Ständerat - Herbstsession 2006 - Elfte Sitzung - 04.10.06-08h30
Conseil des Etats - Session d'automne 2006 - Onzième séance - 04.10.06-08h30

04.083
Stromversorgungsgesetz
und Elektrizitätsgesetz.
Änderung
Loi sur les installations électriques
et loi sur l'approvisionnement
en électricité. Modification
Fortsetzung - Suite
Informationen CuriaVista
Informations CuriaVista
Informazioni CuriaVista
Botschaft des Bundesrates 03.12.04 (BBl 2005 1611)
Message du Conseil fédéral 03.12.04 (FF 2005 1493)
Nationalrat/Conseil national 20.09.05 (Erstrat - Premier Conseil)
Nationalrat/Conseil national 21.09.05 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 21.09.05 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 03.10.06 (Zweitrat - Deuxième Conseil)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.06 (Fortsetzung - Suite)
Ständerat/Conseil des Etats 05.10.06 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 11.12.06 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 07.03.07 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 12.03.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 19.03.07 (Differenzen - Divergences)
Einigungskonferenz/Conférence de conciliation 20.03.07
Nationalrat/Conseil national 21.03.07 (Differenzen - Divergences)
Ständerat/Conseil des Etats 22.03.07 (Differenzen - Divergences)
Nationalrat/Conseil national 23.03.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Ständerat/Conseil des Etats 23.03.07 (Schlussabstimmung - Vote final)
Text des Erlasses 2 (AS 2007 3425)
Texte de l'acte législatif 2 (RO 2007 3425)
Ständerat/Conseil des Etats 04.10.07 (Fortsetzung - Suite)
Nationalrat/Conseil national 06.12.07 (Fortsetzung - Suite)

2. Stromversorgungsgesetz
2. Loi sur l'approvisionnement en électricité

Art. 18bis
Antrag der Kommission
Titel
Statuten der nationalen Netzgesellschaft
Abs. 1
Die Statuten und deren Änderung müssen zu ihrer Gültigkeit vom Bundesrat genehmigt werden.
Abs. 2
Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung:
- die Versorgungssicherheit der Eidgenossenschaft bzw. der einzelnen Landesteile;
- die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und
- den diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleisten.

Art. 18bis
Proposition de la commission
Titre
Statuts de la société nationale d'exploitation du réseau
Al. 1
Les statuts et leurs modifications sont soumis à l'approbation du Conseil fédéral.
Al. 2
Le Conseil fédéral vérifie notamment que les statuts ou leurs modifications garantissent:
- la sécurité de l'approvisionnement de la Confédération et de toutes les régions du pays;
- l'indépendance de la société d'exploitation du réseau; et
- l'exploitation non discriminatoire du réseau.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Artikel 18bis haben wir mit Bezug auf die Statuten der nationalen Netzgesellschaft aus Artikel 18 ausgegliedert und ausgebaut, indem wir jene Bereiche namentlich aufgeführt haben, welche der Bundesrat vor allem dann bei der Genehmigung der Statuten zu prüfen hat. Wir haben uns diese Elemente nicht aus den Fingern gesogen, sondern sie der Botschaft, Ziffer 2.2.3.3 auf Seite 1658, entnommen. Es ist also nichts Unerwartetes, was hier auf Sie zukommt.

Angenommen - Adopté

Art. 19
Antrag der Kommission
Titel
Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft
Abs. 1
Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentlicher Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.
Abs. 2
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a. Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.
b. Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher. Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
c. Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebes ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.
d. Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.
e. Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.
Abs. 2bis
.... erneuerbarer Energie, insbesondere Wasserkraft, einzusetzen.
Abs. 3
Streichen

AB 2006 S 864 / BO 2006 E 864

Abs. 4
Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der Elcom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
Abs. 5
Streichen

Art. 19
Proposition de la commission
Titre
Tâches de la société nationale d'exploitation du réseau
Al. 1
Pour assurer l'approvisionnement en électricité de la Suisse, la société d'exploitation du réseau veille continuellement à ce que l'exploitation du réseau soit à la fois non discriminatoire, fiable et performante. Il fixe les capacités de transport transfrontalier en coordination avec les exploitants de réseau des pays limitrophes.
Al. 2
Elle a notamment les tâches suivantes:
a. Elle exploite et surveille l'ensemble du réseau de transport de la Suisse et le gère comme une seule zone de réglage. Elle est responsable de la planification et du contrôle de l'ensemble du réseau de transport.
b. Elle est responsable de la gestion de l'ajustement à la consommation et assure les services systèmes, y compris la mise à disposition des énergies de réglage. L'acquisition des capacités requises doit être organisée selon des procédures transparentes et non discriminatoires.
c. Si la stabilité de l'exploitation du réseau est menacée, elle ordonne les mesures nécessaires. Elle règle les modalités avec les exploitants de centrales, les exploitants de réseau et les autres parties concernées.
d. Elle élabore des procédures transparentes et non discriminatoires pour remédier aux congestions du réseau.
e. Elle collabore avec les gestionnaires de réseau de transport étrangers et représente les intérêts de la Suisse au sein des organes correspondants.
Al. 2bis
.... d'énergie renouvelable, notamment de la force hydraulique, pour couvrir le besoin d'énergie de réglage.
Al. 3
Biffer
Al. 4
Dans l'accomplissement de ses tâches, la société nationale d'exploitation du réseau peut proposer dans certains cas à l'Elcom de procéder à l'expropriation. Les règles de procédure de la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation ne sont pas applicables.
Al. 5
Biffer

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Zu Artikel 19 liegt eine korrigierte Fahne vor.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: In Artikel 19 Absatz 1 haben wir etwas wie ein Eingangsportal gemacht und die übrigen Bereiche, welche den ursprünglichen Artikel 19 Absatz 1 ausmachten, in Absatz 2 verlegt. Materiell sollte hier eigentlich keine Änderung vorliegen.
Zu Absatz 2bis habe ich Ihnen eine Mitteilung zu machen: Die Anträge der Mehrheit und der Minderheit der Kommission sind hier verschwunden, aber es gibt einen Kommissionsantrag, der wie folgt lautet: "Der Bundesrat kann den Übertragungsnetzbetreiber verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere Wasserkraft, einzusetzen." Damit sind die Minderheit und die Mehrheit der Kommission einverstanden. Es ist ein gemeinsamer Kommissionsantrag.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der auf der Fahne aufgeführte Antrag der Minderheit Sommaruga Simonetta entfällt somit.

Angenommen - Adopté

Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
Abs. 2-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1
.... indépendants. Ils ne peuvent ni appartenir à des organes de personnes morales actives dans le secteur de la production ou du commerce d'électricité, ni être sous contrat de prestations avec de telles personnes morales.
Al. 2-5
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 21
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 21bis
Antrag der Kommission
Titel
Rechtsmittel
Text
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 21bis
Proposition de la commission
Titre
Voies de recours
Texte
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Artikel 21bis haben wir eine Sachüberschrift zu ergänzen und redaktionell festzuhalten, dass die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt untergehen wird, wenn das neue Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufnimmt. Das wird aber eine Änderung sein, welche auf dem redaktionellen Weg vorzunehmen sein wird.

Angenommen - Adopté

Art. 22
Antrag der Kommission
Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) internationale ....

Art. 22
Proposition de la commission
Sous réserve de l'article 7 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'organisation du gouvernement et de l'administration (LOGA), le Conseil fédéral ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Artikel 22 haben wir in der Kommission beschlossen, Ihnen den Antrag zu stellen, die Kompetenz des Bundesrates für den

AB 2006 S 865 / BO 2006 E 865
Abschluss internationaler Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dem Anwendungsbereich von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes zu unterstellen, sie mit anderen Worten auf internationale Verträge von begrenzter Bedeutung einzuschränken. Wenn wichtige, grössere Themen staatsvertraglich zu regeln sind, soll der Bund auch in Zukunft mit dem normalen Staatsvertragsverfahren und nicht mit einem abgekürzten, auf den Bundesrat beschränkten Verfahren operieren.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Das ist ein Artikel, bei dem ich anmelde, dass ich ihn vom Nationalrat vielleicht nochmals etwas gründlicher ansehen lasse. Wir erachten diese Schlaufe eigentlich nicht als notwendig, aber ich stelle keinen Antrag, da ich hier nicht mehrmals Winkelried spielen und mich von Ihnen mit allen gegen null Stimmen überstimmen lassen will.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Sie stimmen trotz Vorbehalten des Bundespräsidenten der Kommission zu.

Angenommen - Adopté

6. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis

Chapitre 6 titre
Proposition de la commission
Obligation de renseigner, secrets de fonction et d'affaires

Angenommen - Adopté

Art. 23
Abs. 1
.... zu stellen. (Rest streichen)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 23
Al. 1
.... les documents requis. (Biffer le reste)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Artikel 23 Absatz 1 haben wir Ihnen den Antrag gestellt, der Verwaltung nicht einfach leichthin die Möglichkeit zu geben, den Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen zu erzwingen. Es ist eine Diskussion, die wir schon im Bereiche der Medizinal-, der Heilmittel- und der Gesundheitsgesetzgebung geführt haben, und dort haben wir auch zur Kenntnis genommen, dass sich das BAG noch einiges an Kompetenzen einräumen liess. Wir sind der Auffassung, dass man damit Schluss machen muss. Es gibt ein geordnetes Verfahren auf dem Rechtsweg, bei dem der Richter der Verwaltung die Möglichkeit gibt, das Hausrecht zu durchbrechen und in diese Räumlichkeiten einzutreten. Wir sind nicht der Auffassung, dass im Bereich des Elektrizitätsmarktes derart dringende Veranstaltungen überhaupt denkbar sind, bei denen die Verwaltung quasi überfallmässig in diese Räumlichkeiten eindringen müsste, ohne dass sie Zeit hätte, beim Richter darum nachzusuchen, damit sie das effektiv tun darf.
Von daher ersucht Sie die Kommission, diesen Zusatz in Artikel 23 Absatz 1 zu streichen. Im Übrigen habe ich keine Bemerkungen.

Angenommen - Adopté

Art. 24, 25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 26
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Streichen
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Ory)
Abs. 1
.... kann der Bundesrat bei der Netzgesellschaft eine angemessene Aufsichtsabgabe erheben.

Art. 26
Proposition de la majorité
Al. 1
Biffer
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Ory)
Al. 1
.... le Conseil fédéral peut prélever des émoluments appropriés auprès de la société d'exploitation du réseau.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Absatz 1 will die Mehrheit Ihrer Kommission keine Aufsichtsabgabe. Es geht hier nicht um die Abgeltung von Kosten, die die Netzgesellschaft verursacht hat. Es geht also nicht um Gebühren, sondern um die Deckung von generellen, nicht individuell zurechenbaren Kosten. Abgaben zur Deckung von generellen Kosten sind eigentlich Spezialsteuern. Eine gesetzliche Grundlage für individuell zurechenbare Gebühren besteht schon, und zwar in Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Deshalb braucht es diese Bestimmung hier nicht. Die Schaffung einer Spezialsteuer aber lehnt die Mehrheit der Kommission ab. Das führt sie dazu, Ihnen zu beantragen, den ganzen Artikel 26 zu streichen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Man war sich im Rahmen der Beratung dieses Gesetzes einig, dass wir einen starken Regulator brauchen. Auch die Kantone und die Stromwirtschaft haben sich einen starken Regulator gewünscht. Wir haben infolgedessen der Elcom in Artikel 21 dieses Gesetzes eine ganze Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten zugewiesen. So soll die Elcom die Netznutzungstarife und Entgelte überprüfen, sie soll die Entwicklung in den Elektrizitätsmärkten beobachten und überwachen, ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden koordinieren usw. Das kostet etwas. Die Kosten, welche durch all die Aufgaben, die ich jetzt gerade aufgezählt habe, entstehen, kann die Elcom niemandem verrechnen, da es keinen eigentlichen Verursacher gibt. Trotzdem sind es wichtige Aufgaben.
Nun stellt sich die Frage, wer diese Kosten bezahlen soll. Wenn wir nichts regeln, wie es Ihnen die Mehrheit der Kommission beantragt, muss der Bund diese Kosten bezahlen respektive stammt dann das Geld aus den allgemeinen Steuermitteln. Ich teile aber mit dem Bundesrat die Meinung, dass die Kosten für diese Aufgaben - es handelt sich eben um Aufsichtsaufgaben - durch die Netzgesellschaft bezahlt werden sollen. Deshalb verlange ich mit meinem Minderheitsantrag, dass der Bundesrat die Möglichkeit haben soll, bei der Netzgesellschaft eine angemessene Aufsichtsabgabe zu erheben. Er muss es nicht tun, aber er kann es tun. Während der Bundesrat eine solche Abgabe zwingend

AB 2006 S 866 / BO 2006 E 866
vorsieht, habe ich eine flexible Formulierung gewählt: Der Bundesrat kann eine solche Abgabe erheben, er muss aber nicht.
Wir dürfen diese Aufsichtsabgabe nicht mit den Gebühren verwechseln, das hat der Kommissionspräsident soeben gesagt. Gebühren sind etwas anderes. Sie werden dem einzelnen Verursacher z. B. für eine Verfügung oder eine bestimmte Überprüfung in Rechnung gestellt. Damit die Elcom und das Bundesamt für Energie Gebühren erheben können, braucht es keinen speziellen Artikel. Das ist wie gesagt im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz geregelt. Ich habe deshalb auch nicht den Beschluss des Nationalrates übernommen. In meinem Antrag geht es um jene Kosten, die nicht individuell anrechenbar sind. Ich meine, dass es richtig ist, wenn sie bei der Netzgesellschaft erhoben werden, weil dann auch die ausländischen Verursacher mitbezahlen. Wenn wir die Erfüllung dieser Aufgaben hingegen aus der Bundeskasse bezahlen, bezahlen die ausländischen Verursacher nichts daran, und das stört mich. Übrigens wäre es falsch zu meinen, dass diese Kosten nicht entstehen, wenn Sie hier nichts regeln und den Antrag der Minderheit ablehnen. Die Kosten entstehen auf jeden Fall. Es wird jetzt nur gesagt, wer dafür bezahlen soll.
Mein Antrag wurde in der Kommission ganz knapp abgelehnt. Ich bitte Sie jetzt, Klarheit zu schaffen und das Geld für die nicht individuell anrechenbaren Kosten so zu erheben, dass alle Verursacher gemeinsam bezahlen.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Ich darf Sie daran erinnern, dass der Bundesrat die Absicht hatte, generell eine derartige Aufsichtsabgabe einzuführen, und dass diese Vorlage in unserem Rat generell gescheitert ist. Damit hat die Kommissionsmehrheit hier einfach gleich entschieden wie das Ratsplenum. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und diesen Weg auch in diesem Einzelfall zu verschliessen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Es ist tatsächlich eine sehr grosse Minderheit gewesen - ich habe den Stichentscheid zugunsten des Antrages der jetzigen Mehrheit gegeben. Allerdings bin ich der Auffassung, dass die Frage, die Frau Sommaruga aufgeworfen hat, in einem Punkt relativiert werden muss. Wenn nämlich die Netzgesellschaft diese Aufgaben bezahlen muss, wird sie das wieder auf die unteren Spannungsebenen überwälzen. Am Schluss landet das bei den Endkonsumenten. Damit hat das Ausland wieder keinen Rappen daran bezahlt. Sie werden die Gebühren oder die Spezialsteuern auch mit dieser Lösung in der Schweiz selber erheben.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Es ist richtig, dass Sie damals die generelle Vorlage, die wir brachten und welche die Einführung von Gebühren und Aufsichtsabgaben generell erlaubt hätte, ablehnten. Aber Sie sagten damals unter anderem, das könne in jedem einzelnen Fall, also in jedem einzelnen Bereich, geregelt werden. Wir sind hier nun bei einem einzelnen Bereich, und in diesem einzelnen Bereich wollen Sie - wir sind damit einverstanden; ich kann also sagen: wollen wir - einen Regulator haben, und zwar einen starken Regulator. Ein solcher braucht eben auch die notwendigen finanziellen Mittel.
Es gibt verschiedene Tätigkeiten eines solchen Regulators, die nicht konkret einem Netzbetreiber zugeordnet werden können. Ich denke an die Überwachung der Versorgungssicherheit - die ist Ihnen wichtig, sie ist auch uns wichtig -, an die Vergleichserhebungen, an die Weiterentwicklung der Engpassverfahren usw., lauter Dinge, die Sie eingeführt haben und die Sie von einem starken Regulator kontrollieren lassen wollen. Da müssten Sie uns auch die Möglichkeit geben, diesen zu finanzieren, und deswegen sollten wir Aufsichtsabgaben haben.
Ich bitte Sie, zumindest der milderen Form gemäss Minderheitsantrag zuzustimmen, damit der Bundesrat das tun kann - er muss nicht, aber er kann -, damit er die gesetzliche Grundlage hiezu hat.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen

Art. 26bis
Antrag der Kommission
Titel
Umschulungs- und Berufsbildungsmassnahmen
Text
Bei Umstrukturierungen treffen die Elektrizitätsunternehmen angemessene Weiterbildungs-, Umschulungs- und Vermittlungsmassnahmen.

Art. 26bis
Proposition de la commission
Titre
Mesures de reconversion et de formation professionnelle
Texte
En cas de restructurations, les entreprises de l'industrie électrique prennent les mesures appropriées visant au perfectionnement, à la reconversion et au placement.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass mit der Liberalisierung des Strommarktes eine Veränderung bei den Arbeitsplätzen einhergehen wird. Es müssen nicht Arbeitsplatzaufhebungen sein, die da passieren, aber es wird mit Sicherheit zu geografischen Verschiebungen von Arbeitsplätzen und auch zu Änderungen von Berufsbildern in der Strommarktindustrie kommen. Dass wir in diesem Zusammenhang die Industrie in die Pflicht nehmen wollen, Weiterbildungs-, Umschulungs- und gegebenenfalls Vermittlungsmassnahmen zu treffen, versteht sich von selbst.
Wir bitten um Zustimmung zum ergänzenden Antrag der Kommission.

