zu sehen. Wäre beispielsweise die Produktion eines einheitlichen Regelwerkes ein solches Hindernis, so könnte diese Hürde problemlos übersprungen werden.
2. Die Gefahr der Abschöpfung überhöhter Gewinne durch die verschiedenen Eigentümer des Übertragungsnetzes besteht angesichts der Artikel 14ff. über die Netznutzungsentgelte und die anrechenbaren Kosten meines Erachtens kaum. Sollte es trotzdem zu Schwierigkeiten kommen, kann die Elcom als Regulator einschreiten. Gemäss Artikel 21 ist sie insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über die Nutzungstarife und -entgelte und die Elektrizitätstarife. Mindestens habe ich ihre Position so verstanden.
3. Die Versorgungssicherheit scheint mir gemäss Absatz 2 von Artikel 18 in der Fassung von Bundesrat und Nationalrat gesichert. Verlangt wird hier, dass der Übertragungsnetzbetreiber eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein müsse und dass das Kapital mehrheitlich von schweizerischen Unternehmen beherrscht sein müsse. Sollten weitere Sicherungen im Rahmen des Konzeptes von Bundesrat und Nationalrat nötig sein, was man nicht völlig ausschliessen kann, das gebe ich zu, so würde ich eben hier den Nationalrat - bevor Eigentum übertragen werden muss - bitten, sich mit der Frage von allfälligen zusätzlichen Sicherungen noch einmal zu befassen. Erwähnt sei hier, dass im Notfall die nationale Netzgesellschaft ja sogar das Enteignungsrecht beanspruchen kann.
4. Als Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes kennen die Überlandwerke ihre Netze am besten. Ich glaube deshalb, sie bieten Gewähr für einen sachgerechten Unterhalt und Weiterausbau.
5. Zum letzten Aspekt: Sowohl Herr Schweiger wie auch der Kommissionspräsident haben darauf hingewiesen, wie sich die Vertreter dieser sieben Gesellschaften vor der Kommission geäussert haben und wie da offenbar ein gewisser dynamischer Prozess in Richtung Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Wie das genau war, kann ich natürlich nicht sagen. Ich habe einfach in meinen Akten einen Brief vom 8. September 2006, wo zuhanden der Kommission von diesen Gesellschaften gesagt wird, man bevorzuge an sich die Lösung von Bundesrat und Nationalrat. Wie gesagt, ich will mich hier nicht versteifen, ganz bewusst nicht, angesichts der sehr gründlichen Arbeit, welche die Kommission gemacht hat. Ich möchte aber eben auch bitten, dass der Nationalrat die Frage noch einmal prüft. Persönlich werde ich mir dann meine Meinung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens bilden.

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Lombardi Filippo (C, TI): J'ajoute seulement quelques mots pour soutenir la solution qui émane de la commission. J'ai le plaisir de répondre immédiatement à notre collègue et néanmoins ami Lauri pour lui dire que j'espère que le Conseil national suivra le Conseil des Etats et se ralliera à la solution proposée par notre commission. Il s'agit d'un pas important pour créer un véritable marché.
Je partage parfaitement les arguments de Monsieur Schweiger en faveur d'un marché libre, sans distorsions de la part des grandes sociétés qui contrôlent la plupart des réseaux de transport. C'est particulièrement important pour un canton comme le mien, par exemple, qui a peu d'influence dans ces grandes sociétés ou qui n'a pratiquement pas de contrôle sur le réseau de transport. En transférant dans une société nationale d'exploitation du réseau indépendante la gestion et la propriété du réseau, nous garantissons effectivement que tous les opérateurs puissent fournir et prendre de l'énergie dans le réseau à des conditions identiques.
La propriété du réseau - et pas seulement sa gestion - est aussi importante. Cela a été démontré par l'énergie avec laquelle les grandes entreprises régionales se sont opposées à la solution proposée par notre commission. Et pour quelles raisons l'auraient-elles fait, si ce n'est parce qu'elles considèrent qu'elles vont encore à l'avenir pouvoir bénéficier de certains avantages ou de certains privilèges qui proviennent de la propriété du réseau par rapport à ce qui en résulterait lorsque ces réseaux seraient mis en commun dans une société nationale dont elles détiendraient de toute façon les actions?
J'espère donc que notre conseil suivra sa commission et que le Conseil national se ralliera à cette solution. Ceci est profitable, d'une part, au marché et, d'autre part, à un contrôle national du réseau de transport, qui risquerait fortement d'être mis en danger s'il restait la propriété de sociétés qui peuvent être facilement cédées - du moins en partie - à l'étranger. En effet, nous n'ignorons pas ce qui est en train de se passer sur ce marché.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Einverstanden mit der Netzgesellschaft, einverstanden mit dem Konzept - aber einfach der Hinweis darauf, dass auch das in der Kommission nicht unbestritten war. Ich konnte dem nicht zustimmen.
Ich gehe davon aus, dass die EU diese Zusammenlegung von Betrieb und Eigentum nicht verlangt. Man kann eine Netzgesellschaft ohne diese Zusammenlegung machen. Weiter habe ich mindestens Zweifel - um nicht mehr zu sagen -, ob die Betroffenen oder wesentliche Teile der Betroffenen einverstanden sind. Es genügt nicht, wenn irgendwelche Exponenten das sagen. Die entscheidenden Organe, die Verwaltungsräte mindestens, die Kantonsregierungen und die Verantwortlichen der Gemeinden hätten zustimmen müssen. Das war meines Wissens nicht der Fall. Auch das muss im Nationalrat noch abgeklärt werden.
Schliesslich geht es materiell letztlich natürlich um ein Grundkonzept: Will man diesen Übergang staatlich durchführen, oder genügt der Markt? Ich bin überzeugt, dass der Markt genügt, denn es geht um Investitionen, und Investitionen kann ja nur der Markt, nicht der Staat tätigen. Also ist die Sache insoweit noch einmal anzuschauen. Aber das Gesamtkonzept Netzgesellschaft ist dennoch richtig.

