Schmid-Sutter Carlo (C, AI), für die Kommission:
Sie haben am Dienstag das Geschäft an die Kommission zurückgewiesen mit dem Auftrag, die Lösung in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses zu überarbeiten. Aus der Diskussion im Rat hat die Kommission folgenden Auftrag abgeleitet:
1. Die Vorlage soll so bearbeitet werden, dass die CO2-Abgabe noch in dieser Session beschlossen werden kann.
2. Die bundesrätlichen Regeln für den Betrieb von fossil-thermischen Kraftwerken sind heute ungenügend, und der Vorschlag in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses, der nichtreferendumsbelastet ist, geht zwar sachlich in die richtige Richtung, ermangelt aber einer gesetzlichen Grundlage.
Aus dieser Auftragsanalyse heraus hat die Kommission gestern Nachmittag ein Konzept erarbeitet, das drei Elemente umfasst: Das erste Element ist die Vorlage für die CO2-Abgabe, das zweite Element ist ein Vorstoss der Kommission, der nächste Woche mit Blick auf eine auf Dauer angelegte Regelung für die fossil-thermischen Kraftwerke in diesem Lande eingereicht wird, und das dritte Element ist eine Übergangsbestimmung, weil es natürlich Zeit braucht, bis solche auf Dauer angelegte gesetzliche Regelungen vorhanden sind; das ist der Bundesbeschluss 2.
Ich komme erstens zu Bundesbeschluss 1, zur Vorlage 05.057. Artikel 1 dieses Beschlusses. soll von Absatz 2 "entlastet" werden, von den Bestimmungen über die fossil-thermischen Kraftwerke. Wir wollen die Vorlage auf ihren ursprünglichen Gehalt zurückführen, auf die Genehmigung des CO2-Ansatzes. Das bedeutet gesetzestechnisch das Streichen von Artikel 1 Absatz 2. Es gibt dann nur noch einen Artikel 1. Artikel 2 betrifft das Inkrafttreten, und in dieser Form haben wir Ihnen den Bundesbeschluss 1 einstimmig unterbreitet. Wenn der Nationalrat diese Differenz bereinigt, ist der Abgabesatz in dieser Session beschlossen.
Zweitens: Zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die fossil-thermischen Kraftwerke. Artikel 1 Absatz 2 war der Versuch, Regelungen über die fossil-thermischen Kraftwerke zu schaffen, um eine grenzenlose Möblierung des Landes mit Gaskombikraftwerken zu verhindern. Dieser Versuch scheiterte wegen der mangelnden Rechtsgrundlage. Ausserdem war die inhaltliche Regelung auf Dauer zu rudimentär. Die Kommission will eine eingehende Regelung betreffend die fossil-thermischen Kraftwerke, eine solche muss aber ihrerseits die Normhöhe eines Gesetzes im formellen Sinn aufweisen. Wir tendieren in Richtung einer Revision des CO2-Gesetzes. Dabei haben wir der Versuchung widerstanden, eine solche Revision sozusagen im Huckepackverfahren auf dem Rücken dieses bestehenden Bundesbeschlusses zu veranstalten. Denn wir sind der Auffassung, dass der Anfang der ordentlichen, auf Dauer ausgerichteten Gesetzgebung entweder ein Antrag des Bundesrates in der Form ordentlicher Botschaften oder aber ein parlamentarischer Vorstoss ist. Wir sind ferner auch der Auffassung, dass bei ordentlichen, auf Dauer angelegten Bestimmungen kein Grund besteht, auf das Vernehmlassungsverfahren zu verzichten, wenn nicht eine Dringlichkeit besteht. Wir sind weiter auch materiell der Auffassung, dass gesetzliche Regeln, die auf Dauer angelegt sind, gründlich erarbeitet werden müssen.
Wir haben daher auf die nächste Woche die Erarbeitung eines Vorstosses - sei es eine parlamentarische Initiative, sei es eine Motion - an die Hand genommen, welche die Schaffung von Bundesregeln für die Behandlung von Bau und Betrieb fossil-thermischer Kraftwerke anregen soll. Die Elemente eines solchen Vorstosses liegen auf der Hand. Sie sollen die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Ansätze ausführen. Dabei geht es darum, in folgenden Punkten Klarstellungen zu machen:
1. Wir wollen klarstellen, ob nebst den Gaskombikraftwerken überhaupt auch andere fossil-thermische Kraftwerke erlaubt werden können oder nicht.
2. Wir wollen klarstellen, dass auch Gaskombikraftwerke einer Betriebsbewilligung des Bundes bedürfen.
3. Wir wollen klarstellen, welches die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für eine solche Betriebsbewilligung sein können.
4. Wir wollen klarstellen, dass der Loskauf durch Entrichtung einer Abgabe für solche Kraftwerke ausgeschlossen sein soll. Sie sollen zur vollständigen Kompensation verpflichtet sein.
5. Wir wollen letzten Endes sagen, welcher Anteil über den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem Ausland kompensiert werden können soll.
Diesen Vorstoss werden wir, wie gesagt, im Laufe der nächsten Woche verabschieden und dann vermutlich am Donnerstag einreichen. Zu diesem Punkt liegt Ihnen daher jetzt kein Papier vor.