Angenommen - Adopté

Art. 27
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. .... nutzt (Art. 10, 29b Abs. 1);
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 27
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. .... du réseau (art. 10, 29b al. 1);
....
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: In Absatz 1 Litera b erfolgt eine notwendige Ergänzung, weil wir Artikel 29b Absatz 1 neu eingefügt haben, dessen Inhalt ebenfalls strafrechtlich sanktioniert werden muss.

Angenommen - Adopté

Art. 28, 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

AB 2006 S 867 / BO 2006 E 867

Art. 29a
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren
Text
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 29a
Proposition de la commission
Titre
Disposition transitoire pour les recettes provenant de procédures d'attribution axées sur les règles du marché
Texte
Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Wir haben hier bei der Sachüberschrift eine Ergänzung einfügen müssen, weil wir jetzt zwei Übergangsbestimmungen haben und die beiden Übergangsbestimmungen jeweils in der Sachüberschrift hinreichend gekennzeichnet sein müssen.

Angenommen - Adopté

Art. 29b
Antrag der Kommission
Titel
Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft
Abs. 1
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
Abs. 2
Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, kann die nationale Netzgesellschaft bei der Elcom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
Abs. 3
Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die Elcom zu genehmigen.
Abs. 4
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinausgehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
Abs. 5
Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die Elcom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind nicht anwendbar.

Antrag Stähelin
Abs. 1
.... müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ....

Art. 29b
Proposition de la commission
Titre
Disposition transitoire pour la société nationale d'exploitation du réseau
Al. 1
Pour la date d'entrée en vigueur de la présente loi, les entreprises d'approvisionnement en électricité doivent séparer juridiquement les activités touchant le réseau de transport des autres secteurs d'activité.
Al. 2
Les propriétaires de réseaux de transport assurent la capacité et l'interopérabilité de leurs réseaux. S'ils n'assument pas leurs tâches, la société nationale d'exploitation du réseau peut proposer à l'Elcom que les mesures nécessaires soient prises aux frais des propriétaires.
Al. 3
La société nationale d'exploitation du réseau fixe contractuellement avec les propriétaires de réseaux les droits de disposer des installations du réseau qui sont nécessaires dans l'accomplissement de ses tâches. L'Elcom doit approuver ces accords.
Al. 4
Cinq ans au plus tard après l'entrée en vigueur de la présente loi, les entreprises d'approvisionnement en électricité transfèrent le réseau de transport à l'échelon de la Suisse à la société nationale d'exploitation du réseau. En contrepartie, elles se voient attribuer des actions de la société ainsi qu'éventuellement d'autres droits. Toute perte de valeur supérieure fait l'objet d'une compensation de la part de la société nationale d'exploitation du réseau.
Al. 5
Si les entreprises d'approvisionnement en électricité ne s'acquittent pas de l'obligation qui leur est faite à l'alinéa 4, l'Elcom rend les décisions nécessaires d'office ou sur proposition de la société nationale d'exploitation du réseau. Les règles de procédure de la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation ne sont pas applicables.

Proposition Stähelin
Al. 1
Au plus tard une année après l'entrée en vigueur de ....

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich möchte Ihnen ganz kurz Artikel 29b erklären; er hängt mit der Schaffung der nationalen Netzgesellschaft zusammen.
Die Schaffung der nationalen Netzgesellschaft, die als eigenständige Gesellschaft das Übertragungsnetz in ihrem Eigentum hat, ist ein Endbild, das in Artikel 18 gezeichnet ist. Bis man so weit kommt, braucht es einen zeitlichen Prozess. Diesen zeitlichen Prozess steuern wir über Übergangsbestimmungen; sie befinden sich in Artikel 29b. Sie können abchecken, was wir getan haben, indem ich Ihnen jetzt absatzweise sage, woher diese jeweilige Bestimmung kommt: Artikel 29b Absatz 1 entspricht dem ursprünglichen Artikel 10 Absatz 4; Absatz 2 entspricht dem ursprünglichen Artikel 19 Absatz 5; Absatz 3 entspricht Artikel 19 Absatz 3; Absatz 4 entspricht Artikel 18 Absatz 2. Die Überführung des Übertragungsnetzes nach Absatz 5 bedarf der Sanktionierung respektive der Bestimmung, dass die Elcom hier einschreiten kann, wenn die Überführung nicht passiert; das ist eine separate Bestimmung, die wir neu eingefügt haben.
Wenn also nach Absatz 4 auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Lösung zur Schaffung der Eigentumsposition der neuen Netzgesellschaft zustande kommt, dann - so besagt Absatz 5 - kann die Elcom in diesen Fällen auf Antrag oder aber von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen treffen. Diese Verfügungen werden auch Enteignungscharakter haben können, und sie werden die Entschädigungsfragen regeln müssen. In diesem Fall halten wir das Verfahren des Enteignungsgesetzes für zu schwerfällig und möchten es ausschliessen. Der allgemeine Rechtsweg, wie er in Artikel 21bis nun vorgezeichnet ist, sollte genügen. Was als Entschädigung zuzusprechen ist, bedarf allerdings keiner eigenen Bestimmung in diesem Gesetz: Nach der Verfassung ist schlicht volle Entschädigung zu leisten.
Hingegen ist klar, dass es nur eine Gruppe gibt, in deren Eigentum eingegriffen wird, und das sind die Elektrizitätsunternehmungen, deren Übertragungsnetze überführt werden. Zudem gibt es nur eine einzige Institution, welche zu

AB 2006 S 868 / BO 2006 E 868
entschädigen hat, und das ist die neue Netzgesellschaft. Letzteres ist übrigens in Absatz 4 ausdrücklich festgehalten, wo gesagt wird, dass darüber hinausgehende Wertverminderungen von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen werden müssen.
Das ist die Mechanik von Artikel 29b. Ich bitte Sie nun, absatzweise vorzugehen. Ich habe mit Ausnahme einer Erwiderung auf das Votum von Herrn Stähelin keine weiteren Bemerkungen zu machen.

Stähelin Philipp (C, TG): Artikel 29b Absatz 1 legt hier zeitlich eine Sofortwirkung für eine doch sehr komplexe Umsetzungsübung fest. Im Grunde genommen muss von einer Vorwirkung des Gesetzes gesprochen werden. Die Bestimmung - wir haben es vom Herrn Kommissionspräsidenten soeben gehört - ersetzt Artikel 10 Absatz 4. Wenn Sie dort aber nachschauen, stellen Sie fest, dass in jenem Passus der Hinweis auf das Inkrafttreten und der entsprechende Konnex noch fehlte und dass somit noch eine gewisse Flexibilität vorlag. Diese soll hier mit meinem Antrag nun wieder hergestellt werden.
Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflicht, die rechtliche Entflechtung der Übertragungsnetzbereiche vorzunehmen, ist folglich eine dem Aufwand entsprechende minimale Übergangsfrist von einem Jahr notwendig. Die Vorbereitungen für eine mögliche Ausgliederung der Übertragungsnetze in hundertprozentige Tochtergesellschaften sind zwar im Gange - ich spreche hier auch als Verwaltungsratspräsident der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG -, einzelne Verbundgesellschaften haben bereits Übertragungsnetzgesellschaften gebildet; dennoch sind verschiedene grundsätzliche Fragen nicht oder noch nicht völlig geklärt.
1. Die Netzbewertung erfolgte bisher auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte. Die Kalkulationsgrundlage für die nun politisch geforderten Anschaffungszeitwerte ist erst in Vorbereitung. Es geht hier insbesondere um die Vermeidung von später notwendigen Abschreibungen bei einem, wenn ich das so nennen darf, zu hohen Ausgangspreis.
2. Die neue Netzkostenkalkulation ist regulatorisch, also zusammen mit den Behörden, noch nicht geprüft und anerkannt. In diesem Bereich ist noch sehr viel Arbeit erforderlich, um Konsens zwischen den betroffenen Unternehmen und den Behörden zu erzielen.
3. Das "unbundling" der Tarife in einen Energiepreis einerseits und einen Preis für die Netznutzung andererseits sind erst in Diskussion und von keinem Unternehmen transparent dargelegt oder gar veröffentlicht worden.
4. Die Entwicklungen im europäischen Raum hin zu regulierten Netzkosten sind noch nicht stabil und werden sich selbstverständlich auch auf die Schweiz auswirken.
5. Im Bereich der Verbundwirtschaft - das heisst im gesamten Bereich des Engpassmanagements, des Bilanzmanagements, der System- und Netzdienstleistungen - ist noch bei keinem Verbundunternehmen die Abgrenzung des Übertragungsnetzes nach Handel, Produktion und Verteilnetzbetrieb erfolgt. Mit anderen Worten: Die Abgrenzung der Übertragungsnetze über vollständig unabhängige Unternehmen mit eigener "profit and loss"-Verantwortung ist noch bei keinem der bereits ausgegliederten Übertragungsnetze erfolgt.
Sie sehen also, dass das Ausgliedern der Netze gesamthaft ein komplexes Unterfangen ist, das doch eine minimale Übergangsfrist von einem Jahr verlangt. Fehler können lange wirken und einschneidende Folgen haben. Die von der Kommission implizit vorgeschlagene Vorwirkung des Gesetzes ist diesem Sachverhalt nicht angemessen. Sie ist für das Endziel der Überführung des Eigentums spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung des Gesetzes aber auch nicht erforderlich.
Mit meinem Antrag wird es gesamthaft keine Verzögerung geben. Ich bitte Sie deshalb, ihn zu unterstützen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Dieser Antrag hat der Kommission nicht vorgelegen, er ist als Einzelantrag in den Rat gekommen. Wir haben auch in der Kommission über die Vorwirkung gesprochen und festgestellt, dass die Vorwirkung, wie sie jetzt hier steht, die von der Rechtsprechung und von der allgemeinen Rechtslehre festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist sie auch verhältnismässig. Weil sich aber die Kommission darüber nicht im Detail ausgesprochen hat, möchte ich die Entscheidung dem Rat überlassen.

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stähelin .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 7 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées

Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
....
a. Artikel 7 wird fünf Jahre ....
b. Im gleichen Bundesbeschluss wird Artikel 6 aufgehoben.
c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Slongo
Abs. 2 Bst. b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
....
a. l'article 7 entre en vigueur ....
b. l'article 6 est abrogé simultanément par le même arrêté fédéral;
c. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Slongo
Al. 2 let. b
Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Artikel 30 wurden zu Absatz 1, Referendumsklausel, keine Bemerkungen gemacht.
Bei Absatz 2 Litera a verweise ich Sie darauf, dass wir - wie bei Litera b - den Zweiphasenmechanismus jetzt so durchziehen, wie wir ihn bei den Artikeln 6 und 7 begonnen haben. Gemäss Artikel 7 soll die zweite Phase der Marktöffnung fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft gesetzt werden, und da wir alle Phasenbestimmungen in den Artikeln 6 und 7 untergebracht haben, kann der Verweis auf Artikel 13 entfallen.
Bei Artikel 2 Litera b gilt das Gleiche. Artikel 6 beschlägt die erste Phase der Marktöffnung. Er soll fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft gesetzt werden, gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen von Artikel 7. Weil wir alle Phasenbestimmungen in den Artikeln 6 und 7 untergebracht haben, ist auch hier der Verweis auf Artikel 13 nicht mehr angebracht.
Bei Artikel 2 Litera c ist eine wichtige Entscheidung zu fällen. Indem wir den Antrag stellen, der Fassung des Bundesrates zu folgen, beantragen wir dem Rat, dass die Auslösung der zweiten Phase der Strommarktöffnung durch einen referendumsfähigen Bundesbeschluss erfolgen soll. Das ist hier zu entscheiden.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Damit haben Sie sich diesem folgenschweren Antrag der Kommission

AB 2006 S 869 / BO 2006 E 869
diskussionslos angeschlossen. Über den Antrag Slongo ist bereits entschieden worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur

Ziff. 1 Art. 8
Antrag der Kommission
Unverändert

Ch. 1 art. 8
Proposition de la commission
Inchangé

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Artikel 8 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) enthält eine Bewilligungspflicht für die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland. Bewilligungsbehörde ist das UVEK. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet.
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmung keine versorgungspolitische Bedeutung mehr habe und das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung genüge. Angesichts der Bedeutung des Wassers - seine Bedeutung wird in Zukunft noch steigen - ist aus Sicht der Kommission dafür Sorge zu tragen, dass der Export nicht erst in Krisenfällen bewilligungspflichtig wird. Hier handelt es sich um ein strategisches Instrument in der Hand des Bundes, das er nicht leichthin aufgeben sollte.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Artikel 8 WRG nicht aufgehoben werden soll.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 1
Antrag der Mehrheit
Titel
Ziele
Abs. 3
Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 um mindestens 5400 Gigawattstunden gegenüber dem Stand im Jahr 2000 zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 Prozent diesem Ziel anrechnen.
Abs. 4
Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 um mindestens 2700 Gigawattstunden gegenüber dem Stand im Jahr 2000 zu erhöhen.
Abs. 5
Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu stabilisieren.

Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Forster, Hofmann Hans, Schmid-Sutter Carlo)
Abs. 4
.... um mindestens 5 Prozent gegenüber ....

Antrag Maissen
Abs. 5
Der Endenergieverbrauch ist bis zum Jahr 2030 im Verhältnis zum Bruttosozialprodukt mindestens auf dem Niveau des Jahres 2000 zu stabilisieren.

Antrag Fetz
Abs. 5
.... ist bis zum Jahr 2030 um mindestens 15 Prozent ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zu senken.

Antrag Leumann
Abs. 5
Streichen

Ch. 2 art. 1
Proposition de la majorité
Titre
Buts
Al. 3
La production annuelle moyenne d'électricité provenant d'énergies renouvelables doit être augmentée, d'ici à 2030, de 5400 gigawattheures au moins par rapport à la production de l'an 2000. Le Conseil fédéral peut prendre en considération dans ce calcul une part d'électricité produite à l'étranger au moyen d'énergies renouvelables, à hauteur de 10 pour cent.
Al. 4
La production d'électricité dans les centrales hydrauliques doit être augmentée, d'ici à 2030, de 2700 gigawattheures au moins par rapport à la production de l'an 2000.
Al. 5
Pour les ménages privés, la consommation d'énergie finale doit être stabilisée, d'ici à 2030, au moins au niveau qu'elle aura lors de l'entrée en vigueur de la présente loi.

Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Forster, Hofmann Hans, Schmid-Sutter Carlo)
Al. 4
.... augmentée de 5 pour cent au moins par rapport à ....

Proposition Maissen
Al. 5
La consommation d'énergie finale en relation avec le produit intérieur brut doit être stabilisée, d'ici à 2030, au moins au niveau de l'an 2000.

Proposition Fetz
Al. 5
.... doit être réduit au minimum de 15 pour cent d'ici à 2030 à partir de l'entrée en vigueur ....

Proposition Leumann
Al. 5
Biffer

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich kann Sie nicht davon dispensieren, eine kleine Unterbrechung im Lauf der Debatte in Kauf zu nehmen. Wenn Sie auf Ziffer 2 eintreten, dann koppeln Sie das Energiegesetz an das Stromversorgungsgesetz an. Wollen Sie dies nicht, so müssen Sie Ziffer 2 streichen und den Inhalt der Ziffer 2 im Beschluss 3 auf den Seiten 44ff. der Fahne wieder einbringen. Das wäre der Mechanismus, und ich möchte Ihnen Gelegenheit geben, dies zu tun oder zu lassen. Es geht also darum, ob Sie auf Ziffer 2 eintreten wollen oder nicht; die Kommission beantragt, dies tun.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der von Herrn Schmid geschilderte Mechanismus ist absolut richtig. Wer möchte sich dazu äussern?

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Wir haben ja in der Eintretensdebatte ausführlich über diese Frage diskutiert. Wenn ich jetzt nichts sage, heisst das nicht, dass ich keine aktive Meinung habe. Ich teile die Meinung Ihrer Kommission, wonach das aus politischen Gründen zusammengehört.

AB 2006 S 870 / BO 2006 E 870

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Bundesrat schliesst sich der Kommission an. - Sie sind so einverstanden. Herr Schmid kann weitermachen.