Escher Rolf (C, VS): Ich sehe mich verpflichtet, auf die Intervention von Herrn Lauri hin doch zwei, drei Bemerkungen zu machen. Es gibt gute Gründe, dass Betreiber und Eigentümer dieser Hochspannungsleitungen in der gleichen juristischen Person vereinigt sind.
1. Wenn Sie an die notwendigen zukünftigen Erweiterungen beim Übertragungsnetz denken, wenn neue Leitungsteile erstellt werden müssen, dann stellen sich schwierige Fragen, die wesentlich einfacher zu lösen sind, wenn Betreiber und Eigentümer die gleiche Person sind. Wer soll denn bauen, welches Überlandwerk von diesen sieben? Im Übrigen gibt es nicht nur die sieben Überlandwerke, die Eigentümer sind. Es gibt daneben rund zwei Dutzend Gesellschaften, die ebenfalls Teile dieses Hochspannungsnetzes besitzen. Wie soll bezahlt werden? Soll das das Überlandwerk bezahlen, oder soll das die nationale Gesellschaft aus ihren Erträgen bezahlen? Wie viel soll einem Überlandwerk bezahlt werden? Das sind alles Fragen, die zu recht grossen Schwierigkeiten führen können.
2. Ich bin der festen Überzeugung, dass eine bessere Trennung von den jetzigen Eigentümern, nämlich den Überlandwerken und den zwei Dutzend anderen Eigentümern, dieser neuen Netzgesellschaft eine wesentlich grössere Unabhängigkeit bringt. Es soll entweder der Staat oder eine möglichst unabhängige Gesellschaft sein, der die "Stromautobahnen" in diesem Land befehligt, die Hand auf diesen "Stromautobahnen" hat. Die Kommission hat sich für eine möglichst unabhängige Gesellschaft entschieden. Das ist ein wesentlicher Artikel dieses Gesetzes. Ich hoffe, dass der Nationalrat dem auch folgen kann.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Es liegt kein anderer Antrag vor, es wird also auch nicht abgestimmt. Aber ich möchte doch zwei, drei Bemerkungen machen:
Erstens ist völlig klar, dass die EU nicht verlangt, dass der Betrieb und das Eigentum auch rechtlich zusammengeführt werden; aber die EU verbietet das auch nicht. Wir sind in dieser ganzen Geschichte nach wie vor autonom; wir können doch machen, was wir wollen. Wir sind der folgenden Auffassung: Wenn wir schon machen können, was wir wollen, dann sollten wir das machen, was richtig ist.
Die Vorredner haben erklärt, dass auch unter betrieblichen Gesichtspunkten die Zusammenfassung von Betrieb und Eigentum des Netzes in einer Hand nichts anderes als vernünftig ist. Herr Escher hat Beispiele erwähnt. Ich kann mir kaum vorstellen, wie Sie eine nationale Betreibergesellschaft über sieben Regelzonen hinweg vernünftig die Netze betreiben lassen wollen. Ich kann mir nicht vorstellen, wie Investitionen, welche an einem Ort notwendig sind, damit der gesamte Betrieb läuft, von anderen getätigt werden wollen. Ist dann hier der Regionalismus der einzelnen Gesellschaften wieder Trumpf, oder ist er es nicht? Das sind Fragen, die dann immer wieder gestellt und beantwortet werden müssen. Haben Sie eine Gesellschaft, die eben auch die Investitionshoheit hat, dann ist das im Rahmen des Verwaltungsrates, im Rahmen der Direktion von einer Hand zu lösen. Dass dem so ist, bestreiten die Werke selber an sich auch nicht.
An unserem Hearing im März dieses Jahres haben die Vertreter der Überlandwerke klarerweise nicht von uns verlangt, dass wir sie, Betrieb und Eigentum, in eine Hand der neuen nationalen Netzgesellschaft führen. Das haben sie nicht verlangt. Aber sie haben eines deutlich gesagt - und das ist am 31. März des Jahres 2006 gewesen und in den Protokollen unserer Kommission auf den Seiten 28 und 29 nachzulesen -, nämlich dass die Zusammenfassung von Betrieb und Eigentum in einer Hand langfristig sinnvoll sei; aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen. Ich sage jetzt nicht, wer es gesagt hat. Aber alle anwesenden Kommissionsmitglieder können bestätigen, dass es ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Firma war, welche als Überlandwerk in der Schweiz Geltung hat.
Von daher ist der sachliche Aspekt meines Erachtens nicht zu bestreiten. Ich habe nichts dagegen, wenn das der Nationalrat nochmals anschaut. Aber wir haben das grundsätzlich abgeklärt. Wo die Überlandwerke Probleme haben, da hat Herr Schweickhardt Probleme, da hat Herr Karrer Probleme, da haben alle sehr viele Probleme; das ist die Frage der Freiwilligkeit. Sie sagen: Ihr müsst uns das nicht vorschreiben. Wir sagen: Wir wollen eure Freiwilligkeit rechtlich absichern. Das ist es, was wir wollen. Wir vertrauen nicht ganz darauf, dass die Freiwilligkeit über die Jahre hinweg anhält.
In der Sache selbst bitte ich Sie, noch einen zweiten Aspekt zu betrachten: die Frage der strategischen Bedeutung des Übertragungsnetzes in schweizerischer Hand; Herr Schweiger hat darauf hingewiesen. Wenn Sie das Übertragungsnetz, das Höchstspannungsnetz, in schweizerischer Hand behalten wollen - aus Gründen, welche jetzt nicht näher darzulegen sind; ein Stichwort genügt: dass die Grundinfrastruktur schweizerisch sein soll -, dann müssten Sie den