Zum dritten Element: Weil dieses Vorgehen nun aber Zeit braucht - wir rechnen optimistisch mit ein bis zwei Jahren - und weil wir wissen, dass Projekte bestehen und auch Vorhaben im Genehmigungsverfahren stehen, haben wir eine Übergangslösung geschaffen, zivilprozessual sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Abwendung drohenden Unheils respektive zur Erhaltung des tatsächlichen Zustands. Wenn wir jetzt keine Übergangsregelung schaffen, haben wir nämlich praktisch nichts in der Hand, was es |
AB 2007 S 178 / BO 2007 E 178
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verhindert, dass in fast grenzenloser Art solche Werke gebaut werden: Chavalon könnte gebaut werden und kann gebaut werden, mit einem Ausstoss von 0,7 Millionen Tonnen CO2. Cornaux könnte gebaut werden; das wären noch einmal mehr als eine halbe Million Tonnen CO2. Utzenstorf könnte gebaut werden; das wären noch einmal mehr als eine halbe Million Tonnen CO2.
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke haben offenbar auch einige Vorhaben in petto. Wenn Sie all das Potenzial zusammenzählen, das jetzt entweder im Bewilligungsverfahren, im Umweltverträglichkeitsverfahren oder in den Projektierungsstuben der Ingenieure vorhanden ist, dann kommen Sie locker auf 2,5 bis 3 Millionen zusätzliche Tonnen CO2. Das wollen wir nicht, und das können wir auch nicht zulassen. Wir wollen das verhindern, und daher haben wir den Bundesbeschluss 2 konzipiert.
Zu rechtlichen Fragen: Der Bundesbeschluss 2 vermeidet die Nachteile des bisherigen Artikels 1 Absatz 2, indem wir ihn dem Referendum unterstellen können. Er hat damit Gesetzeskraft, er hat eine demokratische Legitimation wie ein Gesetz. Wir stützen ihn auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ab. Wir müssen also dafür sorgen, dass es ein Einzelaktvorgehen ist. Dieser Einzelakt muss "verfügungsähnlich" sein; so sagen wir dem einmal. Die jetzt projektierten oder im Bewilligungsverfahren stehenden Gaskombikraftwerke sind individuell identifizierbar. Wir haben sie im Beschluss nicht individuell identifiziert, aber es handelt sich bei denen, von welchen wir wissen, dass sie in einem Genehmigungs- oder in einem UVP-Verfahren sind, um folgende Werke: Chavalon der Energie Ouest Suisse (EOS), wo ein Baubewilligungsverfahren im Gang ist; Utzenstorf der BKW FMB Energie AG, wo eine UVP im Gange ist; Cornaux der EOS, mit Neuenburg und Freiburg zusammen, wo ebenfalls eine UVP im Gange ist. Was dazu alles im Moment noch projektiert ist, fällt ebenfalls unter diesen Beschluss. Was nicht projektiert ist, fällt nicht unter diesen Beschluss und müsste von einem neuen Beschluss identischer Art erfasst werden.
Es ist deutlich zu machen, dass dieses Parlament das tun will, weil wir diese grenzenlose Möblierung des Landes mit Gas- und Dampfturbinen (GUD) nicht wollen. Es handelt sich auch um einen Einzelakt, weil die Regel, die wir hier erlassen, eine konkrete Anordnung ist. Die Werke müssen zu 100 Prozent kompensieren, und auch der Auslandanteil ist konkret festgelegt. Zweifellos fällt daher dieser Beschluss unter die Kategorie der Einzelakte des Parlamentes im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 ParlG, sodass wir diese Gesetzesgrundlage für die Unterstellung des Beschlusses unter das Referendum anwenden dürfen. Das ist auch notwendig, denn mit dem Inhalt dieses Beschlusses weichen wir vom CO2-Gesetz ab, indem wir sagen, die Werke müssten zu 100 Prozent kompensieren, und indem wir ohne Interessenabwägung nach Artikel 9 Absatz 4 des CO2-Gesetzes auch festlegen, der Anteil des ausländischen Kaufs von Zertifikaten zur Erfüllung der Kompensation dürfe nicht mehr als 30 Prozent betragen. Der Bundesrat erhält allerdings die Möglichkeit, unter gewissen engen Voraussetzungen bis 50 Prozent zu gehen.
Aus regionalpolitischer Warte möchte ich noch eines deutlich festhalten: Dieser Beschluss richtet sich nicht gegen das Welschland. Er ist ein Beschluss, der aus einer nationalen Sicht als Sicherungsmassnahme notwendig ist. Es gibt kein Moratorium - ein solcher Antrag hätte der Kommission auch vorgelegen -, sondern es geht darum, im Moment sichernde Massnahmen zu ergreifen, damit nicht Unheil passiert.
Diesen Beschluss haben wir auch zeitlich befristet, das ersehen Sie aus Artikel 2. Der Beschluss soll maximal so lange gelten, bis wir die entsprechenden Bestimmungen materiellrechtlicher Art auf Gesetzesebene erlassen haben, welche eine vernünftige Regelung für die Behandlung von Gaskombikraftwerken und fossil-thermischen Kraftwerken erlauben, längstens aber bis zum 1. Januar 2009. Mit dieser zeitlichen Begrenzung möchten wir uns und den Bundesrat unter Druck setzen, rasch diese materiell notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
Im Namen der einstimmigen Kommission - es gab keine Enthaltungen - beantrage ich Ihnen, auf den Bundesbeschluss 2 einzutreten und den Bundesbeschluss 1 im beantragten Sinne gutzuheissen.