Titel, Abs. 3 - Titre, al. 3

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Wir kommen zu Artikel 1 des Energiegesetzes. Damit wir die Übersicht über den bisherigen Verlauf der Beratungen zum Energiegesetz behalten, weise ich darauf hin, dass die ganze Geschichte umgestellt worden ist. Die Fassung des Nationalrates befindet sich auf den Seiten 44ff. der Fahne, und ich gebe Ihnen einen kurzen Überblick über das, was wir getan haben.
Der Nationalrat hat wie der Bundesrat in einem neuen Artikel 7a Ziele und Massnahmen für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien definiert. Die Ziele hat er in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 7a definiert, und als wichtigste Massnahme zur Förderung der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien hat er in Absatz 3 die wettbewerbliche Ausschreibung umschrieben. Die ungedeckten Kosten der Ausschreibung hätten nach der Fassung des Nationalrates bis 2030 über einen Zuschlag zu den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert werden können.
In Artikel 7b wollte der Nationalrat neben dem Ausschreibungsmodell das Quotenmodell mit Zertifikatshandel anlaufen lassen. An letzter Stelle hat er in Artikel 7c das Einspeisemodell für Strom aus neuen Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien geregelt. Dieses war nach der Fassung des Nationalrates für die Wasserkraft nicht anwendbar; diese sollte - beschränkt auf Leistungen von 1 Megawatt - dem bestehenden Artikel 7, dem sogenannten "Fünfzehnräppler", unterstellt bleiben. Die Kosten dieser Einspeisevergütung plafonierte der Nationalrat auf 0,3 Rappen je Kilowattstunde auf dem jährlichen Elektrizitätsendverbrauch.
Ausserdem sah er in Artikel 28ter eine Risikoabsicherung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, insbesondere von Geothermie, in Form von Bürgschaften vor. Worin unterscheidet sich nun die Vorlage Ihrer Kommission von jener des Nationalrates?
1. Die Kommission übernimmt die vom Nationalrat in Artikel 7a Absatz 1 definierten Ziele für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ganz, jene in Absatz 2 modifiziert und fügt sie beide Bestimmungen als Absätze 3 und 4 dem bestehenden Artikel 1 des Energiegesetzes an.
2. Die Kommission ergänzt Artikel 1 mit einem Energiesparziel, einem Element, welches sowohl in der Fassung des Bundesrates als auch in jener des Nationalrates nicht vorhanden war.
3. Sie verzichtet vollkommen auf das Ausschreibungsmodell.
4. Sie macht das Einspeisemodell zum Hauptträger der Förderung der erneuerbaren Energie, konzipiert den bestehenden Artikel 7 als Auffangbecken für bestehende Anlagen und weitet seinen Anwendungsbereich von Wasserkraftwerken mit bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt auf solche mit bis zu 10 Megawatt aus. Sie garantiert in der neuen Fassung aber nur noch den Marktpreis.
5. Neue Anlagen kommen mit Artikel 7a, der seinem Gegenstand nach dem Artikel 7c des Nationalrates entspricht, in den Genuss einer - allerdings auf das Dreifache des Marktpreises beschränkten - kostendeckenden Einspeisevergütung. Fossile Energien sind ausgeschlossen, die Wasserkraft wird bis zu 10 Megawatt berücksichtigt.
6. Die nicht gedeckten Kosten der Einspeisevergütung werden durch einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert, wobei dieser Zuschlag auf den Endverbraucher abgewälzt werden kann, mit einem Plafond von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde.
7. Energieintensive Betriebe sind von diesem Zuschlag nach der Fassung der Kommission ausgenommen.
8. Produzenten von erneuerbaren Energien müssen nicht über die Einspeisevergütung nach Artikel 7a auf den Markt gelangen; sie können auch direkt über Artikel 7b auf den Markt gelangen, erhalten allerdings keine Einspeisevergütung, sondern können versuchen, sich den ökologischen Mehrwert direkt von den Abnehmern bezahlen zu lassen. Entsprechende Transparenzregeln sind in Artikel 5bis enthalten. Jeder Produzent kann nach Belieben zwischen der Vermarktung nach den Artikeln 7a und 7b hin- und herpendeln.
9. Bei Artikel 7b hat die Kommission subsidiär das Quoten- und Zertifikatsmodell, welches in der Fassung des Nationalrates ebenfalls Artikel 7b war, ab dem Jahr 2016 vorgesehen.
10. Bei Artikel 15a übernimmt die Kommission die Bürgschaftsbestimmung von Artikel 28ter gemäss Beschluss des Nationalrates, schränkt sie aber abschliessend auf die Geothermie ein.
11. Im Gegensatz zu Bundesrat und Nationalrat hat Ihre Kommission auch eine ganze Reihe von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz vorgeschlagen. In der Vernehmlassung sind diese Vorschläge auf den entschiedenen Widerstand der Energiedirektoren gestossen, die insbesondere eine Verletzung der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen befürchten. Von diesem Konzept sind noch eine Ergänzung von Artikel 8 über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie eine Ergänzung von Artikel 9 betreffend den Gebäudebereich übrig geblieben.
12. Die Übergangsbestimmungen von Artikel 28a begrenzen die Dauer der Einspeise- und Vergütungsgarantien nach dem geltenden Artikel 7.
Ich habe Ihnen eine Übersicht gegeben, damit Sie die nicht ganz einfache Fahne etwas besser überblicken können.
Damit komme ich zu Absatz 3: Der Bundesrat hat ja eine in Prozenten des Energieverbrauches ausgedrückte Zunahme der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vorgeschlagen. Wir übernehmen bei der Definition des Zuwachses der Elektrizität aus erneuerbaren Energien Artikel 7a Absatz 1 in der Fassung des Nationalrates. Die Erhöhung um 5400 Gigawattstunden entspricht, bezogen auf den Verbrauch im Jahre 2003, knapp 10 Prozent. Wir haben eine Referenz eingefügt, weil sonst nicht definiert gewesen wäre, gegenüber welchem Stand ein Zuwachs um 5400 Gigawattstunden notwendig wäre. Dabei kann aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugte Elektrizität bis zu einem Anteil von 10 Prozent angerechnet werden.
In der Kommission haben wir uns die Frage schon gestellt, ob man mit den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Massnahmen dieses Ziel überhaupt erreichen kann. Dabei waren wir uns einig, dass eine absolute Grösse sinnvoller ist als eine relative Grösse, obwohl sie im Moment ähnlich sind. Zum normativen Gehalt dieser Bestimmungen möchte ich keine grossen Ausführungen machen. Eindeutig ist aber, dass solche Zielbestimmungen einen geringen normativen Gehalt haben. Sie sind, wenn man so will, allenfalls behördenverbindlich. Es sind Aufforderungen an die Behörden, alles Mögliche zu tun, um die Ziele zu erreichen. Aber wie schon gestern gesagt worden ist, kann man den Bundesrat nicht einklagen, wenn er die Ziele nicht erreicht, und man kann niemanden zur Rechenschaft ziehen, wenn die Ziele nicht erreicht werden. So viel zu Absatz 3.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité

Abs. 4 - Al. 4

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Im Gegensatz zum Nationalrat, der die Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraftwerken bis zum Jahre 2030 mindestens auf dem Niveau des Jahres 2000 halten wollte - das ist der Inhalt von Artikel 7a Absatz 2 in der Fassung des Nationalrates -, will Ihre Kommission eine Erhöhung um mindestens 2700 Gigawattstunden, was rund sieben Prozent ausmacht, als Zielvorgabe ins Gesetz schreiben. Eine Studie des BFE von Ende 2004 zeigt, dass die Wasserkraft in der Schweiz allein durch Sanierungen, Erneuerungen und Aufstockung von bestehenden Wasserkraftwerken bis zu einem

AB 2006 S 871 / BO 2006 E 871
Leistungsbereich von 7000 Terawattstunden herankommt, allerdings verliert man die Hälfte davon wegen den Bestimmungen über die Restwassermengen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass dies heute schon ein ehrgeiziges Ziel ist, und empfiehlt Ihnen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Wir befinden uns hier im Bereich des Wunschdenkens. Wir setzen uns Ziele für das Jahr 2030 im Wissen, dass wir alle das letztlich nur noch sehr beschränkt beeinflussen können. Trotzdem sind diese Ziele wichtig. Denn einerseits setzen wir damit Signale. Vor allem aber wird man uns andererseits in den anschliessenden Artikeln daran messen können, ob wir auch bereit sind, mit konkreten Massnahmen und Instrumenten dazu beizutragen, dass diese Ziele auch erreicht werden können, oder ob es eben bei den schönen Worten bleibt.
Noch etwas Allgemeines zu den Zielen: Ich hätte mir gewünscht, dass wir unseren Ehrgeiz bei diesen Zielen vor allem auf das Stromsparen und die Energieeffizienz konzentriert hätten. Das ist nämlich die günstigste und ökologischste Form, um auf die drohende Stromlücke zu reagieren, und zwar frühzeitig.
Jetzt geht es aber hier in Absatz 4 um das Ziel im Bereich der Wasserkraft. Hier muss ich sagen, dass ich gerne auch dazu bereit bin, uns ein ehrgeiziges Ziel zu setzen. Ich wehre mich aber dagegen, dass wir schöne ökologische Ziele verfolgen und uns damit gleichzeitig neue, massive Probleme einhandeln. Das gilt eben ganz besonders für die Wasserkraft.
Die Wasserkraft spielt ja bekanntlich in unserem Rat eine grosse Rolle. Das haben wir schon bei der Behandlung des Stromversorgungsgesetzes gesehen, wo insbesondere die Wasserkraft in verschiedenen Artikeln speziell berücksichtigt wurde. Ich will die Elektrizität aus Wasserkraft auch fördern, und ich will sie auch ausbauen. Ich halte es aber für völlig verfehlt, wenn wir die Wasserkraft auf Kosten des Gewässerschutzes fördern wollen. Die Mindestrestwassermengen sind das Existenzminimum für unsere Bäche und Flüsse. Die Sicherung angemessener Restwassermengen ist eine verfassungsrechtliche Aufgabe; daran dürfen wir nicht rütteln.
Es kommt hinzu, dass wir mit der vermehrten Produktion von Spitzenenergie schon heute daran sind, uns neue, riesige Probleme einzuhandeln. Die Schwall- und Sunkproblematik nimmt ein immer grösseres Ausmass an. Flüsse und Bäche, die nur noch entweder ausgetrocknet oder überflutet sind, bedeuten den Tod für sämtliche Wasserlebewesen.
Wenn wir uns also ein Ziel für den Ausbau der Wasserkraft bis ins Jahr 2030 setzen, dann müssen wir uns vor Augen halten, dass wir hier sehr schnell mit dem Gewässerschutz und auch mit der Bundesverfassung in Konflikt geraten. Die Studien, in welchen das Wasserkraftpotenzial für unser Land berechnet wurden, haben gezeigt, dass wir bis ins Jahr 2030 mit einer Nettozubaumenge von 2000 Gigawattstunden rechnen können. Wir müssen uns hier unbedingt die Nettozahlen vor Augen halten, weil zum Beispiel die Klimaveränderung sich auf das Wasserkraftpotenzial negativ auswirken wird. Ein Szenario, das von einer mittleren Klimaerwärmung ausgeht - also keineswegs ein Katastrophenszenario -, prognostiziert, dass sich das Wasserkraftpotenzial allein aufgrund der Klimaerwärmung um 7 Prozent reduzieren wird. Was Ihnen die Mehrheit, umgerechnet in Gigawattstunden, hier vorschlägt, entspricht aber einer Erhöhung von 8 Prozent. Die Minderheit hingegen schlägt Ihnen mit einer Erhöhung von 5 Prozent eine immer noch beachtliche Zubaumenge vor. Diese wird aber vom Bundesamt für Energie und verschiedenen Studien als machbar beziffert. Was darüber hinausgeht, ist entweder unrealistisch oder wird auf Kosten des Gewässerschutzes gehen.
Ich bitte Sie, mit dem Antrag der Minderheit für eine moderate, realistische Zubaumenge in der Wasserkraft zu votieren, aber nicht auf Kosten des Gewässerschutzes die Wasserkraft ausbauen zu wollen.

Lombardi Filippo (C, TI): Die Grundsatzfrage, die wir hier zu behandeln haben, ist die gleiche, wie wir sie in Artikel 7a wieder finden werden, zu dem wir verschiedene Anträge zu diskutieren haben. Um was geht es? Es geht um den Grundsatz, den ich gestern erwähnt habe: Wir sind in diesem Gesetz zur Wirtschaftlichkeit verdammt, zur Effizienz verdammt. Warum? Weil wir uns ehrgeizige Ziele gesetzt haben. Gemäss Artikel 1 - und das hat niemand bestritten - sollen bis zum Jahr 2030 5400 Gigawattstunden mehr, das sind 5400 Millionen Kilowattstunden mehr, aus erneuerbaren Energien produziert werden. Das ist ein sehr ehrgeiziges Ziel. Wenn wir es mit unseren beschränkten Mitteln erreichen wollen, müssen wir alles tun, um die Mittel so effizient wie möglich einzusetzen. Technisch ist unser Ziel erreichbar, es ist alles machbar. Ob es uns politisch und finanziell gelingen wird, das zu tun, wird sich noch zeigen. Aber wir können heute die ersten Schritte in diese Richtung machen.
Die Übung bleibt auch aus einem anderen Grund heikel. Wenn wir nicht den Eindruck vermitteln wollen, dass wir das Volk über den Tisch ziehen, müssen wir uns daran erinnern, dass vor vier Jahren nicht nur das EMG, sondern auch drei Vorlagen zu Förderabgaben auf Strom abgelehnt wurden. Nicht einmal die kleinste, 0,2 Rappen pro Kilowattstunde, die ich auch befürwortete, fand beim Volk Gnade. Jetzt sind wir stillschweigend daran, 0,5 Rappen einzuführen, und finden das ganz normal. Ob das Volk die Abstimmungen von 2002 vergessen hat, bleibe dahingestellt. Ich persönlich bin erst bereit, diesen Schritt zu tun, wenn wir dieses Gesetz mit konkreten Zielen ausstatten und die verfügbaren Mittel konsequent einsetzen, um diese Ziele zu erreichen.
Schauen wir die Zahlen ein wenig an: Wir haben ein Gesamtziel von 5400 Gigawattstunden aus erneuerbaren Energien; und wir verfügen, um dieses Ziel zu erreichen, über etwa 270 Millionen Franken jährlich, wenn das ganze System in einigen Jahren auf das höchste Niveau kommt. Das hat der Kommissionspräsident gestern in Erinnerung gerufen. Diese 270 Millionen Franken für 5400 Millionen Kilowattstunden bedeuten eine Förderung von genau 5 Rappen pro Kilowattstunde. Wenn wir sagen - das ist die Überlegung der Mehrheit der Kommission -, dass wir 2700 Gigawattstunden mit der Wasserkraft, also die Hälfte des Gesamtziels, gemäss Artikel 7a mit höchstens der Hälfte dieser Gelder erreichen wollen, dann machen wir etwas Vernünftiges. Wir wollen wenigstens die Hälfte des Ziels mit höchstens der Hälfte der Mittel erreichen. Das können wir mit der Wasserkraft; wir wissen, dass mit wenigen Rappen pro Kilowattstunde die Effizienz der heutigen Kleinkraftwerke erheblich verbessert werden kann und dass eine Reihe von Zentralen mit einer Leistung von weniger als 10 Megawattstunden gebaut werden können. Das hat eigentlich mit den Problemen, die hier von Frau Sommaruga erwähnt worden sind, wenig zu tun. In der Regel betreffen die Probleme, die wir mit der Restwassermenge haben, grössere Kraftwerke und nicht diejenigen, von denen wir jetzt sprechen. Es gibt eine Reihe von Kraftwerken, deren Leistung auf eine Megawattstunde begrenzt ist, denn mit weniger als einer Megawattstunde bekommen sie, gemäss heutigem Kostendeckel, eine Förderung von 15 Rappen. Wenn diese Grenze aber erhöht wird, können die gleichen Kleinkraftwerke wesentlich mehr produzieren.
Hier haben wir ein Potenzial, das realistischerweise mit höchstens 5 Rappen pro Kilowattstunde zu fördern ist. Wir hoffen alle, dass dieses "höchstens" ein "höchstens" bleiben wird, dass also die Hälfte des Ziels mit weniger als 5 Rappen pro Kilowattstunde erreicht wird, damit wir einige Rappen mehr für andere Technologien zur Verfügung haben, deren Förderung viel teurer ist. Wir werden bei Artikel 7a darüber sprechen.
Wenn wir Frau Sommaruga folgen und nur 5 Prozent Wachstum gegenüber dem Jahr 2000 in diesem Bereich erlauben, dann sprechen wir von 1700 statt von 2700 Gigawattstunden. Wir nehmen also bei der Wasserkraft 1000 Megawattstunden weg. Das heisst, wir müssten mit den anderen Energien, die, wie wir wissen, mehr als 5 Rappen Förderung pro Kilowattstunde brauchen, im Jahr 2030 3700

AB 2006 S 872 / BO 2006 E 872
Gigawattstunden mehr produzieren. Das wird bestimmt nicht möglich sein. Die anderen Technologien kosten alle mehr als diese 5 Rappen Förderung pro Kilowattstunde.
Wenn wir hier Frau Sommaruga folgen, müssen wir konsequenterweise die Zielmenge in Artikel 1 senken. Wir werden tatsächlich die 5400 Gigawattstunden nicht erreichen, wenn wir nicht bereit sind, wenigstens die Hälfte davon mit Wasserkraft zu produzieren. Die anderen Gesetze bleiben in Kraft. Wir haben keine Änderung im Gewässerschutzgesetz bzw. im Beschwerdeverfahren usw. vorgesehen. Die anderen Gesetze sind nach wie vor gültig. Es wird keine unökologische Arbeit ermöglicht werden, wenn wir das hier machen. Aber wir müssen konsequenterweise dieses Ziel so setzen.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Ich versuche, Frau Sommaruga zu antworten. Zunächst zum Text: Der Text der Mehrheit spricht von "Wasserkraftwerken" - darin sind wir uns einig -, es geht dabei um alte und neue Wasserkraftwerke. Der Text spricht von mindestens 2700 Gigawattstunden; das war eine Übersetzung aus einem Antrag, der auf 7 Prozent gelautet hat. Man hat uns diese Zahl seitens der Verwaltung angegeben. Ob das mit dem Rechenschieber genau stimmt oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
Zur Begründung: Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Das Ziel, das die Mehrheit im Antrag formuliert, ist nach den Angaben, die man uns in der Kommission gemacht hat, erreichbar. Ich versuche, Ihnen das noch in vier Schritten zu konkretisieren:
1. Wir sind von der grossen Bedeutung der Wasserkraft für unser Land ausgegangen. Es geht einerseits um die Versorgungssicherheit. Es geht andererseits aber auch um die Ökologie und das CO2-Problem. Darum sind wir in der Schweiz relativ gut dran - weil unser Wasserkraftanteil so gross ist.
2. Dieses Ziel ist autonom, also selbstständig gegenüber dem Ziel von Absatz 3.
3. Woher stammt die Höhe, die wir Ihnen hier beantragen? Sie stammt aus einem Bericht des Bundesamtes für Energie: Aus einer bestimmten Kurve kann man das herauslesen. Diese Angaben wurden wie gesagt in der Kommissionssitzung bestätigt.
4. Die wohl zentrale Überlegung ist diejenige zu den Randbedingungen. Diese Formulierung ist nicht gegen den Naturschutz und den Gewässerschutz gerichtet. Ich habe mich in meiner früheren beruflichen Funktion intensiv mit grossen Wasserkraftwerkprojekten auseinandersetzen müssen und kenne diese Gratwanderung. Man kann Wasserkraft besser ausnützen und gleichzeitig diese Vorschriften einhalten. Was heisst das rechtlich? Diejenigen Vorschriften, die keinen Spielraum enthalten, sind nach wie vor gültig, auch wenn Sie der Mehrheit zustimmen. Es ist kein Mittel, um sie auszuhebeln. Hingegen will diese Bestimmung dort, wo die übrige Gesetzgebung einen Spielraum lässt, wo man Schutz- und Nutzungsinteressen auch schon bisher gegeneinander abwägen musste, das Nutzungsinteresse konkretisieren und es in der Abwägung klarer fassen. Das ist der Sinn der Übung und nichts anderes.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Hofmann Hans (V, ZH): Es mag Sie etwas erstaunen, dass ich mich hier, übrigens zusammen mit unserem Kommissionspräsidenten, in der Minderheit befinde. Das kommt daher, dass wir zusammen mit weiteren UREK-Mitgliedern in einer Subkommission tätig sind, die im Auftrag unseres Rates eine Lösung sucht, um die Frage der Restwassermengen zu klären, die Restwassermengen etwas zu flexibilisieren, um auch die Wasserkraft besser nutzen zu können - Sie stimmten zuvor einem entsprechenden Vorstoss zu. Wir sind jetzt daran, eine gute Lösung, ein Gleichgewicht zwischen erhöhter Wassernutzung und Gewässerschutz zu finden. Dabei haben wir natürlich immer die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" im Auge, die vom Schweizerischen Fischerei-Verband eingereicht wurde. Diese Volksinitiative ist gefährlich, denn sie ist extrem, sie gibt keinen weiteren Spielraum mehr für eine erhöhte Gewässernutzung, beispielsweise für eine Senkung oder eine Flexibilisierung der Restwassermengen. Sollte beispielsweise die Volksinitiative "Lebendiges Wasser" in einer Volksabstimmung angenommen werden, sind die ganzen hehren Ziele, die wir uns setzen, Makulatur. Dann können wir mit der Wasserkraft praktisch nicht mehr viel erreichen, ausser wir bauen neue Wasserkraftwerke. Aber die Produktionsmenge der bestehenden Werke durch eine Flexibilisierung der Restwassermengen zu erhöhen, wäre nicht mehr möglich.
Deshalb wollten wir von der Minderheit das Fuder nicht überladen, um nicht noch Wasser auf die Mühlen der Initianten zu lenken. Der Zubau von 5 Prozent macht ganz genau 1860 Gigawattstunden zusätzlich aus.
Entscheiden Sie zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Persönlich finde ich, dass auch der Weg der Minderheit einen gewaltigen Zubau an Wasserkraft bringt. Man darf ja auch mehr machen, wenn es möglich ist. Wir sollten bezüglich dieser Initiative, die im Raum steht, aber doch etwas vorsichtig sein.