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gesamten Regelungskomplex völlig umstellen, wenn Sie Artikel 18 Absatz 2 nicht so belassen, wie er jetzt ist. Wir regeln das so, dass wir erstens sagen: Die Netzgesellschaft ist Eigentümerin dieser Übertragungsnetze. Wir sagen zweitens: Die nationale Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass sie selbst auch in Zukunft mehrheitlich in den Händen von Kantonen und Gemeinden ist. Wird dieser Mechanismus aufgelöst, hat das Bedeutung für das ganze strukturelle Gefüge des Gesetzes; Sie müssten das alles ändern. Das muss der Nationalrat auch bedenken, wenn er diese Fragen prüft.
Ich darf vielleicht noch darauf hinweisen, dass unsere Konzeption letzten Endes eine Lösung ist - Herr Epiney hat darauf hingewiesen -, die in zwölf EU-Ländern auch Mode geworden ist: Dänemark, Finnland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien, Slowakei, Grossbritannien, Litauen, Tschechien, Ungarn und Slowenien sowie das EWR-Land Norwegen haben diese Lösung angemahnt. Wir sind also nicht allein auf diesem Kontinent.
Ich bitte Sie daher, dieser Konzeption zuzustimmen.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich beglückwünsche die Kommission zu diesem Resultat und zur Arbeit, die sie dafür geleistet hat. Durch diese Lösung wird unseres Erachtens die Versorgungssicherheit eindeutig verbessert, weil nämlich die Investitionsentscheidungen und der operative Betrieb besser aufeinander abgestimmt werden können. Wir sind auch der Meinung, dass die Effizienz beim Netzbetrieb wegen der Schnittstellen, die wegfallen, und wegen der bis anhin komplizierten Vertragswerke erhöht wird. Das alles führt auch zu einer Stärkung der Unabhängigkeit gegenüber den Überlandwerken und gegenüber den ausländischen Akteuren. Wie ich soeben vernommen habe, wird Swissgrid am 1. Dezember ihren Betrieb aufnehmen und ihre Koordinationsaufgabe wahrnehmen. Das ist an sich eine schöne Nachricht. Ich hoffe sehr, dass sie bei der operativen Betriebsaufnahme den Willen Ihrer Kommission berücksichtigt und insbesondere auch ihren Verwaltungsrat und ihre Geschäftsleitung so besetzt, wie das in Ihrer Vorlage vorgesehen ist. Es bleibt ja noch genügend Zeit bis zum 1. Dezember, dies noch in dieser Art und Weise zu regeln.

Angenommen - Adopté


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