Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Eine kurze Vorbemerkung: Zwischen dem Nationalrat und unserem Rat bestehen noch acht Differenzen. Davon ist lediglich eine einzige, betreffend den neuen Artikel 22c, von Bedeutung. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen bei sämtlichen Differenzen, dem Nationalrat zu folgen. Ich werde mir aber erlauben, bei den einzelnen Differenzen jeweils eine kurze Bemerkung anzubringen.
Ich komme damit zu Artikel 19 Absatz 5. Hier hat der Nationalrat eine Präzisierung in dem Sinne vorgenommen, dass in diesem Absatz alle vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen erfasst werden. Das ist richtig so, deshalb haben wir natürlich auch hier beantragt, dem Nationalrat zu folgen.
Blocher Christoph, Bundesrat:
Auch wir können uns diesen Differenzbereinigungen anschliessen. Wir unterstützen die Anträge Ihrer Kommission. Ich werde darum mit Ausnahme von Artikel 22c zu den einzelnen Artikeln nicht sprechen.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Im neu eingefügten Artikel 22c geht es um das Zugänglichmachen von gesendeten musikalischen Werken. Es handelt sich um eine zusätzliche Schutzmassnahme für die Sendeunternehmen. Wir hatten damals in unserer Kommission für Rechtsfragen einen ähnlichen Antrag abgelehnt; der damalige Antrag sah jedoch eine viel weiter gefasste Ausnahmeregelung vor. Dieser Vorschlag wurde damals überdies auch von den Kulturschaffenden abgelehnt. Der vom Nationalrat beschlossene Artikel basiert nun aber auf einem Kompromiss zwischen den Sendeunternehmen und Swiss Culture. Beide Seiten können heute mit diesem Artikel leben.
Ihre Kommission schlägt Ihnen deshalb vor, auch hier dem Nationalrat zu folgen.
Blocher Christoph, Bundesrat:
Wir sind mit dieser Fassung nicht glücklich, beantragen Ihnen aber trotzdem, ihr zuzustimmen. Sie ist auf jeden Fall besser als jene, die Sie beschlossen hatten. Denn das ganze Gesetz ist das Ergebnis eines mühsam ausgehandelten Kompromisses zwischen den Sendeunternehmen, den Kulturschaffenden und der Tonträgerindustrie. Dieser konnte jetzt überall durchgehalten werden. Nur hier haben wir zugegebenermassen einen kleinen Einbruch.
Ihr Rat hat das letzte Mal eine Lösung beschlossen, welche von den drei beteiligten Gruppen nur eine befriedigte bzw. bevorzugte, nämlich die Sendeunternehmen, im Klartext das Schweizer Fernsehen. Die Regelung, die Sie damals beschlossen haben, stand auch im Widerspruch zum Konventionsrecht, und diesen Mangel hat der Nationalrat nun behoben, indem er wenigstens keine konventionswidrige Lösung getroffen hat, und wir haben einen Kompromiss zwischen zwei beteiligten Gruppen, nämlich den Sendeunternehmen und den Kulturschaffenden; die Tonträgerindustrie lehnt ihn ab. Ich glaube aber nicht, dass das ganze Gesetz deswegen von diesen Vereinigungen verworfen wird, sodass wir hier wahrscheinlich ohne Referendum durchkommen.
Darum meine ich, dem Frieden zuliebe und im Interesse des Ganzen sei es richtig, dass Sie sich dem Nationalrat anschliessen. Der Einbruch scheint mir nicht so gravierend zu sein.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Artikel 34 wurde vom Nationalrat durch Absatz 2 des geltenden Artikels 34 ergänzt. Damit ist auch klar, dass sich die neue Regelung auch auf Orchester- und Bühnenaufführungen bezieht. Das ist auch richtig so.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Hier wird die Liste der Verweise auf die verschiedenen Artikel durch den eben beschlossenen Artikel 22c ergänzt.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Wir haben damals Absatz 3 von Artikel 39a geändert. Dabei ging bei uns das Wörtchen "wirksam" verloren. Der Nationalrat hat dann diese Ergänzung wieder eingefügt. Das ist nicht nur richtig so, es ist vor allem auch notwendig, dass dieses Wörtchen wieder eingefügt wird.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Bei den Artikeln 67 und 69 hat der Nationalrat einfach die Terminologie der neuen Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst. Das ist auch eine entsprechende redaktionelle Anpassung.
Stadler Hansruedi (C, UR), für die Kommission:
Bei Artikel 69a kann ich mich ebenfalls kurz halten. Hier wurde die Angleichung an die von uns geänderte Fassung von Artikel 39a Absatz 3 vorgenommen. Zusätzlich gab es noch einige redaktionelle Anpassungen sowie bei Absatz 2 ebenfalls die entsprechende redaktionelle Anpassung an die Terminologie des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.