David Eugen (C, SG): Ich bin froh um diese Diskussion, denn was Kollege Hofmann jetzt geäussert hat, ist eine politische Sichtweise. Wir wollen nicht "Wasser auf die Mühlen der Initianten" leiten, aber die Initianten verfolgen ein sehr legitimes Ziel; das möchte ich hier mit Nachdruck festhalten, denn für die Trockenlegung der Bäche kann ich mich auch nicht einsetzen. Wir haben das in vielen Diskussionen in diesem Rat ausdiskutiert. Wir wollen in diesem Zielkonflikt nicht so weit gehen, dass wir für die Verstromung in diesem Land sämtliche Bäche trockenlegen und verrohren. An diesem Ziel möchte ich unter allen Umständen festhalten; es haben hier mehrere Redner betont, dass Artikel 1 Absatz 4 des Energiegesetzes, den man uns hier vorschlägt, nicht dieses Ziel verfolgt. Das heisst für mich, dass man an den heutigen Restwassermengen, die ökologisch absolut notwendig sind, festhält.
Ich möchte auch einmal sagen, was diese Restwassermengen sind; ich habe nämlich einige konkrete Fälle erlebt. Das bedeutet, dass es eine Handbreit Bachwasser braucht, damit die Fauna und Flora im Bach überhaupt leben können, und unter diese Handbreit Wasser - das kann jeder im Bach selber nachprüfen - darf man nicht gehen. Das wird heute gemäss geltendem Gewässerschutzgesetz so gehandhabt, und ich würde jeden Schritt ablehnen, mit dem man weiter geht und die Bäche trockenlegt, sodass dort keine Flora und Fauna mehr möglich sind. Ich bin für die Wasserkraft und dafür, dass wir sie optimal ausnützen, aber diese Grenze müssen die Betreiber von Wasserkraftwerken einfach beachten, wie die Anwender anderer Technologien andere Grenzen beachten müssen. Das gilt auch für die Wasserkraft, so gut sie auch ist.
Ich bitte Sie daher - auch aufgrund der Intervention von Kollege Hofmann -, dem etwas bescheideneren Ziel zuzustimmen, welches die Minderheit vorschlägt. Ihr Antrag beinhaltet eine bessere Lösung des Interessenkonfliktes.

Fetz Anita (S, BS): Ich habe Ihnen gestern von diesem Rednerpult aus gesagt, dass ich mit Basel-Stadt einen Kanton vertrete, der seine Energie zu 85 Prozent aus Wasserkraft bezieht und darum auch an mehreren Kraftwerken beteiligt ist. Das ist bei uns eine politische Energiestrategie. Ich möchte mich in diesem Zusammenhang auch bei jenen Kantonen bedanken, die die Wasserkraft verfügbar machen.
Ich möchte auch sagen, dass ich die Minderheit unterstütze, gerade weil es wichtig ist, auch aus städtischer Sicht, auch aus Sicht eines Kantons, der sich zu einem sehr grossen Teil auf die Wasserkraft verlässt, dass in den Alpenregionen noch ökologische Verhältnisse herrschen, sodass die Wasserkraft auch mittel- und langfristig zur Verfügung steht. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Zielkonflikt - er besteht darin, dass die Bäche nicht austrocknen sollen und dass wir die Wasserkraft, die ja erneuerbar ist und uns vom Ausland unabhängig macht, nutzen können sollen - nicht als ein

AB 2006 S 873 / BO 2006 E 873
Entweder-oder darzustellen, sondern hier die Balance zwischen Wasserkraft und ökologischen Grundlagen zu suchen.
Deshalb unterstütze ich die Minderheit.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich glaube, dass die Interessenlage klar ist. Der eine Antrag, derjenige der Mehrheit der Kommission, skizziert eigentlich schon fast eine Effizienzvision, denn es ist offen gestanden sehr schwierig, dieses Ziel zu erreichen. Sie haben ja - Gott sei Dank - auch schon gesagt, dass man den Bundesrat dann nicht einklagen könne, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde.
Die Minderheit Sommaruga Simonetta hingegen schaut die ganze Problematik schon unter dem Aspekt des Zielkonfliktes der tatsächlichen Erreichbarkeit an. Wenn diese Vision tatsächlich umgesetzt werden soll, wird nämlich auf den Gewässerschutz ein gewaltiger Druck einsetzen, das entsprechende Gesetz zu ändern. Insofern wählen Sie jetzt zwischen einer Effizienzvision und einer realpolitischen Skizze, wie dieses ganze Problem angegangen werden soll.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 18 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 14 Stimmen

Lombardi Filippo (C, TI): Ich stelle einen Rückkommensantrag zu Artikel 1 Absatz 3 und beantrage, dass wir das Gesamtziel bis zum Jahr 2030 um 1000 auf 4400 Gigawattstunden senken. Wenn wir aufgrund dessen, was wir bisher beschlossen haben, von einer realistischen Vision ausgehen, so ist dies die Folge. Wenn wir lediglich in der Lage sind, 1700 statt 2700 Gigawattstunden mit Wasserkraft zu erzielen, dann wird das Gesamtziel bestimmt nicht erreicht, und es wäre nur fair, wenn wir das dem Parlament und dem Volk gegenüber bestätigen würden und als Gesamtziel somit nur 4400 Gigawattstunden hätten; das ist die Folge.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir müssen über diesen Rückkommensantrag abstimmen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich empfehle Ihnen, den Rückkommensantrag Lombardi abzulehnen; er gäbe ein falsches Signal. In diesem Bereich können wir nicht bis hin zur letzten Kilowattstunde sicher sein, was passiert.
Wir sind jetzt mit Zielbestimmungen befasst. Wenn Sie jetzt das machen, was Herr Lombardi will, dann verengen Sie die Diskussion auf Kilowattstunden mit einer Genauigkeit, die schlicht wieder falsch ist. Und es gibt auch ein falsches Ziel vor, ein Zeichen, dass es uns jetzt mit der Energieproduktion oder mit dem Energiesparen doch nicht ganz ernst ist. Ich meine, wir sollten eine vernünftige Balance finden zwischen dem, was der Herr Bundespräsident als Vision, und dem, was er als Skizze bezeichnet hat.
Lassen Sie das so stehen, wie es jetzt ist; ich glaube, es ist nicht schlecht. Wenn der Nationalrat dann - en connaissance des chiffres exacts - die Auffassung hat, man könne es anders machen, dann wollen wir es in der Differenzbereinigung noch einmal anschauen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir stimmen über den Ordnungsantrag Lombardi ab, auf Absatz 3 zurückzukommen.

Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Lombardi .... Minderheit
Dagegen .... offensichtliche Mehrheit

Abs. 5 - Al. 5

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich halte fest: Das ist nicht ein Antrag der Mehrheit, sondern der Kommission. Die Kommission hat hier offenbar einen Weg gefunden, der - wenn man ihn mit den Einzelanträgen vergleicht - in der Mitte liegt. Wir haben uns gesagt: Wir können in diesem Bereich nicht nur zusätzliche Stromproduktion auch im erneuerbaren Bereich anfordern. Wir haben auch - wie es die Energiedirektoren in ihrem Leitbild für die Jahre 2006 bis 2010 einmal gesagt haben - dem Grundsatz nachzuleben, dass nicht verbrauchte Energie die beste Energie ist.
Das heisst mit anderen Worten: Wir müssen ein Sparziel aufstellen. Das Sparziel kann man nun natürlich anschauen, wie man will. Man kann wie Frau Fetz sagen, wir müssten nicht stabilisieren, wir müssten noch zurückfahren. Wir sind natürlich ein Volk der schönen Erklärungen: Im Sommer, wenn es da diese Untersuchungen und Meinungsumfragen gibt, sind alle dafür, dass man Energie spart. Wenn man dann im Januar die tatsächlichen Abrechnungen zur Kenntnis nehmen kann, sieht man, dass der Energieverbrauch wieder gestiegen ist, aber nicht bei der Industrie - bei den privaten Haushaltungen.
Daher haben wir in unserer Fassung zum Beispiel gesagt: Wir wollen uns auf die Haushaltungen konzentrieren. Bei der Industrie, bei der Wirtschaft geht es über den Preis ohnehin besser als bei den Privaten. Bei den Privaten besteht z. B. der Druck der sogenannten Unterhaltungselektronik, wo neue Geräte kommen, die unerhörte Standby-Stromfresser sind. Hier - vor allem im privaten Bereich sollten wir uns das Ziel setzen, nicht immer noch mehr Energie zu verbrauchen.
Alles zu streichen, wie es der Antrag Leumann will, wäre aus unserer Sicht wieder komplett falsch.
Ob Herr Maissen mit seiner Verknüpfung mit dem Bruttosozialprodukt das Richtige gefunden hat, wissen wir von der Kommission deswegen nicht, weil wir es nicht diskutieren konnten.

Fetz Anita (S, BS): Wie ich bereits beim Eintreten gesagt habe, ist die wichtigste Massnahme zur Verhinderung einer Versorgungslücke eine offensive Stromsparpolitik. Um diese Auseinandersetzung geht es bei Artikel 1 Absatz 5. Auch der Kommissionssprecher hat es betont: Die billigste und umweltschonendste Kilowattstunde ist und bleibt die nicht produzierte. Deshalb müssen wir alles unternehmen, damit die Effizienzmassnahmen nicht nur verbal, sondern eben ganz real forciert werden. Stellen Sie sich vor: Rund 40 Prozent der eingesetzten Energie gehen in der Schweiz jedes Jahr ungenutzt verloren. Diese sinnlose Verschleuderung können und dürfen wir uns schlicht und einfach nicht mehr leisten. Sie kostet die Konsumentinnen und die Schweizer Wirtschaft jährlich rund 10 Milliarden Franken.
Deshalb beantrage ich Ihnen, das Sparziel hier griffig und überprüfbar zu definieren. Mein Antrag entspricht übrigens einem Vorschlag, den das Bundesamt für Energie in der Kommission bereits vorgelegt hat und der dem Vorschlag des Bundesrates entspricht. Konkret möchte ich - d. h. eben nicht nur ich -, dass die privaten Haushalte den Stromverbrauch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bis zum Jahr 2030 um 15 Prozent senken. Ich beschränke mich dabei übrigens explizit auf die privaten Haushalte und sage nichts zur Industrie, denn nur bei den Haushalten können wir nicht beeinflussbare Faktoren wie eben Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum ausklammern. Deshalb bin ich auch nicht überzeugt vom Antrag Maissen, denn er stellt ja auf das Wirtschaftswachstum ab. Im Bereich Haushalte gibt es ein riesiges Sparpotenzial, das durch entsprechende technische Innovationen problemlos ausgeschöpft werden kann.
Ihre Kommission hat meiner Meinung nach nicht den Mittelweg gefunden, sondern einfach eine Formulierung, die so nichtssagend und so flau ist, dass man überhaupt nicht messen kann, ob das Ziel erreicht wird. Wir brauchen aber eine Sparstrategie, die überprüfbare und messbare Kriterien vorlegt, und das schlage ich Ihnen vor. Mein Antrag hat mehrere Vorteile. Drei Aspekte möchte ich nennen:
1. Die Steigerung der Energieeffizienz ist der zentrale Beitrag an die Versorgungssicherheit. Sie ist der entscheidende Motor zur Innovation für den Schweizer Forschungs- und Produktionsstandort. In der Schweiz haben wir bereits in anderen Bereichen mehrere technologische Innovationen verpasst, weil wir zu sehr auf den Besitzstand und nicht auf die Zukunft geschaut haben. Das dürfen wir in diesem Fall nicht nochmals tun. Sehr viele Geräte sind heute technologisch

AB 2006 S 874 / BO 2006 E 874
veraltet, es gibt sehr viel bessere, neuere. Es wird aber nirgends in meinem Antrag gesagt, dass die Konsumenten und Konsumentinnen sofort neue anschaffen müssen. Es wird vielmehr ein Ziel vorgegeben, damit die Industrie einen Anreiz erhält, entsprechende neue Technologien, die bereits marktfähig sind, zu forcieren.
2. Ein zweiter Vorteil ist, dass die Vorgabe von 15 Prozent alles andere als ehrgeizig ist. Gegenüber unseren Nachbarländern ist die Zahl eher tief angesetzt. Die EU hat eine Strategie, die ab 2008 während neun Jahren im Rahmen von einzelstaatlichen Aktionsplänen Effizienzgewinne von jährlich einem Prozent zum Ziel hat. Das geht sehr viel weiter als mein Vorschlag. In der Schweiz sind die Effizienzpotenziale in den letzten Jahren auch intensiv untersucht worden. Allein bei den Geräten in den Haushalten gibt es ein Einsparpotenzial von 50 bis 80 Prozent. Das entspricht in der Summe ungefähr der Leistung eines unserer kleinen AKW. Es ist auch absolut realistisch, dass wir das 15-Prozent-Ziel bis 2030 erreichen können, weil wir heute schon über entsprechende Technologien verfügen.
3. Jetzt werden Sie sich natürlich fragen, warum die Nutzung der Energieeffizienz zwingend politisch geregelt werden muss, wo doch alle vernünftigen Leute - das hat der Kommissionssprecher bereits gesagt - dafür sind, dass wir Strom sparen. Es gibt einen ganz einfachen betriebswirtschaftlichen Grund: Die energieproduzierenden Unternehmen sind in erster Linie Verkäufer der Ware Strom. Das heisst, dass sie kein Interesse daran haben, Anreize zu schaffen, die effizienzsteigernd sind. Ihr Geschäft ist dann gut, wenn sie möglichst viel Elektrizität verkaufen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber als Gesellschaft haben wir natürlich alles Interesse daran, dass möglichst wenig Strom verbraucht wird. Dort muss die Politik Vorgaben machen. Es gibt einige Kantone, die das bereits getan haben und damit ausserordentlich gute Erfahrungen machen - meiner gehört dazu.
Ich denke, es ist höchste Zeit, die Anreize beim Stromverbrauch richtig zu setzen, und zwar klar, griffig und überprüfbar in Richtung Sparen und in Richtung Effizienzsteigerung. Gerade jene, die immer wieder die Versorgungslücke beklagen, können hier an dieser Stelle nicht sagen, dass wir einfach so weiter wursteln sollen und dass es uns egal ist, wie viel Strom wir in Zukunft verbrauchen. Es ist möglich, dass hier alle zustimmen können. Denn es geht hier nicht darum, ob wir eine allfällige Versorgungslücke mit oder ohne Kernenergie bewältigen, sondern es geht um die gemeinsame Strategie, mit der wir auf den Stromspareffekt und auf das Innovationspotenzial der Industrie setzen.

Maissen Theo (C, GR): Man kann sich tatsächlich grundsätzlich fragen, ob eine solche Zielnorm in einem Gesetz etwas zu suchen hat, kennen wir doch weder die Entwicklung im gesellschaftspolitischen noch im technologischen Bereich, noch bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklung. Wir kennen ja den amerikanischen Präsidenten, welcher die grosse Erkenntnis gehabt und gesagt hat, das Problem bei Prognosen läge darin, dass diese die Zukunft beträfen.
Die Bestimmung zum Endenergieverbrauch, wie sie hier formuliert werden soll, kann man machen, man kann sie als programmatisch ansehen. Es ist aber eine Norm, die vom normativen Gehalt her bescheiden ist. Wir müssen wissen, dass die Realität doch immer stärker sein wird. Aber man kann sich zur Meinung durchringen, dass eine Zielnorm als politische Orientierungsgrösse trotzdem wichtig ist.
Wenn wir das aber wollen, sollte es mindestens systemisch richtig sein. Was ich am Antrag der Kommission bemängle, sind zwei Punkte:
Der erste Punkt ist der, dass der Endenergieverbrauch lediglich auf die privaten Haushalte bezogen wird. Nun wissen wir, dass die privaten Haushalte nur eine beschränkte Möglichkeit haben, überhaupt Energie zu sparen, weil sie ja darauf angewiesen sind, dass sie von der Wirtschaft über die technologische Entwicklung entsprechende Geräte erhalten; sie sind also nur zu einem Teil mitverantwortlich. Gerade die heute häufig anzutreffenden Standby-Geräte sind das Resultat einer Entwicklung, die die Wirtschaft gemacht hat. Sie verkauft solche Geräte, und ich als Kunde habe oftmals gar keine Möglichkeit, diese Standby-Funktion abzustellen und so zu sparen. Darum ist der Ansatz, den Endenergieverbrauch nur auf die privaten Haushalte zu konzentrieren, falsch. Man muss also eine andere Messgrösse nehmen, welche das Gesamte umfasst, also sowohl die privaten Haushalte wie auch die Wirtschaft. Da bietet sich ganz klar das Bruttosozialprodukt an. Ich habe deshalb den Vorschlag gemacht, dass man die Masszahl, um diesen Endenergieverbrauch zu definieren, an die Entwicklung des Bruttosozialproduktes knüpfen soll. Das ist der eine Unterschied gegenüber dem Antrag der Kommission.
Der zweite Unterschied ist, dass ich vorschlage, dass man hier auch eine Jahreszahl hineinnimmt, nämlich das Jahr 2000. Auf diesem Niveau soll dann der Endenergieverbrauch stabilisiert werden.
Warum schlage ich dieses Jahr vor? Wir sollten im gleichen Artikel - auch um das Ganze etwas einfacher zu gestalten - bei Definitionen die gleichen Vorgehensweisen festlegen. Wir haben sowohl in Absatz 3 wie auch in Absatz 4 als Basis das Jahr 2000. Es ist nicht einzusehen, warum nun hier bei dieser Zielnorm "der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung" bestimmend sein soll. Daher schlage ich vor, dass man auch hier als Ausgangsniveau das Jahr 2000 nimmt. Aber der entscheidende Punkt für mich ist tatsächlich der, dass man nicht allein die privaten Haushalte nimmt, sondern eine generelle Grösse, welche das gesamte wirtschaftliche Umfeld mit einbezieht - inklusive private Haushalte -, nämlich das Bruttosozialprodukt.
Ich bitte Sie also, diesem Antrag zuzustimmen.

Leumann-Würsch Helen (RL, LU): Ich bin nicht grundsätzlich gegen diese Bestimmung, ich meine nur, dass sie in dieser Formulierung nicht umsetzbar ist. Sie verlangt, dass der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte zu stabilisieren sei. Es kann aber nicht Aufgabe der Elektrizitätsbranche sein, auch fossile Energie bei den privaten Haushalten zu sparen, denn das Wort "Energie" beinhaltet neben dem Strom auch das Öl, die Ölheizungen und das Gas, die Gasheizungen. Es kann auch nicht sein, dass dafür noch vom Bundesrat für die Elektrizitätsbranche verpflichtende Vorgaben gemacht werden. Ich beziehe mich dabei auf Artikel 7b Absatz 4 des Energiegesetzes.
Es stellt sich nun die Frage, wie man das am besten korrigiert. Es gibt von mir aus gesehen drei Möglichkeiten: Entweder streicht man den Artikel - das muss aber von mir aus gesehen nicht sein -, oder man schreibt "der Stromverbrauch der privaten Haushalte" oder aber Herr Bundespräsident Leuenberger erklärt zuhanden des Amtlichen Bulletins - wovon ich schon ausgehe -, dass es nicht die Meinung war, dass die Strombranche auch Öl und Gas sparen müsse.
Wie Sie sich entscheiden wollen, Herr Kommissionspräsident, überlasse ich gerne Ihnen. Ich kann dann am Schluss meinen Antrag zurückziehen.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich danke der Kommission, dass sie hier ein Ziel setzt. Ich finde das richtig und auch sehr mutig. Jetzt kann man sagen, es sei ein bescheidenes Ziel, es sei nur eine Plafonierung - aber immerhin wird hier ein Ziel gesetzt.
Ich empfinde den Antrag Maissen als ein etwas zu sehr an die ökonomische Entwicklung gebundenes Vorgehen. Eigentlich geht es ja um ein ökologisches Ziel, und das sollten wir nicht einfach der wirtschaftlichen Entwicklung unterordnen. Deshalb habe ich gegenüber diesem Antrag eine gewisse Reserve.
Wenn Sie gar so weit gehen, wie Ihnen Frau Fetz beantragt, dann ist meine Dankbarkeit gegenüber der Kommissionsmehrheit noch um 15 Prozent gesteigert.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich möchte, weil der Herr Bundespräsident angesprochen ist, die Frage von Frau Leumann noch einmal aufnehmen. Frau Leumann

AB 2006 S 875 / BO 2006 E 875
möchte vom Herrn Bundespräsidenten eine Erklärung in dem Sinne, dass es natürlich nicht nur die Stromversorgungsunternehmen sind, die hier zum Sparen beitragen müssen. Der Text heisst: "Der Endenergieverbrauch ....". Das geht über alles; das gilt nicht nur beim Strom.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Herr Schmid hat im Namen des Bundespräsidenten gesprochen. (Heiterkeit)

Leumann-Würsch Helen (RL, LU): Ich bedanke mich und ziehe meinen Antrag zurück. Jetzt ist es zuhanden der Materialien festgehalten.

Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 27 Stimmen
Für den Antrag Fetz .... 6 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 27 Stimmen
Für den Antrag Maissen .... 10 Stimmen

Ziff. 2 Art. 5bis
Antrag der Kommission
Titel
Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität
Text
Zum Schutz der Endverbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Pflicht zur Kennzeichnung sowie zum Nachweis der Herkunft von Elektrizität einführen.

Ch. 2 art. 5bis
Proposition de la commission
Titre
Marquage distinctif et justificatif de provenance de l'électricité
Texte
Pour la protection des utilisateurs finaux, le Conseil fédéral peut édicter des dispositions sur les marques distinctives, notamment quant au type de production du courant et à la provenance de l'électricité. Il peut introduire une obligation de marquage distinctif et d'origine de l'électricité.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich bitte Sie, die Beratung von Artikel 5bis auszusetzen und ihn erst dann zu behandeln, wenn wir bei Artikel 7a Absatz 2 Litera e sind; das gehört zusammen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Die Behandlung dieses Artikels wird ausgesetzt. - Sie sind damit einverstanden.

Ziff. 2 Art. 6bis
Antrag der Minderheit
(Pfisterer Thomas, Büttiker, Forster, Hofmann Hans, Lombardi)
Titel
Versorgungssicherheit
Abs. 1
Zeichnet sich ab, dass die Versorgung der Schweiz mit Elektrizität längerfristig nicht genügend gesichert ist, schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zeitgerecht die Voraussetzungen, damit möglichst im Inland Produktionskapazitäten bereitgestellt werden können. Sie stellen sicher, dass:
a. die notwendigen Abläufe und Verfahren rasch durchgeführt werden;
b. bei ihren Bauten sowie Anlagen, Planungen, Finanzierungen und anderen Tätigkeiten die Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich sowie klimaneutral sind und sich am betreffenden Standort eignen;
c. der Staat mit der Energiewirtschaft zusammenarbeitet.
Abs. 2
Der Bund setzt sich für eine genügende Zusammenarbeit mit dem Ausland ein.

Ch. 2 art. 6bis
Proposition de la minorité
(Pfisterer Thomas, Büttiker, Forster, Hofmann Hans, Lombardi)
Titre
Sécurité de l'approvisionnement
Al. 1
S'il apparaît que l'approvisionnement de la Suisse en électricité n'est pas suffisamment garanti à long terme, la Confédération et les cantons créent en temps voulu et dans le cadre de leurs compétences respectives les conditions permettant de mettre à disposition des capacités de production si possible en Suisse. Ils veillent à ce que:
a. les processus et les opérations requises soient menés rapidement;
b. les techniques de production efficientes, sans incidences sur le climat et convenant au site concerné, que ce soit sur le plan des bâtiments, des installations, des financements ou d'autres activités, soient privilégiées;
c. l'Etat collabore avec les entreprises énergétiques.
Al. 2
La Confédération encourage une collaboration suffisante avec l'étranger.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Eine starke Minderheit schlägt hier einen zusätzlichen Artikel 6bis vor. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Minderheit in der Zielsetzung von Artikel 6bis durchaus zu unterstützen ist. Sie ist aber der Meinung, dass dieser Artikel 6bis an sich unnötig ist.
Den normativen Gehalt von Artikel 6bis hält die Minderheit für relativ gering. Die Bestimmung ist vor allem deklamatorischer Natur. Sie enthält noch keine konkreten Massnahmen, die dazu führen, dass tatsächlich zeitgerecht Produktionskapazitäten bereitgestellt werden. Wir haben mit den Artikeln 8, 9 und 21 im Stromversorgungsgesetz Massnahmen, die die Sicherheit bereits direkt betreffen, und sind daher in dieser Hinsicht weniger auf Artikel 6bis angewiesen.
Die Kommission hält daher sowohl beim Einleitungssatz als auch bei den einzelnen Buchstaben und Absätzen keine ausdrückliche Notwendigkeit für gegeben, hier besonders zu legiferieren. Es ist, wie gesagt, eine deklamatorische Bestimmung.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Wenn Sie sich die Eintretensdebatte in Erinnerung rufen, dann war ein Grundzug bei vielen Votanten die Sorge um die Versorgungssicherheit. Wir waren uns einig, dass man die Versorgung nicht mit dem Gesetz sicherstellen kann. Aber das Gesetz kann günstige Voraussetzungen dafür schaffen. Das ist hier zum Ausdruck zu bringen.
Wir arbeiten ja an einem Stromversorgungsgesetz. Und die Stromversorgung muss doch das zentrale Thema der Gesetzgebung sein. Es geht darum, den Strom möglichst weitgehend im Inland zu produzieren. Das soll zum Ausdruck gebracht werden: Wasser, Geothermie, Biomasse usw., selbstverständlich allenfalls auch KKW, wenn es nicht anders geht.
Was bringt diese Bestimmung? Ich versuche dem Herrn Kommissionspräsidenten zu antworten. Selbstverständlich ist sie kein Zaubermittel, das ist richtig. Aber es heisst hier doch, es seien Voraussetzungen zu schaffen, und das wird noch konkretisiert. Es heisst, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in die Pflicht genommen werden. Es werden keine neuen Kompetenzen geschaffen. Sie werden in die Pflicht genommen, die Verfahren und Abläufe zu beschleunigen. Sie werden in die Pflicht genommen, selber bei ihren Bauten und Anlagen Vorbild zu sein. Sie haben eine Vorbildfunktion. Schliesslich werden sie in die Pflicht genommen, mit der Energiewirtschaft zusammenzuarbeiten. Hier passiert etwas aufgrund des Gesetzes; hier bekommen

AB 2006 S 876 / BO 2006 E 876
Staat und Energiewirtschaft eine neue Rolle. Diese neue Rolle soll zum Ausdruck gebracht werden. Der Staat kommt in die Rolle des Regulators in diesem geöffneten Markt, und in dieser Funktion bekommt er mehr Einfluss. Diese Rolle soll er eben auch in vernünftiger Zusammenarbeit mit der Branche ausüben.
Schliesslich spielt in Absatz 2 die Zusammenarbeit noch in einem weiteren Sinn eine Rolle. Auch hier ändert sich etwas, indem die grenzüberschreitende Versorgung heute wegen der EU-Politik in erster Linie Sache des Staates ist - und nicht mehr der Branche allein. Wir wollen mit diesem Absatz 2 den Bund in die Pflicht nehmen, aber auch klarstellen, dass es der Bund ist, der hier das Sagen hat. So "harmlos" ist diese Bestimmung nicht.
Sie haben weiter im Wesentlichen auf Artikel 9 des Stromversorgungsgesetzes hingewiesen. Dort geht es um etwas anderes, dort geht es um den "Notnagel", um Herrn Direktor Steinmann zu zitieren; er hat diesen schönen Begriff geprägt. Artikel 9 ist nur der Notnagel, damit mit Feuerwehrübungen eingegriffen werden kann. Sie erinnern sich an den Fall Italien; in solchen Notsituationen soll der Staat eingreifen können. Hier geht es nicht um Notsituationen, bei denen der Staat eingreifen soll. Hier geht es um langfristige Massnahmen, die durch den Markt ergriffen werden. Nur der Markt kann Kraftwerke bauen, nur der Markt kann sich an der Produktion von Energie beteiligen. Hier geht es nicht um Staatsmassnahmen, sondern um Anreize. Es muss dafür gesorgt werden, dass genügend Investitionen möglich werden - durch taugliche Verfahren, durch gute Zusammenarbeit, durch vernünftige Preise. Das ist der Sinn dieser Bestimmung; es ist also nicht nur ein Notnagel. Damit sollen langfristige Massnahmen getroffen werden können.
Der Hinweis auf die Arbeitsgruppe Ritschard, der gemacht wurde, ist erfreulich. Aber das muss dann in der Gesetzgebung umgesetzt werden. Es ist ein "Dach", ein Wegweiser. Sie haben auch gehört, dass der Kommissionspräsident vorsichtig formuliert hat. Er hat nicht gesagt, diese Bestimmung sei unnötig, sondern, sie sei nicht so ganz nötig - ungefähr in diesem Sinne.
Ich mache diejenigen, denen die Wasserkraft ein Anliegen ist, darauf aufmerksam, dass man hier Ja stimmen könnte. Diese starke Minderheit ist heute mehrheitsfähig - so hoffe ich.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Wir erachten Massnahmen für die Versorgungssicherheit in der Tat als wichtig. Es ist diesbezüglich sogar in der Verfassung und in der Energiegesetzgebung eine entsprechende Vorgabe gemacht worden, aber der Weg, welchen die Minderheit gehen will, ist in unseren Augen nicht zielführend. Die wesentlichen Massnahmen zur Absicherung der flächendeckenden Versorgung erfolgen im Stromversorgungsgesetz und dort in Artikel 9, der als ein Notnagel bezeichnet wurde. Nach unserer Auffassung genügt dieser Notnagel, und weitere Bestimmungen in diesem Energiegesetz sind nicht mehr nötig.
Es ist auch so, dass die Ausdrücke in diesem vorgeschlagenen Artikel 6bis doch recht abstrakt sind. Er enthält unbestimmte Begriffe und bringt uns nicht weiter als der von Ihnen bereits beschlossene Notnagel in Form von Artikel 9 im Stromversorgungsgesetz. Dieser Notnagel scheint uns sogar etwas präziser zu sein als der hier von der Minderheit vorgeschlagene Artikel.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 26 Stimmen
Dagegen .... 14 Stimmen

Ziff. 2 Art. 7
Antrag der Kommission
Titel
Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien
Abs. 1
Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 Megawatt, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt die Abnahmepflicht nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.
Abs. 2
Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Abs. 3
Die Netzbetreiber liefern die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.

Antrag Bonhôte
Abs. 1
.... Betreiber der Verteilnetze ....
Abs. 2
Die Vergütung für fossile Energie richtet sich ....
Abs. 2bis
Die Vergütung der erneuerbaren Energie richtet sich nach den Preisen für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen.
Abs. 2ter
Die Vergütung gemäss Absatz 2bis kann angemessen gesenkt werden, wenn diese die Produktionskosten übersteigt.

Ch. 2 art. 7
Proposition de la commission
Titre
Conditions de raccordement pour les énergies fossiles et renouvelables
Al. 1
Les gestionnaires de réseaux sont tenus de reprendre sous une forme adaptée au réseau et de rétribuer les énergies fossiles et renouvelables produites dans leur zone de desserte, sauf l'électricité issue de centrales hydrauliques de plus de 10 mégawatts de puissance. S'agissant de l'électricité tirée d'agents fossiles, cette obligation ne prévaut qu'en cas de production régulière et d'utilisation simultanée de la chaleur générée.
Al. 2
La rétribution se fonde sur les prix d'une énergie équivalente pratiqués sur le marché. Le Conseil fédéral règle les modalités.
Al. 3
Les gestionnaires de réseaux fournissent l'énergie en pratiquant les mêmes prix que pour les autres acheteurs.

Proposition Bonhôte
Al. 1
.... gestionnaires du réseau de distribution ....
Al. 2
La rétribution de l'électricité d'origine fossile se fonde ....
Al. 2bis
La rétribution de l'électricité d'origine renouvelable se fonde sur les prix applicables à l'énergie équivalente fournie par les nouvelles installations de production sises en Suisse.
Al. 2ter
La rétribution prévue à l'alinéa 2bis peut être réduite dans une mesure appropriée si elle dépasse notablement les coûts de production.

Abs. 1 - Al. 1

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Zu Artikel 7 Absatz 1: Wir beantragen Ihnen, den bestehenden Artikel 7 - das betrifft den "Fünfzehnräppler" - zur Lex generalis für die Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie auszubauen.
Ich habe bereits in den einleitenden Bemerkungen zum Energiegesetz erwähnt, was das bedeutet. Die Abgabe- und Vergütungsberechtigung bezieht sich auf die Elektrizität aus fossiler Energie - dies aber nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig auch die Wärme genutzt

AB 2006 S 877 / BO 2006 E 877
wird - und auf Elektrizität aus erneuerbarer Energie, wobei die Wasserkraft bis 10 Megawatt ausgebaut wird. Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen, ist also nicht kostendeckend. Dafür ist die Abnahmegarantie unbefristet. Anlagen, die nach dem heute geltenden Artikel 7 verfahren, verlieren nach Artikel 28a im Jahre 2025 bzw. 2035 ihre Vergütungsgarantie. Sie können dannzumal auf den neuen, jetzt vorliegenden Artikel 7 zurückgreifen, der ihnen wenigstens die Abnahmegarantie zu marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie liefert. Die Kosten der nach diesem Artikel zu bezahlenden Vergütungen dürften bei 30 Millionen Franken per annum liegen.
Ich beantrage Ihnen, der Kommission zu folgen.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la commission/Bonhôte

Abs. 2, 2bis, 2ter, 3 - Al. 2, 2bis, 2ter, 3

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Mit Bezug auf Absatz 2 habe ich die Information, dass Herr Bonhôte seinen Antrag zurückgezogen hat. Stimmt das? Dann habe ich keine Bemerkung.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Bonhôte ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission

Ziff. 2 Art. 7a
Antrag der Mehrheit
Titel
Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Abs. 1
Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 Megawatt, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden.
Abs. 2
Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Die Vergütung darf das Dreifache des Marktpreises nicht übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die:
a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b. jährliche Absenkung der Vergütung;
c. Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation;
d. periodischen Zubaumengen für die Fotovoltaik, indem der Kostenentwicklung Rechnung getragen wird;
e. Definition des in der Vergütung enthaltenen ökologischen Mehrwertes und die Anforderungen an dessen Handelbarkeit.
Abs. 3
Die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach diesem Artikel werden vom Übertragungsnetzbetreiber mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert. Der Übertragungsnetzbetreiber kann den Zuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze überwälzen. Diese können den Zuschlag auf die Endverbraucher überwälzen.
Abs. 4
Der Zuschlag nach Absatz 3 darf auf Endverbraucher mit einem Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung von mehr als 10 Prozent nicht überwälzt werden. Der Bundesrat kann in Härtefällen auch andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, von der Möglichkeit der Überwälzung ganz oder teilweise befreien.
Abs. 5
Die Summe der Zuschläge nach Absatz 3 darf 0,5 Rappen pro Kilowattstunde auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht überschreiten. Die Wasserkraft darf maximal 50 Prozent der Summe der Zuschläge beanspruchen, die anderen Technologien nicht mehr als je 30 Prozent.
Abs. 6
Die Netzbetreiber liefern die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.

Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Epiney, Escher)
Abs. 2
.... Voraussetzung. Der Bundesrat ....

Antrag der Minderheit I
(Escher, Epiney, Forster, Inderkum, Sommaruga Simonetta)
Abs. 4
Der Zuschlag nach Absatz 3 darf für Endverbraucher mit einem Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung von mehr als 10 Prozent maximal 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen. Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, einen Maximalsatz vorsehen.

Antrag der Minderheit II
(Schweiger, Hofmann Hans)
Abs. 4
.... mit einem Verhältnis der Energiekosten zur Bruttowertschöpfung von mehr als 10 Prozent nicht ....

Antrag der Minderheit I
(Pfisterer Thomas, Büttiker)
Abs. 5
.... darf 0,3 Rappen .... 30 Prozent. Die Bundesversammlung kann die Höchstgrenze der Zuschläge auf 0,5 Rappen pro Kilowattstunde erhöhen.

Antrag der Minderheit II
(Sommaruga Simonetta, Epiney, Escher)
Abs. 5
.... überschreiten. Von der Summe der Zuschläge dürfen maximal beanspruchen:
a. 50 Prozent die Wasserkraft;
b. 15 Prozent Technologien, deren Gestehungskosten das Dreifache des Marktpreises übersteigen;
c. je 30 Prozent die anderen Technologien.

Antrag Bonhôte
Abs. 1, 6
.... Betreiber der Verteilnetze ....
Abs. 3
.... finanziert. Die nationale Netzgesellschaft kann ....

Antrag Lauri
Abs. 1
.... erheblich erweitert oder erneuert werden und sich am betreffenden Standort eignen.

Eventualantrag Epiney
(falls die Anträge der Minderheit Sommaruga Simonetta abgelehnt werden)
Abs. 2
.... Voraussetzung. Die Vergütung darf das Fünffache des Marktpreises während den ersten fünf Jahren, das Vierfache die folgenden fünf Jahren und das Dreifache ab dem elften Jahr nicht übersteigen. ....

AB 2006 S 878 / BO 2006 E 878

Abs. 5 Bst. b
b. 15 Prozent Technologien, deren Gestehungskosten das Fünffache, das Vierfache und das Dreifache des Marktpreises gemäss Artikel 7a Absatz 2 übersteigen.

Antrag Hess Hans
Abs. 2 Bst. d
Gemäss Minderheit, aber:
d. .... indem der Kostenentwicklung, der guten Gebäudeintegration und bei Neubauten der Energieeffizienz Rechnung getragen wird;
Abs. 5 Bst. b, c
Gemäss Minderheit II, aber:
b. 50 Prozent alle anderen Technologien.
c. Streichen

Antrag Maissen
Abs. 2 Bst. d
Gemäss Minderheit, aber:
d. .... indem der Kostenentwicklung, der optimalen Gebäudeintegration, der Komplementärenergienutzung mit Hydro- und Biomasseenergien und bei Neubauten insbesondere der Energieeffizienz Rechnung getragen wird;

Eventualantrag Inderkum
(falls bei Art. 7a Abs. 5 der Antrag der Minderheit II obsiegt)
Abs. 2
.... Voraussetzung. Die Vergütung darf das Dreifache des Marktpreises nicht übersteigen; Absatz 5 Buchstabe b bleibt vorbehalten. Der Bundesrat ....

Ch. 2 art. 7a
Proposition de la majorité
Titre
Conditions de raccordement pour l'électricité produite à partir de sources d'énergie renouvelables
Al. 1
Les gestionnaires de réseaux sont tenus de reprendre sous une forme adaptée au réseau et de rétribuer toute l'électricité produite dans des installations nouvelles utilisant l'énergie solaire, l'énergie géothermique, l'énergie éolienne, l'énergie hydraulique jusqu'à une puissance de 10 mégawatts, ainsi que la biomasse et les déchets provenant de la biomasse. Sont considérées comme nouvelles les installations mises en service, considérablement agrandies ou rénovées après le 1er janvier 2006.
Al. 2
La rétribution est calculée d'après les coûts de construction prévalant la même année pour les installations de référence qui correspondent à la technique la plus efficace. La rentabilité à long terme de la technique en question est un préalable. La rétribution s'élève au maximum au triple du prix du marché. Le Conseil fédéral règle les détails, en particulier:
a. les coûts de production par technique de production, catégorie et classe de puissance;
b. la réduction annuelle du montant de la rétribution;
c. la durée de la rétribution couvrant les coûts, compte tenu de l'amortissement;
d. l'augmentation périodique de capacité pour le photovoltaïque, compte tenu de l'évolution des coûts;
e. la définition de la plus-value écologique liée à la rétribution et les conditions mises à sa commercialisation.
Al. 3
Les coûts non couverts par les prix du marché qui sont supportés par les gestionnaires de réseau pour la prise en charge d'électricité au sens du présent article sont financés par le gestionnaire du réseau de transport au moyen d'un supplément sur les coûts de transport du réseau à haute tension. Le gestionnaire du réseau de transport peut reporter ce supplément sur les gestionnaires des réseaux sous-jacents. Ces derniers peuvent reporter le supplément sur les consommateurs finaux.
Al. 4
Le supplément au sens de l'alinéa 3 ne peut être reporté sur les consommateurs finaux pour lesquels le rapport entre les coûts de l'électricité et la valeur ajoutée brute dépasse 10 pour cent. Le Conseil fédéral peut, dans les cas de rigueur, également libérer entièrement ou partiellement de ce report les autres consommateurs finaux dont la compétitivité serait fortement entravée par ce supplément.
Al. 5
La somme des suppléments visés à l'alinéa 3 ne doit pas dépasser 0,5 centime par kilowattheure et par an de la consommation finale. L'énergie hydraulique doit représenter au maximum 50 pour cent de la somme des suppléments, les autres technologies pas plus de 30 pour cent chacune.
Al. 6
Les gestionnaires de réseaux fournissent l'énergie en pratiquant les mêmes prix que pour les autres acheteurs.

Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Epiney, Escher)
Al. 2
.... un préalable. Le Conseil fédéral ....

Proposition de la minorité I
(Escher, Epiney, Forster, Inderkum, Sommaruga Simonetta)
Al. 4
S'agissant des consommateurs finaux pour lesquels le rapport entre les coûts de l'électricité et la valeur ajoutée brute dépasse 10 pour cent, le supplément au sens de l'alinéa 3 ne peut dépasser 3 pour cent des coûts de l'électricité. Le Conseil fédéral peut, dans les cas de rigueur, aussi prévoir un taux maximal pour les autres consommateurs finaux dont la compétitivité serait fortement entravée par ce supplément.

Proposition de la minorité II
(Schweiger, Hofmann Hans)
Al. 4
.... entre les coûts d'énergie et la valeur ....

Proposition de la minorité I
(Pfisterer Thomas, Büttiker)
Al. 5
.... 0,3 centime par kilowattheure .... chacune. L'Assemblée fédérale peut relever le plafond des suppléments à 0,5 centime par kilowattheure.

Proposition de la minorité II
(Sommaruga Simonetta, Epiney, Escher)
Al. 5
.... de la consommation finale. Elle doit être répartie entre les sources d'énergie suivantes:
a. l'énergie hydraulique, à hauteur de 50 pour cent au maximum;
b. les technologies dont le prix de revient atteint le triple du prix du marché, à hauteur de 15 pour cent au maximum;
c. les autres technologies, à hauteur de 30 pour cent chacune au maximum.

Proposition Bonhôte
Al. 1, 6
.... gestionnaires du réseau de distribution ....
Al. 3
.... tension. La société nationale d'exploitation du réseau peut reporter ....

Proposition Lauri
Al. 1
.... les installations mises en service, notablement agrandies ou rénovées après le 1er janvier 2006 et convenant au site concerné.

Proposition subsidiaire Epiney
(au cas où les propositions de la minorité Sommaruga Simonetta seraient rejetées)
Al. 2
.... un préalable. La rétribution s'élève au maximum au quintuple du prix du marché durant les cinq premières années,
AB 2006 S 879 / BO 2006 E 879
au quadruple les cinq années suivantes et au triple du prix du marché dès la onzième année. ....
Al. 5 let. b
b. les technologies dont le prix de revient atteint le quintuple, le quadruple et le triple du prix du marché au sens de l'article 7a alinéa 2 à hauteur de 15 pour cent au maximum.

Proposition Hess Hans
Al. 2 let. d
Selon minorité, mais:
d. la progression périodique pour le photovoltaïque, en tenant compte de l'évolution des coûts, de la bonne intégration du bâtiment et, pour les nouvelles constructions, de l'efficience énergétique;
Al. 5 let. b, c
Selon minorité II, mais:
b. tous les autres technologies à hauteur de 50 pour cent.
c. Biffer

Proposition Maissen
Al. 2 let. d
Selon la minorité, mais:
d. .... compte tenu de l'évolution des coûts, de l'intégration optimale des bâtiments, de l'utilisation de sources d'énergie complémentaires d'origine hydraulique ou issues de la biomasse, et compte tenu surtout du rendement énergétique dans les bâtiments neufs;

Proposition subsidiaire Inderkum
(au cas où à l'art. 7a al. 5 la proposition de la minorité II l'emporterait)
Al. 2
.... un préalable. La rétribution s'élève au maximum au triple du prix du marché sous réserve des dispositions à l'alinéa 5 lettre b. Le Conseil fédéral ....

Titel, Abs. 1 - Titre, al. 1

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Bei Absatz 1 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die kostendeckende Einspeisevergütung für Wasserkraftwerke nicht bei einer installierten Leistung von 1 Megawatt aufhören soll, sondern bis zu einer Leistung von 10 Megawatt möglich sein soll. Die bisherige Grenze bei 1 Megawatt erweist sich als fragwürdig. Viele kleine Wasserkraftwerke wurden in der Vergangenheit suboptimal ausgelegt, nur um unter die Ein-Megawatt-Grenze zu fallen und damit die Vergütung zu erhalten. Blieben wir bei der Grenze von 1 Megawatt - die Anzahl dieser Anlagen liegt heute bei 870 - mit Produktionskosten von 11 bis 22,5 Rappen pro Kilowattstunde, würde sich das Ausbaupotenzial auf zusätzlich 300 Gigawattstunden stellen. Öffnen wir den Fächer bis 10 Megawatt, provozieren wir zusätzlich 2000 Gigawattstunden. Total kommen wir so also auf 2700 Gigawattstunden. Bei den anderen erneuerbaren Energien stellen sich die Zahlen wie folgt dar: bei der Biomasse 3200 Gigawattstunden, bei der Geothermie 810 Gigawattstunden ab 2012, bei der Windkraft 500 Gigawattstunden, bei der Fotovoltaik 600 Gigawattstunden und bei den KVA 900 Gigawattstunden.
Als Neuanlagen wollen wir solche gelten lassen, welche nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert worden sind. Wir haben diese Bestimmung aufgenommen, damit bei den erneuerbaren Energien kein Investitionsstau entsteht. Liessen wir die neue kostendeckende Einspeisevergütung nur für jene Werke zu, welche nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Betrieb gehen, würde bis dahin kaum mehr investiert, weil man sich die Rechnung machen kann, dass die alte Entschädigung von 15 Rappen pro Kilowattstunde erheblich tiefer ist als die kostendeckende Einspeisevergütung. Daher haben wir den Fächer für die Neuen ab 1. Januar 2006 geöffnet.
Zum Antrag Lauri kann ich im Moment noch keine Bemerkungen machen.

Lauri Hans (V, BE): Ich beantrage Ihnen, Absatz 1 am Schluss mit dem Wortlaut "und sich am betreffenden Standort eignen" zu ergänzen. Mit meinem Antrag geht es mir darum, im Energiegesetz unmissverständlich zu verankern, dass beim Bau von Neuanlagen - vorab von Windenergieanlagen und von Sonnenenergieanlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind - die Grundsätze des bestehenden Rechtes zum Landschaftsschutz einzuhalten sind und dass es bei der Güterabwägung zwischen Landschaftsschutz und Energiegewinnung nicht einseitig zu einer Bevorzugung der energiepolitischen Interessen kommen darf. Keinesfalls geht es mir um eine Torpedierung alternativer Energien, wie eben etwa der Wind- oder der Sonnenenergie.
Eigentlich ist diese negative Abgrenzung unnötig, da sich die Elektrizitätsunternehmung, in der ich als Verwaltungsrat wirke, in der Vergangenheit immer wieder für die Wind- und Sonnenenergie eingesetzt hat. So betreiben die BKW zusammen mit anderen auf dem Mont-Crosin und auf dem Mont-Soleil seit mehr als zehn Jahren erfolgreich die grössten und bedeutendsten Windkraft- und Solarenergieanlagen in der Schweiz. Beide sind ausgezeichnet in die Landschaft integriert.
Wir müssen uns bewusst sein, dass insbesondere die Windkraft in unserem Land immer nur eine sehr beschränkte Rolle spielen kann; Frau Forster hat in ihrem Eintretensvotum darauf hingewiesen. Die Schweiz ist ein Wasser- und kein Windland. Der Wirkungsgrad unserer Anlagen auf dem Mont-Soleil beispielsweise beträgt gerade einmal rund 12 Prozent, während in Deutschland durchschnittliche Wirkungsgrade von 25 Prozent erreicht werden. Durchschnittliche Windgeschwindigkeiten von 5,5 Metern pro Sekunde, wie sie für eine rentable Windkraftnutzung offenbar nötig sind, finden sich bei uns nur selten. Ich gehe davon aus, dass der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in der Schweiz auch in Zukunft ein Bruchteil eines Prozentes bleiben wird.
Bei dieser Ausgangslage muss die Frage gestellt werden, welche landschaftsschützerischen Opfer wir für diesen stets marginalen Beitrag leisten wollen. Ich fühle mich nicht nur einer ausreichenden, soweit möglich ökologischen Stromversorgung, sondern auch unseren grossartigen, gleichzeitig aber eben auch sehr sensiblen Landschaften verpflichtet. Ich habe Mühe, einen Teil dieser Landschaften zu opfern - für den Preis eines fast zu vernachlässigenden Beitrages an die Stromversorgung unseres Landes mittels Windkraftanlagen. Die Gefahr eines derartigen Opfers besteht indessen. Wenn man sich mit den Studien zu möglichen Standorten von Windparks in der Schweiz auseinandersetzt, sieht man: 12 Standorte mit mindestens drei Anlagen scheinen prioritär zu sein; 16 weitere sollen darüber hinaus im Gespräch sein. Wir sprechen also nicht von einem zu vernachlässigenden Eingriff in unsere Landschaft.
Die Crux besteht darin, dass diese Standorte meist identisch sind mit den von mir angesprochenen sensiblen und schützenswerten Landschaften. Ein Hinweis gemäss meinem Antrag zu Artikel 7a scheint deshalb unverzichtbar. Der Antrag übernimmt eine Formulierung, wie wir sie auf Antrag unserer Kommission soeben in Artikel 6bis über die Versorgungssicherheit festgeschrieben haben, aber dort eben im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit. Dieser Wortlaut ist grundsätzlich geeignet, sonst hätten wir ihn nicht soeben verabschiedet.
Der Antrag weist einerseits auf das Erfordernis der technischen Eignung eines Standortes hin. Hier geht es in erster Linie um Fragen wie Windgeschwindigkeit, Windmengen und Strömungsdauer im Jahresverlauf sowie andere entsprechende, eben technische Fragen. Andererseits verweist er auch auf die Eignung im Sinne der Güterabwägung mit den bestehenden landschaftsschützerischen Kriterien. Es darf nicht zu einer Uniformierung und Monopolisierung sowie Technisierung charakteristischer Landschaftsbilder und zur Zerstörung ihrer Eigenart kommen.
Hier verweise ich auf den Umstand, dass offenbar Anlagen mit Höhen von 150 Metern in Diskussion sind. Auf dem schon genannten Mont-Crosin der BKW - ein Standort, den

AB 2006 S 880 / BO 2006 E 880
sicher viele von Ihnen kennen - geben wir uns heute noch mit 76 Metern zufrieden. Ökologie und Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen sollen nicht nur in der Energiegewinnung, sondern müssen auch im Landschaftsschutz eine Rolle spielen.
Man kann gegen meinen Antrag den Einwand erheben, die von mir verlangte Güterabwägung sei ganz selbstverständlich, sie ergebe sich schon aus dem bestehenden Raumplanungs- und Landschaftsschutzrecht. Mir ist denn auch bekannt, dass im Windenergiekonzept die Flächen innerhalb der Bundesinventare gemäss NHG als Tabuzonen definiert wurden. Nicht im Windenergiekonzept behandelt sind indessen die kantonalen und kommunalen Schutzgebiete. Gerade hier können sich jedoch trotz Nutzungsplanungen zukünftige Konflikte häufen, da die Orte mit guten Windverhältnissen fast immer auch exponierte und sensible Landschaften oder Landschaftsteile sind. Es scheint mir deshalb wichtig, dass der Bundesgesetzgeber in Zeitpunkten, in welchen er namhafte Einspeisevergütungen festlegt und für zahlreiche Jahre eine zukunftsgerichtete Gesetzgebung erlässt, aus einer betont politischen Position heraus nicht nur die technikfördernden Elemente erwähnt, sondern an der gleichen Stelle auch auf die Kriterien hinweist, welche dieser Technik Schranken setzen.
Deshalb bitte ich Sie, meinen Antrag anzunehmen.

David Eugen (C, SG): Ich danke Hans Lauri für diesen Antrag, der ja besagt: Für Erzeugungsanlagen und auch für Leitungsanlagen müssen die geltenden materiellen Vorschriften zum Landschaftsschutz und die Vorschriften zum Gewässerschutz, die ich vorher angesprochen habe, eingehalten werden. Er betont das für die Windanlagen. Ich kann das durchaus unterstützen: Es ist für mich selbstverständlich, dass auch für die Windanlagen und die Solaranlagen die Regeln des Landschaftsschutzes eingehalten werden müssen. Aber ich bitte Sie, den Antrag so zu verstehen, dass er für alle gilt. Das geltende Recht gilt für alle. Ich möchte einfach nicht, dass der Antrag Lauri in dem Sinne verstanden wird, dass für bestimmte Technologien die Vorschriften des Landschaftsschutzes gelten, für andere Technologien nicht. Alle müssen sich an die ökologischen Randbedingungen halten.
Ich darf einen Punkt mitgeben, auch an die Stromwirtschaft, der insbesondere die Überlandleitungen betrifft. Die Überlandleitungen führen sehr oft zu ganz massiven Eingriffen in das Landschaftsbild. Gerade in diesem Sektor muss man im bestehenden Zielkonflikt jedes Mal abwägen und gelegentlich auch bereit sein, zu verkabeln und eine Überlandleitung unter den Boden zu legen, wenn das vom Landschaftsbild her gefordert ist. Es gibt im Übrigen sehr gute Aktionen von Elektrizitätswerken - ich möchte als Beispiel vor allem das Vallée de Joux erwähnen -, die das gemacht haben, und zwar zu sehr vernünftigen Preisen. Ich denke also: Wir müssen diesen Gedanken aufnehmen, aber wir müssen ihn als für alle Erzeugungsformen und alle Leitungsformen geltend verstehen.

Bonhôte Pierre (S, NE): Je ne m'opposerai pas à la proposition Lauri, naturellement pour autant qu'elle soit bien interprétée. Le fait qu'une installation de production d'énergie doive convenir au site concerné me paraît évident, c'est un principe qui doit s'appliquer aussi bien à l'énergie hydraulique, qu'à l'énergie solaire, à l'énergie éolienne ou aux autres sources d'énergie, à l'énergie nucléaire également.
Toutefois, je suis persuadé, je dois le dire après l'intervention de Monsieur Lauri, que l'énergie éolienne a sa place en Suisse et que la disposition que nous allons probablement accepter ici, puisqu'elle n'a pas l'air d'être combattue, ne doit pas être comprise comme étant de nature à empêcher le développement de l'énergie éolienne dans notre pays. Naturellement, l'énergie éolienne n'a pas sa place partout dans notre pays, mais il existe quelques sites de qualité qui permettent d'exploiter cette énergie renouvelable, certes pas dans la même mesure que peuvent le faire le Danemark, l'Espagne ou l'Allemagne, mais dans une mesure qui n'est toutefois pas négligeable.
Dans mon canton, celui de Neuchâtel, le projet qui devrait voir le jour au Crêt-Meuron devrait permettre d'alimenter quelque 5000 ménages en électricité, ce qui à l'échelle de la région n'est nullement négligeable. Les éoliennes prévues par la Ville de Neuchâtel sur la montagne de Chaumont devraient fournir plusieurs pour cent de la consommation d'électricité de la ville. Ce n'est pas négligeable non plus. Ces installations peuvent être mises en place dans le respect des sites concernés.
Il est donc clair que les critères de la protection du paysage doivent s'appliquer. Toutefois, la protection du paysage doit aussi être mise en relation avec l'intérêt quant au développement des énergies renouvelables, en particulier relativement à l'impact sur la production locale et l'indépendance énergétique, que ces éoliennes peuvent avoir, ainsi que le Tribunal fédéral a statué en déboutant le Tribunal administratif du canton de Neuchâtel dans l'affaire des éoliennes du Crêt-Meuron.
Et puis, si les critères de la protection du paysage doivent notamment s'appliquer dans le cas des énergies éoliennes, ils doivent évidemment s'appliquer aussi bien à l'énergie hydraulique; j'ai eu l'occasion d'en parler hier dans le débat d'entrée en matière. Les débits de restitution des cours d'eau doivent aussi être respectés.
Donc, j'estime que la disposition qui nous est proposée est bonne, mais qu'elle ne doit pas être considérée comme allant à l'encontre du développement de l'énergie éolienne.

Forster-Vannini Erika (RL, SG): Ich habe ja bereits beim Eintreten - Herr Kollege Lauri hat darauf hingewiesen - auf die Problematik "Windenergieunterstützung und Landschaftsschutz" aufmerksam gemacht. Ich möchte Herrn Kollege Lauri für seinen Antrag danken. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird am Grundprinzip der Einspeisevergütung nichts geändert. Hingegen sollten wir mit dieser Förderungsmassnahme für erneuerbare Energieressourcen doch auch eine Lenkung bei der Wahl der geeigneten Standorte vornehmen. Das heisst, mit Blick auf das raumplanerische Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden sollten nur dort Produktionsanlagen - ich meine hier vor allem die gewaltigen Windkraftturbinen - erstellt werden, wo sie sich eignen, und zwar sowohl aus der Sicht der Energieausbeute als auch des Landschaftsschutzes. Dieses Eignungsprinzip kennen wir aus Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG), wo es heisst: "Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet." Für die Ausscheidung von Sondernutzungszonen oder für die Bewilligung nach Artikel 24 RPG wird zwar in einem gewissen Masse die Standorteignung auch geprüft. Dennoch hat das Bundesgerichtsurteil in Sachen Windpark Crêt-Meuron im Kanton Neuenburg aufgezeigt, dass Windkraftanlagen in erhebliche Konflikte mit kantonalen Schutzgebieten geraten können. In diesen besteht aber klar ein Vorrang der Landschaft. Ich frage Sie: Wozu sind diese Schutzgebiete überhaupt da, wenn sie dann doch im konkreten Konfliktfall in der Interessenabwägung zurückweichen müssen?
Mit Blick auf das bundesrechtliche Gebot, die Landschaft zu schonen - gemäss Artikel 3 RPG und Artikel 1 NHG -, müssen wir hier vorsorglich aktiv werden, um die Frage Landschaftsschutz versus Windkraft nicht einfach den Gerichten zu überlassen.
Mit dem Hinweis auf die standörtliche Eignung sollen wir daher frühzeitig etwas zur Konfliktlösung beitragen. Die standörtliche Eignung muss daher auch aus Landschaftssicht erwiesen sein. Dies kann man beispielsweise tun, indem man das bestehende Konzept Windenergie so überarbeitet und rechtlich aufwertet, dass z. B. neben den nationalen Schutzobjekten auch kantonale Schutzgebiete ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind weitere Standortkriterien zu entwickeln; ich denke da an eine entsprechende Wegleitung. Schliesslich sollten die Grosswindparks gemäss Raumplanung auch auf einige wenige Standorte in der Schweiz

AB 2006 S 881 / BO 2006 E 881
konzentriert werden. Der Nachweis der standörtlichen Eignung soll es als Fazit ermöglichen, dass wir nicht einen Wildwuchs von Einzelanlagen an allen möglichen Orten haben, nur weil sich daraus eine Einspeisevergütung ergibt. In der dichtbesiedelten und mit Infrastrukturen aller Art übersäten Schweiz können und dürfen wir nicht einfach die Augen vor der landschaftlichen Problematik der verschiedenen Nutzungen schliessen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Der Antrag Lauri lag der Kommission nicht vor. Ich kann also nicht im Namen der Kommission sprechen. Gestatten Sie mir als einem Mitglied einer kantonalen Regierung aber doch, folgende Überlegungen anzustellen: Was Herr Lauri uns vorschlägt - so kann man argumentieren -, ist nicht notwendig, weil es ja bereits zum Bestand unseres Bundesrechtes gehört. Allerdings ist es hie und da nicht ganz unnütz, Selbstverständliches wieder in die entsprechende Gesetzgebung hineinzuschreiben und aufzunehmen.
Wissen Sie, was Sie jetzt hier veranstalten, ist natürlich genau der Vorgeschmack dessen, was auf uns zukommt, wenn wir eines Tages die Energielücke schliessen müssen. Dann sind wir genau dort, wo jede kantonale Regierung, jeder Gemeinderat und auch der Bundesrat sind, nämlich bei der Abwägung verschiedenster Interessen. Wir haben ein Interesse an einer sicheren Stromversorgung, gleichzeitig aber ein Interesse an einem gesunden Wasserhaushalt. Wir haben Interesse an einer nachhaltigen Stromversorgung, gleichzeitig aber auch an einer schönen und intakten Landschaft. Unsere Verfassung deckt das alles ab. Sie ist wie die Heilige Schrift, nicht wahr? Sie finden in der Bibel für jedes Zitat ein Gegenzitat. Welche Position Sie auch einnehmen, Sie finden ebenso viele Leute, die die Gegenposition einnehmen. Und da ist es die vornehme Aufgabe der Exekutive, alle auf dem Spiele stehenden, vernünftigen Interessen abzuwägen und dann auch in diesem Sinn zu entscheiden. Das hat das Bundesgericht gerade im Fall des Kantons Neuenburg wieder in Erinnerung gerufen. Es gibt nicht nur das Interesse des Landschaftsschutzes, es gibt auch das Interesse der Energie. Es gibt aber nicht nur das Interesse der Energie, es gibt auch das Interesse des Gewässerschutzes. Wir sind hier also in dieser typischen Situation.
Wenn man nicht davon ausgehen muss, Herr Lauri, dass diese Bestimmung auch rückwirkend noch Kraft haben soll - und das ist sicher nicht der Fall -, sondern ex nunc et pro futuro gilt, würde ich persönlich dieser Ergänzung nicht opponieren. Das ist meine persönliche Meinung.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Herr Schmid und andere haben es gesagt: Es gibt bereits heute die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, wonach Rücksicht auf den Standort, insbesondere auf die Landschaft, genommen werden muss. Die Debatte wurde ja eigentlich etwas deklamatorisch zugunsten des Landschaftsschutzes und ein wenig gegen die Windräder in unserem Lande gehalten.
Von daher will ich persönlich jetzt auch deklamatorisch sagen, dass ich manchmal etwas nicht so ganz verstehe: Da reisen die etwas klassisch orientierten Schweizer Touristen nach San Gimignano, um dort die hohen Türme - entstanden aus dem Wettbewerb der Familien um immer höhere Türme - zu bewundern, und da reisen die anglo-amerikanisch orientierten Touristen nach New York und bewundern dort die Wolkenkratzer, aber wenn sie dann in die Schweiz kommen, dann finden sie es furchtbar, einen solchen im Neuenburger Jura erstellten Turm sehen zu müssen. Nicht alle beschleicht in ihrem eigenen Land das erhebende Gefühl, das sie auswärts suchen. Ich selbst - ich gebe es zu - habe Freude an diesen gigantischen Windrädern. Aber wenn man in den Jura oder in den Neuenburger Jura kommt, ist die erste Frage zu irgendeinem Thema: Was halten Sie von diesen furchtbaren Windrädern?
Ich muss sagen, dass es genügend gesetzliche Grundlagen gibt, um auf die Landschaft Rücksicht nehmen zu können: Es gibt das Raumplanungsgesetz, und bei grossen Anlagen muss man sogar eine Umweltverträglichkeitsprüfung machen; von daher ist dieser Antrag rein rechtlich gesehen eigentlich überflüssig. Ich hoffe, er bedeute nicht ein Votum gegen die Windenergie; das fände ich sehr bedauerlich.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag Lauri/Bonhôte .... 15 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 13 Stimmen

Abs. 2 - Al. 2

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Ich kann Ihnen in Übereinstimmung mit dem Kommissionspräsidenten und den Antragstellern mitteilen, dass wir Absatz 2 erst nach den Entscheiden zu Absatz 5 behandeln werden. - Sie sind so einverstanden.

Abs. 3 - Al. 3

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Ich würde hier Herrn Bonhôte insofern zustimmen, als er den Begriff "Übertragungsnetzbetreiber" durch "nationale Netzgesellschaft" ersetzen will. Das ist eine redaktionelle Klarstellung, die so richtig ist.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit/Bonhôte
Adopté selon la proposition de la majorité/Bonhôte

Abs. 4 - Al. 4

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Die Kommission war sich im Klaren, dass die energieintensivsten Unternehmungen - Stahl-, Papier-, Glas-, Chemiefaser-, Textil-, Aluminium-, Zement- und Ziegelei-Industrie - ganz oder teilweise davon ausgenommen werden müssen, den Zuschlag auf dem Übertragungsnetz für die Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung zu tragen. Dabei griff sie auf die Definition aus den Fördermassnahmen des Jahres 2000 zurück. Die energieintensivsten Unternehmen sind jene, deren Energiekosten sich in einem bestimmten Verhältnis zur Bruttowertschöpfung verhalten. Die rund 50 bis 60 grössten Betriebe sind in der IG Energieintensive Branchen zusammengeschlossen. Sie verbrauchen rund 3,5 Terawattstunden Strom pro Jahr, was einem stolzen Anteil von 6,5 Prozent des gesamten Jahresstromverbrauchs der Schweiz entspricht. Eine Umfrage bei den stromintensivsten Betrieben hat ergeben, dass bei der Papierindustrie das Verhältnis zwischen Elektrizitätskostenanteil und Bruttowertschöpfung zwischen 16 und 20 Prozent beträgt, und bei der Stahlindustrie rund 25 Prozent. Neun Betriebe dieser IG haben einen Elektrizitätskostenanteil von mehr als 10 Prozent im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung. Das BFE schätzt, dass rund dreissig grosse Betriebe mit einem Stromverbrauch von etwa 2 Terawattstunden von dieser Bestimmung betroffen sein dürften. Bei einem Zuschlag von 0,5 Rappen pro Kilowattstunde ergibt dies eine Kostenbefreiung von rund 10 Millionen Franken, welche Tatsache wird, wenn Sie der Mehrheit folgen. Erfüllen aber auch kleinere Unternehmen - wie z. B. Galvanik-Betriebe, Schweissereien, Giessereien, Käsereien - diese Vorgaben, könnten durchaus mehrere hundert Betriebe befreit werden.
Wir haben im Zusammenhang mit diesem Absatz 1 eigentlich stets nur von der Entlastung der Zuschläge im Rahmen von Artikel 7a gesprochen. Die Zuschläge nach Artikel 15a und Artikel 28a sind nicht betroffen. Es handelt sich um so kleine Zuschläge, dass wir - das sei jetzt schon gesagt - die energieintensiven Betriebe von jenen kleinen Zuschlägen nicht befreien werden.

Escher Rolf (C, VS): Ich vertrete hier eine stattliche Minderheit von fünf Kommissionsmitgliedern. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass Grossverbraucher von der Bezahlung des Zuschlages von maximal 0,5 Rappen pro Kilowattstunde vollumfänglich zu befreien sind. Wer sind nun diese Grossverbraucher? Es sind Unternehmen, deren

AB 2006 S 882 / BO 2006 E 882
Elektrizitätskosten im Verhältnis zu ihrer Bruttowertschöpfung 10 Prozent und mehr ausmachen.
In Bezug auf diese Formulierung sind sich Mehrheit und Minderheit I einig. Die Minderheit I ist aber der Ansicht, dass die vollumfängliche Befreiung der Grossverbraucher unkorrekt und ungerecht ist. Nicht nachvollziehbar ist, dass ein Unternehmen mit Elektrizitätskosten von 9,9 Prozent im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung den vollen Zuschlag von 0,5 Rappen bezahlen muss, aber ein Unternehmen mit 10 Prozent überhaupt keinen Zuschlag zu entrichten hat. Das ist willkürlich. Hier ist eine differenziertere Lösung gefragt.
In der Kommission habe ich vorerst die Lösung vorgeschlagen, dass alle Unternehmen bis zu den 10 Prozent der Elektrizitätskosten im Verhältnis zu ihrer Bruttowertschöpfung diese 0,5 Rappen bezahlen und dass sie bezüglich des Mehrbedarfs, also des Bedarfs über 10 Prozent, vollumfänglich befreit werden. Nun sieht der jetzige Minderheitsantrag vor, dass Grossverbraucher einen degressiven Zuschlag bezahlen, dass sie umso weniger bezahlen, je mehr Elektrizität sie benötigen. Mit dem vorliegenden Antrag der Minderheit würden die Grossverbraucher schlussendlich nur noch einen Zuschlag von 0,1 Rappen bezahlen müssen, also nur noch einen Fünftel im Vergleich zu allen anderen Endverbrauchern.
Man kann diesen Grundgedanken im Laufe der Differenzbereinigung zwischen den Räten sicher noch verbessern. Für heute empfehle ich Ihnen aber, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen.

Schweiger Rolf (RL, ZG): Ich möchte vorgängig meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der Industrieholding Cham AG, und diese wiederum ist Hauptbeteiligte an verschiedenen Papierfabriken sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland.
Mein Minderheitsantrag ist selbstverständlich ein Antrag, der auch die energieintensiven Betriebe ganz generell bevorteilt. Der Antrag der Minderheit II hat aber auch noch einen anderen Hintergrund. Die Schweiz steht, realistisch gesehen, vor Problemen, die wir in ihrer Schwere zum Teil noch nicht recht begreifen. Wir stellen in der Schweiz immer mehr fest, dass die verschiedenen Wirtschaftsbereiche auseinanderzudriften beginnen. Der Dienstleistungsbereich nimmt in einer ungeahnten Dynamik zu. Der Industriesektor stagniert oder geht sogar zurück. Das alleine ist an sich noch nicht problematisch. Es kommt aber dazu, dass diese Entwicklung auch eine gesellschaftspolitische und eine sozialpolitische Komponente hat. Der Industrie- und Gewerbebereich ist derjenige Bereich, der Arbeitsstellen auch im niederschwelligen Bereich anbietet, und das in einem tendenziell grösseren Umfang, als das bei den Dienstleistungen der Fall ist. Und wir in der Schweiz müssen sehr viel tun, um diesen Effekt zu erhalten. Wir können nicht nur Arbeitsplätze haben, die ein grosses Know-how erfordern und auf langen Ausbildungszeiten beruhen. Wir müssen auch Arbeitsplätze behalten, die in einem anderen Bereich angesiedelt sind. Bringen wir dies nicht fertig, hat dies auch sozialpolitische Probleme zur Folge. Es kann nicht so sein, dass Personen, die von ihrer Leistungsfähigkeit her nicht in der Lage sind, in den hochpreisigen Kategorien zu arbeiten, in der Schweiz keine Arbeitsstelle mehr finden.
Die Probleme, die dadurch entstehen, sehen wir bei der Invalidenversicherung, bei der Arbeitslosenversicherung und bei der Steigerung der Soziallast. Ich bin selbstverständlich nicht so blauäugig zu meinen, dass das, was ich nun ausgeführt habe, der einzige Grund dafür ist. Aber diesem einen Grund, dem Erhalt von Industrie und Gewerbe im Produktivbereich, müssen wir Rechnung tragen. Es ist nun eine offenkundige Tatsache, dass viele Industrie- und Gewerbebetriebe, die heute noch solche Arbeitsplätze haben, gleichzeitig auch energieintensiv sind; die Papierindustrie gehört dazu.
Der Antrag der Minderheit II will nicht mehr und nicht weniger erreichen, als dass wir nichts, aber auch gar nichts machen, um diese Industrien zu veranlassen, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen. Das ist der Grund, warum ich Ihnen beantrage, dass all diejenigen Betriebe von diesen Abgaben befreit werden, deren Energiekosten als Ganzes 10 Prozent der Produktionskosten übersteigen. Es ist falsch, nur auf den Elektrizitätsbereich abzustellen. Eine Industrie muss unter Umständen zwischen dem einen und dem anderen Energiebereich wählen können - er ist in der Regel auch aus verschiedenen Energiebezügern zusammengesetzt. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit II stattgeben, geben Sie damit auch Ihr Einverständnis dazu, den Werkplatz Schweiz mitzuerhalten.

David Eugen (C, SG): Wir sehen uns mit drei Anträgen konfrontiert. Wenn wir sie nebeneinander legen, sehen wir, dass der Antrag der Minderheit II (Schweiger) die am weitesten gehende Ausnahmeregelung bringt, der Antrag der Mehrheit eine mittlere und der Antrag der Minderheit I (Escher) eigentlich die am wenigsten weit gehende. Es geht um die Frage, wer - mit welcher Methode - vom Zuschlag ausgenommen werden soll. Ich bitte Sie, daran zu denken, dass wir hier Ausnahmeregelungen treffen, die wettbewerbsverzerrend wirken. Jede Ausnahmeregelung, die man zugunsten von bestimmten Unternehmen trifft, benachteiligt die anderen Unternehmen. Das ist bei jeder Abgaberegelung so. Diese Wettbewerbsverzerrung ist nachher nachteilig für die Wirtschaftsstruktur, weil die einen Vorteile geniessen, die die anderen nicht haben.
Herr Kollege Schweiger hat gesagt, er sei dafür, dass man die Unternehmen, die wegziehen könnten, ausnimmt. Das sind die grossen Unternehmen, es sind Papierfabriken, die viel Erdöl und Strom verbrauchen. Wir müssen aber auch an die KMU denken. Natürlich können die KMU nicht einfach wegziehen, aber die Logik, nach der man sagt, die KMU belasten wir, weil sie ja nicht wegziehen können, und allfällige grosse Unternehmen, die wegziehen können, belasten wir nicht, stimmt nicht. Sie führt zu Strukturverzerrungen, zu falschen Anreizen. Ich kann nur schwer verstehen, warum man gerade die ganz grossen Energieverbraucher total befreien will. Kollege Schweiger möchte ja nicht nur den Stromverbrauch berücksichtigen; auch die grossen Erdöl- und Erdgasverbraucher sollen vom Zuschlag befreit werden. Meines Erachtens ist das sachlich nicht richtig.
Den richtigen Weg weist hier der Antrag der Minderheit I (Escher). Herr Escher sagt mit Recht, bis zu einer gewissen Schwelle - man kann sie bei 10 Prozent ansetzen, das ist eine vernünftige Grösse - sollten alle gleich behandelt werden. Wenn die Schwelle überschritten wird, wird für den Mehrverbrauch eine Korrektur vorgenommen, die in einer Senkung oder allenfalls sogar in einem Weglassen des Zuschlags besteht. In diese Richtung müssen wir gehen.
Daher bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I (Escher) zu unterstützen.

Sommaruga Simonetta (S, BE): Es geht in diesem Absatz um Fragen wie Rechtsgleichheit, Opfersymmetrie und Fairness. Wir waren uns in der Kommission einig, dass dieser Zuschlag auf dem Hochspannungsnetz, den wir beschlossen haben, für besonders stromintensive Unternehmen zu einer übermässigen Belastung führen könnte und dass wir deshalb deren Situation gesondert anschauen müssen. Uneinig waren wir uns aber darin, ob besonders stromintensive Unternehmen vom Zuschlag auf das Hochspannungsnetz völlig befreit werden oder ob sie nur bis zu einem maximalen Prozentsatz durch diesen Zuschlag erfasst werden würden.
Die Minderheit I (Escher) ist der Meinung, dass vom Zuschlag niemand völlig befreit werden soll, da dies den KMU, aber auch den Konsumenten kaum zu erklären wäre und zu einer nicht verantwortbaren Rechtsungleichheit führen würde. Deshalb schlägt Ihnen die Minderheit I vor, dass für besonders stromintensive Unternehmen die Belastung durch den Zuschlag nicht mehr als 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen darf. Ich teile die Meinung von Herrn Kollege Escher. Man kann diese Zahlen im Nationalrat noch genauer anschauen, aber das Prinzip, dass niemand von diesem Zuschlag völlig befreit wird, halte ich für richtig.

AB 2006 S 883 / BO 2006 E 883

Ebenso wichtig ist aber die zweite Frage, nämlich was ein besonders stromintensiver Endverbraucher ist und wie hoch die Stromkostenanteile sein müssen, damit ein Betrieb von einer Entlastung oder gar Befreiung profitieren könnte. Die Definition der Kommissionsmehrheit und der Minderheit I ist bereits sehr grosszügig. Ursprünglich gingen wir davon aus, dass die Stromkosten einen Anteil von 20 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen müssen. Das Bundesamt für Energie hielt diese Definition für realistisch. Sie würde zu einer Entlastung oder Befreiung von jährlich 4 Terawattstunden führen, bei einem Gesamtverbrauch von 54 Terawattstunden. Die Kommissionsmehrheit hat diesen Anteil dann auf 10 Prozent gesenkt, die Ausnahmen also bereits verdoppelt. Hinzu kommen dann noch die Härtefälle, für die der Bundesrat auch noch Ausnahmen vorsehen kann.
Was die Minderheit II (Schweiger) aber beantragt, ist nicht mehr zu rechtfertigen. Wenn Sie die Stromkostenanteile am gesamten Energieverbrauch messen, dann kommen Sie in völlig neue Dimensionen, die uns das Bundesamt für Energie nicht einmal mehr beziffern konnte. Das ist also ein Blindflug sondergleichen, den wir uns niemals leisten können. Es ist aber auch sachlich falsch, den Stromkostenanteil am Gesamtenergieverbrauch zu messen. Der Zuschlag, von dem das Unternehmen befreit werden soll, bezieht sich ausschliesslich auf den Stromkonsum und nicht auf den gesamten Energiekonsum. Folglich kann dieser als Vergleichsgrösse auch nicht beigezogen werden.
Natürlich droht man uns in diesem Zusammenhang gerne mit der Abwanderung der Unternehmen, in diesem Fall vor allem der Papier- und Stahlindustrie, wenn wir ihnen nicht grosszügig entgegenkommen. Selbstverständlich müssen wir uns für unseren Werkplatz stark machen und dürfen ihn nicht vernachlässigen. Wenn es aber um die Privilegierung von gewissen Branchen geht, dann müssen wir auch die Verhältnismässigkeit wahren und dürfen die Rechtsgleichheit deswegen nicht aus den Augen verlieren.
Ich bitte Sie also, der Minderheit I zuzustimmen und die Minderheit II abzulehnen.

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Sie haben die Diskussion gehört. Sie entspricht ungefähr jener, die wir auch in der Kommission hatten. Ich verzichte auf weitere Ausführungen.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Ich möchte auch nur sagen, dass wir für den Grundgedanken der Mehrheit zunächst einmal alle Sympathie, alles Verständnis haben. Es soll Ausnahmen für Endverbraucher mit hohen Elektrizitätskosten geben. Es ist so, dass diese oft schon grosse Anstrengungen für die Energieeffizienz unternommen haben. Sie sollen dafür nicht bestraft werden.
Die Frage ist jetzt aber, was man zur Grundlage dieser Ausnahme macht, ob nur den Strom oder die Gesamtenergiekosten. Es macht für uns keinen Sinn - wie es die Minderheit II will -, die Gesamtenergiekosten als Referenz zu nehmen, weil dann der Perimeter auch grösser wird und sich die Zahl der Ausnahmen entsprechend verändert. Es sollte auf jeden Fall ein Entscheid für einen Antrag getroffen werden, der nur den Strom als Referenzgrundlage hat - also entweder für den Antrag der Mehrheit oder für den Antrag der Minderheit I.

Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 11 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit I .... 26 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 12 Stimmen

Abs. 5 - Al. 5

Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission: Hier geht es nun darum, wie viel Geld wir für die Speisung der sogenannten kostendeckenden Einspeisevergütung bei neuen erneuerbaren Energien einsetzen wollen. Der Nationalrat hat einen Plafond von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde eingesetzt. Ihre Kommission musste zur Kenntnis nehmen, dass bereits dieser Plafond in einigen Jahren höchst eng wäre. Nachdem Ihre Kommission und jetzt auch der Rat beschlossen hat, bei der Einspeisevergütung nicht nur die Wasserkraftwerke bis 1 Megawatt zuzulassen, sondern den Fächer bis zu 10 Megawatt installierter Leistung zu öffnen, ist natürlich der Satz von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde umso schlechter haltbar. Eine Modellrechnung des BFE hat gezeigt, dass wir 0,5 Rappen pro Kilowattstunde brauchen werden, um das Programm von 5400 Gigawattstunden bis zum Jahr 2030 finanzieren zu können. Dabei müssen wir uns allerdings klar sein, dass wir uns auch hier zeitlich in einem Prozess befinden. Wir werden nicht von Anfang an die vollen Zubaumengen haben. Diese Zubaumengen werden sich im Laufe der Zeit erhöhen und damit auch entsprechend mehr Mittel erforderlich machen. Rechnungen des BFE haben gezeigt, dass in der Tat - das kommt der Minderheit I entgegen - bis zum Jahre 2015 an sich ein Zuschlag von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde genügen würde und erst ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag von 0,5 Rappen notwendig wird.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen trotzdem vor, entgegen dem Antrag der Minderheit I von Anfang an 0,5 Rappen pro Kilowattstunde vorzusehen und nicht, wie es die Minderheit I beantragt, vorderhand in diesem Gesetz nur 0,3 Rappen pro Kilowattstunde festzulegen und dem Parlament die Kompetenz zu geben, später einmal 0,5 Rappen zu beschliessen.
Warum sind wir der Meinung, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit die richtige sei? Wir sind der Auffassung, dass man hier auch investitionsmässig Vertrauen und im Voraus Sicherheit schaffen sollte. Wenn die Investoren heute schon wissen, dass sie tatsächlich ab 2015 die erforderlichen 0,5 Rappen pro Kilowattstunde zur Verfügung haben werden, dann werden sie heute auch entsprechend mit Planen beginnen. Wenn sie aber nicht wissen, ob man dannzumal tatsächlich überhaupt noch investieren kann, werden sie in dieser ganzen Geschichte die Handbremse anziehen, was wir für nicht richtig erachten.
Die Konsequenz daraus ist für uns effektiv, dass wir Ihnen beantragen - auch wenn wir heute noch nicht 0,5 Rappen pro Kilowattstunde brauchen; man wird auch nicht von Anfang an 0,5 Rappen pro Kilowattstunde festlegen müssen -, die Kompetenz zu erteilen, das zu tun, damit die Investitionsbereitschaft der Industrie nicht unnötigerweise behindert wird.
In diesem Sinne ersuchen wir Sie doch sehr eindringlich, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Das Wort für die gewichtige Minderheit I hat Herr Pfisterer.

Pfisterer Thomas (RL, AG): Es besteht keine Differenz zwischen der Minderheit I und der Mehrheit: Der Zuschlag von 0,5 Rappen muss möglicherweise einmal gebraucht werden. Diesbezüglich besteht keine Differenz. Aber es stimmt - wir haben es jetzt vom Herrn Kommissionspräsidenten gehört -, dass niemand weiss, wie viel wir effektiv brauchen werden, weder absolut noch auf der Zeitachse. Wann brauchen wir wie viel? Das ist offen. Unsere Berechnungen gründen nur auf einer Abschätzung des Bundesamtes, was sicher nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden ist. Aber es ist eben nur eine Abschätzung. Der Zuschlag von 0,5 Rappen macht über 300 Millionen Franken aus. Das ist natürlich ein erheblicher Betrag, eine erhebliche prospektive Belastung der Volkswirtschaft. Ich möchte deutlich sagen, dass das auch gilt, obwohl wir die Grenze bei den Kleinkraftwerken auf 10 Megawattstunden erhöht haben. Es ist offen, ob diese Rechnung überhaupt stimmt.
Wie geht man jetzt vor, wenn es offen ist? Es ist klar, dass im Allgemeinen der Bundesrat bzw. das Bundesamt die betreffenden Beträge freigibt. Mein Antrag geht nur dahin, in diesem Prozess in der Hand des Bundesrates bzw. der Verwaltung wenigstens einmal einen politischen Zwischenschritt zu

AB 2006 S 884 / BO 2006 E 884
machen. Es geht nur darum, ob man bei der Perspektive, dass der Zuschlag von 0,3 Rappen bis zum Jahre 2015 genügt, das Parlament wenigstens noch einmal entscheiden lässt. Das Argument der Investitionssicherheit allein ist kein genügender Gegengrund. Es bleibt letztlich eine "Abgabe", eine abgabeähnliche Belastung auf Vorschuss. Man kann diese Erhöhung, diesen Schritt von 0,3 auf 0,5 Rappen, ja beispielsweise nach fünf Jahren schon machen. Man muss nicht bis zum Jahr 2014 oder sogar 2015 warten. Das scheint mir normal zu sein.
Wir haben heute Morgen das Geschäft Infrastrukturfonds abgeschlossen. Dort haben wir auch einen etappenweisen Vorgang beschlossen: eine Sofortmassnahme, und dann hat die Bundesversammlung nach zwei Jahren, dann wieder nach vier Jahren und erneut nach vier Jahren die Möglichkeit, Mittel freizugeben. Der gleiche Mechanismus wäre auch hier angemessen: nicht eine Erhöhung auf Vorschuss, sondern das Parlament sollte wenigstens die Möglichkeit in der Hand haben, einen Zwischenhalt einzuschalten.

Lombardi Filippo (C, TI): Sehr kurz: Ich muss diesmal Kollege Pfisterer widersprechen und Sie ersuchen, die Mehrheit zu unterstützen. Es geht hier um Rechtssicherheit, um eine Planung, die längerfristig zu unternehmen ist. Ich glaube, wir wären schlecht beraten, wenn wir sagen würden: Okay, jetzt nur so viel; aber die Bundesversammlung darf den Betrag allenfalls noch erhöhen. Wenn wir gewisse Ziele - und wir haben es vorher gesagt: ehrgeizige Ziele - haben, müssen wir von Anfang an auch die Mittel zur Verfügung stellen. Sie werden vernünftig eingesetzt, das ist bestimmt der Fall. Aber wir müssen die Sicherheit haben, dass wir, wenn nötig, die 300 oder die 270 Millionen Franken, die vorher genannt worden sind, auch tatsächlich haben.
Natürlich müssen wir diese Mittel dann immer noch sehr effizient einsetzen. Wir haben morgen bei Artikel 7a die Möglichkeit, die Frage noch einmal unter die Lupe zu nehmen, wie wir die verfügbaren Mittel am besten und am effizientesten für das Erreichen des Zieles einsetzen.

Leuenberger Moritz, Bundespräsident: Wir unterstützen ebenfalls die Mehrheit, mit den Argumenten, die Ihnen Herr Schmid vorgetragen hat.

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir stimmen zunächst nur über den ersten Satz von Absatz 5 ab.

Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 4 Stimmen


Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu


Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Ich mache Ihnen noch die folgende Mitteilung: Die Projektorganisation Graubünden beabsichtigt, die Pulte der Ratssäle zugunsten wohltätiger Institutionen in der Region Surselva zu versteigern. Eine entsprechende Information wurde Ihnen bereits ausgeteilt. Ich bitte Sie, Ihren Arbeitstisch bis nächsten Donnerstag mit den zur Verfügung stehenden Filzstiften für die Versteigerung zu signieren.
Jetzt freuen wir uns auf den Ausflug des Ständerates!



Schluss der Sitzung um 12.15 Uhr
La séance est levée à 12 h 15

AB 2006 S 885 / BO 2006 E 885




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